{"id":"bgbl1-1964-63-12","kind":"bgbl1","year":1964,"number":63,"date":"1964-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-63-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_63.pdf#page=29","order":12,"title":"Dritte Verordnung zur Anpassung des Wortlauts von Vorschriften über die Ausgleichsteuer an den Wortlaut des Zolltarifs","law_date":"1964-12-18T00:00:00Z","page":1093,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                 1003\nDritte Verordnung\nzur Anpassung des Wortlauts von Vorschriften über die Ausgleichsteuer\nan den Wortlaut des Zolltarifs 1 )\nVom 18. Dezember 1964\nAuJ Grund des § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960\n(Bundesgesetzhl. II S. 2425) in der Fassung des § 87 des Zollgesetzes vom\n14. Juni 1:l(i1 (ßundes~resetzbl. I S. 737) wird verordnet:\n§ 1\n1. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von\n6 vom llundert unterliegen (Anlage 5 zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des\nUmsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 -\nBu ndcf,qc~setzbl. I S. 791 2 ) ---, zuletzt geändert durch das Fünfzehnte\nCcs(:tz zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964 -\nBundf sqesetzbl. I S. 147 -), wird wie folgt geändert:\n1\nü) 1n der Tarifnummer 22.03 wird ,, , aus Malz hergestellt\" gestrichen.\nb) In der Tarifnummer aus 29.43 wird\nilc1) ,,A Glukose\" gestrichen,\nbb) an StcUe von „aus D - Maltose\" gesetzt „aus B -- Maltose\".\nc) Die Tarifnummer aus 39.01 wird geändert in\n,, ,ms 39.01 B - Kleb(~bänder (Klebestreifen) usw.\naus C -- Reflexmaterial\".\nd) Es werden aufgenommen die Tarifnummern\naa) ,,aus 39.02 B -- Klebebänder (Klebestreifen) usw.\"\nbb) ,,aus 39.03 A - Klebebänder (Klebestreifen) usw.       11\ncc) ,,aus 40.05 aus A- Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Kiesel-\nsäureanhydrid (sogenannte Masterbatches),\nausgenommen in Platten, Blättern oder\nStreifen\nB- Granalien aus vulkanisationsfertigen Mi-\nschungen usw.    11\ne) In der Tarifnummer aus 40.11 wird hinter das Wort „Reifen, ein-       11\ngefügt „auswechselbare Uberreifen,\"; hinter das Wort „Felgen-\nbänder\" wird ein Beistrich gesetzt.\nf) In der Tarifnummer aus 40.14 wird ,, , ausgenommen vorvulkani-\nsierter Latex\" gestrichen.\ng) Die Tarifnummer aus 47.01 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 47.01 Halbstoffe:\naus B - Holzzellstoff:\nII- Sulfitzellstoff,     ausgenommen   solcher   des\nAbs. B-III\naus III- zum Herstellen von künstlichen Spinn-\nstoffen:\naus b - anderer als Sulfat- und Natron-\nzellstoff unter zollamtlicher Uber-\nwachung\naus C - andere:\naus II - Strohzellstoff\naus III - Strohzellstoff\".\n1) Ändert Bundesgeselzbl. IlI 611-10 und 611-11\n2) Bundesgesetzbl. III 611-10","1094                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nh) Die Tarifnummer aus 54.03 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf:\nA - Leinengarne, geglättet (poliert)\naus B - I - a - 1 -ungezwirnt, mit einer Lauflänge je kg von\n30 000 m oder weniger, ausgenommen die\nin den Anmerkungen genannten Garne\".\ni) Die Tarifnummer aus 57.05 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 57.05 Hanfgarne\naus A-I- geglättet (poliert), ausgenommen mit einer Lauf-\nlänge von mehr als 500 m\nB - in Aufmachungen für den Einzelverkauf\".\nk) In der Tarifnummer 73.16 wird vor das Wort „Stahl\" eingefügt\n,,Eisen oder\".\n2. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 der Ausgleichsteuerordnung\nvom 19. Januar 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 35 - , zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 5. Mai 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 314) 3 )\n- wird wie folgt geändert:\na) In der Tarifnummer aus 13.02 wird der Absatz aus A wie folgt\ngefaßt:\n,,aus A - Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen:\nI - nicht gebleicht\naus II - gebleicht, ausgenommen Schellack\".\nb) In der Tarifnummer aus 14.01 wird der Absatz aus C aus I wie\nfolgt gefaßt:\n,,aus I - roh oder nur gespalten:\nStuhlrohr, roh, auch gewaschen, anders gereinigt, ge-\nschwefelt oder auf Länge geschnitten; Binsen und der-\ngleichen, roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen\ngedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\".\nc) Die Tarifnummer aus 25.12 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 25.12 Tripel und Molererde in anderen als unmittelbaren\nUmschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von\n1,5 kg oder weniger\".\nd) Die Tarifnummer aus 25.13 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.13 aus B - andere:\naus I und II a - Bimsstein\naus I und aus II b - 2 - Schmirgel in anderen als\nunmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Ge-\nwicht des Inhalts von\n1 kg oder weniger\".\ne) Die Tarifnummer aus 25.15 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.15 aus A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk-\nsteine aus Kalkstein, roh oder roh behauen\".\nf) Die Tarifnummer aus 25.16 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.16 aus A- Granit, Porphyr, Syenit, Labrador und Serpen-\ntinstein, roh oder roh behauen\".\ng) Die Tarifnummer aus 25.27 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.27 aus A - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh be-\nhauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich\nzerteilt, in anderen als unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger\".\n3) Bundesgesetzbl. III 611-11","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964               1095\nh) In den Tarifnummern aus 25.28 und aus 25.30 wird jeweils „A - \"\ngestrichen.\ni) Die Tarifnummer aus 25.31 wird wie folgt gefaßt:\n,,crns 25.31 aus B -- andere:\nLeuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausgenom-\nmen so beschaffen, daß die Ware zu 90 Ge-\nwichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb\nmit einer lichten Maschenweite von 1 mm und\nzu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch\nein Sieb mit einer lichten Maschenweite von\n0,20 mm hindurchgeht\".\nk) In der Tarifnummer aus 25.32 wird „aus B - \" gestrichen.\nI) Die Tarifnummer 28.50 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 28.50 Spaltbare chemische Elemente usw.:\nA - I - a - natürliches Uran, roh; Bearbeitungsabfälle\nund Schrott\nA - II - andere bis 31. Dezember 1966\nB - künstlich radioaktive Isotope und ihre Verbin-\ndungen bis 31. Dezember 1966\nC - andere bis 31. Dezember 1966\".\nm) Die Tarifnummer aus 28.52 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 28.52 A - anorganische oder organische Verbindungen des\n11\nThoriums usw. bis 31. Dezember 1966      •\nn) In der Tarifnummer aus 31.03 wird bei aus A - I - a der Buch-\nstabe „a gestrichen.\nII\no) In der Tarifnummer aus 38.01 wird „aus A - II - b\" geändert in\n,,A-II a\".\np) Die Tarifnummer aus 40.01 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 40.01 A- Latex von Naturkautschuk usw.\nB - Naturkautschuk\naus C - Balata, Guttapercha, roh\".\nq) Es wird aufgenommen die Tarifnummer\n„aus 40.02 aus B - vorvulkanisierter        Latex  von      synthetischem\nKautschuk\".\nr) Die Tarifnummer 40.04 wird wie folgt gefaßt:\n,,40.04 Abfälle und Schnitzel von Kautschuk usw.\"\ns) Die Tarifnummer aus 40.14 wird gestrichen.\nt) In der Tarifnummer aus 54.01 wird vor dem letzten Wort (,,roh\")\neingefügt „aus Flachs,\".\nu) Die Tarifnummer aus 54.02 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 54.02 Ramie, roh, entholzt, degummiert oder geschwungen;\nWerg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus\nRamie, roh\".\nv) In der Tarifnummer aus 57.01 wird vor dem letzten Wort (,,roh\")\neingefügt „aus Hanf,\".\nw) In der Tarifnummer aus 57.02 wird vor dem Wort „roh\" eingefügt\n11\n,, aus Manilahanf, •\nx) Die Tarifnummer aus 57.03 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 57.03 Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen; Werg\nund Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), aus Jute,\nroh\".\ny) In der Tarifnummer aus 57.04 wird hinter ,,(einschließlich Reiß-\n11\nspinnstoff)\" eingefügt „aus diesen Spinnstoffen •","1096                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nz) Die Tarifnummer aus 81.04 wird wie folgt geändert:\naa) Unter dem-Absatz aus K wird eingefügt:\n,,M - an Uran 235 abgereichertes Uran bis 31. Dezember 1966\",\nbb) in dem bisherigen Absatz „aus M\" werden die Worte „Uran\nund\" gestrichen; der Absatz erhält die Bezeichnung „aus N\",\ncc) die bisherigen Bezeichnungen „aus N - \", ,,aus O -- \" und „aus\nP -- \" erhalten die Bezeichnungen „aus O - \", ,,aus P-\" und\n,,ausQ-\".\n§ 2\nDiese Verorclnunq gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Uberlei-\ntungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 5 des Zolltarifgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1964\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                           1097\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965\nVom 19. Dezember 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 604-2-2\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanzaus-                Hessen                           46,1 V.  H.\ngleichsgesetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesge-                Niedersachsen                    28,8v.   H.\nsetzbl. I S. 870) wird mit Zustimmung des Bundes-                Nordrhein-Westfalen              42,5v.   H.\nrates verordnet:                                                 Rheinland-Pfalz                  21,5 v_. H.\nSchleswig-Holstein               10,2 V.  H.\n§ 1\nVollzug des Finanzausgleichs                    (2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor-\nim Ausgleichsjahr 1965                   läufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich\nan die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs       der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-\nim Ausgleichsjahr 1965 wird der Zahlungsverkehr           tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen\nauf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch-       anderweitig regeln.\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer               (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nnach dem Ersten Gesetz zur Anderung des Beteili-          Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1965\ngungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der         keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-\nKörperschaftsteuer vom 11. März 1964 (Bundesge-           kommensteuer und der Körperschaftsteuer.\nsetzbl. I S. 137) auf folgende Hundertsätze erhöht\noder vermindert wird:\n§ 2\nBaden-Württemberg               44,2 V. H.\nBayern                          35,1 v. H.\nInkrafttreten\nBremen                          39,0 v. H.          Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nHamburg                         52,6 v. H.        1965 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1964\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}