{"id":"bgbl1-1964-54-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":54,"date":"1964-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rindfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch)","law_date":"1964-11-03T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["829\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1964                      Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1964                                                                                                Nr. 54\nTag                                                         I n h a lt                                                                                         Seite\n3. 11. 64  Gesetz zur DurdJ.führung der Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rindileisd!.) des Rates der Euro-\npäisdJ.en WirtsdJ.aftsgemeinsdJ.ait (DurdJ.führungsgesetz EWG RindfleisdJ.) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           829\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7843-11; ändert BundesgesetzbI. III 7843-1\n29. 10.64   Elfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz . .                                                                   833\nAndert Bundesgesetzbl. III 612-1-1\n30. 10.64   Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des\nBundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     835\nAndert Bundesgesetzbl. III 830-2-1\n30. 10. 64  Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes                                                                       842\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 830-2-1\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung Nr.14/64/EWG (Rindfleisch)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch)\nVom 3. November 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7843-11                                  1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                  § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            (1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle errechnet die\nAbschöpfungssätze für die der Abschöpfungs-\n§ 1                                       regelung unterliegenden Erzeugnisse und gibt sie\nDie Bundesregierung setzt durch Rechtsverord-                             durch Aushang in ihrem Dienstgebäude bekannt.\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                             Die Abschöpfungssätze werden nach Maßgabe der\ndie Orientierungspreise für die im Anhang I der                              Durchführungsbestimmungen der Kommission der\nVerordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Fe-                                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-\nbruar 1964 über die schrittweise Errichtung einer                            kel 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 14/64/EWG ge-\ngemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch                                ändert.\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 562)                                (2) Der Bundesmini~ter wird ermächtigt, im Ein-\ngenannten Erzeugnisse für das am 1. April 1964 und                           vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\nfür das am 1. April 1965 beginnende Wirtschaftsjahr                          und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nichl\nfest.                                                                        der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor-\n§ 2                                       schriften zu erlassen, die zur Durchführung der Be-\nstimmungen der Kommission nach Artikel 5 Abs. 6\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                          der Verordnung Nr. 14/64/EWG erforderlich sind.\nund Forsten (Bundesminister) bestimmt im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und                                 (3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nder Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-                              mit den Bundesministern für Wirtschaft und der\nmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das                               Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nVerfahren für die Feststellung der Marktpreise                               stimmung des Bundesrates bedarf, falls die Bundes-\nnach Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 14/64/                              republik Deutschland durch die Kommission dazu\nEWG und den hierzu ergangenen Durchführungs-                                 ermächtigt wird, nach Artikel 8 der Verordnung\nbestimmungen sowie die als repräsentativ gelten-                             Nr. 14/64/EWG die Abschöpfungssätze verringern\nden Märkte; er kann dabei die Einfuhr- und Vorrats-                          und zum Ausgleich von Verringerungen in anderen\nstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-                          Mitgliedstaaten Abschöpfungssätze festsetzen.\nnisse (Einfuhr- und Vorratsstelle) als die für die\nFeststellung der Marktpreise zuständige Stelle be-                                                                               § 4\nstimmen.                                 ·\n(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 Buchstaben b\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7843-1                                         und c der Verordnung Nr. 14/64/EWG genannten","830                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nErzeugnisse aus dritten Ländern ist die Vorlage                                  § 7\neiner Einfuhrlizenz und die Stellung einer Kaution\n(1) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen\nerforderlich.\nmit den Bundesministern für Wirtschaft und der\n(2) Die Einfuhrlizenz nach Artikel 6 der Verord-    Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nnung Nr. 14/64/EWG ist die Einfuhrgenehmigung           stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen\nnach dem Außenwirtschaftsgesetz vorn 28. April          über die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert      fahren bei Erstattungen nach Artikeln 9, 10 Abs. 2\ndurch das Durchführungsgesetz EWG Milch und             und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 14/64/\nMilcherzeugnisse vorn 28. Oktober 1964 (Bundes-         EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als\ngesetzbl. I S. 821).                                    die für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt\n(3) Auf die Einfuhrlizenz finden die Vorschriften    werden.\ndes Außenwirtschaftsgesetzes und die dazu ergange-         (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nnen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit sich           Erstattungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der\nnicht aus der Verordnung Nr. 14/64/EWG und den          Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide\ndazu ergangenen Durchführungsvorschriften etwas         über Erstattungen einschließlich der Bescheide,\nanderes ergibt oder dieses Gesetz und die auf Grund     durch die erstattete Beträge zurückgefordert wer-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen           den, findet das Berufungsverfahren nach der Reichs-\nnicht etwas anderes bestimmen.                          abgabenordnung statt; im Berufungsverfahren ge-\n(4) Die vor Erteilung der Einfuhrlizenz zu stel-     gen Bescheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt\nlende Kaution ist durch Hinterlegung einer Geld-        diese an die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen\nsumme oder durch Bankbürgschaft zugunsten der           findet das Beschwerdeverfahren nach der Reichs-\nBundesrepublik Deutschland zu leisten; sie wird         abgabenordnung statt.\ndurch die Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet.\n§ 8\n(5) Der Bundesminister regelt durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          (1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes\nbedarf, die Höhe der Kaution, soweit diese nicht in     zulässigen Schutzmaßnahmen können auch zur Wah-\nDurchführungsbestimmungen der Kommission der            rung der durch Artikel 16 der Verordnung Nr. 14/64/\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Arti-         EWG geschützten Belange getroffen werden; soweit\nkel 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG fest~         nach dem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechts-\ngesetzt ist.                                            verordnungen erforderlich sind, werden sie vom\nBundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes•\n(6) Für die Entscheidung über den Verfall der        minister für Wirtschaft ohne Zustimmung des\nKaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.   Bundesrates erlassen.\nDie Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik\nDeutschland.                                               (2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n§ 5\ndes Bundesrates bedarf, im Rahmen des Artikels 16\n(1) Der Bundesminister setzt im Einvernehmen         der Verordnung Nr. 14/64/EWG die erforderlichen\nmit den Bundesministern für Wirtschaft und der          Schutzmaßnahmen treffen, ins besondere Bestimmun -\nFinanzen den Interventionspreis durch Rechts-           gen über eine Erhöhung der Abschöpfungssätze, über\nverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates          Mindestpreise, Verwendungsbeschränkungen und\nbedarf, fest.                                           eine Verpflichtung des Einführers, die einzuführen\n(2) Interventionsstelle ist die Einfuhr- und Vor-    den Erzeugnisse der Einfuhr- und Vorratsstelle zu\nüberlassen. Dabei kann die Einfuhr- und Vorrats-\nratsstelle. Sie gibt nach Weisung des Bundes-\nministers die zur Intervention erforderlichen Richt-    stelle als die für die Durchführung zuständige Stelle\nlinien bekannt.                                         bestimmt werden.\n(3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des\n§ 6                           Bundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab-\nsatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes\nSind die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1      entsprechend.\noder 4 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und der dazu\nnach Artikel 11 Abs. 7 der Verordnung Nr. 14/64/\n§ 9\nEWG ergangenen Durchführungsbestimmungen ge-\ngeben, so werden Abschöpfungen in Höhe des zu-             (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nlässigen Höchstbetrages nach Artikel 11 Abs. 2          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Be-\nund 3 der Verordnung Nr. 14/64/EWG oder nach            stimmungen erlassen, die zur Durchführung solcher\nArtikel 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG          Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des\nerhoben. Der Bundesminister bestimmt im Einver-         Rates oder der Kommission erforderlich sin_d, die\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und       der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-\nder Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der      organisation für Rindfleisch nach den Bestimmungen\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Beginn und           des Zweiten Teils Titel II des Vertrages zur Grün-\nEnde der Erhebung der Abschöpfungen; ferner             dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er-\nkönnen die Abschöpfungen im Rahmen des Arti-            läßt; dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als\nkels 11 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung Nr. 14/64/       die für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt\nEWG verringert werden.                                  werden.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1964                          831\n(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach                                  § 12\nAbsatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               (1) Die Bußgeldvorschriften des § 11 gelten auch\ndes Bundesrates auf einzelne Bundesminister über-         für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\ntragen.\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines\n§ 10\nsolchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines\nDer Bundesminister kann im Einvernehmen mit            anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirt-            Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis\nschaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland       begründen sollte, unwirksam ist.\nim Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nland und der Französischen Republik zur Regelung\nUnternehmens oder eines Teiles des Unternehmens\nder Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-\neines anderen beauftragt oder von diesem aus-\nblatt II S. 1587) vereinbart worden sind, durch all-\ndrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\ngemeine Verwaltungsvorschriften Abgabenvergün-\nwortung Pflichten zu erfüllen, welche die nach den\nstigungen gewähren, die im wesentlichen den\n§§ 7 bis 9 ergangenen Rechtsverordnungen oder eine\nAbgabenvergünstigungen gleichwertig sind, die auf\nauf Grund dieser Verordnungen erlassene voll-\nGrund des Artikels 63 des Saarvertrages in An-\nziehbare Verfügung auferlegen.\nspruch genommen werden könnten. Durch diese\nVerwaltungsvorschriften kann bestimmt werden,\ndaß der Antragsteller von der Hinterlegung einer                                    § 13\nGeldsumme oder der Leistung einer Bankbürgschaft             (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\nbefreit wird.                                             durch § 11 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so\n§ 11                           kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       mens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers\nfahrlässig einer Vorschrift einer nach den §§ 7 bis 9     oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung\nergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund          berufenen Organs einer juristischen Person oder\neiner solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren         einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer\nVerfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-           Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße fest-\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese         gesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig\nBußgeldvorschrift verweist.                               ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß\n(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs-          hierauf beruht.\nwidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet ·werden,              (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes\nwenn die Rechtsverordnung dies bestimmt.                  gegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-        1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis\nlich                                                          zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-        2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder           fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.\neinen anderen eine Genehmigung oder Beschei-\nIm Falle eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 3 Nr. 2\nnigung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-\nbeträgt die Geldbuße\nführung der Verordnung Nr. 14/64/EWG oder\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift er-       1. bei· vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis\nforderlich ist,                                           zu zehntausend Deutsche Mark,\n2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts-            2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\ngesetzes) von Umständen, die nach der Verord-             fünftausend Deutsche Mark.\nnung Nr. 14/64/EWG, nach diesem Gesetz oder\nnach einer zur Durchführung der Verordnung                                      § 14\nNr. 14/64/EWG oder dieses Gesetzes erlassenen\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nRechtsvorschrift erheblich sind, dadurch ver-\nlichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-\nhindert oder erschwert, daß er Bücher und Auf-\nkurist einer juristischen Person oder als vertretungs-\nzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung\nberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\nihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vor-\nPersonenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung\nschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt,\nnach den §§ 11 oder 13, so kann auch gegen die\nnicht aufbewahrt oder verheimlicht.\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-\n(4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann,        schaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser Vor-\nwenn sie                                                  schriften festgesetzt werden.\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis          (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark,                      gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis        juristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nzu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark                schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder\ngeahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach             aus ihr gezogen hat.\nAbsatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-\n§ 15\nzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrig-\nkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu           Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.","832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 16                          führung der Verordnung Nr. 14/64/EWG und dieses\nGegenstände, auf die sich eine der in § 11 mit          Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu über-\nGeldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können             wachen.\neingezogen werden. Im übrigen gelten die V Or-                                     § 19\nschriften des Außenw irtsdrnftsgesetzes über die             In § 10 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes 2 )\nVoraussetzungen der Einziehung, das selbständige           vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) werden\nEinziehungsverfahren und die Entschädigung ent-            die Worte „Preis je 50 kg Lebendgewicht\" durch die\nsprechend.\nWorte „Preis je 100 kg Lebendgewicht\" ersetzt.\n§ 17\nDas Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Geset- ·                                § 20\nzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Die              Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\n§§ 42 und 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 des           Uberleitungsgesetzes vom 4. Janu:u 1952 (Bundes-\nAußenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.              gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n§ 18                          wurden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes.\nDie Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und\nVorratsstelle können die ihnen durch § 44 des                                       § 21\nAußenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nauch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung in Kraft, mit Ausnahme des § 19, der am 1. Januar\nNr. 14/64/EWG, dieses Gesetzes und der zur Durch- 1965 in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. November 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesschatzminister\nDr. Werner Dollinger\nII) Bundesgesetzbl. III 7843-1"]}