{"id":"bgbl1-1964-54-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":54,"date":"1964-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/54#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_54.pdf#page=14","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1964-10-30T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["842                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des§ 13 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 30. Oktober 1964\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung zur\nDurchführung des § 13 des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom 30. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I\nS. 835) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversor-\ngungsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung be-\nkanntgegeben, wie sie sich aus der oben angeführ-\nten Änderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 13\nAbs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\nsung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) und des § 13 Abs. 6\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Februar 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 101) erlassen worden.\nBonn, den 30. Oktober 1964\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                         843\n.             Verordnung\nzur Durchführung des§ 13 des Bundesversorgungsgesetzes*)\nin der Fassung vom 30. Oktober 1964\n§ 1                            22. Luft- und Schaumgummimatratzen,\n23. Blindenführhunde mit Zubehör, wie Geschirr,\nSachleistungen\nHundeleine, Halsband und Maulkorb.\nNach Mußgabe der Vorschriften dieser Verord-\nnung werden gewährt\n§ 2\n1. Kunstglieder mit Zubehör und Stumpfpflege-\nmittel,                                                                          Ersatzleistungen\n2. Gesichtsersatzstücke, wie künstliche Augen,\nNach Maßgabe des § 5 können ferner folgende\nkünstliche Nasen mit und ohne Brille, künstliche\nLeistungen gewährt werden:\nOhrmuscheln,\n3. Perücken,                                                      1. ein Zuschuß bis zu 2000 Deutsche Mark zur Be-\nschaffung eines Motorfahrzeuges oder ein Zu-\n4. künstliche Finger,\nschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur Beschaf-\n5. Stützapparate,\nfung eines Fahrrades,\n6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßenge-\n2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark\nbrauch und orthopädisches Schuhwerk leichterer\nzu den Instandhaltungsko?ten eines Motorf ahr-\nAusführung für den Hausgebrauch,\nzeuges oder Fahrrades,\n7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-\nschließbandagen,                                              3. Ubernahme der Kosten für die durch Schädi-\ngungsfolgen bedingten Änderungen der Bedie-\n8. Maßleibbinden und Gummistrümpfe,\nnungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges, für\n9. Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Geh-                     die Beschaffung der dazu erforderlichen Zusatz-\nbänkchen mit Zubehör, wie Gummikapseln,                           geräte und für deren Einbau bis zu 740 Deutsche\nGleitschutzvorrichtungen, Stockstützenüberzüge,                   Mark sowie der Kosten für die Instandsetzung\n10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Stra-                      der Zusatzgeräte,\nßengebrauch und für den Hausgebrauch,\n4. Ubernahme der \"Kosten für sonstige durch Schä-\n11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,                          digungsfolgen bedingte Änderungen eines\n12. Hörgeräte,                                                         Motorfahrzeuges,\n13. Blindenuhren mit Zubehör, wie Uhrketten und\n5. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark\n-armbänder,\nzu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu\n14. Kleinschreibmaschinen,                                             300 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-\n15. elektrische Rasiergeräte,                                          stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\n16. Verkehrsschutzabzeichen,                                           ein handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer\n17. Aktentaschen mit Trageriemen,                                      Bauweise für den Straßengebrauch,\n18. Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben                     6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark\nin Sonderfertigung,                                               zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu\n19. Regenmäntel,                                                       700 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-\nstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\n20. sonstige außergewöhnliche und andere Klei-\nein Motorfahrzeug,\ndungsstücke, deren Tragen infolge der Schädi-\ndung notwendig ist, wie                                        7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den\na) Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden,                       Hestellungskosten eines Blindenführhundzwin-\nb) wollene Handschuhe sowie gefütterte und                        gers,\nungefütterte Lederhandschuhe,                             8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband-\nc) Prothesenschuhe und Prothesenhandschuhe,                       gerätes in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,\nd) Schlüpfschuhe,                                                 höchstens jedoch bis zu 400 Deutsche Mark, und\nein jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von Ton-\ne) woll- und pelzgefütterte Beinüberzüge sowie\nbändern in Höhe von 80 vom Hundert der Ko-\nFußsäcke,\nsten, höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche Mark,\nf) Kopfschutzkappen und Narbenschützer,\ng) Rutschhosen,                                                9. Ubernahme der Kosten für durch Schädigungs-\nfolgen bedingte unwesentliche Änderungen an\n21. Wasser-, Luft- und Polsterkissen,                                  Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen Gegen-\nständen sowie für Änderungen an gewöhnlichen\n•) Ersetzt Bundcsqcsclzbl. III 830-2-1                                 Schuhen und Hausschuhen (Konfektionsschuhen),","844                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n10. Ubernahme der Kosten für ein Ohnhänderklosett               ausgleich oder zur Korrektur besonders\nund dessen Instandsetzung,                                 hergerichtet oder mit Feststellungs- oder\n11. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs-                  Abrollungshilfen versehen und dadurch ge-\nartikel sowie der Kosten für das Frisieren von             eignet ist, das Gehvermögen zu bessern\nPerücken.                                                  oder Beschwerden zu beheben. Es muß sei-\nner Ausführung nach geeignet und im Ein-\nDie Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,                   zeltall dazu bestimmt sein,\nDienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages\nbeantragt werden.                                               a) verlorene Fußteile funktionell oder kos-\nmetisch zu ersetzen,\n§ 3\nb) bei Beschädigten im Wachstumsalter und\nAnzahl der Hilfsmittel                            bei Beschädigten mit Abweichungen der\n(1) Kunstglieder mit Tragvorrichtungen, Prothe-                 Lendenwirbelsäule vom regelrechten Zu-\nsenschuhe, Schlüpfschuhe, Prothesenhandschuhe,                     stand oder mit Abspreizbehinderung der\nStützapparate, Maßleibbinden, künstliche Augen und                  Hüftgelenke Beinverkürzungen um min-\northopädisches Schuhwerk für den Straßengebrauch                    destens 2 cm, bei den übrigen Beschä-\nwerden als Erstausstattung in doppelter, alle ande-                 digten Beinverkürzungen um mindestens\nren Hilfsmittel in der Regel in einfacher Anzahl                   3 cm auszugleichen,\ngeliefert. An Stelle eines der beiden Kunstbeine                 c) einzelne Sohlenpartien im Stand und\nkann auf Antrag ein Stelzbein geliefert werden.                     Gang teilweise zu entlasten,\nQuerschnittgelähmte, Drei- und Vierfachamputierte,\nd) Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-\nDoppel-Beinamputierte und einseitig Beinamputierte,\nchen oder als Abrollungshilfe zu dienen,\ndie außerdem armamputiert sind, sowie diesen Per-\nsonen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-              e) durch mechanische Verkürzung der Fuß-\nhinderung gleichzuachtende Beschädigte können bei                   länge schonend und funktionsfördernd\nBedarf handbetriebene Krankenfahrzeuge für den                      auf die Fußwurzelgelenke einzuwirken,\nStraßengebrauch in doppelter Anzahl, davon je eines\nf) die Bewegungen in den Fuß- und Zehen~\nin starrer und zusammenklappbarer Bauweise, er-\ngelenken und, wenn erforderlich, auch\nhalten.\nim Knie- und im Hüftgelenk zu begren-\n(2) Neben der Normalausstattung in doppelter                     zen,\nAnzahl kann Armamputierten, die vorwiegend auf\ng) eine bestimmte Abwicklungsrichtung des\nArbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein\nFußes zu erzielen,\nSchmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck-\narme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt                h) sämtliche Fußgewölbe zu stützen oder\nwerden. Beinamputierte können zusätzlich wasser-                 i) orthopädische Schienen und Apparate\nfeste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte                      mechanisch zu ergänzen.\nauch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten.\n2. Serienmäßig oder über Serienleisten ange-\n(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand-             fertigte Schuhe sind, auch wenn sie ein-\nbeschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein               zelne Merkmale von Fußdeformitäten be-\nHandersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen                rücksichtigen, nicht als orthopädisches\nkönnen, für die andere Hand gewöhnliche unge-                   Schuhwerk im Sinne des § 1 Nr. 6 anzu-\nfütterte oder gefütterte Handschuhe (Konfektions-               sehen, insbesondere also nicht\nhandschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig Bein-\namputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können,              a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-\nfür den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek-                     sätzen bei Verkürzung von weniger als\ntionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht,                   3 cm, ausgenommen in Fällen nach\nwenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho-                     Nummer 1 Satz 4 Buchstabe c,\npädischer Versorgung bedürfen.                                  b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesenschuhe)\nsowie Schlüpfschuhe für Ohnhänder und\n§ 4                                       diesen hinsichtlich der Art und der\nSchwere der Behinderung gleichzuach-\nVoraussetzungen für bestimmte Sachleistungen\ntende Beschädigte,\n(1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-\nc) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe),\nhöhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-\nan denen Schienen und dergleichen in\nden des besseren Aussehens gewährt.\neinfacher Weise befestigt werden kön-\n(2) 1. Beschädigten wird orthopädisches Schuh-                   nen,\nwerk für den Straßengebrauch (§ 1 Nr. 6)\nd) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe)\ngewährt, wenn mindestens an einem Fuß\nmit losen Einlagen.\nAbweichungen vom regelrechten Zustand\nvorliegen. Orthopädisches Schuhwerk ist           3. Die nach Nummer 1 mit orthopädischem\nein für den einzelnen Fuß nach Maß und               Schuhwerk für den Straßengebrauch zu\nModell angefertigtes Schuhwerk, das zur              versorgenden Beschädigten erhalten außer-\nBettung, Entlastung oder Stützung des kran-           dem orthopädisches Schuhwerk leichterer\nken oder fehlerhaften Fußes, zum Defekt-             Ausführung für den Hausgebrauch, wenn","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                         845\nder Fuß wegen seiner Fehlform, um be-        verkehr behinderte Beschädigte, Blinde für den\nlastet werden zu können, besonderer Bet-     gleichen Zweck außerdem einen weißen Handstock.\ntung oder Stützung bedarf, die nicht durch      (11) Aktentaschen mit Trageriemen (§ 1 Nr. 17)\nÄnderung gewöhnlicher Hausschuhe (Kon-       werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen Per-\nfektionshausschuhe) erreicht werden kann.    sonen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-\nDas gilt in der Regel nicht für Träger von   hinderung gleichzuachtenden Beschädigten und\nBeinstützapparaten, die bei Ablegen dieser   außerdem Beschädigten, die wegen der Schädigungs-\nHilfsmittel auf den Gebrauch von zwei        folgen beim Gehen nicht mindestens eine Hand zum\nKrücken oder zwei Stockstützen angewiesen    Tragen benutzen können, geliefert.\nsind.\n(12) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben\n(3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt,    in Sonderfertigung (§ 1 Nr. 18) erhalten Ohnhänder,\nwenn sie auch zum Tragen von Kunstglie-      Mehrfachamputierte und sonstige auf ihren Ge-\ndern oder anderen orthopädischen Hilf s-     brauch angewiesene Beschädigte.\nmitteln Verwendung finden.\n(13) Regenmäntel (§ 1 Nr. 19) werden Blinden,\n2. Gummistrümpfe (§ 1 Nr. 8) erhalten bein-     Inhabern von handbetriebenen Krankenfahrzeugen\namputierte Frauen, die sie aus Gründen       für den Straßengebrauch, Mehrfachamputierten,\ndes besseren Aussehens als Kunstbeinüber-    Halbseiten- und Querschnittgelähmten sowie solchen\nzug benötigen; beinbeschädigten Frauen       Beschädigten gewährt, die wegen ihrer Schädigung\nwerden Gummistrümpfe mit kosmetischem        dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei\nAusgleich geliefert.                         Stockstützen oder zwei Krankenstöcken angewiesen\n(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für den          sind.\nStraßengebrauch und für den Hausgebrauch (§ 1             (14) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-\nNr. 10) werden geliefert, wenn mit Hilfe von Kör-      handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-\nperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-    terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch\nmitteln eine den Bedürfnissen des Beschädigten         (§ 1 Nr. 20 Buchstabe b) werden Beschädigten mit\nentsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden        durchblutungsgestörten, versteiften, verstümmelten\nkann. Die Gewährung von Krankenfahrzeugen mit          oder gelähmten Händen bei Bedarf als Kälte- oder\nHandhebelantrieb (Selbstfahrer) setzt die Gebrauchs-   Narbenschutz oder aus Gründen des besseren Aus-\nfähigkeit mindestens eines Armes voraus.               sehens gewährt. Außerdem können diese Beschädig-\n(5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blinden und   ten Lederhandschuhe auch als Arbeitshandschuhe\neinseitig Erblindeten geliefert.                       erhalten. Gefütterte Lederhandschuhe für den Win-\ntergebrauch werden ferner Blinden und Inhabern\n(6) Hörbrillen und sonstige Spezialausführungen\nvon Krankenfahrzeugen mit Handhebelantrieb für\nvon elektrischen Hörgeräten (§ 1 Nr. 12) erhalten\nden Straßengebrauch sowie Beschädigten, die we-\nBeschädigte, bei denen berufliche oder persönliche\ngen ihrer Schädigung regelmäßig auf den Gebrauch\nBedürfnisse ihre Benutzung erfordern oder mit\nvon zwei Krücken, zwei Stockstützen oder zwei\nanderen Hörgeräten eine ausreichende Hörfähigkeit\nKrankenstöcken angewiesen sind, gewährt.\nnicht erzielt werden kann.\n(15) Prothesenhandschuhe (§ 1 Nr. 20 Buchstabe c)\n(7) Blindenuhren (§ 1 Nr. 13) werden als Taschen-\nwerden in ungefütterter oder gefütterter Ausführung\noder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder\ngeliefert.\njedoch nur Armbanduhren mit Schlagwerk oder mit\neinem zum Abtasten mit der Zunge eingerichteten           (16) Schlüpfschuhe (§ 1 Nr. 20 Buchstabe d) wer-\nZifferblatt. Außerdem werden Blindenweckuhren          den Ohnhändern und diesen hinsichtlich der Art und\ngewährt.                                               der Schwere der Behinderung gleichzuachtenden\nBeschädigten gewährt.\n(8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird\nBlinden und Ohnhändern sowie diesen Personen              (17) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in\nhinsichtlich der Art und der Schwere der Behinde-      besonderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte\nrung gleichzuachtenden Beschädigten für den Privat-    Fußsäcke (§ 1 Nr. 20 Buchstabe e) erhalten Quer-\ngebrauch geliefert. Wenn der Beschädigte im Rah-       schnittgelähmte und Doppel-Beinamputierte mit star-\nmen der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine für        ken Durchblutungsstörungen sowie Beschädigte mit\neine berufliche Tätigkeit erhalten hat, die innerhalb  gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.\nseiner Wohnung oder in damit verbundenen Ge-              (18) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 20\nschäftsräumen ausgeübt wird, entfällt der Anspruch     Buchstabe g) beschränkt sich auf Doppel-Beinampu-\nauf eine Kleinschreibmaschine.                         tierte.\n(9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten     (19) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 21)\nBeschädigte mit erheblichen Gesichtsverstümmelun-      erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge-\ngen sowie Ohnhänder und diesen hinsichtlich der        lähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen\nArt und der Schwere der Behinderung gleichzuach-       und von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa-\ntende Beschädigte.                                     raten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse.\n(10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form      (20) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 22)\ngelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer      werden Querschnittgelähmten und diesen hinsicht-\ngelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten erhal-     lich der Art und der Schwere der Behinderung\nten Schwerhörige, Blinde Und andere im Straßen-        gleichzuachtenden Beschädigten gewährt.","846                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 5                                     Motorfahrzeuges ein Zwanzigstel, bei Ver-\nVoraussetzungen für die Ersatzleistungen                     äußerung des Fahrrades ein Vierundzwan-\nzigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr\n(1) 1. Beschädigten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1                abgezogen wird.\nein handbetriebenes Krankenfahrzeug für\nden Straßengebrauch zusteht, kann beim               6. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der un-\nVorliegen der in den Nummern 2, 3, 8                     ter Nummer 5 vorgesehenen Fristen das\nund 9 bezeichneten Voraussetzungen an                   Motorfahrzeug oder Fahrrad aus gesund-\nStelle dieses Hilfsmittels ein Zuschuß zur              heitlichen oder sonstigen persönlichen\nBeschaffung eines Motorfahrzeugs oder                   Gründen nicht mehr benutzen und beantragt\neines Fahrrades (§ 2 Nr. 1) gewährt werden.             er deshalb ein handbetriebenes Kranken-\nfahrzeug für den Straßengebrauch, so ist,\n2. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor-                 auch wenn das Motorfahrzeug oder Fahr-\nfahrzeugs kann Qm~rschnittgelähmten, Drei-              rad nicht veräußert oder nicht anderweitig\nund Vierfachamputierten, Doppel-Beinam-                 verwendet wird, die Bewilligung davon\nputierten, Hüftexartikulierten,     einseitig           abhängig zu machen, daß der nach Num-\nBeinamputierten, die dauernd außerstande                 mer 5 sich ergebende Restbetrag zurück-\nsind, ein Kunstbein zu tragen, oder die nur             gezahlt wird.\neine Beckenkorbprothese tragen können\noder die armamputiert sind, sowie anderen             7. Beim Tode des Beschädigten vor Ablauf\nBeschädigten gewährt werden, die diesen                  der unter Nummer 5 vorgesehenen Fristen\nPersonen hinsichtlich der Art und der                    ist die Hälfte des nach Nummer 5 sich er-\nSchwere der Behinderung gleichzuachten                   gebenden Restbetrages zurückzuzahlen.\nsind. Andere Beschädigte können den Zu-\nschuß erhalten, wenn sie entweder ein                 8. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor-\nKrankenfahrzeug mit Handhebelantrieb für                 fahrzeugs und der Zuschuß zur Beschaffung\nden Straßengebrauch oder einen Kranken-                  eines Fahrrades können erneut gewährt\nschiE!bewagen für den Straßengebrauch we-                werden, wenn der Beschädigte sich ein\ngen Schädigungsfolgen, Körperschwäche,                   Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen be-\nübergroßen Körpergewichts oder bergiger                  schafft. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der\nWohngegend oder aus ähnlichen zwingen-                   in Nummer 5 genannten Fristen beschafft,\nden Gründen nicht benutzen können. Der                   ist auf den Zuschuß der Betrag anzurech-\nZuschuß kann nur zur Beschaffung eines                   nen, der nach Nummer 5 bei Veräußerung\nMotorfahrzeugs gewährt werden, das nach                  zurückzuzahlen wäre; hat der Beschädigte\nseiner Konstruktion zur Personenbeförde-                 diesen Betrag zurückgezahlt, kann der Zu-\nrung bestimmt und keii:i reines Nutzf ahr-               schuß bis zur vollen Höhe der- in § 2 Nr. 1\nzeug ist und dds der Beschädigte nicht zur               genannten Beträge gewährt werden. Mit\ngewerblichen Personenbeförderung benutzt                 der Zulassung des Motorfahrzeugs oder\noder benutzen wilL Soll der Zuschuß für                  der Auszahlung des Zuschusses zum Fahr-\ndie Beschaffung eines gebrauchten Motor-                 rad beginnt eine neue Frist.\nfahrzeuges gewährt werden, ist der Nach-              9. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un-\nweis erforderlich, daß dieses, wenn es mit               brauchbar oder gerät es in Verlust, kann\neiner VE-~rbrennungsmaschine bis zu 500                  eine Ausnahme von den Bestimmungen\nKubikzentimet(-~r Hubrnum ausgestattet ist,              der Nummern 5 bis 8 gemacht werden.\nmindestens 60 vom Hundert, sonst minde-                  Verursacht der Beschädigte die Unbrauch-\nstens 40 vom I-Iundert des Neuwertes be-                 barkeit oder den Verlust vorsätzlich oder\nsitzt.                                                   grob fahrlässig, ist keine Ausnahme zu\n3. Zur Beschaffung eines Fahrrades kann der                 machen.\nZuschuß gewährt werden, wenn Bedenken\n(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal-\ngegen die Benutzung nicht bestehen und mit\ntungskosten eines Motorfahrzeugs mit Ver-\ndiesem eine den Bedürfnissen des Beschä-\nbrennungsmaschine oder elektrischem An-\ndigten entsprechende Fortbewegungsmög-\ntrieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) kann\nlichkeit erreicht wird. Zur Beschaffung eines\nbeim Vorliegen der in Nummer 3 genann-\ngebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß\nten Voraussetzungen an Stelle von sonst\nnicht gewährt.\nnotwendigen Instandsetzungskosten an ei-\n4. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der                    nem handbetriebenen Krankenfahrzeug für\nBeschädigte den Bcsi l.z des Motorfahrzeugs              den Straßengebrauch gewährt werden.\noder Fahrrades rnHh'vVeist.\n2. Der Zuschuß wird als J ahrespauschbetrag\n5. Veräußert. der Beschädigte das Motorfahr-                 in folgender Höhe gewährt:\nzeug innerhalb von fünf Jahren nach der\nZulassung auf seinen Namen oder das                      a) für ein Motorf ahr-\nFahrrad innerhalb von sechs Jahren .nach                     zeug mit Verbren-\nAuszahlung des Zuschusses, so hat er den                     nungsmaschine bis\nBetrag zurückzuzahlen, der verbleibt, wenn                   zu 50 Kubikzenti-\nvon dem Zuschuß bei Veräußerung des                          meter Hubraum        60 Deutsche Mark,","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                          847\nb) für ein Motorfahr-                                    d) bei Doppel-\nzeug mit Verbren-                                        Bein-\nnungsmaschine bis                                        amputierten    bis zu 740 Deutsche Mark,\nzu 500 Kubikzenti-\ne) bei anderen\nmeter Hubraum          120 Deutsche Mark,\nDoppel-\nc) für ein Motorfahr-                                        Amputierten\nzeug mit Verbren-                                        (mit Verlust\nnungsmaschine über                                       je eines\n500 Kubikzentimeter                                      Armes und\nHubraum                150 Deutsche Mark,                Beines)        bis zu 740 Deutsche Mark,\nd) für ein elektrisch                                     f) bei Beschädigten mit Ausfall von Glied-\nangetriebenes Mo-                                        maßen infolge Versteifung, Lähmung\ntorfahrzeug            120 Deutsche Mark,                oder anderer Schädigungsfolgen bis zur\nGrenze des entspredlenden Höchstbe-\ne) für ein Fahrrad          25 Deutsche Mark.\ntrages nach Buchstaben a bis e,\n3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur ge-                  g) bei anderen Beschädigten mit leichteren\nwährt werden, wenn der Beschädigte in                        S.chädigungsfolgen, die nur geringfügige\ndem maßgebenden Zeitraum ein Motor-                          Änderungen der Bedienungseinrichtun-\nfahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei                       gen erforderlich machen, in notwendi-\ndessen Beschaffung die Voraussetzungen                       gem Umfange,\nfür die Gewährung eines Zuschusses nach\n§ 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß wird nach               h) für Instandsetzung eines Zusatzgerätes\nGebrauchsjahren und jeweils nur für ein                      in notwendigem Umfange.\nFahrzeug gewährt. Das erste Gebrauchsjahr            3. Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 sind\nbeginnt mit der Zulassung des Motorfahr-                 fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein\nzeugs für den Beschädigten oder der Aus-                Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur\nzahlung des Zuschusses zur Beschaffung                  Bedienung von Motor, Getriebe und Brem-\neines Fahrrades.                                        sen durch Körperbehinderte. Automatische\nKupplungen und ähnliche Vorrichtungen_\n(3) 1. Die Ubernahme der Kosten für die in § 2\nsind keine Zusatzgeräte. Sofern jedoch bei\nNr. 3 genannten Leistungen setzt voraus,\nBeschaffung eines Motorfahrzeugs für des-\ndaß das Fahrzeug nadl seiner Konstruktion\nsen fabrikmäßige Sonderausstattung mit\nzur Personenbeförderung bestimmt und\neiner automatischen Kupplung oder ähn-\nkein reines Nutzfahrzeug ist, daß der Be-\nlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form\nschädigte das Fahrzeug nidlt zur gewerb-\neines Aufschlags auf den Listenpreis erho-\nlichen Personenbeförderung benutzt oder\nben werden, können diese in den Grenzen\nbenutzen will, daß sich das Fahrzeug im\nder Nummer 2 Buchstaben a bis f über-\nBesitz des Beschädigten befindet und die\n·nommen werden, soweit sich hierdurch ein\nÄnderungen von der Verkehrsbehörde zur\nZusatzgerät oder sonstige Änderungen der\nAuflage gemadlt und in den Führerschein\nBedienungseinrichtungen erübrigen. Das\neingetragen worden sind. Bei führerschein-\ngleiche gilt für Kosten, die bei nachträg-\nfreien Motorfahrzeugen hat der Besdlädigte\nlichem Einbau einer automatischen Kupp-\neine entsprechende Besdleinigung eines\nlung entstehen. Kosten für Instandsetzun-\nKraftfahrzeugsachverständigen beizubrin-\ngen automatischer Kupplungen oder ähn-\ngen. Bei Änderungen der Bedienungsein-\nlicher Vorrichtungen können bis zur Höhe\nrichtungen an einem gebrauchten Motor-\nder üblicherweise für ein Zusatzgerät an-\nfahrzeug ist der Nachweis erforderlich, daß\nfallenden Instandsetzungskosten übernom-\ndieses, wenn es mit einer Verbrennungs-\nmen werden.\nmaschine bis zu 500 Kubikzentimeter aus-\ngestattet ist, mindestens 60 vom Hundert,            4. Bei Beschaffung eines gebrauchten Motor-\nsonst mindestens 40 vom Hundert des Neu-                fahrzeugs gilt Nummer 3 entsprechend.\nwertes besitzt.                                         Hierbei gelten als Mehrkosten für Zusatz-\n2. Die Kosten werden in folgendem Umfange                  geräte, automatische Kupplungen und ähn-\nübernommen                                              liche Vorrichtungen der Teil des Kauf-\npreises für das ganze Fahrzeug, der bei\na) bei einseitig                                        Neukauf dieses Fahrzeugs dem Verhältnis\nArm-                                                zwischen dem Mehrpreis für solche Vor-\namputierten     bis zu 540 Deutsche Mark,             richtungen und dem Kaufpreis des gesam-\nb) bei einseitig                                        ten Fahrzeugs entsprach.\nBein-\n5. Kosten für Instandsetzungen werden nur\namputierten     bis zu 400 Deutsche Mark,            übernommen, soweit sie an Zusatzgeräten\nc) bei Doppel-                                           oder automatischen Kupplungen entstehen,\nArm-                                                für deren Beschaffung die Kosten nach § 2\namputierten     bis zu 590 Deutsche Mark,             Nr. 3 übernommen worden sind.","848                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n6. Die Kosten für die Anderung von Bedie-         für den Straßengebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut\nnungseinrichtungen, für die Beschaffung       frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des\nvon Zusalzgeräten und für deren Einbau        vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel\nkönnen nach fünf Jahren erneut über-          aus zwingenden Gründen auch früher gewährt\nnommen werden, wenn der Beschädigte           werden.\nsich nach Ablauf dieser Frist wieder ein         (6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder\nMotorfahrzeug beschafft. Die Frist rechnet,   Herstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\nwenn die Anderungen oder die Beschaffung      ein Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6) kann nur gewährt\nund der Einbau des Zusatzgerätes vor der      werden, wenn bei der Beschaffung des Motorfahr-\nZulassung des Motorfahrzeugs für den          zeugs die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nBeschädigten vorgenommen worden sind,         Zuschusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß zu\nvon der Zulassung an. Das gleiche gilt,       den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann erneut\n· wenn das Fahrzeug bei der Zulassung bereits   frühestens zehn Jahre nach der Auszahlung des vor-\nmit einer automatischen Kupplung oder         hergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus\nähnlichen Vorrichtung ausgerüstet war. In     zwingenden Gründen auch früher gewährt werden.\nallen übrigen Fällen beginnt die Frist mit\nFertigstellung der Anderungen. Beschafft         (7) Der Zuschuß zu den Herstellungskosten eines\nsich der Beschädigte vor Ablauf von fünf      Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7) kann erneut\nJahren erneut ein Motorfahrzeug, können       frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des vor-\ndie Kosten nur unter Anrechnung des Teiles     hergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus\nder früheren Kosten übernommen werden,        zwingenden Gründen auch früher gewährt werden.\nder verbleibt, wenn von den früher über-         (8) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-\nnommenen Kosten für jedes abgelaufene                    bandgerätes und der Zuschuß zur Beschaf-\nVierteljahr ein Zwanzigstel abgezogen                    fung von Tonbändern (§ 2 Nr. 8) können\nwird. Mit der Zulassung oder der Fertig-                 Blinden und diesen hinsichtlich der Art und\nstellung der Anderungen beginnt eine neue                der Schwere der Behinderung gleichzu-\nFrist.                                                   achtenden Beschädigten gewährt werden.\n7. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder                   Die Zuschüsse werden erst nach Vorlage\ngerät es in Verlust, kann eine Ausnahme                  der Rechnung ausgezahlt.\nvon den Bestimmungen der Nummer 6                     2. Ein erneuter Zuschuß für ein Tonbandgerät\ngemacht werden. Verursacht der Beschädigte               kann frühestens acht Jahre nach der Be-\ndie Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-                schaffung für ein Gerät gewährt werden,\nsätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-            das nach Ablauf dieser Frist beschafft\nnahme zu machen.                                         wird.\n3. Hat der Beschädigte im Rahmen der Kriegs-\n(4) 1. Für sonstige durch die Schädigungsfolgen\nopferfürsorge ein Tonbandgerät oder eine\nbedingte Anderungen an einem Motorfahr-\nHilfe zur Beschaffung eines Tonbandgerätes\nzeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2\nerhalten und kann er dieses Gerät nach\nNr. 4), können die Kosten in notwendigem                 den örtlichen Gegebenheiten auch für seine\nUmfange übernommen werden, wenn die\nprivaten Zwecke benutzen, kann ein Zu-\nAnderungen nach dem Urteil des Fach-                     schuß zur Beschaffung eines Tonbandgerätes\narztes der Orthopädischen Versorgungs-                   nach § 2 Nr. 8 frühestens acht Jahre nach\nstelle oder eines technischen Sachverstän-\nder Beschaffung des anderen Gerätes ge-\ndigen erforderlich sind und der Beschädigte\nwährt werden.\nfü~sitzer des Motorfahrzeugs ist. Die Kosten\nwerden nur übernommen, wenn das Fahr-             (9) Für durch Schädigungsfolgen bedingte un-\nzeug nach seiner Konstruktion zur Per-        wesentliche Änderungen an Liegestühlen, Fahr-\nsonenbeförderung bestimmt und kein reines      rädern und ähnlichen Gegenständen sowie Ande-\nNutzfahrzeug ist und der Beschädigte es        rungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen\nnicht zur gewerblichen Personenbeförderung    -- Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 9) werden die\nbenutzt oder benutzen will.                   Kosten in notwendigem Umfange übernommen.\n2. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für           (10) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und\ngleichartige Anderungen nur unter den          dessen Instandsetzung (§ 2 Nr. 10) werden bei Ohn-\nVoraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 6 zu-      händern und diesen hinsichtlich der Art und der\nlässig.                                       Schwere der Behinderung gleichzuachtenden Beschä-\ndigten in notwendigem Umfang übernommen. Die\n3. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder        Kostenübernahme erstreckt sich auf Beschaffung und\ngerät es in Verlust, kann eine Ausnahme       Einbau des Ohnhänderklosetts, bei Instandsetzungen\nvon den Bestimmungen der Nummer 2              nur auf dessen besondere Vorrichtungen. Die Kosten\ngemacht werden. Verursacht der Beschä-         für ein Ohnhänderklosset werden erneut frühestens\ndigte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust     nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel aus zwin-\nvorsätzlich oder grob fahrlässig, ist keine    genden Gründen auch früher übernommen. Bei\nAusnahme zu machen.                            Wohnungswechsel erstreckt sich die Kostenüber-\n(5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Herstel-          nahme auch auf die Kosten für den Ausbau des bis-\nlungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein          herigen Ohnhänderkl0setts und die Wiederherstel-\nhandbetriebenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise         lung des normalen Klosetts.","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                          849\n(11) Die Kosten, die ßeschi:idigtcn mit erheblichen   b) für einen normalen Maß-\nGesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-                    hausschuh                 10    Deutsche Mark,\nsichtsersatzstücken oder Perücken durch die Beschaf-       c) für einen gewöhnlichen\nfung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das                   Schuh (Konfektionsschuh) 8       Deutsche Mark,\nFrisieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 11), wer-\nd) für einen ungefütterten\nden in notwendigem Umfange übernommen.,\nMaßhandschuh oder ge-\nwöhnlichen Handschuh\n§ 6\n(Konfektionshandschuh)     2,50 Deutsche Mark,\nBesonderheiten der Ausstattung mit orthopädischem         e) für einen gefütterten Maß-\nSchuhwerk, Prothesenschuhen und Handschuhen                  handschuh oder gewöhn-\nsowie Erhebung von Kostenanteilen                    lichen Handschuh (Kon-\n(1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-              fektionshandschuh)          3,50 Deutsche Mark.\nschen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten             (5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Absatz 4\nbei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-          Buchstaben a bis c wird auf Antrag erlassen\nschuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-\na) bei einem Nettoeinkommen des Beschädigten im\nschuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Träger\northopädischen Schuhwerks für den Straßengebrauch               Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nvon monatlich bis 275 Deutsche Mark in voller\nkönnen bei Erstausstattung und Ersatz ebenfalls für\nHöhe,\neinen der beiden Füße zwei Schuhe erhalten (Dreier-\nausstattungen beidseits mit Schuhwerk zu Ver-              b) bei einem Nettoeinkommen des Beschädigten im\nsorgender).                                                      Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nvon monatlich 276 bis 450 Deutsche Mark zur\n(2) Beinbeschädigten oder Beinamputierten sowie             Hälfte.\nHandbeschädigten oder Armamputierten, die wegen\nDie Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe-\nder Schädigungsfolgen nur einseitig mit orthopädi-\ngatten und für jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 und 4 des\nschem Schuhwerk für den Straßengebrauch, ortho-\nBundesversorgungsgesetzes) um jeweils 30 Deutsche\npädischem Schuhwerk leichterer Ausführung für den\nMark.\nHausgebrauch, Prothesenschuhen oder Handschuhen\nzu versorgen sind, werden bei der Erstausstattung              (6) Beschädigten, denen wegen der Schädigungs-\nzugehörige Schuhe für den anderen Fuß oder                 folgen für einen Fuß orthopädisches Schuhwerk\nzugehörige Handschuhe für die andere Hand kosten-          gewährt wird, kann der Maßschuh für den anderen\nfrei mitgeliefert. Dabei erhalten einseitig Bein-          Fuß mit einer fest eingebauten Einlage geliefert\namputierte zu jedem Kunstbein neben dem Pro-               werden, wenn die Änderung am Normalmaßschuh\nthesenschuh zwei Schuhe für den anderen Fuß.               (Gewölbestützung) zur Anpassung des anderen Bei-\nEinseitige Träger orthopädischen Schuhwerks für           nes an die bestmögliche Gehweise erforderlich ist\nden Straßengebrauch können ebenfalls zwei Schuhe            oder der andere Fuß wegen anderer Gesundheits-\nfür den anderen Fuß erhalten (Dreierausstattungen          störungen einer Gewölbestützung bedarf. Ist ein an-\neinseitig mit Schuhwerk zu Versorgender). Sätze 1          derer für diese Ausführung der Stützmaßnahme\nbis 3 gelten, wenn der andere Fuß oder die andere          leistungspflichtig, wird der Schuh dem Beschädigten\nHand wegen Nichtschädigungsfolgen ebenfalls ortho-         kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere Leistungs-\npädischer Versorgung bedarf, insoweit nicht, als           pflichtige sich entsprechend seiner Verpflichtung an\ndafür ein anderer leistungspflichtig ist.                  den Kosten beteiligt.\n§ 7\n(3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuhwerk,\nProthesenschuhen oder Handschuhen werden Be-                        Art der Hilfsmittel und Wahl des Lieferers\nschädigten, die wegen der Schädigungsfolgen nur                Bei der fachärztlichen Verordnung der in § 1 auf-\neinseitig mit dic~sen Hilfsmitteln zu versorgen sind, geführtenHilfsmittel sind das zu gewährende System,\ndie zugehörigen Stücke für den anderen Fuß oder die technische Art der Herstellung und der mit der\ndie andere Hand gegen Erstattung eines Kosten- Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu bestim-\nanteils, bei Dreierausstattung von zwei Kosten- men. Dabei können Wünsche der Beschädigten\nanteilen mitgeliefert. Bedarf der andere Fuß oder berücksichtigt werden, wenn nicht aus ärztlichen\ndie andere Hand wegen Nichtschädigungsfolgen · oder sonstigen sachlichen, besonders auch wirtschaft-\nebenfalls orthopädischer Versorgung und ist dafür lichen Gründen Bedenken dagegen bestehen.\nein anderer leistungspflichtig, wird der zugehörige\nSchuh oder Handschuh dem Beschädigten kostenfrei                                        § 8\nmitgeliefert, wenn der andere Leistungspflichtige\nEigentumsvorbehalt für Hilfsmittel\nsich entsprechend seiner Verpflichtung an den\nKosten beteiligt. Beschädigte, die Leistungen nach             (1) Blindenführhunde, Blindenuhren, elektrische\n§ 3 Abs. 3 erhalten, können Ersatz von einzel-             Hörgeräte, Kunstglieder, Krankenfahrzeuge, elek-\nnen gewöhnlichen Handschuhen (Konfektionshand- trische Rasiergeräte, Stützapparate und deren Zu-\nschuhen) oder einzelnen gewöhnlichen Schuhen behör gehen nicht in das Eigentum des Beschädigten\n(Konfektionsschuhen) gegen Erstattung eines Kosten- über. Das gleiche gilt für sonstige, in § 1 aufge-\nanteils erhalten.                                          führte Hilfsmittel, wenn die Orthopädische Versor-\ngungsstelle dies dem Beschädigten mitteilt. Sie hat\n(4) Die zu erstattenden KostenanleiJe betragen\nvon der Eigentumsübertragung abzusehen, wenn\na) für einen normalen Maß-                                 der Neuwert eines Hilfsmittels 250 Deutsche Mark\nschuh                         l8     Deutsche Mark, übersteigt.","850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln und    gesetzes haben, werden die in §§ 1 und 2 vorge-\nbeim Tode des Beschüdigten kann von der Rück-           sehenen Leistungen in entsprechender Anwendung\nforderung von Hilfsmitteln, die der Beschädigte am      der §§ 3 bis 11 gewährt.\nKörper getragen hat, abgesehen werden. Von der\nRückforderung anderer Hilfsmittel kann abgesehen                                     § 13\nwerden, wenn dies besondere Umstände des Einzel-\nfalles bei Berücksichtigung des V(~rblieb,-:'nen Wertes           Ersatz von außergewöhnlichen Kosten\nfür Kleider- und Wäscheverschleiß\ndes Hilfsmittels rechtfertigen.\n(1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen be-\n§ 9                          dingten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und\nErsatz und Instandsetzung von Hilfsmitteln       Wäscheverschleiß werden folgende monatliche\nPauschbeträge gewährt an:\n(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von\n1. einseitig Oberschenkel- oder\nKörperersatzstücken, orthopädischen und anderen\nHilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für           Unterschenkelamputierte          12 Deutsche Mark,\ndie Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,            2. einseitig Oberarmamputierte       11 Deutsche Mark,\nProthesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die            3. einseitig Unterarm- oder\nKosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erfor-              Handamputierte                    8 Deutsche Mark,\nderlichen Besohlung nicht ersetzt.\n4. Doppel-Ober- oder -Unter-\n(2) Für bestimmte Körperersatzstücke, orthopä-             schenkelamputierte               18 Deutsche Mark,\ndische und andere Hilfsmittel können Mindest-\n5. Doppel-Oberarmam pu tierte        28 Deutsche Mark,\ngebrauchszeiten festgesetzt werden.\n6. Doppel-Unterarm- oder\n(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vorsatz           -Handamputierte                  26 Deutsche Mark,\noder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung, die\nUnbrauchbarkeit oder den Verlust eines Körper-            7. sonstige Doppel-Beinampu-\nersatzstückes, orthopädischen oder anderen Hilfs-             tierte                           18 Deutsche Mark,\nmittels herbeigeführt, so verliert er für die gewöhn-     8. sonstige Doppel-Armampu-\nliche oder für die Mindestgebrauchszeit den An-               tierte                           26 Deutsche Mark,\nspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.                    9. sonstige Doppelamputierte\n(Bein- und Arm- oder Bein-\n§ 10                                und Hand.amputierte)             24 Deutsche Mark,\nNichtlieferung eines Hilfsmittels           10. Doppel-Bein- oder-Fußstumpf-\nWird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder            amputierte, die zugleich ein-\nanderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann ein           seitig arm- oder handampu-\nBeschädigter es trotz Ausbildung nicht sachgemäß              tiert sind (Dreif achamputierte) 34 Deutsche Mark,\nbenutzen, so besteht kein Anspruch auf Zahlung          11. Doppel-Arm- oder -Hand-\neiner Abfindung. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1            amputierte, die zugleich ein-\nbleibt unberührt.                                             seitig bein- oder fußstumpf-\n§ 11                                amputiert sind (Dreifachampu-\ntierte)                          40 Deutsche Mark,\nBlindenführhunde\n12. Vierfachampu tierte                40 Deutsche Mark,\n(1) Außer den Unterhaltskosten (§ 13 Abs. 4 des\nBundesversorgungsgesetzes) und dem Zuschuß zu            13. Blinde                            10 Deutsche Mark,\nden Herstellungskosten eines Blindenführhund-           14. Blinde mit Verlust zweier\nzwingers {§ 2 Nr. 7) werden Gebühren oder sonstige            Gliedmaßen                       40 Deutsche Mark,\nUnkosten für das Halten des Hundes nicht erstattet.     15. einseitig Fußstumpfampu-\nKosten für Arznei- und Verbandmittel sowie tier-              tierte mit Apparatausrüstung      6 Deutsche Mark,\närztliche Behandlung werden in angemessenem Um-\n16. Doppel-Fußstumpfamputierte\nfange übernommen. Der Nachweis der entstandenen\nmit Apparatausrüstung             9 Deutsche Mark,\nKosten ist vom Beschädigten zu führen. N achdres-\nsuren werden bei Bedarf bewilligt.                       17. einseitig Fußstumpfampu-\ntierte, deren Kunstbein nicht\n(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-\nüber das Knie hinausgeht         10 Deutsche Marl<.,\nhandlung kann der Führhund entzogen werden.\n18. einseitig Fußstumpfampu-\n(3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,           tierte, deren Kunstbein über\nwenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der                das Knie hinausgeht              14 Deutsche Mark,\nBeschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten\nkann der Führhund den Anhörigen auf Antrag               19. Träger eines Stützmieders mit\nbelassen werden.                                              Schienenverstärkung, ausge-\nnommen Träger einfach er\n§ 12\nLeibbandagen                      8 Deutsche Mark,\nLeistungen an Schwerbeschädigte              20. Träger eines Stützapparates\nfür Nichtschädigungsleiden                     für Rumpf, Bein oder Arm,\nSchwerbeschädigten, die Anspruch auf Heilbehand-           ausgenommen Träger ein-\nlung nach § 10 Abs. 2 des Bundesversorgungs-                  facher Leibbandagen              14 Deutsche Mark,","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                         851\n21. Träger einer Unterschenkel-                        35. Doppel-Beinamputierte, die\nschiene mit Schuhbügel          8 Deutsche Mark,        ein handbetriebenes Kran-\n22. Träger eines nicht über Knie                             kent ahrzeug für den Straßen-\noder Ellenbogen hinausge-                               gebrauch benutzen             30 Deutsche Mar:,;..,\nhenden Stützapparates für\ndas Bein oder den Arm          10 Deutsche Mark,  36. Doppel-Beinamputierte,      die\nein Motorfahrzeug benutzen,\n23. Träger eines Stützapparates                              bei dessen Beschaffung die\noder Kunstbeines mit Becken-                            Voraussetzungen für die Ge-\nkorb                           18 Deutsche Mark,        währung eines Zuschusses\n24. Träger von Führungsschienen                               nach § 2 Nr. 1 gegeben waren 28 Deutsche Mark,\noder gewalkten Schutzhülsen\nmit Schienenverstärkung für                       37. Doppel-Beinamputierte,      die\nKnie, Hüfte, Hand, Ellen-                               dauernd auf den Gebrauch\nbogen oder Schulter, ausge-                             von zwei Krücken oder Stock-\nnommen Träger einfacher                                 stützen angewiesen sind und\nBandagen                       10 Deutsche Mark,         die entweder ein handbetrie-\nbenes Krankent ahrzeug für\n25. Benutzer eines handbetriebe-                              den Straßengebrauch oder\nnen Krankenfahrzeugs für                                 ein Motorfahrzeug bei dessen\nden Straßengebrauch             12 Deutsche Mark,        Beschaffung die Vorausset-\n26. Benutzer eines Motorfahr-                                 zungen für die Gewährung\nzeugs oder Fahrrades, bei                                eines Zuschusses nach § 2\ndessen Beschaffung die Vor-                              Nr. 1 gegeben waren, benutzen 32 Deutsche Mark,\naussetzungen für die Gewäh-\nrung eines Zuschusses nach                         38. Träger eines Stützapparates\n§ 2 Nr. 1 gegeben waren        10 Deutsche Mark,         oder Kunstbeines mit Becken-\nkorb, die dauernd auf den\n27. Beschädigte mit absondern-                                Gebrauch von zwei Krücken\nden Hauterkrankungen oder                                oder Stockstützen angewiesen\nFisteleiterungen geringerer                              sind                          32 Deutsche Mark.\nAusdehnung                       8 Deutsche Mark,\n28. Beschädigte mit ausgedehn-                              (2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genann-\nten, stark absondernden Haut-                      ten Fällen außergewöhnliche Kosten für Kleider-\nerkrankungen oder Fistel-                          und Wäscheverschleiß durch die Schädigungsfolgen\neiterungen, mit Kunstafter-                        verursacht werden, so ist ein nach den Verhält-\nbandage, U rinfänger oder                          nissen des Einzelfalles bemessener Pauschbetrag bis\nAfterschließbandage            25 Deutsche Mark,   zum Höchstbetrag von 40 Deutsche Mark monat-\nlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren,\n29. Beschädigte, die dauernd auf\nwenn solche Schädigungsfolgen mit Schädigungs-\nden Gebrauch von zwei\nfolgen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn mehrere\nKrücken oder Stockstützen\nSchädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 zusam-\nangewiesen sind                14 Deutsche Mark,\nmentreffen, soweit nicht in Absatz 1 bereits ein\n30. einseitig Beinamputierte, die                       Gesamtpauschbetrag vorgesehen ist.\ndauernd auf den Gebrauch\nvon zwei Krücken oder Stock-                          (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen\nstützen angewiesen sind        26 Deutsche Mark,   Kosten für Kleider- und Vväscheverschleiß den\n31. einseitig Beinamputierte, die                       Höchstsatz des Pauschbetrages von 40 Deutsche\nan dem verbliebenen Bein                           Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-\neinen nicht über das Knie                          aufwendungen zu erstatten. SonderfäJle in diesem\nhinausgehenden Stützapparat                        Sinne _sind gegeben bei\ntragen                         17 Deutsche Mark,      Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-\n32. einseitig Beinamputierte, die                          lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder\nan dem verbliebenen Bein                              Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung\neinen über das Knie hinaus-                           beider Arme vorliegt,\ngehenden Stützapparat tragen 19 Deutsche Mark,\nBlinden mit Verlust von mehr als zwei Glied-\n33. einseitig Beinamputierte, die                          maßen,\nan dem verbliebenen Bein                              Vierfachamputierten,\neine Unterschenkelschiene mit\nSchuhbügel tragen              15 De,·tsche Mark,     Hirnverletzten mit Lähmungen und häufigen\ncerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin-\n34. Doppel-Beinamputierte,     die                        und Stuhlabgang sowie\ndauernd auf den Gebrauch\nvon zwei Krücken oder Stock-                          Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-\nstützen angewiesen sind        32 Deutsche Mark,      folgen.","852                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 14                                      erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-\nBerücksichtigung von Leistungen                              schriften dieser Verordnung erbracht worden wären.\nnach anderen Gesetzen\n§ 15\nHat ein Beschctdiqter Leistungen nach § 36 Abs. 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des                                                    Berlin-Klausel\nWehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-                              Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nsprechenden Leistungen nach dieser Verordnung                             Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nerst in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfange zu                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\ngewähren, in dem sie zu erbringen wären, wenn die                         Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden .die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 {BundesqcsctzbL I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dmch den Verlag.\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}