{"id":"bgbl1-1964-8-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":8,"date":"1964-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/8#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_8.pdf#page=17","order":2,"title":"Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1964-02-21T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":17,"num_pages":24,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                  101\nBekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes,\nVom 21. Februar 1964\nAuf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts\n(Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG) vom 21. Fe-\nbruar 1964 (Bundesgesetzbl.i I S. 85) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes\nin der neuen Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 21. Februar 1964\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nNeufassung umstehend","102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz) *)\nin der Fassung vom 21. Februar 1964\nAnspruch auf Versorgung                         (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bun-\ndesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deut-\n§ 1                        sche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der\ngesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des\n(1) Wer durch eine militärische oder militär-\nHerkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst\nähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall\nin der deutschen Wehrmacht gleich.\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst               (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche               Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-            · Reich verbündet gewesenen Staates während eines\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-             der beiden Weltkriege oder in der tschecho-\ngung auf Antrag Versorgung.                                    slowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem\nDienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1               Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-\noder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen\nden sind durch\nReichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,                hatte.\nb) eine Kriegsgefangenschaft,\nc) eine Internierung im Ausland oder in den                                      § 3\nnicht unter deutscher Verwaltung stehen-             (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1\nden deutschen Gebieten wegen deutscher            Abs. 1 gelten\nStaatsangehörigkeit oder deutscher Volks-                a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht\nzugehörigkeit,                                               angeordnete Erscheinen zur Feststellung\nd) eine mit militärischem oder militärähn-                       der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung\nlichem Dienst oder mit den allgemeinen                       oder Wehrüberwachung,\nAuflösungserscheinungen        zusammenhän-\ngende Straf- oder Zwangsmaßnahme,                        b) der auf Grund einer Einberufung durch\nwenn sie den Umständen nach als offen-                       eine militärische Dienststelle oder auf\nsichtliches Unrecht anzusehen ist.                           Veranlassung eines militärischen Befehls-\nhabers für Zwecke der Wehrmacht ge-\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung                           leistete freiwillige oder unfreiwillige\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-                         Dienst,\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn                         c) eine planmäßige oder außerplanmäßige\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als                          Einschiffung von Zivilpersonen auf Schif-\nFolge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-                          fen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über\ndie Ursache des festgestellten Leidens in der medi-                   d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord-\nzinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann                          neten Reichsbahnbediensteten und der\nmit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und                         Dienst der Beamten der Zivilverwaltung,\nSozialordnung Versorgung gewährt werden; die                              die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Un-\nZustimmung kann allgemein erteilt werden.                                 terstützung militärischer Maßnahmen ver-\nwendet und damit einem militärischen\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-                        Befehlshaber unterstellt waren, sowie der\nführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im                            Dienst der Militärverwaltungsbeamten,\nSinne dieses Gesetzes.\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -hel-\n(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä-                        ferinnen,\ndigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nf) der Dienst des Personals der freiwilligen\nauf Antrag Versorgung.\nKrankenpflege bei der Wehrmacht im\nKriege,\n§ 2\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferde-\n(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist                   beschaffungskommissionen der Wehrbe-\na) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete                      zirkskommandos,\nDienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,                 h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro-\nb) der Dienst im Deutschen Volkssturm,                            sen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,\nc) der Dienst in der Feldgendarmerie,                          i) der Reichsarbeitsdienst,\nd) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verord-\nnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs\n*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 830-2.                                     für Aufgaben von besonderer staatspoliti-","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                            103\nscher Bedeutung (Notdienstverordnung)                c) Einwirkungen, denen der Beschädigte\nvom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I                 durch die besonderen Umstände der Flucht\ns. 1441),                                                vor einer aus kriegerischen Vorgängen\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                   unmittelbar drohenden Gefahr für Leib\nm)  der Dienst in der Organisation Todt für                  oder Leben ausgesetzt war,\nZwecke der Wehrmacht,                                d) schädigende Vorgänge, die infolge einer\nn)  der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz                   mit der militärischen Besetzung deutschen\nfür Zwecke der Wehrmacht,                                oder ehemals deutsch besetzten Gebietes\noder mit der zwangsweisen Umsiedlung\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der                   oder Verschleppung zusammenhängenden\nErsten Durchführungsverordnung zum Luft-                besonderen Gefahr eingetreten sind,\nschutzgesetz in der seit dem 1. September\n1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils             e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\ngeltenden Fassung nach Aufruf des Luft-                  Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen\nschutzes.                                                Gefahrenbereich hinterlassen haben.\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-   (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\ndienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder      Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\neines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet        den, die in Verbindung\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-              a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-                     hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-\nsundheit verbunden war.                                              satzungsmächte oder durch Verkehrsmit-\ntel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte\nvor dem Tag verursacht worden sind, von\n§ 4                                      dem an Leistungen nach anderen Vor-\n(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst                schriften gewährt werden,\ngehören auch                                                    b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in\na) der Weg des Einberufenen zum Gestel-                      § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz\nlungsort und der Heimweg nach Beendi-                    der durch die Besetzung deutschen Reichs-\ngung des Dienstverhältnisses,                            gebiets    verursachten   Personenschäden\nb) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-                 (Besatzungspersonenschädengesetz)        vom\nliche Tätigkeit am Bestimmungsort,                       17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in\nc) das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-                    der Fassung der Bekanntmachung vom\nsammenhängenden Weges nach und von                       12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) be-\nder Dienststelle und                                     zeichneten Ereignisse verursacht worden\nd) die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-                  sind und zur Zuerkennung von Leistungen\ntungen.                                                  geführt hatten.\nHatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner\n§ 6\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-\nsem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt               In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-\nSatz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach          neten, besonders begründeten Fällen kann mit\nder Familienwohnung.                                      Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung das Vorliegen militärischen oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefan-\nmilitärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-\ngene, Internierte und Verschleppte.\neinwirkung anerkannt werden.\n(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen\nGrenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben,\n§ 7\ngilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem\nvorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.          (1) Das Gesetz wird angewendet auf\n1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige,\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\n§ 5\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\n(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne                   setzes haben,\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-              2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige,\nsammenhang mit einem der beiden Weltkriege                          die, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nstehen,                                                             Auf enthalt in den zur Zeit unter fremder\na) Kampfhandlungen und damit unmittelbar                    Verwaltung stehenden deutschen Gebieten\nzusammenhängende militärische Maßnah-                   oder im Ausland haben,\nmen, insbesondere die Einwirkung von                3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz\nKampfmitteln,                                           oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nb) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem                   bereich dieses Gesetzes haben, wenn die\nZusammenhang        mit    Kampfhandlungen              Schadigung mit einem Dienst im Rahmen\noder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme                   der deutschen Wehrmacht oder militärähn-\nder allgemeinen Verdunkelungsmaßnah-                    lichem Dienst für eine deutsche Organisa-\nmen,                                                    tion in ursächlichem Zusammenhang steht","104                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\noder in Deutschland oder in einem zur Zeit              ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und\nder Schädigung von der deutschen Wehr-                  von ihm überwiegend unterhalten werden,\nmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare           b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Per-\nKriegseinwirkung eingetreten ist.                       sonen, die seine unentgeltliche Wartung\n(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache                 und Pflege nicht nur vorübergehend über-\neinen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-                    nommen haben,\nren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen-             c) den versorgungsberechtigten Hinterbliebe-\ndet, es sei denn, daß z;wischenstaatliche Vereinba-                nen (§§ 38ff.).\nrungen etwas anderes bestimmen.\n(4) Der Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 ist\nausgeschlossen, wenn und soweit\n§ 8\na) ein entsprechender Anspruch gegen einen\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders               Sozialversicherungsträger, auf Tuberku-\nbegründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun-                    losehilfe oder aus einem Vertrag, ausge-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-                     nommen Ansprüche aus einer privaten\nsorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungs-                    Kranken- oder Unfallversicherung, besteht,\nbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der                   oder\n§§ 64 bis 64 e. Die allgemeine Einbeziehung einer              b) der Berechtigte oder derjenige, für den\nKriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des                     die Krankenbehandlung begehrt wird, ein\nGesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes-                    Einkommen hat, das die für die gesetzliche\nministers der Finanzen.                                            Krankenversicherungspflicht maßgebende\nJahresar beitsverdienstgrenze übersteigt, es\nUmfang der Versorgung                              sei denn, daß der Berechtigte Ausgleichs-\nrente erhält oder die Heilbehandlung\n§ 9                                     wegen der anerkannten Gesundheitsstö-\nDie Versorgung umfaßt                                            rung im Wege der freiwilligen Kranken-\nversicherung nicht sicherstellen kann, oder\n1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und\nKrankenbehandlung (§§ 10 bis 24),                       c) die Heil- oder Krankenbehandlung ander-\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis                 weitig gesetzlich sichergestellt ist.\n27e),                                               (5) Heilbehandlung oder Krankenbehandlung kann\n3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflege-       auch vor der Anerkennung eines Versorgungs-\nzulage (§ 35).                                   anspruchs gewährt werden.\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),         (6) Ist eine Heil- oder Krankenbehandlung von\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),               dem Berechtigten vor der Anerkennung selbst\ndurchgeführt worden, so sind die Kosten für die not-\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe-\nnen (§ 53).                                      wendige Behandlung in angemessenem Umfang zu\nersetzen. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung\nnicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbe-\nHeilbehandlung, Versehrtenleibesübungen          handlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblie-\nund Krankenbehandlung                   ben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehand-\nlung vor Anmeldung des Versorgungsanspruchs\n§ 10\nselbst durchgeführt hat und durch Umstände, die\n(1) Heilbehandlung wird Beschädigten wegen der       außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung\nanerkannten Folgen einer Schädigung gewährt, um         gehindert war.\ndie Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte\n(7) Beschädigte haben zur Wiedergewinnung und\nBeeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit\nErhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit An-\nzu beseitigen oder wesentlich zu bessern, eine Zu-\nspruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen.\nnahme des Leidens zu verhüten oder körperliche\nBeschwerden zu beheben. Ist eine Gesundheits-\nstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als                                       § 11\nFolge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend\n(1) Die Heilbehandlung umfaßt\nvon S-atz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesund-\nheitsstörung gewährt, es sei denn, daß die aner-               1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-\nkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der                    handlung,\nHeilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.                    2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmit-\n(2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit einer                 teln sowie mit anderen Heilmitteln,\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hun-                  3. Versorgung mit Zahnersatz,\ndert oder mehr (Schwerbeschädigte) auch für Ge-                4. orthopädische Versorgung,\nsundheitsstörungen gewährt, die nicht Folge einer              5. Einkommensausgleich.\nSchädigung sind.\nArt und Umfang der Heilbehandlung decken sich\n(3) Krankenbehandlung wird gewährt                    mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse\na) dem Schwerbeschädigten für den Eheg&t-       (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflich-\nten und für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) tet ist, soweit dieses Gesetz· nichts anderes be-\nsowie für sonstige Angehörige, die mit       stimmt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                        105\n(2) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorge-   denführhunden) und deren Zubehör, die Instand-\nsehenen Leistungen kann stationäre Behandlung          setzung und den Ersatz der Hilfsmittel und des\nin einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung)           Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von\noder, wenn andere Behandlungsverfahren keinen          Hilfsmitteln. Zur Ergänzung der orthopädischen\ngenügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit        Versorgung können dem Beschädigten zu dem in\nerwarten lassen, stationäre Behandlung in einem        Satz 1 genannten Zweck Zuschüsse zu den Kosten\nBadeort (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heil-      der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von\nstätte (Heilstättenbehandlung) gewährt werden.         Motorfahrzeugen an Stelle bestimmter Hilfsmittel\n(3) Dem Beschädigten kann mit seiner Zustim-        und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten\nmung auch Hilfe und Wartung durch Krankenpfle-         der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte\nger, Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte        sowie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-\n(Hauspflege) gewährt werden, wenn seine Auf-           leistungen gewährt werden (Ersatzleistungen). Zu-\nnahme in ein Krankenhaus geboten, aber nicht           schüsse können weiterhin gewährt werden zu den\ndurchführbar ist, oder wenn ein sonstiger wichtiger    Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu\nGrund vorliegt.                                        deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß\nnach Satz 3 erhalten hat oder erhalten konnte, so-\n§ 11 a                        wie zu den Kosten der Unterbringung von Kranken-\n(1) Versehrtenleibesübungen werden als Grup-        fahrzeugen und Blindenführhunden. Bei einzelnen\npenbehandlung unter ärztlicher Uberwachung durch-      Leistungsarten können als Ersatzleistung auch die\n- geführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich im Be-       vollen Kosten übernommen werden.\nnehmen mit den Versehrtensportorgaµisationen ge-          (2) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und\neigneter Versehrtensportgemeinschaften zur Durch-      anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf\nführung der Versehrtenleibesübungen bedienen.          Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-\n(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur         senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung\nDurchführung von Versehrtenleibesübungen wird          und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den per-\ndurch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Voraus-        sönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Beschä-\nsetzung für die Anerkennung ist, daß Größe und         digten und dem allgemeinen technischen Entwick-\nsportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt-      lungsstand angepaßt sein. Der Beschädigte hat An-\nliche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh-        spruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel,\nrung der Ubungen gewährleisten. Die anerkannte         wenn ihre Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht\nSportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gele-         auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\ngenheit zur Ausübung von Versehrtenleibesübun-         des Beschädigten zurückzuführen ist.\ngen zu geben, sofern nicht zwingende Gründe               (3) Die Bewilligung der Körperersatzstücke,\nentgegenstehen. Die Anerkennung kann bei Nicht-        orthopädischen und anderen Hilfsmittel kann davon\nerfüllung der notwendigen Voraussetzungen zurück-      abhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie\ngenommen werden.                                       sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch\n(3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden        vertraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht.\ndie Kosten für die Durchführung der Versehrten-        Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfs-\nleibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der      mittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zu-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann       rückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann\neinheitliche Erstattungssätze festlegen. Soweit bei    ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden.\nder Durchführung der Versehrtenleibesübungen den          (4) Blinde erhalten einen Führhund. Für die Be-\norganisatorischen Trägern des Versehrtensports         schaffung und den Ersatz von Führhunden gelten\nVerwaltungskosten entstehen, werden diese in an-       die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sinngemäß;\ngemessenem Umfang ersetzt.                             zum Unterhalt des Hundes werden monatlich\n45 Deutsche Mark gewährt. Wird ein Führhund nicht\ngehalten, so wird als Ersatz der Aufwendungen für\n§ 12\nfremde Führung eine Beihilfe in Höhe von zwei\n(1) Die Krankenbehandlung umfaßt                    Drittel des in Satz 2 genannten Betrages gewährt.\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-      (5) Verursachen die Folgen der Schädigung\nhandlung,                                   außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-\n2. Versorgung ,mit Arznei- und Verband-        verschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag\nmitteln sowie mit kleineren Heilmitteln.    von 6 bis 40 Deutsche Mark monatlich zu ersetzen.\n(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und zahn-   Ubersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf-\närztlichen Behandlung kann stationäre Behandlung       wendungen die höchste Stufe des Pauschbetrages,\nin einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung)           so sind sie erstattungsfähig.\ngewährt werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.            (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nArt, Umfang und besondere Voraussetzungen der\n§ 13\nLeistungen der orthopädischen Versorgung und der\n(1) Orthopädische Versorgung wird gewährt, um       Ersatzleistungen näher zu bestimmen sowie die\nden Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die      Bemessung des Pauschbetrages für Kleider- und\nFolgen der Schädigung zu erleichtern. Sie umfaßt       Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von Schädi-\ndie Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstük-    gungsfolgen und die Bestimmung der Sonderfälle im\nken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blin-    Sinne des Absatzes 5 Satz 2 zu regeln.","106                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 14                         andere der Heilbehandlung und Krankenbehandlung\ndienende Personen sowie Krankenanstalten und\n(1) Zahnersatz, orthopädische Versorgung, Ersatz-\nEinrichtungen nur auf die für Mitglieder der Kran-\nleistungen, Badekuren, Heilstättenbehandlung sowie\nkenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Aus-\nKrankenhausbehandlung für tuberkulös Erkrankte\nnahmen von dieser Vorschrift können zugelassen\nwerden von der zuständigen Verwaltungsbehörde\ngewährt.                                                werden.\n(7) Berechtigte, die Heilbehandlung oder Kranken-\n(2) Im übrigen werden Heilbehandlung und Kran-\nbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten,\nkenbehandlung von den Trägern der gesetzlichen\nsind von der Verpflichtung, den Betrag für das Ver-\nKrankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt.\nordnungsblatt und die Gebühr für den Kranken-\nZuständig ist für die Heilbehandlung von Beschä-\nschein (§§ 182 a, 187 b RVO) zu entrichten, befreit.\ndigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und\nfür Leistungsempfänger, die Familienangehörige\neines Mitgliedes einer Krankenkasse sind und für                                   § 15\ndie der Versicherte einen Anspruch auf Familien-                                 (entfällt)\nhilfe hat, die Krankenkasse, auch wenn ihre Lei-\nstungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft\n§ 16\nist, für die Heilbehandlung der übrigen Beschädigten .\nund die Krankenbehandlung der übrigen Leistungs-            (1) Zur Gewährung der Krankenhausbehandlung\nempfänger die Allgemeine Ortskrankenkasse oder,          oder Heilstättenbehandlung bedarf es der Zustim-\nwo eine solche nicht besteht, die Landkrankenkasse       mung des Beschädigten, wenn er einen eigenen\ndes Wohnorts. Während der Heilbehandlung oder            Haushalt hat oder bei seinen Familienangehörigen\nKrankenbehandlung ist der Leistungsempfänger der         wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das sech-\nKrankenordnung und den Strafbestimmungen der             zehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine Zu-\nKrankenkasse unterworfen, auch wenn er nicht ihr         stimmung.\nMitglied ist.                                               (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn\n(3) Heilbehandlung und Krankenbehandlung wer-               1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-\nden so lange fortgesetzt, wie sie eine Besserung des               handlung oder Pflege verlangt, die in der\nGesundheitszustandes, die Beseitigung oder wesent-                 Wohnung der Familienangehörigen des\nliche Minderung einer Beeinträchtigung der Berufs-                 Beschädigten nicht möglich ist,\noder Erwerbsfähigkeit, die Verhütung einer Zu-                  2. die Krankheit ansteckend ist,\nnahme des Leidens oder die Behebung körperlicher\nBeschwerden erwarten lassen. Die für die Durch-                 3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-\nführung der Versorgung zuständige Verwaltungs-                     ordnung oder den Anordnungen des behan-\nbehörde ist berechtigt, in allen Fällen, in denen die              delnden Arztes zuwidergehandelt hat,\nKrankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-                4. der Zustand oder das. Verhalten des Be-\nbehandlung und Krankenbehandlung durchführt,                       schädigten eine fortgesetzte Beobachtung\nArt, Umfang und Dauer der Behandlung zu bestim-                    erfordert.\nmen. Ihre Entscheidung ist für die Krankenkasse\n§ 17\nbindend.\n(1) Ist der Beschädigte wegen einer Gesundheits-\n(4) An Stelle der Krankenkasse kann die zustän-    störung, die durch die anerkannten Folgen einer\ndige Verwaltungsbehörde Heilbehandlung und Kran-       Schädigung verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne\nkenbehandlung selbst durchführen; in besonders          der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-\ngelagerten Fällen können bei stationärer Behand-       rung, so erhält er einen Einkommensausgleich, so-\nlung eines Beschädigten die Kosten der nächst-         weit und solange sein Einkommen infolge de1\nhöheren Pflegekasse übernommen werden, wenn es         Arbeitsunfähigkeit gemindert ist.\nnach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf\ndie anerkannten Schädigungsfolgen, erforderlich er-        (2) Der Einkommensausgleich wird für höchstens\nscheint.                                               78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt.\nEr beträgt in den ersten sechs Wochen nach Eintritt\n(5) Führen Versorgungsberechtigte eine Heilbe-      einer Arbeitsunfähigkeit 100 vom Hundert, vom\nhandlung oder Krankenbehandlung ohne Inanspruch-        Beginn der siebenten Woche an 90 vom Hundert des\nnahme der zuständigen Krankenkasse (Absatz 2)           Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Arbeit,\noder der zuständigen Verwaltungsbehörde durch,         Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-\nso sind die Kosten in angemessenem Umfang               ständiger Arbeit, das der Beschädigte vor Eintr~~t\nzu erstatten, wenn zwingende Gründe die In-             der Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. Maßgebend fur\nanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwal-         die Ermittlung des Nettpeinkommens ist, soweit der\ntungsbehörde unmöglich machten. Das gilt für            Beschädigte Einkommen aus Land- und Forstwirt-\nVersorgungsberechtigte, die Mitglied einer Kranken-     schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit\nkasse sind, jedoch nur hinsichtlich der Leistungen,     erzielt hat, der Durchschnitt des im vorausgegangenen\ndie nach Absatz 1 von der Verwaltungsbehörde zu         Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus\ngewähren sind. Kosten für eine selbst durchgeführte     diesen Einkunftsarten erzielten Einkommens, soweit\nBadekur werden nicht erstattet.                         der Beschädigte Einkommen aus nichtselbständiger\n(6) Auch wenn die Heilbehandlung und Kranken-      Arbeit bezogen hat, das Einkommen während des\nbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt        Zeitraumes, den die zuständige Krankenkasse bei\nwerden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und           der Berechnung des Krankengeldes für ihre Mit•","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                        107\nglieder zugrunde legt. Als Nettoeinkommen gelten                                 § 19\nbei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz) auch         (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den\ndie durch die Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehand-       Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-\nlungsmaßnahmen notwendigen Mehraufwendungen             behandlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-\nfür die Haushaltsführung. Bei der Bemessung des         wendungen für Krankenhauspflege und kleinere\nEinkommensausgleiches ist das Nettoeinkommen bis        Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt, wenn\nzur Höhe der Versicherungspflichtgrenze in der          die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter\ngesetzlichen Krankenversicherung zu berücksich-         Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übrigen\ntigen.                                                  Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter\n(3) Während der stationären Heilbehandlung wird      Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden\nder Einkommensausgleich in Höhe von 65 vom              pauschal abgegolten.\nHundert des in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Netto-\n(2) Krankengeld und Hausgeld werden erstattet,\neinkommens gewährt. Er erhöht sich für den Ehe-\nwenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhaus-\ngatten und die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für\npflege durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-\nsonstige Angehörige, die der Beschädigte vor Eintritt\nursacht worden ist.\nder Arbeitsunfähigkeit überwiegend unterhalten hat,\num je 5 vom Hundert bis auf höchstens 85 vom               (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der\nHundert.                                                Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-\n(4) Der Beschädigte erhält während der Badekur       erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und\noder Heilstättenbehandlung einen Einkommensaus-         Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist\ngleich in der in Absatz 3 bezeichneten Höhe, wäh-       die Gesundheitsstörung durch die Behandlung besei-\nrend der an diese Heilbehandlungsmaßnahmen an-          tigt worden, so wird die Anerkennung durch die\nschließenden notwendigen Schonungszeit einen Ein-       Entscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß\nkommensausgleich in der in Absatz 2 bezeichneten        ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ge-\nHöhe. Der Einkommensausgleich wird auch gewährt,        sundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat.\nwenn keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetz-         (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlichen Krankenversicherung vorliegt.                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(5) Auf den Einkommensausgleich sind das Netto-      die Berechnung des Pauschales nach Absatz 1 Satz 3\neinkommen, das der Beschädigte aus den in Absatz 2      unter Berücksichtigung der Jahresrechnungen oder\nSatz 2 bezeichneten Einkunftsarten während des Zeit-    anderer Unterlagen der Träger der gesetzlichen\nraums erzielt, in dem er einen Einkommensausgleich      Krankenversicherung zu bestimmen sowie die Ver-\nerhält, sowie alle gesetzlichen Geldleistungen, die der teilung des Pauschales zu regeln.\nBeschädigte für sich und seine Familienangehörigen\nwegen der Arbeitsunfähigkeit erhält, anzurechnen.                                § 20\nMacht der Beschädigte Ansprüche auf Leistungen in\nGeld oder Geldeswert nicht geltend, so ist der dem         Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-\nBeschädigten dadurch entgehende Betrag auf den          schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-\nEinkommensausgleich anzurechnen; das gilt nicht,        behandlung und Krankenbehandlung durchzuführen,\nsoweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind        werden ihnen die Kosten der Heilbehandlung und\noder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen         Krankenbehandlung sowie ein Betrag von 8 vom\nGrund nicht geltend gemacht worden sind oder gel-       Hundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungs-\ntend gemacht werden.                                    kosten und für sonstige mit der Durchführung\nzusammenhängende Kosten ersetzt. Dies gilt auch\n(6) Läßt sich das Einkommen des Beschädigten aus     für krankenversicherte Beschädigte, wenn die Kran-\nLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-     kenkasse Krankengeld oder Krankenhauspflege nicht\nständiger Arbeit zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist    mehr zu gewähren hat.\ndas Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der\nGesamtverhältnisse festzusetzen.\n§ 21\n(7) Anspruch auf Einkommensausgleich besteht\nauch dann, wenn wegen der Folgen einer Schädigung          (1) Ersatzansprüche nach § 20 sind von der Kran-\nHeilbehandlung nach § 10 Abs. 5 oder Kostenersatz       kenkasse spätestens einen Monat nach Beginn der\nnach § 10 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 gewährt wird. Ein-     Heilbehandlung und Krankenbehandlung, bei Ge-\nkommensausgleich für eine selbst durchgeführte          währung von Einkommensausgleich spätestens einen\nBadekur wird nicht gewährt.                             Monat nach dessen erster Anweisung bei der zu-\nständigen Verwaltungsbehörde vorläufig anzumel-\n§ 17 a                         den. Werden sie später angemeldet, so kann Ersatz\nFührt eine notwendige Maßnahme der Heil-             für die vor der Anmeldung liegende Zeit abgelehnt\nbehandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu        werden, wenn für diese Zeit kein Anspruch auf\neiner erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbs-         Heil- oder Krankenbehandlung bestand. Beruht der\ngrundlage des Beschädigten, kann eine Beihilfe in       Anspruch auf Heilbehandlung auf der Vorschrift des\n§ 10 Abs. 1, · so muß die vorläufige Anmeldung die\nangemessener Höhe gewährt werden.\nAngabe der behandelten Krankheit und des Zeit-\n§ 18                          punktes der Aussteuerung enthalten.\nWährend der Krankenhausbehandlung, Badekur               (2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sowie\noder Heilstättenbehandlung wird die Rente weiter-       Ansprüche auf Rückerstattung des nach dies.en Vor-\ngezahlt.                                                 schriften geleisteten Kostenersatzes verjähren in","103                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nzwei Jahren. Die Verjährung der Ersatzansprüche        rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung\nbeginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil-        voraussichtlich geworden wären.\nbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt            (2) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben\nworden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung      Beschädigte und Hinterbliebene Anspruch, soweit\ndes Versorgungsanspruches; die Verjährung der          in den §§ 26 bis 27 c bestimmt ist, daß Leistungen\nRückerstattungsansprüche beginnt mit Ablauf des\nzu gewähren sind.\nJahres, in dem der Kostennachweis der Verwal-\ntungsbehörde vorgelegt worden ist.                                              § 25a\n(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\n§ 22\nden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten\nDie zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-       infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-\nzeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu        folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der\nerwarten ist, daß die Heilbehandlung den Gesund-       Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem\nheitszustand des Beschädigten bessert. Eine Opera-     Gesetz sowie· ihres sonstigen Einkommens und ihres\ntion darf ohne Zustimmung des Beschädigten nicht       Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu\nvorgenommen werden.                                    erlangen oder sich zu erhalten.\n§ 23                            (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\nden als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sach-\n(entfällt}                      leistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören\nauch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge\n§ 24                         und die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen-\n(1) Wird die Heilbehandlung oder Kranken-           heiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder\nbehandlung von der Verwaltungsbehörde durchge-         Personen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen\nführt, so sind dem Berechtigten die hierdurch ent-     kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und\nstehenden notwendigen Reisekosten einschließlich       Darlehen in Betracht.\nder Kosten der Verpflegung und Unterkunft in              (3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung\nangemessenem Umfang zu ersetzen. Wird eine             oder dem Verlust des Ernährers und der Notwen-\nKrankenhausbehandlung, Badekur oder Heilstätten-       digkeit der Leistungen wird angenommen, soweit\nbehandlung ohne zwingenden Grund vor Ablauf            nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen\nder bei der Bewilligung bestimmten Dauer abge-         ist. Auch ohne diesen Zusammenhang können Lei-\nbrochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der       stungen gewährt werden, wenn es besondere\nReisekosten.                                           Gründe der Billigkeit rechtfertigen.\n(2) Für die Dauer der Anpassung, von Körper-\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-\nsoweit Einkommen zu b.erücksichtigen ist, unbescha-\nmitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-\ndet des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a Abs. 1 und des\nbrauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1 Satz 2) werden\n§ 27 b Satz 2 in der Regel vor, wenn das monatliche\naußer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft,\nEinkommen eine Einkommensgrenze nicht über-\nVerpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeits-\nsteigt, die sich ergibt aus\nverdienst in angemessenem Umfang gewährt.\n1. einem Grundbetrag in Höhe de~ Doppelten\n(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-               des für einen Haushaltsvorstc;i.nd maßge-\nersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel             benden Regelsatzes nach dem Bundessozial-\n(§ 13 Abs. 1 Satz 2) angepaßt, geändert oder aus-\nhilfegesetz,\ngebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-\nlagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-              2. den Kosten der Unterkunft und\nverdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn                3. einem Familienzuschlag für jede vom Ver-\ndie Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.                   sorgungsberechtigten überwiegend unter-\nhaltene Person in Höhe des Familienzu-\n(4) Reisekosten für Begleitpersonen werden dem\nschlags nach § 80 des Bundessozialhilfe-\nBerechtigten in gleichem Umfang ersetzt, wenn die\ngesetzes, mindestens jedoch in Höhe von\nReisebegleitung notwendig ist; Ersatz für entgange-\nnen Arbeitsverdienst kann in diesen Fällen gewährt               12Ö Deutsche Mark.\nwerden, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur        (5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden _\nErstattung verpflichtet ist.                           auch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-\nschädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres\nKriegsopferfürsorge                   Einkommens zu verlangen.\n(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten die\n§  25                        §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be-\n(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-    rücksichtigung der besonderen Lage der Beschädig-\ndigten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen        ten oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Er-\nanzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-      mittlung des Einkommens bleiben die Grundrente\ngen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes       oder, falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48\ndes Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder      gewährt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie\nzu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch        die Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt;\nFamilienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-      soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grund-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                        109\nrente der Witwe angerechnet werden oder die            und soweit für ihre Erziehung und Ausbildung\nGrundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in        eigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen\ndieser Höhe unberücksichtigt.                          Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-\nfügung stehen.                  ·\n(7) Für den Einsatz des Vermögens ge}ten die\n§§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes unter          (3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-\nBerücksichtigung der besonderen Lage der Beschä-       hilfen zu gewähren, wenn\ndigten oder Hinterbliebenen entsprechend.                     1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder\n§ 26                                   Grundrente nach § 65 ruht oder\n(1) Beschädigten ist jede Hilfe zu gewähren, die           3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis\nder Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung                    78 a gewährt worden ist\nihrer beruflichen Leistungsfähigkeit dient und sie     und soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-\nbefähigt, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb       tel des Kindes und eigene Mittel in ausreichendem\nmit Nichtbeschädigten zu behaupten.                    Maße nicht zur Verfügung stehen. Erziehungsbei-\nhilfen werden nur für unverheiratete Kinder und\n(2) Als Hilfe im Sinne des Absatzes 1 kommen\nlängstens bis zur Vollendung ihres fünfundzwanzig-\nvor allem berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-\nsten Lebensjahres gewährt. Im Falle der Unterbre-\nbildung sowie Schulausbildung in Betracht. Die\nchung oder Verzögerung der SdJ.ul- oder Berufs-\nDauer der Förderungsmaßnahme soll die übliche\nausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr-\noder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel\noder Ersatzdienstpflicht des Kindes ist die Erzie-\nnicht überschreiten. Zu den Hilfen gehören unbe-\nhungsbeihilfe jedoch über das fünfundzwanzigste\nschadet des Absatzes 5 auch Hilfen zur Erlangung\nLebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dien-\neines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie\nstes entspredJ.enden Zeitraum weiterzugewähren.\nnachgehende Hilfen zur Sicherung des Platzes im\nArbeitsleben; zur Gründung und Erhaltung einer            (4) Erziehungsbeihilfen können audJ. gewährt\nselbständigen Existenz sollen Geldleistungen in der    werden, wenn an Stelle von Renten oder Waisen-\nRegel als Darlehen gewährt werden.                     beihilfen ein AusgleidJ. nach § 89 gezahlt wird.\n(3) Hilfen im Sinne des Absatzes 2 sind in be-         (5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen,\ngründeten Fällen auch Witwen zu gewähren, die zur      die der BesdJ.ädigte oder der Auszubildende nidJ.t ·\nErhaltung oder Erlangung einer angemessenen            zu vertreten hat, nidJ.t mit Vollendung des fünfund-\nLebensstellung erwerbstätig sein wollen.               zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,\nkönnen Erziehungsbeihilfen audJ. über diesen Zeit-\n(4) Die Hilfen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\npunkt hinaus weitergewährt werden.\numfassen die Kosten der Förderungsmaßnahme und\neinen Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts der Beschädigten und Witwen einschließ-                              § 27a\nlich des Lebensunterhalts der von ihnen über-             (1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-\nwiegend unterhaltenen Angehörigen; der Unter-          zende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,\nhaltsbeitrag ist so zu bemessen, daß der Wille der     soweit er nicht aus ·den übrigen Leistungen nadJ.\nBeschädigten und Witwen zur Selbsthilfe gestär~t       diesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten\nund eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer        werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-\nbisherigen Lebenshaltung vermieden wird. Zu den        unterhalt gelten die Bestimmungen des AbsdJ.nitts 2\nKosten der Förderungsmaßnahmen sind die Berech-        des Bundessozialhilfegesetzes unter BerücksidJ.ti-\ntigten nicht heranzuziehen.                            gung der besonderen Lage der Beschädigten oder\n(5) Die Beschaffung und die Erhaltung von Ar-       Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundes-\nbeitsplätzen für Beschädigte und Witwen regelt das     sozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer\nSchwerbeschädigtengesetz.                              Ausgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozial-\nhilfegesetzes gilt bei BesdJ.ädigten nur, soweit sie\nohne Berücksichtigung der SdJ.ädigungsfolgen er-\n§ 27                         werbsunfähig im Sinne der gesetzlidJ.en Rentenver-\n(1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45  sicherung sind.\nAbs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b           (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-\nAbs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und  lungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheits-\nsittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren   amt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Er-\nAnlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine       haltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit\nund berufliche Au,sbildung sicherzustellen; sie ·um-   notwendig, die beabsichtigte Art der Erholung\nfassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-      zweckmäßig und, soweit es sich um BesdJ.ädigte\nbildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung      handelt, die Erholungsbedürftigkeit durdJ. die aner-\nund für den Lebensunterhalt.                           kannten Schädigungsfolgen bedingt ist.\n(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewäh-          (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-\nren, wenn                                              nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung\n1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem   in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie\nGesetz erhalten oder                        in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach      ausreidJ.enden und gesunden Wohnraums. Schwer-\n§ 65 ruht                                   beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-","110                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ngen gewährt werden, wenn die Besonderheit des                                      § 29\nEinzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-\n(entfällt)\ngel als Darlehen gewährt werden.\nBeschädigtenrente\n§ 27b\n§ 30\nSoweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes           (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nbestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-      der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\ngesetzes unter Berücksichtigung der besonderen          Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische\nLage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-         Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksich-\nsprechend. In Fällen, in denen die besonde:re Ein-      tigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die\nkommensgrenze des § 81 des Bundessozialhilfe-           Minderung der Erwerbsfähigkeit nach \\~em Grad zu\ngesetzes anzuwenden ist, gilt diese Grenze auch bei     bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge entsprechend.        Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere\nKörperschäden können Mindesthundertsätze festge-\n§ 27 C                        setzt werden.\nKriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-           (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher\nten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen      zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art\nEmpfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-         der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-\ndigten und Beschädigten, deren Minderung der Er-        gung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem\nwerbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-        nachweislich angestrebten oder derzeitigen Beruf\nkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenig-      besonders betroffen ist. Der Beschädigte ist beson-\nstens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Haupt-      ders betroffen, wenn er\nfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu                a) infolge der Schädigung weder seinen bis-\ngewähren.                                                          her ausgeübten, begonnenen oder den\nnachweisbar angestrebten noch einen so-\n§ 27d                                    zial gleichwertigen Beruf ausüben kann,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeüb-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                    ten oder begonnenen Beruf weiter ausübt\nArt, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs-                   oder den nachweisbar angestrebten Beruf\nopferfürsorge (§§ 25 bis 27 c) sowie das Verfahren                 erreicht hat, in diesem Beruf durch die\nzu bestimmen.                                                      Art der Schädigungsfolgen aber in einem\nwesentlich höheren Grade als im allgemei-\n§ 27 e                                   nen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,\n(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die               oder\nZeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge               c) infolge der Schädigung nachweisbar am\ngewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen                      weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehin-\nauf entsprechende Leistungen, kann der Träger der                  dert ist.\nKriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an          (3) Wer als Schwerbeschädigter durch die Schä-\nden anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis           digungsfolgen beruflich insoweit besonders betrof-\nzur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen.         fen ist, als er einen Einkommensverlust von monat-\nDer Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß      lich mindestens 75 Deutsche Mark hat, erhält nach\ndie Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder         Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadens-\ngepfändet werden können.                                ausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes,\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Ubergang    jedoch höchstens 400 Deutsche Mark monatlich.\nder Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten       (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag\noder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopfer-        zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus\nfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als         gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der\nUnterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei       Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittsein-\nMonaten.                                                kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der\nder Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen\n(3) Der Ubergang eines Anspruchs gegen einen\nLebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten\nnach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen darf\nund dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-\nnur in dem Umfang bewirkt werden, in dem Be-\ndungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allge-\nschädigte oder Hinterbliebene nach den Bestimmun-\nmeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des\ngen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b Satz 2\nDurchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhe-\nEinkommen und Vermögen einzusetzen hätten.\nbungen des Statistischen Bundesamtes für das Bun-\n(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann da-      desgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder\nvon absehen, einen nach bürgerlichem Reche Unter-       tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgrup-\nhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies     pen des Bundes. Werden die Erhebungen des Sta-\neine besondere Härte bedeuten würde.                    tistischen Bundesamtes herangezogen, sind jeweils\ndie am 1. Oktober eines Kalenderjahres mit gerader\nJahreszahl bekannten Ergebnisse von diesem Zeit-\n§ 28                         punkt an zugrunde zu legen. Als Einkommensver-\n(entfällt)                      lust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                            111\nmit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem          gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche\nStief- oder Pflegekind führt oder zu führen hätte       Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen\n(Hausfrau), gelten die durch die Folgen der Schä-       gewährt wird:\ndigung notwendigen Mehraufwendungen bei der                                Stufe I          20 Deutsche Mark,\nHaushaltsführung.\nStufe II         40 Deutsche Mark,\n(5) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf-\nlichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der                           Stufe III        60 Deutsche Mark,\ndurch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund-                          Stufe IV         80 Deutsche Mark,\nrente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.\nStufe V         100 Deutsche Mark.\n(6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nnach § 26 möglich und zumutbar, sind die Höher-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den\nbewertung nach Absatz 2 und der Berufsschrrdens-\nPersonenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen\nausgleich nach Absatz 3 nur dann zu gewähren,\naußergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-\nwenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht\nnung in die Stufen I bis V näher zu bestimmen.\nzu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind\noder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens\ngeführt haben.                                                                     § 32\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          (1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         rente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes\nzu bestimmen,                                           oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht\na) welche Vergleichsgrundlage und in welcher     zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zu-\nWeise sie zur Ermittlung des Einkommens-     mutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-\nverlustes heranzuziehen ist,                 schränktem Umfang oder nur mit überdurchschnitt-\nlichem Kräfteaufwand ausüben können.\nb) wie der Einkommensverlust bei einer vor\nAbschluß der Schulausbildung erlittenen         (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nSchädigung zu ermitteln ist,                 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nc) welche Einkünfte bei der Ermittlung des              um 50 vom Hundert 110 Deutsche Mark,\nEinkommensverlustes nicht berücksichtigt\num 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark,\nwerden,\nd) wie die Mehraufwendungen im Sinne des                um 70 vom Hundert 140 Deutsche Mark,\nAbsatzes 4 letzer Satz zu ermitteln sind.           um 80 vom Hundert 170 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert 210 Deutsche Mark,\n§ 31                                 bei Erwerbs-\n(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-             unfähigkeit            240 Deutsche Mark.\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 30 vom Hundert                                                                  § 33\nvon    45 Deutsche Mark,\num 40 vom Hundert            von    60 Deutsche Mark,      (1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-\nrechnende Einkommen zu mindern. Anzurechnendes\num 50 vom Hundert            von    80 Deutsche Mark,   Einkommen ist das nach Abzug der absetzbaren\num 60 vom Hundert            von 105 Deutsche Mark,     Ausgaben verbleibende Einkommen (Nettoeinkom-\nmen), vermindert um die in Absatz 2 festgesetzten\num 70 vom Hundert            von 140 Deutsche Mark,\nFreibeträge.\num 80 vom Hundert            von 170 Deutsche Mark,        (2) Anrechnungsfrei bleiben\num 90 vom Hundert            von 210 Deutsche Mark,            1. bei Einkünften aus\nbei Erwerbsunfähigkeit       von 240 Deutsche Mark.               a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,                    § 19 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,\ndie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet                    b) Land- und Forstwirtschaft,\nhaben, um 10 Deutsche Mark.\nc) Gewerbebetrieb,\n(2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-\nschnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere                d) selbständiger Arbeit und\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen                     bei Krankengeld, Hausgeld, Ubergangsgeld,\nmit umfaßt.                                                       Einkommensausgleich,        Arbeitslosengeld,\n(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als                 Lohnausfallvergütung,      Schiech twettergeld\n90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-              und ähnlichen Leistungen\nunfähig.                                                          monatlich 100 Deutsche Mark und von dem\n(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwerbs-             darüber hinausgehenden Betrag 50 , vom\nunfähigen.                                                        Hundert,\n(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-          2„ bei den übrigen Einkünften\nerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-                 monatlich 50 Deutsche Mark und von dem","112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ndarüber hinausgehenden Betrag 30 vom                    a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung\nHundert                                                    befindet, längstens bis. zur Vollendung des\ndes Nettoeinkommens.                                                   fünfundzwanzigsten Lebensjahres,\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht                   b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-\nermitteln, ist das Nettoeinkommen unter Berück-                        jahres infolge körperlicher oder geistiger\nsichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.                        Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu\nunterhalten, solange dieser Zustand dauert.\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-        Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung der\nstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-            Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der\nfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III           gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht eines\ndie volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflege-             Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der\nzulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach         Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes\n§ 65 Abs. 1 ruht.                         -\nentsprechenden Zeitraum über das fünfundzwan-\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit            zigste Lebensjahr hinaus zu zahlen.\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                   (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-\nnung näher zu bestimmen,                                     lichen Kindergeldes zu zahlen, das für das dritte\na) was aJs Einkommen gilt und welche Ein-          Kind vorgesehen ist. Der Zuschlag ist zu mindern\nkünfte bei Feststellung der Ausgleichs-                 a) um Kinderzuschüsse oder ähnliche Lei-\nrente unberücksichtigt bleiben,                            stungen, die für das Kind gezahlt werden\nb) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.                   oder zu zahlen sind,\nb) um das anzurechnende Einkommen des\nSchwerbeschädigten, soweit es den Betrag\n§  33a                                       übersteigt, der die Zahlung der Ausgleichs-\nSchwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten                         rente ausschließt, und soweit es nicht be-\neinen Zuschlag von 25 DE:utsche Mark monatlich.                         reits zu einer Minderung des Zuschlags\nDer Zuschlag ist um das anzurechnende Einkommen                         nach § 33 a geführt hat.\nzu mindern, soweit es den Betrag übersteigt, der             Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder ge-\ndie Zahlung der Ausgleichsrente ausschließt. Satz 2          währt, so ist das nach Satz 2 Buchstabe b anzu-\ngilt nicht für Empfänger einer Pflegezulage.                rechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzu-\nteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinder-\n§ 33b                            zuschläge zueinander stehen. Sätze 2 und 3 gelten\nnicht für Empfänger einer Pflegezulage.\n(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind\neinen Kinderzuschlag.                                           (6) Steht die Vertretung in den persönlichen An-\ngelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten\n(2) Als Kinder gelten                                    zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes\n1. eheliche Kinder,                                die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantra-\n2. für ehelich erklärte Kinder,                    gen. Ist das Kind volljährig, so kann es Zahlung\nan sich selbst beantragen.\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\n4. in den Haushalt des Beschädigten aufge-                                     § 34\nnommene Stiefkinder,\n(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbe-\n5. Pflegekinder im Sinne des §          2 Abs. 1   schädigte vor Vollendung des vierzehnten Lebens-\nSatz 3 des Kindergeldgesetzes,      wenn das    jahres bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des\nPflegekindschaftsverhältnis vor      Anerken-   achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert\nnung der Folgen der Schädigung      begründet   der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen\nworden ist,                                     Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte sei-\n6. uneheliche Kinder, jedoch vom mär~nlichen       nen Lebensunterhalt allein bestreiten muß.\nBeschädigten nur, wenn seine Vaterschaft           (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewäh-\noder Unterhaltspflicht festgestellt ist.        ren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen\n(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe            des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen\nKind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist           Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung\nder Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. An-               bis zu 40 Deutsche Mark monatlich bleibt unbe-\nspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind über-          rücksichtigt.\nwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädig-                                      § 34a\nten das Kind überwiegend, erhält derjenige den\nKinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung                                       (entfällt)\ndes Absatzes 2 dem anderen vorgeht.\n(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung                                   Pflegezulage\ndes achtzehnten Lebensjahres gezahlt. Er ist in glei-\ncher Weise nach Vollendung des achtzehnten Le-                                           § 35\nbensjahres für ein unverhe:ratetes Kind zu zahlen,              (1) Solange der Beschädigte infolge der Schä-\ndas                                                         digung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                         113\nund regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im         schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so\nAblauf des täglichen Lebens in erheblichem Um-          wird der Uberschuß nicht ausgezahlt.\nfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflege-       (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter\nzulage von 100 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich        an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestat-\ngewührt. Ist die GcsundheitssWrung so schwer, daß       tungsgeld bis zu 750 Deutsche Mark zu zahlen,\nsie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche        soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.\nPflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage\ndes Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege       (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vor-\nerforderlichen Aufwendungen auf 170, 240, 310           schriften für den gleichen Zweck zu gewährende\noder 400 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV und V)       Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.\nzu erhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflege-         (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer\nzulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschä-      Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\ndigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach        so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-\nStufe L Dbersteigen die Aufwendungen für fremde         überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.\nWartung und Pflege den Betrag der Pflegezulage,         Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-\nso kann sie angemessen erhöht werden.                   enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann\n(2) Für Be:_,chädigte, die infolge der Schädigung    eine Beihilfe gewährt werden.\ndauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,         (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach\nohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand-        den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten\nlung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege        stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen\nsonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der      einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten\nAnstaltpflege unter Anrechnung auf die Versor-          der Leichenüberführung nach dem früheren Wohn-\ngungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschä-          sitz des Ver.storbenen dem zu erstatten, der sie ge-\ndigten von seinen Versorgtmgsbezügen zur Bestrei-       tragen hat.\ntung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von\n30 Deutsche Mark monatlich und den Angehörigen                                 Sterbegeld\nmindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebe-\nnenbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der                                    § 37\nBeschädigte an den Folgen der Schädigung gestor-           (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-\nben wäre, zu belassen.                                  geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge\n(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade-       zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den\nkur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 2,        §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage\ndie länger als einen Monat dauert, wird die Pflege-     jedoch höchstens nach Stufe II.\nzulage · nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem           (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender\nErsten des auf die Aufnahme folgenden zweiten           Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die\nMonats eingestellt und mit dem Ersten des Entlas-       Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die\nsungsmonates wieder aufgenommen. In gleicher            Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie\nWeise kann sie ganz oder teilweise eingestellt          mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häus-\nwerden, wenn Hauspflege gewährt wird.                   licher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Ver-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-  storbene mit keiner dieser Personen in häuslicher\nzulage mindestens nach Stufe III.                       Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vor-\nstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Ver-\nstorbene unterhalten hat.\nBestattungsgeld\n(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\n§ 36                          satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem\ngezahlt werden, der die Kosten der letzten Krank-\n(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-       heit oder der Bestattung getragen oder den Ver-\ndigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt     storbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.\n750 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer\nSchädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.\nDer Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,                       Hinterbliebenenrente\nwenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das\nals Folge einer Schädigung anerkannt und für das                                   § 38\nihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.             (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer\nSchädigung gestorben, so haben die Witwe, der\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die\nWitwer, die Waisen und die Verwandten der auf-\nKosten· der Bestattung bestritten und an den ge-\nsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.\nzahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch,\nDer Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,\nwenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen\nwenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das\nMitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Dber-\nals Folge einer Schädigung rechtsverbindlich aner-\nschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kin-\nkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes\nder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern und\ndie Großeltern, die Geschwister und die Geschwister-     Rente zuerkannt war.\nkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Ver-               (2) Die Witwe und der Witwer haben keinen\nstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher. Gemein-      Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung","114                                Bundesgesetzblatt: Jahrgang 1964, Teil I\ngeschlossen worden ist und nicht mindestens ein            (3) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\nJahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorlie-       von den übrigen Einkünften im Sinne des Ab-\ngen besonderer Ums1 ünde gcwJhrt werden.                satzes 2 Nr. 2 monatlich 40 Deutsche Mark und von\ndem darüber hinausgehenden Betrag 25 vom Hun-\n§ 39                         dert außer Ansatz bleiben.\n(cnttalll)\n(4) Erreicht das Einkommen der Witwe einschließ-\nlich der Grund- und der Ausgleichsrente nicht den\nBetrag von monatlich 280 Deutsche Mark, wird ein\n§ 40                         Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.\nDie Witwe erh~ilt eine Grundrente von 120 Deut-\nsche Mark monatlich.\n§ 41 a\n§ 40a\n(1) Empfänger von Witwenrente oder Witwen-\n(l) Witwen, deren Einkommen um mindestens            beihilfe, die drei oder mehr Kinder im Sinne des\n50 Deutsche Mark geringer ist als die Hälfte des        § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, welche\nEinkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung         Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-\nerzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in      setz beziehen, erhalten für das dritte und jedes\nHöhe von vier Zehntel des festgestellten Unter-         weitere Kind ein Kindergeld in Höhe des Kinder-\nschiedsbetrages, jedoch höchstens 200 Deutsche Mark     geldes nach dem Kindergeldgesetz.\nmonatlich. Ein Schadensausgleich ist nur zu ge-            (2) Auf   das Kindergeld sind Kinderzuschüsse\nwähren, wenn die Witwe die Voraussetzungen des\noder ähnliche Leistungen einschließlich der Kinder-\n§ 41 Abs. 1 erfüllt.\nzuschläge nach § 33 b, die für das Kind gezahlt wer-\n(2) Zur Feststellung des Schadensausgleiches ist     den oder zu zahlen sind, anzurechnen.\ndas von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zu-\nzüglich der Grundrente (§ 40), der Ausgleichsrente\n§ 42\n(§ 41 oder §§ 32, 33) sowie des Zuschlags nach § 41\nAbs. 4 mit dem Einkommen des Ehemannes zu ver-             (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-\ngleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt das          tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-           Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-\nschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat         storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den\noder ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-         eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen\nhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und          Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor\nFähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. § 30         seinem Tode geleistet hat. Ist die Ehe wegen Gei-\nAbs. 4 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.                    steskrankheit des Verstorbenen geschieden, auf ge-\nhoben oder für nichtig erklärt worden, so erhält\n(3) War der Verstorbene:~ im Zeitpunkt seines        die frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung\nTodes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflege-\ndes Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in\nzulage mindestens nach Stufe III, so gelten, falls\nursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung\nes günstiger ist, abweichend von Absatz 2 als sein      (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an den\nvergleichbares Einkommen 60 vom Hundert des\nFolgen dieser Schädigung gestorben ist.\nEndgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 und\ndes Ortszuschlages Stufe 2 nach Ortsklasse A des           (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\nBund es besoldungsgesetzes.                             schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\nwar.\n(4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.\n§ 43\n§ 41                            Der Witwer erhält eine Rente nach §§ 40, 40 a\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die             und 41, wenn die an den Folgen einer Schädigung\ngestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt über-\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen         wiegend bestritten hat, weil seine Arbeitskraft und\nnicht nur vorübergehend wenigstens die       seine Einkünfte hierzu nicht ausreichten. Im übrigen\nHälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren        finden die für die Witwe geltenden Vorschriften\nhaben oder\nentsprechende Anwendung.\nb) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollen-\ndet haben oder\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen                                § 44\nim Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes      (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die\nKind zu sorgen haben, das eine Waisen-        Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-\nrente nach diesem Gesetz bezieht oder bis     findung in Höhe des Fünfzigf achen der monatlichen\nzur Erreichung der Altersgrenze oder bis      Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn\nzu seiner Verheiratung Waisenrente nach       im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-\ndiesem Gesetz oder nach bisherigen ver-       trags kein Anspruch auf Rente• bestand.\nsorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen         (2) Wird die neue Ehe ohne alleiniges oder über-\nhat.                                          wiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder\n(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt      für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Wit-\nmonatlich 120 Deutsche Mark.                            wenrente wieder auf.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                        115\n(3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten       ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so\nnach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für         wird nur eine Rente gewährt.\nnichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses\nZeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-_                              § 46\nfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.\nDie Grundrente beträgt. monatlich\n(4) Die Witwenrente bC(Jinnt mit dem Monat, in\ndem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem              bei Halbwaisen        35 Deutsche Mark,\nauf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung                bei Vollwaisen        70 Deutsche Mark.\nder Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,\nAufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag,\n§ 47\nan dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.\n(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan-\nsprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind            bei Halbwaisen        70 Deutsche Mark,\nauf die Witwenr(mte (Absatz 2) anzurechnen, so-                bei Vollwaisen       100 Deutsche Mark.\nweit sie zu verwirklichen sind. Hat die Witwe ohne\nverständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne            (2) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\ndes Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurech-   von den Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nnen, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht         monatlich 30 Deutsche Mark und von dem darüber\nzu leisten hätte.                                      hinausgehenden Betrag 50 vom Hundert, von den\nübrigen Einkünften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2\n(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die-      monatlich 25 vom· Hundert des N ett.oeink.ornrnens\nsem Gesetz bezogen und ist. ihr früherer Ehemann       außer Ansatz bleiben.\nan den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so\nfinden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen-\ndung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen                                 §  48\nAnspruch auf Versorgung hätte.                            (1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die\nRente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage\n§ 45                         bezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des    gestorben, so erhalten die Witwe und die \\Vaisen\nacht.zehnten Lebensjahres.                             (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe. Sie kann\nauch gewährt werden, wenn ein Beschädigter bis\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten\nzum Tode Rente nach einer Minderung der Erwerbs-\n1. eheliche Kinder,                             fähigkeit um wenigstens 70 vorn Hundert bezogen\n2. für ehelich erklärte Kinder,                 hat.\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,             (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in\n4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen   Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von\nHaushalt aufgc~nommen hatte,                 Pflegezulageempfängern , in voller Höhe der ent-\n5. Pflegekinder, die der V(~rstorbene bei sei-  sprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40 a,    •\nnem Tode mindestens seit einem vor der       41, 46 und 4 7) gezahlt.\nSchädigung oder vor Anerkennung der             (3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe\nFolgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt    gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der\noder seit mindestens einem Jahr unentgelt-   fünfzigf ache Monatsbetrag der Grundrente einer\nlich unterhalten hat,                        ·witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der\n6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft      vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden\ndes V(~rstorbenen glaubhaft gemacht. ist.    zwei Drittel dieses Betrages gewährt.\n(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des             (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer An-\nachtzehnten Lebensjahres für eine unverheiratete       wendung, wenn die verstorbene Beschädigte den\nWaise zu gewähren, die                                 Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat,\na) sich in der Schul- oder Berufsausbildung     weil seine Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht.\nbefindet, längstens bis zur Vollendung des  ausreichten.\nfünfundzwanzigsten Lebensjahres,      ,                                § 49\nb) bei Vofümdung des acht.zehnten Lebens-\njahres infolge körperlicher oder geistiger      (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer\nGebrechen außmst.ande ist, sich selbst. zu  Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Eltern-\nunterhalten, solange dieser Zustand dauert. rente.\nIm Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der            (2) Den Eltern werden gleichgestellt\nSchul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der               1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen\ngesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht einer                 vor der Schädigung an Kindesstatt ange-\nWaise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die                   nommen haben,\nWaisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-            2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-\nsprechenden Zeitraum über das fünfund.::wanzigste                 storbenen vor der Schädigung unentgelt-\nLebensjahr hinaus zu leisten.                                     lich unterhalten haben,\n(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-               3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen\nrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-                 Unterhalt geleistet hat oder hätte.","116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 50                              (6) Ergeben sich Renten von weniger als 5 Deutsche\nElternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne         Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag\ndes § 1247 Abs. 2 RVO ist oder als Mutter das              erhöht.\nfünfzigste, als Vater das fünfundsechzigste Lebens-            (7) Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten\njahr vollendet hat.                                        alle Kinder, die einen Anspruch auf Gewährung von\nElternrente nach § 49 auslösen können.\n§ 51\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich                                         § 52\nbei einem Elternpaar           170 Deutsche Mark,       (1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine\nRente zustehen würde, verschollen, so wird diesen\nbei einem Elternteil           115 Deutsche Mark.\ndie Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,\n(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer             wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher\nSchädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab-            Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-\nsatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind             aus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten\nmonatlich                                                   Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner\ngesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er\nbei einem Elternpaar um         35 Deutsche Mark,\nist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den\nbei einem Elternteil    um      25 Deutsche Mark.   Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auf-\ntrag verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen\nDie Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die              Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten-\na) verscholJen sind,                                den Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-\nb) infolge einer im Gewahrsam erlittenen            gehende Ansprüche bleiben unberührt.\nSchädigung im Sinne des Häftlingshilfe-            (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn\ngesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960       der Ehemann der Mutter während der Dauer der\n(Bundesgesetzbl. I S. 578) gestorben sind,      Empfängniszeit verschollen war.\nsofern Ausschließungsgründe nicht vor-\nliegen,\n§ 52a\nc) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im\n( entfällt)\nSinne des Soldatenversorgungsgesetzes in\nder Fassung vom 8. September 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1685) gestorben sind,            Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\nd) infolge einer Ersatzdienstbeschädigung im\n§ 53\nSinne des Gesetzes über den zivilen Er-\nsatzcUenst vom 13. Januar 1960 (Bundes-            Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-\ngesetzbl. I S. 10), geändert durch .das Gesetz  bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe\nzur Änderung des Unterhaltssicherungs-          der Vorschriften des § 36 gewährt:. Es beträgt beim\ngesetzes vorn 21. April 1961 (Bundesge-         Tode einer Witwe, die mindestens ein versorgungs-\nsetzbl. I S. 457), gestorben sind.              berechtigtes Kind hinterläßt, 750 Deutsche Mark, in\nallen übrigen Fällen 375 Deutsche Mark.\n(3) Ist das einzige oder das letzte 1<.:ind oder\nsind alle oder mindestens drei Kinder an den Fol-\ngen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich,                        Zusammentreffen von Ansprüchen\nwenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten\nBeträge monatlich                                                                       § 54\nbei einem Elternpaar um       105 Deutsche Mark,       Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung im\nSinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der\nbei einem Elternteil um         75 Deutsche Mark.\ngesetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                          Anspruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit\ndas schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942\n(4) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß          oder nach dem 8. Ma_i 1945 eingetreten ist.\nvom Nettoeinkommen monatlich\nbei einem Elternpaar            60 Deutsche Mark,                               § 55\nbei einem Elternteil            45 Deutsche Mark       (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen\nund von dem darüber hinausgehenden Betrag 25                        a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-\nvom Hundert außer Ansatz bleiben.                                      oder Waisenrente, ist neben den Grund-\n(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte                          renten die günstigere Ausgleichsrente zu\nanspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein                       gewähren,\nElternpaar um das anzurechnende Einkommen bei-                      b) ein Berufsschadensausgleich mit einem\nder Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch                        Schadensausgleich, ist der Berufsschadens-\ndie volle Rente für einen Elternteil einschließlich                    ausgleich bei der Festsetzung des Schadens-\nder Erhöhungen nach den Absätzen 2 ·.md 3 nicht                        ausgleiches als Einkommen zu berück-\nübersteigen.                                                           sichtig·en,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                             117\nc) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit        Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3) auf einer\neinem Anspruch auf Elternrente, sind die       Änderung des Durchschnittseinkommens im Sinne\nAusgleichsrente, der Ehegattenzuschlag, der    des § 30 Abs. 4 beruht.\nBerufsschadensausgleid1 und der Schadens-\n(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun-\nausgleich bei der Festsetzung der Eltern-\ngen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die\nrente als Einkommen zu berücksichtigen.\nVoraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen\nDas gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit            sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustan-\nentsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen           des bedingte Minderung oder Entziehung der Lei-\nzusammentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar          stungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die\nerklären.                                                 Zustellung des die Änderung aussprechenden Be-\nscheides folgt. Beruht die Minderung oder Ent-\n(2) Für Witwen- oder            Waisenbeihilfen  gil~  ziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkom-\nAbsatz 1 e:r:itsprechend.                                 men beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses\nEinkommens, so tritt die Minderung oder Ent-\nFristen                        ziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen\nsich erhöht hat.\n§§ 56 bis 59\n( entfallen)                                                  § 60a\n(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist\nBeginn, Änderung und Aufhören der Versorgung                    a) bei monatlich feststehenden         Einkünften\n§ 60\nnach dem Monatseinkommen,\n(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem\nb) in allen übrigen Fällen nach dem durch-\nMonat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,                      schnittlichen Monatseinkommen\nfrühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor         zu berechnen.\ndem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-\nschaft oder aus auslä.ndischem Gewahrsam.                    (2) Monatlich feststehende Einkünfte im Sinne des\nAbsatzes 1 Buchstabe a sind Einkünfte, bei denen\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere       sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-,\nLeistung beantragt wird. Die höhere Leistung beginnt      Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.\njedoch wegen einer Minderung des Einkommens\nunabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in                (3)  In  den  Fällen  des  Absatzes  1 Buchstabe  a ist\ndem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der            die   Ausgleichsrente    endgültig festzustellen.\nAntrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt             (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist\nder Minderung oder nach Zugang der Mitteilung die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt\nüber die Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des der Bescheiderteilung bekannten Einkommensver-\nZugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Ent- hältnissen vorläufig festzusetzen und für jeweils ein\nsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich Kalenderjahr nachträglich endgültig festzustellen.\n(§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Durchschnitts-         Bei der endgültigen Feststellung ist das durch-\neinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt Satz 2 schnittliche Monatseinkommen (Absatz 1 Buch-\nentsprechend, wenn der Antrag bei Heranziehung _ stabe b) aus dem Gesamteinkommen des Kalender-\na) der amtlichen Erhebungen des Statistischen jahres nach Abzug der absetzbaren Ausgaben zu\nBundesamtes bis zum 31. März jeden Ka- ermitteln. Dabei bleiben die Monate unberück-\nlenderjahres mit ungerader Jahreszahl,         sichtigt,\nb) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen               a) in denen die Voraussetzungen für die Ge-\ninnerhalb von sechs Monaten nach Ver-                      währung einer Ausgleichsrente dem Grunde\nkündung des entsprechenden Gesetzes,                       nach oder wegen der Höhe des Einkommens\nnicht erfüllt sind,\nc) der tarifrechtlichen Vergütungsgruppen in-\nnerhalb von sechs Monaten nach Abschluß                b) in denen die volle Ausgleichsrente zusteht\noder, wenn es günstiger ist, innerhalb von                 oder\nsechs Monaten nach Inkrafttreten des ent-               c) für die die Ausgleichsrente nach Absatz 1\nsprechenden Tarifvertrages                                 Buchstabe a festgestellt worden oder fest-\ngestellt wird.                                                        zustellen ist.\n(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen               (5) Treffen in den Fällen des Absatzes 1 Buch-\nfestgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die       stabe b Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen\nUmstände, die die höhere Leistung bedingen, der            im Sinne des § 33 Abs. 2 zusammen, ist das durch-\nzuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopfer-            schnittliche Monatseinkommen getrennt für jede\nversorgung bekannt geworden sind. Ist die höhere           Einkommensgruppe zu ermitteln. Haben Einkünfte\nLeistung durch eine Änderung des Familienstandes,          aus einer der Einkommensgruppen nicht in allen\nder Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das             Monaten des Kalenderjahres vorgelegen, bleiben\nErreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt,           die entsprechenden Monate bei Ermittlung des\nso beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis          Durchschnittseinkommens aus dieser Einkommens-\neingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer           gruppe unberücksichtigt.","118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(6) Ist die vorläufig uczah lle Ausgleichsrente                                   § 63\nhöher c1ls die endgültig fest.gestellte, gilt nur der\n(1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung\n5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag\nals überzahlt.                                              betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder\nsonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird\n(7) Sonderleistungen,     wie Weihnachtsgratifika-      dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,\ntionen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgs-             so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise\nprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu                entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein Renten-\nberücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.                empfänger ohne triftigen Grund einer schriftlichen\nAufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen\n(8) Das anzurechnende Einkommen ist monatlich\nUntersuchung nicht nachkommt oder sich weigert,\nauf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.\ndie zur Durchführung des Verfahrens von ihm\n(9) Im Falle eines gesetzlichen Forderungsüber-          geforderten Angaben zu machen.\nganges oder Erstattungsanspruches ist die vorläufige\n(2) Weigert sich ein Rentenempfänger, anläßlich\nAusgleichsrente nach den tatsächlichen Verhält- ·\neiner von Amts wegen durchgeführten Prüfung\nnissen des Zeitraumes, auf den sich der Forderungs-\nseiner Familien-, Vermögens- oder Einkommensver-,\nübergang oder der Erstattungsanspruch bezieht,\nhältnisse die von ihm geforderten Auskünfte zu\nfestzusetzen und der Ermittlung des übergegangenen\ngeben oder ihrer Erteilung zuzustimmen, so sind die\noder zu erstattenden Betrages zugrunde zu legen.\nVersorgungsbezüge, für deren Feststellung die\n(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für        geforderten Angaben von Bedeutung sind, von dem\ndie Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, Zeitpunkt an zu entziehen, von dem die gesetzlichen\nderen Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit Voraussetzungen für ihre Zahlung nicht mehr nach-\ndurch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. gewiesen sind.\nAbsatz 6 ist beim Zusammentreffen mehrerer vor-                (3) Der Rentenempfänger muß vor einer Minde-\nläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die rung oder Entziehung der Versorgungsbezüge nach\nGesamtbeträge eina11der gegenüberzustellen sind. den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen sei-\nnes Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine\n§ 61                            angemessene Frist zur Erklärung einzuräumen.\nFür die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit              (4) Die  Versorgungsbezüge sind auf Antrag\nfolgender Maßgabe entsprechend:                             wieder zu gewähren, wenn der Rentenempfänger\na) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres           seine Weigerung aufgibt. Im Falle des Absatzes 1\nnach dem Tode gesteJit, beginnt die Versor-         wird eine Nachzahlung für die Zeit der Minderung\ngung frühestens mit dem auf den Sterbemonat         oder Entziehung, die mindestens einen Monat be-\nfolgenden Monat.                                    tragen soll, nicht geleistet. Gibt der Rentenempfän-\nb) An die Stelle des Berufsschadensausgleiches           ger im Falle des Absatzes 2 seine Weigerung vor\nnach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadens-     Eintritt der Bindung des Entziehungsbescheides auf,\nausgleich nach § 40 a.                              so sind für den Zeitraum der Entziehung die Ver-\nsorgungsbezüge den tatsächlichen Verhältnissen\nc) Der Änderung des Familienstandes steht bei\n·entsprechend festzustellen.\nWaisen der Tod des Vaters oder der Mutter\ngleich.\nBesondere Vorschriften für Berechtigte\n§ 62.\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\n(1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-\n§ 64\nstellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maß-\ngebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung                  (1) Deutsche' und deutsche Volkszugehörige, die\nein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.        ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nEine Änderung der Verhältnisse ist nicht wesentlich,         Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik\nwenn sich das Nettoeinkommen um weniger als                  Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält,\n10 Deutsche Mark monatlich erhöht oder das Durch-           erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-\nschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 um                bereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 64 a.:\nweniger als 10 Deutsche Mark mindert.                        bis 64 e.\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines                (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-\nrentenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ab-           opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nlauf von zwei Jahren nach Zustellung des Fest-               Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\nstellungsbescheides niedriger festgesetzt werden,            zes haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht.\nes sei denn, daß durch Heilbehandlung eine wesent-           Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministers\nliche und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähig-           für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in ange-\nkeit erreicht worden ist.                                    messenem Umfang gewährt werden.\n(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das sechzigste\nLebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der                                    § 64 a\nErwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesund-                    (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen\nheitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie        der anerkannten     Folgen einer Schädigung selbst\nin den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach            durch, soweit sie   nicht im Geltungsbereich dieses\ndiesem Gesetz unverändert geblieben ist.                     Gesetzes gewährt   wird. Sie erhalten die nachgewie-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februa\"r 1964                       119\nsenen notwendigen und angemessenen Kosten bis         des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-\nzur zweifachen Summe der Kosten einer entspre-       sche handelt, nach den besonderen Verhältnissen\nchenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses      des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der\nGesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen   notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\nkann auch der darüber hinausgehende Betrag teil-      Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer\nweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für      nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter\nArznei- und Verbandmittel sowie andere Heilmittel     Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei\nkönnen in voller Höhe ersetzt werden.                 ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine\n(2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim-    wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Be-\nmung der zuständigen Verwaltungsbehörde der           dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-\nKriegsopferversorgung.      Versehrtenleibesübungen   rungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Lei-\nwerden nicht durchgeführt.                            stungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem\nBundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen\n(3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a,    Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Be-\nHeilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht    trages, der in besonders begründeten Fällen ange-\nFolge einer Schädigung sind, und Krankenbehand-       messen erhöht werden kann.\nlung werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine\nwirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwen-       (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1\ndung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gege-     tritt an die Stelle des Gesundheitsamtes der Ver-\nben werden, die ein Versorgungsberechtigter im Gel-   trauensarzt der zuständigen deutschen Auslandsver-\ntungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die     tretung.\nKosten für Arznei- und Verbandmittel sowie andere\nHeilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.                               § 64 C\n(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger       (1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge\ngesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähn-   werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare\nlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen   inländische Einkünfte berücksichtigt.\nder Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Ge-\nsetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.      (2) Die Bemessung des Berufsschadensausgleiches\nrichtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß\n(5) Notwendige Reisekosten einschließlich der Ko-\nbei der Ermittlung des Einkommensverlustes das\nsten der Verpflegung und Unterkunft werden in an-\nderzeitige Bruttoeinkommen dem höheren Durch-\ngemessenem Umfang ersetzt. § 24 Abs. 2 und 4 ist\nschnittseinkommen im Aufenthaltsstaat gegenüber-\nentsprechend anzuwenden.\ngestellt wird. Als allgemeine Vergleichsgrundlage\nzur Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden\n§ 64 b                        die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für\n(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Lei- den Aufenthaltsstaat zugrunde gelegt. Soweit Er-\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2      hebungen nicht vorliegen oder sich nicht zum Ver-\nbis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-    gleich heranziehen lassen, können andere Unter-\nbildung sowie Schulausbildung und nach §§ 27, 27 a    lagen zum Vergleich herangezogen werden. Die\nAbs. 1 gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach    Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung\n§ 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3    des Schadensausgleiches nach § 40 a; § 40 a Abs. 3\nund nach § 27 b können ihnen in dringenden Fällen     bleibt unberührt.\ngewährt werden.                                          (3) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.\n(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern                             § 64 d\ndie in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt\nwerden, wenn sie                                         (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet\nsich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.\na) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder\nderen Hinterbliebene sind oder                (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-\nb) während ihres militärischen oder militär-  setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden,\nähnlichen Dienstes die deutsche Staatsan-  so können mit Zustimmung des Bundesministers für\ngehörigkeit besessen haben oder Hinter-    Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt\nbliebene eines deutschen Staatsangehö-     werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung\nrigen sind,                                des Unterschiedes zur vollen Versorgung besteht\nnicht.\nandernfalls nur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4 für\nberufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung so-\n§ 64 e\nwie Schula.usbildung.\n(1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder\n(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den    Gruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter\nAbsätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als     fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet\nder Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben\noder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die\nZweck keine Leistungen erhült; dies gilt nicht für\ndie. Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer\nfürsorgerische und karitative Zuwendungen.\nkeine volle Versorgung gewährt werden kann, so\n(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-   erhalten sie eine den Umständen nach mögliche Teil-\nopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und      versorgung. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.","120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Die Versorgungslwt:ügc~ können mit Zustim-                     Ubertragung, Verpfändung, Pfändung\nmung des Bundesminislers für Arbeit und Sozialord-\n§ 67\nnung auf Zeil ganz oder teilweise versagt oder ent-\nzogen werden, wenn in der Person des Berechtigten                 (1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\nein wichtiger, von dem Berechtigten zu vertretender           des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-\nGrund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem             schlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis\neine Handlung, die gegen die Bundesrepublik                   4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozialhilfe-\nDeutschland gerichtet ist oder die geeignet ist, ihr          gesetzes und § 27 e 'bleiben unberührt.\nAnsehen zu schädigen.                                             (2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-\nsenbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder ge-\npfändet werden\nRuhen des Anspruchs auf Versorgung                        1. wegen eines Darlehens, das dem Versor-\ngungsberechtigten von einer Hauptfürsorge-\n§ G5\nstelle, einer Gemeinde oder einem Für-\n(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,                         sorgeverband sowie von solchen gemein-\nwenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be-                            nützigen Einrichtungen gewährt wird, denen\nruhen                                                                    das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen die Genehmigung zur Gewährung\n1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen\nvon Darlehen erteilt hat,\nUnfallversicherung,\n2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer\n2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer                      gesetzlichen Unterhaltspflicht,\nVersorgung nach allgemeinen beamten-                     3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung\nrechtlichen Bestimmungen und aus der be-                   zu Unrecht empfangener Versorgungslei-\namtenrechtlichen Unfallfürsorge.                            stungen,\n(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht                   4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-\nin Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei-                            rechtlichen Körperschaft oder Kasse auf\nstungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge,                        Rückerstattung einer auf gesetzlicher Grund-\nwenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be-                            lage gewährten Leistung.\nruhen.\n(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle\n(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)         kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen\nund auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für               Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-\nKleider- und Wäscheverschleiß (§ 13 Abs. 5) ruht              senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere übertra-\ninsoweit, als                                                 gen.\n1. aus derselben Ursache Ansprüche auf ent- ·           (4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der\nsprechende Leistungen nach den beamten- Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die\nrechtlichen Vorschriften über die Unfallfür- Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nsorge bestehen;\n2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen                                      §  68\nnach den Vorschriften über die Heilfürsorge         (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind\nfür Angehörige des Bundesgrenzschutzes          die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die\nund für Soldaten (Bundesbesoldungsgesetz        Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder\n§§ 30, 36 Abs. 2 und Wehrsoldgesetz § 1         Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem\nAbs. 1) und nach den landesrechtlichen Vor-     Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden,\nschriften für Polizeivollzugsbeamte der Län-    unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben\nder bestehen.                                   Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-\nsorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und\n(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,             Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen\nin dem seine Voraussetzungen eingetreten sind.                 Betrage zulässig.\n(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen\nund Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen\nZahlung                          anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor\n§ 66                           der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines\nanderen Berechtigten gekannt haben.\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbe-\nträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der Bun-\n§ 69\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-                    In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die Uber-\nnanzen, wie die Versorgungsbezüge nach oben ab-               tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit un-\nzuründen sind; er kann für Monatsbeträ.ge bis zu              zulässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,\n10 Deutsche Mark eine andere Zahlungsart anord-               Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Leistungen,\nnen.                                                          die nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde\ngewährt werden, zur Bestreitung seines Unterha.lts\n(2) Der Einkommensausgleich wird tageweise zu-            oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vor-\nerkannt und mit /\\.blaut jeder Woche gezahlt.                 gehenden Unterhaltspflicht bedarf.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                          121\n§ 70                         fortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von der\nEntlassung des Versorgungsberechtigten aus der\nIn den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-\nAnstalt Kenntnis erhält.\ndung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\nzulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht\ngezahlt worden sind.                                                             § 71 a\n(1) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf\nUbertragung kraft Gesetzes               gerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-\nanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-\n§ 71                         haus oder in einer ähnlichen Anstalt, so geht der\n(1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug     nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen\neiner Strafe oder einer mit Freiheit~entziehung ver-   festzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder El-\nbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung          ternrente auf die Stelle über, der die Unterbrin-\nin einer Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder       gungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen den\nPflegeanstalt- untergebracht, so geht der Anspruch     Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz\nauf Ausgleichs- oder Elternrente bis zur Höhe der      dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein An-\nbisher gezahlten Bezüge auf die Stelle über, der die   spruch auf Ausgleichs- oder Elternrente. Entspre-\nUnterbringungskosten zur Last fallen, soweit diese     chendes gilt für den Anspruch auf Witwen- oder\ngegen den Versorgungsberechtigten einen Anspruch       Waisenbeihilfe.\nauf Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht          (2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3\nkein Anspruch auf Ausgleichs- oder Elternrente.        Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-\nEntsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-       satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem\noder Waisenbeihilfe.                                   tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-\n(2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn     messen sind.\na) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe                             § 71 b\noder Witwenbeihilfeberechtigten vorhan-        Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-\nden sind, die Hinterbliebenenrente nach     gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-\ndiesem Gesetz erhalten könnten, falls der   gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen\nBeschädigte oder die Witwe an den Folgen    einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-\neiner Schädigung (§ 1) gestorben wäre       lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-\noder                                        rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf\nb) der Ehegatte eines Elternrentenberechtig-    den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,\nten noch lebt und mit diesem bis zum Frei-  als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-\nheitsentzug in häuslicher Gemeinschaft      sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der\ngelebt hat.                                 Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese\nIn diesen Fällen sind die~ Versorgungsbezüge an die    Leistungen zu tragen hat.\nvorgenannten Angehörigen zu zahlen; ein Teil der\nVersorgungsbezüge bis zur Höhe der Grundrente                             Kapitalabfindung\nkann jedoch dem Versorgungsberechtigten selbst\nbelassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.                             § 72\n(3) Die nach Absatz 2 zu zahlenden Versorgungs-        (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann\nbezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, das       zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nder Bemessung der bis zur Unterbringung gezahlten      eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-\nBezüge zugrunde lag. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1     währt werden.\nBuchstabe a sollen die Angehörigen jedoch nicht           (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt\nmehr erhalten, als ihnen zustände, wenn der Be-\nwerden\nschädigte oder die Witwe an den Folgen einer Schä-\ndigung gestorben wäre. Leben mehrere Empfangs-                1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-\nberechtigte nicht in häuslicher Gemeinschaft, so be-             kung eines Wohnungseigentums nach dem\nstimmt die Verwaltungsbehörde die Höhe der An-                   Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März\nteile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach die-                1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175). zuletzt\nsem Gesetz sind anzurechnen. Im Fall des Absat-                  geändert durch das Gesetz zur .Änderung\nzes 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen die Gesamtbezüge                 und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-\nnach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für               schriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt                gesetzbl. I S. 861),\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.                          2. zur Finanzierung eines Kaufeig·enheimes,\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit                 einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-\nAblauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin-                 eigentumswohnung [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3,\ngung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo-               § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nnats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Kennt-               gesetzes (Wohnungsbau- und Familien-\nnis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, in dem              heimgesetz) in der Fassung vom 1. August\nder Versorgungsberechtigte entlassen wird. Das                   1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt ge-\ngleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbezüge               ändert durch das Gesetz über Wohnbeihil-\nan die Angehörigen; diese Zahlung wird so lange                  fen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I","122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nS. 508)], wenn die baldige Ubertragung des                              § 75\nEigentums auf den Beschädigten sicherge-          (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des\nstellt wird,\nKapitals ist durch die Form der Auszahlung und in\n3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach          der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-\ndem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der          baldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-\nDauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem       rechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts\nWohnungseigentümer gleichgestellt ist und      oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck\ndas Fortbestehen des Dauerwohnrechts im        kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-\nFalle der Zwangsversteigerung nach § 39        äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-\ndes Wohnungseigentumsgesetzes verein-          dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten\nbart wird,                                     Grundstücks, Erbbaurechts, ·wohnun.gseigentums\n4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in       oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist\neinem als gemeinnützig anerkannten Woh-        bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zu-\nnungs- oder Siedlungsunternehmen, wenn         ständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese\nhierdurch die Anwartschaft auf baldige         Anordnung wird mit der Eintragung in das Grund-\nUbereignung eines Familienheimes, einer        buch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen\nEigentumswohnung oder einer Siedlerstelle      der zuständigen Verwaltungsbehörde.\nsichergestellt wird,                              (2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig\n5. zur Finanzierung eines eigenen Bauspar-        gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-\nvertrages mit einer Bausparkasse oder dem      rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die\nBeamtenheimstättenwerk für die Zwecke          Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76\ndes Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.        und 77 bewilligt wird.\n§ 76\n(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das\nErbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-                  (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-\nnungserbbaurecht gleich.                                 rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der\nzuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist\nbestimmungsgemäß verwendet worden ist.\n§ 73\n(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,\n(1) Eine    Kapita.la.bfindung kann   nur   gewährt   wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-\nwerden, wenn                                             dungszeitraumes vereitelt worden ist.\n1. der Beschädigte das einundzwanzigste              (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von\nLebensjahr vollendet und im Zeitpunkt der      zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapital-\nAntragstellung das fünfundfünfzigste Le-       abfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung\nbcnsj ahr noch nicht zurückgelegt hat,         der Abfindungssumme wieder bewilligt werden,\nwenn wichtige Gründe vorliegen.\n2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\n3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des\n§ 77\nAbfindungszeitraumes die Rente wegfallen\nwird,                                             (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-\nschränkt sich nach Ablauf des\n4. für eine nützliche Verwendung des Geldes\nGewähr besteht.                                       ersten Jahres auf\n91 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise\nnach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt                  zweiten Jahres auf\nwerden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach                   82 vom Hundert der Abfindungssumme,\nVollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt                dritten Jahres auf\nwird.                                                             72 vom Hundert der Abfindungssumme,\nvierten Jahres auf\n§ 74\n62 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis\nfünften Jahres auf\nzur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine\n52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nHerabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit\ninnerhalb des Abfindungszeitraumes zu erwarten,                 sechsten Jahres auf\nso kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu-                    42 vom Hundert der Abfindungssumme,\ngrunde gelegt werden, die der zu erwartenden                    siebten Jahres auf\nMinderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.                        32 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum             achten Jahres auf\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.                 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nAls Abfindungssumme wird das Neunfache des der                  neunten Jahres auf\nKapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra-                  11 vom Hundert der Abfindungssumme.\nges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren\nStelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von   Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\nzehn Jahren mit Ablauf des Monats der Auszahlung.        lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                            123\nzum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-            gesetzbl. I S. 674) und § 181 a des Bundesbeamten-\nsumme zurückgezahlt worden ist.                       gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß      S. 551) in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den          gesetzbl. I S. 1801) Anwendung.\nHundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\nzu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-                                 § 81 a\nlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-          (1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-\ngenen Jahres entfallen. Entsprechend.es gilt, wenn     setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres       Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-\nzurückgezahlt wird.                                    steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben      dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung\ndie der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit        von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht\ndem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden           bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-\nMonats wieder auf.                                     derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-\nspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten\n§ 78\ngeltend gemacht werden.\nInnerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um\nist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-\nAnsprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht\nkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-\nauf einer Schädigung beruhen.\nderungen der Pfändung nicht unterworfen.\n§ 81 b\n§ 78a\nHat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere\n(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit\nEinrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\nAnspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und\ngewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an\nEhegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-\nihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-\nden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-\nsprechend.                                             rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung\nverpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine     verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-\nEhe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-     fang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder\nsumme insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt-     Satzung oblagen.\nsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-\nloschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nAuf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung                Ausdehnung des Personenkreises\nnach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der\nVerschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit                             § 82\nzurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen         (1) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwen-\nVersorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr     dung auf Personen, denen für Schäden an Leib und\ndes Verschollenen nach diesem Gesetz und dem           Leben Leistungen zuerkannt worden waren\nGesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige\nvon Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt-              a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den\nmachung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262)            Ersatz der durch den Krieg verursachten\nzu zahlen wären.                                                 Personenschäden (Kriegspersonenschäden-\ngesetz) vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\n§ 79                                   S. 620} in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Dezember 1927 {Reichsgesetzbl. I\n(entfällt)\nS. 515, 533) oder\n§ 80                                b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über\nden Ersatz der durch die Besetzung deut-\nKapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945                   schen Reichsgebiets verursachten Personen-\ngewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der                  schäden (Besatzungspersonenschädengesetz)\nnach diesem Gesetz festgestellten Renten.                        vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\nSchadenersatz, Erstattung                         12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103).\n(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an\n§ 81\nVertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-\nErfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1       benengesetzes, die Deutsche sind, gewährt werden,\noder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,      wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer\ndie dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben     gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungs-\nsie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die      gebiet geltenden Vorschriften eine Schädigung im\nauf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch         Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht,\nfinden die Vorschriften der beamtenrechtlichen         wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch auf\nUnfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte         Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht\nZulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-      gefordert hat, haben und diesen Anspruch verwirk-\nund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichs-      lichen können.","124                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAm:schluU der Anrechnung von Versorgungsbezügen                                                    Härtea1,1sgleich\nauf das ArheitsentgeJt\n§  89\n§ 8]                                       (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-                          schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem                            kann mit Zustimmung des Bundesministers für\nGesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum                            Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Krieg·s-\nNachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;                         opf erfürsorge des Bundesministers des Innern, ein\ninsbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-                          Ausgleich gewährt werden.\nbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-                            (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nrechnen.                                                                  ordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der\nBundesminister des Innern, kann der Gewährung\nvon Härteausgleichen allgemein zustimmen.\nUbergangsvorschriiten\n§  84                                                            Schlußvorschriiten\n(entfällt)                                                                  § 90\n( entfällt)\n§ 85\n§ 91\nSoweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nschädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nGesetzes entschieden worden ist, ist die Entschei-                       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.                          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§§ 86 bis 88                                                                  § 92\n(entfallen)                                                               (entfällt)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -· Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung vcrkiindet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund de5 Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l!J58 (ßundcsqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Te.il III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und lI: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglidl Versandqebühr DM 0,20"]}