{"id":"bgbl1-1964-60-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":60,"date":"1964-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_60.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1964-12-01T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 60 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964                               935\nVerordnung\nzur Änderung der Siebzehnten Verordnung\nzur DurcMührung des Feststellungsgesetzes*)\nVom 1. Dezember 1964\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des                      3. In der Anlage 2 Teil C Abschnitt 3 Abs. 1 wird\nFeststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. Au-                           das Verzeichnis in den Spalten 0, 1 und 5 wie\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt geändert                     folgt ergänzt:\ndurch § 2 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 585), in Verbindung mit § 12                                                  Spalte\nAbs. 2 des Feststellungsgesetzes verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n„Gips\n§ 1                                         bis 35 000 cbm                  1,40      1,55\nÄnderung der 17. FeststellungsDV                                   über 35 000 bis 70 000 cbm       1,10      1,25\nDie Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des                             über 70 000 cbm                  0,70      0,85\".\nFeststellungsgesetzes vom 16. Juni 1964 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 356) wird wie folgt ergänzt:                               4. Die Anlage 2 wird nach der Anlage zu dieser Ver-\nordnung ergänzt.\n1. In der Anlage 1 wird angefügt:\n„E. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von\nGold aus Quarz- tmd Erzgängen                                                                 § 2\nF. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von                                     Zeitpunkt der Anwendung des § 1\nLehm und Ton, von Sand und Kies, von                                Die Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom\nKeramik-Rohton, von Kaolin und von Feldspat                      Inkrafttreten der 17. FeststellungsDV ab anzu-\nG. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von                          wenden.\nDach-Schiefer, Kieselgur, Magnesit, Muskowit-\nGlimmer und Rohkieselkreide\n§ 3\nH. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von\nKohle, Graphit und Erz                                                          Anwendung im Land Berlin\nJ. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nErdöl und Erdgas                                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststellungs-\nK. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von\ngesetzes, Artikel VI des Vierten Gesetzes zur Ände-\nKochsalz\".                                                       rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955\n2. In der Anlage 2 Teil B Abschnitt 3 Abs. 1 wird das                    (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des § 15 des Achten\nVerzeichnis wie folgt ergänzt:                                       Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) auch im\nBewertungs-     Land Berlin.\nBezeichnung      satz für eine\nLagebezeichnung               der Fischerei-     Fischerei-\nberech ligung   berechtigung\nRM\n3                                     § 4\nInkrafttreten\n„Stettiner Haff                 Großfischerei            1000\nmit Verbindungs- und          Kleinfischerei            400          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nNebengewässern                Küchenfischerei            50\".     kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1964\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n• Anderl Bundesqesctzbl. III 622-1-DV 17                                                                        Anlage umseitig","936                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAnlage\n(zu § 1 Nr. 4)\nEinzelvorschriften                         (3) Bemessungsgröße bei Minenfeldern nach Ab-\nfür die Arten der Gewerbeberechtigungen             satz 1 Nm. 2 bis 4 ist die Flächengröße, ausgedrückt\nin Normalfeldern (Absatz 2).\nE. Mineralgewinnungsrecht\nzur Gewinnung von Gold aus Quarz- und Erzgängen               (4) Bemessungsgröße bei Mutungsfeldern ist die\nAnzahl der verliehenen Mutungsfelder.\nAbschnitt 1\nBegriffsbestimmung\nBewertungsfühiges Mineralgewinnungsrecht zur                                  Abschnitt 3\nGewinnung von Gold aus Qumz- und Erzgängen ist                                Bewertungssatz\nausschließlich das vererbliche und veräußerliche\nRecht, auf einem Teil der Erdoberfläche Quarz- und           (1) Der Bewertungssatz ist vorbehaltlich des Ab-\nErzgänge zur Entnahme von Gold auszubeuten. Vor-         satzes 2 bei Minenfeldern nach Abschnitt 2 Abs. 1\naussetzung für die Behandlung als bewertungsfähi-           Nr. 1\nges Mutungsfeld ist, daß die Mutung für ein abge-\ngrenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungsbe-            für eine Unze ansatzfähige\nrechtigten verliehen worden war.                            Ausbeute je Normalfeld                60 Reichsmark,\njedoch nicht weniger als\n1200 Reichsmark für ein\nAbschnitt 2                          Normalfeld,\nBemessungsgrundlage und Bemessungsgröße\nbei Minenfeldern nach Abschnitt 2 Abs. 1\n(1) Bemessungsgrundlage ist\n1. bei Minenfeldern, die vor dem 1. Juni -1939 ver-\nNr. 2 für ein Normalfeld           1 200 Reichsmark,\nliehen waren und auf denen im Zeitpunkt der             Nr. 3 für ein Normalfeld           2 400 Reichsmark,\nSchädigung die Ausbeule bereits begonnen hatte,         Nr. 4 für ein Normalfeld             840 Reichsmark.\nihre Flächengröße und die Ausbeute an Feingold,\ndie vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 4 für den          (2) Die Bewertungssätze nach Absatz 1 sind je\nZeitraum vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939      nach Lage der Felder mit den Beträgen anzusetzen,\n(Berichtszeitraum) für die dem Verfügungsberech-     die sich aus den Verhältniszahlen nach dem folgen-\ntigten verliehenen Minenfelder der Uber-             den Verzeichnis ergeben:\nwachungsstelle gemeldet wurde,\n2.  bei Minenfeldern (Nummer 1) ohne Meldung über                            Gebiet                     Verhältniszahl\n-------------~                   ··-----··--  --~~-\ndie Ausbeute ihre Flächengröße,                                                                           2\n1\n3.  bei Minenfeldern, die nach dem 31. Mai 1939 ver-\nliehen waren und auf denen im Zeitpunkt der          Heimatgebiet Kenya\nSchädigung die Ausbeute bereits begonnen hatte,      Gebiet\nihre Flächengröße,                                                                                      1, 1\nNord Kavirondo\n4.  bei Minenfeldern, auf denen im Zeitpunkt der            Zentral Kavirondo                               1,0\nSchädigung die Ausbeute noch nicht begonnen\nhatte, ihre Flächengröße,                            Heimatgebiet Tanganyika\n5.  bei Mutungsfeldern das verliehene Feld.              Distrikt\nDodoma                                           1,05\n(2) Bemessungsgröße bei Minenfeldern nach Ab-\nKigoma                                          1,2\nsatz 1 Nr. 1 ist die Flächengröße, ausgedrückt in Nor-                                                      1,2\nMbeya\nmalfeldern und die in englischen Unzen zu 31,10            Morogoro                                         1,25\nGramm ausgedrückte Ausbeute an Feingold im Be-             Singida                                          1,05\nrichtszeitraum nach Umrechnung auf 1 Normalfeld,\nDas Normalfeld hat eine Größe von 1,5 Hektar. Er-        Heimatgebiet Uganda\ngibt sich nach den Meldungen 1über Ausbeutemenge         Distrikt\"\nund Arbeiterzahl im Berichtszeitraum bei weiterer          Ankola                                           1, 1\nUmrechnung auf eine einheimische Arbeitskraft eine         Kigezi                                           1, 1\nAusbeute von mehr als 5 Unzen, ist die über                Toro                                             1,0\n5 Unzen bis zu 8 Unzen hinausgehende Ausbeute\nzu zwei Dritteln, die über 8 Unzen hinausgehende            (3) Bestand das Ausbeuterecht im Zeitpunkt der\nAusbeute zu einem Drittel anzusetzen und hiernach        Schädigung nur noch für weniger als 60 Kalender-\ndie ansatzfähige Ausbeute auf 1 Normalfeld umzu-         monate, ist der Bewertungssatz nach den Absätzen 1\nrechnen. Wird die Ausbeute nach den Meldungen            und 2 für jeden Monat des noch bestehenden Aus-\nfür die Zeit vom 1. Juli 1936 bis zum 30. Juni 1939      beuterechts mit einem Sechzigste! anzusetzen.\nnachgewiesen, ist diese Ausbeutemenge auf 1 Jahr\nje Normalfeld umzurechnen und unverändert an-               (4) Der Bewertungssatz für Mutungsfelder nach\nzusetzen, wenn sie das Ergebnis nach Satz 3 über-        Abschnitt 2 Abs. 1 Nr. 5 beträgt 100 Reichsmark je\nsteigt.                                                  Mutungsfeld.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964                                    937\nF. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung von                                      Abschnitt 3\nLehm Jnd Ton, von Sand und Kies, von Keramik-\nBewertungssatz\nRohton, von Kaolin und von Feldspat\n(1) Der maßgebende Bewertungssatz für 1 Kubik-\nAbschnitt 1                      meter Ausbeute ist vorbehaltlich der Abs.ätze 2\nund 3 aus dem folgenden Verzeichnis zu entnehmen:\nBegriffsbestimmung\nBewertungsfähiges    Mineralgewinnungsrecht     zm                                           Bewertungssatz\nGewinnung von                                                                             für 1 Kubikmeter Ausbeute\nMinerale, Mineralgemenge\nLehm und Ton,                                                 und Gruppen                    Wertgruppe\n1            2\nSand und Kies,\nKeramik-Rohton,                                                    0\nRM            RM\n2\n1-- R; __\nKaolin,\nFeldspat                                            Lehm und Ton\nMauerziegel                  1,20\nist dusschlicßlich das vererblichc und veräußerliche   2. Dachziegel, Dränrohre         1,80\nRecht, einen Teil der Erdoberfiäche zur Entnahme\n3. Klinker, Schamotte           3,00\nder bezeichnctm1 Minerale und Mineralgemenge\nauszubeuten; Voraussetzung isl, daß die Ausbeute       Sand und Kies\nbereits begonnen hatte.                                1. Bausand, Baukies              1,40         2,10       2,80\n2. Formsand                     2,80          3,50       4,20\n3. Klebsand                     5,60          7,00       8,40\n4. Glassand                     2,80          3,50       7,00\nAbschnitt 2\nKeramik-Rohton                  2,50          3,80       6,30\nBemessungsgnmd]age und Bemessungsgröße\nKaolin                          4,25          7,80\n(1) Bemessungsgrundlage     ist  vorbehaltlich de.1\nFeldspat                        4,56\nAbsätze 2 und 3 die Ausbeute im Kalenderjahr 1938\nvVar die Ausbeute im Kalenderjahr 1939 höher als\nim Kalender_juhr 1938, ist die Ausbeute im Kalender    Bei verschiedenen ·w ertgruppen gilt die Wert-\njahr 1939 maßgebend.                                   gruppe 1, soweit in der folgenden Ubersicht für ein-\nzelne Gebiete nicht eine andere Wertgruppe vor-\n(2) Hat die Ausbeute erst nach dem Kalenderjahr     gesehen ist:\n1938 begonnen, ist das Kalc~nderjahr maßgebend,\ndas auf den Beqinn der Ausbeute folgt.\nGeb ic t\nSand\nund Kies\nKeramik-\nRohton  I\n1\nKaolin\n(3) VVar die Ausbeule in Gebieten, die im                                                     1\nGeltungsbereich dc~s § 22 Abs. 1 der Ost-St.euerhilfe-                                          Werturuppe\nVerordnung vom 9. Dezc!mbcr 1910 (Rcichs~iesetz-\nblatt l S. 15G5) und des § 1 der Zweiten Ost-Steuer-\nhilfe-Verordnung vorn 20. FPbruar 1941 (Reichs-\nRegBez Aussig\ngesetzbl. I S. 109) liegen, im Kalenderjahr 1940\nhöher als die nach den Absätzen 1 und 2 anzu-          Heimatauskunftstelle 1\nsetzende Ausbeute, ist das Kalend<~rjahr 1940 maß-     Gebiet der Kreise\ngebend.\na) Bilin, Brüx, Leitmeritz         3\n(4) Bemessungsgröße ist die in Kubikmetern aus-\nb) Gablonz\ngedrückte Ausbeute an Mineralen und Mineral-                 soweit Glassand              3\ngemengen, bei Lehm und Ton sowie bei Sand und\nKies getrennt nach den folgenden Gruppen:              c) Aussig Stadtkreis, Aussig\nLandkreis, Dux, Komo-\nLehm und Ton zur Erzeugung von                             tau, Reichenberg Stadt-\n1. Mauerziegeln,                                           kreis, Reichenberg Land-\nkreis, Teplitz-Schönau,\n2. Dachziegeln oder Dränrohren,                            Tetschen-Bodenbach             2\n3. Klinkern oder Schamotte;\nSand und Kies zur Verwendung für                       Vertreibungsgebiet\n1. Hoch- und Tiefbau (Bausand, Baukies),               Böhmen und Mähren\n2. Gießereiformen (Formsand),                          Heimatauskunftstelle 2\n3. Ausstampfen und Ausbessern von Gießereiöfen         Gebiet mit\n(Klebsand),                                        durchgeführter\nEinheitsbewertung\n4. für Glashütten als Schmelzsand (Glassand).\nGebiet der Kreise\n(5) Hat die Ausbeute nur gelegentlich oder nicht    a) Nikolsburg, Znaim               3\nin den letzten sechs Kalenderjahren vor dem            b) Bergreichenstein,\nSchadenseintritt stattgefunden, ist der Mindestwert        Prachatitz\n(Abschnitt 4) anzusetzen.                                    soweit Glassand              2","938                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nSand\nund Kies\nI Kernmik-1\nRohton   Kaolin\nSand\nund Kies\nKeramik-\nRohton\n! Kaolin\nGebiet                                                    Gebiet                      1\nWertgruppe                                                  Wertgruppe\nGebiet ohne                                                Regßez Eger\ndurchgeführte                                              Heimatauskunftstelle 9\nEinheitsbewertung\nGebiet der Kreise\nGebiet der Gerichtsbezirke                                 a) Karlsbad Stadtkreis            3         2         2\nBrünn, Mährisch Ostrau,                                   b) Karlsbad Landkreis                                 2\nPrag                            2\nc) Saaz                           3         2\nd) Eger Stadtkreis,\nRegBez Breslau                                                 Eger Landkreis·,\nPodersam                      2         2\nHeimatauskunftstelle 17\ne) Elbogen, Falkenau,\nGebiet der Kreise                                             Kaaden                         2\na) Schweidnitz Stadtkreis,\nSchweidnitz Landkreis       3          3        2\nRegBez Gumbinnen\nb) Ohlau, Reichenbach           3          2\nund Memelgebiet\nc) Strehlen                     3          2        2\nHeimatauskunftstellen 24 a und 24 b\nd) Brieg Stadtkreis, Brieg\nLandkreis, Frankenstein,                               Gebiet der Kreise\nNamslau, Neumarkt,                                     Insterburg Stadtkreis,\nOels, Trebnitz              2          2               Memel Stadtkreis,\ne) Glatz, Waldenburg Stadt-                                Tilsit Stadtkreis                 2\nkreis, Waldenburg Land-\nkreis                                  3               RegBez Königsberg\nf) Groß Wartenberg,                                       Heimatauskunftstellen 22, 23, 25 b\nGuhrau, Habelschwerdt,\nMilitsch, Wohlau                       2               Gebiet der Kreise\nKönigsberg Stadtkreis,\nHeimatauskunftstelle 18                                    Königsberg Landkreis              2\nGebiet der Kreise\nBreslau Stadtkreis,                                        Regßez Köslin\nBreslau Landkreis               3          2               Heimatauskunftstelle 31\nGebiet des Kreises\nRegBez Bromberg                                            Köslin Stadtkreis                 2\nHeimatauskunftstelle 28\nGebiet der Kreise                                          Vertreibungsgebiet Lettland\na) Bromberg Stadtkreis,                                    Heimatauskunftstelle 10 b\nBromberg Landkreis          2          2               Gebiet der Kreise\nb) Kulm                         2\na) Riga Stadtkreis                2         2\nb) Riga Landkreis                            2\nRegßez Danzig                                              c) Dünaburg Stadtkreis,\nHeimatauskunftstelle 26 b                                     Dünaburg Landkreis,\nModohn\nGebiet der Kreise                                                soweit Glassand             2\na) Danziger Niederung,\nGroßes Werder               3\nRegBez Liegnitz\nb) Danziger Höhe,\nDirschau                    2                          Heimatauskunftstelle 19\nGebiet der Kreise\nHeimatauskunftstelle 27                                    a) Bunzlau, Löwenberg             2          3\nGebiet der Kreise                                          b) Glogau Stadtkreis,\nDanzig Stadtkreis,                                             Glogau Landkreis,\nZoppot Stadtkreis               2                              Goldberg, Görlitz Stadtkreis,\nGörlitz Landkreis, Jauer,\nLauban, Liegnitz Stadtkreis,\nRegBez Dresden-Bautzen                                         Liegnitz Landkreis,\nRothenburg, Sprottau           2          2\nHeimatauskunftstelle 19\nc) Freystadt, Grünberg,\nGebiet der Kreise                                             Hirschberg Stadtkreis,\nZittau Stadtkreis,                                            Hirschberg Landkreis,\nZittau Landkreis                2          2                   Landeshut, Lüben                         2","Nr. 60 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964                               939\nG c biet\n,.;,•~'.es I K;;,~-:;•t I Kaoli\"           Gebiet\nSand\nund Kies\n1\nKeramik-1\nRohton   Kaolin\nWertgruppe                                                   Wertgruppe\n4\nVertreibungsgebiet Litauen                                       Vertreibungsgebiet Slowakei\nHeimatauskunflstclle 10 c                                        einschl. Karpatho-Ukraine\nHeimatauskunftstelle 6\nGebiet der Kreise\nMariampole, Vilkaviskis              2                           Gebiet der Kreise\na) Bösing                      2           2\nb) Preßburg, Sommerein         2\nRegßez Marienwerder\nc) Priwitz                                 2\nHeimatauskunflslelle 29 b\nGebiet des Kreises\nRegßez Stettin\nGraudenz                             2\nHeimatauskunftstelle 30\nGebiet der Kreise\nRegßez Oppeln\na) Pyritz                       3\nHeimatauskunftstelle 11\nb) Stettin                      2\nGebiet der Kreise\na) Leobschütz                        3\nRegßez Troppau\nb) Cosel, Grottkau,\nHeimatauskunftstelle 4\nHultschiner Ländchen,\nNeiße Stadtkreis,                                             Gebiet der Kreise\nNeiße Landkreis,                                              a) Neutitschein, Sternberg     2\nNeustadt, Oppeln\nb) Mährisch Trübau, Zwittau                2\nStadtkreis, Ratibor\nStadtkreis, Ratibor\nLandkreis                         2                           Vertreibungsgebiet Ungarn\nHeimatauskunftstelle 5\nIndustriegebiet                                                  Gebiet des Komitats\nOstoberschlesien                                                 Pest-Pilis-Solt                 2\nHeirnatauskunftstclle 13\nGebiet der Kreise                                                Industriegebiet\nBielitz, Kattowitz Stadtkreis,                                   Westoberschlesien\nKattowitz Landkreis,\nHeimatauskunftstelle 12        2\nKönigshülte Sladtkreis,\nPleß, Rybnik, Teschen                2\nRegßez Westpreußen\nVertreibungsgebiet Polen I                                       Heimatauskunftstelle 26 a\nHeimatauskunftsteile 14                                          Gebiet der Kreise\nGebiet des Kreises                                               a) Elbing Stadtkreis            3\nLitzmannstadt Stadtkreis             2                           b) Elbing Landkreis             2          3\nHeimatauskunftstelle 29 a\nPosen (ohne Regßez Bromberg)\nGebiet der Kreise\nHeimatauskunftslelle 33\na) Marienburg                  3\nGebiet der Kreise                                                b) Marienwerder                 2\na) Krotoschin,\nPosen Stadtkreis,\nPosen Landkreis                   2           2                  (2) Hat die Ausbeutemöglichkeit im Zeitpunkt der\nb) Dietfurt, Gostingen,                                          Schädigung nur noch für weniger als 20 Jahre be-\nHohensalza Stadtkreis,                                        standen, ist der Bewertungssatz für jedes Jahr der\nHohensalza Landkreis,                                         noch möglichen Ausbeute bis zu 10 Jahren mit\nMogilno, Samter                   2                           6 vom Hundert, über 10 bis zu 20 Jahren mit 3 vom\nc) Kempen, Kolmar,                                               Hundert anzusetzen.\nOstrowo, Rawitsch,\nWollstein                                     2                  (3) Für Mineralgewinnungsrechte in Gebieten, in\ndenen das Bewertungsgesetz im Zeitpunkt der Ver-\ntreibung nicht gegolten hat, sind die Bewertungs-\nRegßez Grenzmark                                                 sätze nach den Absätzen 1 und 2 mit Teilbeträgen\nPosen-Westpreußen\nnach den Verhältniszahlen anzusetzen, die der Prä-\nHeimatauskunftstelle 32                                          sident des Bundesausgleichsamts durch Rechtsver-\nGebiet des Kreises Flatow                        2               ordnung zu § 7 der 6. FeststellungsDV festgelegt hat.","940                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAbschnitt 4                       der Spalte 2 ist die Werterhöhung für den Grund-\nMindestwert                        besitz, der als Lagerstättenfläche mit der Aus-\nübung der Gewerbeberechtigung zusammenhing (§ 1\nErgibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-  Abs. 4), mitenthalten; sie gelten für Lagerstätten,\nmark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-          bei denen die Größe dieses Grundbesitzes nicht be-\ngesetzt.\nwiesen oder glaubhaft gemacht ist.\nBewertungssatz für 1 Tonne Ausbeute\nohne Werterhöhung! mit Werterhöhung\nG. Mineralgewinnungsrecht zur Gewinnung                       Minerale\nund Mineralgemenge       für den Grundbesitz als Lagerstätten-\nvon Dach-Schiefer, Kieselgur, Magnesit,\n1~~-:M\nfläche\nRM\nMuskowit-Glimmer und Rohkieselkreide\nAbschnitt 1\nDach-Schiefer                         8,00               8,40\nBegriffsbestimmung\nKieselgur                           20,00              21,00\nBewcrtungsfähir1cs Mineralgewinnungsrecht         zur  Magnesit                             4,40                4,70\nC~winnung von                                            Muskowit-Glimmer                    450,00\nDach-Schiefer,                                        Rohkieselkreide                       7,20               7,60\nKieselgur,\nMagnesit,                                                  (2) Bestand die Ausbeutemöglichkeit der Lager-\nstätte im Zeitpunkt der Schädigung bei Dach-\nMuskowit-Glimmer,                                     Schiefer, Kieselgur, Magnesit und Rohkieselkreide\nRohkie~;elkreide                                      nur noch für weniger als zehn Jahre, ist der Be-\nist ausschließlich das vercrbliche und veräußerliche     wertungssatz nach Absatz 1 für jedes Jahr der noch\nRecht, einen Teil der Erdoberfläche zur Entnahme         möglichen Ausbeute mit einem Zehntel anzusetzen.\nder bezeichneten Minerc1le und Mineralgemenge im         Bei Anwendung der Spalte 2 des Verzeichnisses\nTage- oder UntertarJebau auszubeuten; Voraus-            sind vorweg zwei Drittel des Unterschieds gegen-\nsetzung ist, daß die Ausbeute bereits begonnen           über dem Bewertungssatz der Spalte 1 abzuziehen.\nhatte.                                                   Bestand das Ausbeuterecht an der Lagerstätte im\nZeitpunkt der Schädigung bei Muskowit-Glimmer\nAbschnitt 2                       nur noch für weniger als zwölf Kalendermonate, ist\nBemessungsgrundlage und Bemessungsgröße             der Bewertungssatz für jeden Monat des noch be·\nstehenden Ausbeuterechts mit einem Zwölftel anzu·\n(1) Bemessungsgrundlage isl vorbehaltlich der         setzen.\nAbsätze 2 und 3 die Ausbeule im Kalenderjahr 1938.\n(3) Für Mineralgewinnungsrechte in Gebieten, in\nWar die Ausbeute im Kal<:nderjahr 1939 höher als\ndenen das Bewertungsgesetz im Zeitpunkt der Ver-\nim Kalenderjahr 19]8, ist diP J\\nsbeute im Kalender-\ntreibung nicht gegolten hat, sind die Bewertungs-\njahr 1939 mc1l.)Debencl.\nsätze nach den Absätzen 1 und 2 mit Teilbeträgen\n(2) Hül die Aushcul(~ ersl nach dc~m Kalenderjahr     nach den Verhältniszahlen anzusetzen, die der Prä-\n19:38 begonnen, isl das Kalenderjahr maßgebend           sident des Bundesausgleichsamt.es durch Rechtsver-\ndas auf den Beginn der Ausbeute folgt.                   ordnung zu § 7 der 6. FeststellungsDV festgelegt hat.\n(3) Wm die Ausbeute in Gebieten, die im Gel-\ntungsbereich dc~s § 22 Abs. 1 der Ost-Steuerhilfe.-                                Abschnitt 4\nVerordnung vom 9. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I                                Mindestwert\nS. 1565) und des § l der Zweiten Ost-Steuerhilfe-\nVerordnung vom 20. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I           Ergibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-\nS. 109) liegen, im Kalendajahr 1940 höher als die        mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert\nnach den Absätzen 1 und 2 anzusetzende Ausbeute,         angesetzt.\nist das Kalenderjahr 1940 maßgebend.\nH. Mineralgewinnungsrecht\n(4) Bemessungsgröße ist die in Tonnen ausge-\nzur Gewinnug von Kohle, Graphit und Erz\ndrückte Ausbeute; bei Dach-Schiefer und Kieselgur\nist als Ausbeute die versandfertig aufbereitete                                   Abschnitt 1\nMenge maßgebend, bei Muskowit-Glimmer die zu\nTafeln versandfertig aufbereitete Menge.                                       Begriffsbestimmung\n(5) Hat die Ausbeute nur gelegentlich oder nicht          Bewertungsfähiges Mineri;ilgewinnungsrecht zur\nin den letzten sechs Kalenderjahren vor dem              Gewinnung von Kohle, Graphit und Erz sind aus··\nSchadenseintritt stattgefunden, ist der Mindestwert      schließlich\n(Abschnitt 4) anzusetzen.                                1. das vererbliche und veräußerliche Recht, einen\nTeil der Erdoberfläche zur Entnahme der bezeich-\nAbschnitt 3                            neten Minerale oder Mineralgemenge im Tage-\noder Untertagebau auszubeuten und\nBewertungssatz                      2 .. der vererbliche und veräußerliche, für ein abge-\n(1) Der maßgebende Bewertungssatz ist vorbe-               grenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungs-\nhaltlich der Absätze 2 und 3 aus dem folgenden                berechtigten zustehende Anspruch auf Verleihung\nVerzeichnis zu entnehmen. In den Bewertungssätzen             eines solchen Rechts.","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964                                     941\nVoraussetzung Jür die Behmullung als Ausbeutefeld               (3) Bei Ausbeutefeldern, die im Geltungsbereich\nist, daß die Ausbeute bereits begonnen hatte. Vor-           des § 22 Abs. 1 der Ost-Steuerhilfe-Verordnung vom\naussetzung für die Bclwndlunu als bewertungs-                9. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1565) und des\nfäh~ges Mutun9sfc]d ist, daß die Mutung für ein              § 1 der Zweiten Ost-Steuerhilfe-Verordnung vom\nabgegrenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungs-           20. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 109) liegen, ist\nberechtigten verliehen worden war. Das gleiche gilt          die Ausbeute des Kalenderjahrs 1940 maßgebend,\nfür die Abbauberechtigung an abgegrenzten Fel-               wenn sie höher als die nach den Absätzen 1 oder 2\ndern, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen             anzusetzende Ausbeute ist.\nwar.\n(4) Bemessungsgrundlage für Mutungsfelder ist\nbei Kohle und Graphit die Größe der Felder.\nAbschnitt 2                            (5) Bemessungsgröße bei Ausbeutefeldern ist die\nin Tonnen ausgedrückte Ausbeute an Rohkohle,\nBemessungsgrundlage und Bemessungsgröße                Rohgraphit oder Roherz.\n(1) Bemessungsgrundlage ist bei Ausbeutefeldern,             (6) Bemessungsgröße bei Kohle und Graphit ist\nin denen die Minerale oder Mineralgemenge von be-\nstehenden Schächten oder Tagebauen her ohne                  1. für Mutungsfelder die für eine künftige Ausbeute\nneuen Aufschluß abzubauen waren (Betriebsfelder,                 höchstens zugelassene Flächengröße eines Aus-\nbei Steinkohle Baufelder), vorbehaltlich der Ab-                 beutefeldes,\nsätze 2 und 3 die Ausbeute im Kalenderjahr 1938.             2. für Felder, die zur Ausbeute bereits abgesteckt\nWar die Ausbeute im Kalenderjahr 1939 höher als                  waren, auf denen mit dem Abbau aber noch nicht\nim Kalenderjahr 1938, ist die Ausbeute im Kalender-              begonnen war, die Flächengröße.\njahr 1939 maßgebend.                                            (7) Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße\n(2) Hat die Ausbeute erst nach dem Kalenderjahr           bei Erz ist die Anzahl der Mutungsfelder, dabei bil-\n1938 begonnen, ist das Kalenderjahr maßgebend,               den zusammenhängende Grundstücksflächen ein\ndas auf den Beginn der Ausbeute folgt.                       Mutungsfeld.\nAbschnitt 3\nBewertungssatz\n(1) Der maßgebende Bewertungssatz ist vorbe-\nhaltlich des Absatzes 2 aus dem folgenden Verzeich-\nnis zu entnehmen:\nBewertungssatz bei\nAusbeute-             Mutungs-\nfeldern 1            feldern\nMineral                                                                                 für\nCc,bict                 Abbauform\noder Minernlgemenge                                                                       1 Hektar\n1 Tonne                      1 Mutungs-\nFlächen-           feld\nAusbeute        größe\nRM           RM              RM\n--                                                                  ---                        ~- ~-------\n1                       2                          3                  4            5                6\nBraunkohle                    RegBez Aussig\nReviere\nBrüx, Dux, Teplitz        Tagebau                      1,50         20\nUntertagebau                 1,15         20\nRegBez Eger\nRevier Falkenau           Tagebau                      1,25         20\nUntertagebau                 0,90         20\nPosen (ohne\nRegBez Bromberg)          Tagebau                      1,15         20\nUntertagebau                 0,85         20\nSteinkohle                    RegBez Breslau\nund Liegnitz              Untertagebau                 0,60          10\nRegBez Oppeln             Untertagebau                 0,85          10\nGebiet der Heimat-\nauskunftslellen für die\nIndustriegebiete\nWest- und Ost-\nOberschlesien             Untertagebau                 0,85          10\nRegßez Aussig\nRevier Schatzlar          Untertagebau                 0,45         10","942                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nBewertungssatz bei\nAusbeute-              Mutungs-\nfeldern                feldern\nMi!H'rul                                                                              für\noder Mincrnlqc111c11qe          Gebiet                Abbauform\n1 Hektar        1 Mutungs-\n1 Tonne       Flächen-\nAusbeute                         feld\ngröße\nRM             RM              RM\nSteinkohle                   RcgBez Eger\nRevier Nürschan          Untertagebau                0,60            10\nGraphit                      RcgBez Troppau           Untertagebau               12,50           100\nEisenerze,\neinschl, Raseneisenerz,\nSiderit, Schwefelkies        R(!gBcz Breslau,\nLiegnitz und Oppeln      Untertagebau                0,85                           100\nGebiet der\nHeima ta uskunftstellen\nfür die Industriegebiete\nWest- und Ost-\nOberschlesien            Untertagebau                0,85                           100\nRegBez Aussig,\nEger und Troppau         Untertagebau                0,85                           100\nHeimatgebiet Celebes     Untertagebau                0,50                           100\nGrünerde                     RegBez Eger              Untertagebau                 1,00\nMetallerze\n(umfassend Blei,\nKupfer, Schwerspat,\nZink, Zinn)                  Regßez Breslau\nLiegnitz und Oppeln      Untertagebau                 2,00                          100\nGebiet der Heimat-\nauskunftstellen für die\nIndustriegebiete\nWest- und Ost-\nOberschlesien            Untertagebau                 2,00                           100\nRe9Bez Aussig,\nEger und Troppau         Untertagebau                 2,00                          100\nVertreibungsgebiet\nBulgarien                Untertagebau                 1,50                          100\nVertreibungs gebiet\nBolivien                 Untertagebau                 0,85                          100\nHeimatgebiet\nTanganyika, Kenya\nund Uganda               Untertagebau                 0,85                           100\n(2) Bestand bei Ausbeutefeldern die Ausbeute-           bestehenden Ausbeutemöglichkeit zu erhöhen und\nmöglichkeit der Lagerstätte im Zeitpunkt der Schädi-       zwar innerhalb eines Zeitraums von weiteren\ngung nur noch für weniger als 25 Jahre, ist der            26 bis 40 Jahren um 4 vom Hundert,\nBewertungssatz für jedes Jahr der noch bestehenden         41 bis 70 Jahren um 2 vom Hundert,\nAusbeute mit vier vom Hundert anzusetzen\n71 bis 100 Jahren um          vom Hundert.\n(3) Werden beweiskräftige Unterlagen über die\nGröße der Vorräte der Lagerstätte vorgelegt, nach                                 Abschnitt 4\ndenen bei den Ausbeutefcldem die Möglichkeit                                     Mindestwert\neiner Ausbeute im Sinn von Abschnitt 2 Abs. 1 bis 3           Ergibt sich ~in Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-\nfür mehr als weitere 25 Jahre bestand, ist der Be-        mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-\nwertungssatz (Absalz 1) für jedes Jahr der noch           gesetzt.","Nr. 60 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1964                                    943\nJ. Mineralgewinnungsrecht                             (2) Es liegt vor\nzur Gewinnung von Erdöl und Erdgas\nein Schöpfbetrieb, wenn das Erdöl mit Hilfe eines\nSchöpflöffels,\nAbschnitt 1\nein Pumpbetrieb, wenn das Erdöl durch eine Tief-\nBegriHsbestimmung                             pumpe\nBewertungsftihiges Mineralgewinnungsrecht zur                   gefördert wird. Wird die Art der Förderung nicht\nGewinnung von Erdöl und Erdgas sind ausschließ-                    bewiesen oder glaubhaft gemacht, ist der Be-\nlich                                                               wertungssatz für Schöpfbetriebe maßgebend.\nl. das vererbliche und verctußerliche Recht, einen\nTeil der Erdoberfläche zur Entnahme von Erdöl                     (3) Der maßgebende Bewertungssatz für Mutungs-\nund Erdgas auszubeuten und                                     felder ist aus dem folgenden Verzeichnis zu ent-\n2. der vererbliche und veräußerliche, für ein abge·-               nehmen:\ngrenztes Gebiet ausschließlich dem Verfügungs-\nberechtigten zustehende Anspruch auf Verleihung                                                           Bewertungssatz\nGesamtgröße\neines solchen Rechts.                                                       der Mutungsfelder              für 1 Hektar\n, _ _ _ _RM\nVoraussetzung für die Behandlung als Ausbeute-                                                                       2\nfeld ist, daß die Ausbeute bereits begonnen hatte.\nVoraussetzung für die Behandlung als bewertungs-\nfähiges Mutungsfeld ist, daß die Mutung oder die                   für die ersten          500 Hektar             1,50\nAbbauberechtigung für ein abgegrenztes Gebiet                      für die weiteren        500 Hektar             0,50\nausschließlich dem Verfügungsberechtigten ver-                     für die weiteren      9 000 Hektar             0,72\nliehen worden war.                                                 für die weiteren Flächen                       0,25\nAbschnitt 2\nBemessungsgrundlage und Bemessungsgröße                          (4) Für Mineralgewinnungsrechte in außereuropä-\n(1) Bemessungsgrundlage ist bei Ausbeutefeldern                 ischen Gebieten sind die Bewertungssätze mit Teil-\n(Erdölfelder) die Ausbeute im Kalenderjahr vor                     beträgen nach den Verhältniszahlen anzusetzen, die\nEintritt der Schädigung.                                           der Präsident des Bundesausgleichsamts durch\nRechtsverordnung zu § 7 der 6. FeststellungsDV fest-\n(2) Bemessungsgröße bei Erdölfeldern ist die in                 gelegt hat.\nTonnen ausgedrückte Ausbeute an Erdöl. Die Aus-\nbeute an Erdgas ist auf Erdöl in der Weise umzu-\nrechnen, daß für 3500 Kubikmeter Erdgas eine Tonne                                           Abschnitt 4\nErdöl angesetzt werden. Die Bemessungsgröße\nist für jede Sonde getrennt zu ermitteln. Sonde ist                                         Mindestwert\ndas in die Lagerstätte gebohrte Steigrohr für die                     Ergibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-\nErdöl- oder Erdgasförderung.                                       mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-\n(3) Bemessungsgrundlage und Bemessungsgröße                     gesetzt.\nbei Mutungsfeldern ist die Gesamtgröße der zu-\nstehenden Felder.\nAbschnitt 3                                             K. Mineralgewinnungsrecht\nBewertungssatz                                            zur Gewinnung von Kochsalz\n(1) Der maßgebende Bewertungssatz für 1 Tonne\nAusbeute ist bei Erdölfeldern (Abschnitt 2 Abs. 1)                                           Abschnitt 1\naus dem folgenden Verzeichnis zu entnehmen:                                             Begriffsbestimmung\nBcwer1 unnssillz für 1 Tonne Erdöl\nBewertungsfähiges Mineralgewinnungsrecht zur\nAusbeutejahr nach                                            Gewinnung von Kochsalz ist ausschließlich das ver-\nVollendung der Bohrnnq     Schöpflwl.riPb         Pumpbetrieb\nHM                    RM        erbliche und veräußerliche Recht, einen Teil der\n2          1          3        Erdoberfläche zur Gewinnung von Salz durch Ver-\ndampfen oder Verdunsten von Grundwasser oder\n1 -3                        105                   115       Meerwasser auszubeuten (Grundwassersaline, Meer-\n4                     100                   110       wassersaline).\n5                       95                  105\n6                       90                  100\n7                       85                   95                                Abschnitt 2\n8                       80                   90             Bem.essungsgrundlage und Bem.essungsgröße\n9                       75                   85\n10                       70                   80          (1) Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des\n11                       65                   75       Absatzes 2 die Ausbeute an versandfertigem Koch-\n12                      60                    70       salz im Kalenderjahr 1938. War die Ausbeute im\n13                       55                   65       Kalenderjahr 1939 höher als im Kalenderjahr 1938,\n14 und mehr              50                   60       ist die Ausbeute im Kalenderjahr 1939 maßgebend.","944                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Hat die Ausbeule erst nach dem Kalenderjahr                        Zeitpunkt der Schädigung noch bestehenden Aus-\n1938 begonnen, ist das Kalenderjahr maßgebend,                            beuterechts bei\ndas auf den Beginn der Ausbeute folgt.                                    Grundwassersalinen 1,50 Reichsmark,\n(3) Bemessungsgröße ist die in Tonnen ausge-                           jedoch nicht mehr als 7,50 Reichsmark,\ndrückte Ausbeute an versandfertigem Kochsalz.                             Meerwassersalinen 2 Reichsmark,\njedoch nicht mehr als 36 Reichsmark.\nAbschnitt 4\nAbschnitt 3\nMindestwert\nBewertungssatz\nErgibt sich ein Ersatzeinheitswert unter 200 Reichs-\nDer maßgebende Bewertungssatz für eine Tonne                            mark, werden 200 Reichsmark als Mindestwert an-\nAusbeute ist für jedes volle Kalenderjahr des im                          gesetzt.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nred1ts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e I s 1 ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}