{"id":"bgbl1-1964-61-6","kind":"bgbl1","year":1964,"number":61,"date":"1964-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_61.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","law_date":"1964-12-16T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["946                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten,\nElften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nsowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland 1 )\nVom 16. Dezember 1964\nAuf Grund des § 239 Abs. 3, des § 249 Abs. 5, des                          den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftig-\n§ 252 Abs. 4, des § 267 Abs. 3, des § 268 Abs. 2, des                         keit oder des Alters sowie Leistungen zur\n§ 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3, des § 351 Abs. 3, des                       Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse\n§ 359 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes                              umfaßt, der Einkommenshöchstbetrag nach\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des                            § 267 Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des\n§ 11 a, des § 16 Abs. 8 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des                         Selbständigenzuschlags und des Erhöhungs-\nFeststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August                           betrags der Pflegezulage erreicht ist. Der\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), des § 12 Abs. 2 und                           Wert der vollen freien Station nach Satz 1\ndes § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von                               mindert sich\nVorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland                            1. wenn Wartung und Pflege weder für den\nvom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt                             Fall .der Krankheit, noch den der Pflege-\ngeändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung                                 bedürftigkeit, noch den des Alters gewährt\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964                                   wird, um den Satz der Pflegezulage nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 585), verordnet die Bundesre-                               § 267 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes,\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n2. wenn Leistungen zur Deckung der sonsti-\ngen Lebensbedürfnisse nicht gewährt wer-\nErster Abschnitt                                        den, um die Sätze des Taschengeldes nach\n2. LeistungsDV-LA 2)                                       § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes.\nBei einem Anspruch auf Gewährung voller\n§ 1\nfreier Station für die Ubergabe eines land-\nNeufassung                                        und forstwirtschaftlichen Betriebs wird ver-\nDie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen                             mutet, daß die volle freie Station die in\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                                 Satz 1 genannten Leistungen umfaßt.\"\nvom 8. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) er-                         b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Ab-\nhält die Fassung der Anlage.                                                   satz 1 Satz 1 genannten Sätze\" ersetzt durch\ndie Worte „der für die volle freie Station\nZweiter Abschnitt                                     maßgebenden und nach Absatz 1 Satz 2 ge-,\nkürzten Sätze\".\n3. LeistungsDV-LA 3)\n2. In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „7\" ersetzt durch die\n§ 2                                      Zahl „8\".\nÄnderung von Vorschriften\n3. In § 6 werden die Worte „5 und 7\" ersetzt durch\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen                         die Worte „5, 7 und 8\".\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom\n4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229) wird wie                       4. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 10\" ersetzt\nfolgt geändert:                                                            durch die Zahl „20\".\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                       5. In § 15 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 ,,Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des Ab-\n,, (1) Bei der Bewertung von Sachbezügen                      satzes 1 gehören auch die Kapitalabfindungen\nim Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommen-                          für wiederkehrende Bezüge; dies gilt nur dann\nsteuergesetzes ist davon auszugehen, daß                        nicht, wenn die Kapitalabfindungen nach den\nhierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für an-\nbei Gewährung voller freier Station (ein-\ndere Zwecke als zur Bestreitung des Lebens-\nschließlich Wohnung mit Heizung und Be-\nleuchtung), die auch Wartung und Pflege für                     unterhalts gebunden sind.\"\n1) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2; ändert Bundesgesetzbl. III. 6. § 19 wird wie folgt geändert:\n621-1-4, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 5, 621-1-LDV 9, 621-1-LDV 10, 621-1-\nLDV 11, 621-1-LDV 15 und 621-1-LDV 17                                  a) In Absatz 1 wird Nummer 1 gestrichen; die\n2) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2\n3) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 3\nNummern 2 bis 8 werden Nummern 1 bis 7.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964                            94'1\nb) In Absatz 1 Nr. 3 (neu) werden die Worte            11. § 25 erhält folgende Fassung:\n,,Leistungen der Träger der gesetzlichen Un-\nfallversicherung nach § 558 Abs. 1 Nrn. 1                                              ,,§ 25\nund 2 und § 560 der Reichsversicherungsord-                     Zusammentreffen von Freibeträgen\nnung\" ersetzt durch die Worte „Leistungen                    und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\nder Heilbehandlung, der Berufshilfe und be-                                     des Gesetzes\nsondere Unterstützungen durch die Träger                   Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267\nder gesetzlichen Unfallversicherung nach den           Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 8 des Gesetzes sind\nVorschriften des Dritten Buches der Reichs-            in nachstehender Reihenfolge zu berücksichtigen:\nversicherungsordnung\".\n1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-\nc) In Absatz 1 erhält Nummer 4 (neu) folgende                   mern 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 6 Satz 1 sowie\nFassung:                                                    Nummern 7 und 8,\n,,4. Beihilfen nach § 17 a sowie Leistungen\n2. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe a, b\nder Kriegsopferfürsorge nach § § 25 bis\nund d,\n27 e des Bundesversorgungsgesetzes,\".\n3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,\nd) In Absatz 1 erhält Nummer 7 (neu) folgende\nFassung:                                                4. Freibeträge nach Nummer 2 Buchstabe c,\n„ 7. Miet- und Lastenbeihilfen auf Grund des           5. Freibeträge nach Nummer 5 Satz 2.\"\nGesetzes über die Gewährung von Miet-\nund Lastenbeihilfen, des § 73 des Zwei-       12. § 26 erhält folgende Fassung:\nten Wohnungsbaugesetzes, des § 36 des\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland                                             ,,§ 26\nin der Fassung vom 26. September 1961                                Anwendungszeitpunkt\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 591) und des\nGesetzes über Wohnbeihilfen sowie Miet-              Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist\nund Lastenbeihilfen im Rahmen der Woh-            mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab anzuwenden.\nnungsfürsorge des Bundes und der Deut-            Jedoch gelten\nschen Bundespost und entsprechende                1. § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 21\nBeihilfen nach landesrechtlichen Bestim-              Abs. 2 Nr. 1 vom 1. Juli 1963 ab,\nmungen.\"\n2. § 19 Abs. 1 Nr. 7 mit Wirkung vom Inkraft-\ne) In Absatz 3 erhält Nummer 1 folgende Fas-                    treten des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom\nsung:                                                       29. Juli 1963 (BundesgesetzbI. I S. 508) ab und\n„ 1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2            3. § 5 Abs. 3, § 6, § 24 und § 24a vom 1. Juni\nsowie das Verletztengeld nach den §§ 560              1964 ab.\"\nbis 562 der Reichsversicherungsordnung,\".\n7. In § 21 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „nach\n§§ 182, 186, 194, 559, 559d, 559e, 559h und 5591                                Dritter Abschnitt\n(Kranken- und Hausgeld sowie Tage- und Fami-\n5. LeistungsDV-LA 4 )\nliengeld)\" ersetzt durch die Worte „nach §§ 182,\n186, 194, 560 bis 562 (Kranken- und Hausgeld so-                                         § 3\nwie Verletztengeld) \".\nÄnderung von Vorschriften\n8. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt:              Die Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen\n,,§ 22a                      nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1551), zuletzt geändert\nVergünstigung für Einkünfte\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1962\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes\n{Bundesgesetzbl. I S. 195), wird wie folgt geändert:\nVon Zulagen für Kinder (§ 267 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 1 des Gesetzes) dürfen andere Freibeträge          1. § 5 erhält folgende Fassung:\nals der nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des\n,,§ 5\nGesetzes nicht abgezogen werden.\"\nZumutbarkeit der Verwertung\n9. In § 24 werden die Worte „ aus den in § § 11\nDie Verwertung eines Vermögens, das 12 000\nund 12 bezeichneten Einkunftsarten\" gestrichen.\nDeutsche Mark oder den nach § 268, Abs. 1 Satz 2\n10. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:              des Gesetzes maßgebenden höheren Grenzbetrag\nübersteigt, ist zumutbar, soweit es verwertbar ist\n,,§  24a                          und in seiner Verwertung nicht eine besondere\nFreibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 8              Härte liegt.\"\ndes Gesetzes\n. 2. § 7 wird wie folgt geändert:.\nBei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Ge-      1\nsetzes sind die Einkünfte des Berechtigten und             a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Zahl\nder nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehören-                ,,6000\" ersetzt durch die Zahl „12 000\".\nden Personen zusammenzufassen.\"                        4) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 5","948                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                    2. In § 1 a Abs.1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n.. (3) \\Jbersteigt das Vermögen 18 000 Deut-          „2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens\nsche Mark, kann eine besondere Härte                         nach Nummer 1 sind dem sonstigen Vermö-\n1. bei Bargeld, Geldeinlagen bei Kreditinsti-                gen nur zuzurechnen\ntuten, Wertpapieren und anderen leicht                 a) im Saarland auf Franken umgestellte An-\nverwertbaren Wirtschaftsgütern nicht mehr,                  sprüche insoweit, als sie zusammen mit\n2. bei sonstigen Wirtschaftsgütern in der Re-                     den unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer-\ngel nicht mehr geltend gemacht werden. An                   tungsgesetzes in der im Saarland für die\ndie Stelle des Betrags von 18 000 Deutsche                  VerrnögensteueI\"-Hauptveranlagung 1948\nMark tritt der nach § 268 Abs. 1 Satz 2 des                 geltenden Fassung fallenden Wirtschafts-\nGesetzes maßgebende Grenzbetrag, wenn                       gütern 300 000 Franken übersteigen,\ner höher ist.\"                                         b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-\n§ 4                                     versicherungen, wenn ihr Wert 1 200 000\nAnwendungszeitpunkt                                Franken übersteigt.•\nDie Vorschriften des § 3 sind mit Wirkung vorn           3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Juni 1963 ab anzuwenden.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat • § 249 Abs. J\nSatz 1\" ersetzt durch das Zitat .,§ 249 Abs. 3\nNr.1\".\nVierter Absdmitt\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n9. LeistungsDV-LA 5)\n• (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kür-\n§ 5                              zung des Grundbetrags der Hauptentschädi-\ngung nach § 249 Abs. 3 Nm. 2 und 3 des Lasten-\nÄnderung von Vorschriften\nausgleichsgesetzes; an die Stelle des Zeitwerts\nDie Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun-                   des Ermäßigungsbetrags tritt das Dreiund-\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 22. Okto-                  dreißigfache des Betrags, um den der ursprüng-\nbe 1954 (Bundesgesetzbl. I S, 287), zuletzt geändert               liche Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe\ndurch Artikel III der Verordnung vom 22. März 1962                 nach § 47 a des Lastenausgleichsgesetzes herab-\n(Bundesgesetzbl. I S. 195), wird wie folgt geändert:               gesetzt worden ist, und das Siebzehnfache des\nBetrags, um den der Vierteljahrsbetrag der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Vermögensabgabe nach § 47 b des Lastenaus-\na) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                          gleichsgesetzes gemindert worden ist. Ist von\n.(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 Nr. 2                  dem Grundbetrag der Hauptentschädigung das\ngilt für in der sowjetischen Besatzungszone                 Siebzehnfache des Minderungsbetrags nach\nDeutschlands und im Sowjetsektor von Berlin                 § 47 b des Lastenausgleichsgesetzes abzuset-\nbelegenes Vermögen folgendes:                               zen, kann auf Antrag von dem nach Absatz 1\nNm. 2 und 3 geltenden Aufteilungsmaßstab ab-\n1. Bei land- und forstwirtschaftlichem Ver-                 gewichen werden, soweit hierdurch eine Kür-\nmögen sowie Grundvermögen ist der auf                 zung des Minderungsbetrags nach§ 47 b Abs. 2\nden letzten Feststellungszeitpunkt vor dem            Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes vermie-\n21. Juni 1948 festgestellte Einheitswert mit          den wird und das anderweitig aufgeteilte Sieb-\neiner Deutschen Mark für eine Reichsmark              zehnfache des Minderungsbetrags in voller\nanzusetzen.                                           Höhe von einem noch nicht erfüllten Grund-\n2. Bei Betriebsvermögen ist der Einheitswert                betrag der Hauptentschädigung im Sinne des\nanzusetzen, der auf den 1. Januar 1949 fest-          Absatzes 1 abgesetzt werden kann; kommen\ngestellt ist, wobei eine Deutsche Mark der            nach Absatz 1 Nm. 2 und 3 Grundbeträge der\nDeutschenNotenbank einerDeutschen Mark                Hauptentschädigung mehrerer Berechtigter in\n(§ 10 LAG) gleichzusetzen ist.                       Betracht, ist der Antrag auf anderweitige Auf-\n3. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende                     teilung von jedem Berechtigten zu stellen, von\nAnsprüche und Verbindlichkeiten sind mit              dessen Grundbetrag ein höherer Minderungs-\neinem Viertel des Betrags anzusetzen, mit             betrag als nach Satz 1 abgesetzt werden soll.•\ndem sie auf Deutsche Mark der Deutschen\nNotenbank umgestellt worden sind oder          4. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und die Minde-\numzustellen gewE>sen wären.                       rung der Vermögensabgabe (§ 47 a LAG)• ersetzt\n4. Nicht unter Nummern 1 bis 3 fallende Wirt-           durch die Worte .. , die Herabset;mng der Ver-\nschaftsgüter sind mit dem Wert anzusetzen,        mögensabgabe (§ 47 a LAG) und die Minderung\nder sich bei Belegenheit im Geltungsbereich       der Vermögensabgabe(§ 47 b LAG)\".\ndes Lastenausgleichsgesetzes nach den in\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften                                  § 6\nergeben würde.•                                                    Anwendungszeitpunkt\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-               Die Vorschriften des § 5 sind mit Wirkung vom\nsätze 5 und 6.                                       Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab\n5) Bundesgesetzbl. lil 621-1-LDV 9                          anzuwenden.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964                              949\nFünfter Abschnitt                                                     § 10\n10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV 8 )                                   Anwendungszeitpunkt\n§ 7                            Die Vorschrift des § 9 ist mit Wirkung vom In-\nkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab\nÄnderung von Vorschriften                  anzuwenden.\nIn § 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung über Aus-\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzugleich Vierten Verordnung zur Durchführung des                                     Siebenter Abschnitt\nFeststellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundes-\n15. LeistungsDV -LA 8)\ngesetzbl. I S. 213). zuletzt geändert durch Artikel IV\nder Verordnung vom 22. März 1962 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 195), wird der zweite Halbsatz des Satzes 1                                         § 11\ndurch folgenden Satz ersetzt:                                                    Änderung von Vorschriften\n„Für unmittelbar Geschädigte, die in dem für sie                Die Verordnung über die Erstattung von Verwal-\nmaßgebenden Vergleichszeitraum verheiratet waren              tungskosten aus der Durchführung der Lastenaus-\nund von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt                gleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgen-\nlebten, gelten jedoch folgende Ausnahmen:                     gesetzes vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 154),\n1. War der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt               geändert durch § 8 der Verordnung zur Einführung\nder Schädigung verwitwet, sind seinen Einkünften          von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht\ndie Einkünfte seines verstorbenen Ehegatten hin-          im Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I\nzuzurechnen.                                              S. 135), wird wie folgt geändert:\n2. War der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt               1. § 1 wird wie folgt geändert:\nder Schädigung geschieden oder lebte er von\na) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-\nseinem Ehegatten dauernd getrennt, so ist dem\nsung:\nunmittelbar Geschädigten die Hälfte der Einkünfte\nzuzurechnen, die sich bei Zusammenrechnung der                   ,,2. von Anträgen auf Fest-\nEinkünfte beider Ehegatten ergeben würden, es                         stellung von Beteili-\nsei denn, daß sich aus den nachgewiesenen Ein-                        gungsrechten an Fami-\nkünften eine andere Verteilung ergibt.\"                               lienstiftungen nach der\n11\n18. FeststellungsDV            in voller Höhe,    •\n§ 8                             b) In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort „Fürsorge-\nAnwendungszeitpunkt\nverbände\" ersetzt durch die Worte „Träger\nder Sozialhilfe\".\nDie Vorschrift des § 7 ist mit Wirkung vom In-\nkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab           2. In§ 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nanzuwenden.\na) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Weihnachts-\nzuwendungen, ersetzt durch die Worte „Weih-\n11\nSechster Abschnitt                           nachts- und Jubiläumszuwendungen,          11\n•\n11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA =-                     b) In Satz 1 Nr. 12 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 5\n7. FeststellungsDV 7)                         und 6 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe\n11\nvom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)\n§ 9\nersetzt durch die Worte ,,§ 127 Abs. 6 und 7\nÄnderung von Vorschriften                         des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni\n11\nDie Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen                    1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815)        •\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom               c) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n11. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird                    ,,Als Personalkosten werden nicht berücksich-\nwie folgt geändert:                                                  tigt die Beträge, die aus Bundesmitteln auf\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach einem Semikolon                  Grund der §§ 18 a, 20 a und 71 d des Gesetzes\ndie Worte angefügt:                                              zur Regelung der Rechstverhältnisse der unter\n„in diesen Fällen wird auch nicht der Verlust des                Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\ntatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt.    11         sonen in der bis zum 30. September 1961 gel-\ntenden Fassung und der §§ 71 d, 71 e Abs. 3\n2. In § 8 Abs. 2 werden an Satz 2 nach einem                         Sätze 1 und 3, § 71 h Abs. 3, §§ 71 i und 71 k\nK9mma die Worte angefügt:                                        dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. August\n„es sei denn, daß der Anspruch nach § 1 der                      1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) sowie auf\n19. LeistungsDV-LA vom 17. November 1962                         Grund des § 22 b des Gesetzes zur Regelung\n(Bundesgesetzbl. I S. 686) mit dem vollen fest-                  der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\ngestellten Betrag oder nach § 2 der genannten                    Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nVerordnung mit einem höheren Satz als 10 vom                     Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961\nHundert anzusetzen ist.\"                                         (Bu1:1desgesetzbl. I S. 1627) geleistet werden.\"\n6) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 10\n7) Bundesgesetzbl. 621-1-LDV 11                               8) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 15","950                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n3. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert:                                        Neunter Abschnitt\na) In Satz 1 wird das Wort „sind\" ersetzt durch                               2. LADV-Saar 10)\ndie Worte „waren und nach diesem Gesetz\neinen Versorgungsanspruch haben\".                                                § 13\nÄnderung von Vorschriften\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zulagen\"\ndie Worte eingefügt „oder Zuwendungen\".                 In § 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 16. Juli 1963\na) In der Uberschrift wird das Wort „Fürsorge-             (Bundesgesetzbl. I S. 471) wird Absatz 2 gestrichen;\nverbände\" ersetzt durch die Worte „Träger            der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.\nder Sozialhilfe\".\n§ 14\nb) In Absatz 1 werden ersetzt das Wort „Für-\nsorgeverbänden\" durch die Worte „Trägern                                Anwendungszeitpunkt\nder Sozialhilfe\" und das Wort „Fürsorgever-             Die Vorschrift des § 13 ist mit Wirkung vom In-\nband\" durch die Worte „Träger der Sozial-            krafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vor-\nhilfe\".                                               schriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Fürsorgeverban-             (§ 40) ab anzuwenden.\ndes\" ersetzt durch die Worte „Trägers der\nSozialhilfe\".                                                             Zehnter Abschnitt\nSchlußvorschriften\nAchter Abschnitt                                                   § 15\n17. LeistungsDV-LA 9 )                                       Anwendung in Berlin\n§ 12                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nÄnderung von Vorschriften                     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. J S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nIn § 4 der Siebzehnten Verordnung über Aus-\nausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n§ 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften'\nvom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 809), geän-\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 15 des\ndert durch die Verordnung vom 14. Januar 1963\nAchten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 44), erhält Absatz 2 folgende\nFassung:                                                        gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809),\nArtikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des\n,, (2) Bis zum Ende des Kalenderjahres 1964 ent-            Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundes-\nstehende Deckungsforderungen werden in den Ka-                  gesetzbl. I S. 613), Artikel 2 des Dreizehnten Ge-\nlenderjahren 1965 bis 1968 mit je 5 vom Hundert                 setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nund in den Kalenderjahren 1969 bis 1978 mit je                  vom 27. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 133), § 14\n8 vom Hundert jeweils zum 1. Juli des laufenden                 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des· Lasten-\nKalenderjahres getilgt. Später entstehende Deckungs-            ausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetz-\nforderungen werden in den vier auf die Entstehung               blatt I S. 785) und § 11 des Siebzehnten Gesetzes\nfolgenden Kalenderjahren mit je 5 vom Hundert                   zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im\nund in den dann folgenden zehn Kalenderjahren                   Land Berlin.\nmit je 8 vom Hundert jeweils zum 1. Juli des laufen-                                        § 16\nden Kalenderjahres getilgt. Zum 1. Januar eines\nKalenderjahres entstehende Deckungsforderungen                                          Inkrafttreten\ngelten als im Vorjahr entstanden. Eine vorzeitige                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nTilgung ist zulässig.\"                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nO) Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 17\n10) Bundesgesetzbl. III 621-1-4","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964                              951\nAnlage\n(zu § 1)\nZweite Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 16. Dezember 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2\n§ 1                                Aufenthalts in diesen Gebieten die Voraussetzun-\nPersonenkreis                           gen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen\nnach dem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen.\n(1) Leistungen nach den §§ 301, 301 a des Gesetzes         § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3\nerhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3              und 4 sowie § 230 des Gesetzes finden sinngemäß\ndes Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach                Anwendung.\n§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte\n§ 2\nPersonen.\nAllgemeine Voraussetzungen für\n(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an                 Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge\nPersonen gewährt werden, die den folgenden Grup-\npen angehören:                                              Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte\nPersonen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem\n1. Vertriebene, welche die Voraussetzungen des            Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen und\n§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie, ohne     Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbin-\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der          dung mit § 301 des Gesetzes.\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\nzu haben, die sowjetische Besatzungszone Deutsch-                                 § 3\nlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlas-\nsen und im Anschluß daran im Wege der Not-                     Besondere Voraussetzungen für Beihilfen\naufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens               zum Lebensunterhalt an Sowjetzonenflüchtlinge\nzugezogen sind und spätestens am 31. Dezember            (1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\n1965 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-          wird Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn\nbereich des Gesetzes genommen haben;                  ein durch die Schädigung verursachter Verlust der\n2. Personen, die aus rassischen Gründen von der           beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage be-\nZuerkennung einer Liquidationsrente nach den          wiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich dieser\nRichtlinien des Reichsministers der Finanzen vom      Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß diese\n19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern        Personen vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor\nsie neben den sonstigen Voraussetzungen der           dem 1. Januar 1895) geboren oder daß sie erwerbs-\nUnterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen        unfähig im Sinne des § 265 des Gesetzes sind. Er-\ndes § 274 des Gesetzes erfüllen;                      werbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des\nGesetzes muß spätestens ein Jahr nach dem Inkraft-\n3. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach-            treten des Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem\nschäden im Sinne des § 13 des Gesetzes in dem         Verlassen der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nSowjetsektor von Berlin erlitten haben, wenn sie      lands oder des Sowjetsektors von Berlin genügt das\na) zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz      Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des\nin Berlin (West) gehabt oder in unmittelbarem     Verlassens dieser Gebiete.\nZusammenhang mit diesen Kriegssachschäden            (2) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,\nihren ständigen Aufenthalt in Berlin (West)       die nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach\ngenommen haben und                                dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1900\nb) am 1. September 1953 ihren ständigen Auf ent-      (eine Frau vor dem 1. Januar 1905) geboren oder\nhalt in Berlin (West) hatten oder als Eva-        spätestens am 31. Dezember 1964 erwerbsunfähig\nkuierte bis zum Wirksamwerden des Bundes-         im Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden\nevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt         sind, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach Maß-\nsind oder nach Maßgabe des Bundesevakuier-        gabe des Satzes 2 gewährt. Voraussetzung ist, daß\ntengesetzes zurückkehren;                         diese Personen eine selbständige Erwerbstätigkeit\n(§ 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeübt haben\n4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone\nund daß\nDeutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin\nevakuiert word~n waren und ihren dorthin mit-         1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden\ngenommenen Haus.rat bei der Rückkehr in den               a) von mehr als 6200 Reichsmark an Wirtschafts-\nGeltungsbereich des Gesetzes verloren haben;                 gütern der in § 243 des Gesetzes bezeichneten\n5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die               Art oder\nVertreibungsschäden oder im Geltungsbereich des           b) von mindestens 3600 Reichsmark an Vermö-\nGesetzes Kriegssachschäden erlitten haben oder               gen, auf dem die Existenzgrundlage im Sinne\nsich nach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden              des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes beruhte,\nberufen können, jedoch wegen ihres ständigen              geführt hat, oder","952                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust        Leistung er beziehen will. Beantragt der Berechtigte\nder beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage    die besondere laufende Beihilfe neben der Beihilfe\nmit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstän-     zum Lebensunterhalt oder ausschließlich die beson-\ndiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2000          dere laufende Beihilfe, so kann er vorbehaltlich des\nReichsmark bewiesen oder glaubhaft gemacht          Absatzes 3 Satz 2 entweder einen Verlust im Sinne\nwird; diese Voraussetzung gilt auch dann als er-    des Absatzes 1 Nr. 1 oder einen Schaden im Sinne\nfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbs-        des Absatzes 1 Nr. 2 geltend machen.\ntätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht          (3) Die besondere laufende Beihilfe wird unter\noder nur in geringem Umfang ausgeübt und der        den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvorausset-\nLebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus     zungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gewährt, an\nanderen Einkünften mit bestritten wurde.            Personen, die spätestens am 31. Dezember 1964 er-\nBeihilfe zum Lebensunterhalt wird unter den Jahr-       werbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Geset-\ngangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des       zes geworden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1) jedoch nur,\nSatzes 1 auch gewährt, wenn mit einem durch die         wenn auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2\nSchädigung verursachten Verlust der beruflichen         vorliegen. Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfä-\noder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von        higkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 kann\naufschiebend bedingten privatrechtlichen Versor-        vorbehaltlich des Absatzes 4 die besondere laufende\ngungsansprüchen verbunden war; § 284 Abs. 2 Satz 1      Beihilfe nur auf Grund eines Schadens im Sinne des\nHalbsatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.              Absatzes 1 Nr. 2 gewährt werden.\n(3) § 269 Abs. 3 des Gesetzes findet auf die in § 1      (4) Die besondere laufende Beihilfe wird unter\nAbs. 1 bezeichneten Personen entsprechend Anwen-        den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvorausset-\ndung, wenn die Voraussetzung des § 273 Abs. 5           zungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 auch gewährt, wenn\nNr. 1 des Gesetzes erfüllt ist und                      mit einem durch die Schädigung verursachten Ver-\nlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-\n1. die Schädigung offensichtlich zu einem Schaden       lage der Verlust von aufschiebend bedingten privat-\nvon mindestens 3600 Reichsmark geführt hat oder     rechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war;\n2. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2         § 284 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt\nvorliegt.                                           entsprechend.\nAn die Stelle eines Grundbetrags von 4600 Deutsche          (5) Die besondere laufende Beihilfe beträgt\nMark tritt ein Schaden von offensichtlich mindestens     1. bei einem Verlust von Durch-\n4600 Reichsmark, an die Stelle eines Grundbetrags            schnittsjahreseinkünften von           monatlich\nvon 5600 Deutsche Mark ein Schaden von offen-               mehr als 4000 RM (Abs.atz 1 Nr. 1)\nsichtlich mehr als 6200 Reichsmark, an die Stelle                                                      SODM\nbis    6 500 RM\neines Grundbetrags von 7600 Deutsche Mark ein                                                          70DM\nbis    9000RM\nSchaden von offensichtlich mehr als 8500 Reichs-                                                       85DM\nbis 12 000 RM\nmark und an die Stelle eines Grundbetrags von\nüber 12 000 RM                      100DM\n9600 Deutsche Mark ein Schaden von offensichtlich\nmehr als 14 000 Reichsmark. Die Schäden müssen          2. bei einem Schaden an Wirt-\nan Wirtschaftsgütern der in § 243 des Gesetzes be-           schaftsgütern von mindestens           monatlich\nzeichneten Art entstanden sein.                              2 000 RM (Absatz 1 Nr. 2)\nbis    3 000 RM                     10DM\nbis   4 000 RM                     15DM\n§ 4                                       bis   5 000 RM                     20DM\nBesondere laufende Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge              bis   6 200 RM                     25DM\nbis   8 000 RM                     30DM\n(1) An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen                                                      35DM\nbis 10 000 RM\nwird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 eine beson-                                                      40DM\nbis 12 000 RM\ndere laufende Beihilfe gewährt, wenn                                                                   45DM\nbis 14 000 RM\n1. diesen Personen ein durch die Schädigung ver-                    bis 16 000 RM                      SODM\nursachter Verlust der beruflichen oder sonstigen                bis 20 000 RM                      55DM\nExistenzgrundlage mit Durchschnittsjahresein-                   bis 25 000 RM                      60DM\nkünften von mehr als 4000 Reichsmark entstan-                   bis 36 000 RM                      70DM\nden ist oder                                                    bis 53 000 RM                      80DM\n2. die Schädigung zu einem Schaden von mindestens                   bis 70 000 RM                      90DM\n2000 Reichsmark an Wirtschaftsgütern der in                    bis 90000RM                       100DM\n§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art geführt hat                bis 110 000 RM                    110DM\nbis 132 000 RM                    120DM\nund sich diese Schädigung noch auswirkt.                           bis 155 000 RM                    130DM\n(2) Die besondere laufende Beihilfe wird neben                  bis 180 000 RM                    140DM\nder Beihilfe zum Lebensunterhalt oder selbständig                über 180 000 RM                     150DM\ngewährt. Liegen die Voraussetzungen sowohl für          Der Satz der besonderen laufenden Beihilfe nach\ndie Beihilfe zum Lebensunterhalt als auch für die       Nummer 1 erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn\nbesondere laufende Beihilfe vor, kann der Berech-       mit einem durch die Schädigung verursachten Ver-\ntigte wählen, ob er beide Leistungen oder welche        lust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1964                       953\nlage der Verlust von aufschiebend bedingten privat-        (2) An die in Absatz 1 bezeichneten Personen\nrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war;        kann Beihilfe zum Lebensunterhalt in entsprechen-\n§ 284 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes gilt ent-   der Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 gewährt wer-\nsprechend.                                              den; § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist nicht anzu-\n(6) Bei gleichzeitigem Bezug von Beihilfe zum        wenden.\nLebensunterhalt ermäßigen sich die Beträge nach            (3) An Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nAbsatz 5 jeweils um 30 Deutsche Mark monatlich.         wird Beihilfe zur Beschaffung notwendigen Haus-\n(7) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt,    rats nur gewährt, wenn ein Vertreibungsschaden an\nwenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 420       Hausrat vorliegt. Sie kann in der Regel nur gewährt\nDeutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser       werden, wenn die Einkünfte des Geschädigten im\nBetrag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt       Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Entscheidung\nlebenden Ehegatten um 170 Deutsche Mark monat-          über die Gewährung der Beihilfe nach Abzug der\nlich und für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1       Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge 500\ndes Gesetzes um 66 Deutsche Mark monatlich; im          Deutsche Mark monatlich zuzüglich 120 Deutsche\nFalle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 des Gesetzes       Mark für den Ehegatten und je 60 Deutsche Mark\nerhöht sich der Einkommenshöchstbetrag um die           für seine sonstigen Familienangehörigen nicht über-\nPflegezulage. Bei unmittelbar geschädigten Voll-        steigen; von dieser Regel kann zur Vermeidung\nwaisen (§ 265 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt der Ein-     besonderer Härten, insbesondere bei außergewöhn-\nkommenshöchstbetrag 150 Deutsche Mark monatlich.        lichen Belastungen oder nachhaltigem Rückgang\nFür die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2      der Einkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen\ndes Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften         werden.\nder 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 4. April                                 § 7\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), geändert durch die                   Gemeinsame Voraussetzungen\nVerordnung vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 946), in der jeweils geltenden Fassung.         (1) Leistungen aus dem Härtefonds können vor-\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur an den unmittel-\n(8) § 280 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes gilt sinngemäß.  bar Geschädigten selbst gewährt werden.\n(9) Die besondere laufende Beihilfe ist im Ver-         (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt und besondere\nhältnis zur Hauptentschädigung wie Entschädigungs-      laufende Beihilfe können nach dem Tode des un-\nrente und im Verhältnis zur Sozialhilfe wie Ent-        mittelbar Geschädigten unter den Voraussetzungen\nschädigungsrente nach § 284 des Gesetzes zu be-         des § 272 Abs. 2 des Gesetzes an den überlebenden\nhandeln.                                                Ehegatten oder eine alleinstehende Tochter weiter-\n§ 5                          gewährt werden.\nSchadensermittlung                     (3) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann\n(1) Bei Anwendung der §§ 3 und 4 sind zur Er-        nach dem Tode eines unmittelbar geschädigten\nmittlung von Schäden an Wirtschaftsgütern der in        Sowjetzonenflüchtlings (§ 1 Abs. 1), sofern ein nach\n§ 243 des Gesetzes bezeichneten Art die Grundsätze\nAbsatz 1 berechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist,\ndes Zweiten Abschnitts des Feststellungsgesetzes        auch Kindern gewährt werden, die Sowjetzonen-\nund des § 245 Nm. 1, 2 und 4 des Gesetzes anzuwen-      flüchtlinge sind, mit dem Verstorbenen bis zur\nden. Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank          Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt und\nlautende Ansprüche sind mit einem Viertel anzu-         den verlorenen Hausrat mitbenutzt haben; die Auf-\nsetzen. Nach dem 31. Dezember 1944 erworbene            teilung der Beihilfe bestimmt sich hierbei nach den\nWirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht im Erbgang        Erbanteilen.\noder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge                 (4) Für den Antrag auf Beihilfe zum Lebensunter-\nerworben sind, außer Betracht zu lassen.                halt und auf besondere laufende Beihilfe wegen\n(2) Für die Berechnung verlorener Einkünfte          Erwerbsunfähigkeit gilt § 265 Abs. 4 Sätze 2 und 3\nist § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den            des Gesetzes entsprechend.\nVorschriften der 10. LeistungsDV-LA == 4. Feststel-\nlungsDV vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213)                               § 8\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit                        Anwendungszeitpunkt\nder Maßgabe anzuwenden, daß nach dem 31. De-\nDie Vorschriften des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2\nzember 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu\nlassen sind.                                            bis 5 sowie der §§ 2 bis 7 sind in der vorstehenden\nFassung mit Wirkung vom 1. Juni 1964 ab anzu-\n(3) Eine Schadensfeststellung findet nicht statt.    wenden. § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der vorstehenden Fas-\nsung ist bei erstmaligem Antrag auf Beihilfe zum\n§ 6                          Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juni 1963 ab,\nVoraussetzungen für Leistungen an sonstige\nim übrigen vom 1. Januar 1965 ab anzuwenden.\nPersonengruppen\n§ 9\n(1) An Personen, die den in § 1 Abs. 2 genannten\nGruppen angehören, können unter den Voraussetzun-                       Uberleitungsvorschriften\ngen des § 301 des Gesetzes Leistungen zur Abwen-           (1) An Personen, die erst auf Grund der vor-\ndung einer gegenwärtigen Notlage gewährt werden.        stehenden Fassung der §§ 1 bis 4 Beihilfe zum","954                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nLebensunterhalt oder besondere laufende Beihilfe          (4) Wurde Beihilfe zum Lebensunterhalt nicht\nbeantragen können, wird die Beihilfe bei Antrag-       bezogen, kann Antrag auf besondere laufende Bei-\nstellung bis zum 31. Mai 1965 mit Wirkung vom          hilfe wegen Erwerbsunfähigkeit noch bis zum 31. Mai\n1. Juni 1964 ab gewährt, frühestens jedoch von dem     1965 gestellt werden, sofern die Antragsfrist nicht\nErsten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen       in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4\nfür die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind.       Satz 3 des Gesetzes später abläuft.\n(2) Von Personen, die erst auf Grund der vor-\nstehenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Beihilfe zum\nLebensunterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit bean-\ntragen können, kann diese noch bis zum 31. Mai\n§ 10\n1965 beantragt werden, sofern die Antragsfrist nicht\nin entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4                              Anwendung in Berlin\nSatz 3 des Gesetzes später abläuft.                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(3) An Personen, die auf Grund des § 2 in der       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbis zum 31. Mai 1964 geltenden Fassung Beihilfe        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nzum Lebensunterhalt erhalten haben, kann beim          ausgleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur\nVorliegen der Voraussetzungen vom 1. Juni 1964         Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli\nab ohne neuen Antrag besondere laufende Beihilfe       1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 14 des Vierzehnten\ngewährt werden. Die besondere laufende Beihilfe        Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nwird beim Vorliegen der Voraussetzungen neben          vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und § 11\nder Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn         des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nder Berechtigte nicht von seinem Wahlrecht nach        ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-\n§ 4 Abs. 2 Gebrauch macht.                             gesetzbl. I S. 585) auch im Land Berlin."]}