{"id":"bgbl1-1964-56-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":56,"date":"1964-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_56.pdf#page=1","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und anderer auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften","law_date":"1964-11-12T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["865\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1964                       Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1964                                                                                                Nr. 56\nTag                                                             Inhalt                                                                                            Seite\n12. 11. 64    Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und anderer\nauf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            865\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7111-1-2; ändert Bundesgesetzbl. III 7111-1,\n7111-1-1 und 7111-4; hebt auf Bundesgesetzbl. III 7111-2-a und 7111-2-b\n12. 11. 64    Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen                                                                             873\nErsetzt BundesgesetzbI. III 7111-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 52. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     882\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              883\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              884\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen\nund anderer auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften\nVom 12. November 1964\nSammlung des Bundesrechts, BundesgesetzbI. III 7111-1-2 1 )\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-                               3. § 2 erhält folgende Fassung:\nrung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich\nvom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) in Ver-                                                                                 .. § 2\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes                                                                  Größe der Kehrbezirke\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und                                             (1) Die Interessen der Feuersicherheit (Be-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                        triebs- und Brandsicherheit) sind für die Be-\nmessung der Größe des Kehrbezirks maßgebend.\n(2) Die ordnungsmäßige Ausführung sämt-\nArtikel I                                               licher dem Bezirksschornsteinfegermeister über-\nDie Verordnung über das Schornsteinfegerwesen                                       tragenen Aufgaben (§ 33) muß gewährleistet\nvom 28. Juli 1937 2 ) (Reichsgesetzbl. 1 S. 831, 1134)                                 sein.\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                                        (3) Nach Möglichkeit sollen die Kehrbezirke\nl. In der Uberschrift vor § 1 wird das Wort „Be-                                     die Bezirksgrenzen der unteren Verwaltungs-\nhörden\" durch das Wort „Kehrbezirke\" ersetzt.                                     behörde nicht überschneiden.\nIn der Uberschrift vor § 7 wird die Zahl „3''                                          (4) Die Kehrbezirke· sollen bei der Einteilung\ndurch die Zahl „2\" und in der Uberschrift von                                     einander möglichst gleichwertig sein. Sie sollen\n§ 8 die Zahl „4\" durch die Zahl „3\" ersetzt. Die                                  ein zusammenhängendes Gebiet umfassen und\nUberschriften vor § 2 und vor § 57 werden ge-                                     müssen mindestens so groß sein, daß die Ein-\nstrichen.                                                                         nahmen aus den Kehrgebühren dem Bezirks-\n2. In § 1 Abs. 2 wird hinter den Worten „unteren                                     schornsteinfegermeister bei voller Ausnutzung\nVerwaltungsbehörde\" das Wort .,(Aufsichts-                                        seiner eigenen Arbeitskraft und der eines Ge-\nbehörde)\" eingefügt.                                                              sellen im ganzen Jahr ein angemessenes Aus-\nkommen sowie die Aufbringung der Beiträge\nzur sozialen Versorgung des Schornsteinfeger-\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7111-1, 7111-1-1, 7111-4; hebt auf Bun-                  handwerks und der notwendigen Geschäfts-\ndesgesetzbl. III 7111-2-a und 7111-2-b\n2) Bundes(Jesetzbl III 7111-1                                                          kosten sichern.•","866                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n4. § 3 erhält folgende Fassung.                              Die höhere Verwaltungsbehörde kann weitere\nNachweise fordern, die zur Prüfung des An-\n,,§ 3\ntrages erforderlich sind.\"\nBezirke mit höherem Einkommen\n10. § 11 erhält folgende Fassung:\nUm bewährten Bezirksschornsteinfegermei-\nstern eine Aufstiegsmöglichkeit zu geben, kann                                     ,,§ 11\ndie höhere Verwaltungsbehörde unter der Vor-\nVoraussetzungen der Eintragung\naussetzung, daß die Feuersicherheit nicht gefähr-\ndet wird, größere Kehrbezirke bilden, deren                  In die Bewerberliste darf nur eingetragen wer-\nReineinkommen über dem Durchschnittsrein-                den, wer\neinkommen der übrigen Kehrbezirke liegt. Der              1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\nVorstand und der Gesellenausschuß der Schorn-                 des Grundgesetzes ist;\nsteinfegerinnung sind zu hören.\"\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                              3. im Geltungsbereich dieser Verordnung die\nMeisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk\n,,§ 5                                 abgelegt hat; eine Meisterprüfung, die außer-\nNachprüfung der Kehrbezirkseinteilung                    halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nDie höhere Verwaltungsbehörde hat in jedem                 abgelegt worden ist, kann von der obersten\nJahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist,               Landesbehörde anerkannt werden, wenn sie\nnachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im                 einer im Geltungsbereich dieser Verordnung\nInteresse der Feuersicherheit oder der Gleich-                abgelegten Meisterprüfung gleichwertig ist;\nwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die            4. innerhalb des letzten Jahres vor der Ein-\nNachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeit-                tragung in dem Bezirk, in dessen Bewerber-\nraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn beson-                  liste er eingetragen werden will, im Schorn-\ndere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neu-                   steinfegerhandwerk praktisch tätig gewesen\neinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand                  ist;\nund der Gesellenausschuß der Schornsteinfeger-            5. nicht in der Bewerberliste eines anderen Be-\ninnung zu hören.\"                                             zirks eingetragen ist;\n6. In § 6 werden die Worte „weder ein Wider-                  6. Mitglied der Pflicht- oder Freiwilligen Feuer-\nspruchsrecht noch\" gestrichen. Das Wort „einen\"               wehr seines Wohnsitzes ist; die höhere\nwird ersetzt durch das Wort „keinen\".                         Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zu-\nlassen.\"\n7. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.\n11. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n8. In § 9 werden das Wort „Kehrgebühr\" durch\ndie Worte „Gebühr nach der Kehrgebührenord-               a) Die Worte „und die Voraussetzungen des\nnung\" und das Wort „Kehrgebühren\" durch die                    § 11 Nrn. 5 und 6 noch zutreffen\" werden\nWorte „Gebühren nach der Kehrgebührenord-                      gestrichen.\nnung\" ersetzt.                                            b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n9. § 10 erhält folgende Fassung:                                   ,,Er hat ferner eine schriftliche Erklärung dar-\nüber abzugeben, ob er seinen Beruf als\n,,§ 10                                  Schornsteinfeger aufgegeben hat und ob die\nBewerber liste                              Voraussetzungen des § 11 Nm. 5 und 6 noch\nvorliegen.\"\n(1) Schornsteinfegermeister, die sich als Be-\nzirksschornsteinfegermeister bestellen lassen        12. § 13 wird gestrichen.\nwollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste        13. § 14 erhält folgende Fassung:\neinzutragen.\n(2) Die Bewerberliste wird von der höheren                                      ,,§ 14\nVerwaltungsbehörde geführt. Die Landesregie-                         Streichung in der Bewerberliste\nrung kann bestimmen, daß eine einheitliche\n(1) Der Bewerber ist aus der Liste zu streichen,\nBewerberliste für die Gebiete mehrerer höherer\nwenn er\nVerwaltungsbehörden durch eine höhere Ver-\nwaltungsbehörde geführt wird.                            1. die Eintragung durch Vorlage falscher Unter-\nlagen oder auf sonstige Weise erschlichen\n(3) Personen, die sich erstmalig um die Ein-               hat;\ntragung bewerben, haben mit dem Gesuch fol-              2. die nach § 11 Nm. 1, 2, 5 und 6 für die Ein-\ngende Unterlagen vorzulegen:\ntragung erforderlichen Voraussetzungen nicht\n1. Geburtsurkunde,                                            erfüllt;\n2. Lebenslauf,                                           3. zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk\n3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsange-                 ausgeschlagen hat;\nhörigkeit ergibt,                                    4. seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert\n4. das Zeugnis über die Ablegung der Meister-                  hat, es sei denn, daß er daran ohne sein Ver-\nprüfung im Schornsteinfegerhandwerk.                      schulden verhindert war;","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. No;ember 1964                          867\n5. seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben          na.ch § 11 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung\nhat; dies ist nicht der Fall, wenn er zum           eines Schornsteinfegermeisters, dessen endgül-\nZwecke der beruflichen Fortbildung Aus- und         tige Bestellun_g widerrufen worden ist.\"\nWeiterbildungsstätten besucht.\n15. § 16 erhä)t folgende Fassung:\n(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist\nrückwirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen,                                          ,,§ 16\nin dem eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum                 (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann\nersten Mal erfüllt ist.\"\neinen Schornsteinfegermeister, dessen probe-\nweise oder endgültige Bestellung nach § 47\n14. § 15 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b widerrufen worden ist,\n,,§ 15                         nur ausnahmsweise und nur dann in die Be-\nwerberliste wiedereintragen, wenn seit der Voll-\nWiedereintragung                        streckung, dem Erlaß oder der Verjährung der\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister, dessen        Strafe fünf Jahre verstrichen sind.\nBestellung wegen Neueinteilung des Kehrbe-\n(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerber-\nzirkes widerrufen ist, ist ohne Wartezeit von\nliste ist nicht zulässig, wenn die probeweise oder\nAmts wegen in die Bewerberliste wiedereinzu-\nendgültige Bestellung als Bezirksschornstein-\ntragen.\nfegermeister zweimal aufgehoben oder wider-\n(2) Auf Antrag ist ohne Wartezeit wiederein-          rufen worden ist.\"\nzutragen,\n1. der Bewerber, der nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder     16. In § 17 werden ,,§ 15 Abs. 3\" durch ,,§ 15 Abs. 2\n5 aus der Bewerberliste gestrichen worden            bis 4 und § 16 Abs. 1\" und die Worte „der Ober-\nist, wenn er die Voraussetzungen des § 11            meister und der Gesellenwart\" durch die Worte\nwieder erfüllt,                                      ,,der Vorstand und der Gesellenausschuß\" er-\nsetzt.\n2. der Bewerber, dessen Bestellung nach § 47\nAbs. 1 Nr. 5 widerrufen worden ist, wenn er      17. § 18 erhält folgende Fassung:\ndurch amtsärztliches Zeugnis nachweist, daß\nseine Berufsfähigkeit wiederhergestellt ist.                                   ,,§ 18\nIm übrigen ist unbeschadet des § 16 Abs. 1 eine                       Ausgleich der Bewerberlisten\nWiedereintragung nur nach Ablauf der in den                 Die oberste Landesbehörde kann, um einer\nAbsätzen 3 und 4 genannten Wartezeiten zu-               Uberalterung der Bewerber vorzubeugen, Be-\nlässig.                                                  werber eines Verwaltungsbezirks der Liste eines\n(3) Nach Ablauf von einem Jahr ist auf An-            anderen Bezirks überweisen. Uberaltert sind Be-\ntrag wiedereinzutragen:                                  werber die mindestens 16 Jahre in der Be-\n1. ein Bewerber, der wegen Unterlassung der              werberliste eingetragen sind, und voraussichtlich\nrechtzeitigen Erneuerung seiner Bewerbung            nicht im Laufe eines weiteren Jahres zur Be-\naus der Bewerberliste gestrichen worden ist          stellung kommen.\"\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 4);\n18. § 21 wird wie fqlgt geändert:\n2. ein Bewerber, dessen probeweise Bestellung            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\naufgehoben worden ist (§ 23 Abs. 3).\n,, (2) Bei gleichem Rang der Eintragung geht\n(4) Nach Ablauf von drei Jahren kann auf                   der ältere dem jüngeren Bewerber vor; bei\nAntrag wiedereingetragen werden                               gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem\n1. ein Bewerber, der aus der Bewerberliste nach               Unverheirateten und der Bewerber mit mehr\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 gestrichen worden ist;          Kindern vor dem mit weniger Kindern den\nVorrang.\"\n2. ein Bewerber, dessen probeweise oder end-\ngültige Bestellung aus einem der in § 47             b) Absatz 3 wird gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Fälle des         19. Nach § 21 werden folgende §§ 21a und 21 b ein-\nBuchstabens b Nrn. 2, 3, 4, 6 oder 7 genannten       gefügt:\nGründen widerrufen worden ist.                                               ,,§ 21 a\n(5) Die Frist für die Wiedereintragung nach                               Rangberechnung\nden Absätzen 3 und 4 beginnt mit dem Tage,\n(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerber-\nzu dem die Streichung in der Bewerberliste, die\nliste richtet sich nach dem Tag der Meldung zu\nAufhebung oder der Widerruf der Bestellung\nder Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden\nals Bezirksschornsteinfegermeister vorgenom-\nhat (Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt\nmen worden ist.\nder Tag, an dem das Gesuch um Zulassung zur\n(6) In besonders begründeten Ausnahmefällen           Meisterprüfung mit allen notwendigen Unter-\nkann die höhere Verwaltungsbehörde zur Ver-              lagen bei dem Vorsitzenden des Meister-\nmeidung unbilliger Härten die Wartezeit herab-           prüfungsausschusses eingegangen ist, bei einer\nsetzen.                                                  Wiederholungsprüfung frühestens der Tag, der\n(7) Eine Wiedereintragung darf nur vorge-             vom Meisterprüfungsausschuß als Termin für die\nnommen werden, wenn die Voraussetzungen für              Meldung zur Wiederholungsprüfung bestimmt\ndie Eintragung erfüllt sind. Die Voraussetzung           worden ist.","868                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinaus-               praktisch tätig gewesen ist. Diese Tätigkeit\nzuschieben, während der ein Bewerber aus von                   muß innerhalb der letzten drei Jahre vor der\nihm zu vertretenden Gründen nicht in der Be-                   Bestellung liegen. Bei den nur aufsichtsfähigen\nwerberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt                 Bewerbern genügt eine zweijährige Warte-\nnicht für die Zeit zwischen dem Tag der Meldung                zeit. Wenn der Bewerber nachweist, daß es\nzur Meisterprüfung und der Eintragung in die                  ihm trotz dauernder Bemühungen und steter\nBewerberliste, wenn der Bewerber nach Ab-                     Inanspruchnahme des Arbeitsamtes nicht ge-\nschluß der Prüfung unverzüglich einen Antrag                   lungen ist, in dem Anstellungsbezirk Beschäf-\nauf Eintragung (§ 10) stellt und die Voraus-                  tigung im Schornsteinfegerhandwerk zu fin-\nsetzungen der Eintragung (§ 11) erfüllt sind.                 den, so ist ihm die Zeit der unverschuldeten\n(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die                Arbeitslosigkeit oder die Zeit, in der er in\nwegen                                                         einem anderen Bezirk als dem, für den die\nBewerberliste geführt wird, als Schornstein-\n1. des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden\nfeger beschäftigt war, bis zu einem Jahr\nWehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes,\nanzurechnen;\n2. Kriegsdienst, Arbeitsdienst, Flucht, Vertrei-\nbung, Internierung oder Verschleppung,                4. ·das 55. Lebensjahr nicht überschritten hat.\n3. Berufsunfall oder Unfall im Feuerwehrdienst                 (2) Bei Schornsteinfegermeistern, die nach\nihrer Wiedereintragung in die Bewerberliste zur\noder hierauf beruhender Krankheiten die Mei-\nBestellung anstehen oder durch ihren Aufenthalt\nsterprüfung verspätet abgelegt haben, um die\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nZeit der nachgewiesenen Verspätung zurück-\nzuverlegen.                                                nung an einer Eintragung in die Bewerberliste\ngehindert waren, kann die höhere Verwaltungs-\n§ 21 b                             behörde von den Voraussetzungen nach Ab-\nZurücksetzung bei der Bestellung                 satz 1 Nm. 3 und 4 zur Vermeidung besonderer\nHärten ganz oder teilweise befreien. Befreiung\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann\ndarf nur erteilt werden, wenn\neinen Bewerber bei groben Verstößen gegen die\nBerufspflichten von der Bestellung als Bezirks-            1. die ordnungsmäßige Erfüllung der Berufs-\nschornsteinfegermeister zurückstellen.                         pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister\ngewährleistet erscheint,\n(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zu-\nrückgestellt wird, soll so bemessen sein, daß er           2. eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1\nmindestens ein halbes Jahr und höchstens zwei                  Nr. 3 von mindestens sechs Monaten inner-\nJahre später zur Bestellung gelangt, als nach                  halb der letzten drei Jahre vor der Bestellung\ndem Rang der Eintragung in die Bewerberliste                  nachgewiesen wird; bei nur aufsichtsfähigen\nzu erwarten ist.\"                                             Bewerbern genügt eine Wartezeit von sechs\nMonaten; die höhere Verwaltungsbehörde\n20. § 22 erhält folgende Fassung:                                  kann bei Bestellung von Bewerbern, deren\nendgültige Bestellung in dem Bezirk, für den\n,,§ 22                                die Bewerberliste geführt wird, widerrufen\nVoraussetzungen der Bestellung                      worden war, von dem Erfordernis der prak-\ntischen Tätigkeit absehen.   11\n(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister       darf\nnur bestellt werden, wer                               21. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. in die Bewerberliste eingetragen ist;                  a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Dies gilt nicht für Bezirksschornsteinfeger-\n2. durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß\nmeister, deren Bestellung nach § 48 wider-\ner imstande ist, die Kehrarbeiten selbst aus-              rufen worden ist.\"\nzuführen. Für Bewerber, die im Wehrdienst\nauf Grund der Wehrpflicht, im zivilen Ersatz-         b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3\ndienst, Kriegsdienst, Arbeitsdienst, bei Flucht,           angefügt:\nVertreibung, Internierung, Verschleppung,                    „Die Nachschau ist von der Aufsichtsbehörde\ndurch Berufsunfall oder durch Unfall im Feuer-              unter Heranziehung eines Sachverständigen\nwehrdienst oder durch hierauf beruhende                     vorzunehmen. Die Kosten der Nachschau\nKrankheiten so beschädigt sind, daß sie die                trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.   11\nKehrarbeiten nicht mehr verrichten können,             c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngenügt eine amtsärztliche Bescheinigung, daß\n,, (3) Ergibt die Nachschau, daß der Bezirks-\nsie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen\nschornsteinfegermeister den an ihn zu stel-\nund Lehrlinge zu überwachen. Die höhere\nlenden Anforderungen nicht genügt, so ist\nVerwaltungsbehörde kann zur Vermeidung\nseine Bestellung aufzuheben.\"\nvon Härten auch in anderen Fällen die Auf-\nsichtsfähigkeit als ausreichende Voraus-           22. In § 24 wird das Wort „Obermeister\" durch das\nsetzung für die Bestellung genügen lassen;             Wort „Vorstand\" ersetzt.\n3. nachweist, daß er in der Zeit nach der Auf-        23. § 25 wird gestrichen.\nnahme in die Bewerberliste mindestens zwei\nJahre lang in dem Bezirk, für den die Liste        24. § 26 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ngeführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk              a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                         869\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:         29. § 32 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Bewerber sind in ein besonderes\nVerzeichnis einzutragen. Sie sind gegenüber                               ,,§ 32\nanderen Bewerbern (§ 10 Abs. 1) bevor-                                  Vertretung\nrechtigt. Die Vorschriften des § 10 Abs. 2,           (1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesen-\n§ 12 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 3     heit oder Behinderung hat der Bezirksschorn-\nNr. 1 finden entsprechende Anwendung.\"             steinfegermeister einen anderen Schornstein-\n25. § 27 erhält folgende Fassung:                           fegermeister, möglichst den Inhaber eines be-\nnachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung\n,,§ 27                          zu beauftragen. Bei einer länger als eine Woche\nStellung des Bezirksschornsteinfegermeisters          dauernden Abwesenheit oder Behinderung hat\ner seinen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu be-\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört        nennen; kommt er dieser Verpflichtung nicht\nals Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei              nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen Stellver-\nder Feuerstättenschau und der Bauabnahme                treter zu bestellen.\nnimmt er öffentliche Aufgaben wahr.\n(2) Bei einer voraussichtlich mehr als drei\n(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger-       Monate dauernden Abwesenheit oder Behinde-\nmeisters ist auf seinen Kehrbezirk beschränkt.          rung hat die Aufsichtsbehörde einen Schorn-\nIn Notfällen oder auf besondere Anordnung der           steinfegermeister ohne eigenen Kehrbezirk, der\nzuständigen Behörde ist der Bezirksschornstein-         in der Bewerberliste eingetragen ist, zum Stell-\nfegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines        vertreter zu bestellen; die Aufsichtsbehörde soll\nKehrbezirkes tiitig zu werden.                          hierbei den Vorschlag des Bezirksschornstein-\n(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist zur       fegermeisters berücksichtigen.\nordnungsmäßigen Ausführung der ihm obliegen-\n(3) Der Stellvertreter wird auf Widerruf be-\nden Arbeiten und gewissenhaften Geschäfts-\nstellt. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn\nführung verpflichtet. Er muß auch außerhalb\nder Stellvertreter in der Bewerberliste gestrichen\nseiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Ver-\nist. Die Kosten der Vertretung oder Stellver-\ntrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.\"\ntretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeist~r.\n26. § 29 erhält folgende Fassung:                              (4) Der Vertreter und der Stellvertreter führen\ndie dem Bezirksschornsteinfegermeister ob-\n,,§ 29\nliegenden Aufgaben unter eigener Verantwor-\nN cbenerwerb                        tung auf dessen Rechnung aus. Eine Bestellung\n(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist           zum Stellvertreter durch die Aufsichtsbehörde\njede gewerbliche Tätigkeit außerhalb seines Be-         kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt\nrufes verboten.                                         werden.\"\n(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die 30. § 33 erh.ält folgende Fassung:\nzum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem ,\nBezirksschornsteinf egermeister nur innerhalb                                   ,,§ 33\ndes eigenen Kehrbezirks und nur insoweit ge-                                  Aufgaben\nstattet, als dadurch nicht die ordnungsmäßige\nVerwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung               (1)  Der   Bezirksschornsteinfegermeister    hat\nder dem Bezirksschornsteinfegermeister über-            folgende    Aufgaben:\ntragenen Aufgaben gefährdet werden. Der Be-             1. Ausführung der durch die Kehrordnung vor-\nzirksschornsteinfegermeister hat seine Neben-               geschriebenen Arbeiten und, wenn er die Ar-\narbeiten und die Einnahmen hieraus aufzuzeich-              beiten nicht selbst ausführt, regelmäßige\nnen, die Unterlagen hierüber fünf Jahre aufzu-              Dberwachung der Arbeit seiner Gesellen und\nbewahren und der Aufsichtsbehörde auf Ver-                  Lehrlinge;\nlangen vorzulegen.                                      2. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen,\n(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann                   Feuerstätten  und Verbindungsstücken  auf  ihre\nAusnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1               Feuersicherheit;\nund des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.\"                    3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei\nSchornsteinen, Feuerstätten und Verbindungs-\n27. In § 30 wird folgender Satz 2 angefügt:                     stücken vorgefundenen Mängel an den Grund-\n„Jeder Wohnungswechsel ist unverzüglich der                 stückseigentümer und, wenn sie nicht inner-\nAufsichtsbehörde mitzuteilen.\"                              halb einer von dem Bezirksschornsteinfeger-\nmeister zu stellenden Frist abgestellt sind,\n28. § 31 erhält folgende Fassung:\nan die zuständige Behörde;\n,,§ 31                          4. Uberprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuer-\nstätten und Verbindungsstücke auf ihre Feuer-\nZugehörigkeit zur Feuerwehr\nsicherheit in den Gebäuden, in denen er kehr-\nDer Bezirksschornsteinfegermeister hat der               pflichtige Arbeiten auszuführen hat, durch\nPflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines                 persönliche Besichtigung innerhalb von fünf\nWohnsitzes anzugehören. Die Aufsichtsbehörde                Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel\nkann Ausnahmen zulassen.\"                                   seines Bezirks (Feuerstättenschau);","870                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n5. Beratung der Bevölkerung in heiztechnischen         34. § 37 wird wie folgt geändert:\nFragen;\na} Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder\n,, (2) Die Aufsichtsbehörde kann Inhabern von\nTeilnahme an ihr nc1ch Landesrecht;                           Kehrbezirken mit höherem Einkommen (§ 3)\n7. Hilfeleistung bei Schadenbränden auf Anfor-                     oder von Kehrbezirken, die sich nach der\ndern der zuständigen Behörde in seinem Be-                   Einteilung vergrößert haben, die Einstellung\nzirk;                                                         eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn sonst\n8. Unterstützung der Aufgaben des zivilen Be-                      die ordnungsmäßige Verwaltung des Kehr-\nvölkerungssdmtzes, soweit sie die Brandver-                   bezirks und die Erfüllung der dem Bezirks-\nhütung betreffen;                                             schornsteinf egermeister übertragenen Auf-\n9. Ausstellung der Bescheinigungen zu Roh- und                     gaben gefährdet sind.\"\nGebrauchsbauabnahmen;                                   b) Absatz 3 wird gestrichen.\n10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten                c) Absatz 4 wird Absatz 3.\nund Verbindungsstücken auf Einhaltung öf-\nfentlich-rechtlicher Vorschriften auf dem Ge-     35. § 38 Abs. 1 wird gestrichen.\nbiet des Immissionsschutzes nach Landesrecht.\n36. In§ 39 wird das Wort „Kehrgebühren\" durch die\n(2) Andere als in dieser Verordnung aufge-               Worte „Gebühren nach der Kehrgebührenord-\nführte Aufgaben dürfen dem Bezirksschornstein-              nung\" ersetzt.\nfegermeister nicht übertragen werden.\"\n37. § 40 erhält folgende Fassung:\n31. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                                             ,,§ 40\n,,Mängelblock\"                                     Nachprüfung des Kehrbuches\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat der\n32. § 35 erhält folgende Fassung:                                 Aufsichtsbehörde nach Schluß des Kalender-\njahres das aufgerechnete und ordnungsgemäß\n,,§ 35                            abgeschlossene Kehrbuch zur ,Uberprüfung vor-\nFührung des Kehrbuches                       zulegen.\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat ein               (2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die\nKehrbuch zu führen, in dem mindestens einzu-                  Vorlage des Kehrbuches und der dazu gehören-\ntragen sind                                                  den Unterlagen sowie der Aufzeichnungen über\n1. die nach der Kehrordnung vorgeschriebenen                 die Nebenarbeiten verlangen.\"\ngebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum\nder Ausführung;                                    38. § 41 wird wie folgt geändert:\n2. das Datum der Feuerstättenschau;                           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. die nach der Kehrgebührenordnung zu er-                          ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Nach-\nhebenden Gebühren.                                            schau des Kehrbezirks vornehmen.\"\nDie Eintragungen sollen möglichst innerhalb                   b) In Absatz 2 werden die Worte „ von dem\neiner Woche nach Ausführung der Tätigkeiten                        Obermeister der Innung vorzuschlagender\"\nvorgenommen werden.                                                und „im übriqen die Innung\" gestrichen und\n(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist da-                 die Worte „wenn die Klagen sich als berech-\nfür verantwortlich, daß das Kehrbuch sorgfältig                    tigt erweisen\" durch die Worte „ wenn bei\ngeführt und ständig auf dem laufenden gehalten                     der Nachschau Mängel festgestellt werden\"\nwird. Die Eintragungen sind mit Tinte oder                         sowie das Komma hinter dem Wort „Bezirks-\nKugelschreiber zu machen und dürfen weder                          schornsteinfegermeister\" durch einen Punkt\ndurch Streichungen noch auf andere Weise un-                       ersetzt.\nleserlich gemacht werden.\n39. § 42 erhält folgende Fassung:\n(3) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere\nGemeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede                                             ,,§ 42\nGemeinde ein besonderer Abschnitt einzurichten,\nOrdnungsmaßnahmen\nsofern nicht für jedf-~ Gemeinde ein besonderes\nKehrbuch geführt wird.                                            (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann\n(4) Kehrbücher sind fünf Jahre nach der                  zu den ihm nach dieser Verordnung obliegenden\nletzten Eintragung aufzubewahren. Dem Nach-                   Pflichten und Aufgaben durch Ordnungsmaßnah-\nfolger sind die Kehrbücher für die letzten fünf              men angehalten werden. Ordnungsmaßnahmen\nJahre zu übergeben.\"                                          sind:\n1. Verwarnung;\n33. In § 36 werden hinter dem Wort „Kehrbuch\"\n2. Verweis;\ndas Komma gestrichen und die Worte „dem\nletzten Mängelverzeichnis und die dazugehören-               3. Ordnungsgeld bis zu 1000,- DM;\nden Durchschläge des Mängelblocks für alle\"                  4. Versetzung in einen anderen Kehrbezirk.\ndurch die Worte „und dem Mängelblock sowie                   Die Ordnungsmaßnahmen können nur einzeln\nalle sonstigen Unterlagen für die\" ersetzt.                  verhängt werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1964                         871\n(2) Ordnungsgeld über 500,- DM und Ver-                    oder wegen eines Vergehens gegen die\nsetzung in einen anderen Kehrbezirk können nur                 Sittlichkeit zu Zuchthaus oder zu Gefäng-\nvon der höheren Verwaltungsbehörde angeord-                    nis von einem Jahr oder längerer Dauer\nnet werden; die übrigen Ordnungsmaßnahmen                      verurteilt worden ist;\nkann auch die Aufsichtsbehörde treffen.  11\n2. der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestel-\n40. Die §§ 43, 44 und 45 werden gestrichen.                    lung durch Vorlage falscher Unterlagen oder\nauf sonstige Weise erschlichen hat;\n41. § 46 erhält folgende Fassung:                          3. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den\ninnerhalb der letzten zehn Jahre ZWP.imal we-\n,,§ 46                            gen Verletzung seiner Berufspflichten Ord-\n(1) Nach dem Tode des Kehrbezirksinhabers              nungsgeld oder die Versetzung in einen\nverbleibt dem Ehegatten, oder, falls dieser nicht         anderen Kehrbezirk angeordnet worden ist,\nmehr lebt, den minderjährigen Kindern des                 abermals seine Berufspflichten schuldhaft\nKehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehr-                  gröblich verletzt hat;\nbezirks.                                              4. der Bezirksschornsteinfegermeister den Nach-\n(2) Die Nutzungszeit endet ein Jahr nach Ab-           weis seiner Mitgliedschaft beim Versorgungs-\nlauf des Sterbemona.ts. Wäre die Bestellung des            verein gemäß § 28 nicht führt oder aus dem\nBezirksinhabers früher erloschen, so endet die             Versorgungsverein ausgeschieden ist; erlischt\nNutzungszeit in diesem Zeitpunkt. In jedem                die Mitgliedschaft beim Versorgungsverein\nFall verbleibt jedoch dem Ehegatten oder den               wegen vorhandener Beitragsrückstände, so\nminderjährigen Kindern die Nutzung des Kehr-               ist die Bestellung nur dann zu widerrufen,\nbezirkes mindestens drei Monate nach Ablauf                wenn nach den Gesamtverhältnissen des\ndes Sterbemonats.                                          Bezirksschornsteinf egermeisters anzunehmen\n(3) Im Fa.lle der Wiederverheiratung des Ehe-           ist, daß er die Rückstände in einer ihm zu\ngatten oder bei Erreichung der Volljährigkeit              setzenden angemessenen Frist nicht decken\nder Kinder endet die Nutzungszeit mit Ablauf               kann;\ndes Kalendervierteljahres, in dem die Ehe ge-          5. der Bezirksschornsteinfegermeister wegen\nschlossen wird oder die Volljährigkeit eintritt.           eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche\nAbsatz 2 bleibt unberührt.                                 seiner körperlichen oder geistigen Kräfte\n(4) Die Nutzungsberechtigten sind zur Einstel-          dauernd unfähig ist, die Arbeiten der Gesel-\nlung eines Stellvertreters verpflichtet und haben          len und Lehrlinge zu überwachen;\ninnerhalb einer Woche der Aufsichtsbehörde             6. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Ver-\neinen Schornsteinfegermeister zur Bestellung als           hängung eines Ordnungsgeldes der Auffor-\nStellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmungen             derung, Nebengeschäfte zu unterlassen, nicht\ndes § 32 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-             Folge leistet;\nwendung.\n7. der Bezirksschornsteinfegermeister den Kehr-\n(5) Der Stellvertreter hat mindestens monat-            bezirk freiwillig aufgegeben hat.\nlich einma.l mit den Nutzungsberechtigten abzu-\nrechnen. Auf Verlangen der Nutzungsberechtig-             (2) Der     Bezirksschornsteinfegermeister ist\nten ist zu der Abrechnung ein Beauftragter der         nach Aufforderung durch die höhere Verwal-\nSchornsteinfegerinnung hinzuzuziehen.\"                 tungsbehörde verpflichtet, sich zur Prüfung sei-\nner Aufsichtsfähigkeit amtsärztlich untersuchen\n42. § 47 erhält folgende Fasung:                           zu lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht,\ndaß die Voraussetzungen für einen Widerruf\n,,§ 47                         nach Absatz 1 Nr. 5 vorliegen.  11\nWiderruf\n(1) Die probeweise oder endgültige Bestel-      43. In § 48 werden die Nummern 1 und 2 und in\nlung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist         Nummer 3 die Zahl „ 3 gestrichen.\n11\nzu widerrufen, wenn\n44. § 49 erhält folgende Fassung:\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er\ndie für einen Bezirksschornsteinfegermeister\n,,§ 49\nerforderliche persönliche oder fachliche Zu-\nverlässigkeit nicht besitzt. Die persönliche          Der Widerruf wird durch die höhere Ver-\nZuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht,        waltungsbehörde ausgesprochen. Der Vorstand\nwer                                                der Schornsteinfegerinnung ist vorher zu hören. 11\na) in den nach dieser. Verordnung von ihm\nzu führenden Aufzeichnungen in betrüge-    45. In § 50 werden die bisherigen Sätze 2 und 3\nrischer Absicht falsche Eintragungen ge-       durch folgende Sätze ersetzt:\nmacht, veranlaßt oder geduldet hat;            „Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist\nb) rechtskräftig wegen eines Verbrechens,          zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfeger-\neines aus Gewinnsucht begangenen oder          meister die Ausübung seiner Befugnisse unter-\ngegen das Eigentum gerichteten Vergehens       sagt, so ist von der höheren Verwaltungsbehör-","872                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nde ein Stellvertreter zu bestellen; der Bezirks-                                       Artikel IV\nschornsteinfegermeister ist zu hören. § 32 Abs. 3\nund 4 findet Anwendung.\"                                        Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt,\n46. Die §§ 51, 52, 53 werden gestrichen.                          1. die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen,\n47. § 54 wird wie folgt geändert:                                 2. die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf\ndem Gebiet des Schornsteinfegerwesens\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Be-\nstimmungen der §§ 45 und 47 Nr. 6 finden\"                in der sich aus dieser Verordnung ergebenen Fas-\nersetzt durch die Worte „Vorschrift des § 47             sung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim-\nAbs.1 Nr. 5 findet\".                                     migkeiten des Wortlauts beseitigen und die Para-\ngraphenfolge ändern.\nb) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch\nfolgenden Satz 2 ersetzt:\nArtikel V\n„Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 bis 4 Satz 1\ngelten entsprechend.\"                                       Es werden aufgehoben:\nc) Absatz 2 wird gestrichen.                                 1. Verordnung über vorübergehende Maßnahmen\nauf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts vom\n48. Die §§ 55, 56, 57 werden gestrichen.                              21. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2073),\n2. Verordnung über dringende Maßnahmen auf dem\nArtikel II                            Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 18. März\n(1) Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hin-                   1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nsichtlich der Zeiten vor Inkrafttreten dieser Verord-                  s. 49) 4),\nnung, in denen er nicht in der Bewerberliste einge-                3. Rechtsanordnung über Maßnahmen auf dem Ge-\ntragen war, obwohl die Voraussetzungen des § 11                        biet des Schornsteinfegerrechts vom 2. Mai 1947\nNm. 1 bis 3 und Nr. 6 der Verordnung über das                          (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Ho-\nSchornsteinfegerwesen in der vor Inkrafttreten die-                    henzollern S. 23) 5),\nser Verordnung geltenden Fassung erfüllt waren,\nso zu stellen, als ob er in der Bewerberliste einge-               4. Ausführungsanweisung zur Verordnung über das\ntragen gewesen wäre.                                                   Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 841) 6 ) mit Ausnahme der Nummern\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Feststel-                   4, 9 bis 12.\nlung der Voraussetzungen für die Uberweisung eines                                           Artikel VI\nBewerbers zur Eintragung in die Liste eines anderen\nVerwaltungsbezirkes.                                                  Soweit in anderen Rechtsverordnungen auf Be-\nstimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen\nArtikel III                       verwendet werden, die durch diese Verordnung\ngeändert werden, treten an ihre Stelle die ent-\nDie Gebührenordnung für Amtshandlungen auf                      sprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen die-\ndem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 30. Ja-                  ser- Verordnung.\nnuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 55) 3) wird wie folgt\ngeändert:                                                                                  Artikel VII\n1. In § 2 Nr. 4 werden die Worte „in Verbindung                       Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nmit Nummer 41 der Ausführungsanweisung\" ge-                    sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nstrichen.\n2. In § 2 Nr. 5 werden die Worte „in Verbindung                                            Artikel VIII\nmit Nummer 58 der Ausführungsanweisung\" ge-                       Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1964 in\nstrichen.                                                      Kraft.\nBonn, den 12. November 1964\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt Schmücker\n8)  Buntlesgesetzbl. III 7111-4\n4)  Bundesqeselzbl.  III 7111-2-b\n5)  Bundcsgcsetzbl.  III 7111-2-a\n6)  Bundesgesctzbl.  III 7111-1-1"]}