{"id":"bgbl1-1964-8-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":8,"date":"1964-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG)","law_date":"1964-02-21T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1964                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1964                                                                                                     Nr. 8\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n21. 2. 64  Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungs-\ngesetz - 2. NOG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     85\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-5\nAndert Bundesgesetzbl. III 603-3, 830-2, 831-1, 832-3 und 833-1.\n21. 2. 64  Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes                                                                                                                     101\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 830-2.\nZweites Gesetz\nzur .Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts\n1\n(Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG) )\nVom 21. Februar 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-5\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                           b) Dienstreisen, Dienstgänge und die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                            dienstliche Tätigkeit am Bestimmungs-\nort,\nArtikel I                                                                       c) das Zurücklegen des mit dem Dienst\nÄnderungen von. Vorschriften des                                                                     zusammenhängenden Weges nach und\nBundesversorgungsgesetzes                                                                         von der Dienststelle und\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des                                                          d) die Teilnahme an dienstlichen Veran-\nErsten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960                                                                      anstaltungen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 453) 2 ), zuletzt geändert durch                                       Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung\ndas Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-                                           seiner ständigen Familienwohnung vom Dienst-\ndesgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geändert und                                         ort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-\nergänzt:                                                                                     kunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg\n1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                                           von und nach der Familienwohnung.\n,,Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits-                                               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegs-\nstörung als Folge einer Schädigung erforderliche                                       g'efangene, Internierte und Verschleppte.\nWahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben                                                (3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen\nist, weil über die Ursache des festgestellten                                          Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung\nLeidens in der medizinischen Wissenschaft Un-                                          haben, gilt der Entlassungsweg mit dem Ein-\ngewißheit besteht, kann mit Zustimmung des                                             treff_en an dem vorläufig zugewiesenen Aufent-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung                                           haltsort als beendet.\"\nVersorgung gewährt werden; die Zustimmung\nkann allgemein erteilt werden.\"                                                 4.     In     § 6 werden die Worte „und des Bundes-\nministers der Finanzen\" gestrichen.\n2. In § 2 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Deut-\nsche\" die Worte „oder deutsche Volkszuge-\nhörige\" eingefügt.                                                              5. § 7 erhält folgende Fassung:\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                                                                                          ,,§ 7\n(1) Das Gesetz wird angewendet auf\n,,§ 4\n1. Deutsche und deutsche Volkszugehö-\n(1) Zum militärischen oder militärähnlichen\nrige, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nDienst gehören auch\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\na) der Weg des Einberufenen zum Ge-                                                                 dieses Gesetzes haben,\nstellungsort und der Heimweg nach\nBeendigung des Dienstverhältnisses,                                                     2. Deutsche und deutsche Volkszugehö-\nrige, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\n1) Andert BundesgesetzlJL III 603-3, 830-2, 831-1, 832-3 und 833-l.\n2) Bundesgesetzbl. 111 830-2                                                                                      lichen Aufenthalt in den zur Zeit unter","86                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nfremder Verwaltung stehenden deut-          b) In Absatz 3 Buchstabe a wird ,,§ 33 b Abs. 2\nschen Gebieten oder im Ausland                  und 3\" durch ,, § 33 b Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\nhaben,\nc) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte\n3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohn-              ,,den Träger der\" durch das Wort „auf\" er-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im            setzt.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ha-\nben, wenn die Schädigung mit einem          d) Absatz 8 wird gestrichen.\nDienst im Rahmen der deutschen\nWehrmacht oder militärähnlichem          9. § 11 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nDienst für eine deutsche Organisation\nin ursächlichem Zusammenhang steht          ,,4. orthopädische Versorgung,\".\noder in Deutschland oder in einem zur\nZeit der Schädigung von der deut-       10. § 11 a wird wie folgt geändert und ergänzt:\nschen Wehrmacht besetzten Gebiet\ndurch unmittelbare Kriegseinwirkung         a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\neingetreten ist.                                ,,Die Verwaltungsbehörde kann sich im Be-\n(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ur-               nehmen mit den Versehrtensportorganisatio-\nsache einen Anspruch auf Versorgung gegen                   nen geeigneter Versehrtensportgemeinschaf-\neinen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz               ten zur Durchführung der Versehrtenleibes-\nnicht angewendet, es sei denn, daß zwischen-                übungen bedienen.\"\nstaatliche Vereinbarungen etwas anderes be-             b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nstimmen.\"'                                                  ,,Soweit bei der Durchführung der Versehr-\ntenleibesübungen den organisatorischen Trä-\n6. § 8 erhält folgende Fassung:                                gern des yersehrtensports Verwaltungs-\nkosten entstehen, werden diese in angemes-\n,,§ 8\nsenem Umfang ersetzt.\"\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, be-\nsonders begründeten Fällen kann mit Zustim-\nmung des Bundesministers für Arbeit und So-         11. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nzialordnung Versorgung gewährt werden, au-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n,,(1) Orthopädiische Versorgung wird ge-\njedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64 e. Die\nwährt, um den Erfolg der Heilbehandlung zu\nallgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfer-\nsichern oder die Folgen der Schädigung zu\ngruppe in den Anwendungsbereich des Geset-\nerleichtern. Sie umfaßt die Ausstattung mit\nzes bedarf auch der Zustimmung des Bund~s-\nministers der Finanzen.\"                                    Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, orthopä-\ndischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden-\n7. § 9 erhält folgende Fassung:                                führhunden) und deren Zubehör, die In-\nstandsetzung und den Ersatz der Hilfsmittel·\nund des Zubehörs sowie die Ausbildung im\n,,§ 9\nGebrauch von Hilfsmitteln. Zur Ergänzung\nDie Versorgung umfaßt                                     der orthopädischen Versorgung können dem\n1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen               Beschädigten zu dem in Satz 1 genannten\nund Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24),                Zweck Zuschüsse zu den Kosten der Be-\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25              schaffung, Instandhaltung und Änderung von\nbis 27 e},                                           Motorfahrzeugen an Stelle bestimmter Hilfs-\n3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und                   mittel und deren Instandsetzung, Zuschüsse\nPflegezulage (§ 35),                                 zu den Kosten der Beschaffung und Ände-\nrung be,stimmter Geräte sowie zu den Ko-\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld\nsten best:immter Dienst- und Werkleistungen\n(§ 37),\ngewährt werden (Ersatzleistungen). Zu-\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),                   schüsse können weiterhin gewährt werden\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinter-                  zu den Kosten der Unterbringung von Mo-\nbliebenen (§ 53).\"                                   torfahrzeugen, zu deren Beschaffung der Be-\nschädigte einen Zuschuß nach Satz 3 erhalten\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                hat oder erhalten konnte, sowie zu den Ko-\nsten der Unterbringung von Krankenfahr-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzeugen und Blindenführhunden. Bei einzel-\n„Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne               nen Leistungsarten können als Ersatzlei-\nder Verschlimmerung als Folge einer Schädi-             stung auch die vollen Kos,ten übernommen\ngung anerkannt, wird abweichend von Satz 1              werden.\"\nHeilbehandlung für die gesamte Gesund-\nheitsstörung gewährt, es sei denn, daß die          b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Ab-\nanerkannte Gesundheitsstörung auf den Zu-               sätze 2 bis 4. In dem bisherigen Absatz 3\nstand, der Heilbehandlung erfordert, ohne               wird „Absätze 1 und 2\" durch „Absätze 2\nEinfluß ist.\"                                           und 3\" ersetzt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                           87\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; !in                 Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nihm wird die Zahl „3\" durch die Zahl „6     11\nbetrieb und selbständiger Arbeit, das der\nund die Zahl „25\" durch die Zahl „40\" er-                Beschädigte vor Eintritt der Arbeitsunfähig-\nsetzt.                                                   keit erzielt hat. Maßgebend für die Ermitt-\nlung des Nettoeinkommens ist, soweit der\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und\nBeschädigte Einkommen aus Land- und\nerhält folgende Fassung:\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selb-\n,, (6) Die Bunde1sregierung wird ermäch-             ständiger Arbeit erzielt hat, der Durch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                 schnitt des im vorausgegangenen Kalender-\nmung deis Bundesrates Art, Umfang und be-                jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus\nsondere Voraussetzungen der Leistungen der               diesen Einkunftsarten erzielten Einkom-\northopädischen Versorgung und der Ersatz-                mens, soweit der Beschädigte Einkommen\nleistungen näher zu bestimmen sowie die                  aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,\nBemessung des Pauschbe1trnges für Kleider-                das Einkommen während des Zeitraumes,\nund Wäscheverschle,iß für einzelne Gruppen                den die zuständige Krankenkasse bei der\nvon Schädigungsfolgen und die Beistimmung                 Berechnung des Krankengeldes für ihre Mit-\nder Sonderfälle im Sinne des Absatzes 5                  glieder zugrunde legt. Als Nettoeinkommen\nSatz 2 zu regeln.\"                                        gelten bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letz-\nter Satz ) auch die durch die Arbeitsunfähig-\n12. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    keit oder Heilbehandlungsmaßnahmen not-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         wendigen Mehraufwendungen für die Haus-\n,, (1) Zahnersatz, orthopädische Versor-              haltsführung. Bei der Bemessung des Ein-\ngung, Ersatzleistungen, Badekuren, Heilstät-              kommensausgleichs ist das Nettoeinkommen\ntenbehandlung sowie Krankenhausbehand-                    bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze\nlung für tuberkulös Erkrankte werden von                  in der gesetzlichen Krankenversicherung zu\nder zuständigen Verwaltungsbehörde ge-                   ,berücksichtigen.\"\nwährt.\"                                               b) In Absatz 3 wird „Absatz 2 Satz 1\" durch\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         ,,Absatz 2 Satz 2\" und ,,§ 33 b Abs. 2 und 3\"\ndurch ,, § 33 b Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n,, (4) An Stelle der Krankenkasse kann die\nzuständige Verwaltungsbehörde Heilbehand-             c) In Absatz 5 wird „Absatz 2 Satz 1\" durch\nlung und Krankenbehandlung selbst durch-                  „Absatz 2 Satz 2\" ersetzt und folgender\nführen; in besonders gelagerten Fällen kön-               Satz 2 angefügt:\nnen bei stationärer Behandlung eines Be-                  ,,Macht der Beschädigte Ansprüche auf Lei-\nschädigten die Kosten der nächsthöheren                   stungen in Geld oder Geldeswert nicht gel-\nPflegeklasse übernommen werden, wenn es                   tend, so ist der dem Beschädigten dadurch\nnach den Umständen, insbesondere im Hin-                  entgehende Betrag auf den Einkommensaus-\nblick auf die anerkannten Schädigungsfol-                 gleich anzurechnen; das gilt nicht, soweit die\ngen, erforderlich erscheint.\"                             Ansprüche nicht zu verwirklichen sind oder\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                         aus Unkenntnis oder aus einem verständi-\ngen Grund nicht geltend gemacht worden\n,,(5) Führen Versorgungsberechtigte eine\nsind oder geltend gemacht werden.\"\nHeilbehandlung oder Krankenbehandlung\nohne Inanspruchnahme der zuständigen\nKrankenkasse (Absatz 2) oder der zuständi-       14. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\ngen Verwaltungsbehörde durch, so sind die                                   ,,§ 17 a\nKosten in angemessenem Umfang zu erstat-\nten, wenn zwingende Gründe die Inanspruch-              Führt eine notwendige Maßnahme der Heil-\nnahme der Krankenkasse oder der Verwal-              behandlung einer anerkannten Schädigungs-\ntungsbehörde unmöglich machten. Das gilt             folge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der\nfür Versorgungsberechtigte, die Mitglied             Erwerbsgrundlage des Beschädigten, kann eine\neiner Krankenkasse sind, jedoch nur hin-             Beihilfe in angemessener Höhe gewährt wer-\nsichtlich der Leistungen, die nach Absatz 1          den.\"\nvon der Verwaltungsbehörde zu gewähren\n15. § 19 erhält folgende Fassung:\nsind. Kosten für eine selbst durchgeführte\nBadekur werden nicht erstattet.\"                                              ,,§ 19\n13. § 17 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    Heilbehandlung zu gewähren, so werden ihnen\n,, (2) Der Einkommensausgleich wird für          die Aufwendungen für Krankenhauspflege und\nhöchstens 78 Wochen innerhalb von je drei            kleinere Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird ge-\nJahren gewährt. Er beträgt in den ersten              währt, wenn die Aufwendungen durch Behand-\nsechs Wochen nach Eintritt einer Arbeitsun-          lung anerkannter Schädigungsfolgen entstan-\nfähigkeit 100 vom Hundert, vom Beginn der             den sind. Die übrigen Aufwendungen für die\nsiebenten Woche an 90 vom Hundert des                Krankenpflege versicherter Beschädigter wegen\nNettoeinkommens aus nichtselbständiger               Schädigungsfolgen werden pauschal abgegolten.","88                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Krankengeld und Hausgeld werden er-                 b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nstattet, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die\nKrankenhauspflege durch eine anerkannte Schä-                      11 (4) Reisekosten für Begleitpersonen wer-\ndigungsfolge verursacht worden ist.                              den dem Berechtigten in gleichem · Um-\nfang ersetzt, wenn die Reisebegleitung not-\n(3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn                     wendig ist; Ersatz für entgangenen Arbeits-\nder Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge                   verdienst kann in diesen Fällen gewährt\nanerkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1                   wercfan, wenn der Berechtigte der Begleit-\nund Absatz 2 erst nach der Anerkennung ge-                      person zur Erstattung verpflichtet ist.\"\nwährt. Ist die Gesundheitsstörung durch die Be-\nhandlung beseitigt worden, so wird die Aner-\nkennung durch die Entscheidung der Verwal-             19. § 25 a erhält folgende Fassung:\ntungsbehörde ersetzt, daß ein ursächlicher Zu-\nsammenhang zwischen der Gesundheitsstörung                                             „25 a\nund der Schädigung bestanden hat.\n(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                 werden gewährt, wenn und soweit die Beschä-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                   digten infolge der Schädigung und die Hinter-\nBundesrates die Berechnung des Pauschales                   bliebenen infolge des Verlustes ihre,s Ernährers\nnach Absatz 1 Satz 3 unter Berücksichtigung der             nicht in der Lage s,ind, trotz der übrigen Lei-\nJahresrechnungen oder anderer Unterlagen der                stungen nach diesem Gesetz sowie ihres sonsti-\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung                 gen Einkommens und ihres Vermögens eine an-\nzu bestimmen sowie die Verteilung des Pau-                  gemessene Lebensstellung zu erlangen oder •sich\nschales zu regeln.\"                                         zu erhalten.\n16. § 20 erhält folgende Fassung:                                   (2) Die Leistungen der Krie,gsopferfürsorge\nwerden als persönliche Hilfe, Geldleistungen\n,,§ 20                            oder Sachleistungen gewährt. Zur persönlichen\nSoweit die Krankenkassen nur nach den Vor-              Hilfe gehören auch die Beratung in Fragen der\nschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-          Kriegsopferfü:rsorge und die Beratung in sonsti-\nbehandlung und Krankenbehandlung durchzu-                   gen sozialen Angelegenheiten, soweit diese\nführen, werden ihnen die Kosten der Heilbe-                nicht von anderen Stellen oder Personen wahr-\nhandlung und Krankenbehandlung sowie ein                   zunehmen ist. Als Geldleistungen kommen ein-\nBetrag von 8 vom Hundert dieser Kosten als                 malige Beihilfen, laufende Beihilfen und Dar-\nErsatz für Verwaltungskosten und für sonstige               lehen in Betracht.\nmit der Durchführung zusammenhängende Ko-                       (3) Der Zusammenhang zwischen der Schä-\nsten ersetzt. Dies gilt auch für krankenver-                digung oder dem Verlust des Ernährers und der\nsicherte Beschädigte, wenn die Krankenkasse                 Notwendigkeit der Leistungen wird angenom-\nKrankengeld oder Krankenhauspflege nicht\nmen, soweit nicht das Gegenteil offenkundig\nmehr zu gewähren hat.\"\noder nachgewiesen ist. Auch ohne diesen\nZusammenhang können Leistungen gewährt\n17. § 21 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    werden, wenn es besondere Gründe der Billig-\na) In Absatz 1 wird der Punkt nach Satz 2                   keit rechtfertigen.\ndurch ein Komma ersetzt und folgender\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzeis 1 lie-\nneuer Halbsatz angefügt:\ngen, soweit Einkommen zu berücksichtigen ist,\n,, wenn für diese Zeit kein Anspruch auf Heil-         unbeschadet des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a\noder Krankenbehandlung bestand.\"                       Abs. 1 und de1s § 27 b Satz 2 in der Regel vor,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        wenn das monatliche Einkommen eine Einkom-\n11 (2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und          mensgrenze nicht über.ste,igt, die sich ergibt aus\n20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung des                        1. einem Grundbetrag in Höhe des Dop-\nnach diesen Vorschriften geleisteten Kosten-                          pelten de1s für einen Haushaltsvor-\nersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Ver-                           stand maßgebenden Regelsatzes nach\njährung der Ersatzansprüche beginnt, mit                              dem Bundessozialhilfegesetz,\nAblauf des Jahres, in dem die Heilbehand-\nlung oder Krankenbehandlung durchgeführt                         2. den Kosten der Unterkunft und\nworden ist, frühestens jedoch mit der Aner-                      3. einem Familienzuschlag für jede vom\nkennung des Versorgungsanspruches; die                                 Ver,sorgung1sberechtigten überwiegend\nVerjährung der Rückerstattungsansprüche                                unterhaltene Person in Höhe des Fa-\nbeginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der                              milienzuschlags nach § 80 des Bundes-\nKostennachweis der Verwaltungsbehörde                                  sozialhilfegesetzes, mindestens jedoch\nvorgelegt worden ist.\"                                                 in Höhe von 120 Deutsche Mark.\n(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\n18. § 24 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nden auch gewährt, wenn eis unbillig wäre, von\na) In den Absätzen 2 und 3 wird ,, (§ 13 Abs. 2             den Beschädigten oder Hinterbliebenen den Ein-\nSatz 1)\" durch 11(§ 13 Abs. 1 Satz 2)\" ersetzt.         satz ihres Einkommens zu verlangen.","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                         89\n(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten        23. In § 27 c werden hinter den Worten „ wegen Er-\ndie §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes          krankung an Tuberkulose\" die Worte „oder\nunter Berücksichtigung der besonderen Lage der          wegen einer Gesichtsentstellung\" e1ingefügt.\nBeschädigten oder Hinterbliebenen entspre-\nchend. Bei der Ermittlung des Einkommens blei-      24. § 27 e erhält folgende Fassung:\nben die Grundrente oder, falls Witwen- oder\nWaisenbeihilfe nach § 48 gewährt wird, ein ihr                               ,,§ 27 e\nentsprechender Betrag sowie die Schwerstbe-                (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene\nschädigtenzulage unberücksichtigt; soweit nach          für die Zeit, für die Leistungen der Kriegs-\n§ 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grundrente der\nopferfürsorge gewährt werden, Ansprüche ge-\nWitwe angerechnet werden oder die Grund-                gen e1inen anderen auf entsprechende Leistun-\nrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in die-\ngen, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge\nser Höhe unberücksichtigt.                              durch schriftliche Anzeige an den anderen be-\n(7) Für den Einsatz des Vermögens gelten             wirken, daß diese Ansprüche bis zur Höhe 1Sei-\ndie §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfege1se1tzes        ner Aufwendungen auf ihn übergehen. Der\nunter Berücksichtigung der besonderen Lage der          Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nBeschädigten oder Hinterbliebenen entspre-              die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder\nchend.\"                                                 gepfändet werden können.\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den\n20. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird ,, (§ 45 Abs. 2 und 3)\"      Ubergang der Ansprüche für die Ze.U, für die\ndurch ,, (§ 45 Abs. 2)\" ersetzt.                        den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistun-\ngen der Krieigsopferfürsorge ohne Unterbre-\nchung gewährt werden; als Unterbrechung gilt\n21. § 27 a Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:            ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.\n,, (1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist er-         (3) Der Ubergang eine1s Anspruchs gegen\ngänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewäh-            einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflich-\nren, soweit er nicht aus den übrigen Leistungen         tigen darf nur in dem Umfang bewirkt werden,\nnach diesem Gesetz und sonstigen Mitteln be-            in dem Beschädigte oder Hinterbliebene nach\nstritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe          den Besitimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und\nzum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen             des § 27 b Satz 2 Einkommen und Vermö,gen\ndes Abschnitts 2 de1s Bundesso~ialhilfegesetzes         einzusetzen hätten.\nunter Berücksichtigung der besonderen Lage der             (4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann\nBeschädigten oder Hinterbliebenen entspre-              davon absehen, einen nach bürgerlichem Recht\nchend. § 18 des Bundessozialhilf~gesetzes gilt          Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen,\nnicht für Empfänger einer Ausgleichsrente. § 23         soweit dies eine besondere Härte bedeuten\nAbs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfergeisetzes gilt       würde.\"\nbei Beschädigten nur, soweit sie ohne Berück-\nsichtigung der Schädigung1sfolgen erwerbsunfä-      25. § 30 erhält folgende Fassung:\nhig im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung sind.                                                                     ,,§ 30\n(2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Er-            (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist\nholungsfürsorge zu gewähren, wenn das Ge-               nach der körperlichen Beeinträchtigung im all-\nsundheitsamt be1stätigt, daß die Erholungsfür-          gemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, dabei\nsorge zur Erhaltung der Gesundheit oder Ar-             sind seelische Begleiterscheinungen und Schmer-\nbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Art         zen zu berücksichtigen. Bei jugendlichen Be-\nder Erholung zweckmäßig und, soweit es sich             schädigten(§ 34) ist die Minderung der Erwerbs-\num Be1schädigte handelt, die Erholungsbedürf-           fähigkeit nach dem Grad zu bemessen, der sich\ntigkeit durch die anerkannten Schädigungsfol-           bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-\ngen bedingt ist.\"                                       störung ergibt. Für erhebliche äußere Körper-\nschäden können Mindesthundertsätze festge-\nsetzt werden.\n22. § 27- b erhält folgende Fassung:                           (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist\nhöher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch\n,,§ 27 b\ndie Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der\nSoweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes        Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf,\nbestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozial-           in seinem nachweislich angestrebten oder der-\nhilfegesetzes unter Berücksichtigung der beson-         zeitigen Beruf besonders betroffen ist. Der Be-\nderen La.ge der Beschädigten oder HinterbMebe-           schädigte ist besonders betroffen, wenn er\nnen entsprechend. In Fällen, in denen die be-                  a) infolge der Schädigung weder seinen\nsondere Einkommens.grenze des § 81 des Bun-                        bisher ausgeübten, begonnenen oder\ndessozialhilfegesetzes anzuwenden ist, gilt diese                  den nachweisbar angestrebten noch\nGrenze auch bei Leistungen der Kriegsop:ferfür-                    einen sozial gleichwertigen Beruf aus-\nsorge entsprechend.\"                                               üben kann,","90                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nb) zwar seinen vor der Schädigung aus-                   a) welche Vergleichsgrundlage und in\ngeübten oder begonnenen Beruf wei-                       welcher Weise sie zur Ermittlung des\nter ausübt oder den nachweisbar ange-                    Einkommensverlustes heranzuziehen\nstrebten Beruf erreicht hat, in diesem                   ist,\nBeruf durch die Art der Schädigungs-\nfolgen aber in einem wesentlich höhe-                b) wie der Einkommensverlust bei einer\nren Grade als im allgemeinen Er-                         vor Abschluß der Schulausbildung er-\nwerbsleben erwerbsgemindert ist,                         littenen Schädigung zu ermitteln ist,\noder\nc) welche Einkünfte bei der Ermittlung\nc) infolge der Schädigung nachweisbar\ndes Einkommensverlustes nicht be-\nam weiteren Aufstieg in seinem Beruf\ngehindert ist.                                           rücksichtigt werden,\nd) wie die Mehraufwendungen im Sinne\n(3) Wer als Schwerbeschädigter durch die\nSchädigungsfolgen beruflich insoweit besonders                      des Absatzes 4 letzter Satz zu ermit-\nbetroffen ist, als er einen Einkommensverlust                       teln sind.\"\nvon monatlich mindestens 75 Deutsche Mark\nhat, erhält nach Anwendung des Absatzes 2\neinen Berufsschadensausgleich in Höhe von          26. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nvier Zehntel des Verlustes, jedoch höchstens\n400 Deutsche Mark monatlich.                           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(4) Einkommensverlust ist der Unterschieds-                ,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkom-              Grundrente bei einer Minderung der Er-\nmen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit\nwerbsfähigkeit\nzuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-             um 30 vom Hundert von 45 Deutsche Mark,\nschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die\nSchädigung nach seinen Lebensverhältnissen,               um 40 vom Hundert von 60 Deutsche Mark,\nKenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher                um 50 vom Hundert        von 80 Deutsche Mark,\nbetätigten Arbeits- und Ausbildungswillen\num 60 vom Hundert von 105 Deutsche Mark,\nwahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Ver-\ngleichsgrundlage zur Ermittlung des Durch-                um 70 vom Hundert        von 140 Deutsche Mark,\nschnittseinkommens sind die amtlichen Erhe-                um 80 vom Hundert       von 170 Deutsche Mark,\nbungen des Statistischen Bundesamtes für das\nBundesgebiet und die jeweils geltenden be-                 um 90 vom Hundert       von 210 Deutsche Mark,\namten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder              bei Erwerbs-\nVergütungsgruppen des Bundes. Werden die                   unfähigkeit             von 240 Deutsche Mark.\nErhebungen des Statistischen Bundesamtes her-\nangezogen, sind jeweils die am 1. Oktober eines            Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-\nKalenderjahres mit gerader Jahreszahl bekann-              schädigte, die das fünfundsechzigste Lebens-\nten Ergebnisse von diesem Zeitpunkt an zu-                 jahr vollendet haben, um 10 Deutsche Mark.\"\ngrunde zu legen. Als Einkommensverlust einer\nFrau, die einen gemeinsamen Haushalt mit\nihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem             b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nStief- oder Pflegekind führt oder zu führen\nhätte (Hausfrau), gelten die durch die Folgen                 ,, (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die\nder Schädigung notwendigen Mehraufwendun-                  durch die anerkannten Schädigungsfolgen ge-\ngen bei der Haushaltsführung.                              sundheitlich außergewöhnlich betroffen sind,\nerhalten eine monatliche Schwerstbeschädig-\n(5) Ist die Grundrente wegen besonderen be-\ntenzulage, die in folgenden Stufen gewährt\nruflichen Betroffenseins erhöht worden, so wird\nder durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der             wird:\nGrundrente auf den Berufsschadensausgleich an-                        Stufe I          20 Deutsche Mark,\ngerechnet.                                                            Stufe II         40 Deutsche Mark,\n(6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maß-                         Stufe III        60 Deutsche Mark,\nnahmen nach § 26 möglich und zumutbar, sind\ndie Höherbewertung nach Absatz 2 und der Be-                          Stufe IV         80 Deutsche Mark,\nrufsschadensausgleich nach Absatz 3 nur dann                          Stufe V         100 Deutsche Mark.\nzu gewähren, wenn diese Maßnahmen aus vom\nBeschädigten nicht zu vertretenden Gründen er-             Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich\nZustimmung des Bundesrates durch Rechts-\ndes beruflichen Schadens geführt haben.\nverordnung den Personenkreis, der durch\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  betroffen ist, sowie seine Einordnung in die\nBundesrates zu bestimmen,                                  Stufen I bis V näher zu bestimmen.\"","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                                91\n27. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                a) was als Einkommen giilt und welche\nEinkünfte bei Fesitstellung der Aus-\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-                       gleichsrente unberücksichtigt bleiben,\nlich\nb) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nist.\"\num 50 vom Hundert 110 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert 110 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert 140 Deutsche Mark,              29. § 33 a erhält folgende Fassung:\num 80 vom Hundert 170 Deutsche Mark,\n,,§ 33 a·\num 90 yom Hundert 210 Deutsche Mark,\nbei Erwerbs-                                              Schwerbeschädigte erhalten für den Ehe-\nunfähigkeit              240 Deutsche Mark.\"          gatten einen Zuschlag von 25 Deut1sche Mark\nmonatlich. Der Zuschlag :ist um da,s anzurech-\n28. § 33 erhält folgende Fa,ssung:                           nende Einkommen zu mindern, soweit es den\nBetrag übersteigt, der die Zahlung der Aus-\n,,§ 33                           gleichsrente ausschließt. Satz 2 gilt nicht für\n11\nEmpfänger einer Pflegezula,ge.\n(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-\nrechnende Hinkommen zu mindern. Anzurech-\nnendes Einkommen ist das nach Abzug der              30. § 33 b wird wie folgt geändert und ergänzt:\nabsetzbaren Ausgaben verbleibende Einkom-\nmen (Nettoeinkommen), vermindert um die in                a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nAbsatz 2 fostgesetzten Frnibe,träge.                          gefügt:\n(2) Anrechnung1sfrei bleiben                                  ,, (3) Erfüllen mehrere Beschädigte für\ndasselbe Kind die Voraussetzungen der Ab-\n1. bei Einkünften aus                               sätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur\na) nichtseföständiger Arbeiit im Sinne           einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt\ndes § 19 Nr. 1 des Einkommen-                ist derjenige, der das Kind überwiegend\nsteuergesetzes,                              unterhält. Unterhält keiner der Beschädig-\nten das Kind überwiegend, erhält derjenige\nb) Land- und Forstwirtschaft,\nden Kinderzuschlag, der entsprechend der\nc) Gewerbebe,trieb,                              Aufzählung des Absatzes 2 dem anderen\nd) selbständiger Arbeit und                     vorgeht.\"\nbei Krankengeld, Hausgeld, Uber-             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ngangsgeld,        Einkommensausgleich,\nArbeitslosengeld, Lohnausfallvergü-          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und\ntung, Schlechtwetter,geld und ähnlichen          erhält folgende Fassung:\nLeistungen\n,, (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des\nmonatlich 100 DeutrSche Mark uncl von           gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen, das für\ndem darüber hinausgehenden Beitrag              das dritte Kind vorgesehen ist. Der Zu-\n50 vom Hundert,                                  schlag ist zu mindern\n2. bei den übrigen Einkünften                                   a) um Kinderzuschüsse oder ähn-\nmonatlich 50 Deutsche Mark und von                              liche Leistungen, die für das Kind\ndem darüber hinausgehenden Betrag                                gezahlt werden oder zu zahlen\n30 vom Hundert                                                  sind,\ndes Nettoeinkommens.                                                      b) um das anzurechnende Einkom-\nmen des Schwerbeschädigten, so-\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig                                    weit es den Betrag übersteigt, der\nnicht ermitteln, is,t das Nettoerinkommen unter                                die Zahlung der Ausgleichsrente\nBerücksichtigung der Gesamtverhältnisse fest-                                  ausschließt, und soweit es nicht\nzusetzen.                                                                     bereits zu einer Minderung des\nZuschlags nach § 33 a geführt hat.\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten\nwenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichs-                 Werden Kinderzuschläge für mehrere Kin-\nrente, Empfänger einer Pflegezulage von min-                  der gewährt, so ist das nach Satz 2 Buch-\ndestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch             stabe b anzurechnende Einkommen nach\nwenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht                  dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Be-\ngezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.                      träge der einzelnen Kinderzuschläge zuein-\nander stehen. Sätze 2 und 3 gelten nicht für\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit              Empfänger einer Pflegezulage.\"\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nordnung näher zu bestimmen,                               d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.","92                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n31. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   geld dem gezahlt werden, der die Kosten der\nletzten Krankheit o·der der Bestattung getragen\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahlen „ 150,\noder den Verstorbenen bis zu seinem Tode\n200, 240 oder 350 Deutsche Mark\" ersetzt\ngepflegt hat.    11\ndurch die Zahlen „ 170, 240, 310 oder 400\nDeutsche Mark\".\n34. In§ 40 wird die Zahl „100 durch die Zahl „120\"\n11\nSatz 3 erhält folgende Fassung:                        ersetzt.\n,,Blinde erhalten mindestens die Pflegezu-\nlage nach Stufe III.\"\n35. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab-                                            ,,§ 40 a\nsatz 2 eingefügt:\n,, (2) Für Beschädigte, die infolge der                (1) Witwen, deren Einkommen um minde-\nSchädigung dauernder Pflege im Sinne des               stens 50 Deutsche Mark geringer ist als die\nAbsatzes 1 bedürfen, ohne daß die Voraus-              Hälfte de,s Einkommens, das der Ehemann ohne\nsetzungen für die Heilbehandlung gegeben               die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen\nsind, werden, wenn geeignete Pflege sonst              Schadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des\nnicht verschafft werden kann, die Kosten               festgestellten       Unterschiedsbetrages,   jedoch\nder Anstaltpflege unter Anrechnung auf                 höchstens 200 Deutsche Mark monatlich. Ein\ndie Versorgungsbezüge übernommen. Je-                  Schadensausgleich ist nur zu gewähren, wenn\ndoch ist dem Beschädigten von seinen Ver-              die Witwe die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1\nsorgungsbezügen zur Bestreitung der per-               erfüllt.\nsönlichen Bedürfnisse ein Betrag von\n(2) Zur Feststellung des Schadensausgleiches\n30 Deutsche Mark monatlich und den An-\ni,st das von der Witwe erzielte Bruttoeinkom-\ngehörigen mindestens ein Betrag in Höhe\nmen zuzüglich der Grundrente (§ 40), der Aus-\nder Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zu-\ngleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) sowie deis\nstehen würden, wenn der Beschädigte an\nZuschlags nach § 41 Abs. 4 mit dem Einkommen\nden Folgen der Schädigung gestorben wäre,\nzu belassen.   11                                      des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen\ndes Ehemannes gilt das Durchschnittseinkom-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der\nder Verstorbene angehört hat oder ohne die\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in                 Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen,\nihm wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3\"               seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten\nersetzt.                                               wahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4\nSätze 2 und 3 ist anzuwenden.\n32. In § 36 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zahl                      (3) War der Verstorbene im Zeitpunkt seine1s\n,,500\" durch die Zahl „750\" ersetzt.                        Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer\nPflegezulage mindestens nach Stufe III, so gel-\nten, falls es günstiger ist, abweichend von\n33. § 37 mit Uberschrift erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 als sein vergleichbares Einkommen\n60 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Be-\n„ Sterbegeld\n,soldungsgruppe A 14 und des Ortszuschlages\n§ 37                             Stufe 2 nach Ortsklasse A des Bunde1sbesol-\ndungsgesetzes.\n(1) Beim Tode eines Beschädigten ist e,in Ster-\nbegeld in Höhe deis Dreifachen der Versor-                      (4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.\"\ngungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbe-\nmonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustan-          36. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.\na) In Absatz 2 wird die Zahl „100\" durch die\n(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender                 Zahl „ 120\" ersetzt.\nRangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,\ndie Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern,          b) Absatz 3 wird gestrichen.\ndie Geschwister und die Geschwi,sterkinder,\nwenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des                  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und\nTodes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.                   erhält folgende Fassung:\nHat der Verstorbene mit keiner dieser Perso-\nnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist                       ,, (3) § 33 gilt entsprechend mit der Maß-\ndas Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem                     gabe, daß von den übrigen Einkünften im\nzu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.                  Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 monatlich\n40 Deutsche Mark und von dem darüber hin-\n(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des                    ausgehenden Betrag 25 vom Hundert außer\nAbsatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbe-                     Ansatz bleiben.\"","Nr. 8 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                          93\nd) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:                   trag 50 vom Hundert, von den übrigen Ein-\n,,(4) Erreicht das Einkommen der Witwe                 künften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mo-\nnatlich 25 vom Hundert des Nettoeinkom-\neinschließlich der Grund- und der Aus-                                                    11\ngleichsrente nicht den Betrag von monatlich                mens außer Ansatz bleiben.\n280 Deutsche Mark, wird e1in Zuschlag in               c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden\n11\nHöhe des Unterschiedsbe.trages gewährt.                     gestrichen.\ne) Absatz 5 wird ge,strichen.\n43. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n37. In§ 41 a Abs. 1 werden die Worte „oder bis zur               a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „80\" durch\nAltersgrenze oder bis zur Verheiratung bezo-                     die Zahl „ 70 erisetzt.\n11\ngen haben gestrichen.\nII\nb) In Absatz 2 wird nach der Zahl „40,\" die\nZahl „40 a, eingefügt.\n11\n38. In § 43 wird nach der Zahl „40             11\neingefügt\n11\nr, r 40 a       ,\n44. § 49 erhält folgende Fassung:\n39. § 44 wird wie folgt geändert:                                                         ,,§ 49\n(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,, ; sie\nist binnen drei Jahren nach der Wiederver-              Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern\nheiratung zu beantragen gestrichen.\nII                       EUernrente.\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            (2) Den Eltern werden gleichgestellt\n1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstor-\n,, (5) Versorgungs-, Renten- oder Unter-\nhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe                           benen vor der Schädigung an Kindes-\nherleiten, sind auf die Witwenrente (Ab-                             statt angenommen haben,\nsatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirk-                      2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den\nlichen s,ind. Hat die W1itwe ohne verstän-                           Verstorbenen vor der Schädigung\ndigen Grund auf einen Anspruch im Sinne                              unentgeltlich unterhalten haben,\ndes Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag                        3. 9roßeltern, wenn der Verstorbene\nanzurechnen, den der frühere Ehemann ohne                            ihnen Unterhalt geleistet hat oder\nden Verzicht zu leisten hätte.\"                                      hätte.\"\n40. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt:                45. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         a) Absätze 1 und 2 werden gestrichen.\n,, (1) Waisen erhalten Rente bis zur Voll-\nendung de:s achtzehnten Lebensjahrns.       11          b) Absatz 3 wird einziger Absatz; in ihm wer-\nden die Worte „oder Elternbeihilfe\" und\nb) Absatz 3 wird geistrichen.                                     ,,nur\" gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n46. § 51 erhält folgende Fassung:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in\nihm werden nach dem Wort „Gesetz\" die                                            ,,§ 51\nWorite „oder Gesetzen, die dieses Gesetz für\nanwendbar erklären, eingefügt.\n11                                (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\nbei einem Elternpaar 170 Deutsche Mark,\n41. In § 46 wird die Zahl „30 durch die Zahl „35\"\n11                                bei einem Elternteil      115 Deutsche Mark.\n11\nund die Zahl „60 durch die Zahl „70 ersetzt.  11\n(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\nSchädigung gestorben, so erhöhen sich die in    1\n42. § 47 wird wie folgt geändert:                                Absatz 1 genannten Beiträge für jedes weitere\nKind monatlich\na) In Absatz 1 wird die Zahl „60\" durch die\nZahl „70\" und die Zahl „90 durch die Zahl\n11                           be,i einem Elternpaar um\n,, 100 ersetzt.\n11                                                                             35 Deutsche Mark,\nbei einem Elternteil um\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                          25 Deutsche Mark.\n,, (2) § 33 gilt entsprechend mit der Maß-\ngabe, daß von den Einkünften im Sinne des               Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder,\nAbsatzes 2 Nr. 1 monatlich 30 Deutsche Mark             die\nund von dem darüber hinausgehenden Be-                            a) ve11schollen sind,","94                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nb) infolge einer irn Gewahrsam erHtte-       49.  § 55 erhält folgende Fassung:\nnen Schädigung im Sinne des Häft-\nlingshilfegesetzes in der Fassung vom                                ,,§ 55\n25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578)         (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen\ngestorben sind, sofern Ausschlie-\nßungsgründe nicht vorliegen,                          a) eine Beschädigtenrente mit einer Wit-\nwen- oder Waisenrente, ist neben den\nc) infolge einer Wehrdienstbe,schädigung                     Grundrenten die günstigere Aus-\nirn Sinne des Soldatenversorgungs-                       gleichsrente _zu gewähren,\ngesetzes in der Fassung vorn 8. Sep-\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685)               b) ein Berufsschadensausgleich mit einem\ngestorben sind,                                          Schadensausgleich, ist der Berufsscha-\ndensausgleich bei der Festsetzung des\nd) infolge einer Ersatzdienstbeschädi-                       Schadensausgleiches als Einkommen\ngung irn Sinne des Gesetzes über den                     zu berücksichtigen,\nz,ivilen Ersatzdienst vorn 13. Januar\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), geän-                 c) eine Beschädigten- oder Witwenrente\ndert durch das Ge,sftz zur Änderung                      mit einem Anspruch auf Elternrente,\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes vorn                    sind die Ausgleichsrente, der Ehegat-\n21. April 1961 (Bundesge,setzbl. I                       tenzuschlag, der Berufsschadensaus-\nS. 457), gestorben sind.                                 gleich und der Schadensausgleich bei\nder Festsetzung der Elternrente als\n(3) Ist das einzi,ge oder das letzte Kind oder                     Einkommen zu berücksichtigen.\nsind alle oder mindestens drei Kinder an den               Das gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit\nFolgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen              entsprechenden Leistungen nach anderen Ge-\nsich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1               setzen zusammentreffen, die dieses Gesetz für\ngenannten Beträge monatlich                                anwendbar erklären.\nbei einem EI ternpaar urn\n(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt\n105 Deutsche Mark,\nAbsatz 1 entsprechend.\"\nbei einem Elternteil urn\n75 Deutsche Mark.\n50. § 60 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n,,§ 60\n(4) § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß vorn Nettoeinkornrnen monatlich                           (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit\ndem Monat, in dem ihre Voraussetzungen er-\nbc~i einem Elternpaa1      60 Deutsche Mark,         füllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat,\nbei einem Elternteil                                 jedoch nicht vor dem Monat der Entlassung aus\n45 Deutsche Mark\nder Kriegsgefangenschaft oder aus ausländi-\nund von dern darüber hinausgehenden Betrag                 schem Gewahrsam.\n25 vom Hundert außer Ansatz bleiben.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine\n(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehe-                  höhere Leistung beantragt wird. Die höhere\ngatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente             Leistung beginnt jedoch wegen einer Minde-\nfür ein Elternpaar urn das anzurechnende Ein-              nmg des Einkommens unabhängig vom An-\nkommen beider Ehegatten zu mindern; die                    tragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraus-\nRente darf jedoch die volle Rente für einen                setzungen erfüllt sind, wenn der Antrag inner-\nElternteil einschließlich der Erhöhungen nach              halb von sechs Monaten nach Eintritt der Min-\nden Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.                    derung oder nach Zugang der Mitteilung über\ndie Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des\n(6) Ergeben sich Renten von weniger als                 Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen.\n5 Deutsche Murk monatlich, so werden sie auf               Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensaus-\ndiesen Betrag erhöht.                                      gleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Durch-\nschnittseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4,\n(7) Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift\nso gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag bei\ngelten alle Kinder, die einen Anspruch auf Ge-\nHeranziehung\nwährung von Elternrente nach § 49 auslösen\nkönnen.\"                                                           a) der amtlichen Erhebungen des Sta-\ntistischen Bundesamtes bis        zum\n31. März jeden Kalenderjahres mit\n47. § 52 a wird gestrichen.                                               ungerader Jahreszahl,\nb) der beamtenrechtlichen Besoldungs-\n48. In § 53 Satz 2 wird die Zahl „500\" durch die                          gruppen innerhalb von sechs Monaten\nZahl „750\" und die Zahl „250\" durch die Zahl                          nach Verkündung des entsprechenden\n,,375\" ersetzt.                                                       Gesetzes,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964\nc) der tarifrechtlichen Vergütungsgrup-          einkommen (Absatz 1 Buchstabe b) aus dem\npen innerhalb von sechs Monaten              Gesamteinkommen des Kalenderjahres nach\nnach Abschluß oder, wenn es günsti-          Abzug der absetzbaren Ausgaben zu ermitteln.\nger ist, innerhalb von sechs Monaten         Dabei bleiben die Monate unberücksichtigt,\nnach Inkrafttreten des entsprechenden                a) in denen die Voraussetzungen für die\nTarifvertrages                                          Gewährung einer Ausgleichsrente\ngestellt wird.                                                      dem Grunde nach oder wegen der\nHöhe des Einkommens nicht erfüllt\n(3) Wird die höhere Leistung von Amts we-                        sind,\ngen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in                  b) in denen die volle Ausgleichsrente\ndem die Umstände, die die höhere Leistung                           zusteht oder              ,\nbedingen, der zuständigen Verwaltungsbehörde\nder Kriegsopferversorgung bekanntgeworden                        c) für die die Ausgleichsrente nach Ab-\nsind. Ist die höhere Leistung durch eine Ände-                      satz 1 Buchstabe a festgestellt worden\nrung des Familienstandes, der Zahl zu berück-                       oder festzustellen ist.\nsichtigender Kinder oder das Erreichen einer\nbestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt                 (5) Treffen in den Fällen des Absatzes 1\nsie mit dem Monat, in dem das Ereignis einge-            Buchstabe b Einkünfte aus beiden Einkommens-\ntreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Be-          gruppen im Sinne des § 33 Abs. 2 zusammen,\nrufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3) auf einer            ist das durchschnittliche Monatseinkommen ge-\nÄnderung des Durchschnittseinkommens im                  trennt für jede Einkommensgruppe zu ermit-\nSinne des § 30 Abs. 4 beruht.                            teln. Haben Einkünfte aus einer der Einkom-\nmensgruppen nicht in allen Monaten des Ka-\n(4) Eine Minderung oder Entziehung der Lei-           lenderjahres vorgelegen, bleiben die entspre-\nstungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem          chenden Monate bei Ermittlung des Durch-\ndie Voraussetzungen für ihre Gewährung weg-              schnittseinkommens aus dieser Einkommens-\ngefallen sind. Eine durch Besserung des Ge-              gruppe unberücksichtigt.\nsundheitszustandes bedingte Minderung oder\nEntziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des              (6) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichs-\nMonats ein, der auf die Zustellung des die Än-           rente höher als die endgültig festgestellte, gilt\nderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht           nur der 5 Deutsche Mark monatlich überstei-\ndie Minderung oder Entziehung von Leistun-               gende Betrag als überzahlt.\ngen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt\n(7) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgrati-\nwird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens,\nfikationen, dreizehnte Monatsgehälter und Er-\nso tritt die Minderung oder Entziehung mit dem\nfolgsprämien, sind als Einkommen in den Mo-\nMonat ein, in dem das Einkommen sich erhöht\nnaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt\nhat.\"\nwerden.\n(8) Das anzurechnende Einkommen ist monat-\n51. § 60 a erhält folgende Fassung:\nlich auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\n,,§ 60 a                          runden.\n(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist          (9) Im Falle eines gesetzlichen Forderungs-\nüberganges oder Erstattungsanspruches ist die\na) bei monatlich feststehenc;len Einkünf-        vorläufige Ausgleichsrente nach den tatsäch-\nten nach dem Monatseinkommen,                 lichen Verhältnissen des Zeitraumes, auf den\nb) in aJlen übrigen Fällen nach dem              sich der Forderungsübergang oder der Erstat-\ndurchschnittlichen Monatseinkommen           tungsanspruch bezieht, festzusetzen und der Er-\nzu berechnen.                                            mittlung des übergegangenen oder zu erstatten-\nden Betrages zugrunde zu legen.\n(2) Monatlich feststehende Einkünfte im\nSinne des Absatzes 1 Buchstabe a sind Ein-                  (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend\nkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monats-            für die Feststellung aller laufenden Versor-\nbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonsti-         gungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen be-\ngem Vertrag ergibt.                                      einflußt wird, soweit durch dieses Gesetz nichts\nanderes bestimmt ist. Absatz 6 ist beim Zusam-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a          mentreffen mehrerer vorläufig gezahlter Lei-\nist die Ausgleichsrente endgültig festzustellen.         stungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge\neinander gegenüberzustellen sind.\"\n(4) In den Fälle.n des Absatzes 1 Buchstabe b\nist die Ausgleichsrente entsprechend den im\nZeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Ein-       52. § 61 erhält folgende Fassung:\nkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen\n,,§ 61\nund für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich\nendgültig festzustellen. Bei der endgültigen                Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60\nFeststellung ist das durchschnittliche Monats-           mit folgender Maßgabe entsprechend:","96                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\na) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jah-     55. Nach § 64 werden folgende §§ 64 a bis 64 e\nres nach dem Tode gestellt, beginnt die           eingefügt:\nVersorgung frühestens mit dem auf den                                   ,,§ 64 a\nSterbemonat folgenden Monat.\n(1) Beschädigte führen die Heilbehandlung\nb) An die Stelle des Berufsschadensausglei-\nwegen der anerkannten Folgen einer Schädi-\nches nach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der\ngung selbst durch, soweit sie nicht im Gel-\nSchadensausgleich nach § 40 a.\ntungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. Sie\nc) Der Änderung des Familienstandes steht             erhalten die nachgewiesenen notwendigen und\nbei Waisen der Tod des Vaters oder der            angemessenen Kosten bis zur zweifachen\nMutter gleich.\"                                   Summe der Kosten einer entsprechenden Heil-\nbehandlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nerstattet; in besonders begründeten Fällen kann\n53. § 62 erhält folgende Fassung:                              auch der darüber hinausgehende Betrag teil-\nweise oder ganz erstattet we.rden. Die Kosten\n,,§ 62\nfür Arznei- und Verbandmittel sowie andere\n(1) Tritt in den Verhältnissen, die für die          Heilmittel können in voller Höhe ersetzt wer-\nFeststellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9)           den.\nmaßgebend gewesen sind, eine wesentliche Än-\nderung ein, ist der Anspruch entsprechend neu                (2) Bine Badekur bedarf der vorherigen Zu-\nfestzustellen. Eine Änderung der Verhältnisse             stimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde\nist nicht wesentlich, wenn sich das Nettoein-            der Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibes-\nkommen um weniger als 10 Deutsche Mark                    übungen werden nicht durchgeführt.\nmonatlich erhöht oder das Durchschnittsein-                   (3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a,\nkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 um weniger\n~eilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die\nals 10 Deutsche' Mark mindert.                           mcht Folge einer Schädigung sind, und Kran-\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit                kenbehandlung werden nicht gewährt. Soweit\neines rentenberechtigten Beschädigten darf nicht         hierdurch eine wirtschaftliche Notlage entsteht,\nvor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des           kann eine Zuwendung bis zur zweifachen Höhe\nFeststellungsbescheides niedriger festgesetzt            der Leistung gegeben werden, die ein Versor-\nwerden, es sei denn, daß durch Heilbehandlung            gungsberechtigter im Geltungsbereich dieses\neine wesentliche und nachhaltige Steigerung              Gesetzes erhalten könnte. Die Kosten für\nder Erwerbsfähigkeit erreicht worden ist.                Arznei- und Verbandmittel sowie andere Heil-\nmittel können in voller Höhe ersetzt werden.\n(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das\nsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die                (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besse-               Träger gesetzlicher oder privater Versicherun-\nrung des Gesundheitszustandes nicht niedriger             gen oder ähnlicher Einrichtungen hat, werden\nfestzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jah-           auf die Leistungen der Heil- und Krankenbe-\nren seit Feststellung nach diesem Gesetz unver-           handlung nach diesem Gesetz angerechnet, so-\nändert geblieben ist.\"                                    weit sie zu verwirklichen sind.\n(5) Notwendige Reisekosten einschließlich\nder Kosten der Verpflegung und Unterkunft\n54. § 64 mit Uberschrift erhält folgende Fassung:\nwerden in angemessenem Umfang ersetzt. § 24\n„Besondere Vorschriften für Berechtigte           Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\n§ 64 b\n§ 64\n(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen\n. (1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige,\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-              Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26\nhalt in Staaten haben, mit denen die Bundes-              Abs. 2 bis 4 für berufliche Fortbildung, Um-\nrepublik Deutschland diplomatische Beziehun-              schulung, Ausbildung sowie Schulausbildung\ngen unterhält, erhalten Versorgung wie Berech-            und nach §§ 27, 27 a Abs. 1 gewährt werden.\ntigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach             Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie die\nMaßgabe der §§ 64 a bis 64 e.                             Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3 und nach\n§ 27 b können ihnen in dringenden Fällen ge-\n(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-           währt werden.\nopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Ge-               (2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64\nsetzes haben und nicht unter Absatz 1 fallen,             können mit Zus1limmung des Bundesministers\nruht. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundes-               des Innern die in Absatz 1 aufgeführten Lei-\nministers für Arbeit und Sozialordnung Versor-            stungen gewährt werden, wenn sie\ngung in angemessenem Umfang gewährt wer-                           a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige\nden.\"                                                                 oder deren Hinterbliebene sind oder","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                           97\nb) während ihres militärischen oder mi-                                 § 64 d\nlitärähnlichen Dienstes die deutsche\nStaatsangehörigkeM bese,s,sen haben             (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge rich-\noder Hinterbliebene eines deutschen          tet sich nach den devisenrechtlichen Vor-\nStaatsangehörigen sind,                      schriften.\nandernfalls nur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4\n(2) Können dem Berechtigten die nach diesem\nfür berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbil-\nGesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt\ndung sowie Schulausbildung.\nwerden, so können mit Zustimmung des Bundes-\n(3) Leistungen der Krie,g.sopferfürsorge nach        ministers für Arbeit und Sozialordnung Ersatz-\nden Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit                 leistungen gewährt werden. Ein Anspruch · auf\ngewährt, als der Be,schädigte oder Hinterblie-            nachträgliche Gewährung des Unterschiedes zur\nbene für denselben Zweck ke,ine Leistungen er-            vollen Versorgung besteht nicht.\nhält; dies gilt nicht für fürsorgeriische und kari-\ntative Zuwendungen.\n§ 64 e\n(4) Art, Form und Maß der Leistungen der\nKriegsopferfürsorge und der Binsatz des Ein-                (1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern\nkommens und de1s Vermögens richten sich,                  oder Gruppen von Kriegsopfern in einem zur\nwenn es sich um Deutsche handelt, nach den               Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-\nbesonderen Verhältni,ssen des Aufenthaltsstaa-           schen Gebiet oder in einem bestimmten Staat\ntes unter Berücksichtigung der notwendigen               aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu ver-\nLebensbedürfnisse eines dort lebenden Deut-              treten haben, auf Dauer keine volle Versorgung\nschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer             gewährt werden kann, so erhalten sie eine den\nnach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter             Umständen nach mögliche Teilversorgung. § 64 d\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; da-          Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\nbei ist bei Beschädigten im Sinne de,s § 27 c auf\neine wirksame Gestaltung der Leistungen be-                  (2) Die Versörgungsbezüge können mit Zu-\nsonders Bedacht zu nehmen. Soweit das Gesetz              stimmung des Bundesministers für Arbeit und\noder Durchführungsbe,stimmungen hierzu bei                Sozialordnung auf Zeit ganz oder teilweise ver-\nBemessung der Leistungen vom Doppelten des                sagt oder entzogen werden, wenn in der Person\nRegelsatzes nach dem Bundesso2Jialhilfoge,setz            des Berechtigten ein wichtiger, von dem Berech-\nausgehen, tritt an dessen Stelle das Einfache             tigten zu vertretender Grund vorliegt. Ein wich-\ndes nach Satz 1 ermittelten Betrages, der in              tiger Grund ist vor allem eine Handlung, die\nbesonders begründeten Fällen angemessen er-·              gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet\nhöht werden kann.                                         ist oder die geeignet ist, ihr Ansehen zu schädi-\ngen.\"\n(5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2\nSatz 1 tritt an die Stelle des Ge1sundheit,samtes\nder Vertrauensarzt der zuständigen deutschen\n56. § 65 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nAuslandsvertretung.\na) In den Absätzen 1 und 2 \"[erden die Worte\n§ 64 C                                ,,der gleichen\" durch das Wort „derselben\"\n(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge              ersetzt; Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.\nwerden ausländische Einkünfte wie vergleich-\nb) In Absatz 3 wird ,,(§ 13 Abs. 4)\" durch ,,(§ 13\nbare inländische Einkünfte berücksichtigt.\nAbs. 5)\" und das Wort „gleicher\" durch das\n(2) Die Bemessung des Berufsschadensaus-                  Wort „derselben\" ersetzt.\ng leiches richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der\nMaßgabe, daß bei der Ermittlung des Einkom-               c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\nmensverlustes das derzeitige Bruttoeinkommen                   angefügt:\ndem höheren Durchschnittseinkommen im Auf-                         ,, (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt\nenthaltsstaat gegenübergestellt wird. Als allge-\nwirksam, in dem seine Voraussetzungen ein-\nmeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des\ngetreten sind.\"\nDurchschnittseinkommens werden die Erhebun-\ngen des Statistischen Bundesamtes für den Auf-\nenthaltsstaat zugrunde gelegt. Soweit Erhebun-\n57. § 66 wird wie folgt geändert:\ngen nicht vorliegen oder sich nicht zum Ver-\ngleich heranziehen lassen, können andere Unter-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort\nlagen zum Vergleich herangezogen werden. Die\n„gezahlt\" das Komma durch einen Punkt\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewäh-\nrung des Schadensausgleiches nach § 40 a; § 40 a               ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.\nAbs. 3 bleibt unberührt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n(3) Kapitalabfindungen       werden   nicht  ge-\nwährt.                                                    c) Absatz 3 wird gestrichen.","98                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n58. § 67 wird wie folgt geändert:                         65. In § 81 werden die Worte „vom 18. September\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:            1957 {Bundesgesetzbl. I S. 1337)\" durch die\nWorte „vom 1. Oktober 1961 (Bundes,gesetzbl. I\n,, § 90 des Bundessozialhilfegesetzes und\nS. 1801)\" ersetzt.\n§ 27 e bleiben unberührt.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „die           66. § 89 wird wie folgt geändert:\nLandesregierung oder die von ihr be,stimmte           a) Absatz 2 wird gestrichen.\nStelle\" durch die Worte „das Bunde,sauf-\nsichtsamt für das Kreditwesen\" ersetzt.               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n59. § 71 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel II\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte                      Änderungen von Vorschriften\n„Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe\" durch       des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\ndie Worte„ Witwen- oder Waisenbeihilfe\" er-                      der Kriegsopferversorgung\nsetzt.\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nb) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte\nKriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-\n,,Elternrenten- oder Elternbeihilfeberechtig-\ngesetzbl. I S. 202) 3 ), geändert durch das Erste Neu-\nten\" durch das Wort „Elternrentenberechtig-     ordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\nten\" ersetzt.                                   S. 453), wird wie folgt geändert:                 ·\n11\n60. In § 71 a Abs. 1 letzter Satz werden die Worte         1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte „im Ausland\n„Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe\" durch            durch die Worte „außerhalb des Geltungsberei-\ndie Worte „Witwen- oder Waisenbeihilfe\" er-              ches des Grundgesetzes\" ersetzt.\nsetzt.                                               2. In§ 31 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\n61. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „vom\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der                                 Artikel III\nFassung des Änderungsgesetzes vom 26. Sep-           Änderungen von Vorschriften des Bundesgesetzes\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)\" durch       zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\ndie Worte „in der Fassung vom 1. August 1961         rechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte\n(Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt geändert                                    im Ausland\ndurch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom\n29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)\" er-           Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-\nsetzt.                                               nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer-\nversorgung für Berechtigte im Ausland in der Fas-\n62. § 73 erhält folgende Fassung:                         sung vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414) 4 )\n,,§ 73                       wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt        1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung\nwerden, wenn                                             des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 559)\" gestrichen.\n1. der Beschädigte das einundzwanzigste\nLebensjahr vollendet und im Zeit-       2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „in Gebieten\npunkt der Antragstellung das fünf-          gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zum Deut-\nundfünfzigste Lebensjahr noch nicht         schen Reich gehört haben\" durch die Worte „im\nzurückgelegt hat,                           Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezem-\n2. der Versorgungsanspruch anerkannt           ber 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig\nist,                                        gehabt hat\" ersetzt.\n3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb\ndes Abfindungszeitraumes die Rente      3. § 4 erhält folgende Fassung:\nwegfallen wird,\n,,§ 4\n4. für eine nützliche Verwendung des\nGeldes Gewähr besteht.                         (1) Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten\nVersorgung nach den. Vorschriften des Bundes-\n{2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahms-              versorgungsgesetzes für Deutsche mit Wohnsitz\nweise nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr             in Staaten, mit denen die Bundesrepublik\ngewährt werden, jedoch nicht, wenn der An-               Deutschland diplomatische Beziehungen unter-\ntrag erst nach Vollendung des sechzigsten                hält, soweit sich nicht aus den folgenden Vor-\nLebensjahres gestellt wird.\"                             schriften etwas anderes ergibt.\n63. § 78 wird wie folgt geändert:                                (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den\nVorschriften dieses Gesetzes besondere Härten\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nergeben, ist § 89 des Bundesversorgungsgesetzes\nb) In Absatz 2 wird ,, (2)\" gestrichen.                  entsprechend anzuwenden.\"\n64. In § 78 a Abs. 1 wird das Wort „Beihilfe\" durch\n3) Bundesgesetzbl. III 833-1\ndas Wort „Witwenbeihilfe\" ersetzt.                   4) Bundesgesetzbl. III 832-3","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1964                          99\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                       gefangenen, jedoch die Aufwendungen für\ndie Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             27 e des Bundesversorgungsgesetzes nur zu\n,, (2) Die nachgewiesenen notwendigen und              80 vom Hundert, soweit nicht die Leistungen\nangemessenen Kosten einer wegen der Fol-                 der Kriegsopferfürsorge an Empfänger außer-\ngen einer Schädigung selbst durchgeführten                halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nHeilbehandlung mit Ausnahme des Einkom-                   gewährt werden; die Aufwendungen umfas-\nmensausgleiches werden voll erstattet.\"                   sen auch die Kosten der Heilbehandlung in\nVersorgungskuranstalten, Versorgungsheil-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nstätten für Tuberkulöse und in Versorgungs-\n5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „vom 2. Mai                        krankenhäusern innerhalb des Geltungsbe-\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202)\" und die Worte                   reiches des Gesetzes nach näherer Bestim-\n„vom 4. November 1955 (Bundesgesetzbl. I                         mung einer Rechtsverordnung, die der Zu-\nS. 726)\" gestrichen.                                             stimmung des Bundesrates bedarf.\"\n2. § 7 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.\nArt i k e 1 IV\nÄnderungen von Vorschriiten des Gesetzes                                          § 2\nüber die Unterhaltsbeihilfe\nfür Angehörige von Kriegsgefangenen                 Soweit Aufwendungen nach § 21 a des Ersten\nUberleitungsgesetzes durch Pauschbeträge abge-\n§ 1                          golten werden, sind diese mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1964 von Grundbeträgen zu berechnen, die um\nDas Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Ange-         die im Bezugszeitraum nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ge-\nhörige von Kriegsgefangenen in der Fassung vom               leisteten Aufwendungen für die soziale Fürsorge für\n30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) 5 ), zuletzt       Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene gekürzt\ngeändert durch das Erste Neuordnungsgesetz vom               sind.\n27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird wie\nfolgt geändert:\nArt i k e 1 VI\nIn § 5 wird folgender Absatz angefügt:\n,, (3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung              Ubergangs- und Schlußvorschriften\nunbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder\ngewährt werden, in der der ehemalige Kriegsge-                                     § 1\nfangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist,            (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-\nim Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhalts-        bezüge und de.r Einkommensausgleich werden, so-\nberechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen.\"             weit siie durch dieses Gesetz eine Änderung er-\nfahren, von Amts we,gen neu festge,stellt.\n§ 2\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge          aus diesem Gesetz ergeben, nur auif Antrag fe1s,t-\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-             geste1H. Wi:rid der Antrag binnen eine1s Jahres nach\nlaut des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für            Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt\nAngehörige von Kriegsgefangenen in der neuen                 die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühestens\nFassung, die sich aus der Änderung nach § 1 und              mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt\nden früheren Änderungen ergibt, unter neuem Da-              sind. Sie be1g,innt mit demselben Zeitpunkt, wenn\ntum bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten                 die neuen Ansprüche erst aufgrund einer nach\ndes Wortlauts zu beseitigen.                                 diie1sem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung\nfestgestellt werden können und der Antrag binnen\nArtikel V                        eines J ahrns nach Verkündung der Rechtsverord-\nnung gesitellt wird.\n§ 1\n(3) Der Schadensausgleich nach § 40 a des Bun-\nÄnderung des Ersten Uberleitungsgesetzes             desversorg11ngs,gesetzeis und der Zuschlag nach\n§ 41 Abs. 4 des Bundesverisorgungsgesetzes sind\nDas Erste Gesetz zur Uberleitung von Lasten und          vom 1. Januar 1964 an für die Witwen von Amts\nDeckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungs-           wegen festzustellen, die bis zum Inkrafttreten die,ses\ngesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (Bundes-           Ge1setzes Anspruch auf erhöhte Ausgleichsrente ge-\ngesetzbl. I S. 193) 6 ) wird wie folgt geändert:             habt haben.\n(4) Absätze 1 bis 3 geliten entsprechend, wenn\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nVe:risorgung als Kannle,istung oder im Wege des\n,,8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte,            Härteausgleichs gewährt wird.\nKriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte\nPersonen und für Angehörige von Kriegs-                                   § 2\nSoweit Versorgungsberechtigte, denen eine Kapi-\n5) Bundesgesetzbl. III 831-1\n6) Bundesgesetzbl. III 603-3                                 talabfindung ge,währt worden ist, im Zeitpunkt des","100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nInkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen der           Rechtsverordnungen, die aufgrund dieises Gesetzes\nKriegsopferfürsorge erhalten, bleibt für eine Uber-     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ngangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndieses Gesetzes bei der Ermittlung des Einkommens\nein Betrag in Höhe der Grundrente außer Be,tracht.\n§ 5\n§ 3                              Artikel I, III, IV und V dieses Gesetzes treten mit\nWirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Artikel II\nSoweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen\nund VI treten am Tage nach der Verkündung in\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nwerden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder         Kraft.\ngeändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-\nchenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses                                     § 6\nGesetzes.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n§ 4\nwird ermächtigt, das Bunde,sversorgungsge!setz in\nder durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten\ndeis Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar         der Para.graphenfolge und des Wortlautes beseiti-\n1952 (Bundesgese,tzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     gen.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}