{"id":"bgbl1-1964-63-8","kind":"bgbl1","year":1964,"number":63,"date":"1964-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_63.pdf#page=3","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG)","law_date":"1964-12-19T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":3,"num_pages":16,"content":["Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                             1067\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes\n1\n(StPÄG) )\nVom 19. Dezember 1964\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          (4) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver-\nsen:                                                                     brechens wider das Leben nach den §§ 211, 212\noder § 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches\nArtikel 1                                 dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungs-\nUntersuchungshaft                               haft auch angeordnet werden, wenn ein Haft-\ngrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht.\nDie Strafprozeßordnung 2) wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 112 bis 126 a erhalten folgende Fassung:                                               § 113\n,,§ 112                                    (l) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs\nMonaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein\n(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Be-\noder nebeneinander, bedroht, so darf die Unter-\nschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat\nsuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht\ndringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Ab-\nangeordnet werden.\nsätze 2 und 3) besteht. Sie darf nicht angeordnet\nwerden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache                              (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungs-\nund der zu erwartenden Strafe oder Maßregel                          haft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden,\nder Sicherung und Besserung außer Verhältnis                         wenn der Beschuldigte\nsteht.                                                                1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen\n(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund                             hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,\nbestimmter Tatsachen                                                  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen\n1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig                      festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder\nist oder sich verborgen hält,                                    3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.\n2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles,                         (3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 ent-\nnamentlich der Verhältnisse des Beschuldigten                    fallen, wenn der Beschuldigte einer Tat verdäch-\nund der Umstände, die einer Flucht entgegen-                     tig ist, wegen deren die Unterbringung in einem\nstehen, die Gefahr besteht, daß der Beschul-                     Arbeitshaus angeordnet werden kann.\ndigte sich dem Strafverfahren entziehen werde\n(Fluchtgefahr), oder\n3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist,                                              § 114\na) Beweismittel zu vernichten, zu verändern,                        (1) Die Untersuchungshaft wird durch schrift-\nbeiseitezuschaffen, zu unterdrücken oder zu                  lichen Haftbefehl des Richters angeordnet.\nfälschen,\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen\nb) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachver-\n1.  der Beschuldigte,\nständige in unlauterer Weise einzuwirken\noder                                                         2.  die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit\nund Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen\nc) andere zu solchem Verhalten zu veran-\nMerkmale der strafbaren Handlung und die\nlassen,\nanzuwendenden Strafvorschriften,\nund wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die\n3.  der Haftgrund sowie\nErmittlung der Wahrheit erschweren werde\n(Verdunkelungsgefahr).                                           4.  die Tatsachen, aus denen sich der dringende\nTatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit\n(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver-                           nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet\nbrechens wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1                        wird.\noder §§ 174, 175 a, 176 oder 177 des Strafgesetz-\nbuches dringend verdächtig ist, besteht ein Haft-                       (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1\ngrund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen die                        Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf\nGefahr begründen, daß der Beschuldigte vor                           diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür\nrechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Ver-                        anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.\nbrechen der bezeichneten Art begehen werde,\nund die Haft zur Abwendung der drohenden Ge-                                                § 114a\nfahr erforderlich ist.\n(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 300-2, 303-8, 312-2, 312-3, 314-1, 360-1,  der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht\n368-1, 451-1, 610-10, 702-1\n2) Bundesgesetzbl. III 312-2                                             möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher","1068                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nTat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haft-         Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen\nbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzu-          und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.\nholen.\n§ 116\n(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des\n(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haft-\nHaftbefehls.\nbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerecht-\n§ 114 b                          fertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende\n(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren            Maßnahmen die Erwartung hinreichend begrün-\nEntscheidung über die Fortdauer der Haft wird            den, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch\nein Angehöriger des Verhafteten oder eine Per-           durch sie erreicht werden kann. In Betracht kom-\nson seines Vertrauens unverzüglich benachrich-           men namentlich\ntigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig.       1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei\ndem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder\n(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Ge-\neiner von ihnen bestimmten Dienststelle zu\nlegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine\nmelden,\nPerson seines Vertrauens von der Verhaftung\nzu benachrichtigen, sofern der Zweck der Unter-          2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthalts-\nsuchung dadurch nicht gefährdet wird.                        ort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne\nErlaubnis des Richters oder der Strafverfol-\ngungsbehörde zu verlassen,\n§ 115\n3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Auf-\n(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haft-             sicht einer bestimmten Person zu verlassen,\nbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zu-\n4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit\nständigen Richter vorzuführen.\ndurch den Beschuldigten oder einen anderen.\n(2) Der Richter hat den Beschuldigten unver-\n(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines\nzüglich nach der Vorführung, spätestens am\nHaftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr g_e-\nnächsten Tage, über den Gegenstand der Beschul-\nrechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger ein-\ndigung zu vernehmen.\nschneidende Maßnahmen die Erwartung hinrei-\n(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte           chend begründen, daß sie die Verdunkelungs-\nauf die ihn belastenden Umstände und sein Recht          gefahr erheblich vermindern werden. In Betracht\nhinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern            kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbe~\noder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegen-        schuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine\nheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu          Verbindung aufzunehmen.\nentkräften und die Tatsachen geltend zu machen,\n(3) Der Richter kann auch den Vollzug eines\ndie zu seinen Gunsten sprechen.\nHaftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 erlassen wor-\n(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der        den ist, unter der Bedingung aussetzen, daß der\nBeschuldigte über das Recht der Beschwerde und           Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt.\ndie anderen Rechtsbehelfe(§ 117 Abs. 1, 2, § 118\n(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Ab-\nAbs. 1, 2) zu belehren.\nsätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an,\nwenn\n§ 115a\n1. der Beschuldigte den ihm auf erlegten Pflichten\n(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am             oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,\nTage nach der Ergreifung vor den zuständigen             2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft,\nRichter gestellt werden, so ist er unverzüglich,             auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende\nspätestens am ·Tage nach der Ergreifung, dem                 Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere\nnächsten Amtsrichter vorzuführen.                            Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen\n(2) Der Amtsrichter hat den Beschuldigten un-             nicht gerechtfertigt war, oder\nverzüglich nach der Vorführung, spätestens am            3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung\nnächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Verneh-                 erforderlich machen.\nmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 ange-\nwandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der                                   § 116a\nHaftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht             (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in\ndie in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so         barem Geld, in Wertpapieren, durch Pf andbe-\nist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst     stellung oder durch Bürgschaft geeigneter Per-\ngegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Ein-            sonen zu leisten.\nwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet             (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicher-\nsind, oder hat der Amtsrichter Bedenken gegen            heit nach freiem Ermessen fest.\ndie Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie             (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des\ndem zuständigen Richter unverzüglich und auf             Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheits-\ndem nach den Umständen angezeigten schnellsten           leistung beantragt und nicht im Geltungsbereich\nWege mit.                                                dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im\n(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen,         Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Per-\nso ist er auf sein Verlangen dem zuständigen             son zum Empfang von Zustellungen zu bevoll-\nRichter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen.           mächtigen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                      1069\n§ 117                             (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung\n(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungs-      vorzuführen, es sei denn, daß er auf die An-\nhaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung   wesenheit in der Verhandlung verzichtet hat,\nbeantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder          oder daß der Vorführung weite Entfernung oder\ndessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haft-       Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht\nprüfung).                                              zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.\n(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die        Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhand-\nBeschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde        lung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger\ngegen die Entscheidung, die auf den Antrag er-         seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.\ngeht, wird dadurch nicht berührt.                      In diesem Fall ist ihm für die mündliche Ver-\nhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er\n(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen          noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und\nanordnen, die für die künftige Entscheidung über       145 gelten entsprechend.\ndie Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. von\nBedeutung sind, und nach Durchführung dieser              (3) In der mündlichen Verhandlung sind die\nErmittlungen eine neue Prüfung vornehmen.              anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Um-\nfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.\n(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Vertei-        Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift auf-\ndiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer       zunehmen; die§§ 271 bis 273 gelten entsprechend.\nder Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Voll-\nzug mindestens drei Monate gedauert hat und die           (4) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-\nStaatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder          lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht\nsein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Uber das     möglich, so ist die Entscheidung spätestens bin-\nAntragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die     nen einer Woche zu erlassen.\n§§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.\n(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate                                  § 118b\ngedauert, ohne daß der Beschuldigte die Haft-             Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1)\nprüfung beantragt oder Haftbeschwerde einge-           und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten\nlegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts           die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.\nwegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte\neinen Verteidiger hat.\n§ 119\n§ 118                             (1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen\n(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des         Gefangenen in demselben Raum untergebracht\nBeschuldigten oder nach dem Ermessen des Ge-           werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen,\nrichts von Amts wegen nach mündlicher Ver-             soweit möglich, getrennt zu halten.\nhandlung entschieden.                                     (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf\n(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde ein-        er in demselben Raum untergebracht werden,\ngelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren            wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt.\nauf Antrag des Beschuldigten oder von Amts             Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise\nwegen nach mündlicher Verhandlung entschieden          zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf\nwerden.                                                auch dann mit anderen Gefangenen in demselben\n(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher       Raum untergebracht werden, wenn sein körper-\nVerhandlung aufrechterhalten worden, so hat der        licher oder geistiger Zustand es erfordert.\nBeschuldigte einen Anspruch auf eine weitere              (3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Be-\nmündliche Verhandlung nur, wenn die Unter-             schränkungen auferlegt werden, die der Zweck\nsuchungshaft mindestens drei Monate und seit           der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der\nder letzten mündlichen Verhandlung mindestens          Vollzugsanstalt erfordert.\nzwei Monate gedauert hat.\n(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf\n(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung          er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie\nbesteht nicht, solange die Hauptverhandlung            mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht\nandauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das        die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.\nauf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsent-\nziehende Maßregel der Sicherung und Besserung             (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn\nerkennt.                                               1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Per-\n(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüg-             sonen oder Sachen anwendet, oder wenn er\nlich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung               Widerstand leistet,\ndes Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach          2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdi-\ndem Eingang des Antrags anberaumt werden.                  gung der Umstände des Einzelfalles, nament-\nlich der Verhältnisse des Beschuldigten und\n§ 118a                              der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen,\n(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Ver-                die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Ge-\nhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der             wahrsam befreien wird,\nBeschuldigte und der Verteidiger zu benachrich-        3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbst-\ntigen.                                                     beschädigung besteht","1070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nund wenn die Gefahr durch keine andere, weniger                                 § 122\neinschneidende Maßnahme abgewendet werden\n(1) In den Fällen des § 121 legt der zuständige\nkann. Bei der Hauptverhandlung soll er unge-\nf esselt sein.                                           Richter des Amtsgerichts oder des Landgerichts\ndie Akten durch Vermittlung der Staatsanwalt-\n(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen     schaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung\nMaßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden           vor, wenn er die Fortdauer der Untersuchungshaft\nFällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter         für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft\noder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht          es beantragt.\nder Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen\ntreffen. Sie bedürfen der Genehmigung des                    (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte\nRichters.                                                 und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandes-\ngericht kann über die Fortdauer der Unter-\n§ 120                            suchungshaft nach mündlicher Verhandlung ent-\nscheiden; geschieht dies, so gilt § 118 a ent-\n(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die        sprechend.\nVoraussetzungen der Untersuchungshaft nicht\nmehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere             (3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fort-\nUntersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache              dauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114\nund der zu erwartenden Strafe oder Maßregel              Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haft-\nder Sicherung und Besserung außer Verhältnis             prüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht\nstehen würde. Er ist namentlich aufzuheben,              zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheits-\nwenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer          strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\nVerfolgung gesetzt wird oder wenn das Verfah-            der Sicherung und Besserung erkennt. Es kann\nren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.               die Haftprüfung dem Gericht, das nach den all-\n(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels         gemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für\ndarf die Freilassung des Beschuldigten nicht auf-        die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten\ngehalten werden.                                         übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 ent-\nscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag\n(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn         auf mündliche Verhandlung nach seinem Er-\ndie Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffent-       messen.\nlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem\nAntrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilas-             (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach\nsung des Beschuldigten anordnen.                         § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem\nOberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß\njeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt\n§ 121                           werden.\n(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf           (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug\nFreiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende           des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.\nMaßregel der Sicherung und Besserung erkennt,\ndarf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen                (6) Sind in derselben Sache mehrere Beschul-\nderselben Tat über sechs Monate hinaus nur               digte in Untersuchungshaft, so kann das Ober-\naufrechterhalten werden, wenn die besondere              landesgericht über die Fortdauer der Unter-\nSchwierigkeit oder der besondere Umfang der              suchungshaft auch solcher Beschuldigter entschei-\nErmittlungen oder ein anderer wichtiger Grund            den, für die es nach § 121 und den vorstehenden\ndas Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer         Vorschriften noch nicht zuständig wäre.\nder Haft rechtfertigen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haft-                               § 123\nbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben,             (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des\nwenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach              Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn\n§ 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht\n1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.\n2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Frei-\n(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht\nheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel\nvor Ablauf der im Absatz 2 bezeichneten Frist\nder Sicherung und Besserung vollzogen wird.\nvorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen\nEntscheidung. Hat die Hauptverhandlung begon-                (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine\nnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der          noch nicht verfallene Sicherheit frei.\nFristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils.\nWird die Hauptverhandlung ausgesetzt und wer-                (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit ge-\nden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung           leistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlan-\ndem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der             gen, daß er entweder binnen einer vom Gericht\nFristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.        zu bestimmenden Frist die Gestellung des Be-\nschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den\n(4) An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt       Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten\nder Bundesgerichtshof in den Sachen, die zu sei-          Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der\nner Zuständigkeit gehören.                                Beschuldigte verhaftet werden kann.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                         1071\n§ 124                                (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist\ndas Gericht zuständig, das rnit der Sache befaßt\n(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit\nist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht\nverfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte\nzuständig, dessen Urteil angefochten ist. Ein-\nsich der Untersuchung oder dern Antritt der er-\nzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ord-\nkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehen-\nnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen\nden Maßregel der Sicherung und Besserung ent-\nkann er auch den Haftbefehl aufheben oder den\nzieht.\nVollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsan-\n(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte      waltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich\nsowie derjenige, welcher für den Beschuldigten         die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.\nSicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung auf-\n(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl\nzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen\naufheben, wenn es das angefochtene Urteil auf-\nnur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Ent-\nhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne wei-\nscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der\nteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120\nStaatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen\nAbs. 1 vorliegen.\nBegründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung\nüber durchgeführte Ermittlungen zu geben.                   (4) In der Voruntersuchung ist der Unter-\n(3) Die den Verfall aussprechende Entschei-\nsuchungsrichter zuständig. § 125 Abs. 3 Satz 2\ndung hat gegen denjenigen, welcher für den Be-         gilt entsprechend.\nschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkun-           (5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.\ngen eines von dern Zivilrichter erlassenen, für\nvorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und\nnach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen                                   § 126a\neines rechtskräftigen Zivilendurteils.                      (1) Sind dringende Gründe für die Annahme\nvorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte\n§ 125                           Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähig-\n(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage er-         keit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nläßt der Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Ge-         begangen hat und daß seine Unterbringung in\nrichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte        einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden\nsich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft        wird, so kann das Gericht durch Unterbringungs-\noder bei Gefahr irn Verzug von Arnts wegen den         befehl seine einstweilige Unterbringung anord-\nHaftbefehl.                                            nen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert\n(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage er-             (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten\nläßt den Haftbefehl das Gericht, das rnit der          die §§ 114 bis 115a, 117 bis 1)9, 125 und 126\nSache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt         entsprechend. Hat der Unterzubringende einen\nist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In    gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch\ndringenden Fällen kann auch der Vorsitzende            diesem bekanntzugeben.\nden Haftbefehl erlassen.                                    (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,\n(3) In der Voruntersuchung erläßt der Unter-        wenn die Voraussetzungen der einstweiligen\nsuchungsrichter den Haftbefehl. Er bleibt auch         Unterbringung nicht rnehr vorliegen oder wenn\nnach dern Schluß der Voruntersuchung zuständig,        das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer\nbis die Staatsanwaltschaft die Akten rnit ihrem        Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. Durch\nAntrag dern Gericht vorlegt.                           die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Frei-\nlassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3\n§ 126                           gilt entsprechend.\"\n(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für\ndie weiteren richterlichen Entscheidungen und       2. § 128 erhält folgende Fassung:\nMaßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft\n,,§ 128\noder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116)\nbeziehen, der Amtsrichter zuständig, der den                (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht\nHaftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerde-           wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich,\ngericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Amts-      spätestens am Tage nach der Festnahme, dem\nrichter zuständig, der die vorangegangene Ent-         Amtsrichter des Bezirks, in dern er festgenornrnen\nscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende         worden ist, vorzuführen. Der Amtsrichter ver-\nVerfahren an einem anderen Ort geführt oder            nimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.\ndie Untersuchungshaft an einem anderen Ort\n(2) Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht\nvollzogen, so kann der Richter, sofern die Staats-\nfür gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt,\nanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit <lern\nso ordnet er die Freilassung an. Andernfalls er-\nAmtsrichter dieses Ortes übertragen. Ist der Ort\nläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbrin-\nin mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestirnrnt\ngungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\ndie Landesregierung durch Rechtsverordnung das\nzuständige Amtsgericht. Die Landesregierung\n3. § 130 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nkann diese Ermächtigung auf die Landesjustiz-\nverwaltung übertragen.                                  11 § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.\"","1072                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n4. § 131 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                      2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen\n,, (4) Die §§ 115 und 115 a gelten entsprechend.\"              großer Entfernung unverhältnismäßige Schwie-\nrigkeiten bereiten würde oder\nArtikel 2                            3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin\nohne genügende Entschuldigung ausbleibt und\nSchlußgehör durch die Staatsanwaltschaft                  nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                 (2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so\n1. Nach § 169 werden folgende Vorschriften ein-               wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\ngefügt:                                                    das Schlußgehör dem Verteidiger gewährt. Jedoch\nentfällt die Pflicht zur Gewährung des Schluß-\n,,§ 169 a\ngehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidi-\n(1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffent-        ger in dem festgesetzten Termin ohne genügende\nliche Klage durch Einreichung einer Anklage-               Entschuldigung ausbleibt.\"\nschrift zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß\nder Ermittlungen in den Akten.                         2. § 197 erhält folgende Fassung:\n(2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche\n,,§ 197\nZuständigkeit des Schöffengerichts oder eines\nGerichts höherer Ordnung für begründet, so teilt                (1) Erachtet der Untersuchungsrichter den\nsie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger               Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so über-\nden Abschluß der Ermittlungen mit und stellt               sendet er die Akten der Staatsanwaltschaft.\nihnen anheim, binnen einer zu bestimmenden                      (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Er-\nFrist zu erklären, ob sie einzelne Beweiserhe-             gänzung der Voruntersuchung, so hat der Unter-\nbungen beantragen oder Einwendungen gegen                  suchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht statt-\ndie Einreichung der Anklageschrift vorbringen              geben will, die Entscheidung des Gerichts einzu-\nwollen.                                                    holen.\n§ 169b\n(3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere Ermitt-\n(1) In den Fällen des § 169 a Abs. 2 kann der         lungen nicht für erforderlich oder sind diese ab-\nBeschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch            geschlossen, so wendet sie die §§ 169 a bis 169 c\nbeantragen, daß er durch den Staatsanwalt zu               entsprechend an.\"\ndem Ergebnis der Ermittlungen mündlich gehört\nwird (Schlußgehör). Erwägt die Staatsanwalt-           3. Dem § 212 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nschaft, die Anklageschrift beim Schöffengericht              ,, (2) Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5\neinzureichen, so ist sie nur dann verpflichtet, das        und des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer An-\nSchlußgehör zu gewähren, wenn es mit Rücksicht             klageschrift gleich. § 169 a Abs. 2 und § 169 b sind\nauf Art und Umfang der Beschuldigung oder aus              nicht anzuwenden.\"\nanderen Gründen zweckmäßig erscheint.\n4. Dem § 407 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Hat der Beschuldigte eirien Verteidiger, so\nist auch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör               ,, (4) Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls\nteilzunehmen. oder den Beschuldigten dabei zu              steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a\nvertreten. Das Recht zur Teilnahme hat auch der            Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift\ngesetzliche Vertreter des Beschuldigten.                   gleich. § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht an-\nzuwenden. Der vorherigen Anhörung des Be-\n(3) Uber das Recht, das Schlußgehör zu bean-          schuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) be-\ntragen, sind der Beschuldigte, falls sein Aufent-          darf es nicht.\"\nhalt bekannt ist, und sein Verteidiger bei der\nMitteilung über den Abschluß der Ermittlungen\n(§ 169 a Abs. 2) zu belehren. Die § § 297, 299                                     Artikel 3\ngelten entsprechend.\nVerteidigung\n(4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen\nworden, nachdem das Schlußgehör in derselben              Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nSache bereits gewährt worden ist, so ist die           1. § 140 wird wie folgt geändert:\nStaatsanwaltschaft nur dann verpflichtet, das\nSchlußgehör nochmals zu gewähren, wenn es                 a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwegen der Bedeutung der neuen Tatsachen oder                      ,, 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechts-\nBeweismittel zweckmäßig erscheint.                                      zug vor dem Bundesgerichtshof, dem Ober-\nlandesgericht oder dem Landgericht statt-\n(5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs\nfindet;\".\nist aktenkundig zu machen.\nb) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 169 C                                 „2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur\n(1) Die Pflicht zur Gewährung des Schluß-                         wegen Rückfalls ein Verbrechen ist;\".\ngehörs entfällt, wenn                                      c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „zur An-\n1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt                    ordnung der Sicherungsverwahrung oder\" ge-\nist,                                                       strichen.","Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                       1073\nd) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                     Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen\n„5. der Beschuldigte sich mindestens drei               für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.\nMonate in derselben oder in einer ande-              (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht,\nren Sache in Untersuchungshaft oder auf           wenn das Gesetz die Zustellung an den Beschul-\nGrund behördlicher Anordnung in einer             digten durch Ubergabe vorschreibt (§ 232 Abs. 4).\nHeil- oder Pflegeanstalt befunden hat und            (3) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den\nnicht mindestens zwei Wochen vor Beginn           Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in\nder Hauptverhandlung aus der Unter-               einer bei den Akten befindlichen Vollmacht aus-\nsuchungshaft oder der Heil- oder Pflege-          drücklich zur Empfangnahme von Ladungen er-\nanstalt entlassen wird;   11\n•                    mächtigt ist. § 116 a Abs. 3 bleibt unberührt\ne) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               (4) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger\n,, (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach          nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte\nAbsatz 1 Nr. 5 ist aufzuheben, wenn der Be-             hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos\nschuldigte mindestens zwei Wochen vor Be-                eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Ent-\nginn der Hauptverhandlung aus der Unter-                scheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird\nsuchungshaft oder der Heil- oder Pflegeanstalt           der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,\nentlassen wird. Die Bestellung des Verteidi-             auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den\ngers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in              Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos\nAbsatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen              eine Abschrift der Entscheidung.\"\nfür das weitere Verfahren wirksam, wenn\n5. § 147 erhält folgende Fassung:\nnicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.\"\n,,§ 147\n2. § 141 erhält folgende Fassung:                                     (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die\n,,§ 141                           dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der\nErhebung der Anklage vorzulegen wären, einzu-\n(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird             sehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu\ndem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidi-                 besichtigen.\nger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er ge-\n(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch\nmäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift\nnicht in den Akten vermerkt, so kann dem Ver-\nauf gefordert worden ist.\nteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne\n(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger          Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich\nnotwendig ist, so wird er sofort bestellt.                     verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn\n(3) Der Verteidiger kann auch schon während               sie den Untersuchungszweck gefährden kann.\ndes Vorverfahrens bestellt werden. Nach dem                       (3) Die Einsicht in die Niederschriften über die\nAbschluß der Ermittlungen (§ 169 a Abs. 1) ist er              Vernehmung des Beschuldigten und über solche\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.                richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen\nDie Staatsanwaltschaft soll diesen Antrag stellen,             dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet\nfalls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht               worden ist oder hätte gestattet werden müssen,\nkommt und nach ihrer Auffassung in dem gericht-                sowie in die Gutachten von Sachverständigen\nlichen Verfahren die Verteidigung nach § 140                   darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfah-\nAbs. 1 notwendig sein wird. Der Abschluß der                   rens versagt werden.\nErmittlungen soll in diesem Falle auch dem Be-                    (4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit\nschuldigten erst nach der Bestellung des Verteidi-             nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten\ngers mitgeteilt werden (§ 169 a Abs. 2).                       mit Ausna.hme der Beweisstücke zur Einsicht-\n(4) Dber die Bestellung entscheidet der Vor-              nahme in seine Geschäftsräume oder in seine\nsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren              Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung\nzuständig oder bei dem das Verfahren anhängig                  ist nicht anfechtbar.\nist.\"                                                             (5) Uber die Gewährung der Akteneinsicht\nentscheidet vor Einreichung der Anklageschrift\n3. § 142 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           die Staatsanwaltschaft, während der Vorunter-\n,, (2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5            suchung der Untersuchungsrichter, im übrigen der\nund 7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechts-               Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.\nkundige, welche die vorgeschriebene erste Prü-                    (6) Ist eine Anordnung nach Absatz 2 nicht\nfung für den Justizdienst bestanden haben und                  vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft\ndarin seit mindestens einem Jahr und drei Mo-                  sie spätestens mit dem Abschluß der Ermittlun-\nnaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug               gen, der Untersuchungsrichter spätestens mit dem\nals Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei              Schluß der Voruntersuchung auf.\"\ndem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung\nüberwiesen sind.       11\n6. § 148 erhält folgende Fassung:\n4. Nach § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                          ,,§ 148\n,,§ 145 a                             Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht\n(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht            auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und münd-\nsich bei den Akten befindet, sowie der bestellte               licher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.\"","1074                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nArtikel 4                        5. § 192 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nVernehmung von Beschuldigten und Zeugen                    ,, (2) · Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidi-\nger ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:             gestatten. Von dem Termin sind die zur Anwe-\nsenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen,\n1. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsoweit dies ohne Auf enthalt für die Sache ge-\n,, (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem          schehen kann. Auf die Verlegung eines Termins\nBeschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur               wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit\nLast gelegt wird und welche Strafvorschriften in            Berechtigten keinen Anspruch.\"\nBetracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß\nes ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der\nBeschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache\nauszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner                                     Artikel 5\nVernehmung, einen von ihm zu wählenden Ver-\nAusschließung und Ablehnung des Richters\nteidiger zu befragen. In geeigneten Fällen soll\nder Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden,           Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\ndaß er sich schriftlich äußern kann.\"\n1. § 23 erhält folgende Fassung:\n2. § 161 Abs. 2 und § 163 Abs. 2 werden gestrichen.                                        ,,§ 23\nDer bisherige Absatz 3 des § 163 wird Absatz 2.\n(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechts-\nmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt\n3. Nach § 163 wird folgende Vorschrift eingefügt:              hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung\nin einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes aus-\n,,§ 163 a                          geschlossen.\n(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem                (2) Ein Richter, der bei einer durch einen An-\nAbschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei             trag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ange-\ndenn, daß das Verfahrnn zur Einstellung führt.             fochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von\nIn einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegen-            der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wieder-\nheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.              aufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlos-\n(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Ent-         sen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem\nlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie              höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Rich-\nzu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.                    ter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde\nliegenden Entscheidung in einem unteren Rechts-\n(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten              zug mitgewirkt hat.\ndurch die Staatsanwaltschaft sind die §§ 136 und\n136 a anzuwenden.                                                 (3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sa-\nchen, in denen er die Voruntersuchung geführt\n(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschul-            hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein,\ndigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem             auch nicht bei einer außerhalb der Hauptver-\nBeschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur               handlung ergehenden Entscheidung der Straf-\nLast gelegt wird. Im übrigen sind bei der Ver-             kammer mitwirken.\"\nnehmung des Beschuldigten durch Beamte des\nPolizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2,\n2. § 25 erhält folgende Fassung:\n3 und § 136 a anzuwenden.\n,,§ 25\n(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder\nSachverständigen durch die Staatsanwaltschaft                    (1) Die Ablehnung eines Richters wegen Be-\noder durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52            sorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der\nAbs. 2, § 55 Abs. 2 und § 136 a entsprechend an-           Vernehmung des Angeklagten zur Sache, in der\nzuwenden.\"                                                 Hauptverhandlung über die Revision bis zum\nBeginn seiner Ausführungen zur Revision, zu-\n4. § 169 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:            lässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig\nvorzubringen.\n,, (1} Für die Teilnahme an einer richterlichen\nVernehmung des Beschuldigten sind die für die                     (2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur\nVoruntersuchung geltenden Vorschriften anzu-                abgelehnt werden, wenn\nwenden.                                                     1. die Umstände, auf welche die Ablehnung ge-\n(2) Auch die Befugnis, an sonstigen richter-                 stützt wird, erst später eingetreten oder dem\nlichen Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt                        zur Ablehnung Berechtigten erst später be-\nsich nach den Vorschriften über die Vorunter-                      kanntgeworden sind und\nsuchung. Für den Beschuldigten, seinen Verteidi-            2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht\nger und die von ihm benannten Sachverständigen                     wird.\ngilt dies nur, wenn der Beschuldigte als solcher\nvom Richter vernommen ist oder sich in Unter-               Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die\nsuchungshaft befindet.\"                                     Ablehnung nicht mehr zulässig.\"","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                        1075\n3. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                 ,,§ 154 a\n,, (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen                 (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat\ndes § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des recht-            oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzun-\nzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen.            gen, die durch eine und dieselbe Handlung be-\nDer Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus-          gangen worden sind, für die zu erwartende Strafe\ngeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das            oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht\nZeugnis des abgelehnten Richters Bezug genom-             ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die\nmen werden.       11\nVerfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder\ndie übrigen Gesetzesverletzungen beschränken.\n4. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:               Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.\n,,§ 26a                               (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann\n(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines         das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit\nRichters als unzulässig, wenn                              Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschrän-\nkung vornehmen.\n1. die Ablehnung verspätet ist,\n(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Ver-\n2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur             fahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Ge-\nGlaubhaftmachung nicht angegeben wird oder          setzesverletzungen in das Verfahren wieder ein-\n3. durch die Ablehnung offensichtlich das Ver-             beziehen. Einern Antrag der Staatsanwaltschaft\nfahren nur verschleppt oder nur verfahrens-         auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden\nfremde Zwecke verfolgt werden sollen.               ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezo-\n(2) Das Gericht entscheidet über die Verwer-          gen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.\nfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte                     (4) Während der Voruntersuchung stehen die\nRichter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3         in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse\nbedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der           dem Untersuchungsrichter zu.        11\nAngabe der Umstände, welche den Verwerfungs-\ngrund ergeben. Wird der Untersuchungsrichter,           2. Der bisherige § 154 a wird § 154 d.\nder Ermittlungsrichter, ein beauftragter oder ein       3. Dem § 328 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nersuchter Richter oder der Amtsrichter im vor-\nbereitenden Verfahren oder als Einzelrichter ab-           „Die Zurückverweisung ist auch zulässig, wenn das\ngelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die          Gericht abtrennbare Teile einer Tat, die Gegen-\nAblehnung als unzulässig zu verwerfen ist.     11          stand der öffentlichen Klage sind, über die aber\nim angefochtenen Urteil nach seinen Gründen\n5. § 27 wird wie folgt geändert:                               nicht entschieden worden ist, in das Verfahren\neinbezieht (§ 154 a).  11\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Wird die Ablehnung nicht als unzu-\nArtikel 7\nlässig verworfen, so entscheidet über das Ab-\nlehnungsgesuch das Gericht, dem der Abge-                 Eröffnungsbeschluß und Hauptverfahren\nlehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.  11\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nersetzt:                                         1. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\n„Wird der Untersuchungsrichter abgelehnt, so\nentscheidet das Landgericht. Wird ein Amts-             Der Angeschuldigte muß den Einwand der Un-\nrichter abgelehnt, so entscheidet ein anderer       zuständigkeit bis zum Schluß der Vorunter-\nRichter des Amtsgerichts.   11\nsuchung geltend machen. Hat keine Vorunter-\nsuchung stattgefunden, so kann er den Einwand\n6. § 28 erhält folgende Fassung:                               noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn\n,,§ 28                          der Vernehmung zur Sache geltend machen.\"\n(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für      2. § 200 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbegründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.\n,, (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldig-\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ab-             ten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit\nlehnung als unzulässig verworfen oder als unbe-            und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merk-\ngründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Be-             male der strafbaren Handlung und die anzuwen-\nschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen         denden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklage-\nerkennenden Richter, so kann sie nur zusammen              satz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das\nmit dem Urteil angefochten werden.\"                        Gericht, vor dem die Hauptverhandlung statt-\nfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.\"\nArtikel 6\n3. § 201 erhält folgende Fassung:\nAusscheidung von Unwesentlichem\n,,§ 201\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                  (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die An-\n1. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt:              klageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert","1076                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmen-          2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne ab-\nden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzel-            trennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder\nner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über               solche Teile in das Verfahren wieder einbezo-\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen                 gen werden,\noder Einwendungen gegen die Eröffnung des                3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklage-\nHauptverfahrens vorbringen wolle. Hat keine                  schrift gewürdigt wird oder\nVoruntersuchung stattgefunden, so ist der An-\ngeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung        4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von\nzu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Er-               mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine ·\nund dieselbe Handlung begangen worden sind,\nklärung darüber aufzufordern, ob er eine Vor-\nuntersuchung beantragen wolle.                               beschränkt wird oder solche Gesetzesverlet-\nzungen in das Verfahren wieder einbezogen\n(2) Ober Anträge und Einwendungen beschließt             werden.\ndas Gericht. Beantragt der Angeschuldigte in einer           (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2\nzur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehören-          reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß\nden Sache eine Voruntersuchung, so lehnt der             entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der\nAmtsrichter den Antrag ab, wenn erhebliche                Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Er-\nGründe für die Anordnung der Voruntersuchung              mittlungen kann abgesehen werden.\nnicht vorliegen. Anderenfalls legt er die Akten\nmit dem Antrag des Angeschuldigten durch Ver-                (4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts\nmittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht           wegen über die Anordnung oder Fortdauer der\nzur Entscheidung darüber vor, ob eine Vorunter-           Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unter-\nsuchung zu eröffnen ist. Die Beschlüsse können           bringung.\"\nnur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 und des § 183       6. § 208 wird wie folgt geändert:\nangefochten werden.\na) Absatz l Satz 2 wird gestrichen.\n(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten\nauch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzel-          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nrichter erhoben worden ist. Seine Beschlüsse                    ,, (2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des\nkönnen nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 an-                  Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Be-\ngefochten werden.   11\nschluß den Angeklagten und die Tat gemäß\n§ 200 Abs. 1 Satz 1 sowie das Gericht, vor dem\n4. § 202 erhält folgende Fassung:                                 die Hauptverhandlung stattfinden soll. Die\nStaatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluß\n,,§ 202                                entsprechende Anklageschrift ein.\"\n(1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des        1. § 209 erhält folgende Fassung:\nHauptverfahrens entscheidet, kann es zur besse-\nren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhe-                                        ,,§ 209\nbungen anordnen.                                               (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren\nvor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung,\n(2) In den Fällen des § 178 kann das Gericht\nnicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen.\nauch eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung\nder Voruntersuchung anordnen. Hält der Amts-                   (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und\nrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine              3, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des\nVoruntersuchung für nötig, so hat er die Akten              § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und\nmit einer Begründung seiner Auffassung durch                des § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-\nVermittlung der Staatsanwaltschaft dem Land-                zes kann das Gericht, bei dem die Anklage-\ngericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob             schrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch\neine Voruntersuchung zu eröffnen ist.                       vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröff-\nnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine\n(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. 11\nZuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen\nnicht erfüllt sind.\n5. § 207 erhält folgende Fassung:\n(3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines\n,,§ 207                             Gerichts höherer Ordnung für begründet, so\n(1) In dem Beschluß, durch den das Haupt-               legt es die Akten durch Vermittlung der Staats-\nverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die               anwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung\nAnklage zur Hauptverhandlung zu und bezeich-                vor. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2,\nnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung               wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei\nstattfinden soll.                                           dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für\nseine Zuständigkeit maßgebenden Vorausset-\n(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit            zungen nicht erfüllt sind.    11\nwelchen Änderungen es die Anklage zur Haupt-\nverhandlung zuläßt, wenn                                8. § 215 erhält folgende Fassung:\n1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist                                          ,,§ 215\nund wegen einzelner von ihnen die Eröffnung                Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-\ndes Hauptverfahrens abgelehnt wird,                     verfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                          1077\nder Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in         14. Dem § 271 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nden Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2            ,,Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.\"\nfür die nachgereichte Anklageschrift.\"\n15. § 273 wird wie folgt geändert:\n9. § 217 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 2 werden die Worte „vor dem\n,, (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden,                Amtsrichter und dem Schöffengericht\" ge-\nso kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner                     strichen.\nVernehmung zur Sache die Aussetzung der Ver-               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nhandlung verlangen.\"\n,, (3) Kommt es auf die Feststellung eines\n10. § 243 erhält folgende Fassung:                                     Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des\nWortlauts einer Aussage oder einer Äuße-\n,,§ 243\nrung an, so hat der Vorsitzende von Amts\n(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem                   wegen oder auf Antrag einer an der Ver-\nAufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest,                    handlung beteiligten Person die vollständige\nob der Angeklagte und der Verteidiger anwe-                       Niederschreibung und Verlesung anzuord-\nsend und die Beweismittel herbeigeschafft, ins-                   nen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung\nbesondere die geladenen Zeugen und Sachver-                       ab, so entscheidet auf Antrag einer an der\nständigen erschienen sind.                                        Verhandlung beteiligten Person das Gericht.\n(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal.                  In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die\nDer Vorsitzende vernimmt den Angeklagten                          Verlesung geschehen und die Genehmigung\nüber seine persönlichen Verhältnisse.                             erfolgt ist oder welche Einwendungen er-\nhoben worden sind.\"\n(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den An-\nklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207            c) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4\nAbs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den                   angefügt:\nFällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staats-                    ,, (4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist,\nanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröff-                         darf das Urteil nicht zugestellt werden.\"\nnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen\nWürdigung vor; außerdem kann er seine ab-               16. In § 275 Abs. 3 werden nach den Worten „des\nweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fäl-              Beamten der Staatsanwaltschaft\" ein Komma\nlen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die            und die Worte „des Verteidigers\" eingefügt.\nÄnderungen, die das Gericht bei der Zulassung\nder Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen            17. Dem § 383 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nhat.                                                        ,,In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-\nren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den\n(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hin-            Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1\ngewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der An-             Satz 1.\"\nklage zu äußern oder nicht zur Sache auszu-\nsagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit,          18. § 384 wird wie folgt geändert:\nso wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur\nSache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten                 a) Als Absatz 2 wird eingefügt:\nsollen nur insoweit festgestellt werden, als sie                   ,, (2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nfür die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann                     daß der Vorsitzende den Beschluß über die\nsie festgestellt werden, bestimmt der Vorsit-                     Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.\"\nzende.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden\nAbsätze 3, 4 und 5.\n11. Nach § 257 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 257 a\nArtikel 8\nAuf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem\nVerteidiger Gelegenheit zur Abgabe von Erklä-           Sicherung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht\nrungen zu geben.\"                                          Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n12. In § 265 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte           1. § 33 erhält folgende Fassung:\n„in dem Beschluß über die Eröffnung des\n,,§ 33\nHauptverfahrens\" durch die Worte „in der ge-\nrichtlich zugelassenen Anklage\" ersetzt.                        (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im\nLaufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach\n13. § 270 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                 Anhörung der Beteiligten er lassen.\n,, (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht                (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außer-\nden Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1             halb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach\nSatz 1.                                                    schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staats-\n(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das           anwaltschaft erlassen.\nHauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine                   (3) Bei einer im Absatz 2 bezeichneten Ent-\nAnfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.\"                  scheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören,","1078                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nbevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Be-             b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört\nworden ist, verwertet werden.                                    „Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten\ndurch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es\n(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der                nicht.\"\nBeschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist\nAbsatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige         8. § 472 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAnhörung den Zweck der Anordnung gefährden                 ,, (2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine\nwürde. Vorschriften, welche die Anhörung der             Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht.\"\nBeteiligten besonders regeln, werden durch Ab-\nsatz 3 nicht berührt.\"\nArtikel 9\n2. Nach § 33 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nRevisionsverfahren\n,,§ 33a\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nHat das Gericht in einem Beschluß zum Nach-\n1. § 345 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweis-\nergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht ge-           ,,(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung\nhört worden ist, und steht ihm gegen den Be-             sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf\nschluß keine Beschwerde und kein anderer                 der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem\nRechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil          Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzu-\nnoch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag             bringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht\n11\ndie Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag            zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.\nzu entscheiden. Das Gericht kann seine Entschei-\ndung auch ohne Antrag ändern.\"                        2. In § 349 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-\ngende Absätze 2 bis 5 ersetzt:\n3. § 175 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      ,, (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag\n,,Erachtet das Gericht nach Anhörung des Be-             der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch\nschuldigten den Antrag für begründet, so be-             dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die\nschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage.\"        Revision einstimmig für offensichtlich unbegrün-\ndet erachtet.\n4. Dem § 308 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag\nnach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerde-\n„Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4           führer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen\nSatz 1.\"                                                 zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung\nbeim Revisionsgericht einreichen.\n5. Dem § 311 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten\n„Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum          des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig\nNachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder            für begründet, so kann es das angefochtene Urteil\nBeweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser          durch Beschluß aufheben.\nnoch nicht gehört worden ist, und es auf Grund\n(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2\ndes nachträglichen Vorbringens die Beschwerde\noder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechts-\nfür begründet erachtet.\"\nmittel durch Urteil.\"\n6. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n3. In § 350 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,§ 311a\n,, (3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem\n(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde        Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird\nohne Anhörung des Gegners des Beschwerdefüh-             ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vor-\nrers stattgegeben und kann seine Entscheidung            geführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzen-\nnicht angefochten werden, so hat es diesen, so-          den ein Verteidiger für die Hauptverhandlung\nfern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch           bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu\nbesteht, von Amts wegen oder auf Antrag nach-            stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin\nträglich zu hören und auf einen Antrag zu ent-           für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein\nscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Ent-          Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu bean-\n11\nscheidung auch ohne Antrag ändern.                       tragen, mitgeteilt worden ist.\n(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308       4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.\"\n,, (2) In anderen Fällen ist die Sache an eine\n1. § 413 wird wie folgt geändert:                           andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes,\ndessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Verneh-            demselben Land gehörendes anderes Gericht\n11\nmung\" durch „Anhörung\" ersetzt.                     gleicher Ordnung zurückzuverweisen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                           1079\nArtikel 10                              (6) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des\nWeitere Änderungen der Strafprozeßordnung                  Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforder-\nlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\"\nDie Strafprozeßordnung wird ferner wie folgt ge-\nändert:                                                     8. § 396 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. Dem § 37 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 „Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153\n,, (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte          Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst\nZustellung an mehrere Empfangsberechtigte be-              über die Berechtigung zum Anschluß.\"\nwirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist\nnach der zuletzt bewirkten Zustellung.\"                 9. Dem § 397 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n2. In § 53 wird in Absatz 1 Nr. 3 hinter ,, {vereidigte         ,, (2) Wird die Verfolgung nach § 154 a be-\nBücherrevisoren)\" das Wort „und\" durch einen               schränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich\nBeistrich ersetzt und hinter dem Wort „Steuer-             der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklä-\nberater\" eingefügt „und Steuerbevollmächtigte\".            ger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum\nVerfahren zugelassen, so entfällt eine Beschrän-\n3. § 153 wird wie folgt geändert:                             kung nach § 154 a Abs.1 oder 2, soweit sie die\nNebenklage betrifft.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „und die\nFolgen der Tat unbedeutend sind\" gestrichen.\n10. Nach § 453 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 453b\n,, (2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des\nTäters gering und besteht kein öffentliches               (1) Das Gericht überwacht während der Be-\nInteresse an der Verfolgung, so kann die             währungszeit die Lebensführung des Verurteil-\nStaatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur            ten und die Erfüllung der Auflagen. § 24 a des\nEntscheidung über die Eröffnung des Haupt-           Strafgesetzbuchs bleibt unberührt.\nverfahrens zuständigen Gerichts das Ver-\n(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nfahren einstellen.\n(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann  11. § 454 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndas Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt-\nschaft nach Anhörung des Angeschuldigten             ,,Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,\ndas Verfahren in jeder Lage einstellen; der          453 a Abs. 1 und 3, §§ 453 b, 268 a Abs. 2 ent-\nBeschluß kann nicht angefochten werden.\"             sprechend.\"\n4. § 369 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                  12. § 467 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nSachverständigen und bei der Einnahme eines\nrichterlichen Augenscheins ist der Staatsanwalt-                    ,, (1) Wird der Angeschuldigte freigespro-\nschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger                       chen oder außer Verfolgung gesetzt oder wird\ndie Anwesenheit zu gestatten. Die §§ 194, 224                     das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fal-\nAbs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet                    len die Kosten des Verfahrens der Staats-\nsich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat                 kasse zur Last; dem Angeschuldigten werden\ner einen Anspruch auf Anwesenheit nur, wenn                       nur solche Kosten auferlegt, die er durch\nder Termin an der Gerichtsstelle des Ortes abge-                  eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat.\"\nhalten wird, wo er sich in Haft befindet, oder\nseine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung                b) Als neue Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nbezweckten Klärung dienlich ist.\"\n,, (4) Uber die Verpflichtung der Staatskasse\nnach Absatz 2 entscheidet das Gericht durch\n5. In § 372 wird folgender Satz 2 angefügt:                          besonderen Beschluß gleichzeitig mit der\n,,Der Beschluß, durch den das Gericht die Wie-                   Entscheidung nach Absatz 1. Wird eine solche\nderaufnahme des Verfahrens und die Erneue-                       Entscheidung auf ein Rechtsmittel von neuem\nrung der Hauptverhandlung anordnet, kann von                      getroffen, so wird auch über die Verpflich-\nder Staatsanwaltschaft nicht angefochten wer-                     tung der Staatskasse nach Absatz 2 von\nden.\"                                                            neuem Beschluß gefaßt.\n6. In § 383 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und                           (5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur\nsind die Folgen der Tat unbedeutend\" gestrichen.                  durch Zustellung bekanntgemacht. Er wird\nerst zugestellt, wenn die Entscheidung nach\nAbsatz 1 rechtskräftig geworden ist. Er kann\n7. Dem § 385 werden folgende Absätze 5 und 6\nmit der sofortigen Beschwerde angefochten\nangefügt:\nwerden. Das Beschwerdegericht ist an die\n,, (5) In den Fällen des § 154 a ist dessen Ab-                 tatsächlichen Feststellungen in der Entschei-\nsatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.                                   dung nach Absatz 1 gebunden.\"","1080                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n13. Nach § 467 wird folgende Vorschrift eingefügt:              5. Dem§ 169 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 467 a                           „Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie\nTon- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffent-\nNimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche\nlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres\nKlage zurück und stellt sie das Verfahren ein\nInhalts sind unzulässig.         11\n(§ 170 Abs. 2 Satz 1), so kann das Gericht, bei\ndem die öffentliche Klage erhoben war, auf An-\ntrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschul-\ndigten die diesem erwachsenen notwendigen                                               Artikel 12\nAuslagen ganz oder teilweise der Staatskasse                                  Ergänzende Vorschriften\nauferlegen. Gegen die Entscheidung findet die\nsofortige Beschwerde statt.         11\n1. Das Jugendgerichtsgesetz 4 ) wird wie folgt ge-\nändert:\na) § 34 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 11\n,, 1. die Unterstützung der Eltern, des Vor-\nÄnderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes 3)                               mundes und des Pflegers durch geeignete\nMaßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-                            des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\".\nändert:\nb) § 39 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\n1. § 58 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,, § 209 Abs. 2 und 1 der Strafprozeßordnung\n,, (1} Die Landesregierungen werden ermächtigt,                   gilt entsprechend.      11\ndurch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für\ndie Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen               c) § 40 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\nganz oder teilweise sowie Entscheidungen be-\n,, § 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung\nstimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, sofern\ngilt entsprechend.      11\ndie Zusammenfassung für eine sachdienliche För-\nderung oder schnellere Erledigung der Verfahren                 d) § 61 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nzweckmäßig ist. Die Landesregierungen können\n„Die §§ 114 bis 115 a der Strafprozeßordnung\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-\ngen übertragen.              ·                                      gelten sinngemäß.         11\ne} § 68 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen\n(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für\nNummern 2, 3 und 4 des § 68 werden Num-\ndie Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet,\nso bestimmt der Landgerichtspräsident die erfor-                    mern 1, 2 und 3.\nderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und                   f) § 69 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf\ndie einzelnen Amtsgerichtsbezirke.          11                       „Im übrigen hat er bei dem Schlußgehör\n(§ 169 b der Strafprozeßordnung) und in der\nHauptverhandlung die Rechte eines Vertei-\n2. § 64 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndigers.\"\n,, (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsiden-\ng) § 71 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nten als Vorsitzenden, den Direktoren und den\nbeiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter                    „Für die einstweilige Unterbringung gelten\nder Geburt nach ältesten Mitgliedern.          11\ndie §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125\nund 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.\"\n3. Der bisherige Wortlaut des § 69 wird Absatz 1.\n2. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und\nFolgender Absatz 2 wird angefügt:                               Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bun-\n,, (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des                desgesetzbl. I S. 161) 5 ), zuletzt geändert durch\nGeschäftsjahres für 'dessen Dauer, nach welchen                 Artikel X § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957\nGrundsätzen die Mitglieder an den Verfahren                      (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt ge-\nmitwirken; diese Anordnung kann nur geändert                    ändert:\nwerden, wenn dies wegen Uberlastung, ungenü-                    a) § 4 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz erhält fol-\ngender Auslastung, Wechsels oder dauernder                          gende Fassung:\nVerhinderung einzelner Mitglieder der Kammer\nnötig wird.    11\n,,§ 115 Abs. 2 und 3 sowie§ 115a Abs. 2 Satz 3\nder Strafprozeßordnung gelten entsprechend.\"\n4. § 117 erhält folgende Fassung:                                  b) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 117\n,, (3) § 117 Abs. 1, 3 bis 5 der Strafprozeß-\nDie Vorschriften der §§ 62 bis 69 und 70 Abs. 1                ordnung gilt entsprechend.\"\n11\nsind entsprechend anzuwenden.\n4) Bundesgesetzbl. III 451-1\n3) Bundesgesetzbl. III 300-2                                    5) Bundesgesetzbl. III 312-3","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                          1081\n3. § 16 Abs. 3 des Deutschen Auslieferungsgesetzes              2. In § 91 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für\nvom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239) 6 )           Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nerhctlt Jolgende Fassung:                                      blatt I S. 861, 907) 11 ) werden die Worte „die Bei-\n,,(3) § 116 Abs.4, §§ 116a, 123 und 124 Abs.1,               standsleistung im Verfahren zur gerichtlichen\nErzwingung der Anklage\" durch die ·worte „die\nAbs. 2 Salz 1 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung\ngelten entsprechend.\"                                          Beistandsleistung beim Schluß gehör (§ 169 b der\nStrafprozeßordnung) oder im Verfahren zur ge-\n4. In § 130 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-                   richtlichen Erzwingung der Anklage\" ersetzt.\nordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 565) 7 ), in § 94 Abs. l Satz 1 der Wirtschaftsprü-\nferordnung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n8\nS. 1049) ), und in § 74 Abs. 1 Satz 1 des Steuer-                                        Artikel 14\nbcratun9s9csctzes vom 16. August 1961 (Bundes-\nDbergangsvorschriften\ngesctzbJ. I S. 1301) n), werden die Worte in dem\nKlammerzusatz „sowie § 208 Abs. 2 der Straf-                  (1) Die Artikel 1 bis 13 gelten von dem Inkraft-\nprozeßordnung\" durch die Worte „sowie § 208               treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden\nAbs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung\" ersetzt.            Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Is.t der Haftbefehl vor dem Inkrafttreten die-\nses Gesetzes erlassen worden, so sind die Haftvor-\nArtikel 13                      aussetzungen nach den §§ 112, 113 und 120 Abs. 1\nder Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1\nKostengesetze\nvon Amts wegen erst nachzuprüfen, wenn der Richter\n1. Das Gerichtskoslengesel.z vom 26. Juli 1957 (Bun-            bei einer Haftprüfung, die nach den bisher gelten-\ndesgesetzbl. I S. 861, 941) 10 ), zuletzt geändert        den Vorschriften vorzunehmen ist, oder aus einem\ndurch Gesetz vom 19, Juni 1.961 (Bundesgesetz-            sonstigen Grund mit dem Haftbefehl erneut befaßt\nblatt I S. 7G9), wird wie folgt geändert:                 wird.\na) In § 72 Abs. 2 wird der Punkt nach der Num\"'.              (3) Solange und soweit die räumlichen Verhält-\nmer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende           nisse dazu zwingen, darf von dem Grundsatz der\nNummer 3 angefügt:                                   Trennung des Verhafteten (§ 119 Abs. 1 Satz 1 der\nStrafprozeßordnung)\n„3. wenn das mit der Revision angefochtene\nUrteil durch Beschluß des Revisionsgerichts        von Strafgefangenen bis zum Ablauf\naufgehoben wird (§ 349 Abs. 4 der Straf-           von fünf Jahren,\nprozeßordnung).\"                                   von anderen Gefangenen bis zum Ablauf\nb) Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    von acht Jahren\n,, (4) Wird das Rechtsmittel der Revi~ion vor    nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgewichen\nAblauf der Begründungsfrist zurückgenommen,          werden.\nso worden Gebühren für das Revisionsver_,                (4) Hat der Vollzug der Untersuchungshaft vor\nfahren nicht erhoben.\"                               dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so ist\nc) § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende             § 121 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung\nFassung:                                              des Artikels 1 frühestens drei Monate nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Die in\n,, Wird das Rechtsmittel vor Boginn der Haupt-       § 121 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichnete\nverhand]unu zurückgenommen oder durch Be-            Frist von sechs Monaten endet frühestens drei\nschluß uls unzulässig verworfen oder wird            Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\ndas Urteil auf die Revision nach § 349 Abs. 4\nder Strafprozeßordnung durch Beschluß des                (5) Die §§ 140 bis 142 der Strafprozeßordnung in\nRevisionsgerichts aufgehoben, beträgt die Ge-         der Fassung des Artik~ls 3 sind nur in Strafsachen\nbühr zehn Deutsche Mark. Wird das Rechts-             anzuwenden, in denen die Anklageschrift nach dem\nmittel nach Beginn der Hauptverhandlung               Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gericht einge-\nzurückuenommen oder wird die Berufung des             reicht wird.\nPrivatkli.i.9ers wegen Versäumungen nach § 391\n(6) § 23 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der\nAbs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Re-\nFassung des Artikels 5 ist nur in Strafsachen anzu-\nvision durch Beschluß des Revisionsgerichts\nwenden, in denen über die Zulassung des Antrages\nals offensichtlich unbegründet nach § 349\nauf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem In-\nAbs. 2 in Verbindung mit § 385 Abs. 6 der\nkrafttreten dieses Gesetzes entschieden wird.\nStrafprozeßordnung verworfen, so wird eine\nGebühr von zwanzig Deutsche Mark erhoben.\"                (7) § 25 der Strafprozeßordnung in der Fassung\ndes Artikels 5 ist nur anzuwenden, wenn die Haupt-\nll) Bundcsqesctzbl. III 314-1                                  verhandlung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n7) Bundcs~Jcsctzbl. III 303-8                                  beginnt.\n-8) Bundcsgeselzbl. III 702-1\n9) Bundesqesetzbl. !TI 610-10\n10) Bundesqesetzhl. Ill :!60-1                                   11) Bundesgesetzbl. III 368-1","1082                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(8) Ist die Anklageschrift vor dem Inkrafttreten     in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes beim Gericht eingereicht worden,        eingeschränkt.\nso sind im weiteren Verfahren die §§ 197, 200, 201\nund 202 der Strafprozeßordnung in der bisher ge-                               Artikel 16\ntenden Fassung anzuwenden.                                                    Land Berlin\n(9) Ist der Eröffnungsbeschluß vor dem Inkraft-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntreten dieses Gesetzes ergangen, so sind im weite-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nren Verfahren die §§ 16, 207, 208, 215, 217, 243, 265,   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n270, 383 und 384 der Strafprozeßordnung in der bis-\nher geltenden Fassung anzuwenden.                                              Artikel 17\n(10) Ist die Revision vor dem Inkrafttreten dieses           Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nGesetzes eingelegt, so sind im weiteren Verfahren                       der Strafprozeßordnung\ndie §§ 345 und 349 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßord-        Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.         den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen\nFassung bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 15\nArtikel 18\nEinschränkung des Grundrechts der Freiheit\nder Person                                             Inkrafttreten\nDas Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2        (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.\nAbs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maß-            (2) Die Ermächtigung nach Artikel 17 wird mit\ngabe des § 112 Abs. 3 und 4 der Strafprozeßordnung       der Verkündung dieses Gesetzes wirksam.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMen.de\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Buche r"]}