{"id":"bgbl1-1964-55-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":55,"date":"1964-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_55.pdf#page=3","order":4,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV)","law_date":"1964-11-11T00:00:00Z","page":855,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1964                         855\nAchtzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes\n(18. FeststellungsDV)\nVom 11. November 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 622-1-DV 18\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 43 Abs. 1         den Fall des Aussterbens der begünstigten Familie\nNr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung          getroffen worden ist.\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534), zu-        (3) Der Schaden gilt als am 8. Mai 1945 ein-\nletzt geändert durch § 2 des Siebzehnten Gesetzes       getreten.\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n§ 3\n4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585), verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                 Beteiligte\nrates:                                                     (1) Als Beteiligte können im Zeitpunkt der Schä-\n§ 1                           digung lebende, vorn Stifter als Berechtigte ein-\ngesetzte Familienmitglieder bestimmt werden, an\nAbgrenzung des Begri.ffs der Familienstiftungen      die unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der\n(1) Familienstiftungen im Sinne dieser Verord-       Schädigung bestehenden Verhältnisse das Stiftungs-\nnung sind rechtsfähige Stiftungen, die nach der         vermögen im Falle der Auflösung der Familien-\nStiftungsurkunde oder der Satzung überwiegend           stiftung zu diesem Zeitpunkt\nund unmittelbar dem Wohl von Angehörigen einer          1. in Ubereinstirnmung mit dem damals geltenden\noder mehrerer bestimmter Familien zu dienen be-             Recht der Familienstiftung gefallen wäre oder\nstimmt sind oder bestimmt waren.                        2. nach den damals geltenden Vorschriften über die\n(2) Als Familienstiftungen im Sinne dieser Ver-          Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse\nordnung gelten unter den Voraussetzungen des                und sonstiger gebundener Vermögen hätte über-\nAbsatzes 1 auch Stiftungen, die aus Anlaß der               gehen können;\nFideikommißauflösung errichtet worden sind (Fi-         dies gilt für die Bestimmung des Anteils der Betei-\ndeikommißauflösungss tiftungen).                        ligten an dem Schaden entsprechend. Die Zahl der\nBeteiligten soll nicht höher sein, als einem ange-\n§ 2                           messenen Verhältnis zur Höhe des Stiftungsverrnö-\ngens entspricht.\nGleichstellung von Beteiligungsrechten\nan Familienstiftungen                     (2) Das nach § 31 des Gesetzes zuständige Fest-\nstellungsamt hat für die Bestimmung der Beteiligten\n(1) Ist ein Schaden an dem im Vertreibungsgebiet     und ihres Anteils an dem Schaden einen Vorschlag\nbelegenen Vermögen einer Familienstiftung mit           des Organs der Stiftung einzuholen, das nach der\nSitz im Vertreibungsgebiet entstanden, wird der         Stiftungsurkunde oder der Satzung die weitest-\nSchaden nach Maßgabe des § 3 den Beteiligten so         gehenden Befugnisse hat; es bestimmt die Beteilig-\nzugerechnet, wie wenn diese an dem Vermögen, an         ten und ihren Anteil durch Bescheid. Das Organ\ndem der Schaden eingetreten ist, im Zeitpunkt der       der Stiftung hat dem Feststellungsamt jede Auskunft\nSchädigung zur gesamten Hand berechtigt gewesen         zu erteilen, deren es für die Bestimmung der Betei-\nwären. Voraussetzung ist, daß die Auflösung der         ligten und ihres Anteils an dem Schaden bedarf,\nFamilienstiftung und die Ubertragung des Stiftungs-     und ihm alle hierfür in Betracht kommenden Schrift-\nvermögens auf Familienmitglieder nach der Stif-         stücke zur Einsicht vorzulegen.\ntungsurkunde oder der Satzung oder nach den Vor-\nschriften über die Auflösung und das Erlöschen der         (3) Der Bescheid nach Absatz 2 ist den Beteilig-\nten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger\nFideikommisse und sonstiger gebundener Vermö-\nzu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit\ngen im Zeitpunkt der Schädigung zulässig gewesen\nwäre.                                                   einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38 des Ge-\nsetzes) zu versehen ist, tritt für die Beteiligten,\n(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als in   denen nicht zugestellt werden kann, und die übri-\nder Stiftungsurkunde oder der Satzung ausdrücklich      gen Familienmitglieder an die Stelle der Zustellung.\nbestimmt ist, daß das Stiftungsvermögen im Falle\ndes Unmöglichwerdens der Erfüllung des Stiftungs-                                 § 4\nzwecks oder im Falle der Auflösung, der Aufhebung\noder des Erlöschens der Familienstiftung an Berech-                       Schadensberechnung\ntigte fallen soll, die nicht Familienmitglieder sind;      (1) Für die Schadensberechnung gilt, unbeschadet\nes sei denn, daß eine derartige Bestimmung nur für      des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 6 Abs. 1 des Ge-","856                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nsetzes entsprechend. § 12 Abs. 3 des Gesetzes ist auf                           § 5\nVerbindlichkeiten aus Bezugsberechtigungen Betei-                      Anwendung in Berlin\nligter (§ 3) nicht anzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(2) War ein Beteiligter im Zeitpunkt der Schädi-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngung zugleich Bezugsberechtigter aus den Erträgen      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-\ndes Stiftungsvermögens, so bleibt die Feststellung     lungsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Ände-\neines Schadens an einem privatrechtlichen geldwer-     rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959\nten Anspruch durch Verlust der Bezugsberechtigung      (Bundesgesetzbl. I S. 545), Artikel III des Zwölften\nunberührt. Der Betrag, mit dem der Verlust der Be-     Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\nzugsberechtigung als Schaden an einem privatrecht-     zes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613) und\nlichen geldwerten Anspruch festgestellt ist, wird      § 11 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des\nvon dem Anteil des Beteiligten an dem Schaden ab-      Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\ngezogen, der an dem Vermögen der Familienstif-\ntung entstanden isl. Setzt sich der Schaden an dem                              § 6\nStiftungsvermögen aus Schäden an verschiedenen\nInkrafttreten\nVermögensarten zusammen, wird der in Satz 2 ge-\nnannte Betrag von den Schäden in dem Verhältnis           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nabgezogen, in dem diese zueinander stehen.             kündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer"]}