{"id":"bgbl1-1964-53-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":53,"date":"1964-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_53.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse)","law_date":"1964-10-28T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1964                        Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1964                                                                                                                Nr. 53\nTag                                                                           Inhalt                                                                                             Seite\n28. 10. 64   Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) des\nRates der Uuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-\nerzeugni.sse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     821\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 1117842-11; Andert Bundesgesetzbl. JJI 7400-1\nund 7842-1\n20. 10. 64   Verordnung zur Anclerung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutz-\ndienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen . . . . . . . .                                                                          826\nAndert Bundesgcsetzbl. III 215-3\n28. lÖ. 64   Bekanntmachung über die Anwendung der Regelung für den Handelsverkehr nach der\nVerordnung Nr. 13/64/EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         827\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7842-11-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          828\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung Nr.13/64/EWG\n(Milch und Milcherzeugnisse)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse)\nVom 28. Oktober 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7842-11                                                   1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         Bundesrates bedarf, die Schwellenpreise für die Er-\nzeugnissß nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b bis e\n§ 1                                                         der Verordnung Nr. 13/64/EWG fest.\n(1) Der Richtpreis ab Hof für ein Kilogramm Milch                                                                                               § 3\nmit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert wird für\ndas Milchwirtschaftsjahr 1964/65 auf 0,377 DM fest-                                                 (1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-\ngesetzt.                                                                                       zeugnisse werden durch die Einfuhr- und Vorrats-\nstelle für Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle) errech-\n(2) Für die folgenden Milchwirtschaftsjahre setzt                                          net und durch Aushang in ihrem Dienstgebäude\ndie Bundesregierung jährlich gemäß Artikel 17 der                                               bekanntgegeben. Sie werden nach Maßgabe der\nVerordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Fe-                                                  Durchführungsbestimmungen der Kommission der\nbruar 1964 über die schrittweise Errichtung einer                                              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und                                                     kel 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG ge-\nMilcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Ge-                                               ändert.\nmeinschaften S. 549) durch Rechtsverordnung, die\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Richt-                                                   (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\npreis ab Hof für ein Kilogramm Milch mit einem                                                  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nFettgehalt von 3,7 vom Hundert fest.                                                           Bundesrates bedarf,\n1. gemäß den Durchführungsbestimmungen zu Ar-\n§ 2                                                               tikel 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 13/64/EWG\ndie pauschalen Beträge, welche der Auswirkung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                                                  der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Ab-\nund Forsten (Bundesminister) setzt im Einverneh-                                                     gaben entsprechen, festzusetzen,\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\n2. im Einvernehmen mit den Bundesministern für\n1) A.ndert Buntlesgeselzbl. III 7400-1, 7842-1                                                       Wirtschaft und der Finanzen die Vorschriften zu","822                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n,.\nerlassen, die zur Durchführung des Artikels 8        Bestimmungen der Butterverordnung vom 2. Juni\nAbs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG und der          1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951)\ndazu ergangenen Durchführungsbestimmungen            über Markenbutter entspricht, ist verboten. Die Zoll-\nerforderlich sind.                                  stelle fertigt Butter zur Einfuhr nur ab, wenn eine\n(3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit      Bescheinigung der Einfuhr- und Vorratsstelle vor-\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-          gelegt wird, aus der sich ergibt, daß die Voraus-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-        setzungen des Einfuhrverbotes nicht vorliegen.\nrates bedarf,                                               (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\n1. Vorschriften erlassen, nach denen im Rahmen des      mit den Bundesministern für Wirtschaft, der Finan-\nArtikels 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG      zen und für Gesundheitswesen durch Rechtsverord-\nAbschöpfungssätze erhöht werden,                    nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, Ausnahmen von Absatz 1 zulassen\n2. falls die Bundesrepublik Deutschland durch die\nKommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-      ,1. für geringfügige Mengen,\nschaft dazu ermächtigt wird, nach Artikel 9         2. für Butter, die nicht in den freien Verkehr ge-\nAbs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG die            bracht wird, und\nAbschöpfungssätze senken,\n3. bei Versorgungsschwierigkeiten.\n3. die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Abs. 3\nder Verordnung Nr. 13/64/EWG zu treffenden\nMaßnahmen durchführen.                                                           § 6\n(1) Der Bundesminister setzt für das Milchwirt-\n§ 4                           schaftsjahr 1964/65 im Einvernehmen mit den Bun-\n(1) Die Einfuhrlizenz nach Artikel 11 Abs. 1 der     desministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\nVerordnung Nr. 13/64/EWG ist die Einfuhrgeneh-          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz vom              Bundesrates bedarf, den Interventionspreis für in-\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge-  ländische frische Butter der ersten Qualität sowie\nändert durch das Gesetz zur Durchführung der Ver-       Interventionsorte fest.\nordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäi-            (2) Für die folgenden Milchwirtschaftsjahre setzt\nschen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962         der Bundesminister im Einvernehmen mit den Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 455).                             desministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\n(2) Auf die Einfuhrlizenz finden die Vorschriften    Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\ndes Außenwirtschaftsgesetzes und der dazu ergan-        rates bedarf, den Interventionspreis für inländische\ngenen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit sich         frische Butter der ersten Qualität sowie Interven-\nnicht aus der Verordnung Nr. 13/64/EWG und den          tionsorte fest.\ndazu ergangenen Durchfühmngsvorschriften etwas\nanderes ergibt oder dieses Gesetz und die auf Grund                                  § 7\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht         (1) Interventionsstelle ist die Einfuhr-und Vorrats-\netwas anderes bestimmen.                                stelle.\n(3) Die vor Erteilung der Einfuhrlizenz zu stel-         (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nlende Kaution ist durch Hinterlegung einer Geld-        mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nsumme oder durch Bankbürgschaft zugunsten der           verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nBundesrepublik Deutschland zu leisten; sie wird         rates bedarf, zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit\nvon der Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet.           der Interventionsmaßnahmen Mindestmengen für\n(4) Der Bundesminister regelt durch Rechtsverord':.. den einzelnen Ankauf von inländischer frischer\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          Butter festsetzen.\nbedarf, die Höhe der Kaution, soweit diese nicht in         (3) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des\nDurchführungsbestimmungen der Kommission der            Bundesministers die zur Durchführung der Inter-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Arti-         vention erforderlichen Richtlinien bekannt.\nkel 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 13/64/EWG fest-\ngesetzt ist.\n§ 8\n(5) Für die Entscheidung über den Verfall der\nKaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.       (1) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen\nDie Kaution verfällt zugunsten, der Bundesrepublik      mit den Bundesministern für Wirtschaft und der\nDeutschland.                                            Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen\nüber die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-\n§ 5                           fahren bei Erstattungen nach Artikel 14 der Verord-\n(1) Die Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirt-     nung Nr. 13/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und\nschaftsgesetzes) von Butter, die nicht aus pasteuri-    Vorratsstelle als die für die Durchführung zustän-\nsierter Sahne (Rahm) hergestellt ist, in 100 Gewichts-  dige Stelle bestimmt werden.\nteilen weniger als 82 Gewichtsteile Fett, mehr als          (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Er-\n16 Gewichtsteile Wasser, mehr als 2 Gewichtsteile       stattungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der\nfettfreie Milchtrockenmasse enthält und nicht den       Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen die Bescheide","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964                           823\nüber Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\ndie erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine\ndas Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-        Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen\nordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-        gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-\nscheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an stigungen gleichwertig sind, die auf Grund des Ar-\ndie Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das     tikels 63 des Saarvertrages in Anspruch genommen\nBeschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-        werden könnten. Durch diese Verwaltungsvorschrif-\nnung statt.                                           ten kann bestimmt werden, daß der Antragsteller\nvon der Hinterlegung einer Geldsumme oder der\n§ 9                         Leistung einer Bankbürgschaft befreit wird.\n(1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes\nzulässigen Schutzmaßnahmen können auch zur Wah-                                  § 12\nrung der durch Artikel 16 der Verordnung Nr. 13/64/      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nEWG geschützten Belange getroffen werden. Soweit      fahrlässig einer Vorschrift einer nach §§ 8 bis 10\nnach dem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechtsver-    ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund\nordnungen erforderlich sind, werden sie vom Bun-      einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren\ndesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-           Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\nminister für Wirtschaft erlassen; diese Rechtsver-    ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des           Bußgeldvorschrift verweist.\nBundesrates.\n(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs-\n(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein-     widrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft       wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, im Rahmen des Artikels 16        (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nder Verordnung Nr. 13/64/EWG die erforderlichen       lich\nSchutzmaßnahmen treffen, insbesondere Bestimmun-      1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-\ngen über eine Erhöhung der Abschöpfungssätze,             licher Art macht oder benutzt, um für sich oder\nüber Mindestpreise, Verwendungsbeschränkungen             einen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-\nund eine Verpflichtung des Einführers, die einzu-         gung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-\nführenden Erzeugnisse der Einfuhr- und Vorrats-           führung der Verordnung Nr. 13/64/EWG oder\nstelle zu überlassen. Dabei kann die Einfuhr- und         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift er-\nVorratsstelle als die für die Durchführung zustän-        forderlich ist,\ndige Stelle bestimmt werden.                          2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsge-\n(3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des         setzes) von Umständen, die nach der Verordnung\nBundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab-           Nr. 13/64/EWG, nach diesem Gesetz oder nach\nsatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes      einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/\nentsprechend.                                             64/EWG oder dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder\nerschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen,\n§ 10\nderen Führung oder Aufbewahrung ihm nach\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-          handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ob-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Be-            liegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht auf-\nstimmungen erlassen, die zur Durchführung solcher         bewahrt oder verheimlicht.\nVerordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des\nRats oder der Kommission erforderlich sind, die der      (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann,\nwenn sie\nRat oder die Kommission im Rahmen der Markt-\norganisation für Milch und Milcherzeugnisse nach      1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis\nden Bestimmungen des Zweiten Teils Titel II des           zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-         2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis\nschaftsgemeinschaft erläßt; dabei kann die Einfuhr-       zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark\nund Vorratsstelle als die für die Durchführung zu-    geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach\nständige Stelle bestimmt werden.                      Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu\n(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach    fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungs-\nAbsatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung        widrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße\ndes Bundesrates auf einzelne Bundesminister über-     bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\ntragen.\n§ 13\n§ 11                           (1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch\nDer Bundesminister kann im Einvernehmen mit        für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirt-        Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines\nschaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland   solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines\nim Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des     anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland     Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis\nund der Französischen Republik zur Regelung der       begründen sollte, unwirksam ist.","824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht      Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung        Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-\ndes Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-         sprechend.\nmens eines anderen beauftragt oder von diesem\n§ 18\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\nwortung Pflichten zu erfüllen, welche die nach den         Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Ge-\n§§ 8 bis 10 ergangenen Rechtsverordnungen oder         setzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Die\neine auf Grund dieser Verordnungen erlassene voll-      §§ 42 und 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 des\nziehbare Verfügung auferlegen.                          Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.\n§ 14                                                        § 19\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine             Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und\ndurch § 12 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so           Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des\nkann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh-        Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse\nmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers       auch ausüben, urn die Einhaltung der Verordnung\noder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung       Nr. 13/64/EWG, dieses Gesetzes und der zur Durch-\nberufenen Organs einer juristischen Person oder         führung der Verordnung Nr. 13/64/EWG und dieses\neinen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer      Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu über-\nPersonenhandelsgesellschaft eine Geldbuße fest-         wachen. Sie können ferner zur Uberwachung des\ngesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig    Einfuhrverbotes nach§ 5 ohne Entschädigung Proben\nihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß    fordern und entnehmen.\nhierauf beruht.\n§ 20\n(2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes\ngegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1                        Das Außenwirtschaftsgesetz 2)      wird   wie  folgt\ngeändert:\n1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu\n1. § 28 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nfünfzigtausend Deutsche Mark,\nsung:\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\n„3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide\nfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.\nund Futtermittel irn Bereich des Waren- und\nIrn Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2               Dienstleistungsverkehrs mit den in Artikel 1\nbeträgt die Geldbuße                                            der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates\n1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nzehntausend Deutsche Mark,                                  vorn 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften S. 933) und mit den in Arti-\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nkel 1 der Verordnung Nr. 16/64/EWG des\nfünftausend Deutsche Mark.                                  Rates vom 5. Februar 1964 über die schritt-\nweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-\n§ 15                                  organisation für Reis (Amtsblatt der Euro-\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\npäischen Gemeinschaften S. 574) bezeichneten\nlichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-                Erzeugnissen nach den §§ 5, 6, 8 bis 16,\nkurist einer juristischen Person oder als vertretungs-       4. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht-\nberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer            vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse im Bereich\nPersonenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung                des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit\nnach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen dfe                  den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 20\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-              (Schweinefleisch) des Rates der Europäischen\nschaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser Vor-                   Wirtschaftsgemeinschaft vorn 4. April 1962\nschriften festgesetzt werden.                                   (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nS. 945) bezeichneten Erzeugnissen sowie mit\n(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nden in Artikel 1 der Verordnung Nr. 14/64/\ngilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die\nEWG des Rates vorn 5. Februar 1964 über die\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nschrittweise Errichtung einer gemeinsamen\nschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder\nMarktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt\naus ihr gezogen hat.\nder Europäischen Gemeinschaften S. 562) be-\nzeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5, 6, 8\n§ 16                                  bis16.\"\nDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten irn          2. In § 28 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\n„5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette irn\n§ 17\nBereich des Waren- und Dienstleistungsver-\nkehrs mit den in Artikel 1 Abs. 2 der Verord-\nGegenstände, auf die sich eine der in § 12 mit               nung Nr. 13/64/EWG des Rates vorn 5. Februar\nGeldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können                    1964 über die schrittweise Errichtung einer\neingezogen werden. Irn übrigen gelten die Vor-\nschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die         2) Bundesgesetzbl. III 7400-1","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964                           825\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch           geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des\nund Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Euro-         Milch- und F~ttgesetzes vom 26. Juni 1964 (Bundes-\npföschen Gemeinschaften S. 549) bezeichneten      gesetzbl. I S. 412), wird wie folgt geändert:\nErzeugnissen nach den §§ 5, 6, 8 bis 16.\"\n1. In § 12 Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:\n3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,Der Betrag für die zusätzliche Käsereimilch-\nc1) Satz 1 erhält folgende Fc1ssung:                       stützung wird um den Betrag ermäßigt, der sich\n,,Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-           aus der Anwendung von Artikel 19 Abs. 5 Satz 2\ndesbank, das Bundesamt für gewerbliche Wirt-           der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom\nschaft, die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse         5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung\nder Ernährung und Landwirtschaft, die Ein-             einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch\nfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut-          und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen\ntermittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für          Gemeinschaften S. 549) ergibt.\"\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse\n2. In § 20 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „Butter\nund die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette\nund für Käse\" ersetzt durch die Worte „Butter,\nkönnen Auskünfte verlangen, soweit dies\nKäse und andere Milcherzeugnisse.\"\nerforderlich ist, um die Einhaltung dieses\nGesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen       3. In§ 22 Abs. 2a Satz 2 werden die Worte „und 2\"\nRechtsverordnungen zu überwachen.\"                     ersetzt durch die Worte „ bis 3\".\nb)  Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Die Verwaltungsbehörde und die Deutsche                                      § 22\nBundesbank können zu dem genannten Zweck\nauch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen           Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nvornehmen; das Bundesamt für gewerbliche           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nWirtschaft, die Außenhandelsstelle für Er-         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft,        nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide        den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nund Futtermittel, die Einfuhr- und Vorrats-        Uberleitungsgesetzes.\nstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch-\nerzeugnisse und die Einfuhr- und Vorrats.                                     § 23\nstelle für Fette können zu den Prüfungen\nBeauftragte entsenden.\"                               Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 1,\nam Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 1\ntritt mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Rege-\n§ 21\nlung für den Handelsverkehr nach der Verordnung\nDas Milch- und Peltgesetz :1) in der Fassung vom        Nr. 13/64/EWG in Kraft; der Bundesminister gibt\n10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt      diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Oktober 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesschatzminister\nDr. Dollinger\n:J) ßundcsqcsclzbl. lJI 7H42-1","826                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen\nan die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen\nund über die Erstattung fortgewährter Leistungen*)\nVom 20. Oktober 1964\nAuf Grund des § 19 in Verbindung mit § 14 des                         (3) Wird geltend gemacht, daß der Verdienst-\nErsten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der                        ausfall die Entschädigung nach Absatz 2 über-\nZivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundes-                       steigt, so erhält der Helfer als Tagessatz einen\ngesetzbl. I S. 1696) wird mit Zustimmung des Bun-                   Betrag in Höhe des dreihundertsten Teils der\ndesrates verordnet:                                                 vom        Verdienstausfall     betroffenen Jahres-\neinkünfte, höchstens 80,- DM je Tag; Entschädi-\ngungen für Zeiträume unter 10 Stunden am Tag\nsind anteilig zu berechnen. Der Berechnung der\nArtikel I\nEntschädigung sind die Einkünfte des letzten\nDie Verordnung über die Ersatzleistungen an die                  Kalenderjahres zu Grunde zu legen, für das ein\nzum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und                    Nachweis der Höhe erbracht werden kann. Kann\nüber die Erstattung fortgewährter Leistungen vom                    der Nachweis nur für den Teil eines Kalender-\n15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird                   jahres erbracht werden, so ist von den mutmaß-\nwie folgt geändert:                                                  lichen Jahreseinkünften auszugehen.\n(4) Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Beträge\nLand- oder Forstwirtschaft oder die selbständige\n2,50 DM durch 3,- DM,                                   Tätigkeit während der Heranziehung durch eine\n5,- DM durch 6,- DM und                                 Ersatzkraft oder einen eigens bestellten Vertre-\nter fortgeführt, so werden auf Antrag an Stelle\n7,50 DM durch 9,- DM ersetzt.                           der Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 die an-\nFerner wird folgender Absatz 3 angefügt:                         gemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft\noder für den Vertreter erstattet.\"\n,, (3) Bei der Ermittlung der Dienstleistungszeit\nist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege            3. In § 5 werden die Beträge\nzwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und                               6,- DM durch 7 ,50 DM,\nder Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne\n2,- DM durch 2,50 DM und\nNachweis sind hierfür 30 Minuten anzusetzen.\nAls Nachweis für eine darüber hinausgehende                               4,- DM durch 5,- DM ersetzt.\nWegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des                    Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:\nHelfers ausreichend.\"\n,, (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel II\n,,§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Helfer, die beruflich selbständig sind, er-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhalten eine Entschädigung für glaubhaft dar-                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des\ngelegten Verdienstausfall wegen einer Dienst-                 Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der\nleistung von mehr als zwei Stunden am Tage                    Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem\noder von mehr als sieben Stunden innerhalb                    Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-\neines Zeitraums von zwei Wochen.                              ten Ermächtigung auch im Land Berlin.\n(2) Die Entschädigung beträgt 4,- DM für jede\nangefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit,                                         Artikel III\nhöchstens 40,- DM je Tag. § 3 Abs. 3 gilt ent-                  Diese Verordnung tritt am 1. November 1964 in\nsprechend.                                                    Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1964\nDer Bundesminister de.s Innern\nHermann Höcherl\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 215-3","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964        827\nBekanntmachung\nüber die Anwendung der Regelung für den Handelsverkehr\nnach der Verordnung Nr. 13/64/EWG\nVom 28. Oktober 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 7842-11-11\nAuf Grund des § 23 Satz 2 des Durchführungsge-\nsetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse vom\n28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird für\ndie Einfuhr von Butter bekanntgegeben, daß die\nRegelung für den Handelsverkehr nach der Verord-\nnung Nr.13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964\nüber die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen\nMarktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 549)\nab 1. November 1964 angewandt und damit das\nVerbot der Einfuhr von Butter, die nicht den An-\nforderungen des § 5 Abs. 1 des Durchführungsgeset-\nzes entspricht, ab 1. November 1964 wirksam wird,\nBonn, den 28. Oktober 1964\nIII B 6 - 3207.40\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker","828                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nB undcsgesetz blatt\nTeil II\nNr. 48, ausgegeben am 22. Oktober 1964\nTag                                                            I nh alt                                                           Seite\n13. 10. 64      Gesetz zu der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten\nArabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ..................... .                                 1329\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil IJI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1058 (Bundesqc~cb:bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nEin z e Ist ü c k e je cmgdanqene 24 Seiten DM 0,40 qe11en Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bczahlunq anf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}