{"id":"bgbl1-1964-54-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":54,"date":"1964-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_54.pdf#page=5","order":2,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1964-10-29T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                               833\nElite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz*)\nVom 29. Oktober 1964\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, des § 5 Abs. 4, des § 11            3. § 11 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\nAbs. 1, des § 17, des § 20 in Verbindung mit § 5                    ,,2. Zigarren und Rauchtabak vom Herstellungs-\nAbs. 4, des § 48 Abs. 1, des § 76 a Abs. 2 und des                          betrieb an einen anderen Herstellungsbetrieb\n§ 96 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bun-\n(Empfangsbetrieb) und auch zurück mit Ge-\ndesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das                          nehmigung des für den Empfangsbetrieb zu-\nSechste Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergeset-                           ständigen Hauptzollamts. Die Genehmigung\nzes vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 54),                          wird nur erteilt, wenn · der Inhaber des\nwird verordnet:                                                             Empfangsbetriebs dem Hauptzollamt gegen-\nArtikel 1                                     über auf Steuererleichterungen nach den\n§§ 81 bis 89 des Gesetzes für alle Erzeug-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I                            nisse, die er unversteuert hinzubezieht, un-\nS. 281), zuletzt geändert durch die Neunte Verord-                          widerruflich schriftlich verzichtet hat.\"\nnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Tabaksteuergesetz vom 31. Mai 1963 (Bundes-                   4. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\ngesetzbl. I S. 385), werden wie folgt geändert:                      „durchtrennt\" die Worte „oder deutlich sichtbar\neingerissen\" eingefügt.\n1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n,, (1) Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen)              5. In § 31 Abs. 2 werden die Worte „und noch\nsind Tabakerzeugnisse aus anderem Tabak als                     ungeöffnet sind\" gestrichen.\nFeinschnitt mit einem Umblatt und einem aus\nTabak bestehenden Deckblatt oder nur mit einem\nsolchen Deckblatt. Besteht das Deckblatt aus                 6. In § 40 wird am Schluß der folgende Satz an-\nTabakfolie, so sind die Erzeugnisse nur dann                    gefügt:\nZigarren, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2                       „Berechnungsgrundlage ist die         tatsächliche\nals Zigaretten versteuert werden müssen.\"                            Menge der Erzeugnisse.\"\n2. § 3 erhält die folgende Fassung:                             7. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,§ 3                            a) Hinter den Worten „zwischen Zigaretten-\n(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus                    herstellungsbetrieben\" wird ein Beistrich ge-\neinem umhüllten Feinschnittstrang bestehen.                           setzt;\nb) die Worte „und zur Ausfuhr\" werden durch\n(2) Als Zigaretten werden versteuert Tabak-                       „zur Ausfuhr und mit Genehmigung des für\nerzeugnisse mit einem Strang aus anderem                              den Empfangsbetrieb zuständigen Hauptzoll-\nTabak als Feinschnitt                                                 amts an Herstellungsbetriebe für Zigaretten-\n1. mit einer äußeren Hülle aus anderen Stoffen                        hüllen\" ersetzt;\nals Rohtabak im Sinne des § 46 Nm. 1 und 7                c) folgender Satz wird angefügt:\ndes Gesetzes oder\n„Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn\n2. mit einer äußeren Hülle aus Tabakfolie, wenn                       der Inhaber des Empfangsbetriebes dem\nihr Stückgewicht unter 2,3 g liegt und                          Hauptzollamt gegenüber auf Steuererleich-\na) die Geschmacksmerkmale von Orient-,                          terungen nach den §§ 81 bis 89 des Gesetzes\nVirgin-, Burley- oder ähnlichen Tabaken                     für die Zigarettenhüllen, die er unversteuert\nden Charakter der Erzeugnisse vorherr-                      hinzubezieht, unwiderruflich schriftlich ver-\nschend bestimmen                                            zichtet hat.\"\noder\n8. § 59 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nb) wenn sie nach ihrem durch die Herstel-\nlungsart bedingten äußeren Erscheinungs-                ,, (1) Tabakabfälle im Sinne des § 46 Nr. 2 des\nbild Zigaretten ähnlicher sind als Zigarren.          Gesetzes sind Teile von Tabak, die bei der Be-\nDie Form des Querschnitts hat auf die                 handlung und Verarbeitung von Rohtabak bis\nVersteuerung keinen Einfluß.\"                         zur Gewinnung der Fertigerzeugnisse im regel-\nmäßigen Verlauf des Herstellungsverfahrens an-\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 612-1-1                                fallen, also nicht in das Fertigerzeugnis über-","834                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ngehen, gleich viel ob dil'.; Abfälle sich während    11. In Satz 2 des § 77 f wird das Wort „Zollgewicht\"\nder Verarbeitung auf natürlichem Weg gelöst              durch „Eigengewicht\" ersetzt.\nhaben oder ob sie auf künstlichem Weg ab-\ngesondert worden sind. Für die steuerliche Be-       12. Dem§ 77 g wird folgender Satz angefügt:\nhandlung von Zigarrenabschnitten gilt § 5                ,,Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht.\"\nAbs. 2.\"\nArtikel 2\n9. Hinter § 59 wird der folgende § 60 eingefügt:          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n,,§ 60\nblatt I S. l) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\nTabakfolien                      steuergesetzes und Artikel 2 des Zweiten Ver-\nTabakfolien im Sinne des § 46 Nr. 7 des Ge-       brauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961\nsetzes sind blattförmig gebundene Tabakpflan-       (Bundesgesetzbl. I S. 1323) auch im Land Berlin.\nzenteile, deren Trockenmasse zu mindestens\nArtikel 3\n75 vom Hundert aus Tabak besteht.\"\nArtikel 1 Nrn. 1 und 2 treten am 1. Januar 1965\n10. In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte       II\nund in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage\nTabakpflanzern\" gestrichen.                         nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1964\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}