{"id":"bgbl1-1964-63-13","kind":"bgbl1","year":1964,"number":63,"date":"1964-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-63-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_63.pdf#page=34","order":13,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (19. FeststellungsDV)","law_date":"1964-12-21T00:00:00Z","page":1098,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1098                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nNeunzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes\n(19. FeststeHungsDV)\nVom 21. Dezember 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 622-1-DV 19\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und                                    § 4\nAbs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom             Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt\ngeändert durch § 2 des Siebzehnten Gesetzes                 (1) Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom             Absatzes 4 die Vermehrungsfläche der Anbaustufe\n4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585), in Verbin-     Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut (§ 2 Abs. 2),\ndung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes ver-       getrennt nach Gruppen der landwirtschaftlichen Kul-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des             turpflanzen. Soweit amtlich anerkannte Vermeh-\nBundesrates:                                              rungsflächen (Anerkennungsflächen) bekannt sind,\nsind diese Flächen maßgebend.\n§ 1\n(2) Bemessungsgröße ist vorbehaltlich des Ab-\nErsatzeinheitswerte der landwirtschaftlichen        satzes 4 die Flächengröße der Vermehrungsfläche\nSaatzuchtbetriebe                      (Absatz 1) iin Kalenderjahr 1943.\nIn den Fällen des § 12 Abs. 2 des Feststellungs-          (3) Hat im Kalenderjahr 1943 noch keine Ver-\ngesetzes ist für landwirtschaftliche Saatzucht.betriebe   mehrungsfläche (Absatz 1) für eine Sorte bestanden\nein Ersatzeinheitswert nach Maßgabe der folgenden         oder kann ihre Flächengröße nicht bewiesen oder\nVorschriften zu ermitteln.                                glaubhaft gemacht werden, sind für sie anzusetzen\nbei\n§ 2\nKartoffeln                    25 Hektar,\nBegriffsbestimmung                        Getreide                      25 Hektar,\nZuckerrüben                   10 Hektar,\n(1) Bewertungsfähiger landwirtschaftlicher Saat-\nFutterrüben                   10 Hektar.\nzuchtbetrieb ist ein Betrieb, der im Zeitpunkt der\nSchädigung über Sorten landwirtschaftlicher Kultur-          (4) Liegen bei zugelassenen Getreidesorten (§ 2)\npflanzen (§ 3) verfügte, von denen amtlich an-            beweiskräftige Unterlagen über die Größe der in\nerkanntes Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut in            den Kalenderjahren 1937, 1938, 1939 und 1940 in\nden Verkehr gebracht werden durfte (zugelassene           den Verkehr gebrachten Mengen an anerkanntem\nSorten), und der für diese Sorten die Sorten-Erhal-       Hochzucht-Saatgut vor, sind r1bweichend von den\ntungszüchtung betrieb. In Gebieten ohne Anerken-          Absätzen 1 und 2 Bemessungsgrundlage die in den\nnungsflächen (§ 4 Abs. 1) genügt es, daß der Betrieb,     Verkehr gebrachte Menge, Bemessungsgröße die in\nder für seine Sorten die Sorten-Erhaltungszüchtung        Doppelzentnern ausgedrückte Menge, berechnet als\nbetrieb, Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut in den         Durchschnitt für ein Kalenderjahr.\nVerkehr gebracht hat.\n(2) Landwirtschaftliche Betriebe, auf deren Grund\n§ 5\nund Boden der Saatzuchtbetrieb betrieben wurde,\nund Vermehrungsbetriebe gehören nicht zu den                                    Bewertungssatz\nbewertµngsfähigen landwirtschaftlichen Saatzucht-             (1) Der Bewertungssatz beträgt für ein Hektar\nbetrieben. Vermehrungsbetrieb ist ein landwirt-           Vermehrungsfläche\nschaftlicher Betrieb, der ohne Erhaltungszüchtung zu\nbetreiben für Saatzuchtbetriebe das Saat- oder                                                 in Gebieten\nPflanzgut von einer Anbaustufe in die folgende ver-              bei                        ohne          mit\nmehrte. Anbaustufen sind die Stufen des Anbaus                                            Anerkennungsflächen\nzur Erzeugung von Super-Super-Elite, Super-Elite,                                            RM           RM\nElite und Hochzucht-Saatgut oder -Pflanzgut.              Kartoffeln\nUntergruppe: Vorwiegend\n§ 3                               Wirtschaftskartoffeln           80            90\nlandwirtschaftliche Kulturpflanzen                Untergruppe: Sehr früh\nreifende Kartoffeln            105           120\nLandwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinn dieser         im übrigen                      90           105\nVerordnung sind die in landwirtschaftlichen Betrie-\nGetreide                           35            40\nben durch Aussaat oder Anpflanzung angebauten\nKulturpflanzen, insbesondere Getreide, Kartoffeln,       Zuckerrüben                       175           200\nZuckerrüben, Futterrüben.                                Futterrüben                        90           100","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                       1099\nFür die Zurechnung der Kartoffelsorten zu den Un-      wertungssatz durch einen Abschlag von 10 vom Hun-\ntergruppen ist dc1s Verzeichnis in der Anlage maß-     dert zu vermindern.\ngebend.\n(2) Im Fall des § 4 Abs. 4 beträgt der Bewertungs-                            § 7\nsatz 3,50 Reichsmark für einen Doppelzentner der\nBemessungsgröße.                                                 Ermittlung des Ersatzeinheitswerts\nZur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts wird für\n§ 6                           jede Gruppe der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen\nein Wertansatz gebildet, indem die Hektarzahl (§ 4\nAbschläge                        Abs. 1 bis 3), im Fall von § 4 Abs. 4 die Doppelzent-\n(1) In dem Bewertungssatz(§ 5) sind enthalten bei   nerzahl mit dem Bewertungssatz (§§ 5 und 6) ver-\nGetreidesaa tzuch t                                    vielfacht wird. Die Wertansätze \\1/erden zum Ersatz-\nals Wertanteil für besondere                         einheitswert zusammengefaßt.\nWirtschaftsgebäude                 20 vom Hundert,\nZuckerrübensaatzucht                                                             § 8\nals Wertanteil für besondere                                       Anwendung im Land Berlin\nSpeicherge,bäude                   20 vom Hundert,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nals Wertanteil für besondere                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSpeicherbetriebsmittel             15 vom Hundert,   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-\nKartoffel pflanzzuch t                                  lungsgesetzes, Artikel VI des Vierten Gesetzes zur\nals Wertanteil für besondere                         Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli\nBetriebsgebäude                                      1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des § 15 des Ach-\n5 vom Hundert.\nten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\nDer Bewertungssatz wird vermindert um Abschläge,        gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)\nwenn die aufgeführten Gebäude oder Betriebsmittel       auch im Land Berlin.\nnicht dem Inhaber des Saatzuchtbetriebs gehört\nhaben.\n§ 9\n(2) Lagen Betriebsteile des Saatzuchtbetriebs in\nverschiedenen Oberfinanzbezirken, außerhalb des                              Inkrafttreten\nGeltungsbereichs des Bewertungsgesetzes in Gebie-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nten verschiedener Heimatauskunftstellen, ist der Be-    kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1964\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nAnlage umseitig","1100                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 1)\nZurechnung der Kartoffelsorten zu Untergruppen\nUntergruppe: Vorwiegend Wirtschaftskartoffeln      Untergruppe: Sehr früh reifende Kartoffeln\nSorte                                              Sorte\nCarnea                 Roswitha                    Erstling\nCenta                  Sickingen                   Frühmölle\nCondor                 Spätrot                     Primula\nErika                  Stärkeragis                 Vera\nFalke                  Stärkereiche I\nFlämingsstärke         Tiger\nFram                   Wekaragis\nGigant\nHerulia\nMonika\nParnassia\nRobusta\nRubingold"]}