{"id":"bgbl1-1964-55-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":55,"date":"1964-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_55.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte","law_date":"1964-11-05T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["853\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1964                 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1964                                                                                                             Nr. 55\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n5. 11. 64 Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    853\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2030-2-9\n11. 11. 64 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) . .                                                                        855\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 622-1-DV 18\n11. 11. 64 Zweite Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-\ngesetzes zugleich Dreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    857\nA.ndert Bundesgesetzbl. 111 622-1-DV 11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 49, Nr. 50 und Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 860\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        861\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      862\nVerordnung\nüber den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte\nVom 5. November 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2030-2-9\nAuf Grund des § 80 Nr. 3 des Bundesbeamten-                                                                                             §3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn                                                                                  Berufsschule\n1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet\ndie Bundesregierung:                                                                        (1) Ein berufsschulpflichtiger jugendlicher Beam-\nter darf vor einem vor neun Uhr beginnenden Un-\n§  1                                                       terricht nicht zum Dienst herangezogen werden. An\nBerufsschultagen, an denen die Unterrichtszeit min-\nGeltungsbereich\ndestens sechs Stunden einschließlich der Pausen be-\nDiese Verordnung gilt für Bundesbeamte (§ 2 des                                     trägt, ist er ganz von der Arbeit freizustellen.\nBundesbeamtengesetzes), die noch nicht 18 Jahre alt\nsind (jugendliche Beamte); sie gilt nicht für jugend-                                       (2) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein-_\nliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz.                                      schließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit an-\ngerechnet. Beträgt die Unterrichtszeit einschließlich\nder Pausen mindestens sechs Stunden, so ist sie mit\nder Arbeitszeit, die der jugendliche Beamte an die-\n§2                                                         sem Tage ohne den Berufsschulbesuch gehabt hätte,\nArbeitszeit                                                    mindestens aber mit der Unterrichtszeit auf die Ar-\nbeitszeit anzurechnen.\n(1) Die tägliche Arbeitszeit der jugendlichen Be-\namten darf acht Stunden, die wöchentliche Arbeits-\nzeit 44 Stunden nicht überschreiten.                                                                                                       §4\n(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann                                                                                Pausen\ndie regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den                                                Jugendliche Beamte dürfen nicht länger als vier-\ndienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhält-                                     einhalb Stunden ohne Pause beschäftigt werden.\nnis verlängert werden; die nach Absatz 1 zulässige                                     A.ls Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von\ntägliche Arbeitszeit darf hierbei um höchstens eine                                    mindestens 15 Minuten. Die Pausen betragen bei\nStunde, die wöchentliche Arbeitszeit um höchstens                                      einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu\ndrei Stunden überschritten werden.                                                     sechs Stunden insgesamt 30 Minuten, bei einer Ar-","854                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nbeitszeit von mehr als sechs Stunden insgesamt          Notfällen mit vorübergehenden und unaufschieb-\n60 Minuten. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht     baren Arbeiten beschäftigt werden müssen, weil\nangerechnet.                                            andere Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.\n§5                               (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann\nTägliche Freizeit und Nachtruhe\nAusnahmen von den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und § 6 zu-\n(1) Zwischen dem Ende der Tagesarbeit und dem        lassen, wenn dringende dienstliche Gründe es er-\nnächsten Dienst.beginn müssen mindestens zwölf          fordern; die Ausnahmen sind zu befristen.\nStunden liegen.\n(3) Geleistete Mehrarbeit ist durch Gewährung\n(2) In der Zeit von 20 bis 6 tJhr dürfen jugend-     von Freizeit auszugleichen, möglichst innerhalb der\nliche Beamte nicht beschäftigt werden; wird der         folgenden vier Wochen.\nDienst in Wechselschichten geleistet, dürfen jugend-                               §8\nliche Beamte bis 23 Uhr beschäftigt werden, jedoch\nnur in einem regelmäßigen, höchstens zweiwöchent-                             Mutterschutz\nlichen Wechsel.                                            Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verord-\nnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom\n§6\n19. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214), geändert\nEnde der Arbeitszeit vor Sonn- und Feiertagen       durch Verordnung vom 22. September 1958 (Bundes-\nund Sonntagsruhe                      gesetzbl. I S. 672), ist bei einer jugendlichen Be-\n(1) An Sonnabenden und am 24. und 31. Dezem-         amtin jede Dienstleistung, die über acht Stunden\nber muß der Dienst spätestens um 14 Uhr enden.          täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus-\nWird der Dienst in Wechselschichten geleistet und       geht. § 7 Abs. 4 der genannten Verordnung findet\nmuß daher von Satz 1 abgewichen werden, ist der         insoweit keine Anwendung.\njugendliche Beamte an einem Tage derselben oder\nder folgenden Woche ab 13 Uhr vom Dienst freizu-                                   §9\nstellen.\nGeltung im Land Berlin\n(2) In jedem Monat müssen mindestens zwei\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSonnabendnachmittage dienstfrei bleiben.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n(3) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\njugendliche Beamte nicht beschäftigt werden.            beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n§7                                                      § 10\nAusnahmen                                                Inkrafttreten\n(1) Die §§ 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung,        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwenn jugendliche Beamte in unvorhergesehenen            kündung in Kraft.\nBonn, den 5. November 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl"]}