{"id":"bgbl1-1964-63-11","kind":"bgbl1","year":1964,"number":63,"date":"1964-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-63-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_63.pdf#page=26","order":11,"title":"Gesetz über die Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetz - RFG)","law_date":"1964-12-23T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1090                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetz\nüber die Neuregelung des Finanzausgleichs\nzwischen der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Rentenversicherung der Angestellten\n(Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetz - RFG)\nVom 23. Dezember 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-16 1 ).\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Abs. 2). Wenn sich die Höhe des Zuschusses\ndes Bundes an die Rentenversicherung der An-\nArtikel 1                                      gestellten nach § 116 Abs. 3 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung 2 )                             ermäßigt, erhöht sich der Zuschuß des Bundes\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                              an die Rentenversicherung der Arbeiter in die-\ngeändert und ergänzt:                                                         sem Jahr um denselben Betrag.\"\n1. In § 1311 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. § 1314 erhält folgende Fassung:                                       c) Als Absatz 3 wird eingefügt:\n,,§ 1314                                       ,, (3) Unterschreitet das Vermögen der Ren-\ntenversicherung der Angestellten voraussicht-\n(1) Stellt     der Träger der knappschaftlichen                        lich die nach § 110 Abs. 1 des Angestellten-\nRentenversicherung die Gesamtleistung fest, so                            versicherungsgesetzes erforderliche Rücklage\nwerden der Leistungsanteil, der nicht auf die                             um mehr als zwanzig vom Hundert und deckt\nknappschaftliche Rentenversicherung entfällt, und                          das Vermögen der Rentenversicherung der\nder Kinderzuschuß von dem Träger der Renten·                             Arbeiter die nach § 1383 Abs. 1 erforderliche\nversicherung der Arbeiter oder dem Träger der                            Rücklage voraussichtlich zu einem um minde-\nRentenversicherung der Angestellten erstattet,                           stens zwanzig größeren Vomhundertsatz als\nder von diesen beiden Trägern zuletzt einen Bei-                         das Vermögen der Rentenversicherung der\ntrag erhalten hat. Stellt der Träger der Renten-                          Angestellten die nach § 110 Abs. 1 des An-\nversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-                            gestelltenversicherungsgesetzes erforderliche\nsicherung der Angestellten eine Gesamtleistung                            Rücklage, so ist der Zuschuß des Bundes nach\nmit einem knappschaftlichen Leistungsanteil fest,                         Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundes-\nso erstattet der Träger der knappschaftlichen Ren-                       ministers für Arbeit und Sozialordnung und\ntenversicherung den auf die knappschaftliche                              des Bundesministers der Finanzen mit Zustim--\nRentenversicherung entfallenden Leistungsanteil                           mung des Bundesrates insoweit zu ermäßigen,\nohne Kinderzuschuß an den feststellenden Trä-                            als dies bei einem gleich hohen Beitragssatz\nger der Rentenversicherung der Arbeiter oder                             in der Rentenversicherung der . Arbeiter und\nder Rentenversicherung der Angestellten.                                 in der Rentenversicherung d.er Angestellten\n(2) Bei der Anwendung der Begrenzungs- und                            voraussichtlich notwendig ist, um die Rück-\nRuhensvorschriften gehen die Begrenzung und                              lage in beiden Versicherungszweigen zum\ndas Ruhen des knappschaftlichen Leistungsan-                             gleichen Vomhundertsatz zu erfüllen.\"\nteils der Begrenzung und dem Ruhen des nicht-\nknappschaftlichen Leis_tungsanteils vor.                                                       Artikel 2\n(3) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-                   Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes 3 )\nschaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei-\nstung aus diesem Versicherungszweig gewährt                           Das Angestelltenversicherungsgesetz wird       wie\nwird.\"                                                             folgt geändert und ergänzt:\n1. In § 90 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.\n3. § 1389 wird wie folgt ueändert und ergänzt:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              2. § 93 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das                                                 ,,§ 93\nKalenderjahr 1965 auf 4 802 540 905 Deutsche\nMark festgesetzt. Er verändert sich in den fol--                    (1) Stellt     der Träger der knappschaftlichen\ngenden Jahren entsprechend einer Änderung                        Rentenversicherung die Gesamtleistung fest, so\nwerden der Leistungsanteil, der nicht auf die\n1) Ändert Bundcsgeselzbl. llI 820-1, 821-1, 822-1, 8250-1\n2) Bundcsgcsetzbl. JlI B20-l                                         1) Bundesgesetzbl. III 821-1","Nr. G3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                      1091\nknappschafl.lichc Rentenversicherung entfällt, und             sichtlich notwendig ist, um die Rücklage in\nder Kindcrzuschuß von dem Träger der Renten--                  beiden Versicherungszweigen zum gleichen\nversicherung der Arbeiter oder dem Träger der                  Vomhundertsatz zu erfüllen.\"\nRentenversicherung der Angestellten erstattet, der\nvon diesen beiden Trägern zuletzt einen Beitrag\nerhalten hat. Stclll der Träger der Rentenversiche·\nArtikel 3\n· rung der Arbeiter oder der Rentenversicherung\nder Angestelllen eine Gcsumtleistung mit einem         Wanderversicherungsausgleich -mr die Zeit bis zum\nknappschaftlichen Leisttmgsc:m Leil fest, so erstattet                     31. Dezember 1964\nder Träger der knappschaft.Iichen Rentenversiche-\nrung den auf die knappschaftlichc Rentenversiche-      1. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nrung entfallenden Leishmgsanteil ohne Kinder-              zahlen zum 1. Januar 1965, zum 1. Januar 1966,\nzuschuß an den fcststefü,nden Träger der Renten-           zum 1. Januar 1967 und zum 1. Januar 1968 je\nversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-              1042 Millionen Deutsche Mark an die Bundes-\nsicherung der Angcstelllen.                                versicherungsanstalt für Angestellte.\n2. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\n(2) Bei der Anwendung der Begrenzungs- und\nkönnen die Ansprüche nach Nummer 1 auch durch\nRuhensvorschriftcn gehen die Begrenzung und\nAbtretung von Schuldbuchforderungen gegen den\ndas Ruhen des knappsd1aftlichen Leistungsanteils\nBund oder durch Ubereignung von Wertpapie-\nder Begrenzung und dem Ruhen des nichtknapp-\nren, in denen das Vermögen der Versicherungs-\nschaftlichen Leistungsanteils vor.\nträger nach § 26 Abs. 1 Nm. 1, 2, 4 bis 7, 10 der\n(3) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-           Reichsversicherungsordnung angelegt werden\nschaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei-            kann, erfüllen. Die Wertpapiere müssen minde-\nstung aus diesem Versicberungszweig gewährt                stens mit dem niedrigsten Vomhundertsatz ver-\nwird.\"                                                     zinst werden, der für die in Satz 1 bezeichneten\nSchuldbuchforderungen gilt. Die Wertpapiere\nwerden auf die Ansprüche nach Nummer 1 in\n3. § 116 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  Höhe des amtlichen Börsenkurses, falls ein sol-\ncher ni.cht notiert wird, in Höhe des im geregel-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       ten Freiverkehr festgestellten Kurses im Zeit-\npunkt der Ubereignung, sonst in Höhe des\n,, (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das\nNennwertes angerechnet; werden an mehreren\nKalenderjahr 1965 auf 1 081 000 597 Deutsche\nBörsenplätzen amtliche Börsenkurse oder Frei-\nMark festgesetzt. Er verändert sich in den fol-\nverkehrskurse festgestellt, so ist jeweils der\ngenden Jahren entsprechend einer Anderung\nDurchschnitt dieser Kurse maßgebend. Die Uber-\nder allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32\neignung der Wertpapiere ist von der Börsen-\nAbs. 2). Wenn sich die Höhe des Zuschusses\numsatzsteuer frei.\ndes Bundes an die Rentenversicherung der Ar-\nbeiter nach § 1389 Abs. 3 der Reichsversiche-      3. Von den Zahlungen nach Nummer 1 werden je\nrungsordnung in einem Kalenderjahr er-                311,5 Millionen Deutsche Mark von den Trägern\nmäßigt, erhöht sich der Zuschuß des Bundes an         der Rentenversicherung der Arbeiter und je\ndie Rentenversicherung der Angestellten in            730,5 Mil.lionen Deutsche Mark von denselben\ndiesem Jahr um denselben Betrag.\"                     Trägern mit Ausnahme der Landesversicherungs-\nanstalt für das Saarland gemeinsam getragen,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       und zwar jeweils nach dem Verhältnis ihrer Bei-\ntragseinnahmen in den Jahren 1961 bis 1963. Ab-\n,, (3) Unterschreitet das Vermögen der Ren-         schlagszahlungen nach dem 31. Dezember 1963\ntenversicherung der Arbeiter voraussichtlich           sind anzurechnen. Das Bundesversicherungsamt\ndie nach § 1383 Abs. 1 der Reichsversiche:.            verteilt die Aufwendungen auf die Träger der\nrungsordnung erforderliche Rücklage um mehr            Rentenversicherung der Arbeiter, weist Wert-\nals zwanzig vom Hundert und deckt das Ver-             papiere, die von den Trägern der Rentemrer-\nmögen der Rentenversicherung der Ange-                 sicherung der Arbeiter angeboten werden, der\nstellten die nach § 110 Abs. 1 erforderliche           Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu\nRücklage voraussichtlich zu einem um min-              und führt die Abrechnung zwischen den Trägern\ndestens zwanzig größeren Vomhundertsatz                der Rentenversicherung der Arbeiter unterein-\nals das Vermögen der Rentenversicherung                ander und der Bundesversicherungsanstalt für\nder Arbeiter die nach § 1383 Abs. 1 der Reichs-        Angestellte durch.\nversicherungsordnung erforderliche Rücklage,\nso ist der Zuschuß des Bundes nach Maßgabe         4. Mit den Zahlungen nach Nummer 1 und den Ab-\neiner Rechtsverordnung des Bundesministers             schlagszahlungen, die bis zum 31. Dezember 1963\nfür Arbeit und Sozialordnung und des Bundes-           geleistet sind, sind die Forderungen aus dem\nministers der Finanzen mit Zustimmung des             finanziellen Ausgleich der Wanderversicherung\nBundesrates insoweit zu ermäßigen, als dies            zwischen den Trägern der Rentenversicherung\nbei einem gleich hohen Beitragssatz in der            der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt\nRentenversicherung der Angestellten und in            für Angestellte nach den bisherigen Vorschriften\nder Rentenversicherung der Arbeiter voraus-           abgegolten.","1092                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nArtikel 4                              (2) Bei der Anwendung der Begrenzungs- und\nÄnderung des ReichsknappschaHsgesetzes         4)          Ruhensvorschriften gehen die Begrenzung und\ndas Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils\nDas Reichsknappschaflsgesetz wird wie folgt ge-              der Begrenzung und dem Ruhen des nichtknapp-\nändert:\nschaftlichen Leistungsanteils vor.\n1. In § 102 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                         (3) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei-\n2. § 104 erhält folgende Fassung:                               stung aus diesem Versicherungszweig gewährt\nwird.\"\n,,§ 104\nArtikel 5\n(1) Stellt der Träger der knappschaftlichen\nÄnderung des Handwerkerversicherungsgesetzes 5 )\nRentenversicherung die Gc~samtleistung fest, so\nwerden der Leistungscmtcil, der nicht auf die               § 12 des Handwerkerversiche_rungsgesetzes wird\nknappschaftliche Rentenversicherung entfällt, und        gestrichen.\nder Kinderzuschuß von dem Träger der Renten-                                    Artikel 6\nversicherung der Arbeiter oder dem Träger der\nRentenversicherung der Angestellten erstattet,                              Geltung in Berlin\nder von diesen beiden Trägern zuletzt einen Bei-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntrag erhalten hat. Stellt der Träger der Rentenver-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrung der Angestellten eine Gesamtleistung mit            Rechfsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\neinem knappschaftlichen LE~istungsanteil fest, so        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nerstattet der Träger der knappschaftlichen Ren-          des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ntenversicherung den auf die knappschaftliche\nRentenversicherung entfallenden Leistungsanteil                                 Artikel 7\nohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder der                                  Inkrafttreten\nRentenversicherung der Angestellten.                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n4) Bundesgesetzbl. III 822-1\n5) Bundesgesetzbl. III 8250-1"]}