{"id":"bgbl1-1964-54-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":54,"date":"1964-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_54.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1964-10-30T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                          835\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nzur Durchführung des§ 13 des Bundesversorgungsgesetzes*)\nVom 30. Oktober 1964\nAuf Grund des § 13 Abs. 6 des Bundesversorgungs-                 e) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Die Lei-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          stungen sollen vor Abschluß des Kauf-,\n21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt                    Dienst-, Werk-, Miet- oder _sonstigen Ver-\ngeändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei-                     trages beantragt werden.\"\nwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-               2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „hinsicht-\ndesgesetzbl. I S. 640), verordnet die Bundesregie-                  lich des hilflosen Zustandes gleichzuachtende Be-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                schädigte, die Pflegezulage der gleichen Stufe er-\nhalten,\" durch die Worte „Personen hinsichtlich\nArtikel 1                             der Art und der Schwere der Behinderung gleich-\n.Änderung und Ergänzung der Verordnung                       zuachtende Beschädigte\" ersetzt.\nzur Durchführung des § 13\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nDie Verordnung zur Durchführung des § 13 des                     a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1961 (Bun-                        ,, 1. Beschädigten wird orthopädisches Schuh-\ndesgesetzbl. I S. 669) wird wie folgt geändert und                            werk für den Straßengebrauch (§ 1 Nr. 6)\nergänzt:                                                                      gewährt, wenn mindestens an einem Fuß\n1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                 Abweichungen vom regelrechten Zustand\nvorliegen. Orthopädisches Schuhwerk ist\na) Die Worte „Nach Maßgabe des § 5 werden\nein für den einzelnen Fuß nach Maß und\nferner folgende Leistungen gewährt\" werden\nModell angefertigtes Schuhwerk, das zur\ndurch die Worte „Nach Maßgabe des § 5\nBettung, Entlastung oder Stützung des\nkönnen ferner folgende Leistungen gewährt\nkranken oder fehlerhaften Fußes, zum\nwerden\" ersetzt.\nDefektausgleich oder zur Korrektur be-\nb) In Nummer 2 wird die Zahl „ 120\" durch die                            sonders hergerichtet oder mit Feststel-\nZahl „150\" ersetzt.                                                  lungs- oder Abrollungshilf en versehen\nc) Als Nummern 5 bis 8 werden eingefügt:                                 und dadurch geeignet ist, das Gehver-\nmögen zu bessern oder Beschwerden zu\n,,5. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deut-\nbeheben. Es muß seiner Ausführung\nsche Mark zu den Mietkosten oder ein\nnach geeignet und im Einzeltall dazu\nZuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu den\nbestimmt sein,\nErwerbs- oder Herstellungskosten einer\nUnterstellmöglichkeit für ein handbetrie-                       a) verlorene    Fußteile funktionell oder\nbenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise                              kosmetisch zu ersetzen,\nfür den Straßengebrauch,                                        b)  bei Beschädigten im Wachstumsalter\n6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deut-                             und bei Beschädigten mit Abweichun-\nsche Mark zu den Mietkosten oder ein                                gen derLendenwirbelsäule vom regel-\nZuschuß bis zu 700 Deutsche Mark zu den                             rechten Zustand oder mit Abspreiz-\nErwerbs- oder Herstellungskosten einer                              behinderung der Hüftgelenke Bein-\nUnterstellmöglichkeit für ein Motorfahr-                            verkürzungen um mindestens 2 cm,\nzeug,                                                               bei den übrigen Beschädigten Bein-\n7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu                             verkürzungen um mindestens 3 cm\nden Herstellungskosten eines Blinden-                               auszugleichen,\nführhundzwingers,                                               c)  einzelne Sohlenpartien im Stand und\n8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-                              Gang teilweise zu entlasten,\nbandgerätes in Höhe von 80 vom Hun-                             d)  Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-\ndert der Kosten, höchstens jedoch bis zu                            chen oder als Abrollungshilfe zu die-\n400 D(mtsche Mark, und ein jährlicher                               nen,\nZuschuß zur Beschaffung von Tonbändern                          e)  durch mechanische Verkürzung der\nin Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,                              Fußlänge schonend und funktions-\nhöchstens jedoch bis zu 40 Deutsche                                 fördernd auf die Fußwurzelgelenke\nMark,\".                                                             einzuwirken,\nd) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden                               f) die Bewegungen in den Fuß- und\nNummern 9, 10 und 11.                                                    Zehengelenken und, wenn erforder-\nlich, auch im Knie- und im Hüftgelenk\n•) Andert Bundesgesetzbl. III 830-2-1                                             zu begrenzen,","836                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ng) eine bestimmte Abwicklungsrichtung               ein Kunstbein zu tragen, oder die nur eine\ndes Fußes zu erzielen,                          Beckenkorbprothese tragen können oder die\nh) sämtliche Fußgewöll:-e zu stützen oder           armamputiert sind, sowie anderen Beschädig-\ni) orthopädische Schienen und Apparate             ten gewährt werden, die diesen Personen\nmechanisch zu ergänzen.\"                        hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-\nhinderung gleichzuachten sind. Andere Be-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die                     schädigte können den Zuschuß erhalten,\nWorte „des hilflosen Zustandes\" durch die                  wenn sie entweder ein Krankenfahrzeug mit\nWorte „der Art und der Schwere der Behin-                  Handhebelantrieb für den Straßengebrauch\nderung\" ersetzt.                                           oder einen Krankenschiebewagen für den\nStraßengebrauch wegen Schädigungsfolgen,\nc) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nKörperschwäche,        übergroßen     Körperge-\n,,2. Gummistrümpfe (§ 1 Nr. 8) erhalten bein-              wichts oder bergiger Wohngegend oder aus\namputierte Frauen, die sie aus Gründen              ähnlichen zwingenden Gründen nicht benut-\ndes besseren Aussehens als Kunstbein-               zen können. Der Zuschuß kann nur zur\nüberzug     benötigen;    beinbeschädigten          Beschaffung eines Motorfahrzeugs gewährt\nFrauen werden Gummistrümpfe mit kos-                werden, das nach seiner Konstruktion zur\nmetischem Ausgleich geliefert.\"                     Personenbeförderung bestimmt und kein rei-\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            nes Nutzfahrzeug ist und das der Beschädigte\nnicht zur gewerblichen Personenbeförderung\n,, (5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blin-\nbenutzt oder benutzen will.\"\nden und einseitig Erblindeten geliefert.\"\ne) In den Absätzen 8 und 11 werden jeweils die              c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nWorte „hinsichtlich des hilflosen Zustandes                  „4. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der\ngleichzuachtenden Beschädigten, die Pflege-                      Beschädigte den Besitz des Motorfahr-\nzulage der gleichen Stufe erhalten,\" durch                       zeugs oder Fahrrades nachweist.\"\ndie Worte „Personen hinsichtlich der Art und\nder Schwere der Behinderung gleichzuachten-             d) Absatz 1 Nr. 6 wird Absatz 1 Nr. 5 und erhält\nden Beschädigten\" ersetzt.                                  folgende Fassung:\nf) In Absatz 9 werden die Worte „des hilflosen                 ,,5. Veräußert der Beschädigte das Motor-\nZustandes gleichzuachtende Beschädigte, die                      fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach\nPflegezulage der gleichen Stufe erhalten.\"                       der Zulassung auf seinen Namen oder\ndurch die Worte „der Art und der Schwere                         das Fahrrad innerhalb von sechs Jahren\nder Behinderung gleichzuachtende Beschä-                         nach Auszahlung des Zuschusses, so hat\ndigte.\" ersetzt.                                                 er den Betrag zurückzuzahlen, der ver-\ng) In Absatz 14 Satz 3 wird das Wort „Selbst-                        bleibt, wenn von dem Zuschuß bei Ver-\nfahrern\" durch die Worte „Krankenfahrzeu-                        äußerung des Motorfahrzeugs ein Zwan-\ngen mit Handhebelantrieb für den Straßen-                        zigstel, bei Veräußerung des Fahrrades\ngebrauch\" ersetzt.                                               ein Vierundzwanzigstel für jedes abge-\nlaufene Vierteljahr abgezogen wird.\"\nh) In den Absätzen 16 und 20 werden jeweils\ndie Worte „des hilflosen Zustandes gleich-              e) Absatz 1 Nr. 7 wird Absatz 1 Nr. 6; in ihr\nzuachtenden Beschädigten, die Pflegezulage                  wird die Zahl „6\" durch die Zahl „S\" ersetzt.\nder gleichen Stufe erhalten,\" durch die Worte\n„der Art und der Schwere der Behinderung                 f) Absatz 1 Nr. 8 wird Absatz 1 Nr. 7; in ihr\ngleichzuachtenden Beschtidigten\" ersetzt.                   wird die Zahl „6\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    g) Absatz 1 Nr. 5 wird Absatz 1 Nr. 8 und er-\nhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,8. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Mo-\n„ 1. Beschädigten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1\ntorfahrzeugs und der Zuschuß zur Be-\nein handbetriebenes Krankenfahrzeug für\nschaffung eines Fahrrades können erneut\nden Straßengebrauch zusteht, kann beim\ngewährt werden, wenn der Beschädigte\nVorliegen der in den Nummern 2, 3, 8\nsich ein Fahrzeug zum Ersatz des bis-\nund 9 bezeichneten Voraussetzungen an\nherigen beschafft. Wird das Fahrzeug vor\nStelle dieses Hilfsmittels ein Zuschuß zur\nAblauf der in Nummer 5 genannten\nBeschaffung eines Motorfahrzeugs oder\nFristen beschafft, ist auf den Zuschuß der\neines Fahrrades (§ 2 Nr. 1) gewährt\nwerden.\"                                                 Betrag anzurechnen, der nach Nummer 5\nbei Veräußerung zurückzuzahlen wäre;\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Sätze 1 bis 4                        hat der Beschädigte diesen Betrag zurück-\ndurch folgende Sätze ersetzt:                                    gezahlt, kann der Zuschuß bis zur vollen\n,,Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor-                       Höhe der in § 2 Nr. 1 genannten Beträge\nfahrzeugs kann Querschnittgelähmten, Drei-                       gewährt werden. Mit der Zulassung des\nund Vierfachamputierten, Doppel-Beinampu-                        Motorfahrzeugs oder der Auszahlung des\ntierten, Hüftexartikulierten, einseitig Bein-                    Zuschusses zum Fahrrad beginnt eine\namputierten, die dauernd außerstande sind,                       neue Frist.\"","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                          837\nh) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                           gleiche gilt für Kosten, die bei nachträg-\n,, 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instand-                   lichem Einbau einer automatischen Kupp-\nhaltungskosten eines Motorfahrzeugs mit                 lung entstehen. Kosten für Instandsetzun-\nVerbrennungsmaschine       oder    elektri-             gen automatischer Kupplungen oder\nschem Antrieb oder eines Fahrrades (§ 2                 ähnlicher Vorrichtungen können bis zur\nNr. 2) kann beim Vorliegen der in Num-                  Höhe der üblicherweise für ein Zusatz-\nmer 3 genannten Voraussetzungen an                      gerät anfallenden Instandsetzungskosten\nStelle von sonst notwendigen Instand-                   übernommen werden.\"\nsetzungskosten an eir..em handbetriebe-\nn) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nnen Krankenfahrzeug für den Straßen-\ngebrauch gewährt werden.\"                          ,,4. Bei Beschaffung eines gebrauchten Mo-\ntorfahrzeugs gilt Nummer 3 entsprechend.\ni) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Zahlen ,,48\",\nHierbei gelten als Mehrkosten für Zu-\n„96\", ,, 120\", ,,96\" und „20\" durch die Zahlen\nsatzgeräte, automatische Kupplungen und\n,,60\", ,,120\", ,,150\", ,,120\" und „25\" ersetzt.\nähnliche Vorrichtungen der Teil des\nj) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                          Kaufpreises für das ganze Fahrzeug, der\n„3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur                         bei Neukauf dieses Fahrzeugs dem Ver-\ngewährt werden, wenn der Beschädigte                    hältnis zwischen dem Mehrpreis für\nin dem maßgebenden Zeitraum ein Mo-                      solche Vorrichtungen und dem Kaufpreis\ntorfahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei                des gesamten Fahrzeugs entsprach.\"\ndessen Beschaffung die Voraussetzungen         o) Absatz 3 Nr.5 erhält folgende Fassung:\nfür die Gewährung eines Zuschusses nach\n„5. Kosten für Instandsetzungen werden nur\n§ 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß wird\nnach Gebrauchsjahren und jeweils nur                     übernommen, soweit sie an Zusatzgeräten\nfür ein Fahrzeug gewährt. Das erste Ge-                  oder automatischen Kupplungen ent-\nbrauchsjahr beginnt mit der Zulassung                    stehen, für deren Beschaffung die Kosten\ndes Motorfahrzeugs 40 Ür den Beschädigten                nach § 2 Nr. 3 übernommen worden sind.\"\noder der Auszahlung des Zuschusses zur         p) In Absatz 3 wird als Nummer 6 neu ein-\nBeschaffung eines Fahrrades.\"                      gefügt:\nk) Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird durch folgenden                   ,,6. Die Kosten für die .Änderung von Be-\nSatz ersetzt:                                                   dienungseinrichtungen, für die Beschaf-\n„Die Ubernahme der Kosten für die in § 2                        fung von Zusatzgeräten und für deren\nNr. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß                    Einbau können nach fünf Jahren erneut\ndas Fahrzeug nach seiner Konstruktion zur                       übernommen werden, wenn der Be-\nPersonenbeförderung bestimmt und kein                           schädigte sich nach Ablauf dieser Frist\nreines Nutzfahrzeug ist, daß der Beschädigte                    wieder ein Motorfahrzeug beschafft. Die\ndas Fahrzeug nicht zur gewerblichen Per-                        Frist rechnet, wenn die .Änderungen oder\nsonenbeförderung benutzt oder benutzen                          die Beschaffung und der Einbau des Zu-\nwill, daß sich das Fahrzeug jm Besitz des Be-                   satzgerätes vor der Zulassung des Mo-\nschädigten befindet und die .Änderungen von                     torfahrzeugs für den Beschädigten vor-\nder Verkehrsbehörde zur Auflage gemacht                         genommen worden sind, von der Zu-\nund in den Führerschein eingetragen worden                      lassung an. Das gleiche gilt, wenn das\nsind.\"                                                          Fahrzeug bei der Zulassung bereits mit\neiner automatischen Kupplung oder ähn-\n1) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Zahl                       lichen Vorrichtung ausgerüstet war. In\n,,300\" durch die Zahl „400\" ersetzt.                            allen übrigen Fällen beginnt die Frist\nm) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                           mit Fertigstellung der .Änderungen. Be-\n„3. Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 sind                    schafft sich der Beschädigte vor Ablauf\nfabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein              von fünf Jahren erneut ein Motorfahrzeug,\nMotorfahrzeug einzubauende Geräte zur                    können die Kosten nur unter Anrechnung\nBedienung von Motor, Getriebe und                        des Teiles der früheren Kosten über-\nBremsen durch Körperbehinderte. Auto-                    nommen werden, der verbleibt, wenn\nmatische Kupplungen und ähnliche Vor-                    von den früher übernommenen Kosten für\nrichtungen sind keine Zusatzgeräte. So-                  jedes abgelaufene Vierteljahr ein Zwan-\nfern jedoch bei Beschaffung eines Motor-                 zigstel abgezogen wird. Mit derZulassung\nfahrzeugs für dessen fabrikmäßige Son-                   oder der Fertigstellung der .Änderungen\nderausstattung mit einer automatischen                   beginnt eine neue Frist.\"\nKupplung oder ähnlichen Vorrichtung            q) Die bisherige Nummer 6 des Absatzes 3 wird\nMehrkosten in Form eines Aufschlags                 Nummer 7; in ihr wird die Zahl „5\" durch\nauf den Listenpreis erhoben werden,                die Zahl „6\" ersetzt.\nkönnen diese in den Grenzen der Num-\nmer 2 Buchstaben a bis f übernommen              r) In Absatz 4 Nr. 1 wird folgender Satz an-\nwerden, soweit sich hierdurch ein Zu-              gefügt:\nsatzgerät oder sonstige .Änderungen der            „Die Kosten werden nur übernommen, wenn\nBedienungseinrichtungen erübrigen. Das              das Fahrzeug nach seiner Konstruktion zur","838                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nPersonenbeförderung bestimmt und kein                                  seine privaten Zwecke benutzen,\nreines Nutzfahrzeug ist und der Beschädigte                             kann ein Zuschuß zur Beschaffung\nes nicht zur gewerblichen Personenbeförde-                              eines Tonbandgerätes nach § 2 Nr. 8\nrung benutzt oder benutzen will.\"                                       frühestens acht Jahre nach der Be-\ns) Absatz 4 Nr. 2 wird gestrichen.                                         schaffung des anderen Gerätes ge-\nwährt werden.\"\nt) Absatz 4 Nr. 3 wird Absatz 4 Nr. 2; in ihr\nwerden die Worte „des Absatzes 3 Nummer 5              w) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9; in ihm\nSatz 1\" durch die Worte „des Absatzes 3                     wird ,, (§ 2 Nr. 5)\" durch ,, (§ 2 Nr. 9)\" ersetzt.\nNr. 6\" ersetzt.\nx) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und\nu) Absatz 4 Nr. 4 wird Absatz 4 Nr. 3; in ihr                   erhält folgende Fassung:\nwird die Zahl „3\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\n,, (10) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett\nv) Als Absätze 5 bis 8 werden eingefügt.:                       und dessen Instandsetzung (§ 2 Nr. 10) wer-\n,, (5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder                   den bei Ohnhändern und diesen hinsichtlich\nHerstellungskosten einer Unterstellmöglich-                 der Art und der Schwere der Behinderung\nkeit für ein handbetriebenes Krankenfahr-                   gleichzuachtenden Beschädigten in notwendi-\nzeug starrer Bauweise für den Straßen-                      gem Umfang übernommen. Die Kostenüber-\ngebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut frühestens                 nahme erstreckt sich auf Beschaffung und Ein-\nfünf Jahre nach der Auszahlung des vorher-                  bau des Ohnhänderklosetts, bei Instandsetzun-\ngehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel                    gen nur auf dessen besondere Vorrichtungen.\naus zwingenden Gründen auch früher ge-                      Die Kosten für ein Ohnhänderklosett wer-\nwährt werden.                                               den erneut frühestens nach zehn Jahren, bei\nWohnungswechsel aus zwingenden Gründen\n(6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs-\nauch früher, übernommen. Bei Wohnungs-\noder Herstellungskosten einer Unterstell-\nwechsel erstreckt sich die Kostenübernahme\nmöglichkeit für ein Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6)\nauch auf die Kosten für den Ausbau des bis-\nkann nur gewährt werden, wenn bei der Be-\nherigen Ohnhänderklosetts und die Wieder-\nschaffung des Motorfahrzeugs die Voraus-\nherstellung des normalen Klosetts.\"\nsetzungen für die Gewährung eines Zu-\nschusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zu-               y) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11; ir1\nschuß zu den Erwerbs- oder Herstellungs-                    ihm wird ,, (§ 2 Nr. 7)\" durch ., (§ 2 Nr. 11)\" er-\nkosten kann erneut frühestens zehn Jahre                    setzt.\nnach der Auszahlung des vorhergehenden\nZuschusses, bei Wohnungswechsel aus zwin-            5. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ngenden Gründen auch früher gewährt wer-\na) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nden.\n„ Sätze l bis 3 gelten, wenn der andere Fuß\n(7) Der Zuschuß zu den Herstellungskosten               oder die andere Hand wegen Nichtschädi-\neines Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7)                   gungsfolgen ebenfalls orthopädischer Ver-\nkann erneut frühestens fünf Jahre nach der                  sorgung bedarf, insoweit nicht, als dafür ein\nAuszahlung des vorhergehenden Zuschusses,                   anderer leistungspflichtig ist.\"\nbei Wohnungswechsel aus zwingenden Grün-\nden auch früher gewährt werden.                         b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(8) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines                  ,, (3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuh-\nTonbandgerätes und der Zuschuß                  werk, Prothesenschuhen oder Handschuhen\nzur Beschaffung von Tonbändern                  werden Beschädigten, die wegen der Schädi-\n(§ 2 Nr. 8) können Blinden und die-            gungsfolgen nur einseitig mit diesen Hilfs-\nsen hinsichtlich der Art und der               mitteln zu versorgen sind, die zugehörigen\nSchwere der Behinderung gleich-                Stücke für den anderen Fuß oder die andere\nzuachtenden Beschädigten gewährt               Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils,\nwerden. Die Zuschüsse werden erst               bei Dreierausstattung von zwei Kostenantei-\nnach Vorlage der Rechnung aus-                 len mitgeliefert. Bedarf der andere Fuß oder\ngezahlt.                                       die andere Hand wegen Nichtschädigungs-\nfolgen ebenfalls orthopädischer Versorgung\n2. Ein erneuter Zuschuß für ein Ton-              und ist dafür ein anderer leistungspflichtig,\nbandgerät kann frühestens acht                 wird der zugehörige Schuh oder Handschuh\nJahre nach der Beschaffung für ein             dem Beschädigten kostenfrei mitgeliefert,\nGerät gewährt werden, das nach Ab-             wenn der andere Leistungspflichtige sich ent-\nlauf dieser Frist beschafft wird.              sprechend seiner Verpflichtung an den Kosten\n3. Hat der Beschädigte im Rahmen der              beteiligt. Beschädigte, die Leistungen nach\nKriegsopferfürsorge ein Tonband-               § 3 Abs. 3 erhalten, können Ersatz von ein-\ngerät oder eine Hilfe zur Beschaf-             zelnen gewöhnlichen Handschuhen (Konfek-\nfung eines Tonbandgerätes erhalten             tionshandschuhen) oder einzelnen gewöhn-\nund kann er dieses Gerät nach den              lichen Schuhen (Konfektionsschuhen) gegen\nörtlichen Gegebenheiten auch für               Erstattung eines Kostenanteils erhalten.\"","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                         839\nc) In Absatz 5 werden die Zahlen „250\", ,,251 \",              1. einseitig Oberschen-\n,,400\" durch die Zahlen „275\", ,,276\", ,,450\"                 kel- oder Unterschen-\nund die Worte ,, (§ 33 Abs. 2 und 3 des Bun-                  kelamputierte            12 Deutsche Mark,\ndesversorgungsgesetzes)\" durch die Worte                   2. einseitig Oberarm-\n,, (§ 33 b Abs. 2 und 4 des Bundesversor-                     amputierte               11 Deutsche Mark,\ngungsgesetzes)\" ersetzt.\n3. einseitig Unterarm-\nd) Als Absatz 6 wird angefügt:                                    oder Handamputierte       8 Deutsche Mark,\n,, (6) Beschädigten, denen wegen der Schä-\ndigungsfolgen für einen Fuß orthopädisches                 4. Doppel-Ober- oder\nSchuhwerk gewährt wird, kann der Maß-                         -Unterschenkel-\nschuh für den anderen Fuß mit einer fest ein-                 amputierte               18 Deutsche Mark,\ngebauten Einlage geliefert werden, wenn die                5. Doppel-Oberarm-\nÄnderung am Normalmaßschuh (Gewölbe-                          amputierte               28 Deutsche Mark,\nstützung) zur Anpassung des anderen Beines\nan die bestmögliche Gehweise erforderlich                  6. Doppel-Unterarm-\nist oder der andere Fuß wegen anderer Ge-                     oder -Handamputierte 26 Deutsche Mark,\nsundheitsstörungen einer Gewölbestützung                   1. sonstige Doppel-\nbedarf. Ist ein anderer für diese Ausführung                  Beinamputierte           18 Deutsche Mark,\nder Stützmaßnahme leistungspflichtig, wird\nder Schuh dem Beschädigten kostenfrei mit-                 8. sonstige Doppel-\ngeliefert, wenn der andere Leistungspflich-                   Armamputierte            26 Deutsche Mark,\ntige sich entsprechend seiner Verpflichtung                9. sonstige Doppelampu-\nan den Kosten beteiligt.\"                                     tierte (Bein- und Arm-\n6. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           oder Bein- und Hand-\namputierte)              24 Deutsche Mark,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in\nseinem Satz 2 werden die Worte „die sonsti-               10. Doppel-Bein- oder\ngen, in § 1 aufgeführten\" durch die Worte                      -Fußstumpf amputierte,\n„sonstige, in § 1 aufgeführte\" und in seinem                   die zugleich einseitig\nSatz 3 werden die Worte „dieser Hilfsmittel\"                   arm- oder handampu-\ndurch die Worte „eines Hilfsmittels\" ersetzt.                  tiert sind (Dreifach-\namputierte)             34 Deutsche Mark,\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln        11. Doppel-Arm- oder\nund beim Tode des Beschädigten kann von                        -Handamputierte, die\nder Rückforderung von Hilfsmitteln, die der                    zugleich      einseitig\nBeschädigte am Körper getragen hat, abge-                      bein- oder fußstumpf-\nsehen werden. Von der Rückforderung ande-                      amputiert sind (Drei-\nrer Hilfsmittel kann abgesehen werden,                         fachamputierte)         40 Deutsche Mark,\nwenn dies besondere Umstände des Einzel-                  12. Vierfachamputierte       40 Deutsche Mark,\nfalles bei Berücksichtigung des verbliebenen\n13. Blinde                    10 Deutsche Mark,\nWertes des Hilfsmittels rechtfertigen.\"\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                 14. Blinde mit Verlust\nzweier Gliedmaßen       40 Deutsche Mark,\na) In der Uberschrift werden die Worte „ und\nKostenersatz für selbstbeschaffte Hilfsmittel\"            15. einseitig Fußstumpf-\ngestrichen.                                                    amputierte mit\nb) Die Absatzbezeichnung ,, (1 )\" wird gestrichen.                 Apparatausrüstung         6 Deutsche Mark,\nc) Absatz 2 wird gestrichen.                                 16. Doppel-Fußstumpf-\namputierte mit\n8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, (§ 13                    Apparatausrüstung         9 Deutsche Mark,\nAbs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes)\" durch\ndie Worte ,,(§ 13 Abs. 4 des Bundesversorgungs-               17. einseitig Fußstumpf-\ngesetzes) und dem Zuschuß zu den Herstellungs-                     amputierte, deren\nkosten eines Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7)\"                  Kunstbein nicht über\nersetzt; als Satz 4 wird angefügt: ,,Nachdres-                     das Knie hinausgeht 10 Deutsche Mark,\nsuren werden bei Bedarf bewilligt.\"                           18. einseitig Fußstumpf-\n9. In § 12 wird Satz 2 gestrichen.                                    amputierte, deren\nKunstbein über das\n10. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:                          Knie hinausgeht          14 Deutsche Mark,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          19. Träger eines Stütz-\n,, (1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen               mieders mit Schienen-\nbedingten außergewöhnlichen Kosten für                         verstärkung,    ausge-\nKleider- und Wäscheverschleiß werden fol-                      nommen Träger ein-\ngende monatliche Pauschbeträge gewährt an:                     facher Leibbandagen       8 Deutsche Mark,","840                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n20. Träger eines Stütz-                                 31. einseitig Beinampu-\napparates für Rumpf,                                    tierte, die an dem ver-\nBein oder Arm, ausge-                                   bliebenen Bein einen\nnommen Träger ein-                                      nicht über das Knie\nfacher Leihbandagen      14 Deutsche Mark,              hinausgehenden Stütz-\napparat tragen          17 Deutsche Mark,\n21. Träger einer Unter-\nschenkelschiene mit                                 32. einseitig    Beinampu-\nSchuhbügel                8 Deutsche Mark,              tierte, die an dem ver-\nbliebenen Bein einen\n22. Träger     eines nicht                                  über das Knie hinaus-\nüber Knie oder Ellen-                                   gehendenStützapparat\nbogen hinausgehen-                                      tragen                  19 Deutsche Mark,\nden Stützapparates für\ndas Bein oder den Arm 10 Deutsche Mark,             33. einseitig Beinampu-\ntierte, die an dem ver-\n23. Träger eines Stütz-                                     bliebenen Bein eine\napparates oder Kunst-                                   Unterschenkelschiene\nbeines mit Beckenkorb 18 Deutsche Mark,                 mit Schuhbügel tragen 15 Deutsche Mark,\n24. Träger von Führungs-                                34. Doppel-Beinampu-\nschienen oder gewalk-                                   tierte, die dauernd\nten Schutzhülsen mit                                    auf den Gebrauch von\nSchienenverstärkung                                     zwei Krücken oder\nfür Knie, Hüfte, Hand,                                  Stock.stützen angewie-\nEllenbogen oder Schul-                                  sen sind                32 Deutsche Mark,\nter, ausgenommen Trä-\nger einfacher Bandagen 10 Deutsche Mark,            35. Doppel-Beinampu-\ntierte, die ein hand-\n25. Benutzer eines hand-                                    betriebenes Kranken-\nbetriebenen Kranken-                                    fahrzeug für den Stra-\nfahrzeugs für den                                       ßengebrauch benutzen 30 Deutsche Mark,\nStraßengebrauch          12 Deutsche Mark,\n36. Doppel-Beinampu-\n26. Benutzer eines Motor-                                   tierte, die ein Motor-\nfahrzeugs oder Fahr-                                    fahrzeug      benutzen,\nrades, bei dessen Be-                                   bei dessen Beschaffung\nschaffung die Voraus-                                   die Voraussetzungen\nsetzungen für       die                                 für die Gewährung\nGewährung eines Zu-                                     eines Zuschusses nach\nschusses nach § 2 Nr. 1                                 § 2 Nr.1 gegeben waren 28 Deutsche Mark,\ngegeben waren            10 Deutsche Mark,\n37. Doppel-Beinampu-\n27. Beschädigte mit abson-                                  tierte, die dauernd\ndernden Hauterkran-                                     auf den Gebrauch von\nkungen oder Fistel-                                     zwei Krücken oder\neiterungen geringerer                                   Stock.stützen angewie-\nAusdehnung                8 Deutsche Mark,              sen sind und die ent-\nweder ein handbetrie-\n28. Beschädigte mit aus-                                    benes      Krankenfahr-\ngedehnten, stark ab-                                    zeug für den Straßen-\nsondernden        Haut-                                 gebrauch oder ein Mo-\nerkrankungen       oder                                 torfahrzeug bei des-\nFisteleiterungen, mit                                   sen Beschaffung die\nKunstafterbandage,                                      Voraussetzungen für\nUrinfänger oder After-                                  die Gewährung eines\nschließbandage           25 Deutsche Mark,              Zuschusses nach § 2\n29. Beschädigte, die dau-                                   Nr. 1 gegeben waren,\nernd auf den Gebrauch                                   benutzen                32 Deutsche Mark,\nvon zwei Krücken oder                               38. TrägereinesStützappa-\nStockstützen angewie-                                   rates oder Kunstbeines\nsen sind                 14 Deutsche Mark,              mit Beckenkorb, die\ndauernd auf den Ge-\n30. einseitig Beinampu-\nbrauch von zwei Krük-\ntierte, die dauernd auf\nken oder Stock.stüt-\nden Gebrauch von zwei·\nzen angewiesen sind 32 Deutsche Mark.•\nKrücken oder Stock-\nstützen     angewiesen                           b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl .25\" durch\nsind                     26 Deutsche Mark,          die Zahl „40\" ersetzt; in Satz 2 werden nach","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                        841\ndem   Wort „zusammentreffen\" der Punkt          keine Kostenübernahme beantragt haben, können\ndurch ein Komrnc1 ersetzt und die Worte         die Leistungen erhalten, die ihnen bei rechtzeitiger\n,,soweit nicht in Absatz 1 bereits ein Gesamt-  Antragstellung zugestanden hätten, wenn sie den\npauschbelrag vorgesehen ist.\" angefügt.         Antrag innerhalb eines Jahres nach Verkündung\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „25\" durch     dieser Verordnung wiederholen oder nachholen.\ndie Zahl „40\" ersetzt.                             (4) Leistungen, die dem Beschädigten aus Unter-\nstützungsmitteln für den gleichen Zweck wie Lei-\nArtikel 2                       stungen der in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c dieser\nVerordnung bezeichneten Art gewährt worden sind,\nUhergangsvorschriften                   sind auf die nach dieser Vorschrift für den gleichen\n(1) Die bisher gewährten laufenden Leistungen         Zeitraum zu gewährenden Leistungen anzurechnen.\nwerden, soweit sie durch diese Verordnung eine\nÄnderung erfahren, von Amts wegen neu festge-\nstellt.                                                                        Artikel 3\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche auf lau-\nwird ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung\nfende Leistungen, die sich auf Grund dieser Ver-\ndes § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nordnung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird\ndurch diese Verordnung bestimmten Fassung neu\nder Antrag binnen eines Jahres- nach Verkündung\nbekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten\ndieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung\nder Paragraphenfolge und des Wortlautes beseiti-\nmit dem 1. Januar 1964, frühestens mit dem Tag,\ngen.\nan dem die Voraussetzungen erfüllt sind.\n(3) Beschädigte, deren Antrag auf einen Zuschuß                             Artikel 4\nzur Beschaffung eines Motorfahrzeugs oder Fahr-                              Berlin-Klausel\nrades (§ 2 Nr. 1) oder auf Ubemahme der Kosten\nfür die Änderung der Bedienungseinrichtungen eines         Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nMotorfahrzeugs, die Beschaffung oder den Einbau          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\neines Zusatzgerätes (§ 2 Nr. 3) auf Grund des § 5        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91\nAbs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung zur        des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land\nDurchführung des § 13 des Bundesversorgungsgeset-        Berlin.\nzes als verspätet abgelehnt worden ist, oder die für                           Artikel 5\neine zwischen dem Inkrafttreten der genannten Ver-\nordnung und der Verkündung dieser Verordnung                                 Inkrafttreten\ndurchgeführte Beschaffung oder .Änderung sowie für          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nden Einbau eines Zusatzgerätes keinen Zuschuß oder       1964 in Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}