{"id":"bgbl1-1964-63-9","kind":"bgbl1","year":1964,"number":63,"date":"1964-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-63-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_63.pdf#page=19","order":9,"title":"Viertes Umstellungsergänzungsgesetz","law_date":"1964-12-23T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                      1083\nViertes Umstellungsergänzungsgesetz*)\nVom 23. Dezember 1964\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                       c) In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Worte\nschlossen:                                                             angefügt:\n„oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet\nArtikel 1                                hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorüber-\ngehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nÄnderung der Vorschriften des Umstellungsrechts                      aufhält.\"\n1. Das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. Sep-                    d) In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439), zuletzt                   Satz 6 eingefügt:\ngeändert durch das Dritte Umstellungsergän-\n,,Aus vertraglichen und sonstigen Versor-\nzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetz-\ngungsverpflichtungen kann das Geldinstitut\nblatt I S. 33), wird wie folgt geändert und er-\ndurch einen Berechtigten, der sich nur vor-\ngänzt:\nübergehend im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes aufhält, nicht in Anspruch genommen\na) In § 5 Abs. 1 werden folgende Worte ange-\nwerden.\"\nfügt:\nSatz 6 wird Satz 7.\n„oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet\nhat oder erwerbsunfähig ist und sich vorüber-\n2. Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953\ngehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483),\naufhält.\"\nzuletzt geändert durch § 12 des Dritten Umstel-\nb) In § 5 Abs. 2 werden folgende Worte ange-                    lungsergänzungsgesetzes, wird wie folgt ergänzt:\nfügt:\nIn § 7 Abs. 3 werden folgende Worte angefügt:\n„oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat\n„oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat\noder erwerbsunfähig ist und sich vorüber-\noder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend\ngehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.\naufhält.\"\nSatz 1 gilt nicht für vertragliche oder sonstige\nVersorgungsverpflichtungen gegenüber Personen,\ndie sich nur vorübergehend im Geltungsbereich\n*) Andcrt Bundesgcsetzhl. ITT 7601-1                               dieses Gesetzes aufhalten.\"","1084                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nArtikel 2                                              Artikel 3\nBerlin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesministe1 der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}