{"id":"bgbl1-1964-63-10","kind":"bgbl1","year":1964,"number":63,"date":"1964-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-63-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_63.pdf#page=21","order":10,"title":"Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebentes Rentenanpassungsgesetz - 7. RAG)","law_date":"1964-12-23T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                        1085\nSiebentes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Siebentes Rentenanpassungsgesetz - 7. RAG)\nVom 23. Dezember 1964\nSammlung des Bundesrechts, BundesgesetzbJ. III 8232-10-7\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Anwendung.\nErster Abschnitt                                                   § 2\nAnpassung der Renten aus den gesetzlichen              (1) Renten, die nach §§ 1253 ff. der Reichsver-\nRentenversicherungen.                    sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\n§ 1                            sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp~\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen           daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-            dung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 die             würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-          Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der all-\nsicherungsföll(!n, die im Jahre 1963 oder früher ein-     gemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1965        und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr\nan nach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt.                   berechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-          rundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichs-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1          versicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestellten-\ndes Arbeiterrenten versieh erungs-N euregelungsge-        versicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichs-\nsetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange-         knappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in\nstelltenversi cherungs-N euregel ungsgesetzes erhöh-      denen §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,\nten Renten von Bcrcchtiqten, die das 65. Lebensjahr       §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\nim Jahre 1964 vollendet haben, die Knappschaftsaus-       §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet\ngleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschafts-       worden sind. In den Fällen, in denen Artikel 2 § 38\ngesetzes und die Leistung nach §§ 27, 28 des Sozial-      Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten-\nversicherungs-Ang]eichungsgesetzes Saar vom 15.           versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2\nJuni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).                     § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestell-","1086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ntenversichcrungs-Neuregelungsgesetzes angewendet          Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung\nworden ist, findel Salz 1 keine Anwendung.                an die Stelle des Betrages von 4281,00 Deutsche\nMark der Betrag von 6717,00 Deutsche Mark tritt.\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für\nRenten der knappschaftlichen Rentenversicherung,\ndie nach Artikel 2 § 24 A hs. 5 des Knappschafts-                                  § 4\nrentenvcrsichcrungs-Neuregclungsgcsetzes gezahlt            (1) Die übrigen Renten werden in der Weise ange-\nwerden.                                                    paßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-\nbetrag mit 1,094 vervielfältigt wird; dem sich da-\n§ 3                           durch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß\nund die der Anpassung nicht unterliegenden Ren-\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\ntenteile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszu-\nterrcntenversicherungs-Ncuregelungsgesetzes oder\nschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-\nund der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-\nrungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß\nschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,167\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung\nzu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind\nder Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die            ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des\nRente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung           Jahres 1964 zu berechnen.\nder Ruhcnsvorschriften der unrJekürzte Rentenbe-\ntrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne              (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nSteigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherver-            der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\nsicherung mit 1,5G90 vervielfältigt und der Kinder-        fen und auf die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be-           rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nmessungsgrundlage für das Jahr 1964 berechnet             rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\nwerden würde; Abweichungen infolge Abrundun-              gesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß\ngen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.      sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\nNeuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Ange-\ngen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nstelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes sind mit\nlichen Rentenversicherung, wenn sie nach§ 2,\nder Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in\ndiesen Vorschriften genannten Werte die nach-             b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nstehenden Werte zugrunde zu legen sind:                       vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3\nangepaßt werden würden.\nBei einer         Versicherten- Witwen- und                                § 5\nVersicherungsdauer         renten     Witwerrenten\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\nvon ... Jahren       DM/Monat      DM/Monat        der Rentenzahlbetrag für Januar 1965 ohne Kinder-\nzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder-\n50 und mehr             825,00        495,00        zuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen\n49                      808,50        485,10        der Höherversicherung. In der knappschaftlichen\n48                      792,00        475,20        Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahl-\n47                      775,50        465,30        betrag außerdem um den Leistungszuschlag und den\nnach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-\n46                      759,00        455,40\ngesetzes zu belassenden Betrag.\n45                      742,50        445,50\n(2) Bei Renten, auf die Artikel I § 6 Abs. 1 des\n44                      726,00        435,60        Sechsten Rentenanpassungsgesetzes vom 21. Dezem-\n43                      709,50        425,70        ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1008) anzuwenden\n42                      693,00        415,80        war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach\n41                      676,50        405,90        Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des\n40 und weniger                                      Sechsten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An Stelle\n660,00        396,00.\ndes Rentenzahlbetrages für Januar 1964 tritt der\nRentenzahlbetrag für Januar 1965.\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung            (3) In den Fällen, in denen für Januar 1965 keine\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes auf             Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\numzustellende Renten dor Rentenversicherungen             der Rente nach dem 31. Dezember 1964 ändert, tritt\nder Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957            an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\n(Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe         Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1965 zu zah-\nAnwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der           len gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für\nVerordnung an die Stelle des Betrages von 7650,00         die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden\nDeutsche Mark der Betrag von 11 220,00 Deutsche           hätten.\nMark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des         (4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbei-\nBetrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von          terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes, Arti-\n269,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages          kel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nvon 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 740,10            lungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschafts-","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                      1087\nrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-       des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses\nnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von      Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-\n21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14          sicherungszeiten ergeben würde.\nDeutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in            (2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-\nden Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer        Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\nVersicherten- und einer Hinterbliebenenrente des-       desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\nselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berück-        ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung\nsichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Be-    der § § 4 bis 6 dieses Gesetzes auf die nach den\ntrag von 21 Deutsche Mark.                              Grundsätzen des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953\n§ 6                          (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) errechnete Ver-\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der        gleichsleistung ergeben würde.\nArbeiter und der Rentenversicherung der Ange-\nstellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Arti-\n§ 8\nkel 2 § 34 des Arbeitcrrcntenversicherungs-Neure-\ngelungsgc~setzes oder Artikel 2 § 33 des Angestell-       Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zu-         land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die\ngrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-           in den §§ .1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-\ndung.                                                   land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,\ndie nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur\n(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-\nEinführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\ntenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-\nregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957\nstungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dür-\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17\nfen die für den Versicherten maßgebende Renten-\ndes Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-\nbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland\nbei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)\nan die Stelle der für den Versicherten maßgebenden\nund Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Ein-\nRentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach\nführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des\n§§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs\nKnappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge-\nZehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und\nsetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des\nbei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den\nSaarlandes S. 1099) gewährt werden.\nVersicherten     maßgebenden        Rentenbemessungs-\ngrundlage tritt.\n(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und\nZweiter Abschnitt\nohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-\nrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-                  Anpassung der Geldleistungen\nber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen              aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nUnfallversicherung zusammentreffen und nach§ 4 an-\ngepaßt werden, dürfen zusammen die in§§ 1278, 1279                                  § 9\nder Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des An-          (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden\ngestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75,      aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen\n76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenz-      Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-\nbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach       derjahren 1962 und 1963 die vom Jahresarbeitsver-\n§ 2 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz  dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die\n1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor      im Jahre 1962 oder früher eingetreten sind, für Be-\ndem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungs-     zugszeiten vom 1. Januar 1965 an nach Maßgabe der\nanteile aus der knappschaftlichen Rentenversiche-       §§ 10 und 11 angepaßt.\nrung zu gewähren sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht,\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nsoweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nlichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nund nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die\nin §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung           soweit die Geldleistungen auf Grund des Arti-\noder die in § § 55, 56 des AngesteJitenversicherungs-     kels III § 1 Abs. 2 des Sechsten Rentenanpassungs-\ngesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be-          gesetzes gewährt werden.\nrechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen sind,       (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\nnicht überschreiten.                                    auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\n§ 7                          rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\n(1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-     (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger\nAngleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-       der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\ndesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß . sich      (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\nein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung        sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-\ndes saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung      setzes über Änderungen in der Unfallversicherung\nder Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt         vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als","1088                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nUnfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsver-     die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen\ndienst zuletzt festgesetzt worden ist.                 höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser\nweiterzuzahlen.\n§ 10                             (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\n(1) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-    versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\npaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten    lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte\nJahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die       festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der\nnach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-        Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,\ngesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I     so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-\nS. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als         währen.\nJahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine                                  § 13\nKürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes               (1) Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem\nNr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom          Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der    Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nGeldleistung zugrunde liegt.                           der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Le-\n(2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem      bensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den\nOrtslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen      Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,\nin der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit          dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für\n1,156 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berech-  Jugendwohlfahrt, den Miet- und Lastenbeihilfen\nnet werden.                                            nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und\nLastenbeihilfen, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz\n(3) .Soweit die Geldleistungen auf Grund eines      und dem· Gesetz über Wohnbeihilfen und den Bun-\nJahresarbeitsverdienstes berechnet. werden, dessen\ndesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen\nBetrag in der Satzung des Versicherungsträgers\nder betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien\nzahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise   vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom\nangepaßt, daß sie auf Grund des _am 1. Januar 1963\n20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der\nmaßgeblichen Betrages berechnet werden.                Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist,\nbleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate\n§ 11\nJanuar bis einschließlich Mai 1965 auf Grund der\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf     Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-        genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Ein-\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2    kommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer       für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an   bei der Gewährung von Ubergangsgeld während\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark       der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung,\nder höhere Betrag.                                     Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-\nfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und\nbei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeits-\nDritter Abschnitt\nlosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der\nGemeinsame Vorschriften                 Altershilfe für Landwirte nicht zu berück.sichtigen.\nund Scblußvorscbriften                     (2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge\nnach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung\n§ 12                          des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der          16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 129'2), soweit\nArbeiter und der Angestellten, die nach §§ 2 und 3      ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-\nanzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-        men abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saar-\nstungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver-     land mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten\nsicherung und Renten nach- Artikel 2 § 42 des          Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarlän-\nArbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes      dische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungs-\nund Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-       gesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berück-\nNeuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der       sichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen,        anzuwenden sind.\ndürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der                                       § 14\nReichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Ange-\n(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nstelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des\nMitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\nReichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente\n1. Januar 1965 an zusteht, zu geben.\naus der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-\nschreiten, der als Summe beider Renten für Dezem-           (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nber 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und        passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nKinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt     Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nauch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichs-       des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestell-        bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\ntenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-    zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen      ist nur bis zum 31. Dezember 1965 zulässig.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964                       1089\n(3) §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsord-                              § 16\nnung, § 79 des AngesteUlcnvcrsicherungsgesetzes\nund § 93 Abs. 1 des Rcichsknappschaftsgesetzes            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-\nbleiben unberührt.                                     kündung in Kraft.\n§ 15                            (2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberlcilungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952    Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen.\n(Bundcsgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.          § 14 gilt entsprechend.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}