{"id":"bgbl1-1964-60-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":60,"date":"1964-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit","law_date":"1964-11-27T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1964                       Austscgeben zu Bonn am 5. Dezember 1964                                                                                                                   Nr. 60\nTag                                                                               In h a 1t                                                                                         Seite\n27. 11. 64     Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen und, Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit                                                                                  933\nAndcrt Bundcsgcsctzb1. III 300-2, 310-4, 310-5, 317-1 und 320-1\n1. 12. 64     Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     935\nAndert Bundcsgesetzbl. 111 622-1-DV 17\nGesetz\nzur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften\n1\nin der Zivilgerichtsbarkeit )\nVom 27. November 1964\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                             Artikel 3\nsen:                                                                                                                        Änderung anderer Gesetze\n1. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche\nArtikel 1                                                                Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiff-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2)                                                       fahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 641) 4 ) wird aufgehoben.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                           2. § 24 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das gericht-\nliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom\n1. In § 14 Nr. 2 wird in Satz 1 das Wort „einhun-                                                      21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) 5 ). zuletzt\ndert\" durch das Wort „dreihundert\" ersetzt.                                                         geändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1091, 1652, 2000), erhält fol-\n2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „eintausend\" durch\ngende Fassung:\ndas Wort „eintausendfünfhundert\" ersetzt.\n„2. soweit es sich um die Unzulässigkeit der\nBeschwerde handelt.\"\nArtikel 2                                                           3. In § 72 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom\nÄnderung der Zivilprozeßordnung 3)                                                       3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) 6 ),\nzuletzt geändert durch § 88 des Deutschen Richter-\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:                                                     gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), werden\n1. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.\na) in Satz 4 die Worte „die in der ordentlichen\n2. § 102 wird aufgehoben.                                                                                      bürgerlichen Gerichtsbarkeit geltende Revi-\n3. In§ 511 a wird                                                                                              sionsgrenze erreicht\" durch die Worte „sechs-\ntausend Deutsche Mark übersteigt\" und\na) in Absatz 1 das Wort „fünfzig\" durch das Wort\n,, zweihundert\" ersetzt,                                                                       b) in Satz 5 die Worte „die Revisionsgrenze\nnicht erreicht\" durch die Worte „sechstausend\nb) Absatz 4 aufgehoben.                                                                                    Deutsche Mark nicht übersteigt\"\n4. In § 546 Abs. 1 wird das Wort „sechstausend\"                                                         ersetzt.\ndurch das Wort „fünfzehntausend\" ersetzt.                                                                                                  Artikel 4\n5. a) § 547 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                                                     Uberleitungsvorschriften\n,, (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf                                               (1) Für anhängige Verfahren gelten § 14 Nr. 2\nden Wert des Beschwerdegegenstandes findet                                               Satz 1, § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ndie Revision statt, insoweit es sich um die                                              in der bisherigen Fassung.\nUnzulässigkeit der Berufung handelt.''\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels· gegen\nb) § 547 Abs. 3 wird aufgehoben.                                                              Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\n1) Ändert Bundcsqesetzbl. III 300-2, 310-4, 310-5, 317-1, 320-1                                   4) Bundesqesetzbl. III 310-5\n2) Bundcsqesctzbl. ITI 300-2                                                                      5)   B undesqesetzbl. III 317-1\n3) Bundcsqcsctzbl. III 310-4                                                                      O) Bundesqesetzbl. III 320-1","934                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetzes verkündet oder von Amts wegen zugestellt                            Artikel 6\nsind, richtet sich nach den bisher geltenden Vor-\nschriften.                                                              Geltung in Berlin\nArtikel 5                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVerweisungen                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nSoweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\nauf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder                                Artikel 7\nabgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die\nentsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre                       Inkrafttreten\nStelle.                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. November 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bu eher"]}