{"id":"bgbl1-1964-5-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":5,"date":"1964-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Wertpapierbereinigungsschlußgesetz","law_date":"1964-01-28T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["45\nBundesgesetzblatt                                                                                                                               ~>\nTeil I                                                                    Z 1997 A\n1964                         Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1964                                                                              Nr. 5\nTag                                                                 Inhalt                                                                     Seite\n28. 1. 64   W ertpapierbereinigungsschlußgesetz                 . .. ... . .. .. .. . . .... .. .. .. .. .... . . .... .. .. .. . . .. . . ...    45\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 4139-1-4\nAndert Bundesgesetzbl.111 4139-1-2, 4139-1-3, 4140-1 und 611-1.\nViertes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des W ertpapierbereinigungsgesetzes\n(W ertpapierbereinigungsschlußgesetz)\nVom 28. Januar 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 4139-1-4 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                         § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                (1) Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-\npapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953\nErsler Abschnitt\n(Bundesgesetzbl. -I S. 940) auf Fortsetzung eines\nBeendigung der Wertpapierbereinigung                                        einstweilen eingestellten Verfahrens können nach\ndem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. Wird\n§ 1                                            ein Antrag rechtskräftig abgelehnt, so gilt er als\nnicht gestellt.\nSchlußtag im Sinne dieses Geselzes ist der 31. De-\nzember 1964.                                                                          (2) Ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens\nnicht gestellt worden, so wird die nach § 9 des\n§ 2                                            W ertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellte Sam-\nmelurkunde mit dem Schlußtag kraftlos.\n(1) Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereini-\ngungsgesetzes uuf Feststeilunq, daß die gesetzlichen\nVornussetzungen für die Bereinigung einer Wert-                                                                         § 4\npapierart ncgeben sind oder daß eine Wertpapier-                                      Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5\nart nicht unter das Wcrtpapierbereinigungsgesetz                                  des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein An-\nfällt, könn(m nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt                              trag nach , § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Ge-\nwerden.                                                                           setzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-\n(2) Ergibt sich in dem Verfcihren über einen An-                               papierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden,\ntrag nac~ §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgeset-                                so können die Rechte aus einem nach § 3 des VVert-\nzes, daß die Durchführung des Bereinigungsver-                                    papierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen\nfahrens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so                               Wertpapier oder aus einem Sammelbestandanteil an\nstellt die Kammer für Werlpapierbereinigung das                                   kraftlos gewordenen Wertpapieren nach dem Schluß-\nVerfahren ein. Als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt                            tag geltend gemacht werden, ohne · daß es einer\nist die Durchführung des Bereinigungsverfahrens                                   Vorlegung des Wertpapiers bedarf. Zur Geltend-\nnamentlich dann anzusehen, wenn sie bei Berück-                                   machung berechtigt ist· derjenige, dessen 'Recht im\nsichtigung der entstehenden Kosten wegen Ver-                                     Wertpapierbereinigungsverf ahren anerkannt wor-\nmögenslosigkeit des Ausstellers nicht im Interesse                                den wäre.\nder Anmeldeberechtigten liegen würde. Wird das                                                                          § 5\nVerfahren rechtskräftig eingestellt, so gilt der An-\ntrag als nicht gestellt.                                                              Auf Aktienarten, für die ein Antrag nach §§ 4, 5\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein An-\nl) .Andcrl Bundcsqcsclzbl. III 4139-1-3, (il 1-1, 4139-1-2 und 4140-1.            trag nach_ § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes","46                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-                  (2) Eine Wiederanmeldung ist unter den sonst\nnigungsgesetzes nicht gestellt worden ist, sind die           geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn\nVorschriften des Ccsetzes über die Ausübung ·von              eine frühere Wiederanmeldung zurückgenommen\nMitgliedscha.ftsrechten aus Aktien während der                oder als unzulässig oder wegen Fehlens der Vor-\nWertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bun-               aussetzungen abgelehnt worden ist, unter denen ein\ndesgesetzbl. S. 690) sowie des entsprechenden Ge-             Recht nach § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nsetzes des Landes Berlin vom 4. Januar 1951 (Ver-             und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes\nordnungsblatt für Berlin Teil I S. 38) nach dem               wieder angemeldet werden kann.\nSchlußtag nicht mehr anzuwenden.\n§ 9\n§ 6\nDie Vorschriften über Nachanmeldungen und\nNachanmeldungen (§ 1 des D1ütten Gesetzes zur              Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wert-\nÄnderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-                  papierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur\ngungsgcsetzes vom 16. November 1956 - Bundes-                  Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-\ngesetzbl. I S. B50) sind nur bis zum Schlußtag zu-             gungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbe-\nlässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle             zogen worden sind oder werden, sowie für die auf\neingehen und gellen als verspätet, wenn sie später             Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der\nals drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle              Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.\nvorgelegt werden.\n§ 7\n(1) § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung und                               Zweiter Abschnitt\nErgänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes 2)\nerhält folgende J=:assung:                                              Verwendung der nach Abschluß\nder Wertpapierbereinigung verbleibenden\n,,§ 2\nBeträge für den Lastenausgleich\n(1) Ist eine Anmeldung oder Nachanmel-\ndung rechtskräftig abgelehnt worden, weil der                                   § 10\nAnmelder den Beweis des Rechts (§ 21 des                  (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann\nWertpapierbereinigungsgesetzes) nicht er-              nach Ablauf von drei Monaten nach dem Schlußtag,\nbrncht hat, so kann das Recht wieder ange-             jedoch nicht früher als zwei Jahre nach dem Stichtag\nmeldet werden (Wiederanmeldung), wenn der              (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes),\nAnmelder                                               die Miteigentumsanteile oder anderen Rechte ver-\n1. Urkunden auffindet oder zu benutzen        äußern, die auf den nicht durch Anmeldungen, Nach-\nin den Stcmd gesetzt wird oder           anmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten\nBetrag der Sammelurkunde entfallen. Er kann vom\n2. Bankbescheinigungen beibringt,\ngleichen Zeitpunkt an von der Wertpapiersammel-\ndie ohne sein eigenes Verschulden im Prü-              bank Zahlung der Geldbeträge verlangen, die sie\nfungsverfahren nicht berücksichtigt werden             für den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldun-\nkonnten und eine für ihn günstigere Entschei-          gen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der\ndung herbeigeführt haben würden.                       Sammelurkund,e erlangt hat. Die Erlöse aus den Ver-\n(2) Eine vViedernnmeldung kann ferner vor-          äußerungen und die von der Wertpapiersammel-\ngenommen werden, wenn die Ablehnung der               bank gezahlten Geldbeträge fließen in den Aus-\nAnmeldung oder Nacfommeldung lediglich                gleichsfonds.\ndarauf beruhte, daß ein Anmelder die Richtig-            (2) Bei der Veräußerung von Wertpapieren so~l\nkeit einer von ihm abgegebenen Erklärung              der Präsident des Bundesausgleichsamts auf die\nnicht a.n Eides Statt versichert hatte.  11\nLage an den Wertpapiermärkten Rücksicht nehmen\n(2) Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag               und hierzu einen Sachverständigenausschuß hören.\nzulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmelde-               Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die der\nstelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prü-              Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\nfungsverfahren vertreten hat, und gelten als ver-              dem Bundesminister für Wirtschaft aus Kreisen des\nspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem               Bankgewerbes und der Aussteller bestellt. Die Ver-\nSchlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.                     äußerung der Wertpapiere führt der Präsident des\nBundesausgleichsamts im Benehmen mit der Deut-\nschen Bundesbank durch.\n§ 8\n(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts gilt\nfür die Veräußerung von Miteigentumsanteilen als\n(1) Eine Nachanmeldung ist unter den sonst gel-            Hinterleger im Sinne der Vorschriften des Depot-\ntenden V CHaussetzungen auch zulässig, wenn eine               gesetzes über die Sammelverwahrung.\nfrühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als\nunzultissig abgelehnt worden ist.                                 (4) Auf Aktien, die von dem Präsidenten des\nBundesausgleichsamts. veräußert werden, sind § 55\n2) Bundesr,csetzbl. III 4139-1-3                               des Zweiten und § 26 des Dritten Gesetzes zur An-","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1964                          41\nderung und Ergänz1mu des Wertpapierbereinigungs-        nach § 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung und\ngesetzes vom Zeitpunkt der Veräußerung an nicht         Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zu-\nmehr anzuwenden.                                         steht.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Aus-\n§ 11                          steller, denen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten\n(1) Ein Aussteller, der nach §§ 12, 19 des Zweiten   Ausgleichsforderungen gewährt werden können,\nGt~setzes zur Anderung und Ergänzung des Wert-           sofern eine Berichtigung der Umstellungsrechnung\npapierbcrcinigungsgesctzes aus einer Kapitalschluß-      auf Grund der Schlußrechnung nicht vor dem In-\nrechnung och!r einer Schlußrechnung über die Er-         krafttreten dieses Gesetzes bestätigt worden ist.\nträge in Anspruch genommen werden kann, hat den\nsich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an\nden Ausgleichsfonds_ zu zahlen. Ist eine Ergänzungs-                             § 13\nrechnung (§ 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nDie Wertpapiersamrnelbank hat auf Verlangen\nund Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgeset-\ndes Präsidenten des Bundesausg}eichsamts die Geld-\nzes) aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende\nbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes\nBetrag nach der Ergänzungsrechnung.\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-\n(2) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Be-      nigungsgesetzes anzulegen sind, dem Ausgleichs-\nstätigung der Schlußrechnung oder der Ergänzungs-       fonds unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die\nrechnung dem Aussteller den zu zahlenden Betrag         Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie\nan und benachrichtigt den Präsidenten des Bundes-       für Gutschriften benötigt werden.\nausgleichsamts von der Anzeige. Der Aussteller hat\nden Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang\nder Anzeige zu zahlen.                                                           § 14\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ·kann\n§ 12                          verlangen, daß die Wertpapiersammelbank die\nZinsen, die· ihr aus der verzinslichen Anlegung von\n(l) Der Präsident des Bundesausgleichsamts hat       Geldbeträgen nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes\neinem Aussteller, dem nach §§ 13, 19 des Zweiten        zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung des Wert-           nigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zufließen\npapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschluß-      werden, an den Ausgleichsfonds zahlt.\nrechnung oder einer ScbJußrechnurig über die Er-\nträge ein Entschädigungsanspruch zusteht, den sich          (2) Als Vergütung für die Erfüllung der Auf-\naus der Schlußrechnung ergebenden Betrag aus dem         gaben nach § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur\nAusgleichsfonds zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrech-      .Ä.nderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-\nnung aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende      gungsgesetzes verbleiben der Wertpapiersammel-\nBetrag nach der Ergänzungsrechnung.                      bank zehn vorn Hundert der Zinsen, die ihr bis zum\n30. September 1962 zugeflossen sind. An Stelle dieser\n(2) Der Betrag ist, soweit die Schlußrechnung        Vergütung kann ein Aussteller, der nach § 2 der\neinen Entschädigungsanspruch ergibt, vom 1. Januar       Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wertpapierberei-\n1958 an und, soweit die Erqänzungsrechnung einen         nigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. Sep-\nEntschädigungsanspruch ergibt, vom l. Januar 1961        tember 1950) die Aufgaben der Wertpapiersarnmel-\nan mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen.           bank übernommen hat, unter Zusammenfassung\nKann der Aussteller aus einer anderen Schlußrech-        aller Wertpapierarten, für die er die Sammel-\nnung oder Ergänzungsrechnung in Anspruch genom-          urkunde selbst verwahrt, eine Vergütung verlangen,\nmen werden, so VC!rmindert sich der zu verzinsende       die in Anlehnung an die Bankgebühren für die Ver-\nBetrag um den Betrag, den der Aussteller nach            wahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu\n§ 11 Abs. 1 an den Ausgleichsfonds zu zahlen hat;        bemessen ist.\ndabei ist zunächst der vom 1. Januar 1958 an zu ver-\nzinsende Betrag zu berücksichtigen.\n(3) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Be-\nstätigung der Scbiußrechnung oder Ergänzungsrech-                         Dritter Abschnitt\nnung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nden zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den                   Entschädigung nach Abschluß\nAussteller von der Anzeige. Der Präsident des Bun-                   der Wertpapierbereinigung\ndesausgleichsamts hat den Betrag innerhalb eines\nMonats nach föngang der Anzeige zu zahlen.                                        § 15\n(4) Der Präsident des Bundesausgleichsanlts kann         (1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes\nschon vor Bestätigung der Ergänzungsrechnung Zah-        Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung\nlungen auf den sich aus der Schlußrechnung er-           eines Rechts verhindert oder daß ihm eine recht-\ngebenden Betrag leisten, wenn dies aus Gründen der       zeitige Nachanmeldung nicht zumutbar war, hat bis\nBi.lligkeit geboten ist.                                 zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung An-\nspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des\n(5) Absatz l Satz l, Absatz 3 gelten sinngemäß für    Ausgleichsfonds, wenn sein Recht im Wertpapier-\nden Entschädigungsanspruch, der einem Aussteller         bereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Bei","48                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nWertpapierarten, bei denen Nachanmeldungen nicht             (2) Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem\nvorgenommen werden können, ist Satz 1 auf An-           Bemessungstag zu berechnen und zu zahlen.\nmeldungen entsprechend anzuwenden.\n(2) Bei VersJumung einer Wiederanmeldung gilt\nAbsatz 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß                                     § 18\nEntschädigung nur beansprucht werden kann, wenn\n(1) Die Höhe der .Entschädigung wird durch den\ndas Recht nach den für Wiederanmc~ldungen gelten-\nPreis bestimmt, der am Bemessungstag im gewöhn-\nden Vorschriften im Wcrlpapicrbereinigungsver-\nlichen Geschäftsverkehr für den Erwerb der Rechte\nfahrcn anerkcmn t worden wäre. Einer Glaubhaft-\naufzuwenden wäre, die der Berechtigte bei einer\nmachung, daß der Anmelder ohne eigenes Ver-\nGutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Bei\nschulden an einer rechtzeitigen Wiederanmeldung\nverhindert war, bedarf es nicht, wenn die Anmel-        Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum\namtlichen Handel zugelassen sind und für die am\ndung oder Nachanmeldung des Rechts erst nach dem\nSchlußtag rechtskräftig abgelehnt worden ist.           Bemessungstag ein Einheitskurs festgestellt worden\nist, bemißt sich die Entschädigung nach diesem Kurs.\n(3) Eine Anmeldung, Nachanmeldung oder Wie-         Werden an mehreren Börsenplätzen Einheitskurse\nderanmeldung, die zurückgenommen worden ist,            festgestellt, so ist der Durchschnitt dieser Kurse\ngilt für die Anwendung der Absätze 1, 2 als nicht      maßgebend.\nvorqenommen.\n(2) Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geld-\nbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift\n§ 16\nam Bemessungstag erhalten hätte.\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts schriftlich           (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann\ngeltend zu machen. Dabei sind die den Anspruch be-     die Entschädigung nach Absatz 1 statt in Geld durch\ngründenden Tatsachen unter Angabe der Beweis-           Ubertragung der Rechte leisten, die der Berechtigt~\nmittel darzulegen.                                      bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.\nDer Berechtigte kann die Ubertragung zurückweisen,\n(2) Hält der Präsident des Bundesaus_gleichsamts    wenn sie ihm nicht spätestens zwei Wochen vor\ndie Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so er-        dem Bemessungstag angekündigt worden ist. Durch\nkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüg-         die Ankündigung wird der Präsident des Bundes-\nlich an und benachrichtigt den Antragsteller von der    ausgleichsamts verpflichtet, die Rechte unverzüglich .\nAnerkennung.\nnach dem Bemessungstag zu übertragen.\n(3) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts\ndie Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so\nteilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der                                 § 19\nAnerkennung des Anspruchs entgegenstehen.\n(1) Bei   gesamtfälligen und teilfälligen Wert-\n(4) Der Antragsteller kann nach Zugang dieser       papierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-\nMitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem            derung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\nGrunde nach bei der für die V✓ertpapierart zustän-      gesetzes) bestimmt sich die Höhe der Entschädigung\ndigen Kammer für Wertpupicrbereinigung (§§ 29, 30       nach dem auf Deutsche Mark umgestellten Kapital-\ndes Wertpapierbereinigungs~Jesetzes) beantragen.        betrag und dem Betrag der Zinsen, die in der Zeit\nDer Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des      vom 30. April 1945 bis zum Bemessungstag fällig\nBundesausgleichsamts einzureichen, der ihn mit sei-     geworden sind; dabei bleibt eine vor der Endfällig-\nner Stellungnahme dem Gericht vorlegt. Für das          keit der Wertpapierart eingetretene Fälligkeit des\nVerfahren gelten § 31 Abs. 2 bis 4, §§ 33, 34, 59       einzelnen Rechts außer Betracht. Sind nach § 24 des\nAbs. 5, 6, 8 Sutz 2 und Abs. 9, 10, § 61 des Wert-      Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\npapierbereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Ent-          Wertpapierbereinigungsgesetzes einheitliche Einzel-\nscheidungen sind dem Antrausü-d ler und dem Präsi-      urkunden ausgegeben worden, so sind die in den\ndenten des Bundcsausgleid1s,imis von Amts wegen         neuen Anleihebedingungen festgesetzten Fällig-\nzuzustellen. Die soforti9c! Beschw<~rde steht auch     keiten maßgebend.\ndem Präsidenten des Bundesausglekhsamts zu; § 34\nAbs. 2 Satz 3 des Wcrtpapierbereini.gungsgesetzes          (2) Der Ausgleichsfonds kann auf Zahlung der\ngilt insoweit nicht.                                    Entschädigung nicht in Anspruch genommen wer-\nden, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des\n§ 17                          Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren auch\nvom Aussteller keine Leistung erhalten hätte.\n(1) Als Bemessungstag für die Höhe der Ent-\nschädigung gilt der letzte Tan des Kalendermonats,\nder auf die Anerkennung des Anspruchs durch den\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts oder die                                       § 20\nRechtskraft der Anerkennunq durch das Gericht               Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den\nfolgt. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen         Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar\nBörse zum amthchcn I Iundd zugclassrc~n oder in den     1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesge-\ngeregelten Freiverkehr einbezogen sind, gilt der        setzbl. II S. 331) ein Regelungsangebot abgegeben\nletzte Börsentag dt~s Kafondennona.l:s als Bemes-       worden ist, sind Berechtigte, an die sich das Rege-\nsungstag.                                               lungsangebot richtet, in Höhe der Leistungen zu","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1964                           4-0\nentschädigen, die ihnen bei Annahme des Rege-                  (4) Uber Nachanmeldungen kann die Prüfstelle\nlungsangebotes zugestanden hätten. § 18 gilt sinn-          entscheiden, soweit ihr nach §§ 24, 25 des Wert-\ngemäß.                                                      papierbereinigungsgesetzes und § 4 des Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-\n§ 21\nnigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetz-\nDie Entschädigung nach §§ 18 bis 20 erhöht sich        blatt I S. 211) die Entscheidung über Anmeldungen\num den Betrag der Entschädigung und der Zinsen              zusteht. § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-\nnach § 5 des Altsparergesetzes, wenn dem Berech-            rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\ntigten bei Anerkennung des Rechts im Wertpapier-            ge-setzes gilt sinngemäß.\nbereini gungsverfahren ein Entschädigungsanspruch\nnach dem Altsparergesetz zugestanden hätte. Wäre               (5) Gutschriften dürfen nur insoweit erteilt wer-\nein Dritter, der das Recht vor dem Kraftloswerden          den, als das verlagerte Geldinstitut wegen der Ver-\ndes Wertpapiers übertragen hatte, nach dem Alt-             bindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in\nsparergesetz entschädigungsberechtigt, so ist dieser       Anspruch genommen werden kann.\nBetrag dem Dritten auf Antrag zu zahlen.                       (6) Hält das verlagerte Geldinstitut die Voraus-\nsetzungen einer Inanspruchnahme nicht für gegeben,\n§ 22                           so sind §§ 21 bis 27 des Umstellungsergänzungs-\ngesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nDem § 3 des Einkommensteuergesetzes in der              S. 1439) sinngemäß anzuwenden. Bei der sinnge-\nFassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I             mäßen Anwendung dieser Vorschriften treten an die\nS. 1253) a) wird folgende Ziffer 59 angefügt:              Stelle der Berliner Gerichte die für die VJertpapier-\n,,59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-      art zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung\nfonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert-       und das zuständige Oberlandesgericht sowie an die\npapierbf~reinigungsschlußgesetz_es vom 28. Ja-   Stelle der Berliner Bankaufsichtsbehörde die für die\nnuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit      Bestätigung der Umstellungsrechnung des verlager-\nsie für Zinsen geleistet werden, die nach        ten Geldinstituts zuständige Landesbehörde.\nZiffer 45 und § 3 a steuert rei sind.\"\n§ 24\n(1) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des\nVierter Abschnitt                     Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nW ertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten ver-\nVorschriften für Schuldverschreibungen              lagerten Geldinstitute, die ihren Sitz in den Gel-\nverlagerter Geldinstitute                 tungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder\nund Berliner Altbanken                    noch verlegen, ist § 21 des Dritten Gesetzes zur\nÄnderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-\n§ 23\ngungsgesetzes nicht anzuwenden.\n(1) Rechte aus Schuldverschreibungen der in § 64\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung                (2) Anträge nach § 64 Abs. 1 des Zweiten Geset-\ndes VI/ ertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten         zes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapier-\nverlagertem. Geldinstitute können unabhängig da-           bereinigungsgesetzes können nach dem Schlußtag\nvon angemeldet oder nachträglich angemeldet wer-           nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt sinngemäß.\nden, ob das verlagerte Geldinstitut wegen der Ver-\nbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in\nAnspruch genommen werden kann.                                                        §  25\n(1) Wer bei Schuldverschreibungen Berliner Alt-\n(2) Ist eine Anmeldung oder eine Nachanmeldung\nbanken ein Recht beansprucht, das für einen ande-\nnach § 69 des Zweiten Gesetzes zur Anderung und\nErgänzung des Werlpapierbereinigungsgesetzes als            ren (bisheriger Anmelder) rechtskräftig anerkannt\nunzulässig abgelehnt worden, weil das verlagerte            worden ist, kann bei der Kammer für Wertpapier-\nGeldinstitut weucn der Vcrbindlkhkeiten aus der             bereinigung die Änderung der Entscheidung zu\nangemeldeten Schuldverschreibung nicht in An-               seinen Gunsten beantragen, wenn für das aner-\nspruch genommen werden kann, so ist das Ver-                :k:annte Recht nach § 14 des Gesetzes des Landes\nfahren von der Prüfstelle unverzüglich von Amts             Berlin vom 12. Juli 1951 zur Anderung urid Ergän-\nwegen aufzunehmen. Bc~reits in Ansatz gebrachte             zung des ·wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz-\nKosten sind auf di_e endgültig erwachsenden Kosten          und Verordnungsblatt für Berlin S. 530) keine Gut-\nanzurechnen.                                                schrift erteilt worden ist. Bei gesamtfälligen und\nteilfälligen Wertpapierarten gilt Satz 1 sinngemäß,\n(3) Eine Anmeldestelle, die ein Recht vor dem           wenn die Altbank für ein rechtskräftig anerkann-\nInkrafttreten dieses Gesetzes erfaßt hat, kann eine         tes und als fällig festgestelltes Recht nach § 4 des\nAnmeldung oder Nachanmeldung für den Berech-                Zweiten .Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\ntigten vornehmen, es sei denn, daß nach § 19 Abs. 1         Wertpapierbereinigungsgesetzes keine Zahlung ge-\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes nur ein ande-            leistet hat.\nres Kreditinstitut als AnmeldestelJe tätig werden\ndarf.                                                          (2) Dem Antrag auf Änderung ist zu entsprechen,\nwenn das Recht bei einer Anmeldung oder Nach-\n3) Dundcsqesctzbl. Ill ül 1-1                               anmeldung des Antragstellers anerkannt worden","50                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nwäre und der bisherige Anmelder mit der Änderung           (Amtsblatt des Saarlandes S. 437) bei der Prüfstelle\neinverstanden ist. Wird dem Antrag entsprochen,          hinterlegt worden sind. Die Erlöse aus den Ver-\nso gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung an Stelle   äußerungen fließen in den Ausgleichsfonds.\ndes bisherigen Anmelders der Antragsteller als An-\nmelder des arn!rkannten Rechts.                              (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann\nverlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die\n(3) Für den Antrag und das Prüfungsverfahren         bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Ande-\ngelten die Vorschriften über Nachanmeldungen ein-         rung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländi-\nschließlich der in § G bestimmten Fristen sinngemäß.      schen Wertpapiere hinterlegt worden sind, an den\nVvird dem Antrwr entsprochen, so ist die Entschei-        Ausgleichsfonds zahlt. Das gleiche gilt für die Geld-\ndung auch dem bisherigen Anmelder oder seinei:n           beträge, welche die Prüfstelle auf Grund der treu-\nVertrele:!r von Arnts wegen zuzustellen. Die sofortige    händerischen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 des Zwei-\nfü,schwerde steht auch dem bisherigen Anmelder zu.        ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Berei-\nnigung der saarländischen Wertpapiere erlangt hat.\n(4) Die Vertretungsl>efugnis der AnmeideE!telle,\nderen sich der bisherige Anmelder bedient hat, gilt\naud1 für das Prüfun~Jsverfahren über den Antrag,\nwenn der bisherige Anmelder die Vertretungs-                                       § 29\nbefugnis nicht dem Gericht gegenüber widerruft. § 34         Für Wertpapiere, auf die das Gesetz zur Bereini-\nAbs. 2 Satz 3 des V\\Tertpapierbereinigungsgesetzes        gung der saarländischen Wertpapiere in der Fas-\ngilt sinngemiiß.\nsung der Bekanntmachung vom 17. September 1953\n(5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäu-          (Amtsblatt des Saarlandes S. 614) anzuwenden ist,\nmung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht        gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts über\nwerden.                                                   die Entschädigung nach Abschluß der Wertpapier-\nbereinigung sinngemäß. Kammer für Wertpapier-\nbereinigung im Sinne des § 16 Abs. 4 ist im Saar-\n§ 26\nland eine Kammer für Handelssachen beim Land-\n(1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken      gericht Saarbrücken; für das gerichtliche Verfahren\nsind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus        gelten an Stelle der Vorschriften des \\Vertpapier-\ndem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1         bereinigungsgesetzes § 10 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 4\nsowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungs-           des Gesetzes zur Bereinigung · der saarländischen\nH~chnungen nach § 11 Abs. l stehen dem Ausgleichs-       Wertpapiere sinngemäß.\nfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen\nRegelung können die Berliner Altbanken wegen\ndieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch ge-\nnommen werden.                                                              Sechster Abschnitt\n(2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des                       Verschiedene Vorschriften\nZweiten Gesetzes zur Andernng und Ergänzung des                                     § 30\nWertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten ver-\nlagerten Geldinstitute ist § 11 nicht anzuwenden.             (1) Die Anmeldestelle kann, nachdem sie die An-\nmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung\nder Prüfstelle vorgelegt hat, ihre weiteren Aufgaben\nim Wertpapierbereinigungsverfahren durch Vertrag\n§ 27\neinem anderen Kreditinstitut übertragen, das als\n(1) Bei Sd1uldverschreibungen verlagerter Geld-       Anmeldestelle zugelassen ist. Ohne Zustimmung des\ninstitute und Berlirwr Altbanken hat Anspruch auf         Anmelders dürfen die Aufgaben nur übertragen wer-\nEntschüdigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung          den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nseines Rech Ls im Wertpapierbereinigungsverf ahren\nden Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der            (2) Mit der Ubertragung tritt die neue Anmelde-\nSchuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen              stelle an die Stelle der bisherigen Anmeldestelle.\nkönnen.                                                   Dies gilt auch für die Aufgaben, die der bisherigen\nAnmeldestelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Altsparer-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichs-       gesetzes sowie als Vermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1\nmark lautenden Schuldverschreibungen der Konver-          der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstel-\nsionskasse für deutsche Auslandsschulden.                 lungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundes-\nanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954) obliegen.\n(3) Die bisherige Anmeldestelle hat den Anmel-\nder von der Ubertragung zu benachrichtigen, es sei\nFünfter Abschnitt\ndenn, daß die Benachrichtigung untunlich ist. Die\nVorschriften für saarländische Wertpapiere            neue AnmeldesteHe hat die Ubertragung der Prüf-\nstelle und den sonst beteiligten Stellen unverzüg-\n§ 28                            lich anzuzeigen.\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für An-\ndie Aktien veräußern, die nach § 8 des Zweiten Ge-        meldestellen nach § 42 des Allgemeinen Kriegs-\nsetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung          folgengesetzes vorn 5. November 1957 (Bundes-\nder saarländischen Wertpapiere vom 16. Mai 1962           gesetzb l. I S. 1747).","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1964                           51\n§ 31                           Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16\nAbs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wert-\nBei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr\npapierbereinigung gegeben ist.\nfestzuslellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaub-\nhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein\nnachgewiesenes Recht zu behandeln.\n§ 36\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 32                           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, zu bestimmen,\nDie Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-            1. daß die dem Amt für Wertpapierbereinigung\nnigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Be-                   durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertrage-\nendigung des Wertpc.1pi erbereini9ungsverf ahrens              nen Aufgaben zur. Verwaltungsvereinfachung\nsind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzu-                von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nwenden.                                                        wahrzunehmen sind;\n2. bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Um-\nfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wert-\n§ 33\npapiersammelbanken die Unterlagen über die\n(1) Können bei Aktien die Rechte aus Nachanmel-            Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.\ndungen und Wiederanmeldungen, die in einem\nBericht nach § 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes                                          § 37\nzusammengefaßt sind, nicht voll berücksichtigt wer-\nden, so sind die Rechte in der Reihenfolge der              Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtskraft ihrer Anerkennung gutzuschreiben. Bei        Rechtsverordnung die Aufgab-en .der nach § 29 des\ngleichzeitiger Rechtskraft entscheidet das Los; die      Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kam-\nVerlosung führt die Prüfstelle unter Beteiligung         mern für Wertpapierbereinigung den Kammern für\nder Wertpapi.ersc1mmelbank durch. Die vor dem            Handelssachen zu übertragen, sofern die Aufrecht-\nInkrafttreten dieses Gesetzes als nachgewiesen an-       erhaltung der Kammern für Wertpapierbereinigung\nerkannten Rechte sind vor den glaubhaft gemachten        wegen des Rückgangs ihrer Aufgaben nicht_ mehr\nRechten zu berücksichtigen.                              gerechtfertigt ist. Die Landesregierungen können\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\n(2) Anmelder, denen keine Gutschrift erteilt wer-     übertragen.\nden kann, haben Anspruch auf Entschädigung in\nGeld aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Für die Be-\nmessung der Entschädigung gilt § 18 in Verbindung\nmit § 17 Abs. 1 sinngemäß; ist ein Recht vor dem                              Siebenter Abschnitt\nInkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt                            Schl ußvorschriften\nworden, so tritt an die Stelle des in § 17 Abs. 1 be-\nzeichneten Kalendermonats der Kalendermonat, der                                         § 38\nauf das Inkraftlrelen dieses Gesetzes folgt.               Aufgehoben werden\n(3) Die Prüfstelle zeigt dem Präsidenten des Bun-       1. § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 70 des Zweiten Geset-\ndesausgleichsamts unverzüglich die Rechte an, für               zes zur Änderung und Ergänzung des Wert-\ndie nach Absatz 2 Entschädigung zu leisten ist. Die             papierbereinigungsgesetzes; 4 )\nEntschädigung ist unverzüglich nach dem Bemes-\n2. § 4 Abs. 1 bis 3, § 10 des Dritten Gesetzes zur\nsungstag zu berechnen und zugunsten des Anmel-\nÄnderung und Ergänzung des Wertpapierberei-\nders über die Prüfstelle an die Anmeldestelle zu\nzahlen.                                                         nigungsgesetzes; 5 )\n3. § 54 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in\nder Fassung des § 3 Nr. 1 des Zweiten D-Mark-\n§ 34                                 bilanzergänzungsgesetzes vom 20. Dezemher\nDer Präsident des Bundesausgleichsamts kann von              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 824) 6).\nder Prüfstelle und der VVertpapiersammelbank die\nAuskünfte verlangen, die zur Ausübung der ihm\nnach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und zur                                         § 39\nErfülJung der ihm obliegenden Verpflichtungen er-\nforderlich sind.                                            Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierbereini-\ngungsgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem\nGeltungsbereich das Gesetz zur Bereinigung des\n§ 35                           Wertpapierwesens vom 19. August 1949 (WiGBl.\nS. 295), geändert durch Artikel X § 15 des Gesetzes\nDie in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2,  zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher\n§ 34 geregelten Ansprüche können im Wege der            Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nKlage vor den ordentlichen Gerichten gelt~nd ge-\nmacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten        4) Bundesgesetzbl. III 4139-1-2\n5) Bundes'gesetzbl. III 4139-1-3\nAbschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten      6) Bundesgesetzbl. III 4140-1","52                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nS. 861), oder das enlsprechende Gesetz des Landes                              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nBerlin vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt                                erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nfür Groß-Berlin Teil I S. 346) zu verstehen.                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 40                                                                      § 41\nDieses Gesetz gilt nach Maßf)abe des § 13 Abs. 1                               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ndes Dritten UberJcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                            Verkündung folgenden .zweiten Kalendermonats in\n(BundesqesctzbI. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird -hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Januar 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nKrüger\nHeraus q e b c r: Der B11ndcsrninistm der Justiz. -- , Ver I a g: Bundesanzeiger Verla.gsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bnndesqcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze_ und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferl:iq1,mq Vt!rkünckl:. In Teil III wird µus uls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 195B (Buodcsqcscl.zbl. I S. 4:l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nB~zuqsbedinqur1qcn für Trdl I und II: Laufend c r B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEI n z c ls t ü c k c je anqcfonqPlH) 24 Scittm DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKoln '.l 'J9 odn nach llezalllunq auf c;rnnd einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}