{"id":"bgbl1-1964-9-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":9,"date":"1964-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_9.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Paßverordnung","law_date":"1964-02-15T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                             Z 1997 A\n1964                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1964                                                                                              Nr. 9\nTag                                                    Inhalt                                                                                            Seite\n15. 2. 64 Neufassung der Paßverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    125\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 210-2-1.\n15. 2. 64  Neufossung de,r Paßgebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           129\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 210-2-2.\n19. 2. 64  Verordnung nach §- 82 deis Bundessozialhilfogesetzes über die Änderung der Familienzuschläge                                                      132\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2170-1-5\nIn Teil II Nr. 6, aus,gegeben am 14. Februar 1964, sind verkündet: Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Dezember 1961 zur\nVerlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunes1iens zum\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. - Verordnung über die Änderung der Anlage 3 des TIR-Ubereinkommens.\n- Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Zeitungsdruck-\npapier). - Acht und dreißigste Verordnung zur Änderung deis Deutschen Zolltarifs · 1963 (Zollkontingent für Kolo-\nphonium). - Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente 1964 -\ngewerbliche Waren). - Vierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Ver-\nschnittrotwein). - Einundvierzigste Ve.rordnung zur Änderung des Deut,schen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für\nNaturkork). - Zweiundvierzigste Verordnung zur Ändemng des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Eisen-\nund Stahlpulver). - Vierundvierzigste Verordnung zur Ändernng des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzungen\n-1964). - Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Ka1schu-Nüs,se usw.). - Zwei-\nundfünfzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Stahlzölle).\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 26·. Februar 1964, sind veröffentlicht: Dritte Verordnung über die Verr:ingerung von\nAbschöpfungssätum bei der Einfuhr von Eiprodukten. - Erste Verordnung zur Anderung des Abschöpfungs tarifs                                                           1\n(Verwendungsverkehr mit Eiprodukt.en). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Paüser Verbandsüberein-\nkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (Weitergeltung\nfür Madagaskar und Sc.mcgal). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (InkraJttreten für\nMadaga.skar und Sene,gal). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Durchführung und\nErgänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale\nSicherheit. - Bckanntmc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststel-\nlung von Rogoln über die Immunitälen der Staatsschiffe (Weitergeltung für Syrien). - Bekanntmachung über das In-\nkrafttrcte,n dos Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador über den Luftver-\nkehr. - Bekanntmilchung über das Inkrafttreten der deutsch-dänischen Vereinbarung über Gastarbeitnehmer. -\nBekanntmachung einer Anderung des Abschnitts V (c) der Anlage III zu Protokoll Nr. III zu dem revidierten Brüsseler\nVertrag. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-\nlich<:~n :Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fas,sung (Inkrafttreten für Rumänien).\nBekanntmachung über den G(:ltungsbereich de,s Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Re-\ngistrierung von Fabrik- und Hrmdelsmarken in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (Inkrafttreten\nfür Rumänien).\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Paßverordnung\nVom 15. Februar 1964\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung                           Die Rechtsvorschriften sind auf Grund\nzur Änderung der Paßverordnung vom 12. Dezember\ndes § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paßwesen\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1016) wird nachstehend\nvom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in\nder Wortlaut der Verordnung über Reiseausweise\nder Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1956\nals Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und\n(Bundesgesetzbl. I S. 435)\nSichtvermerkszwang in der ab 1. Januar 1964 gelten-\nden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der                        erlassen worden.\noben angeführten Änderungsverordnung ergibt.\nDonn, den 15. Februar 1964\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nüber Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang\n(Paßverordnung) *)\nin der Fassung vom 15. Februar 1964\n§ 1                                   zum Abkommen über die Internationale\n(1) Als Paßersatz werden für den Grenzübertritt                        Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944) für\n(§ 1 des Paßgesetzes) und den Aufenthalt von Aus-                         Fluglinienpersunal mit der Maßgabe, daß\nsich der Lizenz- oder Besatzungsausweis-\nländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Gel-\ninhaber nur auf dem Flughafen, auf dem\n„ tungsbereichs dieser Verordnung zugelassen\ndas Flugzeug seinen Flug beendet hat,\n1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen                      oder innerhalb der an den Flughäfen an-\nGrenzübertritt;                                              grenzenden Städte aufhalten darf und in\n2. Kinderausweise für deutsche und auslän-                      demselben Flugzeug oder in dem nächsten\ndische Kinder unter 10 Jahren ohne Licht-                    flugplanmäßigen Flugzeug seiner Gesell-\nbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahren                    schaft wieder abfliegt;\nmit Lichtbild;                                            9. Durchlaßscheine (laissez-passer), die von\n3. Seefahrtbücher; .                                            den Vereinten Nationen (UNO) ausgestellt\n4. Ausweise für Binnenschiffer und deren                        sind;\nFamilienangehörige für die Flußschiffahrt                10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte\nauf dem Rhein, der Donau und der Elbe;                       Personen- und Reiseausweise für Personen\n5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen                         ohne Staatsangehörigkeit oder mit zwei-\noder von den hierfür zuständigen Dienst-                     felhafter Staatsangehörigkeit (titres d'iden-\nstellen für den kleinen Grenzverkehr und                     tite et de voyage pour personnes sans\nden Touristenverkehr ausgestellt werden;                     nationalite ou de nationalite douteuse), so-\nwie die vprläufigen Reiseausweise {Tem-\n6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Be-                      porary Travel Documents) und die mit\nsatzungsmitglieder eines in der See- oder                    Zustimmung des Bundesministers des In-\nKüstenschiffahrt oder in der Rhein-See-                      nern ausgestellten Reiseausweise;\nschiffahrt verkehrenden Schiffes und Land-\ngangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste                11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen\ndieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die                      oder Abkommen zum Grenzübertritt be-\nInhaber dieser Ausweise sich nur während                     rechtigen;\nder Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet                 12. Passierscheine für nichtdeutsche Fluggäste\ndes angelaufenen deutschen Hafenortes                        mit durchgehendem Flugausweis, die im\naufhalten dürfen; Landgangsausweise gel-                     Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über\nten nur in Verbindung mit einem Licht-                       deutsche Flughäfen nach dem Ausland\nbildausweis;                                                 reisen, mit der Maßgabe, daß die Inhaber\n7. Reiseausweise für Flüchtlinge                                dieser Ausweise sich nur zwecks Uber-\na) aus der Zeit vor dem zweiten Welt-                        nachtung und nur bis zum Abflug des\nkrieg, ausgestellt auf Grund der Ver-                   nächsten flugplanmäßigen Flugzeugs in der\neinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai                   dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt\n1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und                   aufhalten dürfen; Passierscheine für nicht-\n30. Juli 1935 oder auf Grund des Ab-                    deutsche Fluggäste gelten nur in Verbin-\nkommens vom 28. Oktober 1933,                           dung mit einem Lichtbildausweis, aus dem\ndie Personalien und die Staatsangehörig-\nb) ausgestellt auf Grund des Londoner\nkeit des Inhabers hervorgehen;\nAbkommens betreff end Reiseausweise\nfür Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946                13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden\n(Bekanntmachung vom 19. Juli 1951 .-                    Versammlung des Europarats und Aus-\nBundesgesetzbl, II S. 160),                             weise für Mitglieder der Versammlung\nc) ausgestellt auf Grund des Abkommens                       der Europäisc.hen Gemeinschaften (Euro-\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge                 päisches Parlament).\nvom 28. Juli 1951 (Gesetz vom 1. Sep-           (2) Der Geltungsbereich der Reiseausweise in Ab-\ntember 1953             Bundesgesetzbl. II   satz 1 ist auf den in den Reiseausweisen angegebe-\ns. 559);                                     nen oder sich aus den ergänzenden Sonderbestim-\n8. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew             mungen ergebenden Bereich beschränkt.\nMember Certificates - Anlage des An-                 (3) Als Paßersatz werden für den Aufenthalt von\nhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung          Ausländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des\n-----\n•) Ersetzt Bundcs\\Jcsclzbl. III 210-2-1.                       Geltungsbereichs dieser Verordnung für Staats-","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1964                          127\nangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika                anderen in der Nähe gelegenen Flugplatz\nausgestellte Certificates of Identity and Registration        überwechseln;\nzugelassen.                                               11. Deutsche für den Grenzübertritt zum aus-\n§ 2\nschließlichen Aufenthalt in den Zollanschluß-\ngebieten Mittelberg und Jungholz sowie für\nVom Paßzwang (§§ 1 und 2 des Paßgesetzes) sind              den Grenzübertritt in das Gebiet des Geltungs-\nbefreit                                                       bereichs dieser Verordnung bei der anschlie-\n1. die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungs-          ßenden Rückkehr aus diesen Zollanschluß-\ngesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit              gebieten, wenn sie sich durch einen amtlichen\nbefreiten Personen;                                     Lichtbildausweis ausweisen, aus dem die\nEigenschaft als Deutscher hervorgeht;\n2. die Angehörigen der im Geltungsbereich die-\nser Verordnung zugelassenen konsularischen          12. Personen mit ständigem Aufenthalt in den\nVertretungen einschließlich ihrer Familienmit-          Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz\nglieder, soweit diese Person~n Staatsangehö-            für den Grenzübertritt aus diesen Gebieten\nrige des Entsendestaates sind;                         und in diese Gebiete sowie für den Grenz-\nübertritt über die deutsch-österreichische\n3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden\nGrenze, wenn sie durch einen amtlichen Licht-\nauf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im\nbildausweis ihren ständigen Aufenthalt in\nDurchgangsverkehr vom Ausland über deut-\ndiesen Zollanschlußgebieten nachweisen; mit\nsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie das\nder gleichen Maßgabe sind Ausländer mit\nSchiff nicht verlassen;\nständigem Aufenthalt in den Zollanschluß-\n4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die              gebieten Mittelberg und Jungholz für den Auf-\ndeutschen Reisenden auf deutschen Schiffen              enthalt (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des\nder See- und Küstenschiffahrt, die den Ver-             Geltungsbereidis dieser Verordnung vom\nkehr zwischen deutschen Häfen vermitteln,               Paßzwang befreit;\nund die deutschen Besatzungsmitglieder der\nFischereifahrzeuge und Sportfahrzeuge in der        13. Deutsche für den Grenzübertritt im Verkehr\nSee- oder Küstenschiffahrt, wenn ein Land-              mit den Mitgliedstaaten der Organisation für\ngang im Ausland nicht vorgesehen ist oder               Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nbeim Anlaufen eines ausländischen Hafens das            lung (OECD), wenn sie sich durch einen gül-\nSchiff nicht verlassen wird;                            tigen Personalausweis nach dem Gesetz über\nPersonalausweise vom 19. Dezember 1950\n5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in            (Bundesgesetzbl. S. 807) in der Fassung des\noder zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen             Gesetzes vom 25. Dezember 1954 (Bundes-\n(§ 1 des Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie          gesetzbl. I S. 508) ausweisen;\nsich beim Grenzübertritt durch amtliche\nPapiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre       14. Angehörige der Mitgliedstaaten der Europä-\nPerson, ihre Lotseneigenschaft und den Reise-           ischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sich durch\nzweck ausweisen;                                        einen gültigen amtlichen Personalausweis aus-\nweisen;\n6. im ,Ausland ansässige deutsche Versorgungs-\nberechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten-          15. Angehörige .der nicht zur Europäischen Wirt-\nempfänger), wenn sie von der zuständigen                schaftsgemeinschaft gehörenden Mitgliedstaa-\nBehörde geladen sind und sich mit der in der            ten der Organisation für Wirtschaftliche Zu-\nVorladung bezeichneten Person als personen-             sammenarbeit und Entwicklung (OECD). die\ngleich ausweisen, für die Ein- und Wiederaus-           sich über ihre Person und ihre Staatsangehö-\nreise;                                                  rigkeit durch einen gültigen amtlichen Licht-\n7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder              bildausweis ausweisen, wenn der Bundesmini-\nAbkommen die Vorrechte und die Immunitä-                ster des Innern festgestellt und bekanntge-\nten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern          macht hat, daß der Ausweis als ausreichend\ndiplomatischer Missionen zustehen;                      für den Grenzübertritt anerkannt wird. Diese\nFeststellung darf nur getroffen werden, wenn\n8. Personen, für die in Verträgen oder Abkom-              die Ubernahme des Inhabers eines solchen\nmen Befreiung vom Paßzwang vereinbart wor-              Ausweises durch den Staat, der den Ausweis\nden ist;                                                ausgestellt hat oder als dessen Staatsangehö-\n9. Personen, die- bei Unglücks- oder Kata-                 riger der !nhaber in dem Ausweis bezeichnet\nstrophenfällen Hilfe leisten oder in Ansp.n1ch          wird, gesichert ist. Die Vorschrift findet keine\nnehmen wollen;                                          Anwendung auf Personen, die beabsichtigen,\nim Gebiet des Geltungsbereichs dieser Ver-\n10. Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis                 ordnung\nund Flugpersonal im Flugdurchgangsverkehr\na) sich als Arbeitnehmer zu betätigen oder\nvom- Ausland über deutsche Flughäfen nach\ndem Ausland, wenn sie im Gebiet des Gel-                b) selbständig einen stehenden Gewerbe-\ntungsbereichs dieser Verordnung nicht öfter                 betrieb oder einen landwirtschaftlichen Be-\nals einmal zwischenlanden und den Transit-                  trieb zu führen oder\nbereich des Flughafens nicht verlassen oder             c) ein Reisegewerbe oder ein Marktgewerbe\nim Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem                 zu betreiben.","128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 3                                   i) Ausländer zur Wiedereinreise in das Ge-\n(1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet                  biet des Geltungsbereichs dieser Verord-\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung eines                          nung über die Grenzen der Zöllanschluß-\nSichtvermerks der zuständigen Behörde, soweit sie                     ge biete Mittelberg und Jungholz im An-\nnicht Befreiung vorn Paßzwang gemäß § 2 genießen.                     schluß an einen Aufenthalt ausschließlich\nin diesen Zollanschlußgebieten;\n(2) Keines Sicht verrnerks bedürfen\nj) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete\na) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund                   der Beratenden Versammlung des Europa-\ndes Londoner Abkommens vom 15. Okto-                      rats und Inhaber von Ausweisen für Mit-\nber 1946 oder des Abkommens über die                      glieder der Versammlung der Europäischen\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli               Gemeinschaften (Europäisches Parlament);\n1951 von einer deutschen Behörde ausge-\nstellt sind, während der Geltungsdauer der            k) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund\n· in den Ausweisen eingetragenen Rück.,kehr-                 des Londoner Abkommens vorn 15. Okto-\nberechtigung;                                             ber 1946 oder des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge vorn 28. Juli\nb) die Inhaber der Grenzausweise, die auf\n1951 von Behörden der Staaten ausgestellt\nGrund von Vereinbarungen oder von den\nsind, mit denen die Bundesrepublik\nhierfür zuständigen Dienststellen für den\nDeutschland diplomatische Beziehungen\nkleinen Grenzverkehr und den Touristen-\nunterhält und die ihre Angehörigen für die\nverkehr ausgestellt werden;\nRückkehr in ihr Staatsgebiet nicht dem\nc) die Inhaber von Landgangsausweisen und·                     Sichtverrnerkszwang unterwerfen. Dies gilt\nvon Passierscheinen für nichtdeutsche Flug-                nur, wenn in dem Ausweis eine Rückkehr-\ngäste unter den Bedingungen des.§ 1 Abs. 1                 berechtigung eingetragen ist und die Ein-\nNr. 6 und 12;                                              reise spätestens vier Monate vor Ablauf\nder Rückkehrberechtigung erfolgt. Buch-\nd) Kinder unter 16 Jahren;                                     stabe f Nr. 3 gilt entsprechend.\ne) Personen, für die in Verträgen oder Ab-             (3) Ausländer, die im Besitz ·einer Aufenthalts-\nkommen Befreiung vorn Sichtvermerks-           erlaubnis sind, werden während der Gültigkeit der\nzwang vereinbart worden ist;                   Erlaubnis sichtverrnerksfrei zur Wiedereinreise zu-\nf) Angehörige der Staaten, mit denen die           gelassen.\nBundesrepublik Deutschland diplomatische\nBeziehungen unterhält, wenn                                                 § 4\n(1) Ausländisch_e Reiseausweise der in § 1 Abs. 1\n1. die Angehörigen dieser Staaten für die\nNr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz\nRückkehr in das Gebiet des Staates, des-\nnicht anerkannt, wenn der Bundesminister des\nsen Staatsangehörigkeit sie besitzen,\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nnicht dem Sichtverrnerkszwang unter-\ndes Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegen-\nworfen sind und\nseitigkeit nicht als gewährleistet angesehen werden\n2. diese Personen Inhaber von National-        kann.\npässen sind und\n(2) Die Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 Nr. 1,\n3. sie _nicht beabsichtigen, im Gebiet des     2, 3 und 5 findet auf Ausländer keine Anwendung,\nGeltungsbereichs dieser Verordnung          wenn der Bundesminister des Innern im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest-\na) sich als Arbeitnehmer zu betätigen       gestellt hat, daß die Gegenseitigkeit nicht als ge-\noder                                    währleistet angesehen werden kann.\nh) selbständig einen stehenden Ge-\nwerbebetrieb oder einen landwirt-                                   § 5\nschaftlichen Betrieb zu führen oder\n(1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-\nc) ein Reisegewerbe oder ein Markt-        tungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland\ngewerbe zu betreiben;                  ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen\noder vom Ausland übernommen werden, gelten für\ng) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen,     den Grenzübertritt die für diesen Zweck von den\ndie Inhaber eines Passierscheines für          zuständigen deutsche;µ Behörden ausgestellten Be-\nRheinschiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines    scheinigungen als Paßersatz.\nPasses sind, in dem die Rhcinschiffereigen-\nschaft nach einem vorn Bundesminister des         (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das Ge-\nInnern bekanntgegebenen Muster beschei-        biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung aus-\nnigt ist (Rheinschifferpaß);                   gewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen\noder übernommen werden, gelten für den Grenz-\nh) Fluglinienpersonal mit Lizenz oder Besat-       übertritt, sofern die Ubernahme nach den bestehen-\nzungsausweis unter den Bedingungen des         den Abkommen oder Anordnungen nicht ohne eine\n§ 1 Abs. 1 Nr. 8;                              Bescheinigung zugelassen ist, die für diesen Zweck"]}