{"id":"bgbl1-1964-59-6","kind":"bgbl1","year":1964,"number":59,"date":"1964-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_59.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern","law_date":"1964-11-23T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["928                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nzu:r Än.de1·ung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern 1 )\nVom 23. November 1964\nAuf Grund des            *   31 des Gesetzes über die An-         genommenen Personen hinter _der in Absatz 1\ngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge                       genannten Zahl zurück, so beschränkt sich die\n(Burn1Psvcrtri0bencin~Jcsetz - BVFG) in der Fassung                  Verpflichtung auf die Umsiedlung der bis zu die-\nder Bckanntmachtmg vom 23. Oktober 1961 (Bundes-                     sem Tage zur Umsiedlung angenommenen Per-\ngesetzbl. I S. l B82) verordnet die Bundesregierung                  sonen.\"\nmit Zustimmunq des Bundesrntcs:\nArtikel 2\nArtikel 1                           Der Umsiedlungs- und Finanzierungsplan (An-\nlage zur Verordnung zur Umsiedlung aus über-\nDie Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten\nbelegten Ländern) gilt mit den sich aus der Anlage\nLändern vorn 5. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 490)\nwird wie folgt geändert:                                         ergebenden Anderungen.\n1. § 1 wird § 1 Abs. 1; er erhä.lt folgende Fassung:\nArtikel 3\n,, (1) Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen\nund Schleswig-Holstein (Abgabeländer)                  sind      Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n119 250 Personen in die Länder Baden-Württem-                 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 1) in Verbindung\nberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-                     mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes gilt diese\nWestfalen und Rheinland-Pfalz (Aufnahmeländer)                Verordnung auch im Lande Berlin.\numzusiedeln.\"\n2. § 1 erhält folgenden Absatz 2:                                                       Artikel 4\n,, (2) Bleibt die Zahl der bis zum 31. Dezember                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1965 umgesiedelten und der zur Umsiedlung an-                 kündung in Kraft.\nBonn, den 23. November 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister der Finanzen\nDL Dahlgrün\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen, Städtebau\nund Raumordnung\nLücke\n1) Andcrt Bundc,;;~wsclz\\Jl. 111 210-8","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964                             929\nAnlage\nDer Umsiedlungs- und Finanzierungsplan (An-              c) aus Schleswig-Holstein\nlage zur Verordnung zur Umsiedlung aus über-                    nach Baden-Württemberg             bis zu        70\nbelegten Uindern vorn 5. Juni 1956) wird wie folgt              nach Bremen                         bis zu       25\ngeändert:                                                       nach Hamburg                        bis zu    7 360\nnach Hessen                        bis zu       380\n1. Abschnitt [ erh~ilt folgende FdsstmfJ:\nnach Nordrhein-Westfalen           bis zu\nnach Rheinland-Pfalz               bis zu       165\n„1\nPersonen.\nVl~rtcilm1g der Umsiedler\n(4) Die für ein Land festgesetzte Abgabe- bzw.\nauf die Länder\nAufnahmequote kann zugunsten bzw. zu Lasten\n(1) A b~Jabelündcr:                                    der anderen Länder herauf- bzw. herabgesetzt\nEs haben abzugeben die Länder                            werden, wenn das in den Ländern noch be-\nBayern                               bis zu 41 300     stehende Umsiedlungsbedürfnis dies erfordert.\nNiedersachsen                         bis zu 69 950    Die Quotenänderung ist durch den Bundes-\nSchleswig-Halstein                   bis zu 8 000      minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-\nPersonen.                                                geschädigte im Einvernehmen mit den jeweils be-\nteiligten Ländern zu verfügen.     11\n(2) Aufnahmeländer:\nEs haben aufzunehmen die Lünder                       2. a) Abschnitt IV Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBaden-Württemberg                     bis zu 22 110          ,, (1) In die Umsiedlung sind die in den Ab-\nBremen                                bis zu 7 615          gabeländern für die Rückführung in die Auf-\nlfomburg                              bis zu 18 120         nahmeländer registierten Evakuierten ein-\nHessen                                bis zu 8 220       . zubeziehen.    11\nNordrhein-WesUa len                   bis zu 60 750    b) Abschnitt IV Abs. 2 wird gestrichen.\nRheinland-Pfalz                       bis zu 2 435     c) Abschnitt IV Abs. 3 wird Abschnitt IV Abs. 2.\nPersonen.\nd) Abschnitt IV Abs. 4 wird Abschnitt IV Abs. 3;\n(3) Im einzelnen sind umzusiedeln                           die Worte „Absatz 1 bis 3 in Zeile 3 werden\n11\na) aus Bayern                                                 durch die Worte „Absatz 1 und 2\" ersetzt.\nnach   Baden-Württemberg             bis zu 19 230    e) Abschnitt IV Abs. 5 wird Abschnitt IV Abs. 4;\nnach   Bremen                        bis zu    115         die in Klammern gesetzten Worte ,, § 1 oder\nnach   Harnburg                      bis zu    160         § 6     des Bundesevakuiertengesetzes vom\nnach   Hessen                        bis zu 5 280          14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 586 wer-\n11\nnach   Nordrhein-Westfalen           bis zu 15 965         den durch die Worte ,, § 1 oder § 6 des Bun-\nnach  Rheinland-Pfalz               bis zu    550         desevakuiertengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1961 -\nb) aus Niedersachsen                                                                   11\nBundesgesetzbl. I S. 1865 ersetzt.\nnach Baden-Württemberg               bis zu 2 810\nnach Bremen                          bis zu 7 475  3. Abschnitt VIII Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fas-\nnach Hamburg                         bis zu 10 600    sung:\nnach Hessen                          bis zu 2 560     ,,Der Umsiedlerwohnungsbau wird mit Bundes-\nl1dCh Nordrhein-Wcstfulcn           bis zu 44 785    mitteln bis zu einem Betrage von 265 000 000 DM\nnctch Rheinland-Pfalz               bis zu 1 720     öffentlich gefördert. 11","930                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nBerichtigung\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des\nBundesrückerstattungsgesetzes •1\nVom 9. November 1964\nDas Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesrück-\nerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 809) ist wie folgt zu berichtigen:\nArtikel IV Nr. 2 muß richtig lauten:\n„2. Artikel I Nm 1 bis 8, Nm. 10 bis 22, Artikel II\nund III am Tage der Verkündung des Gesetzes.\"\nBonn, den 9. November 1964\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nKoppe\n•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 250-1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 53, ausgegeben am 24. November 1964\nTag                                                                     1nbalt                                                                                         Seite\n17. 11. 64  Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Assoziierung\nzwischen der EWG und der Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1409\n29. 7. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der abgeänderten Fassung der Anlage zur Euro-\npäischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1411\nNr. 54, ausgegeben am 26. November 1964\n19. 11. 64  Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung\nfür Japanpapier - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1457\n19. 11. 64  Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente\n1964 - Agrarwesen - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1458\n19. 11. 64  Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Handelsabkom-\nmen EWG : Israel - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1460\n19. 11. 64  Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontin-\ngente für Rohaluminium und für Bearbeitungsabfälle aus Aluminium - 2. Halbjahr 1964) . .                                                                      1461\n19. 11. 64  Achtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für\nEGKS-Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1463\n19. 11. 64  Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzun-\ngen 1964 - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1465\n19. 11. 64  Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente\nfür Rohblei und Rohzink - 2. Halbjahr 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1469\n19. 11. 64  Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent\nfür Schellfisch usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471\n19. 11. 64  Neunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für\nEGKS-Waren - III. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1473\n19. 11. 64  zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente\nfür EGKS-Waren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1475\n3. 11. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Änderung des Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zwecke der Assoziierung der\nNiederländischen Antillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1476\n6. 11. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-\nnationales Privatrecht (Inkrafttreten für Frankreich und Israel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1477\n11. 11. 64  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Autobahn Köln-\nLüttich und an der Straße Wahlerscheid-Rocherath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1478","Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964                    931\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                         Bundesanzeiger     Inkraft-\nNr.        vom     tretens\n17. 11. 64 Verordnung über Orientierungspreise für Kälber\nund Rinder für das Wirtschaftsjahr 1964/65                  217     20. 11. 64 21. 11. 64\n3. 11. 64 Dreizehnte Änderungsverordnung       zur 3. BAA-\nFeststellungsDV                                             220     25. 11. 64 10. 5.56\n3. 11. 64 Änderungsverordnung zur 7. BAA-Feststellungs-\nDV                                                          220     25. 11. 64  3. 8.61\n17. 11. 64 Verordnung Nr. 23/64 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                  221     26. 11. 64 Siehe§ 4\n4. 11. 64 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund SdJ.iffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr\ndurch die SdJ.leuse Lexfähr                                 222     27. 11. 64  1. 12.64\n26. 11. 64 Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh-\nrenvorsdJ.riften                                            223     28. 11. 64   1. 12. 64","932                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDu turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                            - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.          vom                  Seite\n6. 11. 64     Verordnung Nr. 174/64/EWG der Kommission\nliher die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten\nfür Tei !stücke geschlachteter Schweine sowie für\nSchweinefleisch f!D tha 1tende Zu berei tun gen und\nKol!serven zur Berechnung der Erstattungen bei\nder Ausfuhr nach Drittländern                                                         180       10.11.64                  2869\n9. 11. 64    Verordnung Nr. 175/64/EWG der Kommission\nüber die Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier\nin der Schale von Huusgeflügel                                                        180       10.11.64                  2873\n6. 11. 64     Verordnung Nr. 176/64/EWG der Kommission zur\nFestsetzu n~J von Ausgleichskoeffizienten zwischen\nden Reiisqucilitäten Begami und Basmati aus Paki-\nslcrn und der für den Schwellenpreis maßgebenden\nStandardqualität                                                                      183       13.11.64                  2913\n12. 11. 64     Verordnung Nr. 177/64/EWG der Kommission zur\nErhöhung des Zusatzbetrags für Einfuhren von\ngeschlachteten Hühnern aus dritten Ländern                                             183       13.11.64                  2914\n12. 11. 64    Verordnung Nr. 178/64/EWG der Kommission\nüber die I-Jöhe und die Erteilungsbedingungen für\ndie C~ewührunq von Dcnaturierungsprämien für\nV.J eizen und Rom:.ien                                                                188       19. 11. 64                2955\n12. 1 l. 64    Verordnunri Nr. 179/64/EWG der Kommission zur\nBcsLinrn1ung clc:r \\(:drnischen Kosten der Denatu-\nric!nmq von Weizen und Roggen für das Wirt-\nsch,lftsj<lhr 1964/65                                                                 188       19. 11. 64                2958\n18. 11. 64     Verordnung Nr. 180/64/EWG der Kommission\nüber ~Jewisse von der Verordnung Nr. 102/64/\nEWG der Kommission abweichende Bestimmun-\ngen bf)lreffend die Gültigkeitsdauer der Ausfuhr-\nlizenzen für Getreide                                                                  189       20. 11. 64                2961\n18. 11. 64    Verordnung Nr. 181/64/EWG der Kommission\nüber qewisse Sonderbestimmungen betreffend die\nVorausleslsetzung des Ersliiltungsbetrags auf Aus-\nfuhren von Weichweizen                                                                 189       20. 11. 64                2962\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzbliltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferti~Junq verkündd. In Teil III wird das als fortgt~ltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19.'i8 (J_lund(,squsetzbl. 1 S. 437) nc1ch Sc1chgebielen geordnet veröffentlicht. Bezuqsbcdinqunqen für Teil III durch den Verlag,\nBezuqsbedinqunqen für Tr,il 1 11nd IJ: Luufcnder Bf!ZUCJ nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil! und Teilll je DM\nEin z e Ist ü c k e je ,rnqef,rnqene 24 Seil.c11 DM 0,40 geqen Vorninsendung des erforderlichen Betrages auf Postsch'eckkonto\nKöln 3 99 oder nach ß(!Zdhlunq an! Crund f!iner Vornusrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Verscrndqebül1r"]}