{"id":"bgbl1-1964-56-5","kind":"bgbl1","year":1964,"number":56,"date":"1964-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_56.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen","law_date":"1964-11-12T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                  873\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen\nVom 12. November 1964\nAuf Grund des Artikels IV der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über das Schornstein-\nfegerwesen und anderer auf dem Gebiet des Schorn-\nsteinfegerwesens geltender Vorschriften vom 12. No-\nvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 865) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über das\nSchornsteinfegerwesen in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 12. November 1964\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt S chmücker\nNeufassung umstehend","874                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nüber das Schornsteinfegerwesen\nin der Fassung vom 12. November 1964*)\nInhaltsverzeichnis\nI. Allgemeines\n1. Kehrbezirke                                                                                      §§   1 bis 6\n2. Kehrzwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  §   7\n3. Kehrordnung, Kehrgebührenordnung und Kehrgebühren                                                 §§   8 und 9\nII. Bezirksschornsteinfegermeister\n1. Bewerbung ......................•.....................                                            §§ 10 bis 17\n2.  Bestellung ............... ·............................. . §§                                      18 bis 26\n3.  Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters ........... . §§                                      27 bis 39\n4.  Aufsicht                                                                                         §§ 40 bis 42\n5.  Erlöschen und Widerruf der Bestellung ................. . §§                                        43 bis 47\nIII. Dbergangsbestimmungen                .. . ... . .. ... . .. .. . .. .. .. ... .... ..                  § 48\nDie Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffent-                                                                               § 2\nlichen Interesse.                                                                                                  Größe der Kehrbezirke\nAlle Gebäude mit Schornsteinen und Feuerungs-                                         (1) Die Interessen der Feuersicherheit (Betriebs-\nanlagen unterliegen deshalb dem Kehrzwang. Die                                       und Brandsicherheit) sind für die Bemessung der\nKehrgebühr ist eine öffentliche Last des Grund-                                      Größe des Kehrbezirks maßgebend.\nstücks.\n(2) Die ordnungsmäßige Ausführung sämtlicher\nKehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornstein-                                  dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen\nfegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke an-                                    Aufgaben (§ 33) muß gewährleistet sein.\ngestellt sind, oder deren Gesellen und Lehrlingen\nausgeführt werden.                                                                       (3) Nach Möglichkeit sollen die Kehrbezirke die\nBezirksgrenzen der unteren Verwaltungsbehörde\nDer Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Ge-                                nicht überschneiden.\nwerbetreibender dem Handwerk an. Er ist der\nAufsicht und der Ordnungsstrafgewalt einer Be-                                           (4) Die Kehrbezirke sollen bei der Einteilung ein-\nhörde unterstellt, hat aber nicht Beamteneigenschaft.                                ander möglichst gleichwertig sein. Sie sollen ein\nzusammenhängendes Gebiet umfassen und müssen\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-                                  mindestens so groß sein, daß die Einnahmen aus\nrung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich                                      den Kehrgebühr°en dem Bezirksschornsteinfeger-\nvom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) wird                                   meister bei voller Ausnutzung seiner eigenen\nfolgendes verordnet:                                                                 Arbeitskraft und der eines Gesellen im ganzen Jahr\nein angemessenes Auskommen sowie die Aufbrin.:.\ngung der Beiträge zur sozialen Versorgung des\nI. ALLGEMEINES                                               Schornsteinfegerhandwerks und der notwendigen\nGeschäftskosten sichern.\n1. Kehrbezirke\n§ 3\n§ 1\nBezirke mit höherem Einkommen\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde hat Kehr-\nUm bewährten Bezirksschornsteinfegermeistern\nbezirke einzurichten und in jedem Kehrbezirk einen\neine Aufstiegsmöglichkeit zu geben, kann die\nBezirksschornsteinfegermeister auf Widerruf zu be-\nhöhere Verwaltungsbehörde unter der Voraus-\nstellen.\nsetzung, daß die Feuersicherheit nicht gefährdet\n(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht                                 wird, größere Kehrbezirke bilden, deren Rein-\nder Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde (Auf-                                    einkommen über dem Durchschnittsreineinkommen\nsichtsbehörde).                                                                      der übrigen Kehrbezirke liegt. Der Vorstand und der\nGesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung sind\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7111-1                                                zu hören.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                          875\n§ 4                          vollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht\ngedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen,\n(1) Freie oder neu gebildete Kehrbezirke sind\nfür dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung er-\nsofort zu besetzen.\nfolgt. Streitigkeiten über die Gebühren nach der\n(2) Die  Zuweisung mehrerer Kehrbezirke an         Kehrgebührenordnung entscheidet die Aufsichts-\neinen Bezirksschornsteinfegermeister ist unzulässig.   behörde.\n§ 5\nNachprüfung der Kehrbezirkseinteilung                II. BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERMEISTER\nDie höhere Verwaltungsbehörde hat in jedem                               1. Bewerbung\nJahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nach-\nzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse\nder Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der                                 § 10\nKehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist fer-                           Bewerberliste\nner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor-\n(1) Schornsteinfegermeister, die sich als Bezirks-\nzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.\nschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen,\nVor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der\nsind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen.\nVorstand und der Gesellenausschuß der Schornstein-\nfergerinnung zu hören.                                   · (2) Die Bewerberliste wird von der höheren Ver-\nwaltungsbehörde geführt. Die Landesregierung kann\n§ 6                          bestimmen, daß eine einheitliche Bewerberliste für\nBei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirks-   .die Gebiete mehrerer höherer Verwaltungsbehörden\nschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Ent-       durch eine höhere Verwaltungsbehörde geführt\nschädigung.                                            wird.\n(3) Personen, die sich erstmalig um die Eintra-\n2. Kehrzwang                        gung bewerben, haben mit dem Gesuch folgende\nUnterlagen vorzulegen:\n§ 7\n1. Geburtsurkunde,\n(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet,  2. Lebenslauf,\ndie durch die Kehrordnung als kehrpflichtig bezeich-   3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörig-\nneten Schornsteine aller Art, die Feuerstätten und          keit ergibt,\nderen Rauchableitungen zu den in der Kehrordnung\nangegebenen Fristen durch den Bezirksschornstein-      4. das Zeugnis über die Ablegung der Meister•-\nf egermeister reinigen zu lassen.                           prüfung im Schornsteinfegerhandwerk.\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde erläßt in der    Die höhere Verwaltungsbehörde kann weitere Nach-\nKehrordnung die näheren Bestimmungen.                  weise fordern, die zur Prüfung des Antrages erfor-\nderlich sind.\n§ 11\n3. Kehrordnung, Kehrgebührenordnung\nund Kehrgebühren                                    Voraussetzungen der Eintragung\nIn die Bewerberliste darf nur eingetragen werden,\n§ 8                          wer\nKehrordnung und Kehrgebührenordnung            1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nGrundgesetzes ist;\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde erläßt nach\nAnhörung eines Sachverständigenausschusses eine        2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;\nKehrordnung und eine Kehrgebührenordnung.              3. im Geltungsbereich dieser Verordnung die Mei-\n(2) Der Sachverständigenausschuß besteht aus je         sterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abge-\neinem Vertreter der Städte und der übrigen Gemein-          legt hat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des\nden, der Haus- und Grundbesitzerorganisation und            Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt\ndem Obermeister der Schornsteinfegerinnung.                 worden ist, kann von der obersten Landesbehörde\nanerkannt werden, wenn sie einer im Geltungs-\n§ 9\nbereich dieser Verordnung abgelegten Meister-\nprüfung gleichwertig ist;\nGebühren nach der Kehrgebührenordnung\n4. innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung\nDie Gebühr nach der Kehrgebührenordnung wird             in dem Bezirk, in dessen Bewerberliste er ein-\ndurch den Bezirksschornsteinfegermeister erhoben.           getragen werden will, im Schornsteinfegerhand-\nSie ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist       werk praktisch tätig gewesen ist;\nvom Grundstückseigentümer zu tragen. Privatrecht-\nliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigen-      5. nicht in der Bewerberliste eines anderen Bezirks\ntümer und Dritten werden dadurch nicht berührt              eingetragen ist;\nRückständige Gebühren werden nach Feststellung         6. Mitglied der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr\ndurch die Aufsichtsbehörde wie Gemeindeabgaben              seines Wohnsitzes ist; die höhere Verwaltungs-\nbeigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangs-                 behörde kann Ausnahmen zulassen.","876                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 12                           2. ein Bewerber, dessen probeweise         Bestellung\nErneuerung der Bewerbung                       aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 3).\nJeder in der Liste eingetragene Bewerber hat von          (4) Nach Ablauf von drei Jahren kann auf Antrag\ndem auf die Eintragung in die Bewerberliste folgen-        wiedereingetragen werden:\nden Kalenderjahre ab alljährlich in der Zeit vom           1. ein Bewerber, der aus der Bewerberliste nach\n1. bis 30. September der Behörde, die die Bewerber-            § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 gestrichen worden ist;\nliste führt, schriftlich anzuzeigen, daß er sein Bewer-    2. ein Bewerber, dessen probeweise oder end-\nbungsgesuch aufrecht erhält. Er hat ferner eine                gültige Bestellung aus einem der in § 44 Abs. 1\nschriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob er                Nr. 1, mit Ausnahme der Fälle des Buchstabens b\nseinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat               Nm. 2, 3, 4, 6 oder 7 genannten Gründen wider-\nund ob die Voraussetzungen des § 11 Nm. 5 und 6                rufen worden ist.\nnoch vorliegen.\n(5) Die Frist für die Wiedereintragung nach den\nAbsätzen 3 und 4 beginnt mit dem Tage, zu dem\n§ 13\ndie Streichung in der Bewerberliste, die Aufhebung\nStreichung in der Bewerberliste             oder der Widerruf der Bestellung als Bezirksschorn-\n(1) Der Bewerber ist aus der Liste zu streichen,      steinf egermeister vorgenommen worden ist.\nwenn er                                                        (6) In  besonders begründeten Ausnahmefällen\n1. die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen        kann die höhere Verwaltungsbehörde zur Vermei-\noder auf sonstige Weise erschlichen hat;             dung unbilliger Härten die Wartezeit herabsetzen.\n2. die nach § 11 Nm. 1, 2, 5 und 6 für die Eintragung          (7) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenom-\nerforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt;         men werden, wenn die Voraussetzungen für die\n3. zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk aus-           Eintragung erfüllt sind. Die Voraussetzung nach\ngeschlagen hat;                                       § 11 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines\nSchornsteinfegermeisters, dessen endgültige Be-\n4. seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert hat,\nstellung widerrufen worden ist.\nes sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden\nverhindert war;\n§ 15\n5. seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat;\ndies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der         (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann einen\nberuflichen Fortbildung Aus- und Weiterbildungs-      Schornsteinfegermeister, dessen probeweise oder\nstätten besucht.                                      endgültige Bestellung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b widerrufen worden ist, nur ausnahmsweise\n(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rück-\nund nur dann in die Bewerberliste wiedereintragen,\nwirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem\nwenn seit der Vollstreckung, dem Erlaß oder der\neine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal\nVerjährung der Strafe fünf Jahre verstrichen sind.\nerfüllt ist.\n(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste\n§ 14                           ist nicht zulässig, wenn die probeweise oder end-\ngültige Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-\nWiedereintragung                     meister zweimal aufgehoben oder widerrufen wor-\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister, dessen          den ist.\nBestellung wegen Neueinteilung des Kehrbezirkes                                       § 16\nwiderrufen ist, ist ohne Wartezeit von Amts wegen\nin die Bewerberliste wiedereinzutragen.                                      Anhörung der Innung\n(2) Auf Antrag ist ohne Wartezeit wiedereinzu-            Vor der Eintragung nach § 11, der Streichung nach\ntragen,                                                    § 13 und der Wiedereintragung gemäß § 14 Abs. 2\nbis 4 und § 15 Abs. 1 sind der Vorstand und der\n1. der Bewerber, der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5\nGesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu\naus der Bewerberliste gestrichen worden ist,\nhören.\nwenn er die Voraussetzungen des § 11 wieder\nerfüllt,                                                                         § 17\n2. der Bewerber, dessen Bestellung nach § 44 Abs. 1                      Ausgleich der Bewerberlisten\nNr. 5 widerrufen worden ist, wenn er durch amts-         Die oberste Landesbehörde kann, um einer Uber-\närztliches Zeugnis nachweist, daß seine Berufs-       alterung der Bewerber vorzubeugen, Bewerber\nfähigkeit wiederhergestellt ist.                      eines Verwaltungsbezirks der Liste eines anderen\nIm übrigen ist unbeschadet des § 15 Abs. 1 eine            Bezirks überweisen. Uberaltert sind Bewerber, die\nWiedereintragung nur nach Ablauf der in den Ab-            mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste einge-\nsätzen 3 und 4 genannten Wartezeiten zulässig.             tragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe eines\nweiteren Jahres zur Bestellung kommen.\n(3) Nach Ablauf von einem Jahr ist auf Antrag\nwiedereinzutragen:\n2. Beste II ung·\n1. ein Bewerber, der wegen Unterlassung der recht-\n§ 18\nzeitigen Erneuerung seiner Bewerbung aus der\nBewerberliste gestrichen worden ist (§ 13 Abs. 1         Die probeweise und die endgültige Bestellung als\nNr. 4);                                               Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen auf Wider-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                        877\nruf durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren     stens ein halbes Jahr und höchstens zwei Jahre\nVerwaltungsbezirk sich der Kehrbezirk befindet.       später zur Bestellung gelangt, als nach dem Rang\nder Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten ist.\n§ 19\nVerpflichtung                                             § 23\nDer Bezirksschornsteinfegermeister ist gegen Aus-              Voraussetzungen der Bestellung\nhändigung einer Bestallungsurkunde auf seine             (1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur\nBerufsobliegenheiten zu verpflichten.                 bestellt werden, wer\n1. in die Bewerberliste eingetrc1.gen ist;\n§ 20\n2. durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß er\nReihenfolge                         imstande ist, die Kehrarbeiten selbst auszufiih·\n(1) Die Reihenfolge der Bestellung als Bezirks-        ren. Für Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund\nschornsteinfegermeister richtet sich nach dem Rang        der Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegs-\nder Eintragung in die Bewerberliste.                      dienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung,\n(2) Bei gleichem Rang der Eintragung geht der          Internierung, Verschleppung, durch Berufsunfall\nältere dem jüngeren Bewerber vor; bei gleichem            oder durch Unfall im Feuerwehrdienst oder duff'h\nAlter hat der Verheiratete vor dem Unverheirateten        hierauf beruhende Krankheiten so beschädigt\nund der Bewerber mit mehr Kindern vor dem mit             sind, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr ver-\nweniger Kindern den Vorrang.                              richten können, genügt eine amtsärztliche Be-\nscheinigung, daß sie imstande sind, die Arbeiten\nder Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Die\n§ 21\nhöhere Verwaltungsbehörde kann zur Vermei-\nRangberechnung                        dung von Härten auch in anderen Fällen die Auf-\n(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste     \" sichtsfähigkeit als ausreichende Voraussetzung\nrichtet sich nach dem Tag der Meldung zu der              für die Bestellung genügen lassen;\nMeisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat        3. nachweist, daß er in der Zeit nach der Aufnahme\n(Rangstichtag}. Als Tag der Meldung gilt der Tag,         in die Bewerberliste mindestens zwei Jahre lang\nan dem das Gesuch um Zulassung zur Meister-               in dem Bezirk, für den die Liste geführt wird, im\nprüfung mit allen notwendigen Unterlagen bei dem          Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig ge-\nVorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ein-          wesen ist. Diese Tätigkeit muß innerhalb der\ngegangen ist, bei einer Wiederholungsprüfung              letzten drei Jahre vor der Bestellung liegen.\nfrühestens der Tag, der vom Meisterprüfungs-              Bei den nur aufsichtsfähigen Bewerbern genügt\nausschuß als Termin für die Meldung zur Wieder-           eine zweijährige Wartezeit. Wenn der Bewerber\nholungsprüfung bestimmt worden ist.                       nachweist, daß es ihm trotz dauernder Be-\n(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinaus-           mühungen und steter Inanspruchnahme des\nzuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm          Arbeitsamtes nicht gelungen ist, in dem Anstel-\nzu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste        lungsbezirk Beschäftigung ini Schornsteinfeger-\neingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit      handwerk zu finden, so ist ihm die Zeit der un-\nzwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung           verschuldeten Arbeitslosigkeit oder die Zeit, in\nund der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der         der er in einem anderen Bezirk als dem, für den\nBewerber nach Abschluß der Prüfung unverzüglich           die Bewerberliste geführt wird, als Schornstein-\neinen Antrag auf Eintragung (§ 10) stellt und die         feger beschäftigt war, bis zu einem Jahr anzu-\nVoraussetzungen der Eintragung (§ 11) erfüllt sind.       rechnen;\n(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen  4. das 55. Lebensjahr nicht überschritten hat.\n1. de.s auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden          (2) Bei Schornsteinfegermeistern, die nach ihrer\nWehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes,     Wiedereintragung in die Bewerberliste zur Bestel-\n2. Kriegsdienst, Arbeitsdienst, Flucht, Vertreibung,  lung anstehen oder durch ihren Aufenthalt außer-\nInternierung oder Verschleppung,                  halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an\neiner Eintragung in die Bewerberliste gehindert\n3. Berufsunfall oder Unfall im Feuerwehrdienst oder\nwaren, kann die höhere Verwaltungsbehörde von\nhierauf beruhender Krankheiten die Meisterprüfung     den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nm. 3 und 4\nverspätet abgelegt haben, um die Zeit der nach-       zur Vermeidung besonderer Härten ganz oder teil-\ngewiesenen Verspätung zurückzulegen.                  weise befreien. Befreiung darf nur erteilt werden,\nwenn\n§ 22                         1. die ordnungsmäßige Erfüllung der Berufspflichten\nZurücksetzung bei der Bestellung               als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet\nerscheint,\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann einen\n2. eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 3\nBewerber bei groben Verstößen gegen die Berufs-\nvon mindestens sechs Monaten innerhalb der\npflichten von der Bestellung als Bezirksschornstein-\nletzten drei Jahre vor der Bestellung nachgewie-\nf egermeister zurückstellen.\nsen wird; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern\n(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurück-        genügt eine Wartezeit von sechs Monaten; die\ngestellt wird, sol1 so bemessen sein, daß er minde-       höhere Verwaltungsbehörde kann bei Bestellung","878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nvon Bewerbern, deren endgültige Bestellung in          (2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger-\ndem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt       meisters ist auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In\nwird, widerrufen worden war, von cem Erforder-      Notfällen oder auf besondere Anordnung der zu-\nnis der praktischen Tätigkeit absehen.              ständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfeger-\nmeister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehr-\n§ 24                          bezirks tätig zu werden.\n(1) Der Bczirksschornsteinfegermeister ist ein          (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist zur\nJahr zunächst auf Probe zu bestellen. Dies gilt nicht   ordnungmäßigen Ausführung der ihm obliegenden\nfür Bezirksschornsteinfegermeister, deren Bestellung    Arbeiten und gewissenhaften Geschäftsführung ver-\nnach § 45 widerrufen worden ist.                        pflichtet. Er muß auch außerhalb seiner Berufstätig-\nkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht wer-\n(2) Vor der endgültigen Bestellung ist durch eine    den, die sein Beruf erfordert.\nNachschau festzustellen, ob der Kehrbezirk ord-\nnungsmäßig verwaltet worden ist. Die Nachschau                                    § 28\nist von der Aufsichtsbehörde unter Heranziehung\neines Sachverständigen vorzunehmen. Die Kosten                  Mitgliedschaft beim Versorgungsverein\nder Nachschau trägt der Bezirksschornsteinfeger-                   Deutscher Schornsteinfegermeister\nmeister.                                                   (1) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, auch der\n(3) Ergibt die Nachschau, daß der Bezirks-           auf Probe bestellte Bezirksschornsteinfegermeister,\nschornsteinf egermeister den an ihn zu stellenden       hat innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung\nAnforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung     der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, daß er die\naufzuheben.                                             Mitgliedschaft beim Versorgungsverein Deutscher\nSchornsteinfegermeister erworben hat. Bezirks-\n§ 25                          schornsteinfegermeister, die beim Inkrafttreten die-\nser Verordnung bei einer Pensionsversicherung mit\nVor der probeweisen Bestellung und ihrer Auf-        Hinterbliebenenversorgung in angemessener Höhe\nhebung ist der Vorstand der Schornsteinfeger-\nversichert sind, sind zum Erwerb der Mitgliedschaft\ninnung zu hören.                                        beim Versorgungsverein Deutscher Schornstein-\n§ 26                          steinfegermeister nicht verpflichtet.\nBewerbung um einen anderen Kehrbezirk               (2) Die Aufsicht über den Versorgungsverein\nDeutscher Schornsteinfegermeister übt der Bundes-\n(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bis-   minister für Wirtschaft oder die von ihm beauftragte\nherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet      Stelle aus. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\nhaben, können sich um einen anderen Kehrbezirk          die näheren Bestimmungen.\nbewerben. Eine frühere Bewerbung kann ausnahms-\nweise zugelassen werden. Die Bewerbung ist zurück-         (3) Ergibt sich bei Prüfung der Geschäftsführung\nzuweisen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister       und der Vermögenslage des Versorgungsvereins\nseinen bisherigen Kehrbezirk nicht ordentlich ver-      Deutscher Schornsteinfegermeister, daß dieser für\nwaltet hat.                                              die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflich-\ntungen zu erfüllen, so kann der Bundesminister für\n(2) Die Bewerber sind in ein besonderes Verzeich--    Wirtschaft Maßnahmen treffen, die ihm für die Ge-\nnis einzutragen. Sie sind gegenüber anderen Bewer--     sundung des Versorgungsvereins unerläßlich er-\nbern (§ 10 Abs. 1) bevorrechtigt. Die Vorschriften       scheinen und dabei die Satzung des Versorgungs-\ndes § 10 Abs. 2, § 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4 und     vereins entsprechend ändern.\n§ 14 Abs. 3 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung.\n§ 29\n(3) Bezirksschornsteinfegermeister, die erst inner-\nhalb des letzten Jahres vor dem Zeitpunkt, zu dem                            Nebenerwerb\nder Kehrbezirk frei ist, in die Bewerberliste auf-         (1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist jede\ngenommen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.       gewerbliche Tätigkeit außerhalb seines Berufs ver-\nDie höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen             boten.\nzulassen und bei plötzlichem Freiwerden von Kehr-          (2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum\nbezirken auch nicht in die Liste eingetragene Be-        Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirks-\nzirksschornsteinfegermeister berücksichtigen, wenn       schornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen\nzwingende Gründe dafür sprechen.                         Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch\nnicht die ordnungsmäßige Verwaltung des Kehr-\nbezirks und .die Erfüllung der dem Bezirksschorn-\n3. Pflichten de s B e z ir k s schor n s t ein -    steinfegermeister übertragenen Auf gaben gefähr-\niegermeisters                        det werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat\nseine Nebenarbeiten und die Einnahmen hieraus\n§ 27                           aufzuzeichnen, die Unterlagen hierüber fünf Jahre\nStellung des Bezirksschornsteiniegermeisters       aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Ver-\nlangen vorzulegen.\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als\nGewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der                  (3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Aus-\nFeuerstättenschau und der Bauabnahme nimmt er            nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und\nöffentliche Aufgaben wahr.                              des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                         879\n§ 30                                einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister\nzu stellenden Frist abgestellt sind, an die zu-\nWohnsitz\nständige Behörde;\nDer Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb     4.   Uberprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuer-\nseines Kehrbezirks wohnen. Jeder Wohnungswech-                stätten und Verbindungsstücke auf ihre Feuer-\nsel ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzutei-           sicherheit in den Gebäuden, in denen er kehr-\nlen.                                                          pflichtige Arbeiten auszuführen hat, durch per-\nsönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren,\n§ 31                                und zwar jährlich in einem Fünftel seines Be-\nZugehörigkeit zur Feuerwehr                      zirks (Feuerstättenschau);\nDer Bezirksschornsteinfegermeister hat der Pflicht-   5.   Beratung der Bevölkerung in heiztechnischen\noder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes an-             Fragen;\nzugehören. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen           6.   Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teil-\nzulassen.                                                     nahme an ihr nach Landesrecht;\n7.   Hilfeleistung bei Schadenbränden auf Anfordern\n§ 32                                der zuständigen Behörde in seinem Bezirk;\nVertretung                         8.   Unterstützung der Aufgaben des zivilen Bevöl-\nkerungsschutzes, soweit sie die Brandverhütung\n(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit\nbetreffen;\noder Behinderung hat der Bezirksschornsteinfeger-\nmeister einen anderen Schornsteinfegermeister,           9.   Ausstellung der Bescheinigungen zu Roh- und\nmöglichst den Inhaber eines benachbarten Kehr-                Gebrauchsbauabnahmen;\nbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei      10.   Uberprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten\neiner länger als eine Woche dauernden Abwesenheit             und Verbindungsstücken auf Einhaltung öff ent-\noder Behinderung hat er seinen Vertreter der Auf-             lich-rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des\nsichtsbehörde zu benennen; kommt er dieser Ver-               Immissionsschutzes nach Landesrecht.\npflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde         (2) Andere als in dieser Verordnung aufgeführte\neinen Stellvertreter zu bestellen.                     Aufgaben dürfen dem Bezirksschornsteinfegermei-\n(2) Bei einer voraussichtlich mehr als drei Mo-      ster nicht übertragen werden.\nnate dauernden Abwesenheit oder Behinderung hat\ndie Aufsichtsbehörde einen Schornsteinfegermeister\n§ 34\nohne eigenen Kehrbezirk, der in der Bewerberliste\neingetragen ist, zum Stellvertreter zu bestellen; die                          Mängelblock\nAufsichtsbehörde soJI hierbei den Vorschlag des           Die bei der Berufsausübung vorgefundenen, dem\nBezirksschornsteinfegermeisters berücksichtigen.        Grundstückseigentümer zu meldenden feuergefähr-\n(3) Der Stellvertreter wird auf Widerruf bestellt.  lichen Mängel sind von dem Bezirksschornsteinfeger-\nDie Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Stellver-   meister in einen besonderen Mängelblock einzu-\ntreter in der Bewerberliste gestrichen ist. Die Kosten  tragen.\nder Vertretung oder Stellvertretung trägt der Be-\nzirksschornsteinf cgermeister.                                                      § 35\n(4) Der Vertreter und der Stellvertreter führen                        Führung des Kehrbuches\ndie dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden          (1) Der    Bezirksschornsteinfegermeister hat ein\nAufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen         Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen\nRechnung aus. Eine Bestellung zum Stellvertreter        sind\ndurch die Aufsichtsbehörde kann nur aus wichtigen\n1. die nach der Kehrordnung vorgeschriebenen ge-\nGründen abgelehnt werden.\nbührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der\nAusführung;\n§ 33                          2. das Datum der Feuerstättenschau;\nAufgaben                         3. die nach der Kehrgebührenordnung zu erhebenen\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgen-        Gebühren.\nde Aufgaben:                                            Die Eintragungen sollen möglichst innerhalb einer\n1. Ausführung der durch die Kehrordnung vorge-        Woche nach Ausführung der Tätigkeiten vorge-\nschriebenen Arbeiten und, wenn er die Arbeiten     nommen werden.\nnicht selbst ausführt, regelmäßige Uberwachung\nder Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;              (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür\nverantwortlich, daß das Kehrbuch sorgfältig geführt\n2. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen,\nund ständig auf dem laufenden gehalten wird. Die\nFeuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre\nEintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu\nFeuersicherheit;\nmachen und dürfen weder durch Streichungen noch\n3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei         auf andere Weise unleserlich. gemacht werden.\nSchornsteinen, Feuerstätten und Verbindungs-\nstücken vorgefundenen Mängel an den Grund-             (3) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Ge-\nstückseigentümer und, wenn sie nicht innerhalb     meinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde","880                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht                            4. Aufsicht\nfür jede Gemeinde ein besonderes Kehrbuch geführt\nwird.                                                                               § 40\n(4) Kehrbücher sind fünf Jahre nach der letzten                     Nachprüfung des Kehrbuches\nEintragung aufzubewahren. Dem Nachfolger sind die          (1) Der     Bezirksschornsteinfegerrneister hat der\nKehrbücher für die letzten fünf Jahre zu übergeben.    Aufsichtsbehörde nach Schluß des Kalenderjahres\ndas aufgerechnete und ordnungsgemäß abgeschlos-\nsene Kehrbuch zur Uberprüfung vorzulegen.\n§ 36                               (2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Vor-\nObergabe der Bücher                    lage des Kehrbuches und der dazu gehörenden Un-\nterlagen sowie der Aufzeichnungen über die Neben-\nBei Neueinteilung der Kehrbezirke hat der Be-        arbeiten verlangen.\nzirksschornsteinfegermeister einen Auszug aus dem\nKehrbuch und dem Mängelblock sowie alle sonsti-                                     § 41\ngen Unterlagen für die von seinem Kehrbezirk ab-\nNachschau\ngetrennten Grundstücke oder Gemeinden dem über-\nnehmenden Bezirksschornsteinfegermeister zu über-           (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Nachschau\ngeben.                                                  des Kehrbezirks vornehmen.\n(2) An dieser Nachschau hat außer einem Vertre-\n§ 37                           ter ·der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger teil-\nzunehmen. Die Kosten des Sachverständigen trägt,\nGesellen                          wenn bei der Nachschau Mängel festgestellt wer-\n(1) Der Bezirksschornsleinfegerrneister muß min-     den, der Bezirksschornsteinfegerrneister.\ndestens einen Gesellen beschäftigen. Für die ord-\nnungsmäßige Ausführung der Kehrarbeiten bleibt                                      § 42\nder Bezirksschornsteinfegerrneister verantwortlich.\nOrdnungsmaßnahmen\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann Inhabern von               (1) Der Bezirksschornsteinfegerrneister kann zu\nKehrbezirken mit höherem Einkommen (§ 3) oder           den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflich-\nvon Kehrbezirken, die sich nach der Einteilung          ten und Aufgaben durch Ordnungsmaßnahmen an-\nvergrößert haben, die Einstellung eines zweiten Ge-     gehalten werden. Ordnungsmaßnahmen sind:\nsellen aufgeben, wenn sonst die ordnungsmäßige\nVerwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der         1. Verwarnung;\ndem Bezirksschornsteinfegerrneister übertragenen        2. Verweis;\nAuf gaben gefährdet sind.                               3. Ordnungsgeld bis zu 1000 DM;\n(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung        im   4. Versetzung in einen anderen Kehrbe.zirk.\nSchornsteinfegerhandwerk bestanden hat.                 Die Ordnungsmaßnahmen können nur einzeln ver-\nhängt werden.\n(2) Ordnungsgeld über 500 DM und Versetzung\n§ 38                            in einen anderen Kehrbezirk können nur von der\nLehrlinge                          höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden;\ndie übrigen Ordnungsmaßnahmen kann auch die\nLehrlinge dürfen die Kehrarbeiten nicht selbstän-     Aufsichtsbehörde treffen.\ndig ausführen. Sie dürfen nur in Begleitung und\nunter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermei-\nsters oder eines Gesellen arbeiten.            ·                     5. Erlöschen und Widerruf\nder Bestellung\n§ 43\n§ 39\n(1) Nach dem Tode des Kehrbezirksinhabers ver-\nEinziehung der Gebühren                   bleibt dem Ehegatten, oder, falls dieser nicht mehr\nDer Bezirksschornsteinfegerrneister darf die Ge-     lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirks-\nbühren nach der Kehrgebührenordnung nur vorn            .inhabers die Nutzung des Kehrbezirks.\nGrundstückseigentümer, Hausverwalter oder von                (2) Die Nutzungszeit endet ein Jahr nach Ablauf\neiner vom Grundstückseigentümer bestimmten Per-         des Sterbemonats. Wäre die Bestellung des Bezirks-\nson einfordern. Er hat eine Empfangsbescheinigung       inhabers früher erloschen, so endet die Nutzungszeit\nauszustellen, in der die Vergütungen für etwaige        in diesem Zeitpunkt. In jedem Fall verbleibt jedoch\nNebenarbeiten und die Umsatzsteuer getrennt von         dem Ehegatten oder den minderjährigen Kindern\nden Gebühren nach der Kehrgebührenordnung auf-          die Nutzung des Kehrbezirks mindestens drei Mo-\nzuführen sind. Auf Anfordern des Grundstücks-            nate nach Ablauf des Sterbemonats.\neigentümers oder des Verwalters hat der Bezirks-\nschornsteinfegermeister eine Rechnung vorzulegen,            (3) Im Falle der Wiederverheiratung des Ehegat-\nin der die ausgeführten Arbeiten einzeln aufgeführt      ten oder bei Erreichung der Volljährigkeit der Kin-\nsind.                                                    der endet die Nutzungszeit mit Ablauf des Kalender-","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                          881\nvierteljahres, in dem die Ehe geschlossen wird oder     5. der Bezirksschornsteinfegermeister wegen eines\ndie Volljährigkeit eintritt. Absatz 2 bleibt unberührt.     körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner\n(4) Die Nutzungsberechtigten sind zur Einstellung        körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd un-\neines Stellvertreters verpflichtet und haben inner-         fähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge\nhalb einer Woche der Aufsichtsbehörde einen                 zu überwachen;\nSchornsteinfegermeister zur Bestellung als Stellver-    6. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhän-\ntreter vorzuschlagen. Die Bestimmungen des § 32             gung eines Ordnungsgeldes der Aufforderung,\nAbs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.                Nebengeschäfte zu unterlassen, nicht Folge lei-\n(5) Der Stellvertreter hat mindestens monatlich          stet;\neinmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen.        7. der Bezirksschornsteinfegermeister den Kehrbe-\nAuf Verlangen der Nutzungsberechtigten ist zu der           zirk freiwillig aufgegeben hat.\nAbrechnung ein Beauftragter der Schornsteinfeger-\n(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach\ninnung hinzuzuziehen.\nAufforderung durch die höhere Verwaltungsbehörde\n§ 44                         verpflichtet, sich zur Prüfung seiner Aufsichtsfähig-\nkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn\nWiderruf\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Voraus-\n(1) Die probeweise oder endgültige Bestellung        setzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 Nr. 5\neines Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu wider-     vorliegen.\nrufen, wenn\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die                                 § 45\nfür einen Bezirksschornsteinfegermeister erforder-\nDie Bestellung kann widerrufen werden, wenn die\nliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit\nnicht besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit be-  Kehrbezirkseinteilung geändert wird.\nsitzt tnsbesondere nicht, wer\na) in den nach dieser Verordnung von ihm zu                                    § 46\nführenden Aufzeichnungen in betrügerischer\nDer Widerruf wird durch die höhere Verwaltungs-\nAbsicht falsche Eintragungen gemacht, veran-\nbehörde ausgesprochen. Der Vorstand der Schorn-\nlaßt oder geduldet hat;\nsteinfegerinnung ist vorher zu hören.\nb) rechtskräftig wegen eines Verbrechens, eines\naus Gewinnsucht begangenen oder gegen das\nEigentum gerichteten Vergehens oder wegen                                  § 47\neines Vergehens gegen die Sittlichkeit zu          Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermei-\nZuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr      ster ein Straf- oder Widerrufverfahren, so kann\noder längerer Dauer verurteilt worden ist;      die höhere Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung\n2. der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung    seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister\ndurch Vorlage falscher Unterlagen oder auf son-     bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der\nstige Weise erschlichen hat;                        Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören.\n3. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den        Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Aus-\ninnerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen      übung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der\nVerletzung seiner Berufspflichten Ordnungsgeld      höheren Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu\noder die Versetzung in einen anderen Kehrbe-        bestellen; der Bezirksschornsteinfegermeister ist zu\nzirk angeordnet worden ist, abermals seine Be-      hören.§ 32 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.\nrufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat;\n4. der Bezirksschornsteinfegermeister den Nachweis\nseiner Mitgliedschaft beim Versorgungsverein ge-               III. U bergan g s b e stimm u n g e n\nmäß § 28 nicht führt oder aus dem Versorgungs-\n§ 48\nverein ausgeschieden ist; erlischt die Mitglied-\nschaft beim Versorgungsverein wegen vorhande-          Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 5 findet auf die\nner Beitragsrückstände, so ist die Bestellung       Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem 1. Ja-\nnur dann zu widerrufen, wenn nach den Gesamt-        nuar 1935 angestellt sind und die beim Inkrafttreten\nverhältnissen des Bezirksschornsteinfegermeisters    dieser Verordnung für ihre Person weder einer\nanzunehmen ist, daß er die Rückstände in einer      Pensionsversicherung noch einer Unterstützungs-\nihm zu setzenden angemessenen Frist nicht dek-      kasse angehören, keine Anwendung. Die Vorschrif-\nken kann;                                           ten des § 32 Abs. 2 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend.","882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 52, ausgeg-eben am 13. November 1964\nTag                                              Inhalt                                         Seite\n11. 11. 64 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von geschlachteten\nGänsen ............................................................................... . 1401\n16. 10. 64 Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Schweden über Leistungen zugunsten von schwedischen Staatsangehörigen, die von\nnationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind ................... . 1402\n16. 10. 64 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ........... .     1405\n21. 10. 64 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 ..  1406\n26. 10.64  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber\nKindern (Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Surinam) ................... .  1407","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                   883\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                         Bundesanzeiger      Inkraft-\nNr.        vom      tretens\n7. 11. 64 Zehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung              212     11.11.64    25. 11. 64\n11. 11. 64 Verordnung über den Interventionspreis für Rin-\nder für das Wirtschaftsjahr 1964/65                         216     14.11. 64   15. 11. 64\n11. 11. 64 Verordnung über die Feststellung der Markt-\npreise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der\nVerordnung Nr. 14/64/EWG                                    215     14. 11. 64  15. 11. 64","884                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                          - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.           vorn                 Seite\n30. 10. 64    Verordnung Nr. 167/64/EWG des Rates über die\nAbschöpfung für bestimmte Mischungen von\nMilcherzeugnissen und bestimmte, Butter enthal-\ntende Zubereitungen                                                                 173       31. 10. 64               2752\n30. 10. 64    Verordnung Nr. 168/64/EWG des Rates über die\nÄnderung bestimmter Referenzpreise für Milch\nund Milcherzeugnisse für Belgien und Luxemburg                                      173       31. 10. 64               2754\n30. 10. 64    Verordnung Nr. 169/64/EWG der Kommission\ndurch die Ubergangsmaßnahmen in Aussicht ge-\nnommen werden betreffend die Berechnung des\nAbschöpfungsbetrags sowie der Erstattung, die\nim Monat November 1964 auf bestimmte Katego-\nrien Mischfutter anzuwenden sind                                                    173       31. 10. 64               2755\n30. 10. 64    Verordnung Nr. 170/64/EWG der Kommission\nüber die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie\nüber die Vorausfestsetzung der Abschöpfungs-\nund Erstattungsbefräge für bestimmte Mischfutter-\narten                                                                               173       31. 10. 64               2756\n30. 10. 64    Verordnung Nr.      171/64/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der      Durchführungsbestimmungen zur\nGewährung der       Erstattung bei der Ausfuhr nach\ndritten Ländern     für bestimmte Kategorien Misch-\nfutter                                                                              173       31. 10. 64               2758\n3. 11. 64    Verordnung Nr. 172/64/EWG der Kommission zur\nvorübergehenden Aufrechterhaltung des durch die\nVerordnung Nr. 105/64/EWG auf die Abschöpfung\nfür Einfuhren von geschältem Reis eingeführten\nAbschlags                                                                           176        5. 11. 64               2797\n3. 11. 64    Verordnung Nr. 173/64/EWG der Kommission zur\nBestimmung des bei den Berechnungen des\nE.A.G.F.L. auszuschließenden Warenverkehrs                                          178        6. 11. 64               2842\n30. 10. 64    Verordnung Nr. 3/64/Euratom des Rates über den\nBezugsindex für die Festsetzung der Bezüge der\nAtomanlagenbediensteten             der    Gemeinsamen\nKernforschungsstelle, die in Belgien dienstlich\nverwendet werden                                                                    178         6. 11. 64               2852\n30. 10. 64    Verordnung Nr. 4/64/Euratom des Rates zur Ände-\nrung der Tabelle der Bezüge der Atomanlagen-\nbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-\nstelle, die in Belgien dienstlich verwendet werden                                  178         6. 11. 64               2853\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nEin z e 1 stücke .ie angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}