{"id":"bgbl1-1964-6-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":6,"date":"1964-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_6.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes","law_date":"1964-02-03T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1964                   51\nBekanntmachung der Neufassung\nder Finanzgerichtsordnung des Saarlandes\nVom 3. Februar 1964\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Gesetzes zur\nAnderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlan-\ndes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 674)\nwird nachstehend der Wortlaut der Finanzgerichts-\nordnung des Saarlandes vom 15. Mai 1951 (Amts-\nblatt des Saarlandes S. 660) in der ab 17. August\n1963 geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie\nsich aus dem oben angeführten Änderungsgesetz\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des Ar-\ntikels 4 Abs. 2 der Rechtsanordnung über die Wie-\ndereinführung des Berufungsverfahrens auf dem Ge-\nbiet der Besitz- und Verkehrssteuern im Saarland\nvom 30. Mai 1947 (Amtsblatt der Verwaltungskom-\nmission des Saarlandes S. 182) zur Durchführung des\nArtikels 2 dieser Rechtsanordnung erlassen worden.\nBonn, den 3. Februar 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nNeufassung umstehend","58                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nFinanzgerichtsordnung des Saarlandes\nin der Fassung vom 3. Februar 1964\n(FGO-Saar)\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-3-1\nInhaltsübersicht\nBezeichnung, Sitz und Leitung des Finanzgerichts ......... .                § 1\nKammern des Finanzgerichts ........................ , . , . ,               § 2\nPräsidium des Finanzgerichts ......................... •., •                § 2a\nVorsitz und Geschäftsverteilung ......................... .                 § 2b\nFinanzgerichtspräsident ...................... , . • .. • • • • • • ·       § 3\nAufgehoben ........................................... • •              §§ 4 und 5\nEhrenamtliche Finanzrichter ............................. .                 § 6\nAufgehoben ............................................ .                   § 7\nBerücksichtigung verschiedener Ve,rmögens- und Einkunfts-\narten ................................................ .                  § 8\nVerpflichtung ........................................... .                 § 9\nVerteilung der ehrenamtlichen Finanzrichter auf die Kammern                § 10\nEinberufung zu den Sitzungen ........................... .                 § 11\nInkrafttreten ........................................... .                § 12\n§ 1                                 (2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-\nBezeichnung, Sitz und Leitung                   schäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die\ndes Finanzgerichts                       Kammern und bestimmt deren ständige Mitglieder\nsowie für den Fall der Verhinderung die regelmäßi-\n{l) Das Finanzgericht führt die Bezeichnung              gen Stellvertreter. Jeder Richter kann zum Mitglied\n„Finanzgericht des. Saarlandes\". Es hat seinen Sitz         beider Kammern bestimmt werden.\nin Saarbrücken.\n(3) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäfts-\n(2) Das Finanzgericht wird von einem Finanzge-\njahres nur geändert werden, wenn dies wegen\nrichtspräsidenten geleitet, der die Befähigung zum\nRichteramt haben muß.                                       Uberlastung oder ungenügender Auslastung einer\nKammer oder infolge Wechsels oder dauernder Ver-\n§ 2                             hinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig\nKammern des Finanzgerichts                     wird.\nBeim Finanzgericht werden zwei Kammern ge-                  (4) Innerhalb der Kammer verteilt der Vorsit-\nbildet. Die Kammern entscheiden in der Besetzung            zende die Geschäfte auf die einzelnen Richter.\nmit zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Finanz-\nrichtern.\n§ 2a                                                                 § 3\nPräsidium des Finanzgerichts                                         Finanzgerichtspräsident\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht aus            (1) Der Finanzgerichtspräsident untersteht der all-\ndem Präsidenten und den beiden dem Dienstalter,             gemeinen Dienstaufsicht des Ministers für Finanzen\nbei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach               und Forsten und ist ihm für die Geschäftsführung\nältesten Richtern.                                          des Finanzgerichts verantwortlich.\n(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-\n(2) Der Finanzgerichtspräsident stellt eine G~-\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prä-\nsidenten den Ausschlag.                                     schäftsordnung für das Finanzgericht auf, er legt sie\ndem Minister für Finanzen und Forsten zur Geneh-\n§ 2b                              migung vor.\nVorsitz und Geschäftsverteilung\n§§ 4 und 5\n(1) Den Vorsitz in den Kammern führt der Präsi-\ndent. Seine Vertretung bestimmt das Präsidium.                                           (aufgehoben)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1964                                         59\n§ 6                                                          § 9\nEhrenamtliche Finanzrichter                                          Verpflichtung\n(1) Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden auf        (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzge-\nvier Jahre durch einen Wahlausschuß nach einer         richts haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vor-\nVorschlagsliste gewählt. Der Wahlausschuß besteht      sitzenden des Finanzgerichts durch Handschlag an\naus dem Finanzgerichtspräsidenten als Vorsitzen-       Eides Statt zu geloben, ohne Ansehen der Person\ndem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu be-        nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren,\nstimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung          die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kennt-\nund sieben Vertrauensleuten. Die Vertrauensleute       nis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen\nwerden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem       geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheim-\ndurch ihn bestimmten Landtagsausschuß gewählt.         nisse nicht unbefugt zu verwerten.\n(2) Die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen           (2) Bei Wiederwahl genügt die Verweisung auf\nFinanzrichter ist durch den Finanzgerichtspräsiden-    die früher abgegebene Versicherung.\nten so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder zu\nhöchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr\nherangezogen wird.                                                                      § 10\n(3) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, Wenn              Verteilung der ehrenamtlichen Finanzrichter\nder Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwal-                              auf die Kammern\ntung und drei Vertrauensleute anwesend sind, Er\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt\nfaßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von min-\ndestens zwei Drittel der Stimmen.                      vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in\nder die ehrenamtlichen Finanzrichter zu den Sitzun-\n(4) Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanz-  gen heranzuziehen sind. Für jede Kammer ist eine\nrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Finanz-   Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen ent-\ngerichtspräsidenten aufgestellt. Er soll zuvor die Be- halten muß.\nrufsvertretungen {die Arbeitskammer, die Landwirt-\nschaftskammer, die Industrie- und Handelskammer,          (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei un-\ndie Handwerkskammer sowie die Kammern der              vorhergesehener Verhinderung kann eine Hilf s-\nfreien Berufe, soweit ihre Angehörigen nicht ge-       liste aus ehrenamtlichen Finanzrichtern aufgestellt\nschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besor-       werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe\ngen) hören. In die Vorschlagsliste soll die dreifache  wohnen.\nZahl der nach Absatz 2 zu wählenden ehrenamt-\nlichen Finanzrichter aufgenommen werden.                                                § 11\nEinberufung zu den Sitzungen\n§ 7                            (1) Die Mitglieder des Finanzgerichts werden zu\n( aufgehoben)                     den Sitzungen von dem Finanzgerichtspräsidenten\nschriftlich oder mündlich einberufen.\n§ 8                            (2) Der Finanzgerichtspräsident bestimmt den Ört\nBerücksichtigung verschiedener             der Sitzung und die ehrenamtlichen Mitglieder, die\nVermögens- und Einkunftsarten              zu den einzelnen Sitzungen zu laden sind.\nDie ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts\nsollen in wirtschaftlichen Fragen sachkundig und                                        § 12\nerfahren sein. Nach Möglichkeit sollen die ver-\nschiedenen Vermögens- und Einkunftsarten, die im                                  Inkrafttreten*)\nSaarland Bedeutung haben, durch die ehrenamtlichen        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1951 in Kraft.\nMitglieder vertreten sein. Es ist darauf Bedacht zu\nnehmen, daß unter ihnen insbesondere auch Vertre-\nter für das Arbeitseinkommen und für den Haus-         *) Diese Vorschrift betrifft das  Inkrafttreten der Finanzgerichtsord-\nnung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt\nund Grundbesitz enthalten sind.                           des Saarlandes S. 660).","60                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                   lnkraft-\nNr.          vom                  tretens\nVerordnung TSN Nr. 1/64 zur Anderung der Verordnung TS\nNr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-\nfahrzeugen (GNT)\nVom 20. Januar 1964                                                                                  15         23. 1. 64                1. 2. 64\nZweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-\ngleichsamtes zur Durchführunq des Lastenausgleichsgesetzes\n(2. BAA-LeistungsDV-LA)\nVom 15. Januar 1964                                                                                  18         28. 1. 64                1. 2. 64\nVerordnung Nr. 1/64 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 22. Januar 1964                                                                                  22           1. 2. 64             Siehe§ 4\nZwölfte Verordnung zur Anderung der Einfuhrliste -                     Anlage\nzum Außenwirtschaflsgesetz -\nVom 3. Februar 1964                                                                                  23          4.2.64                  5.2.64\nVerordnung PR Nr. 1/64 über die Aufhebung der Preisvor-\nschriften für die Gebühren und Entgelte der Technischen Uber-\nw ach ungsvcreine\nVom 29. Januar 1964                                                                                  24          5.2.64                  6.2.64\nBerichtigung der Zwölften Verordnung zur Anderung der Ein-\nfuhrliste                                                                                            24          5.2.64\nHer 11. u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird dils ills fortueltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1D58 (Bundcsqeset:r.hl. I S. 437) nach Silchgebicten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlarr.\nBezugsbedingungen für Tl,il I und IT: Laufend er Bez n q nur dmch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II _je DM 6,--,-\nEinzelstücke _je anqdanqene 24 Seiten DM 0,40 ger1en VorciJ)sendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'\nKöln 3 99 oder nach Bewhlung ,rnf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}