{"id":"bgbl1-1964-6-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":6,"date":"1964-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens","law_date":"1964-01-30T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1964                                   55\nGebührenordnung für Amtshandlungen\nauf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens\nVom 30. Januar 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7111-4\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-                     dung mit Nummer\nrung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935                             58 der Ausführungs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 508) in Verbindung mit Ar-                       anweisung . . . . . . .       20 bis 60 Deutsche Mark,\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-\nrepublik Deutschland wird im Einvernehmen mit                       6. für die Bestellung\ndem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des                       eines    Stellvertre-\nBundesrates verordnet:                                                 ters nach § 50 der\nVerordnung         über\n§1                                  das Schornsteinfe-\nFür die Amtshemdlungen der Verwaltungsbehör-                        gerwesen . . . . . . . . .    50 bis 100 Deutsche Mark,\nden bei der Durchführung der Verordnung über das\n7. für die Eintragung\nSchornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichs-\nin die Bewerberliste\ngesetzbl. I S. 831) werden Gebühren nur nach dieser\nnach § 10, 15 oder\nGebührenordnung erhoben.\n26 der Verordnung\nüber das Schorn-\n§2                                  steinfegerwesen . . .          5 bis 30 Deutsche Mark,\nDie Gebühren betragen                                             8. für die Zulassung\n1. für die Bestellung                                               einer     Ausnahme\ndes Bezirksschorn-                                               vom Verbot des\nsteinfegerme ist e rs                                            Nebenerwerbs nach\nauf Probe . . . . . . . .      10 bis 30 Deutsche Mark,          § 29 Abs. 2 der Ver-\nordnung über das\n2. für die endgültige\nSchornsteinfeger-\nBestellung des Be-\nwesen . . . . . . . . . . .   20 bis 60 Deutsche Mark.\nzirksschornstein-\nfegermeisters . . . . . 200 bis 300 Deutsche Mark,\n3. für die Bestellung                                                                           §3\neines Bezirksschorn-\nsteinf egermeisters                                           Die Gebühr ist im Einzelfall\nbei Versetzung in\neinen anderen Kehr-                                           a) nach dem Verwaltungsaufwand,\nbezirk . . . . . . . . . . .   70 bis 100 Deutsche Mark,      b) nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen\n4. für die Bestellung                                                Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren-\neines Stellvertreters                                             schuldner\ndurch die Aufsichts-                                        zu bemessen.\nbehörde nach§ 32\nder Verordnung                                                                               §4\nüber das Schorn-\nsteinfegerwesen in                                            In Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen\nVerbindung mit                                              von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise\nNummer41 der Aus-                                           abgesehen werden.\nführungsanweisung              15 bis 30 Deutsche Mark,\n5. für die Bestellung                                                                           §5\neines Stellvertreters                                         Schuldner der in § 2 genannten Gebühren ist in\nnach § 46 der Ver-                                          den Fällen der Nummern 1 bis 4, 6 und 8 der\nordnung über das                                            Bezirksschornsteinfegermeister, im Falle der Num-\nSchornsteinfeger-                                           mer 5 der Nutzungsberechtigte und im Falle der\nwesen in Verbin-                                            Nummer 7 der Bewerber.","56                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§6                                                    §8\nDie Gebühren werden mit der Festsetzung fällig.         Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n§7\nDie Gebührenordnung für die Bestellung als                                     §9\nBczirksschornsteinfcgermeister vom 25. November            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 952) wird aufgehoben.        kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1964\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker"]}