{"id":"bgbl1-1964-9-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":9,"date":"1964-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_9.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Paßgebührenverordnung","law_date":"1964-02-15T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1964                                          129\nausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paß-\nschen Behörden als Paßersatz oder als Paß- und         gesetzes auch im Land Berlin. ·\nSichtvermerksersatz.\n§ 7\n§ 6\nDiese Verordnung tritt am 17. Mai 1952 in Kraft.*)\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 19~2 (Bundes-           ursprünglichen Fassung vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 2~5).\nBekanntmachung\nder Neufassung der Paßgebührenverordnung\nVom 15. Februar 1964\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung\nzur Änderung der Paßgebührenverordnung vom\n12. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. ·1017) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über Ge-\nbühren für die Ausfertigung von Päs.sen, sonstigen\nReisepapieren und Sichtvermerken in der ab 1. Ja-\nnuar 1964 geltenden Fassung bekanntgegeben, wie\nsie sich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes § 13 des Gesetzes über das Paßwesen\nvom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290)\nerlassen worden.\nBonn, den 15. Februar 1964\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","130                                            Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nüber Gebühren iür die Ausfertigung von Pässen,\nsonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken\n(Paßgebühren verordnung) *)\nin der Fassung vom 15. Februar 1964\n§ 1                                         2. für die Verlängerung, Ände-\n(1) An Gebühren sind zu erheben                                                rung oder Umschreibung eines\nReisepasses, eines Fremden-\n1. für die Ausstellung                                                   passes oder eines anderen der\na) eines Reisepasses oder eines                                       unter Nummer 1 genannten\nFremdenpasses . . . . . . . . . . .           6,- DM,             Reiseausweise .............. .             1,50 DM,\nb) einer Sammelliste gemäß § 1\n(2) Die Gebührensätze gemäß Absatz 1 gelten für\nAbs. 1 Nr. 1 der Paßverord-\nEinzel- und Familienpässe. Für die Ausstellung\nnung bei\neines Einzelpasses an den Inhaber eines Familien-\n5 bis 19 Teilnehmern an der                             passes ist nur die halbe Gebühr zu erheben, wenn\ngemeinschaftlichen Reise je                             die Gültigkeitsdauer des Einzelpasses auf die Gül-\nTeilnehmer . . . . . . . . . . . . . . .      -,80 DM,   tigkeitsdauer des Familienpasses beschränkt wird.\nmindestens           6,- DM,\nbei 20 bis 100 Teilnehmern                   16,- DM,      (3) Gebühren sind nicht zu erheben\nbei 101 bis 500 Teilnehmern                  30,- DM,          1. für   die Ausstellung, Verlängerung oder\nbei mehr als 500 Teilneh-                                         Änderung amtlicher Pässe;\nmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  75,- DM,          2. für    die Verlängerung            eines    Kinder-\nc) eines Kinderausweises ge-                                          ausweises;\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der\n3. für die Ausstellung von Landgangsauswei-\nPaßverordnung . . . . . . . . . . .           -,80 DM,\nsen für Besatzungsmitglieder der in der\nd) eines Ausweises für Donau-                                         See- 09-er Küstenschiffahrt oder in der\nschiffer und deren Familien-                                      Rhein-See-Schiffahrt verkehrenden Schiffe;\nangehörige gemäß § 1 Abs. 1\nNr. 4 der Paßverordnung . . .                 4,- DM,          4. für die Ausstellung eines Reisepasses an\neine Frau, deren Reisepaß durch Ehe-\ne) eines Ausweises, der gemäß                                         schließung ungültig geworden ist, wenn die\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Paßver-                                      Gültigkeitsdauer des neuen Reisepasses\nordnung im Verkehr inner-                                         auf die Gültigkeitsdauer des ungültig ge-\nhalb der Grenzbezirke, ins-                                        wordenen Reisepasses beschränkt wird,\nbesondere im kleinen Grenz-\nverkehr, eingeführt ist bei                                        oder\ndreimonatiger Gültigkeits-                                         für die Eintragung eines Vermerks über die\ndauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1,50 DM,            Eheschließung im Reisepaß einer Frau;\nbei längerer Gültigkeits-                                       5. für die Änderung eines Reisepasses, eines\ndauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3,- DM,             Fremdenpasses oder eines anderen der in\nf) eines       Landgangsausweises                                     Absatz- 1 Nr. 1 genannten Reiseausweise,\nfür nichtdeutsche Schiffs-                                         wenn die Änderung von Amts wegen ein-\nreisende gemäß § 1 Abs. 1                                          getragen wird.\nNr. 6 der Paßverordnung\noder                                                                                § 2\neines Passierscheines für                                   (1) An Gebühr~n sind zu erheben\nnichtdeutsche Fluggäste ge-\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 der                                       1. für die Erteilung eines Sicht-\nPaßverordnung .......... .                     1,50 DM,            vermerks\ng) eines Reiseausweises für                                           a) zur einmalige:µ Einreise oder\nFlüchtlinge gemäß § 1 Abs. 1                                           Wiedereinreise . . . . . . . . . . .   5,- DM,\nNr. 7 der Paßverordnung ...                    6,-DM,              b) zur beliebig häufigen Ein-\nh) eines mit Zustimmung des                                               reise oder Wiedereinreise . .         10,- DM,\nBundesministers des Innern                                         c) zur Durchreise . . . . . . . . . . . . keine;\nausgestellten Reiseausweises                                    2. für die Erteilung eines Aus-\ngemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 der                                        nahmesichtvermerks zur ein-\nPaßverordnung .......... .                     1,50 DM;            maligen Durchreise oder Ein-\n•) Ersetzt Bundcsgesctzbl. III 210-2-2.                                            reise .... ·....................          10,~ DM","Nr. 9 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1964                                          131\noder, falls der Heimatstaat des                                                            § 4\nReisenden für diese Zwecke                                   Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be-\neine höhere Gebühr erhebt, die                            messung von Gebühren werden durch diese Ver-\nentsprechende Gebühr in Deut-\nordnung nicht berührt.\nsdi.er Mark;\n§ 5\n3. für die Erteilung eines Sammel-\nsichtvermerks bei                                            Die ausstellende Behörde kann die Gebühr er-\n5 bis 19 Teilnehmern an der                               mäßigen oder erlassen, wenn es der. Wahrung\ngemeinschaftlichen Reise je                               kultureller, volkswirtschaftlich~r oder sonstiger er-\nTeilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . -,80 DM,   heblicher Belange dient oder wenn der G,ebühren-\npflimtige bedürftig ist.\nbei 20 bis 100 Teilnehmern . . .               16,- DM,\nbei 101 bis 500 Teilnehmern . . .              30,- DM,                                    § 6\nbei mehr als 500 Teilnehmern                   75,- DM;      Außer den Gebühren für Amtshandlungen nach\n4. für die Erlaubnis, einen Durch-                           dieser Verordnung dürfen weitere Gebühren, auch\nreisesichtvermerk zur Rückkehr                            nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben\nin den Ausgangsstaat oder zur                             werden. Bare Auslagen, die das übliche Maß be-\nReise in den Heimatstaat zu be-                           hördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem An-\nnutzen ...................· . . .               6,50 DM;  tragsteller zu erstatten.\n5. für die Änderung eines Sicht-                                                              § 7\nvermerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1,50. DM.    Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n(2) Für die Erteilung eines Sichtvermerks in einem\nmit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen gilt diese\nFamilienpaß wird nur die Gebühr für die Erteilung\nVerordnung auch im Land Berlin.\neines entsprechenden Sichtvermerks in einem Ein-\nzelpaß erhoben.\n§ 8\n(3) Für die Erteilung eines Sichtvermerks zu                        Diese Verordnung gilt im Saarland vom Ende der\ndienstlichen Reisen wird keine Gebühr erhoben. Den                 Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\nInhabern von Ausweisen für Donauschiffer werden                    vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.\nSichtvermerke gebührenfrei erteilt.\n§ 9\n§ 3                                       Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer\nVerkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nDas Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter-                      nung über Gebühren für die Ausfertigung von ,\nschiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den                   Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken\ndeutschen _Auslandsvertretungen für Amtshandlun-                   (Paßgebührenverordnung) vom 6. Juli 1953 (Bundes-\ngen nach dieser Verordnung erhoben werden, einen                   gesetzbl. I S. 493) außer Kraft.*)\nZuschlag bis zu höchstens 200 vom Hundert fest-\n*) Diese Vorsd:uift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nsetzen.                                                               ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 471).","132                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nnach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung der Familienzuschläge\nVom 19. Februar 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2170-1-5\nAuf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes\nvom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt\ngeändert durch das Unfallversicherungs-Neurege-\nlungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 241, 288), verordnet die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates:\n§ 1\n(1) Der Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3\nund Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes betragt achtzig\nDeutsche Mark.\n(2) Der Familienzuschlag nach den §§ 80 und 81\nAbs. 3 Satz 1 des Gesetzes beträgt einhundert\nDeutsche Mark.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1964 in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1964\nDer Stellv8rtreter des Bundeskanzlers\n. Mende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nHerausgeber: Der BundesminislPr der Justiz. -            Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesel.zlJlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertinung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und 11: Laufend er Dez u g nur durch die Post. Bez u q s preis viertel Jährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je anqefun~Jcne 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15."]}