{"id":"bgbl1-1964-59-5","kind":"bgbl1","year":1964,"number":59,"date":"1964-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_59.pdf#page=1","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs","law_date":"1964-11-26T00:00:00Z","page":921,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["921\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 1997 A\n1964                      Ausg<·gehen zu Bonn am 2. Dezember 1964                                                                          Nr.  59\nTag                                                        In h a 1t                                                                    Seite\n26. 11. 64     Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    921\nÄndert Bundcsgesetzbl. lll 312-2, 450-2, 451-1, 804-1, 9231-·1, 925-1, 925-2, 96-1\n23. 11. 64     Verordnung zur Arnk:rung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern . . . . .                                       928\nAndert Bundesgesctzbl. 111 240-8\n9. 11. 64   Berichtiqung des Dritten Gesetzes zur Anderung des Bundesrückerstattungsgesetzes . . . . . .                                    930\nßetriffl Bundcsgcsetzbl. 111 250-1\nH.inweis auf andere Verkündungsblätter\nBunde 0\nuc sclzblatt\n1\nTc~il II Nr. 53 und Nr. 54 ............................................ .                                  930\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .                                          931\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................... .                                        932\nZweites Gesetz\n1\nzur Sicherung des Straßenverkehrs )\nVom 26. November 1964\nDer Bundestag hat das folgende                      Gesetz      be-           (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft\nschlossen:                                                                      des Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein\nArtikel 1                                       von einer deutschen Behörde erteilter Führer-\nÄnderung des Strafgesetzbuches 2)                             schein amtlich verwahrt. In ausländischen Fahr-\nausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.\nDas Strafgeset'L.buch wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                                           (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren\noder das Fahrverbot in einem ausländischen\n1. In § 1 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 und § 70                                Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbots-\nAbs. 1 Nr. 5, 6 wird jew-eils das ·wort „ein-                            frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem\nhundertfünfzig\" durch das Wort „fünfhundert\"                              dies geschieht. Jn die Verbotsfrist wird die Zeit\nersetzt.                                                                  nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf be-\nhördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\n2. Als § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                 wird.\"\n,,§ 37                                   3. a) § 42 m wird durch folgende Vorschriften er-\n(l) Wird jmmrnd wegen einer strafbaren Hand-                             setzt:\nlung, die er hE!i oder im Zusammc~nhang mit dem                                                           ,,§ 42 m\nFühren eines Kraftfahrzeugs oder unter Ver-                                      (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe be-\nlet,i:ung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers                            drohten Handlung, die er bei oder im Zu-\nbe~J.:mgen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer                           sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-\nGeldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für                            zeugs oder unter Verletzung der Pflichten\ndie Dauer von einem Monat bis zu drcd Monaten                                 eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, ver-\nverbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge                                    urteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil\njeder oder einer bestimmten Art zu führen.                                    seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder\n(2) Darf der Täter nach den für den internatio-                          nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das\nnalE.m Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschrif-                               Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der\nten im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß                                  Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahr-\nihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein                               zeugen ungeeignet ist.\nerteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zu-                                (2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung\nlässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften                                in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen\nverntößt.\n1. der     Gefährdung                des          Straßenverkehrs\n1) :\\ndcrt Blmdesqcsctzbl. JJI 312-2, 450-2, 451-1, 804-1, 9231-1, 925-1,               (§ 315 c),\n:1 2:,-2, %-1\n2) ßuncksgesntzbl. IH 4{i0-2                                                        2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),","922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter             ohne daß ihm von einer deutschen Behörde\nweiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall              ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die\nein Mensch getötet oder nicht unerheblich              Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig,\nverletzt worden oder an fremden Sachen                 wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften\nbedeutender Schaden entstanden ist, oder              verstößt. Die Entziehung hat in diesem Falle\n4. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf              die Wirkung eines Verbots, während der\neine der mit Strafe bedrohten Handlungen              Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen,\nnach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,                 soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr\nso ist der Täter in der Regel als ungeeignet                einer Fahrerlaubnis bedarf.\nzum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.                      (2) In ausländischen Fahrausweisen wer-\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechts-         den die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nkraft des Urteils. Ein von einer deutschen                  Sperre vermerkt.\"\nBehörde erteilter Führerschein wird im Urteil           b) Der bisherige § 42 n wird § 42 p.\neingezogen.\n§ 42 n                       4. Dem§ 60 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(1) Entzieht das Gericht die F~hrerlaubnis,            \"(2) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung\nso bestimmt es zugleich, daß für die Dauer              der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßord-\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder               nung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz\nfür immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt               oder teilweise angerechnet werden. § 42 n Abs. 6\nwerden darf (Sperre). Hat der Täter keine                gilt entsprechend.\"\nFahrerlaubnis, so wird nur die Sperre ange-          5. In § 94 Abs. 1 werden die Worte „ gemeingefähr-\nordnet.                                                  liche Handlungen (§§ 308, 315, 315 a Abs. 1\n(2) Das Gericht kann von der Sperre be-             Nr. 1, §§ 316 b, 317, 321, 324)\" ersetzt durch die\nstimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausneh-                Worte „gemeingefährliche Handlungen (§§ 308,\nmen, wenn besondere Umstände die Annahme                 315 Abs. 1 bis 3, § 315 b Abs. 1 bis 3, §§ 316 b,\nrechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel                3171 321, 324 )\" .\ndadurch nicht gefährdet wird.\n(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein       6. Die §§ 315 bis 316 werden durch folgende Vor-\nJahr, wenn gegen den Täter in den letzten                schriften ersetzt:\ndrei Jahren vor der Tat bereits einmal eine                                   ,,§ 315\nSperre angeordnet worden ist.\n(1) Wer      die Sicherheit des Schienenbahn-,\n(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen       Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch\nder Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Straf-       beeinträchtigt, daß er\nprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindest-\nmaß der Sperre um die Zeit, in der die vor-          1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, be-\nläufige Entziehung wirksam war. Es darf je-              schädigt oder beseitigt,\ndoch drei Monate nicht unterschreiten.               2. Hindernisse bereitet,\n(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft       3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder\ndes Urteils. In die Frist wird die Zeit einer\n4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\nwegen der Tat angeordneten vorläufigen Ent-\nziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver-               vornimmt\nkündung des Urteils verstrichen ist, in dem          und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\ncfü~ der Maßregel zugrunde liegenden tat-            fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\nsächlichen Feststellungen letztmals geprüft          wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-\nwerden konnten.                                      straft.\n(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der          (2) Der Versuch ist strafbar.\nvorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die            {3) Handelt der Täter in de·r Absicht,\nVerwahrung, Sicherstellung oder Beschlag-\n1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder\nnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafpro-\nzeßordnung) gleich.                                  2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu\nverdecken,\n(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß\nso ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren\nder Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen\nFällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten.\nnicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht\ndie Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung            (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\nist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs       fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.\nMonate, in den Fällen des Absatzes 3 ein\nJahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Ab-              (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nsatz 6 gelten entsprechend.                          handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird\nmit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n§ 42 o                        bestraft.\n(1) Darf der Täter nach den für den inter-          (6) Das Gericht kann bis zum gesetzlichen Min-\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden            destmaß der in den Absätzen 1 bis 4 angedrohten\nVorschriften im Inl1and Kraftfahrzeuge führen,       Strafe her abgehen, auf eine mildere Strafart er-","Nr. 59-Tag derAusgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964                          923\nkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-                                 § 315 C\nschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die\n(1) Wer im Straßenverkehr\nGefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden\nentsteht. Unter derselben Voraussetzung wird           1. ein Fahrzeug führt, obwohl er\nder Täter nicht nach Absatz 5 bestraft Wird ohne           a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke\nZutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt               oder anderer berauschender Mittel oder\nsein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses\nZiel zu erreichen.                                         b) infolge    geistiger oder körperlicher Mängel\nnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu\n§ 315 a                          führen, oder\n(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer\n2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos\n1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,\nein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er      a) die Vorfahrt nicht beachtet,\ninfolge des Genusses alk ohoJlscher Getränke oder      b) falsch überholt oder sonst bei Dberholvor-\nan~iercr berauschender Mittel oder infolge geisti-          gängen falsch fährt,\nger oder körperlicher Müngel nicht in der Lage         c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\nist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder\nd) an unübersichtlichen Stellen, an Straßen-\n2. als Führer (~ines solchen Fahrzeugs oder als sonst           kreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahn-\nfür die Sicherheit Verantwortlicher durch grob              übergängen zu schnell fährt,\npflichtwidriges Verhallen gegen Rechtsvorschrif-\nten zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebe-           e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte\nbahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt                  Seite der Fahrbahn e,inhält,\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder               f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.                   oder\ng) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Ver-\nnicht auf ausreichende Entfernung kenntlich\nsuch strafbar.\nmacht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs\n(3) Vver in den Fällen des Absatzes 1                        erforderlich ist,\n1. die C~efahr fahrlässig verursacht oder              und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\nursacht,                                           wird mit Gefängnis bestraft.\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit            (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der\nGeldstrafe bestraft.                                   Versuch strafbar.\n§ 315 b                          (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-      1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\ndurch beeinträchtigt, daß er                           2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\n1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder         ursacht,\nbeseitigt,                                         wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit\n2. Hindernisse bereitet oder                           Geldstrafe bestraft.\n3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-\nnimmt,\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder                                    § 315 d\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,             Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teil-\nwird mit Gefängnis bestraft.                           nehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des\n(2) Der Versuch ist strafbar.                       Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden.\n(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen\ndes § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu\nzehn Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis\n§ 316\nnicht unter sechs Monaten.\n(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahr-\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\nzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alko-\nfahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu\nholischer Getränke oder anderer berauschender\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nMittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig     führen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird     mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a\nmit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.\nstrafe bestraft.\n(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die\n(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend.                 Tat fahrlässig begeht.\"","924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nArtikel 2                            heitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe,\nÄnderung der Strafprozeßordnung 3 )                  Fahrverbot., Einziehung, Vernichtung oder Un-\nbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander,\nDie Strnfprozcßordnung wird wie folgt geändert                zu erwarten ist.\"\nund ergänzt:\n4. Dem § 267 Abs. 6 wird .folgender Satz 2 ange-\n1. § 111 a erhält fo]g(~nde Fassung:                            fügt:\n,,§ llla                            „Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine\n(1) Sind      dringende Gründe für die An-              Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetz-\nnahme vorhcmdcn, daß die Fahrerlaubnis ent-                 buches nicht angeordnet worden, obwohl dies\nzogen werden wird (§ 42 m des Stra.fgesetz-                 nach der Art der strafbaren Handlung in Be-\nbucbes), so kann der Richter dem Beschuldigten              tracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets\ndurch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig                 ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet\nentziehen.                                                 worden ist.          11\n(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub-      5. § 407 wird wie folgt geändert:\nnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden\nist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahr-\nAbsatz ersetzt:\nerlaubnis nicht entzieht.\n., (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die fol-\n(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub-                   genden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln\nnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestäti-                     der Sicherung und Besserung, allein oder\ngung der Beschlagnahme des von einer deutschen                      nebeneinander, festgesetzt werden:\nBehörde erteilten Führerscheins.\n1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geld-\n(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil                          strafe, Fahrverbo_t, Einziehung, Vernich-\ner nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetz-                             tung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklä-\nbuches eingezogen werden kann, und bedarf es                              rung, Bekanntmachung der Entscheidung\neiner richterlichen Entscheidung über die Be-                             und Befugnis zur Beseitigung eines gesetz-\nschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Ent-                            widrigen Zustandes sowie\nscheidung über die vorlüufige Entziehung der\n2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die\nFahrerluubnis.\nSperre nicht mehr als ein Jahr beträgt.\"\n(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung ge-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nnommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,\nwei] er nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Straf-•           6. § 408 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem                In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wer-\nBeschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter               den nach dem Wort „Strafe\" jeweils die Tv\\Torte\ndie vorläufige En1z.iehung der Fahrerlaubnis                ,, , Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und\nwegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten                  Besserung\" eingefügt.\nVoraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt\n· oder wenn das Gericht im Urteil die Fah.rerlaub-       7. § 409 wird wie folgt geändert:\nnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein               a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Strafe\"\nFahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches ver-                    die Worte ,, , Nebenfolge oder Ma~regel der\nhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins                      Sicherung und Besserung\" eingefügt;\naufgeschoben werden. wenn der Beschuldigte\nnicht widerspricht.                                        b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2,\n(6) In   ausländischen Fa.hrnusweisen ist die                   der §§ 29'7 bis 300 und des § 302 gelten ent-\nvorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu                         sprechend.        11\nvermerken. Zu diesem Zweck kann der Fahr-\nausweis beschlagnahmt werden.\"                         8. § 413 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 232 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     ,, (2) Der          Amtsrichter setzt durch Strafver-\n,,Die Hauptverhandlung kann ohne den Ange-                 fügung ohne Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe,\nklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungs-             Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauch-\nbarmachung oder Befugnis zur Beseitigung eines\ngemäß geladen und in der Ladung darauf hin-\ngewiesen worden ist, daß in seiner Abwesen-                gesetzwidrigen Zustandes, allein oder neben-\neinander, fest. An den Vorschlag der Polizeibe-\nheit verhandelt werden kann, und, wenn nur\nHaft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Ver-             hörde ist er nicht gebunden. Einer Mitwirkung\nder Staatsanwaltschaft bedarf es nicht.\"\nnichtung oder Unhrauchbarmachung, allein oder\nnebeneinander, zu erwarten ist.\"                       9. Dem § 450 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n3. § 233 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     ,, (3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,\nSicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-\n„Der Angeklugte kann auf seinen Antrag von\nscheins auf Gründ des § 111 a Abs. 5 Satz 2 fort-\nder Verpflichtung zum JJrscheinen in der Haupt-\ngedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das\nverhandlung entbunden werden, wenn nur Frei-\nFahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzu-\n:l) Bundes~csetzhl. JJJ :112-2                                    rechnen.\"","Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964                            925\n10. In § 463 a Abs. 3 werden die Worte ,, § 42 m              2. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4 des Strafgesetzbuchs\" ersetzt durch die\n,,Der Strafbefehl, die Strafverfügung, die jugend-\nWorte ,, § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches\".\nrichterliche Verfügung und die gerichtliche Ent-\n11. Als § 463 b wird folgende Vorschrift eingefügt:               scheidung, durch welche die Eröffnung des Haupt-\nverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil\n,,§ 463 b                         gleich.\"\n( 1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3            3. a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4:\nSatz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu ver-\n.,4. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prü-\nwahren und wird er nicht freiwillig herausge-\ngeben, so ist er zu beschlagnahmen.                                      fung der Fahrzeuge und Beförderungsbe-\nhälter, über Verkehrsbeschränkungen und\n(2) Ausländische            Fahrausweise können zur                    über das Verhalten im Straßenverkehr, das\nEintragung eines Vermerks über das Fahrver-                              Verhalten nach einem Verkehrsunfall oder\nbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis                           einem anderen Schadensfall, um bei der\nund die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2                        Beförderung wassergefährdender Stoffe\ndes Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.\"                            im Straßenverkehr Gewässer im Interesse\nder öffentlichen Wasserversorgung oder\nHeilquellen vor nachteiligen Einwirkun-\nArtikel 3                                      gen zu schützen.\"\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes 4)                   b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden\nDas Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert                      Nummern 5 und 6.\nund ergänzt:                                                  4. Dem § 21 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1. In § 39 Abs. 1 werden die Worte „Zuchtmittel oder                ,, (2) Ebenso wird bestraft, wer den Anordnun-\nnach diesem Gesetz zulässig(~ Nebenstrafen und                gen zuwiderhandelt, die auf Grund des § 6 Abs. 1\nNebenfolgen\" ersetzt durch die Worte „Zucht-                  Nr. 4 erlassen worden sind, um Gewässer im In-\nmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstra-               teresse der öffentlichen Wasserversorgung oder\nfen und Nebenfolgen oder die Entziehung der                   Heilquellen vor nachteiligen Einwirkungen zu\nFahrerlaubnis\".                                               schützen.\"\n2. § 75 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 5. § 24 erhält folgende Fassung:\n„Bei Ubertretungen kann der            Jugendrichter durch\n,,§ 24\nrichterliche Verfügung eine            Arbeits- oder eine\nGeldauflage anordnen, auf              ein Fahrverbot er-          (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit\nkennen oder die Einziehung              oder eine Verwar-     Geldstrafe wird bestraft, wer\nnung aussprechen.\"                                            1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu\nerforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm\n3. § 76 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                           das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des\n„Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter                        Strafgesetzbuches verboten ist, oder\nschriftlich oder mündlich beantragen, im verein-              2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder\nfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu                     zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die\nerwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich                  dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder\nWeisungen erteilen, die Erzlehungsbeistandschaft                     dem das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des\nanordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein                         Strafgesetzbuches verboten ist.\nFahrverbot erkennen wird.\"\n(2) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten, mit\nHaft oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,\nArtikel 4\n2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug\n.Änderung des Stralienverkehrsgeset.zes 5 )                     führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein\nDas Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geän-                       nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwah-\ndert und ergänzt:                                                        rung genommen, sichergestellt oder beschlag-\nnahmt ist, oder\n1. §  4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines\n„Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf\nKraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß je-\nGrund von Rechtsverordmmgen oder allgemeinen\nmand das Fahrzeug führt, obwohl der vorge-\nVcrwaltungsvorschriftcm gemäß § 6 Abs. 1 von\nschriebene Führerschein nach § 94 der Straf-\neiner Dienststell(~ der Bundeswehr, der Deutschen\nprozeßordnung in Verwahrung genommen,\nBundesbahn, der Deutschen Bundespost, des\nsichergestellt oder beschlagnahmt ist.\nBundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienst-\nlichen Zwecken erteilt worden ist oder wenn es                     (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das\nsich um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-                Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, ein-\nrung handelt.\"                                                 gezogen werden, wenn der Täter\n4) Bundcs9csdzbl. III 451-1\n1. das Fahrzeug geführt hat,         obwohl ihm die\n5) Bund(!Sg(!sclzl,] Ill 92:ll-1                                        Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des","926                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nFahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches                      c) Als § 8 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nverboten war oder obwohl eine Sperre nach\n,,§ 8 a\n§ 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches ge-\ngen ihn angeordnet war,                                                       Wegfall des Erfordernisses der\nVersicherungsbescheinigung\n2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zu-\ngelusscn hat, daß jemand das Fahrzeug führte,                            (1) Hat für die Fahrzeuge, die bei der Ein-\ndem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Füh-                       reise ein amtliches Kennzeichen eines be-\nren des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetz-                       stimmten ausländischen Gebietes führen, ein\nbuches verboten war oder gegen den eine                            im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-\nSperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafge-                      schäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein\nsetzbuches angeordnet war, oder                                    Verband solcher Versicherer die Pflichten\neines Haftpflichtversicherers nach den Vor-\n3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon                        schriften dieses Gesetzes übernommen, so\neinmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verur-                         kann der Bundesminister für Verkehr durch\nteilt worden ist.                                                 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nDie .Einziehung ist nur zuliissig, wenn das Kraft-                    Bundesrates nach Anhörung der obersten\nfahrzeug dem Tfüer oder Teilnehmer zur Zeit der                       Landesbehörden bestimmen, daß für die ein\nEntscheidung gE~hört. § 42 des Strafgesetzbuches                       amtliches Kennzeichen dieses Gebietes füh-\ngilt entsprechend.\"                                                    renden Fahrzeuge die Ausstellung einer Ver-\nsicherungsbescheinigung nicht erforderlich ist.\n(2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer\nArtikel 5                                  Versicherungsbescheinigung nicht erforder-\nlich, so wirkt abweichend von § 6 Abs. 2 ein\nÄnderung von Vorschriften des                              Umstand, der das Nichtbestehen oder die Be-\nPflichtversicherungsrechts                            endigung der nach Absatz 1 übernommenen\n1. In Artikel I des Gesetzes über die Einführung der                      Verpflichtungen zur Folge hat, in Ansehung\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und                        von Dritten nicht, wenn sich das Fahrzeug im\nzur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit                         Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem\nKraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den                            bei der Einreise geführten Kennzeichen im\nVersicherungsvertrag vom 7. November 1939                              Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden\n(Reichsgesetzbl. I S. 2223) (i) in der Fassung des                     hat.\"\nGesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des                        d) § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerkehrsrechts              und     Verkehrshaftpflichtrechts\n,, (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig im\nvom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) erhält\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ein Fahrzeug\n§ 5 folgende Fassung:\nauf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-\n,,§ 5                                 braucht oder einen solchen Gebrauch gestat-\ntet, obwohl für das Fahrzeug das nach § 1\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahr-\nerforderliche Versicherungsverhältnis nicht\nzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-\noder nicht mehr besteht und die Pflichten\nbraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet,\neines Haftpflichtversicherers auch nicht nach\nobwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforder-\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe b oder § 8 a Abs. 1 von\nliche Haftpflicht versicherungsvertrag nicht oder\neinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nnicht mehr besteht, wird mit Gefängnis bis zu\nzum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\noder einem Verband solcher Versicherer\ndieser Strafen bestraft.\nübernommen worden sind, wird mit Gefäng-\n(2) Ist die Tat vorsä.lzlich begangen worden,                       nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\n11\nso kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn                           mit einer dieser Strafen bestraft.\nes dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Ent-                     e) Als § 9 Abs. 3 wird folgende Vorschrift ange-\nscheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt                      fügt:\nentsprechend.\"\n,, (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die\n2. Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für                         Tat vorsätzlich begangen worden, so kann\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-                         das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es\nanhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I                          dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Ent-\n7\nS. 667) ) wird wie folgt geändert und ergänzt:                         scheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches\n11\ngilt entsprechend.\na) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 an-\ngefügt:                                                                                Artikel 6\n,,§ 8a bleibt unberührt.\"                                             Änderung des Luftverkehrsgesetzes 8)\nb) In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Ver-                   § 59 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom\nsicherungsbescheinigung\" das Wort „erfor-                  10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), zuletzt ge-\nderliche\" eingefügt.                                       ändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 529), erhält folgende Fassung:\n6) Bundes9csetzbl. HI 925-1\n7) Bundc!S<Jesctzhl. JII !)25-2                                    8) Bundesgesetzbl. III 96-1","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964                         927\n,,§ 59                                                Artikel 8\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder                              Ubergangsvorschriften\nals sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch\nHat das Gericht die Fahrerlaubnis nach den bisher\ngrob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im\ngeltenden Vorschriften rechtskräftig entzogen, so\nRahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung\nist § 42 n Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 des Straf-\n(§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines\ngesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 ent-\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem                  sprechend anzuwenden. Unter den Voraussetzungen\nWert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.                des § 42 n Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-\n(2) Wer die Tat lahrlässig beg<:-)ht, wird mit Ge-\nsung des Artikels 1 kann das Gericht nachträglich\nfängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe              durch Beschluß gestatten, daß dem Täter für be-\nbestraft.\"                                                  stimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der\nSperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird; § 462\nder Strafprozeßordnung gilt entsprechend.\nArtikel 7\nÄnderung von Strafdrohungen                                            Artikel 9\n(1) Wo im Bundesrecht wegen einer Ubertretung                                     land Berlin\nGeldstrafe angedroht ist, tritt an die Stelle des bis-\nherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchst-                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmaß von fünfhundert Deutsche Mark. § 19 des Ge-                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnen-              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. Sep-           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ntember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) blejbt unbe-            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nrührt.                                                         Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) In § 31 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom                                     Artikel 10\n14. Mürz 1951 (ßundesgesetzbl. I S. 191) 9) werden die\nEingangsworte „Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert                                    Inkrafttreten\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte „Mit Geld-                 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nstrafe bis zu eintausend Deutsche Mark\".                       kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. November 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n9) Bundcs9csetzb\\. IlI 804-1"]}