{"id":"bgbl1-1964-53-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":53,"date":"1964-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_53.pdf#page=6","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen","law_date":"1964-10-20T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["826                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen\nan die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen\nund über die Erstattung fortgewährter Leistungen*)\nVom 20. Oktober 1964\nAuf Grund des § 19 in Verbindung mit § 14 des                         (3) Wird geltend gemacht, daß der Verdienst-\nErsten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der                        ausfall die Entschädigung nach Absatz 2 über-\nZivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundes-                       steigt, so erhält der Helfer als Tagessatz einen\ngesetzbl. I S. 1696) wird mit Zustimmung des Bun-                   Betrag in Höhe des dreihundertsten Teils der\ndesrates verordnet:                                                 vom        Verdienstausfall     betroffenen Jahres-\neinkünfte, höchstens 80,- DM je Tag; Entschädi-\ngungen für Zeiträume unter 10 Stunden am Tag\nsind anteilig zu berechnen. Der Berechnung der\nArtikel I\nEntschädigung sind die Einkünfte des letzten\nDie Verordnung über die Ersatzleistungen an die                  Kalenderjahres zu Grunde zu legen, für das ein\nzum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und                    Nachweis der Höhe erbracht werden kann. Kann\nüber die Erstattung fortgewährter Leistungen vom                    der Nachweis nur für den Teil eines Kalender-\n15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird                   jahres erbracht werden, so ist von den mutmaß-\nwie folgt geändert:                                                  lichen Jahreseinkünften auszugehen.\n(4) Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Beträge\nLand- oder Forstwirtschaft oder die selbständige\n2,50 DM durch 3,- DM,                                   Tätigkeit während der Heranziehung durch eine\n5,- DM durch 6,- DM und                                 Ersatzkraft oder einen eigens bestellten Vertre-\nter fortgeführt, so werden auf Antrag an Stelle\n7,50 DM durch 9,- DM ersetzt.                           der Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 die an-\nFerner wird folgender Absatz 3 angefügt:                         gemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft\noder für den Vertreter erstattet.\"\n,, (3) Bei der Ermittlung der Dienstleistungszeit\nist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege            3. In § 5 werden die Beträge\nzwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und                               6,- DM durch 7 ,50 DM,\nder Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne\n2,- DM durch 2,50 DM und\nNachweis sind hierfür 30 Minuten anzusetzen.\nAls Nachweis für eine darüber hinausgehende                               4,- DM durch 5,- DM ersetzt.\nWegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des                    Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:\nHelfers ausreichend.\"\n,, (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel II\n,,§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Helfer, die beruflich selbständig sind, er-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhalten eine Entschädigung für glaubhaft dar-                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des\ngelegten Verdienstausfall wegen einer Dienst-                 Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der\nleistung von mehr als zwei Stunden am Tage                    Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem\noder von mehr als sieben Stunden innerhalb                    Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-\neines Zeitraums von zwei Wochen.                              ten Ermächtigung auch im Land Berlin.\n(2) Die Entschädigung beträgt 4,- DM für jede\nangefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit,                                         Artikel III\nhöchstens 40,- DM je Tag. § 3 Abs. 3 gilt ent-                  Diese Verordnung tritt am 1. November 1964 in\nsprechend.                                                    Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1964\nDer Bundesminister de.s Innern\nHermann Höcherl\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 215-3"]}