{"id":"bgbl1-1964-58-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":58,"date":"1964-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstattungsverordnung Getreide und Reis","law_date":"1964-11-24T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["917\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z 1997 A\n1964                 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1964                                                      Nr. 58\nTag                                              Inhalt                                                          Seite\n24. 11. 64 Erslallungsverordnung Getreide und Reis ................................... • • • • • • • • • · · · ·    917\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-3\nErstattungsverordnung Getreide und Reis\nVom 24. November 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-3\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung          5. Reis aus nur enthülsten Körnern, Reis geschliffen,\nder Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der                   auch poliert oder glasiert, Bruchreis, Mehl von\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli                Reis, Grobgrieß und Feingrieß von Reis und von\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), zuletzt geändert                Reisstärke nach dritten Ländern.\ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes           Eine Erstattung wird abweichend von Nummer 4\nzur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)           nicht gewährt für Waren der Nummer ex 23.07 des\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          Gemeinsamen Zolltarifs, deren Gewichtsanteil an\nvom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 553), sowie         Erzeugnissen der Nummer 11.06 des Gemeinsamen\nauf Grund des § 4 des Gesetzes zur Durchführung             Zolltarifs mehr als zehn vom Hundert beträgt.\nder Verordnung Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 13.August              (2) Eine Ausfuhr nach Mitgliedstaaten liegt vor,\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633) wird im Einverneh-          wenn das Verbrauchsland ein Mitgliedstaat der\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. Eine Aus-\nder Finanzen verordnet:                                     fuhr nach dritten Ländern liegt vor, wenn das Ver-\nbrauchsland ein drittes Land ist. Der Begriff des\n§                               Verbrauchslandes bestimmt sich nach den Vorschrif-\n(1) Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 und Arti-        ten über die Statistik des grenzüberschreitenden\nkel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 sowie nach              Warenverkehrs.\nArtikel 15 der Verordnung Nr. 16/64/EWG werden                  (3) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich\ngewährt für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen-        die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.\nwirtschaftsgesetzes vorn 28. April 1961 - Bundes-\ngesetzbl. I S. 481 - , zuletzt geändert durch das               (4) Waren, die an ausländische Streitkräfte im\nDurchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeug-              Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirt-\nnisse vom 28. Oktober 1964 - Bundesgesetzbl. I              schaftsgesetzes) auf Grund von Verträgen mit amt-\nS. 821 -,) von                                              lichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert\n1. Weichweizen und Mengkorn, Hartweizen, Rog-               werden, gelten als in dritte Länder ausgeführt. Diese\ngen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse aller       Waren gelten zugleich als von den ausländischen\nArt und Kanariensaat nach dritten Ländern,              Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwendung\nfrei von Eingangsabgaben wieder eingeführt, außer\n2. Mehl von Weichweizen, Spelz, Mengkorn und                wenn sie an ausländische Streitkräfte im Lande Ber-\nRoggen sowie Grobgrieß und Feingrieß von                lin geliefert werden. Mit der Ubergabe gehen die\nWeizen (Weichweizen und Hartweizen) nach                Waren in die Zollgutverwendung der Streitkräfte\ndritten Ländern,                                        über.\n3. Saatgetreide von Weichweizen, Roggen, Gerste,\n(5) Erstattungen werden auch gewährt für Waren,\nHafer und Mais nach Mitgliedstaaten und nach\ndritten Ländern,                                        die aus einem aktiven Veredelungsverkehr (§ 48\ndes Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetz-\n4. Waren der Nummern ex 11.01, ex 11.02, 11.07,             blatt I S. 737 - , zuletzt geändert durch das Vierte\n11.08 A, 11.09, 17.02 B, ex 23.02, ex 23.07 des         Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. Sep-\nGemeinsamen Zolltarifs, die in der Anlage zur           tember 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 805 -,) ausge-\nVerordnung Nr. 19 aufgeführt sind, nach Mitglied-        führt oder zu einem anschließenden Veredelungs-\nstaaten und nach dritten Ländern sowie                   verkehr abgefertigt werden.","918                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 2                             ratsstelle eine Einfuhrgenehmigung erteilt, in der\n(1) Ersta~tungen werden außer in den Fällen des        die Gültigkeitsda:uer, die Getreideart und -menge\n§ 1 Abs. 5 nur gewährt, wenn die Waren aus dem            sowie der Umfang der Abschöpfungsfreiheit be-\nfreien Verkehr des Zollgebietes (§ 2 des Zollgeset-        stimmt werden.\nzes) stammen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Bar-\n(2) Erstattungen für die Lieferung von Waren als       erstattung gewährt für\nSchiffsbedarf werden ferner nur gewährt für Waren,\n1. die Ausfuhr von Saatgetreide, Malz und Waren\ndie an bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 5, sofern ein Antrag auf Bar-\nAbs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung\nerstattung gestellt wird,\nvom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),\n~~letzt geändert durch die Vierte Verordnung zur          2. die Ausfuhr von Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die\nAnderung der Allgemeinen Zollordnung vom                        nicht aus einem Grunderzeugnis hergestellt sind,\n12. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 628), geliefert     3. die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.\noder die zu diesem Zweck von einem Schiffsausrü-\nster in einem Freihafen bezogen worden sind.                    (4) Der Bundesminister f,ür Ernährung, Landwirt~\nschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den\n(3) Erstattungen werden unbeschadet des § 1            Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen\nAbs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 nicht gewährt          bestimmen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für\nfür die Ausfuhr von                                        die Ausfuhr von Getreide inländischer Ernte das\n1. Waren, für die die Abschöpfung nach den Vor-            Ausschreibungsverfahren nach Artikel 5 der Verord-\nschriften des Zollrechts erstattet, erlassen oder      nung Nr. 90 der Kommission der Europäischen Wirt-\nnicht erhoben worden ist,                              schaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1962 (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften S. 1902) anwendet.\n2. Weizen, der vor der Ausfuhr für die menschliche\nErnährung ungeeignet gemacht worden ist,                   (5) In den Fällen des § 1 Abs. 5 wird die Erstat-\n3. Waren, die im Rahmen der Kontingente nach Ar-           tung in der Form gewährt, daß die im aktiven Ver-\ntikel 63 des Saarvertrages eingeführt worden          edelungsverkehr anfallenden Nebenerzeugnisse und\nsind,                                                 Abfälle abschöpfungsfrei bleiben.\n4. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des Zoll-\ngesetzes), zur Auslandslagerung (§ 56 der Allge-                                    § 5\nmeinen Zollordnung) oder zur Auslandsbeförde-\nrung (§ 55 der Allgemeinen Zollordnung),                  (1) Die Erstattung bemißt sich nach den Höchst-\nsätzen der Verordnungen, die der Rat oder die Kom-\n5. Warensendungen im Reingewicht                           mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) unter 1000 Kilogramm bei Waren nach §               zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und der\nAbs. 1 Nm. 1 und 2,                               Verordnung Nr. 16/64/EWG erläßt. Die Erstattung\nb) unter 100 Kilogramm bei Waren nach §                wird auf Antrag in der Erstattungszusage im voraus\nAbs. 1 Nm. 3, 4 und 5;                            festgesetzt, soweit nicht Verordnungen des Rates\ndie Mindestmengen gelten nicht für die Lieferung       oder der Kommission der Europäischen Wirtschafts-\nals Schiffsbedarf,                                     gemeinschaft etwas anderes bestimmen.\n6. Waren, für die nach Artikel 23 Abs. 4 der Ver-              (2) Abweichend von den Umrechnungssätzen der\nnach Absatz 1 Satz 1 zugrunde zu legenden Höchst-\nordnung Nr. 19 eine Subvention gewährt worden\nist.                                                  sätze bemißt sich die Erstattung bei\n1. Mehl von Gerste der Nummer ex 11.01 C des Ge-\n§ 3\nmeinsamen Zolltarifs\nZuständig für die Gewährung der Erstattungen ist             a) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut-                 nicht mehr als zwei vom Hundert und einem\ntermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle).                               Rohfasergehalt im Trockenstoff von nicht mehr\nals 1,2 vom Hundert nach dem Umrechnungs-\n§ 4                                       satz von 100 Kilogramm zu 180 Kilogramm\n(1) Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitglied-                   Gerste,\nstaaten werden in der Form der Barerstattung ge-                b) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-\nwährt. Erstattungsforderungen sind unverzinslich.                     nungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-\ngramm Gerste,\n(2) Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Län-\ndern werden in der Form gewährt, daß die abschöp-          2. Mehl von Mais der Nummer ex 11.01 E des Ge-\nfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wird. Ist            meinsamen Zolltarifs\ndie ausgeführte Ware aus abschöpfungsbegünstig-                a) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von nicht\ntem Rohstoff unter zollamtlicher Uberwachung her-                     mehr als 1,5 vom Hundert und einem Roh-\ngestellt worden (Abschöpfungsgutverwendung), so                       fasergehalt im Trockenstoff von nicht mehr als\nwird Abschöpfungsfreiheit nur in Höhe der Ab-                         eins vom Hundert nach dem Umrechnungssatz\nschöpfung gewährt, die bei Abfertigung des einge-                     von 100 Kilogramm zu 180 Kilogramm Mais,\nführten Rohstoffes zur gleichen Abschöpfungsgut-               b) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von mehr\nverwendung zu erheben wäre. Für die abschöp-                          als 1,5 bis einschließlich vier vom Hundert\nfungsfreie Einfuhr wfrd von der Einfuhr- und Vor-                     oder einem Rohfasergehalt im Trockenstoff","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1964                           919\nvon mehr als eins vom Hundert nach dem Um-           vom Aschegehalt im Trockenstoff für 100 Kilo-\nrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 114 Kilo-        gramm nach dem arithmetischen Mittel für 25\ngramm Mais,                                          Kilogramm Weichweizen, Gerste und Mais.\nc) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für\nnungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-\ndie Ware durch Verordnungen des Rates oder der\ngramm Mais,\nKommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n3. Getreidekörnern', perlförmig geschliffen von Ger-     schaft ein weniger günstiger Umrechnungssatz be-\nste, der Nummer ex 11.02 des Gemeinsamen Zoll-       stimmt ist.\ntarifs\n§ 6\na) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von             (1) Eine Erstattung kann außer in den Fällen des\nnicht mehr als 1,1 vom Hundert (ohne Tal-       § 1 Abs. 5 nur beantragen, wer\nkum) nach dem Umrechnungssatz von 100\nKilogramm zu 250 Kilogramm Gerste,              1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstattungszu-\nsage von der Einfuhr- und Vorratsstelle erhalten\nb) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-              hat,\nnungssatz von 100 Kilogramm zu 160 Kilo-\ngramm Gerste,                                  2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist, daß\ndie Waren innerhalb der in der Erstattungszusage\n4. Flocken von Weichweizen oder Mais der Num-                bestimmten Frist ausgeführt worden sind, und\nmer ex 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs\n3. Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der\na) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von             ausgeführten Waren nachweist; die Einfuhr- und\nnicht mehr als zwei vom Hundert nach dem            Vorratsstelle gibt Richtlinien für diesen Nachweis\nUmrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 133            im Bundesanzeiger bekannt.\nKilogramm Weichweizen oder Mais,\nSind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffsausrüster\nb) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-         im Freihafen geliefert worden, so kann die Erstat-\nnungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-        tung nur von dem Schiffsausrüster beantragt wer-\ngramm Weichweizen oder Mais,                    den, für den die Waren in den Freihafen verbracht\nworden sind.\n5. Grobgrieß und Feingrieß von Mais der Nummer\nex 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs                    (2) Der Antrag auf Auszahlung der Barerstattung\na) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von nicht    kann für Lieferungen von Waren als Schiffsbedarf\nmehr als 1,5 vom Hundert und einem Roh-         nur innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der\nfasergehalt im Trockenstoff von nicht mehr      Ausfuhrbescheinigung, im übrigen nur innerhalb\nals eins vom Hundert nach dem Umrechnungs-      von 60 Tagen nach Ablauf der in der Erstattungszu-\nsatz von 100 Kilogramm zu 180 Kilogramm         sage für die Ausfuhr bestimmten Frist gestellt wer-\nMais,                                           den. Der Antrag auf Genehmigung der abschöp-\nfungsfreien Einfuhr kann nur innerhalb von 60 Ta-\nb) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von          gen nach dem Tage der Ausfuhr gestellt werden.\nmehr als 1,5 vom Hundert bis einschließlich\nvier vom Hundert oder einem Rohfasergehalt          (3) Der Antrag ist bei der Einfuhr- und Vorrats-\nim Trockenstoff von mehr als eins vom Hun-     stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.\ndert nach dem Umrechnungssatz von 100 Kilo-    Dem Antrag sind die Ausfuhrbescheinigung, der\ngramm zu 114 Kilogramm Mais,                    Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 und, wenn die Geneh-\nc) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-          migung zur abschöpfungsfreien Einfuhr zugesagt\nnungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-       worden ist, der Antrag auf Einfuhrgenehmigung\ngramm Mais,                                     (Anlage E 3 zur Außenwirtschaftsverordnung vom\n22. August 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1381 -) bei-\n6. Grobgrieß und Feingrieß von Gerste der Num-          zufügen.\nmer ex 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs\n§ 7\na) mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von\nnicht mehr als zwei vom Hundert und einem           (1) Die Erstattungszusage wird als Zusage für die\nSpelzenanteil bis 0,1 vom Hundert nach dem      Barerstattung oder für die Genehmigung zur ab-\nUmrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 180        schöpfungsfreien Einfuhr erteilt.\nKilogramm Gerste,                                   (2) Die Erstattungszusage ist bei der Einfuhr- und\nb) in allen anderen Fällen nach dem Umrech-         Vorratsstelle nach vorgeschriebenem Muster zu be-\nnungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilo-        antragen.\ngramm Gerste,\n§ 8\n7. Getreidekeimen der Nummer ex 11.02 B des Ge-             (1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge-\nmeinsamen Zolltarifs nach dem Umrechnungssatz        schriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von\nvon 100 Kilogramm zu 5 Kilogramm Weizen,             der Ausgangszollstelle erteilt.\n8. Kleie und anderen Rückständen vorn Sichten,              (2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein-\nMahlen oder von anderen Bearbeitungen von Ge-        zureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur\ntreide der Nummer ex 23.02 des Gemeinsamen           Ausfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu gestel-\nZolltarifs unabhängig vom Gehalt an Stärke und       len oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein oder","920                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ndie Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen,                                                                 § 9\nwenn sie nach den VorschrHten der Außenwirt-                                   (1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-\nschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich sind.                        geführte Waren, die von dem Erstattungsberechtig-\n(3) Die Versandzollstelle prüft die Angaben im                           ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu-\nAntrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die                          rückverbracht werden. Ein für solche Waren bereits\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenver-                           gezahlter Erstattungsbetrag ist unverzüglich an die\nkehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß.                              Einfuhr- und Vorratsstelle zurückzuzahlen. Bei der\nabschöpfungsfreien Einfuhr ist in diesem Falle die\n(4) Die Ausfuhrbesd1einigung für die Lieferung                          Abschöpfung nachzuentrichten.\nals Schiffsbedarf erteilt abweichend von den Absät-\nzen 1 bis 3 die von der Oberfinanzdirektion be-                                (2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der\nstimmte Zollstelle                                                          Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zurück-\nverbringen der ausgeführten Waren anzuzeigen.\n1. bei Lieferungen auJ Schiffe, wenn die Lieferung\ndurch Vorlage einer Empfangsbestätigung des\nBezugsberechtigten nachgewiesen wird,\n§ 10\n2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im Freihafen,                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn der Bezug glaubhaft gemacht wird.                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Ausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nsie unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats                             zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\nbeantragt wird, in dem die Ware geliefert oder be-                          und § 17 des Gesetzes zur Durchführung der Ver-\nzogen worden ist. Lieferungen eines Kalendermo-                             ordnung Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der Euro-\nnats können in einer Ausfuhrbescheinigung zusam-                            päischen Wirtschaftsgemeinschaft auch im Land Ber-\nmengefaßt werden.                                                           lin.\n(5) Bei der Lieferung an ausländische Streitkräfte\nsind die Waren der zuständigen Zollstelle zu gestel-                                                         § 11\nlen und mit dem Antrag anzumelden, die Lieferung                                (1) Diese Verordnung tritt am Tage der Verkün-\nan die Streitkräfte zollamtlich zu überwachen. Die                           dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erstattungsver-\nWaren werden dem Antragsteller nach zollamtlicher                            ordnung Getreide vom 5. August 1964 (Bundesge-\nBehandlung zur Lieferung an die Streitkräfte über-                          setzbl. I S. 578) außer Kraft.\nlassen. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhrbescheini-\ngung, wenn die Lieferung durch eine nach vorge-                                (2) Umrechnungssätze in Erstattungszusagen, die\nschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestäti-                            vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden\ngung der ausländischen Streitkräfte nachgewiesen                            sind, gelten für noch nicht ausgeführte Waren als im\nist.                                                                        voraus festgesetzt.\nBonn, den 24. November 1964\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bnndcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungan für Teil III durch den Verlag.\nEin z e Ist ü c k e je ,mqeJanqcme 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}