{"id":"bgbl1-1964-52-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":52,"date":"1964-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr","law_date":"1964-09-18T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["817\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                          Z 1997 A\n1964                   Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1964                                                                                         Nr. 52\nTag                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n18. 9. 64 Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      817\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 50-4\n23. 9. 64 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   818\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 423-1-7-52\n23. 9. 64 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              818\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 611-1 und 2330-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil U Nr. 46 und Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        819\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    819\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  820\nAnordnung\nüber die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr\nVom 18. September 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 50-4\nAls äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung                      (2) Die Spitze des Fahnenstock.es ist ausgebildet\nim Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone             als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen\nund entsprechende Verbände Truppenfahnen in den                    Kreuz in der Mitte.\nFarben schwarz-rot-gold mit Bundesadler.\n§ 3\n§ 1                                         (1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fah-\nnenband in der Waffenfarbe des Truppenteiles ist\nDie Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in                   am Fahnenstock angebracht.\nquadratischer Form (100 X 100) aus schwerem\nSeidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das                          (2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der\nFahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und                 Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen\ngoldenen Fransen eingefaßt.                                       Truppenteiles eingestickt.\n§ 2                                                                                       § 4\n(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen                            Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nFahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fah-                 mächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen\nnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteiles.                 Durchführungsbestimmungen zu erlassen.\nBonn, den 18. September 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassei"]}