{"id":"bgbl1-1964-48-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":48,"date":"1964-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Technische Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - TVbF)","law_date":"1964-09-10T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["717\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1964                   Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1964                                                                                       Nr. 48\nTag                                                  In h a I t                                                                                      Seite\n10. 9. 64  Verordnung über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Anlagen zur Lagerung,\nAbfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande (Technische Verordnung über\nbrennbare Flüssigkeiten - TVbF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    717\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-30\nÄndert Bundesgesetzhl. 11! 7102-29\nVerordnung\nüber Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Anlagen zur Lagerung,\nAbfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande\n(Technische Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -TVbF)\nVom 10. September 1964\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-30 1 )\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung ver-                        keiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                        der Gruppe B gelagert oder befördert, so finden auf\nBundesrates:                                                         Anlagen zur Lagerung oder Beförderung brennba-\n§ 1                                 rer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III\nneben den Vorschriften des Anhangs II die Vor-\nSachlicher Geltungsbereich                           schriften des Anhangs I Anwendung, soweit diese\nDiese Verordnung gilt für die der Verordnung                      Anforderungen für die Zusammenlagerung oder\nüber brennbare Flüssigkeiten vorn 18. Februar 1960                   -beförderung mit brennbaren Flüssigkeiten der\n(Bundesgesetzbl. I S. 83) unterliegenden Anlagen zur                 Gruppe A Gefahrklasse III enthalten.\nLagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten. Die §§ 2 bis 8 gelten nicht für die in\n§ 3\n§ 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über brennbare\nFlüssigkeiten genannten Anlagen.                                                           Weitergehende Anforderungen\nDie . Anlagen müssen ferner den über die Vor-\n§ 2\nschrift des § 2 hinausgehenden Anforderungen ge-\nAllgemeine Anforderungen                             nügen, die von der nach Landesrecht zuständigen\n(1) Die Anlagen, insbesondere die Errichtung, die                Behörde im Einzelfalle zur Abwendung besonderer\nHerstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-                   Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt\nrüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb                      werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung\nmüssen bei Lagerung, Abfüllung oder Beförderung                      über brennbare Flüssigkeiten bleibt unberührt.\nbrennbarer Flüssigkeiten\n1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II und                                                                      § 4\nder Gruppe B den Anforderungen des An-\nhangs I,                                                                                            Ausnahmen\n2. der Gruppe A Gefahrklasse III den An-                         (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nforderungen des Anhangs II,                              kann für eine Anlage Ausnahmen von den Vor-\n3. der Gruppe A Gefahrklasse III, die auf                   schriften des § 2 zulassen, wenn\nihren Flammpunkt oder darüber erwärmt                                 1. die Anlage erprobt werden soll oder die\nsind, den Anforderungen des Anhangs I                                       Einhaltung· der Anforderungen einen un-\ngenügen und im übrigen nach den allgemein aner-                                        verhältnismäßig großen Aufwand erfordern\nkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben                                     würde und wenn die Sicherheit der An-\nwerden.                                                                                lage auf andere Weise gewährleistet ist\n(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A                                    oder\nGefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssig-                                2. die Sicherheit der Anlage durch die Ab-\nweichung von den Anforderungen des § 2\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7102-29                                                  erhöht wird.","718                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Die   nach Landesrecht zuständige Behörde         Kennzeichen und die Nummer, mit denen der Bau-\nkann auf Antrag des Herstellers oder Einführers          art nach zugelassene Anlagen oder Anlageteile zu\nfür Anlagen, Anlageteile und Werkstoffe Ausnah-          versehen sind.\nmen von den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn             (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-\ndies dem technischen Fortschritt entspricht und die      steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In\nSicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die       die Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale\nVorschriften über die Bauartzulassung (§ 6) gelten       der Anlage oder des Anlageteiles sowie Beschrän-\nentsprechend.                                            kungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und\n§ 5\ndie nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und\nNummern aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde\nAnlagen des Bundes                     übersendet der Physikalisch-Technischen Bundes-\n(1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der         anstalt und dem Deutschen Ausschuß für brennbare\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes so-         Flüssigkeiten eine Abschrift der Bescheinigung.\nwie der Bundeswehr werden die Befugnisse der                (5) Die Zulassungsbehörde kann, wenn die Vor-\nnach Landesrecht zustb.ndigen Behörde nach den           aussetzungen der Zulassung nicht gegeben waren\n§§ 3 und 4 von dem zuständigen Bundesminister            oder nachträglich weggefallen sind und durch den\noder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.         Betrieb der Anlage oder die Verwendung des An-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann          lageteiles erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder\nfür Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verord-           Dritte zu befürchten sind,\nnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften                1. die Zulassung nachträglich mit Auflagen\ndes § 2 zulassen, wenn dies zwingende Gründe der                   oder Bedingungen verbinden oder\nVerteidigung oder die Erfüllung internationaler                 2. die Zulassung ganz oder teilweise wider-\nVerpflichtun~Jen der Bundesrepublik erfordern und                  rufen, sofern die Gefahren nicht durch\nwenn die Sicherheit der Anlage auf andere Weise                    nachträgliche Auflagen oder Bedingungen\ngewährleistet ist.                                                 beseitigt werden können.\n§ 6                               (6) Für die nach den Anhängen I und II erforder-\nliche Zulassung von Werkstoffen gelten Absatz 1\nBauartzulassung\nSatz 1 bis 3 und die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.\n(1) Soweit in den Anhängen I und II vorgeschrie-      Vor der Entscheidung über die Zulassung ist ein\nben ist, daß Anlagen oder Anlageteile nur verwen-        Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung\ndet werden dürfen, wenn sie der Bauart nach zuge-        einzuholen; sofern der Antragsteller nicht darlegt,\nlassen sind, entscheidet über den Antrag des Her-        daß dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht,\nstellers oder Einführers auf Erteilung der Zulassung     ist auch eine Stellungnahme des Deutschen Aus-\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulas-          schusses für brennbare Flüssigkeiten einzuholen.\nsungsbehörde). Dem Antrag sind in je drei Stücken        Die Zulassungsbehörde kann anordnen, daß An-\ndie für die Prüfung erforderlichen Beschreibungen,       lagen oder Anlageteile, die ganz oder teilweise\nBerechnungen und Zeichnungen beizufügen. Die Zu-         aus dem zugelassenen Werkstoff hergestellt sind,\nlassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder der         mit einem Kennzeichen und einer Nummer zu ver-\nvon ihr bezeichneten Stelle die für die Prüfung          sehen sind, die von ihr nach Anhören der Bundes-\nerforderliche Anzahl von Musterstücken überlas-          anstalt für Materialprüfung bestimmt werden.\nsen wird. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einzu-                                  § 7\nholen; sofern der Antragsteller nicht darlegt, daß                          Baumusterprüfung\ndem ein berechtigtes Interesse entgegensteht, ist\nauch eine Stellungnahme des Deutschen Ausschus-             (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers\nses für brennbare Flüssigkeiten einzuholen.              prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-\nständige, ob ein Anlageteil, für das nach den An-\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die           hängen I und II die Prüfung vor der Inbetriebnahme\nBauart den Anforderungen des § 2 entspricht. Die         bei Vorlage der Bescheinigungen nach Absatz 3\nZulassung kann beschränkt, befristet und unter           entfällt, nach Bauart und Ausführung den Anfor-\nAuflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die Zu-        derungen dieser Verordnung entspricht. Der Sach-\nlassungsbehörde kann insbesondere                        verständige hat eine Stellungnahme des Deutschen\n1. die Art der Verwendung der Anlage oder         Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten einzuholen.\ndes Anlageteiles bestimmen und                    (2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der\n2. bestimmen, daß die Anlage oder das An-         Prüfung der Zulassungsbehörde mit. Entspricht das\nlageteil nur verwendet werden darf, wenn       Anlageteil nach Bauart und Ausführung den An-\nnach näherer Bestimmung in der Zulassung       forderungen dieser Verordnung, so erteilt die Zu-\nnachgewiesen ist, daß die Anlage oder das      lassungsbehörde eine Bescheinigung über die Bau-\nAnlageteil der Zulassung entspricht, insbe-    musterprüfung. Sie hat dem Deutschen Ausschuß\nsondere wenn dem Verwender eine Beschei-       für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift der Be-\nnigung des Her~t0.llers, des Einführers oder   scheinigung zu übersenden.\neines Sachverständigen vorliegt.\n(3) Die Prüfung der Bauart und Ausführung des\n(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt nach Anhö-         Anlageteiles vor der Inbetriebnahme entfällt, wenn\nren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt das       vorgelegt werden:","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                            719\n1. ein Abdruck der Bescheinigung der Zu-                    vor, so kann   die Erlaubnisbehörde über den\nlassungsbehörde über die Baumuster-                      Antrag auf      Erteilung der Erlaubnis zum\nprüfung und                                             Betrieb nach    der Prüfung vor der Inbetriel)':.\n2. eine Bescheinigung des Herstellers oder                  nahme (§ 14     Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) ent-\nEinführers darüber, daß das Anlageteil                   scheiden.\"\nnach Bauart und Ausführung mit dem in\n3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Bescheinigung über die Baumusterprü-\nfung beschriebenen Anlageteil überein-                 • (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es nur\nstimmt.                                              der Anzeige, wenn\n§ 8                                        1. im räumlichen Zusammenhang mit ei-\nner erlaubnisbedürftigen Tankstelle\nBeförderung von Behältern                                  Zapfgeräte mit einem Gesamtfassungs-\n(1) Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssig-                         vermögen von nicht mehr als 100\nkeiten, die den Anforderungen für die Beförderung                            Liter (Kleinzapfgeräte) auch mit selbst-\nauf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder                               tätiger Abgabe oder selbsttätige Ein-\nauf Schiffen genügen, dürfen zur Beförderung durch                           richtungen zur Abgabe geschlossener\nandere Verkehrsmittel zu Lande sowie für das vor-                            Behälter (Gefäßautomaten) mit einem\nübergehende Bereitstellen oder Aufbewahren im                                Gesamtfassungsvermögen von nicht\nZusammenhang mit der Beförderung verwendet                                   mehr als 100 Liter aufgestellt werden,\nwerden, auch wenn sie den Anforderungen dieser                            2. eine Tankstelle mit elektrischen För-\nVerordnung nicht entsprechen.                                                dereinrichtungen auf selbsttätige Ab-\ngabe durch Zapfgeräte (Zapfautoma-\n- (2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften und die                         ten) umgestellt wird.\nVorschriften über die Beförderung brennbarer\nFlüssi'gkeiten durch die Deutsche Bundespost bleiben             § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.•\nunberührt.                                                   4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Worte .und zur\n§ 9                                   Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten\nÄnderung der Verordnung                           der Gruppe A, Gefahrklassen I und II und\nüber brennbare Flüssigkeiten                        der Gruppe B bestimmt sind• gestrichen.\nDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten                  b) In Nummer 2 werden die Worte .für brenn-\nvom 18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl.I S. 83) 2) wird                bare Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahr-\nwie folgt geändert:                                                  klassen I und II und der Gruppe B\" ge-\nstrichen.\n1. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 3 werden die Worte .und zur\n„Vorschriften und Regeln der Technik                   Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der\nAnlagen, die dieser Verordnung unterliegen,                   Gruppe A, Gefahrklassen I und II und der\nmüssen nach den für sie auf Grund des § 24                    Grupp~ B bestimmt sind• gestrichen.\nAbs. 1 Nr: 3 der Gewerbeordnung erlassenen\nVorschriften. und im übrigen nach den all-           5. § 17 Abs. l Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngemein anerkannten Regeln der· Technik er-               .2. die Sachverständigen eines Unternehmens,\nrichtet und betrieben werden.\"                                 soweit sie von der nach Landesrecht zu-\nständigen Behörde für die Prüfung der in\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\ndiesem Unternehmen betriebenen Anlagen\na) Absatz 2 wird :wie folgt gefaßt:                            anerkannt sind,•\n• (2) Die Errichtung und der Betrieb einer\nerlaubnisbedürftigen Anlage bedürfen der         6. a) In § 23 Abs. 1 wird hinter der Zeile .1 Ver-\nErlaubnis der nach Landesrecht zuständigen               treter des Bundesministers für Wirtschaft\"\nBehörde (Erlaubnisbehörde). In dem Antrag                die Zeile • l Vertreter des Bundesministers\nauf Erteilung der Erlaubnis sind Art, Gruppe              für Gesundheitswesen\" eingefügt.\nund Gefahrklasse der brennbaren Flüssig-             b) Hinter dieser neueingefügten Zeile erhält\nkeiten anzugeben; ferner sind eine Beschrei-             die folgende Zeile die Fassung: .12 Ver-\nbung ·und ein Lageplan und, wenn mit der                 treter der Landesregierungen aus den fach-\nLagerung die Errichtung oder Änderung                    lich beteiligten Ressorts.•\nbaulicher Anlagen verbunden ist, die Bau-\nzeichnungen und statischen Berechnungen                                     §  10\nin dreifacher Ausfertigung beizufügen.•\nb) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:                           Ubergangsvorschriften\n.Liegen über Errichtung, Bauart, Werk-            (1) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung\nstoffe, Ausrüstung oder Betriebsweise der      Anforderungen gestellt werden, die über die bisher\nAnlage keine ausreichenden Erfahrungen         gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die\nnach Landesrecht zuständige Behörde verlangen,\n1) Bundesgesetzbl. III 7102-29                             daß Anlagen oder Anlageteile, die bei Inkrafttreten","720                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ndieser Verordnung in Betrieb genommen oder be-            nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieser Verord-\nschafft waren, den Vorschriften dieser Verordnung         nung geltenden Vorschriften; Absatz 3 gilt ent-\nentsprechPnd geändert werden, wenn                        sprechend. Auf Antrag ist das Erlaubnisverfahren\nnach den nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\n1. sie  erweitert, umgebaut    oder   geändert     tenden Vorschriften durchzuführen.\nwerden oder\n(5) Eine Ausnahme, die vor Inkrafttreten dieser\n2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder       Verordnung auf Grund von Vorschriften der Länder\nDritte zu befürchten sind. Die Vorschriften     über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten\nder Anhänge I und II, nach denen Anlagen     ·- für eine Anlage zugelassen worden ist, gilt als eine\noder Anlageteile noch für eine Ubergangs-       nach § 4 Abs. 1 zugelassene Ausnahme.\nzeit benutzt werden dürfen, bleiben unbe-\nrührt.                                                                    § 11\n(2) Der Bauartzulassung oder der Baumusterprü-                             Geltung in Berlin\nfung bedarf es nicht für Anlagen und Anlageteile,\ndie von den Ausschüssen für brennbare Flüssig-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nkeiten zur allgemeinen Anerkennung begutachtet            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund dem Gutachten entsprechend hergestellt wor-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nden sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach         Vierten Bundesgesetzes zur Anderung der Gewerbe-\nInkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genom-         ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nmen und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten        S. 61) auch im Land Berlin.\ndieser Verordnung beschafft worden sind.\n§ 12\n(3) Eine Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser\nInkrafttreten\nVerordnung auf Grund des § 9 der Verordnung über\nbrennbare Flüssigkeiten für den Betrieb einer An-            (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des\nlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis zur Er-       auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-\nrichtung und zum Betrieb der Anlage im Sinne des          monats in Kraft.\ndurch diese Verordnung geänderten § 9 der Ver-\n(2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind\nordnung über brennbare Flüssigkeiten.\ndie Grundsätze zu den Vorschriften der Länder über\n(4) Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage vor Ab-        den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten auf An-\nlauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser           lagen, die dieser Verordnung unterliegen, nicht mehr\nVerordnung in Betrieb nimmt, bedarf der Erlaubnis         anzuwenden.\nBonn, den 10. September 1964\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                             721\nAnhang I\nInhaltsübersicht\n1. Allgemeine Vorschriften                                     1.6 Erdung, Ableitung elektrostatischer Aufladungen,\nBlitzschutz und kathodischer Korrosionsschutz\n1.1 Begriffsbestimmungen für        Behälter und Bruch-\nsid1erheit                                                   1.61 Erdungsmaßnahmen\n1.62 Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n1.11 Behälter\n1.63 Blitzschutz     ·\n1.111 Ortsfeste Tanks                                 1.64 Kathodischer Korrosionsschutz\n1.111.1 Unterirdische Tanks\n1.111.2 überirdische Tanks                 1.7 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen\n1.112 Ortsbewegliche Tanks\n1.113 Ortsbewegliche Gefäße\n1.114 Tanks auf Fahrzeugen                     2. Einrichtung von Lägern\n1.114.1 Tankwagen                          2.1 Bedingt freie Lagerung\n1.114.11 Straßentankwagen\n2.11 Verkaufs- und Vorratsräume der Einzel-\n1.114.12 Bohrfeldtankwagen\nhändler, Vorratsräume der Krankenhäuser,\n1.114.2 Aufsetztanks                                 der wissenschaftlichen Institute und ähnlicher\n1.114.3 Eisenbahnkesselwagen                         Einrichtungen\n1.115 Tanks mit innerem Oberdruck                     2.12 Lagerräume gewerblicher Betriebe und des\n1.12 Bruchsicherheit\nHandels, Lagerräume der Krankenhäuser und\nähnlicher Einrichtungen\n1.2 Sicherheitsanforderungen                                    2.13 Läger für oberirdische Behälter im Freien\n1.21 Allgemeines\n2.2 Anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung\n1.22 Unternchtung beschäftigter Personen\n1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung            und        2.21 Der Lagerung dienende Keller\nRettungswege                                                2.211 Trennung von angrenzenden Räumen\n1.24 Brandscb u tzeinrichtungen                                   2.212 Fußböden\n1.25 Stillsetz(~n von Fördereinrichtungen                         2.213 Türen\n2.214 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten\n1.3 Lagenmg in Gebäuden                                               2.215 Lüftung und Beleuchtung\n2.216 Gefahrbereich\n1.4 Gefahrbereiche                                                    2.217 Betreten durch Unbefugte\n1.41 Begriffsbestimmungen\n2.22 überirdische Lagerräume\n1.411 Gefahrbereiche\n1.412 Kriechweg                                             2.221 Wände, Decken, Bedachung\n2.222 Trennung von angrenzenden Räumen\n1.42 Sicherheitsvorschriften für   Gefahrbereiche                 2.223 Fußböden, Türen, Auffangen auslaufen-\n1.421 Allgemeines                                                 der Flüssigkeiten, Lüftung und Beleuch-\n1.422 Gefahrbereiche Zone    A                                    tung\n1.423 Gefahrbereiche Zone    B                              2.224 Gefahrbereich\n1.424 Gefahrbereiche Zone    C                              2.225 Betreten durch Unbefugte\n1.5 Brand- und Explosionsschutz          durch flammen-         2.23 Läger für oberirdische Behälter im Freien\ndurchschlagsichere Armaturen\n2.231 Allgemeines\n1.51 Begriffsbestimmungen                                         2.232 Auffangräume\n1.511 Flammendurchschlagsichere Armaturen                         2.232.1 Voraussetzung für die Anlegung\n1.511.1 Explosionssichere Armaturen                        2.232.2 Fassungsvermögen des Auffang-\n1.511.2 Dauerbrandsichere Armaturen                                raumes\n1.511.3 Detonationssichere Armaturen                       2.232.3 Bau vorschritten\n2.232.4 Einrichtung\n1.52 Allgemeine Vorschriften                                            2.232.5 Gräben","122                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil 1\n2.233 T<1nk,d>sUindc                                         3.5 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher\n2.233.1 A     ll~j('lllCillC'S\nDecke (Sch wimmda eh tanks)\n2.2:l:L2 Lü<Jenn1~J          bwnnbarer Flüssig-             3.51 Allgemeines\nkci Lcn der Gruppe A Gcfahr-                       3.52 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\nk la~;s<:n I (,rns~Jcnommen Rohöl)                 3.53 Flüssigkeitsstandanzeiger\nund l l 11ncl der Cruppe B                        3.54  Ableitung elektrostatischer Aufladungen des\n2.2'.l:U Li~Jl!rtrnq von Rohöl                                   Schwimmdaches\n2.2:ßA Bcson(krc               Vorschriften    für          3.55 Brandschutz\nf'il nk s rn i t beweglicher Decke\n(Schwimmdachtanks)                           3.6 Tanks in geschlossenen Räumen\n2.234 Gdahrbcrcich\n2.235 Schutzstreifen\n2.235.1 BerJriffsbesl.immung\n2.235.2 Alla0nwincs                                4. Unterirdische Tanks\n2 235.3 Vorausselzung für die Anlegung\n4.1 Gefahrbereich\n2.235.4 Breite des Schutzstreifens\n4.2 Bauvorschriften\n2.235.5 Einsdnünkung                des     Schutz-\nstreifens                                          4.21 Dichtheit\n2.235.6 Nutzung des Schutzstreifens                          4.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n2.235.7 Abst11nd zu Gleisen des öffent-                           4.221 Allgemeines\nlichen Verkehrs                                         4.222 Besondere Vorschriften    für  doppel-\n2.23:i.8 Gemeinsmne Schutzstreifen für                                  wandige Tanks\nUigr>r inchrcrer Inhaber\n4.23 Werkstoffe für Tankwandungen\n2.24 Läger für unterirdische Tanks                                     4.24  Herstellung der Tanks\n4.25 Unterteilte Tanks\n2.241 T,mkab:;tünde\n4.26 Korrosionsschutz\n2.242 Betreten durch Unbefugte\n4.27 Einbau\n4.28 Domschacht\n2.25 Füll- und Enllecrstellen für ortsbewegliche\nTanks, orlsbcwcgliche Gefäße und Tanks auf                   4.3 Ausrüstung\nFahrzeugen, .:rnsgenommen Füll- und Ent-\nleerstellcn auf Flughäfen                                          4.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n4.32 Flammendurchschlagsichere Armaturen\n2.251 All~Jcmeincs                                                4.33 Sicherung gegen Drucküberschreitung bei\n2.252 Ccfuh rbercich ün Füllstellen                                     Lagerung unter Schutzgas oder Wasser\n2.253 Cdahrbcreich an Entleerstellen                               4.34 Flüssigkeitsstandanzeiger\n2.254 Abstand zu Gleisen des öffentlichen                          4.35 Füll- und Entleerungseinricbtungen\nVerkehrs                                                   · 4.36 Oberfüllsicherungen\n4.37 Leckanzeigegeräte\n4.38 Anordnung dE~r Tankanschlüsse\n3. überirdische Tanks\n4.39 Einsteigeöffnungen\n3.1 Gefahrbercich\n4.4 Kennzeichnung der Tanks\n3.2 Bauvorschriflcn\n3.21 Gründung\n3.22 Dichtheit\n3.23 Bauliebe Durchbildung, Festigkeit\n3.24 Werkstoffe für Tankwandungen                              5. Tanks mit innerem Uberdruck\n3.241 Allgemeines\n3.242 Besondere Vorschriften für geschweißte                 5.1 Sachlicher Geltungsbereich\nTanks                                                  5.2 Gefahrbereich\n5.3 Bauvorschriften\n3.25 Herstellung der Tanks\n3.251 Allgemeines                                                  5.31 Dichtheit\n5.32 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n3.252 Ausführung von Schweißverbindungen\n5.33 Werkstoffe für Tankwandungen\n3.253 Bewertung von Schweißverbindungen\n5.34 Herstellung der Tanks\n3.26 Unterteilte Tanks                                                  5.35 Korrosionsschutz\n3.27 Korrosionsschu lz                                                  5.36 Einbau und Domschacht\n3.3 Ausrüstung                                                        5.4 Ausrüstung\n3.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen                          5.41 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen\n3.32 Fla.mmendurchschlagsichere Armaturen                                    Gefahren durch inneren Uberdruck oder\n3.33 Sicherung gt~gen Drucküberschreitung bei                                Unterdruck\nLagerung unter Schutzgas oder Wasser\n3.34 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen                                   5.411 Einrichtungen zur Überwachung des\n3.35 Flüssigkeitsstandanzeiger                                                     inneren Überdrucks\n3.36 Füll- und Entleerungseinrichtungen                                      5.412 Sicherheitsventile\n3.37 Oberfüllsicherungen                                                     5.413 Sicherheitseinrichtung  gegen   Druck-\n3.38 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen                                         unterschreitung\n3.39 Verbmdungsteile zwischen Tanks                                          5.414 Abblaseeinrichtungen\n5.415 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n3.4 Kennzeichnung der Tanks                                                      5.416 Einrichtungen zur Druckminderung","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                           723\n5.42 Sonstige Ausrüstung                                      9.223 Werkstoffe für Tankwandungen\n5.421 Flüssigkeitsstandanzeiger                         9.224 Herstellung der Tanks\n5.422 Vorrichtungen zur Ableitung elektro-              9.225 Unterteilte Tanks\nstatischer Aufladungen                            9.226 Korrosionsschutz\n5.423 Füll- und Entleerungseinrichtungen                9.227 Ergänzende Vorschriften für Aufsetz-\n5.424 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen                   tanks\n5.425 Verbindungsteile zwischen Tanks\n9.23 Ausrüstung der Tanks\n5.5 Kennzeichnung der Tanks\n9.231 Allgemeines\n9.232 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun-\n6. Orlsbewegliche Tanks                                                      gen\n6.1 Gefohrhereich                                                        9.232.1 Allgemeines\n9.232.2 Absperreinrichtungen in Belüf-\n6.2 Bauvorschriften\ntungs- und Entlüftungseinrich-\n6.21 Sicherheit und Befestigung                                             tungen\n6.22 Dichtheit                                                      9.232.3 Flammendurchschlagsichere Ar-\n6.23 Bauliche Durchbildung, Festigkeit                                      maturen\n6.24 Werkstoffe für Tankwandungen                                    9.232.4 Anschluß von Gaspendelleitun-\n6.25 Herstellung der Tanks                                                   gen\n6.26 Korrosionsschutz\n6.3 Ausrüstung                                                      9.233 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n9.234 Flüssigkeitsstandanzeiger\n6.31  Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.235 Vorrichtungen zur Ableitung elektro-\n6.32  Absperreinrichtungen an Leitungen\nstatischer Aufladungen\n6.33  Flüssigkeitsstandanzeiger\n9.236 Füll- und Ehtleerungseinrichtungen\n6.34  Füll- und Entleerungseinrichtungen\n9.237 Abfüllsicherungen\n6.35  Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n9.238 Einsteigeöffnungen\n6.36  Besondere Vorschriften für ortsbewegliche\n9.239 Sicherung der Zapfeinrichtung\nTanks mit innerem Uberdruck\n6.4 Kennzeichnung der Tanks                                    9.24 Kennzeichnung der Tanks\n6.5 Fahrzeuge                                                  9.25 Vorschriften für Straßentankwagen zur Be-\nförderung von niedrig siedenden brennbaren\nFlüssigkeiten\n7. Ortsbewegliche Gefäße                                          9.26 Fahrzeug mit Ausrüstung\n7.1 Gefahrbereich                                                   9.261 Fahrzeug\n7.2 Höchstzulässiger Rauminhalt                                     9.262 Brandschutz\n7.3 Bauvorschriften                                                 9.263 Fördereinrichtungen\n7.4 Kennzeichnung der ortsbeweglichen Gefäße                        9.264 Elektrische Anlagen\n8. Tankstellen                                                9.3 Bohrfeldtankwagen\n8.1 Gefahrbereich an Tankstellen                               9.31 Allgemeines\n9.32 Bauvorschriften für Tanks\n8.2 Lagerung von Kraftstoff\n9.33 Ausrüstung der Tanks\n8.21 Lagerung von Kraftstoff an öffentlichen\nTankstellen                                              9.331 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun-\n8.22 Lagerung von Kraftstoff an Eigenverbrauchs-                     gen\ntankstellen                                                    9.331.1 Allgemeines\n8.3 Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff                                    9.331.2 Flammendurchschlagsichere Ar-\n8.4 Einrichtung und Aufstellung von Zapfsäulen,                                   maturen\nZapfgeräten und Tankautomaten                                        9.331.3 Anschluß für Gaspendelleitun-\n8.5 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen                                      gen\n8.6 Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n8.7 Feuerlöscher, Verbot des Rauchens                               9.332 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n8.8 Selbsttätig schließende Zapfventile                             9.333 Flüssigkeitsstandanzeiger\n8.9 Kleinzapfgeräte und Tankautomaten                               9.334 Vorrichtungen zur Ableitung elektro-\n8.91 Kleinzapfgeräte                                                 statischer Aufladungen\n8.92 Tankautomaten                                             9.335 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz\n8.921 Allgemeines                                              gegen Gefahren durch inneren Uber-\n8.922 Gefäßautomaten                                           druck\n8.923 Zapfautomaten                                      9.336 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n9.337 Gebläse\n9.338 Einsteigeöffnungen\n9. Tanks auf Fahrzeugen                                           9.34 Kennzeichnung der Tanks\n9.1 Gefahrbereich                                              9.35 Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.2 Straßentankwagen und Aufsetztanks                               9.351 Fahrzeug\n9.21 Allgemeines                                               9.352 Brandschutz\n9.22 Bauvorschriften für Tanks                                 9.353 Elektrische Anlagen\n9.221 Dichtheit\n9.222 Bauliche Durchbildung, Festigkeit        9.4 Eisenbahnkesselwagen","124                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n10. Rohrleitungen                                                    11.4 Mischen und Fördern mit Druckgas\n11.5 Erwärmung brennbarer Flüssigkeiten\n10.1 Gefohrbcreich\n11.6 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume -\n10.2 Ba.uvorsduirtcn\n11.7 Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssig-\n10.21 Dichtheit                                                 keiten verschiedener Gruppen oder Gefahr-\n10.22 Werkstoffe                                                klassen\n10.221 Allgeniein('.S                                11.8 Entgasen, Reinigen, Instandsetzen, Außerbetrieb-\n10.222 Besondere           Vorschriften für ge-           setzen von Tanks\nschweißte Rohrleitungen aus Stahl          11.9 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tank-\n10.23 lforst0llung d<)r Rohrleitungen                            stellen\n10.'2'.31 All~JC!lllC!ines                                11.91 Ergänzende Vorschriften für oberirdische\n10.232 Ausführung von Schweißverbindun-                         Tanks\ngen an Rol1rlcitungen aus Stahl                 11.92 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit\n10.24  Korrosionsschu lz                                               innerem Uberdruck\n10.25  Elektrostatische LciWihigkeit                             11.93 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche\n10.26  Verlegung d<'r Rohrleihmgen                                     Tanks\n10.27  Bemessung des Rohrdurchmessers                            11.94 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche\nGefäße\n11.95 Ergänzende Vorschriften für Tankstellen\n11. BelriebsvorsduiHcn                                                    11.96 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf\nFahrzeugen\n11.1 Befüllen und Fül1un11sq•-üd                                            11.961 Allgemeines\n11.2 Abfüllen c1us Tanks                                                    11.962 Tankwagen\n11.3 Verschluß ge9en Plr1111rne1Hlurchschlag ungesicher-                    11.963 Aufsetztanks\nter Offnungen                                                          11.964 Eisenbahnkesselwagen","Nr. 48 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                        725\n1. Allgemeine Vorschriften                                         1.114 Tanks auf Fahrzeugen\n1.1 ßegriflsbestirnmungen für Behälter                                1.114.1 Tankwagen\nund Bruchsicherheit                                                       Tankwagen im Sinne die-\nser Verordnung sind Fahr-\n1.11 Behälter\nzeuge zur Beförderung\nBehälter im Sinne dieser Verordnung                                  brennbarer Flüssigkeiten,\nsind                                                                 deren Tanks mit dem Fahr-\n1. ortsfeste Tanks,                                                  werk fest verbunden sind.\n2. ortsbewegliche Tanks,                                             1.114.11 Straßentank-\n3. ortsbewegliche Gefäße,                                                     wagen\n4. Tanks auf Fahrzeugen,                                                      (1) Straßentank-\n5. Tanks mit innerem Uberdruck.                                               wagen im Sinne\n1.111 Ortsfeste Tanks                                                         dieser Verord-\nnung sind Tank-\nOrtsfeste Tanks im Sinne dieser\nwagen, die zum\nVerordnung sind der Lagerung\nVerkehr auf öf-\ndienende Tanks, die ihrer Bauart\nfentlichen Straßen\nnach dazu bestimmt sind, ihren\nbestimmt sind.\nStandort betriebsmäßig nicht zu\nwechseln.                                                                (2) Tankwagen,\ndie ausschließlich\n1.111.1 Unterirdische Tanks                                             der Betankung\nUnterirdische Tanks im                                         von Luftfahr-\nSinne dieser Verordnung                                        zeugen dienen\nsind ortsfeste Tanks, die,                                     (Flugfeldtank.-\nabgesehen vom Dom und                                          wagen), gelten\ndem zu ihm führenden                                           nur dann als\nEinsteigeschacht,   vorbe-                                     Straßentank-\nhaltlich der Nummer 2.241,                                     wagen im Sinne\nallseitig von Erde, Mauer-                                     dieser Verord-\nwerk oder Beton oder                                           nung, wenn sie\nmehreren dieser StoUe                                          zur Beförderung\nvon insgesamt mindestens                                       brennbarer Flüs-\n1 Meter Dicke umgeben                                          sigkeiten auf\nsind.                                                          öffentlichen Stra-\nßen verkehren.\n1.111.2 0 b er irdische Tanks\nüberirdische Tanks im                                 1.114.12 Bohrfeld-\nSinne dieser Verordnung                                        tankwagen\nsind ortsfeste Tanks, die                                      Bohrfeldtank-\nden Anforderungen der                                          wagen im Sinne\nNummer 1.111.1 nicht ent-                                      dieser Verord-\nsprechen.                                                      nung sind auf\nöffentlichen Stra-\n1.112 Ortsbewegliche Tanks                                                    ßen verkehrende,\nOrtsbewegliche Tanks im Sinne                                           der Beförderung\ndieser Verordnung sind der Lage-                                       von Bohrschlamm,\nrung und Beförderung dienende                                          Olschlamm oder\nTanks, die ihrer Bauart nach dazu                                      Erdöl dienende\nbestimmt sind, ihren Standort                                          Tankwagen, die\nbetriebsmäßig zu wechseln und                                           ihrer Bauart nach\nwi:ihrend der Beförderung mit                                           dazu bestimmt\ndem Fahrzeug fest verbunden zu                                          sind mit Unter-\nsein.                                                                   druck befüllt und\n1.113 Ortsbewegliche Gefäße                                                   mitUberdruckent-\nleert zu werden.\nOrtsbewegliche Gefäße im Sinne\ndieser Verordnung sind der Lage-                      1.114.2 Aufsetztanks\nrung und Beförderung dienende                                 Aufsetztanks im Sinne\nBehälter, die ihrer Bauart nach                                dieser Verordnung sind\ndazu bestimmt sind, ihren Stand-                               der Beförderung brennba-\nort zu wc~chseln und deren Raum-                              rer Flüssigkeiten auf Fahr-\ninhalt den nach Nummer 1.2                                     zeugen dienende Tanks,\nhöchstzulässigen Rauminhalt nicht                              die ihrer Bauart nach dazu\nübersteigt. Ortsbewegliche Tanks                               bestimmt sind, während\nund Tanks auf Fahrzeugen gelten                                der Befüllung, Beförde-\nnicht als ortsbewegliche Gefäße.                               rung und Entleerung mit","726                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ndem Fahrzeug fest ver-                1.22 U n t e r r i c h tun g b e s c h ä f ti g t e r\nbunden zu sein und nur                     Personen\nim lcewn Zustand auf- und                  Der Anlageinhaber hat dafür zu sorgen,\nabgesetzt zu werden.                       daß Personen, die mit der Lagerung,\nAbfüllung oder Beförderung brennbarer\n1.114.3 Eis f~ n bahn kesse 1-                         Flüssigkeiten oder mit Wartungs-, Bau-\nw a gen                                    oder Reparaturarbeiten an Anlagen\nEisenbahnkesselwagen im                    oder Anlageteilen beschäftigt werden,\nSinne dieser Verordnung                    über die nach dieser Verordnung zu\nsind      Schienenfahrzeuge,               beachtenden Sicherheitsvorschriften und\nderen Tanks mit dem                        die zur Verhütung und Bekämpfung von\nFahrwerk dauernd fest                      Bränden und Explosionen zu ergreifen-\nverbunden sind.                            den Maßnahmen unterrichtet sind.\n1.115 Tanks mit innerem Dber-                             1.23 Angriffs w e g e zu r B ran d -\ndruck                                                   bekämpfung und Rettungswege\nTanks mit innerem Uberdruck im                          Angriffswege zur Brandbekämpfung und\nSinne dieser Verordnung sind                            Rettungswege müssen so angelegt und\nTanks, die ihrer Bauart nach dazu                       gekennzeichnet sein, daß Stellen, an\nbestimmt sind, mit einem inneren                        denen Gefahren entstehen können, mit\nDberdruck von mehr als 0,5 Atmo-                        Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten\nsphäre betrieben zu werden.                             schnell und ungehindert erreicht wer-\nden können. Ausgänge von Räumen, in\n1.12 Bruchsicherheit                                                   denen brennbare Flüssigkeiten gelagert\noder abgefüllt werden, müssen so ange-\n(1) Bruchsicher im Sinne dieser Verord-                         ordnet sein und so freigehalten werden,\nnung sind Behälter, die unter den bei                           daß die Räume schnell und sicher ver-\nihrer Lagerung oder Beförderung übli-                           lassen werden können.\ncherweise auftretenden mechanischen\n1.24 B r an d s c h u t z ein r i c h tun g e n\nBeanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-\nben.                                                            (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung\noder Beförderung brennbarer Flüssig-\n(2) Als nicht bruchsicher im Sinne die-                         keiten müssen mit ausreichenden Brand-\nser Verordnung gelten Behälter aus                              schutzeinrichtungen ausgerüstet sein;\nGlas, keramischen Stoffen oder aus an-                          diese müssen in gebrauchsfertigem Zu-\nderen Stoffen, die hinsichtlich der Bruch-                      stand erhalten werden.\nsicherheit vergleichbare Eigenschaften                          (2) Die Brandschutzeinrichtungen müs-\naufweisen.                                                      sen in geschlossenen Räumen umfassen:\n(3) Nicht       bruchsichere ortsbewegliche                     1. ortsfeste        Feuerlöscheinrichtungen,\nGefäße, die in bruchsichere flüssigkeits-                          wenn brennbare Flüssigkeiten\ndichte Ubergefäße fest eingesetzt sind,                            a) der Gruppe A Gefahrklasse I\ngelten als bruchsicher. Dies gilt nicht für                             oder II in Behältern mit einem\ndie bedingt freie und die anzeigebedürf-                                Gesamtrauminhalt von mehr als\ntige Lagerung nach Tafel 1 und 2 der                                    10 000 Liter oder\nVerordnung über brennbare Flüssigkei-                              b) der Gruppe B in Behältern mit\nten, soweit dort die Lagerung nur in                                    einem       Gesamtrauminhalt             von\nbruchsicheren Gefäßen erlaubt ist.                                      mehr als 30 000 Liter\ngelagert werden;\n1.2 S i c h e r h e i t s a n f o r d e r u n g e n\n2. ortsfeste Berieselungseinrichtungen,\n1.21 A l_ 1 g e m e i n e s                                               wenn brennbare Flüssigkeiten der\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder                               Gruppe A Gefahrklasse I oder II\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten                               in mehreren Tanks mit einem Ge-\nmüssen so errichtet, hergestellt und                               samtrauminhalt von mehr als 10 000\nausgerüstet sein sowie so unterhalten                              Liter gelagert werden.\nund betrieben werden, daß die Sicher-                      1.25 S ti 11 s et z e n v o n F ö r d e r -\nheit Beschäftigter und Dritter, insbeson-                       einrichtungen\ndere vor Brand- und Explosionsgefah-                            Einrichtungen zur Förderung brenn-\nren, gewährleistet ist. Dies gilt auch für                      barer Flüssigkeiten müssen im Falle\nAnlagen zur Lagerung oder Beförde-                              eines Brandes oder einer Explo-\nrung brennbarer Flüssigkeiten der                               sion von einem Ort aus stillgesetzt wer-\nGruppe A Gefahrklasse III, wenn                                 den können, der schnell und ungehin-\nbrennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe                           dert erreichbar ist. Dies gilt auch für\nund Gefahrklasse zusammen mit sol-                              Einrichtungen zur Förderung brennba-\nchen der Gruppe A Gefahrklasse I                                rer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-\noder II oder der Gruppe B gelagert oder                         klasse III, wenn brennbare Flüssigkei-\nbefördert werden.                                               keiten dieser Gruppe und Gefahrklasse","Nr. 48 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                          727\nzusammen mit solchen der Gruppe A                        1.412 Kriechweg\nGefahrklasse I oder II oder der Gruppe                          Als Kriechweg im Sinne dieser\nB gelagert werden.                                              Verordnung gilt der von einem\n1.3 L a g e r u n g in G e b ä u d e n                                     Dampf/Luft-Gemisch, das schwe-\n(1) Räume, in denen brennbare Flüssig-                                rer als Luft ist, von der Austritts-\nkeiten gelagert werden, müssen aus min-                                stelle an in der Waagerechten zu-\ndestens feuerhemmenden Bauteilen be-                                   rückgelegte Weg. Wird der Kriech-\nstehen, soweit nicht feuerbeständige Bau-                              weg durch ein nicht bewegliches\nteile vorgeschrieben sind. Weitergehende                              undurchlässiges Hindernis aus\nVorschriften des Bauaufsichtsrechts sind an-                          nicht brennbaren Baustoffen un-\nzuwenden.                                                             terbrochen, so ist der Weg ent-\nlang dieses Hindernisses auf die\n(2) In einem Raum dürfen Tanks mit einem\nLänge des Kriechweges anzurech-\nGesamtrauminhalt von höchstens\nnen.\n1. 30 000 Liter bei Lagerung brennbarer\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I\n1.42 Si ehe rh e i ts vors c hri f t en\noder                                                        für Gefahrbereiche\n2. 150 000 Liter bei Lagerung brennbarer\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-                          1.421 A 11 g e mein e s\nklasse II oder der Gruppe B                                        (1) Die Gefahrbereiche sind      von\naufgestellt sein. Werden brennbare Flüssig-                           Stoffen freizuhalten, die ihrer Art\nkeiten verschiedener Gruppen oder Gefahr-                             oder Menge nach geeignet sind,\nklassen zusammengelagert, so ist die in                               zur Entstehung oder Ausbreitung\nSatz 1 bezeichnete Lagermenge nach der                                von Bränden zu führen; dies gilt\nFlüssigkeit des höchsten Gefahrengrades zu                            nicht für Rollschienen aus Holz in\nbestimmen; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 der                          Faßlägern. Insbesondere sind in-\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten                               nerhalb und oberhalb der Gefahr-\nfindet entsprechende Anwendung. Satz 2 gilt                            bereiche verboten:\nauch, wenn brennbare Flüssigkeiten der                                 1. die Unterhaltung von Feuer-\nGruppe A Gefahrklasse III zusammen mit                                     stätten,\nbrennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-\nfahrklasse I oder II oder der Gruppe B ge-                            2. der Umgang mit Feuer oder\nlagert werden mit der Maßgabe, daß der                                     glühenden Gegenständen, mit\nGesamtrauminhalt der Tanks nicht mehr als                                  offenem und verwahrtem Licht\n150 000 Liter betragen darf.                                              sowie das Rauchen,\n(3) In einem Raum dürfen ortsbewegliche                                3. der Betrieb von Feuerlokomo-\nGefäße mit einem Gesamtrauminhalt von                                      tiven und\nhöchstens                                                              4. die Lagerung von explosions-\n1. 20 000 Liter bei Lagerung brennbarer                                    fähigen Stoffen und Gegen-\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-                                     ständen, von leicht entzündli-\nklasse I oder                                                          chen, selbstentzündlichen und\n2. 100 000 Liter bei Lagerung brennbarer                                   entzündend wirkenden Stoffen\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse                                und der Umgang mit diesen\nII oder der Gruppe B.                                                  Stoffen oder Gegenständen.\naufgestellt sein. Absatz 2 Satz 2 findet ent-                         Auf die Verbote des Satzes 2 ist\nsprechende Anwendung; dies gilt auch, wenn                             in augenfälliger Weise hinzuwei-\nbrennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-                               sen.\nfahrklasse III zusammen mit brennbaren\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I                              (2) Absatz 1 gilt nicht für Woh-\noder II oder der Gruppe B gelagert werden                             nungen und Räume, die mit Woh-\nmit der Maßgabe, daß der Gesamtrauminhalt                             nungen in unmittelbarer, nicht\nder ortsbeweglichen Gefäße nicht mehr als                              abschließbarer Verbindung stehen\n100 000 Liter betragen darf.                                          und für Gast- und Schankräume\nsowie für Verkaufsräume der Ein-\n1.4 Gefahrbereiche                                                          zelhändler.\n1.41 Begriffsbestimmungen                                              (3) Die Gef ahrbereiche gelten,\n1.411 Gefahr b er eiche                                          vorbehaltlich der Nummern 1.422\nGefahrbereiche im Sinne dieser                            bis 1.424, als explosionsgefähr-\nVerordnung sind Bereiche, in de-                          dete Räume im Sinne des § 2\nnen sich Dämpfe, die mit Luft                             Abs. 2 der Verordnung über elek-\nbrennbare oder explosionsfähige                           trische Anlagen in explosionsge-\nGemische bilden, in gef ahrdrohen-                        fährdeten Räumen vom 15. August\nder Menge ansammeln können.                               1963 (Bundesgesetzbl. I S. 697). Die\nDie Bereiche werden in Zonen A,                           Vorschriften der Verordnung über\nB und C eingeteilt.                                       brennbare    Flüssigkeiten über","728                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nerstmalige und wiederkehrende                               Anlageteile nur verwendet wer-\nregelmäßige Prüfungen bleiben                               den, wenn sie explosionsgeschützt\nunberührt.                                                  sind.\n(4) In   Gef ahrbereichen dürfen,                           (2) Abweichend von Absatz 1 und\nvorbehaltlich der Nummern 1.422                             Nummer 1.421 Abs. 4 dürfen\nbis 1.424, Anlagen, Anlageteile                             Fahrzeuge normaler Bauart, aus-\nund Geräte, die betriebsmäßig                               genommen Fahrzeuge mit äuße-\nFunken erzeugen oder die beim                               rer Feuereinwirkung,\nBetrieb vier fünftel der Zündtem-                            1. außerhalb von Auffangräumen,\nperatur der Dampf/Luft-Gemische                                  Lager- und Abfüllräumen sowie\nder jeweils gelagerten brennba-                                 an Füll- und Entleerstellen im\nren     Flüssigkeit       übersteigende                         Freien    verwendet         werden,\nTemperaturen annehmen können,                                   wenn dies zum Betrieb des La-\nnicht verwendet werden.                                         gers erforderlich ist,\n(5) Sollen innerhalb          oder ober-                     2. an Tankstellen verkehren.\nhalb von Gefahrbereichen Bau-                                (3) Verdichtete, verflüssigte und\noder Reparaturarbeiten vorge-                               unter Druck gelöste Gase dürfen\nnommen werden, so hat der An-                               nur unterirdisch gelagert werden.\nlageinhaber die erforderlichen                              Dies gilt nicht für Brandschutz-\nSicherheitsmaßnahmen anzuord-                                einrichtungen.\nnen und ihre Durchführung sicher-\nzustellen; insbesondere hat er da-                    1.424 Gefahrbereiche Zone C\nfür zu sorgen, daß im Bereich der                           (1) In Gefahrbereichen der Zone C\nArbeiten keine brennbaren Flüs-                              dürfen mit Zustimmung der nach\nsigkeiten oder deren Dämpfe vor-                              Landesrecht zuständigen Behör-\nhanden sind oder dorthin gelan-                             de, bei Anlagen der Deutschen\ngen können. Bei diesen Arbeiten                              Bundespost, der Wasser- und\ndürfen offene Flammen oder glü-                              Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nhende Gegenstände abweichend                                 sowie der Bundeswehr mit Zu-\nvon Absatz 1 Ziffer 2 verwen-                                stimmung des zuständigen Bun-\ndet werden, wenn der Anlage-                                 desministers oder der von ihm\ninhaber dem mit der Ausfüh-                                  bestimmten Stelle, elektrische An-\nrung der Arbeiten Beauftragten                               lagen und Anlageteile im Hin-\nschriftlich erklärt, daß oder unter                          blick auf die in Gef ahrbereichen\nwelchen       Voraussetzungen die                            dieser Zone geringeren Betriebs-\nVerwendung offener Flammen                                   gefahren auch in nichtexplosions-\noder glühender Gegenstände un-                               geschützter Ausführung verwen-\nbedenklich ist und wenn die in der                           det werden. Für den Fahrzeug-\nErklärung angegebenen Voraus-                                verkehr gilt Nummer 1.423 Abs. 2\nsetzungen erfüllt sind.                                      entsprechend.\n(6) Die in Gef ahrbereichen erfor-                           (2) Verdichtete, verflüssigte und\nderlichen Sicherheitsmaßnahmen                               unter Druck gelöste Gase dürfen\nsind auch dann durchzuführen,                                oberirdisch nur innerhalb feuer-\nwenn sich in Anlagen oder Anla-                              beständig umschlossener Räume\ngeteilen nur noch Reste brennba-                             gelagert werden .. Dies gilt nicht\nrer Flüssigkeiten oder deren                                 für Brandschutzeinrichtungen.\nDämpfe befinden.                             1.5 B ran d - und Ex p 1o s i o n s s c h u t z du r c h\n1.422 G e f a h r b e r e i c h e Z o n e A             flammendurchschlagsichere Arma-\nturen\nIn Gef ahrbereichen der Zo~e A\ndürfen elektrische Anlagen oder                   1.51 Begriffsbestimmungen\nAnlageteile nur verwendet wer-                    1.511 F 1 am m end u r c h s c h l a g -\nden, wenn sie im Hinblick auf die                       sichere Armaturen\nin Getahrbereichen dieser Zone\nFlammendurchschlagsichere           Ar-\nerhöhten Betriebsgefahren nach                                maturen sind Einrichtungen, die\n§ 6 dieser Verordnung der Bauart\ndazu bestimmt sind, Tanks gegen\nnach zugelassen sind. Die Ver-                                das Hineinschlagen von Flammen\nordnung über elektrische Anlagen                              zu schützen.\nin explosionsgefährdeten Räumen\nfindet insoweit keine Anwendung.                              1.511.1 Ex p 1o s i o n s sichere\nArmaturen\n1.423 G e t a h r b e r e i c h e Z o n e B                                  Explosionssichere Arma-\n(1) In Getahrbereichen der Zone B                                      turen sind flammendurch-\ndürfen die in Nummer 1.421                                             schlagsichere Armaturen,\nAbs. 4 genannten Anlagen und                                          die","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                                    729\n1. den       Flammendurch-               ihnen in leitender Verbindung stehende\nschlag bei einer Explo-               Rohrleitungen, wenn brennbare Flüssig-\nsion verhindern und                  keiten dieser Gruppe und Gefahrklasse\n2. dem ddbei auftretenden                zusammen mit solchen der Gruppe A\nDruck standhalten.                  Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B\nin einem Auftangraum gelagert wer-\n1.511.2 Dauer brand sichere\nden. Anschluß-, Verbindungs- und\nArmaturen\nTrennstellen in Erdungsleitungen müs-\nDauerbrandsichere Arma-                   sen leicht zugänglich angeordnet. und\nturen, sind flammendurch-                 gegen unbeabsichtigtes Lockern ge-\nschlagsichere Armaturen,                  sichert sein.\ndie\n(2) Als Erder für elektrische Anlagen\n1. den       Flammendurch-\ndürfen Tanks und mit ihnen in leitender\nschlag bei einer Explo-\nVerbindung stehende Anlageteile nicht\nsion verhindern,\nallein verwendet werden.\n2. dem dabei auftretenden\nDruck standhalten und                 (3) Die Metalle der Erdungsanlagen\nsind so auszuwählen, daß gefährliche\n3. über längere Zeit dem\nKorrosionen an Tanks und Rohrleitun-\nAbbrand eines Dampf/\ngen vermieden werden.\nLuft-Gemisches stand-\nhalten und während                   (4) Tanks,       Rohrleitungen und andere\ndieser Zeit den Flam-                Anlageteile müssen gegen Zünd- und\nmendurchschlag verhin-               Korrosionsgef ahren durch Erdströme\ndern.                                elektrischer Anlagen gesichert sein.\n1.511.3 Detonationssichere                  1.62 Ab 1e i tun g e 1e kt r o statischer\nArmaturen                                Aufladungen\nDetonationssichere Arma-                 Tanks, Rohrleitungen und andere An-\nturen sind flammendurch-                 lageteile müssen gegen elektrostatische\nschlagsichere Armaturen,                 Aufladungen, die zu gefährlichen Ent•\ndie                                      ladungsvorgängen führen können, ge-\n1. den       Flammendurch-               sichert sein; Nummer 1.61 Abs. 1 Satz 2\nschlag bei einer Deto-               findet entsprechende Anwendung. In\nnation in einer der Ar-              Gefahrbereichen müssen darüber hinaus\nmatur vorgeschalteten                Schutzmaßnahmen gegen gefährliche\nRohrleitung sowie bei                elektrostatische Aufladungen von Per-\neiner Explosion verhin-              sonen und Gegenständen getroffen sein.\ndern und\n1.63 Blitzschutz\n2. dem dabei auftretenden\nDruck standhalten.                   Gebäude, in denen sich erlaubnisbe-\ndürftige oberirdische Anlagen zur Lage-\n1.52 A 11 g e meine V o r s c h r if t e n                    rung oder Abfüllung brennbarer Flüs-\n(1) Flammendurchschlagsichere Armatu-                    sigkeiten befinden, sowie oberirdische\nren dürfen nur verwendet werden,                         Tanks im Freien müssen gegen Zünd-\nwenn sie nach § 6 dieser Verordnung                      gefahren durch Blitzschlag gesichert\nder Bauart nach zugelassen sind.                         sein. Dies gilt auch für oberirdische\nTanks im Freien, die der Lagerung\n(2) Flammendurchschlagsichere Arma-\nbrennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nturen müssen möglichst nahe am Tank\nGefahrklasse III dienen, wenn brenn-\nangebracht und so angeordnet sein, daß\nbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und\nsie leicht gewartet werden können.\nGefahrklasse zusammen mit solchen der\n1.6 Erdung ,       Ab 1e i tun g     e 1e kt ro s t a t i -       Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder\nscher Aufladungen, Blitzschutz und                            der Gruppe B in einem Auffangraum ge-\nkathodischer Korrosionsschutz                                 lagert werden.\n1.61 Erdungsmaßnahmen                                   1. 64 K a t h o d i s c h e r K o r r o s i o n s s c h u t z\n(1) Tanks und mit ihnen in leitender                     Anschluß- und Verbindungsstellen von\nVerbindung stehende Anlageteile müs-                     kathodischen Schutzvorrichtungen in\nsen so errichtet sein, daß sie gegen                     Gefahrbereichen müssen leicht zu-\nErde keine elektrische Spannung an-                      gänglich angeordnet und gegen unbeab-\nnehmen können, die zur Entstehung                        sichtigtes Lockern gesichert sein. Dies\nzündfähiger Funken oder zur Gefähr-                      gilt auch für Anschluß- und Verbin-\ndung von Personen führt; dies gilt auch                  dungsstellen von kathodischen Schutz-\nfür die der Lagerung brennbarer                          vorrichtungen an Anlagen zur Lagerung\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-                       brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nklasse III dienenden Tanks und mit                       Gefahrklasse III, wenn brennbare Flüs-","730                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nsigkeiten dieser Gruppe und Gefahr-                     bereich Zone C; dies gilt nicht, wenn die\nklasse zusammen mit solchen der                         Türschwelle oder die Unterkante der\nGruppe A Gefahrklass0. J oder II oder                   Fenster mehr als 0,8 Meter über dem\nder Gruppe B gelagert werden.                           Fußboden liegt.\n1.7 Ableitung von Dampf/Luft-                               2.13 Läger für oberirdische Behälter\nGemischen                                                    im Freien\nDie beim Befüllen von Tanks ausströmenden                    (1) Grundstücke oder Grundstücksteile,\nDampf/Luft-Gemische müssen so abgeleitet                     auf denen brennbare Flüssigkeiten in\nwerden, daß Gefahren für Beschäftigte und                    oberirdischen Behältern im Freien ge-\nDritte nicht entstehen können. Ist die ge-                   lagert werden, dürfen dem allgemeinen\nfahrlose Ableitung nach den örtlichen Ver-                   Verkehr riicht zugänglich sein.\nhältnissen nicht möglich, so müssen Einrich-\n(2) überirdische Behälter müssen 10\ntungen zur Anwendung des Gaspendelver-\nMeter von Gebäuden, deren den Be-\nfahrens vorhanden sein; in diesen Fällen ist\nhältern zugekehrte Außenwände nicht\nan den Stellen, an denen die Befüllung regel-\nfeuerbeständig sind oder deren Dach-\nmäßig vorgenommen wird, durch eine deut-\neindeckung      nicht    widerstandsfähig\nlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift\ngegen Flugfeuer und strahlende Wärme\ndarauf hinzuweisen, daß die Befüllung nur\nist, entfernt sein, es sei denn, daß zwi-\nunter Anwendung des Gaspendelverfahrens\nschen den Behältern und den Gebäuden\nerfolgen darf.\nfeuerbeständige Bauteile in ausreichen-\nder Höhe und Breite vorhanden sind.\n2. Einrichtung von Lägern\n(3) Ein durch den Kriechweg von 5 Me-\n2.1 Bedingt freie Lagerung                                       ter als Halbmesser von den Wandungen\n2.11 Verkaufs-       und Vorratsräume                        der Behälter aus bestimmter Bereich ist\nder     Einzelhändler,        Vorrats-                  bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über\nräume der Krankenhäuser, der                            dem Erdboden Gefahrbereich Zone C.\nwissenschaftlichen            Institute\nund ähnlicher Einrichtungen                    2.2 Anzeige- oder erlaubnisbedürftige\nLagerung\nRäume, in denen brennbare Fflssig-\nkeiten gelagert werden, müssen von an-             2.21 Der Lagerung dienende Keller\ngrenzenden Räumen mindestens feuer-                     2.211 Trennung von angrenzen-\nhemmend abgetrennt sein. Weiter-                               den Räumen\ngehende Vorschriften des Bauaufsichts-                         (1) Die der Lagerung dienenden\nrechts sind anzuwenden.                                        Kellerräume müssen von angren-\n2.12 Lagerräume        gewerblicher Be-                             zenden Räumen durch feuerbe-\ntriebe und des Handels, Lager-                                 ständige Wände und Decken ab-\nräume der Krankenhäuser und                                    getrennt sein. Wände und Decken\nähnlicher Einrichtungen                                        müssen mindestens von innen ver-\nputzt sein; dies gilt nicht, wenn\n(1) Die Räume dürfen dem allgemeinen                           sie an Räume grenzen, die den\nVerkehr nicht zugänglich sein und                              Sicherheitsanforderungen an Räu-\nmüssen von angrenzenden Räumen                                 me zur Lagerung brennbarer\ndurch feuerbeständige Wände und Dek-                           Flüssigkeiten nach dieser Verord-\nken abgetrennt sein. Offnungen in                              nung entsprechen. Wangen von\nTrennwänden sind mit mindestens                                Schornsteinen müssen in den\nfeuerhemmenden und selbstschließen-                            Kellerräumen den an Brandwände\nden Abschlüssen zu versehen.                                   zu stellenden Anforderungen ent-\n(2) Die Räume dürfen keine Bodenab-                            sprechen und von außen verputzt\nläufe haben. Schornsteine dürfen inner-                        sein; die Schornsteine dürfen in\nhalb der Lagerräume keine Offnungen                            den Kellerräumen keine Offnun-\nhaben.                                                         gen haben.\n(3) Räume, die nur als Lagerräume                             (2) Rohrdurchbrüche durch Wände\ndienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe über                        und Decken, die in angrenzende\ndem Fußboden Gcfahrbereich Zone C.                             Räume führen, müssen durch nicht\n(4) Räume, die auch als Abfüllräume                           brennbare Stoffe gegen den Durch-\ndienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe über                        tritt von Dampf/Luft-Gemischen\ndem Fußboden Gef ahrbereich Zone B,                           und gegen Brandübertragung ge-\ndarüber Gefahrbereich Zone C. Außer-                           sichert sein.\nhalb der Abfüllräume ist ein durch den                         (3) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-\nKriechweg von 5 Meter als Halbmesser                           rung dürfen der Lagerung dienen-\nvon den Türen und von den zum Offnen                          de Kellerräume nicht an Räume\neingerichteten Fenstern aus bestimm-                           grenzen, die dem nicht nur vor-\nter Bereich bis zu 0,8 Meter Höhe über                        übergehenden Aufenthalt von\ndem Fußboden der Abfüllräume Gefahr-                          Menschen dienen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                         731\n2.212 Fußböden                                    2.22 Oberirdische Lagerräume\nFußböden müssen für die gelager-                2.221 Wände, Decken, Bedachung\nten brennbaren Flüssigkeiten un-                       (1) Wände und Decken von ober-\ndurchlässig sein und aus nicht                         irdischen Lagerräumen müssen\nbrennbaren Baustoffen bestehen.                        mindestens feuerhemmend sein\nAbwassergruben und -leitungen                          und aus nicht brennbaren Bau-\nsowie Schächte und Kanäle für                          stoffen bestehen.\nKabel oder Rohrleitungen müssen                        (2) Dächer von Lagergebäuden\ngegen das Eindringen brennbarer                        müssen durch feuerbeständige\nFlü.ssigkeiten und deren Dämpfe                        Decken von den Lagerräumen ab-\ngeschützt sein.                                        getrennt sein, es sei denn, daß die\nDächer aus nicht brennbaren Bau-\n2.213 Türen\nstoffen bestehen.\nTüren müssen mindestens feuer-\nhemmend sein. Sie müssen von                    2.222 Trennung von angrenzen-\ninnen leicht zu öffnen sein, nach                      den Räumen\naußen aufgehen und selbsttätig                        (1) Oberirdische Lagerräume müs-\nschließen.                                             sen von angrenzenden Räumen\n2.214 Auffangen auslaufender                                  durch feuerbeständige Wände und\nFlüssigkeiten                                          Decken abgetrennt sein. Wände\nund Decken müssen mindestens\nAuslaufende brennbare Flüssig-                         von innen verputzt sein; dies gilt\nkeiten müssen innerhalb des Kel-                       nicht, wenn sie an Räume grenzen,\nlerraumes aufgefangen werden                           die den Sicherheitsanforderungen\nkönnen. Nummer 2.232.2 findet                          an Räume zur Lagerung brenn-\nentsprechende Anwendung.                               barer Flüssigkeiten nach dieser\nVerordnung entsprechen. Wangen\n2.215 Lüftung und Beleuchtung                                 von Schornsteinen müssen in den\nDie Kellerräume müssen aus-                            Lagerräumen den an Brandwände\nreichend belüftbar und elektrisch                      zu stellenden Anforderungen ent-\nbeleuchtbar sein.                                      sprechen und von außen ver-\nputzt sein; die Schornsteine dürfen\n2.216 Gefahrbereich                                           in den Lagerräumen keine Off-\n(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-                    nungen haben.\nrung sind der Lagerung dienende                       (2) Rohrdurchbrüche durch Wände\nKellerräume Gefahrbereich Zone B.                     und Decken, die in angrenzende\nRäume führen, müssen durch nicht\n(2) Bei anzeigebedürftiger Lage-\nbrennbare . Baustoffe gegen den\nrung sind der Lagerung dienende                       Durchtritt von Dampf/Luft-Ge-\nKellerräume Gefahrbereich Zo-                         mischen und gegen Brandüber-\nne C; dienen sie zugleich der Ab-                      tragung gesichert sein.\nfüllung, so sind sie Gefahr:bereich\nZone B.                                                (3) Die Lagerräume dürfen nicht\nan Wohnräume grenzen.\n(3) Soweit Kellerräume Gefahr-                         (4) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-\nbereich Zone B sind, ist außerhalb\nrung dürfen die Lagerräume nicht\nder Kellerräume ein durch den\nan Räume grenzen, die dem nicht\nKriechweg von 5 Meter als Halb-\nnur vorübergehenden Aufenthalt\nmesser von den Türen und von\nvon Menschen dienen.\nden zum Offnen eingerichteten\nFenstern aus bestimmter Bereich                 2.223 Fußböden, Türen, Auffan-\nbis zu einer Höhe von 0,8 Meter                        gen auslaufender Flüssig-\nüber dem Fußboden der Keller-                          keiten, Lüftung und Be-\nräume Gefahrbereich Zone C. Dies                       leuchtung\ngilt nicht, wenn die Türschwelle                       Die Nummern 2.212 bis 2.215 fin-\noder die Unterkante der Fenster                       den entsprechende Anwendung.\nmehr als 0,8 Meter über dem Fuß-\nboden liegt.                                   2.224 G ef ah rb e reich\n(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-\n2.217 Betreten durch Unbefugte                                 rung sind die Lagerräume Gefahr-\nDas Betreten der der Lagerung                          bereich Zone B.\ndienenden Kellerräume durch Un-                        (2) Bei anzeigebedürftiger Lage-\nbefugte ist zu verbieten. Auf das                      rung sind die Lagerräume Gefahr-\nVerbot muß durch eine deutlich                         bereich Zont:! C; dienen sie zu-\nsichtbare und gut lesbare Auf-                         gleich der Abfüllung, so sind sie\nschrift hingewiesen sein.                              Gefahrbereich Zone B.","'132                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(3) Soweit Lagerräume Gefahr-                          (5) Das Betreten der Läger durch\nbereich Zone B sind, ist außerhalb                     Unbefugte ist zu verbieten. Auf\nder Lagerräume ein durch den                          das Verbot muß durch eine deut-\nKriechweg von 5 Meter als Halb-                       lich sichtbare und gut lesbare Auf-\nmesser von den Türen und den                          schrift hingewiesen sein.\nzum Offnen eingerichteten Fen-\nstern aus bestimmter Bereich bis\nzu einer Höhe von 0,8 Meter über                2.232 Auffangräume\ndem Fußboden der Lagerräume\n2.232.1 Voraussetzung\nGefahrbereich Zone C. Dies gilt\nnicht, wenn die Türschwelle oder                               für die Anlegung\ndie Unterkante der Fenster mehr                                (1) Werden in einem La-\nals 0,8 Meter über dem Fußboden                                ger mehr als\nliegt.                                                         1. 2000   Liter brennbare\n2.225 Betreten durch Unbefugte                                          Flüssigkeiten der Grup-\npe A Gefahrklasse I\nNumer 2.217 findet entsprechende                                  oder\nAnwendung.\n2. 10 000 Liter brennbare\nFlüssigkeiten der Grup-\n2.23 Läger für oberirdische Behälter                                         pe A Gefahrklasse II\nim Freien                                                               oder der Gruppe B\n2.231 Allgemeines                                                    gelagert, so müssen die\nBehälter in Auffangräu-\n(1) Grundstücke oder Grundstücks-\nmen auf gestellt sein.\nteile, auf denen brennbare Flüs-\nsigkeiten in oberirdischen Behäl-\n(2) Werden brennbare\ntern im Freien gelagert werden,\nFlüssigkeiten verschiede-\ndürfen dem allgemeinen Verkehr\nner Gruppen oder Gefahr-\nnicht zugänglich sein.\nklassen zusammen gela-\n(2) überirdische Behälter müssen                               gert, so ist die in Absatz 1\nl O Meter von Gebäuden, deren                                  bezeichnete Lagermenge\nden Behältern zugekehrte Außen-                                nach der Flüssigkeit des\nwände nicht feuerbeständig sind                                höchsten Gefahrengrades\noder deren Dacheindeckung nicht                                zu bestimmen; § 11 Abs. 2\nwiderstandsfähig gegen Flug-                                   Nr. 1 Satz 2 und 3 der\nf euer und strahlende Wärme ist,                               Verordnung über brenn-\nentfernt sein, es sei denn, daß                                bare Flüssigkeiten findet\nzwischen den Behältern und den                                 entsprechende Anwen-\nGebäuden feuerbeständige Bau-                                  dung. Dies gilt auch, wenn\nteile in ausreidwnder Höhe und                                 brennbare      Flüssigkeiten\nBreite vorhanden sind,                                         der Gruppe A Gefahrklas··\n(3) Die Läger müssen so angelegt                               se III zusammen mit\nsein, daß auslaufende brennbare                                brennbaren Flüssigkeiten\nFlüssigkeiten c.rnfgefangen und be-                            der Gruppe A Gefahr-\nseitigt werden können. Wasser-                                 klasse I oder II oder der\nabhiufe müssen mit Einrichtungen·                              Gruppe B gelagert wer-\nzur AbscheidunrJ nichlwasser-                                  den mit der Maßgabe, daß\nlöslicher brennbmer Flüssigkeiten                              die Behälter bei einer Ge-\nvon dem a blaufcnden Wasser ver-                               samtlagermenge von mehr\nsehen sein. Kellerräume, Ab-                                   als 40 000 Liter in jedem\nwassergruben und -leitungen SO··                               Fall in Auffangräumen\nwie Scbüchte und Kanäle für                                    aufgestellt sein müssen.\nKabeJ oder Rohrleitunnen müs-                                  (3) Brennbare Flüssigkei-\nsen gegen das Eindringen brenn-                                ten in ortsbeweglichen\nbarer Flüssi9kciten und deren                                  Gefäßen dürfen nicht in\nDümpfe ncschützt sein.                                         einem Auffangraum gela-\n(4) Die Läger sowie die auf ihnen                              gert sein, in dem sich ein\nerrichteten Baulichkeiten müssen                               Tank befindet. Dies gilt\nso angelegt und oberirdische Be-                               nicht, wenn Tanks mit\nhälter sowie sonstige zum Betrieb                              einem Gesamtrauminhalt\ngehörende Einrichtungen so er-                                 von nicht mehr als 200 000\nrichtet oder auf gestellt sein, daß                            Liter aufgestellt sind und\nLöscharbeiten ungehindert durch-                               der Tankabstand zu ande-\ngeführt werden können.                                         ren Tanks mindestens das","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                      733\nDoppelte des nach Num-                        2.232.3 Bauvorschriften\nmer 2.233 erforderlichen                              (1) Der Auffangraum kann\nTankabstandes beträgt.                               durch Vertiefung oder\ndurch Wälle oder Wände\n2.232.2 Fassungsvermögen                                      gebildet sein.\ndes Auffangraumes                                    (2) Wälle und Wände des\n(1) Das Fassungsvermögen                             Auffangraumes müssen aus\ndes Auffangraumes muß                                 nicht brennbaren Baustof-\nmindestens 75 vom Hun-                                fen bestehen und von aus-\ndert des Rauminhalts der                              reichender Festigkeit sein.\nin ihm aufgestellten Be-                              Wände und Wälle müssen\nhälter betragen.                                      so beschaffen sein, daß\nauslaufende     brennbare\n(2) Befinden sich in einem                            Flüssigkeiten aufgefangen\nAuffangraum mehr als 2                                werden. Werden brenn-\nTanks, so genügt es, wenn                             bare Flüssigkeiten der\ndas Fassungsvermögen des                              Gruppe A gelagert, so\nAuffangraumes bei _Lage-                              muß auch die Sohle der\nrung                                                  Anforderung des Satzes 2\n1. in 3 Tanks                                         entsprechen.\n70 vom Hundert,                            (3) Wälle und Wände dür-\n2. in 4 Tanks                                         fen vorbehaltlich des Ab-\n60 vom Hundert,                            satzes 4 und der Nummer\n3. in 5 oder mehr Tanks                               2.232.4 Abs. 1 keine Off-\n50 vom Hundert                             nungen haben.\ndes Rauminhalts der in                                (4) Wälle und Wände\nihm aufgestellten Behälter                            dürfen mit Durchlässen für\nRohrleitungen    versehen\nbeträgt. Hierbei werden\nbis zu 5 Tanks nicht mit-                             sein, wenn diese unter\ngerechnet, wenn der Raum-                             Verwendung nicht brenn-\ninhalt jedes dieser Tanks                             barer Stoffe abgedichtet\nsind.\nein Sechstel des Raum-\ninhalts des größten im                                (5) Gebäudewände, die\nAuffangraum aufgestellten                             den Auffangraum begren-\nTanks nicht erreicht.                                 zen, müssen feuerbestän-\ndig sein und dürfen keine\n(3) Das Fassungsvermö-                                Offnungen haben.\ngen des Auffangraumes,\n(6) Ubergänge müssen aus\nin dem Behälter zur Lage-\nnicht brennbaren Baustof-\nrung von Rohöl oder\nfen bestehen.\nSchwefelkohlenstoff auf-\ngestellt sind, muß gleich                             (7) Ist ein Auffangraum\ndem Rauminhalt der in                                 durch Zwischenwälle oder\nihm aufgestellten Behälter                            -wände unterteilt, so müs-\nsein.                                                 sen sie um mindestens ein\nViertel und höchstens ein\n(4) Mehrere Tanks dürfen                              Drittel niedriger sein als\nin einem Auffangraum nur                              die    Außenwälle     oder\naufgestellt sein, wenn das                            -wände.\nnach ihrem Gesamtraum-\ninhalt erforderliche Fas-                     2.232.4 Einrichtung\nsungsvermögen des Auf-                                (1) Die Auffangräume müs-\nfangraumes 15 000 Kubik-                              sen mit Einrichtungen zur\nmeter nicht übersteigt.                               Beseitigung · von Wasser\nversehen sein. Abläufe\n(5) Die Absätze 1 bis 4\nmüssen absperrbar sein.\ngelten auch, wenn brenn-\nZur Abscheidung brenn-\nbare Flüssigkeiten der\nbarer Flüssigkeiten aus\nGruppe A Gefahrklasse III\ndem abzuleitenden Wasser\nzusammen mit brennbaren\nmüssen geeignete Vor-\nFlüssigkeiten der Gruppe\nrichtungen vorhanden sein,\nA Gefahrklasse I oder II\noder der Gruppe B in dem                              (2) Außer Behältern dür-\nAuffangraum gelagert wer-                             fen in Auffangräumen\nden.                                                  nur dem Betrieb des","734                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nLagers dienende Armatu-                                2.   7 Meter bei einem Ge-\nren, Rohrleitungen und                                      samtrauminhalt       der\nPumpen vorhanden sein.                                       Tankgruppe bis ZU\n1500 Kubikmeter,\n2.232.5 Gräben                                                       8 Meter bei einem Ge-\n3.\nGräben müssen offen sein;                                    samtrauminhalt      der\nsie dürfen mit Gitter-                                       Tankgruppe bis zu\nrosten abgedeckt sein.                                       2000 Kubikmeter,\n4.    9 Meter bei einem Ge-\n2.233 Tank ab s t ä n de                                                  samtrauminhalt       der\nTankgruppe     bis zu\n2.233.1 A 11 gemeines\n3000 Kubikmeter,\n(1) Zwischen jeweils zwei\nstehenden     zylindrischen                            5.    10 Meter bei einem\nTanks mit einem Gesamt-                                      Gesamtrauminhalt der\nrauminhalt von mehr als                                      Tankgruppe bis zu\n5000 Kubikmeter ist ein                                      4000 Kubikmeter und\nAbstand einzuhalten(Tank-                              6.    11 Meter bei einem\nabstand), der gleich dem                                     Gesamtrauminhalt der\nDurchmesser     des    dem                                   Tankgruppe bis zu\nDurchmesser nach größe-                                      5000 Kubikmeter.\nren Tanks (D) ist, multi-\npliziert mit einem der in                              (4)   Die Absätze 1 bis 3\nNummer 2.233.2 Abs. 1                                  gelten auch, wenn brenn-\noder Nummer 2.233.3 Abs.1                              bare Flüssigkeiten der\nbestimmten Berechnungs-                                Gruppe A Gefahrklasse III\nfaktoren, soweit diese Ver-                            zusammen mit brennbaren\nordnung nichts anderes                                 Flüssigkeiten der Gruppe\nbestimmt.                                              A Gefahrklasse I oder II\noder der Gruppe B ge-\n(2)  Absatz       gilt ent-                            lagert werden.\nsprechend für Tanks ande-\nrer Bauformen mit der\n2.233.2 Lagerung brennbarer\nMaßgabe, daß bei der Be-\nFlüssigkeiten            der\nrechnung    des Tankab-                                Gruppe        A    Gefahr-\nstandes der Durchmesser\nklassen I (ausgenom-\neines zylindrischen Tanks\nmen Rohöl) und II und\ngleichen Rauminhalts mit                               der Gruppe B\neiner Mantelhöhe von\n(1) Der Berechnungsfaktor\n1.  10 Meter bei einem                                 nach      Nummer      2.233.1\nRauminhalt bis zu 1000                             Abs. 1 beträgt bei einem\nKubikmeter,                                        Tank mit einem Raum-\n2.   13 Meter bei einem                                inhalt\nRauminhalt von mehr                                1. von nicht mehr als\nals 1000 bis 5000 Ku-                                  10 000 Kubikmeter 0,5\nbikmeter und                                          und\n3.   15 Meter bei einem                                2. von mehr als        10 000\nRauminhalt von mehr                                    Kubikmeter 0,6.\nals 5000 Kubikmeter\n(2) Stehen Tanks in be-\nzugrunde gelegt wird.                                  nachbarten      Auffangräu-\nmen, deren Fassungsver-\n(3) Der Tankabstand zwi-                               mögen insgesamt 15 000\nschen mehreren Tanks mit                               Kubikmeter        übersteigt,\neinem Gesamtrauminhalt                                 und beträgt der jeweilige\nbis zu 5000 Kubikmeter                                 Abstand zwischen diesen\n(Tankgruppe) und ande-                                 Tanks nicht mindestens D,\nren Tanks beträgt minde-                               so . muß der Abstand zu\nstens                                                  Tanks in anderen benach-\nbarten      Auffangräumen\n1.   6 Meter bei einem Ge-\nmindestens D betragen.\nsamtrauminhalt      der\nTankgruppe bis zu                                  (3) Ist ein Tank, in dem\n1000 Kubikmeter,                                  eine brennbare Flüssigkeit","Nr. 48 - - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                          '135\nder Gruppe A Gefahr-                                       Gruppe A Gefahrklasse III\nk lc1sse III gelagert wird,                                zusammen mit Rohöl ge-\nzus,rnunen       mit   einem                               lagert werden.\nTank, in dem eine brenn-\nbare Flüssigkeit der Grup-                       2.233.4 Besondere Vor-\npe A Gefahrklasse I, aus-\nschriften für Tanks\ngenommen Rohöl, oder                                       mit beweglicher\nGe.fahrklasse II oder der                                  Decke {Schwimm-\nGruppe B gelagert wird,                                    dachtanks)\naufgestellt, so finden die                                 Der Tankabstand zwischen\nAbsätze 1 und 2 ent-                                       Schwimmdachtanks unter-\nsprechende Anwendung;                                      einander und zwischen\nin den Fällen des Absatzes                                 Schwimmdachtanks        und\n2 ist als Durchmesser der                                  Tanks mit unbeweglicher\nDurchmesser des Tanks,                                     Decke beträgt 60 vom\nin dem eine brennbare                                      Hundert des nach den\nFlüssigkeit der Gruppe A                                   Nummern       2.233.1    bis\nGefahrklasse I, ausgenom-                                  2.233.3      erforderlichen\nmen Rohöl, oder Gefahr-                                    Tankabstandes; bei Lage-\nklasse II oder der Gruppe                                  rung von Rohöl muß der\nB gelagert wird, zugrunde                                  Tankabstand mindestens\nzu legen.                                                  30 Meter betragen. Dies\ngilt auch, wenn brennbare\n2.233.3 Lagerung von Rohöl                                         Flüssigkeiten der Gruppe\n(1) Der Berechnungsfaktor                                  A Gefahrklasse III zusam-\nnach     Nummer       2.233.1                              men mit brennbaren Flüs-\nAbs. 1 beträgt bei einem                                   sigkeiten der Gruppe A\nTank mit einem Raum-                                       Gefahrklasse I oder II\ninhalt                                                     oder der Gruppe B, ge-\n1. von nicht mehr als                                      lagert werden.\n20 000 Kubikmeter 1                    2.234 G ef ahrb e rei eh\nund                                          (1) Ein durch den Kriechweg von\n2. von mehr als 20'000                           5 Meter als Halbmesser von den\nKubikmeter 1,2.                              Wandungen der Behälter aus be-\nDer Tankabstand muß                              stimmter Bereich ist bis zu einer\nmindestens 30 Meter b2-                          Höhe von 0,8 Meter über dem\ntragen.                                          Erdboden Gefahrbereich Zone C,\nsoweit in den nachfolgenden Vor-\n{2) In den Fällen der Num-\nschriften nichts anderes bestimmt\nmer 2.233.1 Abs. 3 muß die\nist.\nTankgruppe von anderen\nTanks, die in demselben                          (2) Werden       brennbare Flüssig-\nAuffangraum stehen, durch                        keiten innerhalb eines Auffang-\neine Zwischenwand oder                           raumes gelagert, so ist dieser bis\neinen Zwischenwall ge-                           zu einer Höhe von 0,8 Meter über\ntrennt sein. Bei der Be-                         der Oberkante des Auffangraumes\nrechnung des Abstandes                           Gef ahrbereich Zone B.\nzwischen der Tankgruppe                          (3) Werden brennbare Flüssig-\nund den anderen Tanks                            keiten in Tanks innerhalb eines\nfindet Absatz 1 Anwen-                           Auffangraumes gelagert, so ist,\ndung.                                            unbeschadet der Vorschrift des\n(3) Ist ein Tank, in dem                        Absatzes 2, Gefährbereich Zone B:\nRohöl gelagert wird, zu-                         1. im Falle der Lagerung in Tanks,\nsammen mit einem Tank                                 ausgenommen Schwimmdach-\nin dem andere brennbar~                               tanks, ein Raum von 3 Meter\nFlüssigkeiten gelagert wer-                           Höhe über dem Dach, gemes-\nden, aufgestellt, so finden                           sen von der höchsten Stelle\ndie Absätze 1 und 2 ent-                              des Tankdaches einschließlich\nsprechende Anwendung;                               , seiner Belüftungs- und Entlüf-\nals Durchmesser ist der                               tungsöffnungen und der dar-\nDurchmesser des Tanks,· in                            unter liegende Raum bis zum\ndem Rohöl gelagert wird,                              Dach sowie ein der Höhe nach\nzugrunde zu legen. Dies                               gleicher und durch einen Ab-\ngilt auch, wenn brenn-                                stand von 3 Meter vom Tank-\nbare Flüssigkeiten der                                mantel bestimmter Ringraum;","736                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n2. im Falle der Lagerung in                                     1. bei Lagerung in ober-\nSchwimmdachtanks ein Raum                                       irdischen Tanks und ge-\nvon 1 Meter Höhe über dem                                       lagerten Mengen\nTank, gemessen von der Ober-                                    a) von mehr als 30 bis\nkante des Tankmantels, und                                          200 Kubikmeter 10\nder darunter liegende Raum                                          Meter,\nbis zum Schwimmdach sowie                                       b) von mehr als 200\nein der Höhe nach gleicher                                          bis    1000 Kubik-\nund durch einen Abstand von                                         meter den nach der\n3 Meter vom Tankmantel be-                                          gelagerten Menge\nstimmter Ringraum.                                                  zu     bestimmenden\n(4) Ist bei der Lagerung brenn-                                        Wert zwischen 10\nbarer Flüssigkeiten ein Schutz-                                        und 20 Meter und\nstreifen erforderlich, so ist dieser                               c) von mehr als 1000\naußerhalb des Auffangraumes bis                                        Kubikmeter 30 Me-\nzu einer Höhe von 0,8 Meter                                            ter;\nüber dem Erdboden Gefahrbereich                                 2. bei Lagerung in orts-\nZone C.                                                            beweglichen Gefäßen\n2.235 Schutz streifen                                                    und gelagerten Mengen\na) von mehr als 10 bis\n2.235.1 Begriff sb es timm ung                                         30 Kubikmeter 10\nSchutzstreifen im Sinne                                        Meter,\ndieser Verordnung sind                                     b) von mehr als 30 bis\nBereiche, die dazu be-                                         100 Kubikmeter 20\nstimmt sind, Läger und                                         Meter und\nderen Umgebung gegen-                                      c) von mehr als 100\nseitig vor Feuereinwir-                                        Kubikmeter 30 Me-\nkung zu schützen.                                              ter.\n2.235.2 A 11 gemeines                                           (2) Die Breite des Schutz-\n(1) In Schutzstreifen darf                              streifens ist bei der La-\nnur Gelände einbezogen                                  gerung in Tanks von de-\nsein, für das die Einhal-                               ren Wandungen an zu\ntung der Sicherheitsvor-                                messen; mindestens zwei\nschriften dieser Verord-                                Drittel des Schutzstreifens\nnung gewährleistet ist.                                 müssen außerhalb des\nAuffangraumes liegen.\n(2) Die für Schutzstreifen\ngeltenden        Vorschriften                           (3) Die Breite des Schutz-\nfinden auch dann Anwen-                                 streifens ist bei der Lage-\ndung, wenn sich in An-                                  rung in ortsbeweglichen\nlageteilen oder Behältern                               Gefäßen von der oberen\nnur noch Reste brenn-                                   Innenkante des Auffang-\nbarer Flüssigkeiten oder                                raumes an zu messen.\nderen Dämpfe befinden.\n2.235.5 Einschränkung           des\n2.235.3 V o r au s s et zu n g   für                            Schutzstreifens\ndie Anlegung\nDer Schutzstreifen kann,\nWerden mehr als                                         soweit er außerhalb des\n1. 30 000 Liter brennbare                                Auffangraumes        liegt,\nFlüssigkeiten in Tanks                               durch       feuerbeständige\noder                                                 Wände oder Wälle in\n2. 10 000 Liter brennbare                               ausreichender Höhe und\nFlüssigkeiten in orts-                               Breite ersetzt sein, wenn\nbeweglichen Gefäßen                                  hierdurch die durch den\noberirdisch gelagert, so                                Schutzstreifen zu gewähr-\nmüssen die Behälter von                                 leistende Sicherheit nicht\neinem Schutzstreifen um-                                beeinträchtigt wird.\ngeben sein.\n2.235.6 Nutzung des Schutz -\n2.235.4 Breite des          Schutz-                             streifens\nstreifens                                               (1) Im Schutzstreifen dür-\n(1) Die Breite des Schutz-                              fen brennbare Flüssig-\nstreifens muß mindestens                                keiten nur in unterirdi-\nbcüragen                                                schen Tanks gelagert sein.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                         731\n(2) Abweichend von Num-                                   Schutzstreifens und der\nmer 1.421 Abs. 1 dürfen                                    von ihm· umgebenen\nim Schutzstreifen brenn-                                   Läger gewährleistet ist.\nbare Flüssigkeiten der\nGruppe A Gefahrklasse III           2.24 Läger für unterirdische Tanks\nund     Flüssigkeiten    mit             2.241 Tankabstände\neinem Flammpunkt von                           Unterirdische      Tanks     müssen\nrnc~hr als 100 Grad Cel-                       einen Abstand von mindestens\nsius oberirdisch gelagert                      0,4 Meter voneinander haben.\nsein.                                          Von Grundstücken, die nicht zum\nLager gehören, müssen unter-\n(3) Auf    dem außerhalb                       irdische Tanks einen Abstand von\neines Auffangraumes ge-                        mindestens 1 Meter haben.\nlegenen Teil eines Schutz-\nstreifens sind zum Betrieb               2.242 Betreten durch Unbefugte\ndes Lagers erforderliche                       Das Betreten des Lagers durch\nEinrichtungen und bau-                         Unbefugte ist zu verbieten. Auf\nliche Anlagen zulässig.                        das Verbot muß durch eine deut-\nlich sichtbare und gut lesbare\n2.235. 7 Abstand zu Gleisen                             Aufschrift hingewiesen sein.\ndes öffentlichen Ver-\n2.25 Füll-     und Entleerstellen für\nkehrs\nortsbewegliche Tanks, ortsbe-\nZwischen der äußeren                     wegliche Gefäße und Tanks auf\nGrenze des Schutzstrei-                  Fahrzeugen, ausgenommen Füll-\nfons und Gleisen des                    und Entleerstellen auf Flug-\nöffentlichen Verkehrs muß                häfen\n1. bei Gleisen, die von                  2.251 Allgemeines\nFeuerlokomotiven be-                       Einrichtungen zur Befüllung oder\nfahren    werden,    ein                   Entleerung von ortsbeweglichen\nAbstand von minde-                          Tanks, ortsbeweglichen Gefäßen\nstens 10 Meter und                         und Tanks auf Fahrzeugen müs-\n2. bei Gleisen, die von                        sen so beschaffen sein, daß Ge-\nnichtexplosions-                           fahren    durch      elektrostatische\ngeschützten Lokomoti-                       Aufladungen oder elektrische An-\nven mit elektrischem                       lagen nicht entstehen können.\noder      Dieselmotoren-              2.252 Gef ahrbereich an Füll-\nantrieb befahren wer-\nstellen\nden, ein Abstand von\n(1) Die Umgebung von Füllstellen\nmindestens 3 Mete1\nund während der Befüllung ge-\nvon Gleismitte eingehal-                       öffneten     Domen      ist Gefahr-\nten sein.                                      bereich Zone B nach Maßgabe des\nAbsatzes 2. Der Gefahrbereich ist\n2.235.8 G e mein s am e Schutz -                        jeweils von der Stelle an zu mes-\nstreifen für         Läger                     sen, an der während der Be-\nmehrerer Inhaber                               füllung oder Entleerung brenn-\nDie nach Landesrecht zu-                       bare Flüssigkeiten oder deren\nständige Behörde kann                          Dämpfe austreten können.\nzulassen, daß zwischen                         (2) Der Gef ahrbereich Zone B\nLägern mehrerer Inhaber                        wird bestimmt,\nder Schutzstreifen ganz                        1. wenn ortsbewegliche Tanks\noder teilweise entfällt,                           oder Tanks auf Fahrzeugen\nwenn\na) über nicht dicht mit den Be-\n1. die Läger von einem                                hältern verbundene Leitun-\ngemeinsamen       Schutz-                          gen befüllt werden,\nstreifen umgeben sind,                               durch einen Umkreis von\ndessen Breite nach der                               15 Meter bis zu einer\nGesamtlagermenge zu                                 Höhe      von 0,8 Meter\nbemessen ist, und                                   über dem Erdboden\n2. die Einhaltung der nach                              und einen Umkreis von\ndieser Verordnung für                                5 Meter vom Erdboden\njedes Lager geltenden                               bis zu einer Höhe von\nSicherhei tsanforderun-                             3 Meter über der Aus-\ngen hinsichtlich des                                 trittsstelle;","738                          Dundesgesc~tzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nb) über dicht mit den Behäl-                                  Dieselmotorenantrieb befahren\ntern verbundene Leitun-                                    werden, ein Abstand von m iE-\ngen befüllt werden,                                        destens 3 Meter\ndurch einen Umkreis von                             von Gleismitte                    sein.\n10 Meter bis zu einer                               Dies gilt nicht, wenn die Befül-\nIfolw von 0,8 Meter über                            lung und Entleerung der Behäl-\ndem Erdboden                                        ter im\nund einen Umkreis von                               folgt.\n5 Meter vom Erdboden\nbis zu einer Höhe von\n3 Meter über der Aus-           3. Oberirdische Tanks\ntrittsstelle;                     3.1 Gefahrbereich\nc) über dicht mit den Behäl-                 Das Innere oberirdischer Tanks ist Gefahr-\ntern verbundene Leitungen                 bereich Zone A.\nbefüllt und die den Behäl-\ntern enlweichenden Dampf/             3.2 B au v o r s c h r i f t e n\nLuft-Gemische im Gaspen-\ndelverfahren zurückgeführt                3.21 Gründung\nwerden,                                        überirdische Tanks müssen so gegrün-\ndurch einen Umkreis von                     det sein, daß Verlagerungen und Nei-\n5 Meter bis zu einer Höhe                   gungen, die die Sicherheit des Tanks\nvon 0,8 Meter über dem                      und seiner Einrichtungen gefährden,\nErdboden;                                   nicht eintreten können.\n2. wenn ortsbewegliche Gefäße                    3.22 D i c h t h e i t\na) nicht nur gelegentlich be-                      (1) überirdische Tanks müssen so be-\nfüllt werden,                                  schaffen sein, daß sie bei den zu er-\ndurch einen Umkreis von                     wartenden Beanspruchungen flüssig-\n10 Meter vom Erdboden                       keitsdicht bleiben.\nbis zu einer Höhe von                       (2) Ist die Dichtheit eines Tanks           von\n2 Meter über der Aus-                       dem       unmittelbaren      Aufliegen       des\ntrittsstelle;                               Tankbodens auf einem Tankbett                ab-\nb) nur gelegentlich und in                         hängig, so muß das Tankbett so               be-\nMengen von nicht mehr als                      schaffen sein, daß es die Dichtheit          des\n100 Liter bcfüllt werden,                      Tanks nicht beeinträchtigt.\ndurch einen Umkreis von                3.23 B au 1i c h e Dur c h b i 1 du n g , F e s t i g -\n5 Meter vom Erdboden                        k eit\nbis zu einer Höhe von\n2 Meter über der Aus-                       (1) überirdische Tanks müssen baulich\ntrittsstelle.                               einwandfrei durchgebildet sein.\n2.253 Gefahrbcreich an Entleer-                             (2) Die Tanks müssen gegen den sta-\nstellen                                               tischen Flüssigkeitsdruck und betriebs-\nmäßig auftretende Dberdrücke und\nDie Umgebung von Entleerstellen                       Unterdrücke widerstandsfähig sein.\nund während der Entleerung ge-\nöffneten Domen ist im Umkreis                         (3) Die Wandungen von Tanks müssen\nvon 5 Meter von der Stelle an,                        so beschaffen sein, daß sie bei voll ge-\nan der brennbare Flüssigkeiten                        fülltem Tank an jeder Stelle den nach-\noder deren Dämpfe austreten kön-                      stehend genannten Drücken standhal-\nnen, bis zu einer Höhe von 0,8                        ten, ohne undicht zu werden oder blei-\nMeter über dem Erdboden Ge-                           bende Formänderungen aufzuweisen:\nfahrbereich Zone C.                                   1. bei Tanks mit voll aufliegendem\n2.254 Abstand zu G 1eisen des                                  Boden\nöffentlichen Verkehrs                                    dem statischen Druck der gelagerten\nZwischen der äußeren Grenze des                          brennbaren Flüssigkeit, mindestens\nGefahrbereiches und Gleisen des                          jedoch von Wasser;\nöffentlichen Verkehrs muß                             2. bei Tanks aller übrigen Bauformen\n1. bei Gleisen, die von Feuer-                           einem Dberdruck von 2 Atmosphären.\nJokomotiven befahren wer-                          Kann bei Tanks mit voll aufliegendem\nden, ein Abstand von minde-                        Boden betriebsmäßig vorübergehend\nstens 10 Meter und                                 ein Dberdruck von mehr als 500 Milli-\n2. bei Gleisen, die von nicht-                        meter Wassersäule entstehen, so ist\nexplosionsgeschützten Lokomo-                      dieser Druck dem statischen Flüssig-\ntiven mit elektrischem oder                        keitsdruck hinzuzurechnen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                           739\n(4) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke                   3.242 Besondere Vorschriften\nder Wandung bei einem Rauminhalt                               für geschweißte Tanks\ndes Tanks von mehr als 1000 Liter\nWerkstoffe, die für Wandungen\nmindestens 5 Millimeter, bei geringerem\ngeschweißter Tanks verwendet\nRauminhalt mindestens 3 Millimeter\nwerden, müssen auch den an die\nbetragen. Für die Berechnung der\nVerarbeitung und Schweißbarkeit\nnach den Absätzen 2 und 3 erforder-\nzu stellenden Anforderungen ge-\nlichen Dicke der Wandung darf die zu-\nnügen.\nltissige Beanspruchung der Stähle mit\nhöchstens zwei Dritteln ihrer Streck-            3.. 25 He r s t e 11 u n g de r T an k s\ngrenze angesetzt werden.\n3.251 Allgemeines\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen\n(1) Beim Zusammenfügen eines\nTanks aus Stahl mit einem Rauminhalt\noberirdischen Tanks dürfen die\nvon nicht mehr als 1000 Liter und einer\nEinzelteile nicht so beansprucht\nDicke der Wandung von nicht weniger\noder verformt worden sein, daß\nals 2 Millimeter bis zum Ablauf von\ndie Sicherheit des Tanks beein-\ndrei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nträchtigt ist.\nVerordnung verwendet werden.\n(2) Verbindungsstellen zwischen\n(6) Bei Tankbauwerken mit festem Dach\nTeilen der Tankwandung und die\nund einem Rauminhalt von mehr als\nfür ihre Herstellung erforder-\n100 000 Liter muß das Tankdach so aus-\nlichen Mittel müssen so beschaf-\ngebildet sein, daß es bei einem betriebs-\nfen sein, daß eine. sichere V er-\nmäßig nicht vorgesehenen inneren\nbindung gewährleistet und die\nUberdruck aufreißt oder vom Tankman-\nFestigkeit oder Dichtheit des\ntel abreißt, bevor dieser gefährdet wird.\nTanks nicht beeinträchtigt ist.\n(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis\n(3) Ecknähte sind unzulässig. Bö-\n5 finden auf unterirdisch eingebaute\nden, Mantel und Mantelschüsse\nTanks, die, abgesehen vom Dom und\nmüssen ohne wesentlichen Kan-\ndem zu ihm führenden Einsteigeschacht,\ntenversatz zusammengefügt sein.\nnicht allseitig von Erde, Mauerwerk\noder Beton oder mehreren dieser Stoffe                         (4) Bei Verwendung von Alumi-\nvon insgesamt mindestens 1 Meter                               niumlegierungen und Reinalumi-\nDicke umgeben sind, und auf teilweise                          nium muß sichergestellt sein, daß\nunterirdisch eingebaute Tanks Num-                             bei der Bearbeitung der Bleche\nmer 4.221 Abs. 2 bis 4 und Nummer                              und bei der Herstellung des\n4.222 entsprechende Anwendung.                                 Tanks ein Anhaften anderer\nWerkstoffe, das zu Kontaktkorro-\n3.24 Werkstoffe für Tank wand ungen                                 sionen an der Tankwandung füh-\nren kann, ausgeschlossen ist.\n3.241 Allgemeines\n3.252 Ausführung von Schweiß-\n(1) Tankwandungen müssen aus                            verbindungen\nnicht brennbaren Werkstoffen be-\n(1) Die Schweißnähte des Tank-\nstehen. Sie müssen den zu erwar-\nmantels müssen als doppelseitig\ntenden mechanischen, thermischen\ngeschweißte Stumpfnähte ausge-\nund chemischen Beanspruchungen\nführt sein.\nstandhalten, gegen die gelagerten\nbrennbaren Flüssigkeiten und                            (2) Abweichend von Absatz 1\nderen Dämpfe undurchlässig und                          dürfen bei einem Tank aus Stahl\nbeständig sowie in erforderlichem                       mit voll aufliegendem Boden,\nMaße alterungsbeständig sein.                           dessen Blechdicke nicht mehr als\nWerkstoffe, die sich betriebs-                          15 Millimeter beträgt, die Rund-\nmäßig gefährlich elektrostatisch                        nähte       des Tankmantels      als\naufladen können, dürfen nicht                           beiderseitige Uberlappungsnähte\nverwendet werden.                                       ausgeführt sein.\n(2) Werkstoffe, die nicht aus-                          (3) Boden- und Dachnähte dürfen\nschließlich aus Metall bestehen,                        unabhängig von der Blechdicke\ndürfen nur verwendet werden,                            als einseitige Uberlappungsnähte,\nwenn sie gemäß § 6 dieser Ver-                          Boden- und Dachrundnähte als\nordnung zugelassen sind. Die Zu-                        Kehlnähte ausgeführt sein.\nlassungsbehörde kann gestatten,                         (4) Die      Schweißnähte müssen\ndaß von einzelnen Anforderun-                           unter Verwendung geeigneter Ar-\ngen des Absatzes 1 abgewichen                           beitsmittel und Zusatzwerkstoffe\nwird, wenn die Sicherheit auf                           ausgeführt und nach sorgfältiger\nandere Weise gewährleistet ist.                         Vorbereitung der Einzelteile so","740                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nhergestellt sein, daß eine ein-                   müssen gegen Korrosion von außen\nwandfreie Verschweißung ge-                       geschützt sein.\nwähr leistet ist und Eigenspan-\n(2) Auf unterirdisch eingebaute Tanks,\nnungen auf das Mindestmaß be-\ndie, abgesehen vom Dom und dem zu\ngrenzt bleiben. Sie müssen ohne\nihm führenden Einsteigeschacht, nicht\nRisse und ohne wesentliche\nallseitig von Erde, Mauerwerk oder Be-\nBindungsfehler und Schlackenein-                  ton oder mehreren dieser Stoffe von\nschlüsse ausgeführt sein; Stumpf-\ninsgesamt mindestens 1 Meter Dicke um-\nnähte müssen über den ganzen\ngeben sind, und auf teilweise unter-\nQuerschnitt durchgeschweißt sein.                 irdisch eingebaute Tanks findet Num-\n(5} Die Schweißarbeiten müssen                   mer 4.26 Abs. 1 entsprechende An-\ndurch Schweißer, die die erforder-                wendung. Bei teilweise unterirdisch\nliche Fertigkeit haben, unter Uber-               eingebauten Tanks müssen Vorkehrun-\nwachung      durch    sachkundiges                gen getroffen sein, die das Eindringen\nSchweißaufsichtspersonal - ausge-                 von Flüssigkeiten zwischen Behälter-\nführt sein.                                       wandung und Isolierung verhindern.\n3.253 Bewertung von            Schweiß -                 (3) Die Innenwandung eines Tanks\nverbindungen                                      muß mit einem Korrosionsschutz ver-\nsehen sein, wenn dies im Hinblick auf\nSchweißnähte, die den Voraus-                     die zu lagernden brennbaren Flüssig-\nsetzungen der Nummer 3.252 ent-                   keiten zur Vermeidung von Korrosio-\nsprechen, dürfen bei der Berech-                  nen, die die Dichtheit des Tanks be-\nnung der Tankwandung mit einer                    einträchtigen, erforderlich ist.\nWertigkeit von höchstens 0,8 an-                              1\ngesetzt werden. Sie dürfen mit           3.3 Ausrüstung\neiner Wertigkeit von höchstens\n0,9 angesetzt werden, wenn die               3.31 Belüftungs- und           Entlüftungs-\nLängsnähte vollständig und jede                   einrichtungen\nRundnaht stichprobenweise, min-                   (1) überirdische Tanks müssen mit\ndestens zu 10 vom Hundert ihres                   einer nicht absperrbaren Belüftungs-\nUmfangs, einer zerstörungsfreien                  und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet\nPrüfung unterzogen worden sind                    sein, die das Entstehen gefährlicher\nund die Prüfung keine wesent-                     Uberdrücke und Unterdrücke verhin-\nlichen Mängel erkennen läßt.                      dert. Bei unterteilten Tanks findet\nSatz 1 für jedes Tankabteil entspre-\n3.26 Unterteilte Tanks\nchende Anwendung.\n(1) Zur Unterteilung eines oberirdischen                 (2) Absatz 1 gilt nicht für Tanks, in\nTanks in Tankabteile dürfen nur Werk-\ndenen brennbare Flüssigkeiten unter\nstoffe verwendet werden, die den An-                     Schutzgas     oder    Wasser     gelagert\nforderungen der Nummer 3.24 ent-\nwerden.\nsprechen.\n(3) Mehrere Tanks dürfen nur dann\n(2) Die Unterteilung muß so ausgeführt\nüber eine gemeinsame Leitung belüftet\nsein, daß jedes Tankabteil flüssigkeits-\nund entlüftet werden, wenn sie brenn-\ndicht ist.\nbare Flüssigkeiten gleicher Gruppe und\n(3) Werden in Tankabteilen brennbare                     Gefahrklasse oder solche brennbare\nFlüssigkeiten verschiedener Gruppen                      Flüssigkeiten enthalten, die keine ge-\noder Gefahrklassen oder solche brenn-                    fährlichen Verbindungen miteinander\nbare Flüssigkeiten gelagert, die gefähr-                 eingehen können. Bei unterteilten Tanks\nliche Verbindungen miteinander ein-                      findet Satz 1 für jedes Tankabteil ent-\ngehen können, so muß die Untertei-                       sprechende Anwendung:\nlung so ausgeführt sein, daß die\n(4) Belüftungs- und Entlüftungseinrich-\nDämpfe sich nicht vermischen können.\ntungen dürfen nicht in geschlossene\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für                  Räume münden; ihre Austrittsöffnun-\nunterteilte Tanks, die der Lagerung                      gen müssen gegen das Eindringen von\nbrennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A                    Fremdkörpern, insbesondere von Regen-\nGefahrklasse III dienen, wenn brenn-                     wasser, geschützt sein.\nbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und\n(5) Zur gefahrlosen Ableitung der beim\nGefahrklasse zusammen mit solchen\nBefüllen ausströmenden Dampf/Luft-\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II\nGemische müssen die erforderlichen\noder der Gruppe B gelagert werden.\nSicherheitsmaßnahmen getroffen sein.\n3.27 Korrosions s c h u t z\n(6) Wird der Tank unter Anwendung\n(1) überirdische Tanks, deren Werk-                     des Gaspendelverfahrens befüllt, so\nstoffe nicht korrosionsbeständig sind,                   muß er, bei unterteilten Tanks jedes","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Be.an, den 16. September 1964                       741\nTankableil, so ausgerüstet sein, daß der          3.35 Fl üs s i gkei t s stand anzeiger\nfeste Anschluß einer Gaspendelleitung\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks\nmöglich ist. Die lichte Weite der der                  jedes Tankabteil, muß mit einer Ein-\nRückführung des Dampf/Luft-Gemisches                   richtung zur Feststellung des Flüssig-\ndienenden Schläuche und Rohre muß                      keitsstandes versehen sein. Der höchst-\nmindestens 32 Millimeter betragen. Die                 zulässige Flüssigkeitsstand muß augen-\nGefahr des Funkenreißens beim Bef esti-\nfällig angegeben sein.\ngen oder Lösen des Gaspendelschlau-\nches muß ausgeschlossen sein. Die der                  (2) Peilöffnungen müssen verschließbar\nTankatmung dienende Leitung muß                        und so beschaffen sein, daß ein un-\neinen geringeren Durchmesser als der                   beabsichtigtes Offnen ausgeschlossen\nAnschlußstutzen für die Gasperidel-                    ist.\nleitung haben; ihre Austrittsöffnung                   (3) Flüssigkeitsstandgläser, die sich im\nmuß gegen das Eindringen von Fremd-                    Arbeits- oder Verkehrsbereich befinden,\nkörpern, insbesondere von Regen-                       müssen gegen Beschädigungen ge-\nwasser, geschützt sein.                                schützt und in Abschnitte von nicht\nmehr als 2,5 Meter Länge unterteilt sein.\n3.32 Flammendurchschlagsichere                              Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit\nArmaturen                                              Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die\n(1) Offnungen von Tanks, durch die                     das Ausfließen brennbarer Flüssigkei-\nFlammen in den Tank hineinschlagen                     ten bei Beschädigung des Standglases\nkönnen, müssen entsprechend den An-                    selbsttätig verhindern, so müssen sie\nforderungen, die nach den Betriebsver-                 mit schnell schließbaren Absperreinrich-\nhältnissen und der gewählten Einbau-                   tungen versehen sein; die Absperrein-\nart zu stellen sind, mit explosionssiche-              richtungen dürfen nur zur Feststellung\nren oder dauerbrandsicheren oder de-                   des Flüssigkeitsstandes geöffnet wer-\ntonationssicheren Armaturen ausge-                     den.\nrüstet sein.                                           (4) Mechanisch wirksame, kontinuier-\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                lich arbeitende Flüssigkeitsstandanzei-\n1. für Peilöffnungen und                               ger dürfen nur verwendet werden,\n2. für Offnungen von Tanks ohne an-                    wenn sie nach § 6 dieser Verordnung\nder Bauart nach zugelassen sind.\ngeschlossene     Rohrleitungen    mit\neinem Rauminhalt von nicht mehr               3.36 Füll- und        Entleerungs ein ri ch-\nals 1000 Liter, wenn vorn Anlage-                  t un gen\ninhaber der Nachweis erbracht ist,\n(1) Zur Befüllung und Entleerung muß\ndaß die Tanks einem Explosions-\njeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes\ndruck von 10 Atmosphären stand-\nTank.abteil, mit Einrichtungen versehen\nhalten, ohne aufzureißen.\nsein, die den sicheren Anschluß einer\n(3) Außer der Verbindung mit dem                       fest verlegten Rohrleitung oder einer\nTank dürfen an explosionssicheren und                  abnehmbaren Schlauchleitung ermög-\ndauerbrandsicheren Armaturen keine                     lichen. Die Gefahr des Funkenreißens\nRohrleitungen angeschlossen sein.                      beim Befestigen oder Lösen von Lei-\ntungen muß ausgeschlossen sein; dies\n3.33 Sich e r u n g gegen Druck -                           gilt auch für Tank.abteile, die der Lage-\nÜberschreitung bei Lagerung                            rung brennbarer Flüssigkeiten der\nunter Schutzgas oder Wasser                            Gruppe A Gefahrklasse III dienen,\nüberirdische Tanks, in denen brennbare                 wenn brennbare Flüssigkeiten dieser\nFlüssigkeiten unter Schutzgas oder                     Gruppe und Gefahrklasse zusammen\nW c1sser mit innerem Uberdruck ge-                     mit solchen der Gruppe A Gefahr-\nlagert werden, müssen gegen eine                       klasse I oder II oder der Gruppe B in\nUberschreitung des höchstzulässigen                    demselben Tank gelagert werden.\nBetriebsdrucks gesichert sein; der Druck                (2) Bei der Lagerung brennbarer Flüs-\nmuß ablesbar sein.                                     sigkeiten der Gruppe A Gefahrklassen I\nund II müssen die Fülleinrichtungen so\n3.34 Absperrei n r ich tun gen an Rohr-\nausgeführt sein, daß gefährliche elek-\n1 e i tun gen\ntrostatische Aufladungen nicht ent-\nJeder Rohrleitungsanschluß am Flüssig-                 stehen können.\nkeitsraum eines Tanks muß mit einer\nAbsperreinrichtung versehen sein. Die             3.37 Dberfüllsicherungen\nAbsperreinrichtungen müssen sich mög-                  Uberfüllsicherungen dürfen nur ver-\nlichst nahe am Tank befinden, gut zu-                  wendet werden, wenn sie nach § 6\ngänglich und leicht zu bedienen sein.                  dieser Verordnung der Bauart nach zu-\nGehäuse      von     Absperreinrichtungen              gelassen sind. Sie müssen so beschaffen\nmüssen aus Zdhem Werkstoff bestehen.                   sein, daß","742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n1. sie die Sicherheit des Tanks gegen                höchstzulässiger Unterdruck in Millimeter\ndas Hineinschlagen von Flammen                    Wassersäule\ndurch die Fülleitung nicht beeinträch-            höchstzulässiges spezifisches Gewicht\ntigen,\nhöchstzulässige Pumpenleistung beim Be-\n2. in der Fülleilung des Tanks keine                  füllen und beim Entleeren in Liter je\nGefahren durch elektrostatische Auf-              Minute\nladungen entstehen,\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n3. ihre Funktionssicherheit        gewähr-\nleistet ist.                                   (4) An Tanks, deren Wandung nicht erst am\nBetriebsort zusammengefügt worden ist,\n3.38 Einsteige - und         Bes ich t i g u n g s -     müssen zusätzlich eingeschlagen sein:\nöf fn ungen                                           Hersteller oder Herstellerzeichen\n(1) Jeder Tank,· bei unterteilten Tanks               Herstellungsnummer\njedes Tankabteil, muß mit mindestens                  Baujahr\neiner Einsteigeöff nung ausgerüstet sein.             Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-\nDie lichte Weite der Einsteigeöffnung\ninhalt jedes Tankabteils.\nmuß bei Tanks mit einem Rauminhalt\nvon                                                (5) Auf den Tanks muß die Gruppe und Ge-\nl. nicht mehr als 16 000 Liter min-                fahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augen-\ndestens 500 Millimeter,                        fällig angegeben sein.\n2. mehr als 16 000 Liter mindestens\n3.5 Besondere Vorschriften für Tanks\n600 Millimeter\nmit beweglicher Decke (Schwimm-\nbetragen.                                          dachtanks)\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen                3.51 Allgemeines\nbei Tanks mit einem Durchmesser von\nnicht mehr als 1000 Millimeter Qffnun-                  · (1) Das Schwimmdach muß so ausge-\ngen, durch die der Innenraum besich-                      führt sein, daß\ntigt werden kann.                                         1. eine ausreichende Abdichtung gegen\nden Tankmantel und die sichere Auf-\n3.39 Verbindungs t e i 1e zwischen                                 und Abwärtsbewegung gewährleistet\nTanks                                                        sind und\nEinrichtungen, die mehrere Tanks mit-                     2. seine Schwimmfähigkeit und Sicher-\neinander verbinden, müssen so ausge-                         heit auch durch die sich aus Eigen-\ngeführt sein, daß durch die Bewegung                         gewicht, Schneelast oder sich an-\neines Tanks andere Tanks nicht gefähr-                       sammelndes Wasser ergebenden Be-\ndet werden können.                                           lastungen nicht beeinträchtigt wird.\n3.4 Kennzeichnung der Tanks                                         (2) Das Schwimmdach muß so auf Stüt-\nzen sicher absetzbar sein, daß es in\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher\nseiner tiefsten Betriebsstellung einen\nStelle mit einem widerstandsfähigen Schild\nfreien Durchgang unter dem Dach er-\nversehen sein, das mit abstempelbaren Nie-\nten befestigt ist und folgende Angaben ent-                     möglicht.\nhält:                                                           (3) Das Schwimmdach muß gegen Dreh-\nHersteller                                                   bewegungen und Herausgleiten aus\nHerstellungsnummer                                           seiner Führung gesichert sein; die\nSicherungseinrichtungen müssen aus\nBaujahr                                                      Werkstoffen bestehen, die eine Funken-\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-                     bildung ausschließen.\ninhalt jedes Tankabteils.\n(2) Bei Tanks, die einem in Atmosphären                  3.52 Belüftungs- und Entlüftungs-\nUberdruck bemessenen Prüfdruck unter-                           einrichtungen\nzogen worden sind, müssen die Angaben                           Schwimmdachtanks müssen mit einer\ndes Absatzes 1 auf dem Schild durch                             Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung\nPrüfdruck in Atmosphären Uberdruck                           ausgerüstet sein, die das Entstehen ge-\nergänzt sein.                                                   fährlicher Uberdrücke und Unterdrücke\nverhindert. Wird die Belüftungs- und\n(3) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegen-\nEntlüftungseinrichtung durch Lüftungs-\ndem Boden müssen die Angaben des Ab-\nstutzen gebildet, die betriebsmäßig das\nsatzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt\nsein:                                                           Tankinnere mit der. Außenluft ver-\nbinden, so müssen sie mit flammen-\nDurchmesser des Tanks in Meter                               durchschlagsicheren Armaturen versehen\nhöchstzulässige Füllhöhe in Meter                            und gegen das Eindringen von Fremd-\nhöchstzulässiger Uberdruck in Millimeter                    körpern, insbesondere von Regenwasser,\nWassersäule                                                  geschützt sein.","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                          143\n3.53 Flüssigkeitsstandanzeiger                                           dicht zu werden oder bleibende\n(1) Jeder Tank muß mit einer Einrich-\nFormänderungen aufzuweisen.\ntung zur Feststellung des Flüssigkeits-                             (3) Bei Tanks aus Stahl muß die\nstandes und des Dachstandes versehen                                Dicke der Wandung mindestens\nsein. Der höchstzulässige Flüssigkeits-                             5 Millimeter betragen. Für die\nstand und der höchstzulässige Dach-                                 Berechnung der nach Absatz 2 er-\nstand müssen augenfällig angegeben                                  forderlichen Dicke der Vvandung\nsein.                                                               darf die zulässige Beanspruchung\n(2)  Peilöffnungen müssen verschließbar                             der Stähle mit höchstens zwei\nund so beschaffen sein, daß ein un-                                 Dritteln ihrer Streck,grenze ange-\nbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen                              , setzt werden.\nist.                                                                (4) Tanks, die nicht erst in der\nTankgrube zusammengefügt wer-\n3.54 Ab 1 e it u n g e 1 e kt r o statischer\nden, müssen so abgesenkt werden\nAufladungen des Schwimm-                                            können, daß die Tankwandungen\ndaches                                                              und ihre Isolierung nicht beschä-\n(1) Zur Ableitung elektrostatischer Auf-                            digt werden.\nladungen des Schwimmdaches muß eine\nVerbindung zwischen Schwimmdach                             4.222 Besondere Vorschriften\nund Tankmantel vorhanden sein.                                      für doppelwandige Tanks\n(2) Verbindungsleitungen            zwischen                        (1} Doppelwandige Tanks sind\nSchwimmdach und Tankmantel müssen                                   Tanks, die mit einer mindestens\nso beschaffen und angeordnet sein, daß                              bis zur höchstzulässigen Füllhöhe\nsie nicht beschädigt werden können                                  des Tanks reichenden Umhüllung\nund die Beweglichkeit des Schwimm-                                  oder Einlage versehen sind.\ndaches nicht beeinträchtigt wird.                                   (2) Die Umhüllung     oder Einlage\ndes Tanks muß so beschaffen sein,\n3.55 Brandschutz                                                         daß sie bei den zu erwartenden\nDer Ringraum zwischen dem Tank-                                     Beanspruchungen flüssigkei tsdicht\nma.ntel und der Außenkante des                                      bleibt.\nSchwimmdaches muß so beschaffen sein,\n4.23 Werkstoffe für Tankwandungen\ndaß auch bei höchster Betriebsstellung\ndes Schwimmda.ches ein Brand im Ring-                       Nummer 3.24 findet entsprechende An-\nraum gelöscht werden kann.                                  wendung.\n3.6 Tanks in geschlossenen Räumen                             4.24 Herstellung der Tanks\nBefinden sich Tanks oder Teile von solchen                       Nummer 3.25 findet entsprechende An-\nin geschlossenen Räumen, so müssen sie und                       wendung. Genietete Tanks dürfen nicht\ndie in den geschlossenen Räumen verlegten                         verwendet werden.\nRohre und Arma.turen gasdicht sein.\n4.25 Unterteilte Tanks\nNummer 3.26 findet entsprechende An-\n4. Unterirdische Tanks                                                   wendung.\n4.1 Gef ahrbereich\n4.26 Korrosions s c h u t z\nDas Innere unterirdischer Tanks ist Gefahr-                       (1) Unterirdische Tanks, deren Werk-\nbereich Zone A.\nstoffe nicht korrosionsbeständig sind,\n4.2 Bauvorschriften                                                   müssen gegen die sich aus der unterir-\ndischen Lagerung ergebenden besonde-\n4.21 Dichtheit\nren Korrosionsgefahren von außen\nUnterirdische Tanks müssen so beschaf-                       durch eine auf ihre einwandfreie Be-\nfen sein, daß sie bei den zu erwarten-                       schaffenheit geprüfte/ Isolierung ge-\nden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht                        schützt sein.\nbleiben.                                                     (2) Nummer 3.27 Abs. 3 findet entspre-\n4.22 Bauliche Durchbildung, Festi g-                              chende Anwendung.\nkei t\n4.27 Einbau\n4.221 Allgemeines\n(1} Die Unversehrtheit des Tanks und\n(1) Unterirdische Tanks müssen                        seiner Isolierung muß unmittelbar vor\nbaulich einwandfrei durchgebildet                     dem Absenken in die Tankgrube durch\nsein.                                              ,, einen Sachkundigen festgestellt und be-\n(2) Die     Tanks müssen einem                        scheinigt worden sein.\nPrüfdruck von 2 Atmosphären                           (2) Ist die Wandung des Tanks beschä-\nUberdruck standhalten, ohne un-                       digt, so darf der Tank nicht eingebaut","744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nwerden, es sei denn, daß eine Prüfung                  4.32 F 1am m end u r c h s c h 1 a g s i c h e r e\ndurch einen Sachverständigen im Sinne                        Armaturen\ndes § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbe-\n(1) Nummer 3.32 Abs. 1 und 3 findet\nordnung stattgefunden und er die Eig-\nentsprechende Anwendung.\nnung des Tanks für den unterirdischen\nEinbau bescheinigt hat.                                      (2) Bei Lagerung von Kraftstoffen sind\nflammendurchschlagsichere Armaturen\n(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet                         nicht erforderlich, wenn\nsein, daß der Tank beim Einbau nicht\n1. der Kraftstoff diskontinuierlich ent-\nbeschädigt wird und eine Veränderung\nnommen wird,\nseiner Lage nach der Verfüllung der\nTankgrube nicht zu erwarten ist.                              2. die Entnahmeleistung je Tank oder\nTankabteil 200 Liter in der Minute\n(4) Der Tank       muß so eingebaut sein,                       nicht übersteigt und\ndaß ein Abstand von mindestens 1 Me-                          3. der obere Explosionspunkt des gela-\nter zu öffentlichen Versorgungsleitun-                           gerten Kraftstoffs unter minus 4 Grad\ngen vorhanden oder die Sicherheit der                            Celsius liegt.\nVersorgungsleitungen auf andere Wei-\nse gewährleistet ist.                                  4.33 Si c h e r u n g g e g e n D ruck üb e r -\nschreitung bei Lagerung unter\n(5) Der Tank muß unter Aufsicht eines                         Schutzgas oder Wasser\nSachkundigen und unter Verwendung\nvon Geräten, durch die die Isolierung                         Nummer 3.33 findet entsprechende An-\nnicht beschädigt werden kann, in die                          wendung.\nTankgrube abgesenkt werden.                            4.34 F 1ü s s i g k e i t s s t an d an z e i g er\n(6) Vor dem Verfüllen der Tankgrube                           Nummer 3.35 Abs. 1, 2 und 4 findet ent-\nsind Transportösen und andere Eisen-                          sprechende Anwendung.\nteile, die aus der Isolierung herausra-\ngen, gegen Korrosion zu schützen.                      4.35 Füll- und Entleerungs-\neinrich tungen\n(7) Der Tank muß nach dem Verfüllen\n(1) Nummer 3.36 findet entsprechende\nder Tankgrube von einer mindestens\nAnwendung.\n200 Millimeter dicken Schicht nicht\nbrennbarer Stoffe umgeben sein, die die                       (2) Die Fülleinrichtungen müssen ver-\nIsolierung nicht gefährden.                                   schließbar sein.\n4.36 D b e rf ü 11 s i c h e r u n gen\n4.28 Doms eh acht\nNummer 3.37 findet entsprechende An-\n(1) Ist über dem Tank ein Domschacht\nwendung.\nangelegt, so muß dieser so geräumig\nsein, daß die erforderlichen Arbeiten                  4.37 L e c k an z e i g e g e rät e\nund Prüfungen im Schacht ungehindert\nLeckanzeigegeräte dürfen nur verwen-\ndurchgeführt werden können und alle\ndet werden, wenn sie nach § 6 dieser\nRohranschlüsse zugänglich sind.\nVerordnung der Bauart nach zugelassen\n(2) Die Offnung des Domschachtes                              sind.\nmuß so gesichert sein, daß Gefahren                    4 .38 An o r d nun g de r Ta n k ans c h 1ü s s e\nfür Beschäftigte und Dritte nicht beste-\nhen und Wasser möglichst nicht in den                         Tankanschlußstutzen dürfen nur im\nDomschacht eindringen kann.                                   Domdeckel oder im Scheitel des Tanks\nangeordnet sein.\n(3) Belastungen dürfen durch den Dom-\nschacht nicht so auf den Tank übertra-                 4.39 E ins teig e ö ff n ungen\ngen werden können, daß die Unver-                             Nummer 3.38 Abs. 1 findet entsprechen-\nsehrtheit der Wandung oder der Isolie-                        de Anwendung.\nrung beeinträchtigt wird.\n4.4 Kenn z e i c h nun g d e r Tanks\n4.3 Au s r ü s tun g                                            (1) Jeder Tank muß am Flansch der Ein-\nsteigeöffnung mit einem widerstandsfähigen\n4.31 B e l ü f tun g s - u n d\nSchild versehen sein, das mit abstempelbaren\nEntlüftungseinrichtungen\nNieten befestigt ist und folgende Angaben\nNummer 3.31 findet entsprechende An-                   enthält:\nwendung; dies gilt hinsichtlich der Ab-                   Hersteller\nsätze 1, 3 und 4 nicht bei einwandigen                    Herstellungsnummer\nTanks, die mit einPm Unterdruck erzeu-                    Baujahr\ngenden Leckanzeigegerät ausgerüstet                       Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-\nsind, sofern gewährleistet ist, daß ge-                    inhalt jedes Tankabteils\nfährliche Unterdrücke nicht entstehen.                    Prüfdruck.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                         745\n(2) Am Rand des Flansches der Einsteige-                5.35 Korrosions s c h u t z\nöffn ung müssen zusätzlich eingeschlagen sein:               Auf oberirdische Tanks mit innerem\nHcrs lcllerzeichen                                        Uberdruck findet Nummer 3.27, auf un-\nHerstellungsnummer                                        terirdische Tanks mit innerem Uber-\nBaujahr                                                   druck Nummer 4.26 und auf mit inne-\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-                  rem Uberdruck betriebene Tanks von\ninhalt jedes Tankabteils.                                 Straßentankwagen und Bohrfeldtank.wa-\ngen Nummer 9.226 entsprechende An-\n5. Tanks mit innerem Uberdruck                                      wendung.\n5.1 Sa c h 1 ich er Ge 1 tun g s b er eich                  5.36 Einbau und Domschacht\nDie Vorschriften dieser Nummer gelten für                    Auf unterirdische Tanks mit innerem\noberirdische und unterirdische Tanks sowie                   Uberdruck finden die Nummern 4.27 und\nfür Tanks von Straßentankwagen und von                       4.28 entsprechende Anwendung.\nBohrfcldtankwagen, die mit einem inneren\nUberdruck von mehr als 0,5 Atmosphäre be-\n5.4 Aus r ü s tun g\ntrieben werden.\n5.41 Sicherheitseinrichtungen\n5.2 G e fahr b er eich                                           zum Schutz gegen Gefahren\nDas Innere von Tanks mit innerem Uber-                       durch inneren Uberdruck oder\ndruck ist Gefahrbereich Zone A.                              Unterdruck\n5.3 Bau vors c h r i f t e n                                     5.411 Einrichtungen zur Uber-\nwachung des inneren\n5.31 Dichtheit                                                      Uberdrucks\nTanks mit innerem Uberdruck müssen\nso beschaffen sein, daß sie bei den zu                        Tanks mit innerem Uberdruck\nerwartenden Beanspruchungen flüssig-                          müssen mit einer Einrichtung ver-\nkeitsdicht bleiben.                                           sehen sein, durch die der innere\nUberdruck überwacht und mit dem\n5.32 B au 1ich e Durchbildung,                                      höchstzulässigen      Betriebsdruck\nFestigkeit                                                    verglichen werden .kann.\n(l) Tanks mit innerem Uberdruck müs-\n5.412 Sicherheitsventile\nsen baulich einwandfrei durchgebildet\nsein.                                                         Tanks mit innerem Uberdruck\n(2) Die Tanks müssen gegen die Bean-                          müssen mit einem Sicherheitsven-\nspruchunqen durch den inneren Uber-                           til ausgerüstet sein, das die Uber-\ndruck widerstandsfähig sein. Sie müssen                       schreitung des höchstzulässigen\neinem den höchstzulässigen Betriebs-                          Betriebsdrucks verhindert. Aus\ndruck um 30 vom Hundert übersteigen-                          Sicherheitsventilen     austretende\nden Prüfdruck, mindestens jedoch einem                        brennbare Flüssigkeiten oder de-\nUberdruck von 2 Atmosphären standhal-                         ren Dämpfe müssen gefahrlos ab-\nten, ohne undicht zu werden oder blei-                        geleitet werden können.\nbende Formänderungen aufzuweisen.\n5.413 Sicherheitseinrichtungen\n(3) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke                         gegen Druckunter-\nder Wandung mindestens 5 Millimeter,                          schreitung\nbei oberirdischen Tanks aus Stahl mit\neinem Rauminhalt von nicht mehr als                           Tanks, in denen die Entstehung\n1000 Liter mindestens 3 Millimeter be-                        eines Unterdrucks nicht ausge-\ntragen. Für die Berechnung der Wan-                           schlossen ist und die gegen Un-\ndung darf die zulässige Beanspruchung                         terdruck nicht widerstandsfähig\nder Stähle mit höchstens zwei Dritteln                        sind, müssen mit einer Einrich-\nihrer Streckgrenze angesetzt werden.                          tung versehen sein, die das Ent-\nstehen eines gefährlichen Unter-\n(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem                       drucks verhindert.\nUberdruck findet Nummer 4.221 Abs. 4\nentsprechende Anwendung.                               5.414 Abblaseeinrichtungen\n5.33 Werkstoffe für Tank wand u n gen                               (1) Tanks mit innerem Uberdruck,\nNummer 3.24 findet entsprechende An-                          die betriebsmäßig geöffnet wer-\nwendung.                                                      den oder für die nach § 4 dieser\nVerordnung anstelle eines Sicher-\n5.34 Herstellung der Tanks                                          heitsventils eine andere Sicher-\nNummer 3.25 findet entsprechende An-                          heitseinrichtung zugelassen ist,\nwendung. Unterirdische Tanks mit in-                          müssen mit einer von Hand be-\nnerem Uberdruck dürfen nicht genietet                         dienbaren Abblaseeinrichtung ver-\nsein.                                                         sehen sein. Die Abblaseeinrichtung","146                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nmuß mit einer flammendurch-                              findet Nummer 9.235 entsprechen-\nschlagsicheren Armatur ausgerü-                          de Anwendung.\nstet sein.\n5.423 Füll- und Entleerungs-\n(2) Abblaseeinrichtungen dürfen                         ein ri c h t ungen\nnicht in geschlossene Räume mün-\nden; ihre Austrittsöffnungen müs-                        (1) Auf oberirdische Tanks mit in-\nsen gegen das Eindringen von                             nerem Uberdruck findet Nummer\nFremdkörpern, inbesondere von                            3.36, auf unterirdische Tanks mit\nRegenwasser, geschützt sein.                             innerem Uberdruck Nummer 4.35\nentsprechende Anwendung.\n5.415 Absperreinrichtungen                                     (2) Auf mit innerem Uberdruck\nan Rohrleitungen                                         betriebene Tanks von Straßen-\nJeder Druckleitungsanschluß eines                        tankwagen findet Nummer 9.236\nTanks muß mit einer Absperrein-                          Abs. 1 bis 3, auf mit innerem\nrichtung versehen sein. Nummer                           Uberdruck betriebene Tanks von\n3.34 Satz 2 und 3 findet entspre-                        Bohrfeldtankwagen Nummer 9.336\nchende Anwendung.                                        entsprechende Anwendung.\n5.416 Ein r ich tun gen zur                              5.424 Einsteige- und\nDruckminderung                                           Besich tigungsö ffn ungen\nBei Tanks, deren höchstzulässiger                        (1) überirdische und unterirdi-\nBetriebsdruck um mehr als 2                              sche Tanks mit innerem Uber-\nAtmosphären geringer ist als der                         druck müssen mit mindestens ei-\nDruck des Druckerzeugers, muß                            ner Einsteigeöffnung ausgerüstet\nsich in der Druckleitung eine Ein-                       sein. Die lichte Weite der Einstei-\nrichtung befinden, die den Uber-                         geöffnung muß bei Tanks mit ei-\ndruck selbsttätig so weit herab-                         nem Rauminhalt von\nsetzt, daß der für den Tank höchst-                      1. nicht mehr als 16 000 Liter min-\nzulässige Betriebsdruck nicht über-                         destens 500 Millimeter,\nschritten wird. Sind mehrere Tanks                       2. mehr als 16 000 Liter minde-\nmit einem gleichen höchstzulässi-                           stens 600 Millimeter\ngen Betriebsdruck an eine Druck-                         betragen.\nleitung angeschlossen, so genügt\neine Druckmindereinrichtung in                           (2} Abweichend von Absatz 1 ge-\nder gemeinsamen Druckleitung.                            nügen bei Tanks mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 800\n5.42 Sonstige Ausrüstung                                            MiHimeter Offnungen, durch die\n5.421 Flüssigkeitsstandanzeiger                                der Innenraum besichtigt werden\nkann.\n(1) Auf oberirdische Tanks mit in-\nnerem Uberdruck findet Nummer                            (3) Auf mit innerem Uberdruck\n3.35, auf unterirdische Tanks mit                        betriebene Tanks von Straßen-\ninnerem Uberdruck Nummer 3.35                            tankwagen findet Nummer 9.238,\nAbs. 1, 2 und 4 entsprechende                            auf mit innerem Uberdruck be-\nAnwendung. Schaugläser müssen                            triebene Tanks von Bohrfeldtank-\ngegen den inneren Uberdruck und                          wagen Nummer 9.338 entspre-\ndie Einwirkungen der gelagerten                          chende Anwendung.\nbrennbaren Flüssigkeit und deren\nDämpfe widerstandsfähig und ge-                    5.425 Verbindungsteile\ngen Beschädigungen geschützt                             zwischen Tanks\nsein.                                                    Auf oberirdische Tanks mit inne-\n(2) Auf mit innerem Uberdruck                            rem Uberdruck findet Nummer\nbetriebene Tanks von Straßen-                            3.39 entsprechende Anwendung.\ntankwagen findet Nummer 9.234,\n5.5 Kennzeichnung der Tanks\nauf mit innerem Uberdruck be-\ntriebene Tanks von Bohrfeldtank-             (1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher\nwagen Nummer 9.333 entspre-                  Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild\nchende Anwendung.                            versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-\nten befestigt ist und folgende Angaben ent-\n5.422 Vor r ich tun gen zur Ab 1e i -              hält:\ntung elektrostatischer                          Hersteller\nAufladungen                                     Herstellungsnummer\nAuf mit innerem Uberdruck be-                   Baujahr\ntriebene Tanks von Straßentank-                 Rauminhalt\nwagen und Bohrfeldtankwagen                     Betriebsdruck","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                         141\nPrüfdruck                                           6.3 Ausrüstung\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.                      6.31 Belüftungs- und\n(2) Bei unterirdischen Tanks müssen am                          Entlüftungs e inri eh tung en\nRand des Flansches der Einsteigeöffnung zu-                     (1) Ortsbewegliche Tanks müssen mit\nsätzlich eingeschlagen sein:                                    einer gegen den Tank absperrbaren als\nHerstellerzeichen                                            detonationssichere Armatur ausgebilde-\nHerstellungsnummer                                           ten und gegen Beschädigungen geschütz-\nBaujahr                                                      ten Belüftungs- und Entlüftungseinrich-\nRauminhalt.                                                  tung ausgerüstet sein.\n(2) Belüftungs- und Entlüftungseinrich-\n6. Ortsbewegliche T.anks                                               tungen dürfen nicht in geschlossene\n6.1 G e f a h r b e r e i c h                                       Räume münden; sie müssen so ausgebil-\ndet sein, daß sie an ihrem freien Ende\nDas Innere ortsbeweglicher Tanks ist Ge-                        mit einer Leitung verbunden werden\nf ahrbereich Zone A.\nkönnen.\n6.2 B au v o r s c h r i f t e n                                    (3) Die Absperreinrichtung muß mit\n6.21 Sicherheit und Be fest i g u n g                           einem augenfälligen Hinweis versehen\nsein, daß sie während der Beförderung\nOrtsbewegliche Tanks müssen so ge-\nbaut sein, daß sie standsicher sind und                    des ortsbeweglichen Tanks fest ver-\nschlossen zu halten ist. Sie muß so be-\nauf Fahrzeugen so befestigt werden\nschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes\nkönnen, daß sie während der Beförde-\nrung ihre Lage nicht verändern. Sie                       Offnen ausgeschlossen ist.\nmüssen so beschaffen sein, daß auch\nbeim Anheben und Absetzen in gefüll-                 6.32 Ab s p e r r e in r i c h tun gen an\ntem Zustand ihre Sicherheit erhalten                      Leitungen\nbleibt.                                                    (1) Jeder     Leitungsanschluß am Tank\nmuß mit einer Absperreinrichtung ver-\n6.22 D i c h t h e i t                                          sehen sein. Die Absperreinrichtungen\nOrtsbewegliche Tanks müssen so be-                        müssen sich möglichst nahe am Tank\nschaffen sein, daß sie bei den zu erwar-                  befinden, gut zugänglich und leicht zu\ntenden Beanspruchungen flüssigkeits-                     bedienen sein. Gehäuse von Absperr-\ndicht bleiben.                                             einrichtungen müssen aus zähem Werk-\n6.23 B au li c h e Du r c h b i 1dun g ,                         stoff bestehen.\nFestigkeit                                                 (2) Absperreinrichtungen müssen gegen\n(1) Ortsbewegliche Tanks müssen bau-                     Beschädigungen geschützt und so be-\nlich einwandfrei durchgebildet sein und                   schaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes\ninsbesondere den bei der Beförderung                       Offnen ausgeschlossen ist.\nauftretenden Beanspruchungen stand-\nhalten.                                             6.33 F 1ü s s i g k e i t s stand anzeige r\n(2) Die Tanks müssen einem Prüfdruck                      (1) Jeder Tank muß mit einer Einrich-\nvon 4 Atmosphären Uberdruck stand-                        tung zur Feststellung des Flüssigkeits-\nhalten, ohne undicht zu werden oder                       standes versehen sein. Der höchstzuläs-\nbleibende Formänderungen aufzuwei-                        sige Flüssigkeitsstand muß augenfällig\nsen.                                                      angegeben sein.\n(3) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke                     (2) Peilöffnungen müssen verschließbar\nder Wandung mindestens 5 Millimeter                       und so beschaffen sein, daß ein unbeab-\nbetragen. Für die Berechnung der Wan-                     sichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\ndung darf die zulässige Beanspruchung                     (3) Flüssigkeitsstandgläser dürfen nicht\nder Stähle mit höchstens zwei Dritteln                    verwendet werden. Schaugläser müssen\nihrer Streckgrenze angesetzt werden.                      gegen den inneren Uberdruck und die\nEinwirkungen der gelagerten oder be-\n6.24 Werkstoffe für Tank wand ungen\nförderten brennbaren Flüssigkeit und\nNummer 3.24 findet entsprechende An-                      deren Dämpfe widerstandsfähig und ge-\nwendung.                                                  gen Beschädigungen geschützt sein.\n6.25 Her s t e 11 u n g der Tanks\n6.34 F ü 11- und E n t 1e e r u n g s -\nNummer 3.25 findet mit Ausnahme der                       einrichtungen\nNummer 3.252 Abs. 1 bis 3 entspre-\nchende Anwendung.                                          (1) Zur Befüllung und Entleerung muß\njeder Tank mit Einrichtungen versehen\n6.26 Korrosions s c h u t z                                     sein, die den sicheren Anschluß einer\nNummer 3.27 Abs. 1 und 3 findet ent-                      festverlegten Rohrleitung oder einer ab-\nsprechende Anwendung.                                    nehmbaren Schlauchleitung ermöglichen.","748                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nDie Gefahr des Funkenreißens beim Be-               (2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche müs-\nfestigen oder Lösen von Leitungen muß               sen gegen ein unbeabsichtigtes Inbetrieb-\nausgeschlossen sein. Zur Befüllung kann             setzen der Kippvorrichtung gesichert und so\nder Tank auch mit einer durch einen                 beschaffen sein, daß der Fahrzeugrahmen mit\nDeckel flüssigkeitsdicht verschließbaren            der in Ruhestellung befindlichen Ladefläche\nFüllöffnung versehen sein, die so be-               fest verbunden werden kann.\nschaffen sein muß, daß ein unbeabsich-\n(3) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens\nti~Jtcs Lockern des Deckels ausgeschlos-\neinem für die Brandklasse B zugelassenen,\nsen ist.\nausreichend bemessenen Handfeuerlöscher\n(2) Nummer 3.36 Abs. 2 findet entspre-              ausgerüstet sein.\nchende Anwendung.\n6.35 Einsteige- und\n7. Ortsbewegfü;he Gefäße\nBesichtigungsöffnungen\n(1) Jeder Tank muß mit einer Einsteige-        7.1 Gefahrbereich\nöffnung ausgerüstet sein, deren lichte              Das Innere ortsbeweglicher Gefäße ist Ge-\nWeite mindestens 500 Millimeter betra-              f ahrbereich Zone A.\ngen muß.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen            7 .2 H ö c h s t zu l ä s s i g er Raum in h a 1t\nbei Tanks mit einem Durchmesser von                 (1) Der höchstzulässige Rauminhalt eines\nnicht mehr als 800 Millimeter Offnun-               bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßes be-\ngen, durch die der Innenraum besichtigt             trägt für brennbare Flüssigkeiten\nwerden kann.\n1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II\n(3) Einsteigcöffnungen    müssen durch\n445     Liter,\neinen Deckel flüssigkeitsdicht ver-\nsc:hließbilr und so beschaffen sein, daß            2. der Gruppe B                          780    Liter.\nein unbea bsic:htigtes Lockern des Dek-\n(2) Der höchstzulässige Rauminhalt eines\nkels aus9esc:hlossen ist.\nnicht bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßes\n6.36 Besondere Vorschriften für                           beträgt                                    2,2 Liter,\nortsbewegliche Tanks mit                            soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Ab-\ninnerem Uberdruck                                   weichendes bestimmt ist.\nOrtsbewegliche Tanks, die mit innerem               (3) Der     höchstzulässige Rauminhalt eines\nUbcrdruck betrieben werden, müssen\nnicht bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßes\nso ausgerüstet sein, daß der innere\nbeträgt für\nUberdruck 2 Atmosphären nicht über-\nsteigen kann.                                       1. Schwefelkohlenstoff                      1,1 Liter,\n6.4 Kennz e i chn un g der Tanks                              2. Äthylalkohol und Isopropyl-\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher                        alkohol                               28    Liter,\nStelle mit einem widerstandsfähigen Schild                3. brennbare        Flüssigkeiten der\nversehen sein, das mit abstempelbaren Nie-                    Gruppe B bei Lagerung in Ge-\nten befestigt ist und folgende Angaben ent-                   fäßen aus Keramik (Steinzeug,\nhält:                                                         Hartsteingut, Porzellan), wenn\nHersteller                                                 die Gefäße nur der Lagerung\nHerstellungsnummer                                         dienen, in gefülltem Zustand\nBaujühr                                                    nicht bewegt werden und gegen\nRauminhalt                                                 die mit der Lagerung verbun-\nhüchstzultissigm Betriebsdruck                             denen Beanspruchungen wider-\nPrüfdruck                                                  standsfähig sind                     780    Liter,\nzuliissige Gruppe und Gefahrklasse.                    4. brennbare Flüssigkeiten, die\n(2) Dic Tunks müssen in augenfälliger Weise                   für pharmazeutische, analyti-\nmit dem Kcnnzeichc,n für lcicbtentzündliche                   sche oder wissenschaftliche\nStoffe (Flammensymbol) versehen sein.                         Zwecke bestimmt sind, deren\n6.5 Fahrzeug c                                                     notwendige Reinheit bei Auf-\n(1) Zur Beförderung von ortsbeweglichen                       bewahrung in bruchsicheren\nTanks bestimmte Fahrzcu~Jc müssen so be-                      Gefäßen nicht gewährleistet\nschaffen sein, daß                                            ist und deren Siedepunkt nicht\nunter 50 Grad Celsius liegt,\n1. das Anheben und Absetzen der Tanks                         im Bereich\nauch in gefülltem Zustand ohne deren\nGefährdung vorgenommen werden kann                         a) der Gruppe A\nund                                                            Gefahrklasse I                     5,5 Liter,\n2. die Tanks so befestigt werden können,                      b) der Gruppe A\ndaß sie während der Beförderung ihre                           Gefahrklasse II\nLage nicht verändern.                                         und der Gruppe B                  28    Liter.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                              749\n(4) Abweichend von Absatz 3 Ziffer 2 be-             wenn sie in einer nach Absatz 1 oder 2 ge-\nträgt der höchstzulässige Rauminhalt nicht            kennzeichneten Sammelpackung enthalten\nbruchsicherer ortsbeweglicher Gefäße für              ten sind.\nÄthylalkohol bis zum Ablauf von drei Jah-             (4) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung\nren nach Inkrafttreten dieser Verordnung              oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n60 Liter.                                             der Gruppe B mit einem Rauminhalt von\n7.3 Bauvorschriften                                       nicht mehr als 500 Kubikzentimter bedürfen\n(1) Ortsbewegliche    Gefäße einschließlich          keiner Kennzeichnung, wenn das Füllgut\nihrer Verschlüsse müssen so beschaffen sein,          nicht mehr als 15 vom Hundert Volumenan-\ndaß sie während der Lagerung und Beförde-             teile brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B\nrung bis zu einer Flüssigkeitstemperatur von          enthält.\n50 Grad Celsius flüssigkeitsdicht bleiben.            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Ver-\n(2) Werkstoffe für ortsbewegliche Gefäße              kaufspackungen von Fertigerzeugnissen, die\ndürfen nicht brennbar sein. Sie müssen den            für den menschlichen Genuß oder zur Körper-\nzu erwartenden mechanischen, thermischen              pflege bestimmt sind.\nund chemischen Beanspruchungen standhal-\nten und gegen die gelagerte oder beförderte    8. Tankstellen\nbrennbare Flüssigkeit und deren Dämpfe\nausreichend undurchlässig und beständig           8.1 G e f a h r b e r e i c h an T an k s t e 11 e n\nsein. Werkstoffe, die sich betriebsmäßig ge-          (1) Das Innere von Zapfsäulen, Zapfgeräten\nfährlich elektrostatisch aufladen können,             und Tankautomaten und eines um sie gebil-\ndürfen nicht verwendet werden.                        deten Kegels, dessen Spitze in halber Höhe\n(3) Werkstoffe, die nicht ausschließlich aus          der Zapfsäule oder des Zapfgerätes oder\nMetall, Glas oder Keramik bestehen, dürfen            des Tankautomaten, jedoch mindestens 0,8\nnur verwendet werden, wenn sie gemäß § 6              Meter über dem Erdboden liegt, und dessen\ndieser Verordnung zugelassen sind. Die Zu-            Grundfläche unter Berücksichtigung eines\nlassungsbehörde kann gestatten, daß von               Kriechweges von 5 Meter gebildet wird und\neinzelnen Anforderungen des Absatzes 2 ab-            0,25 Meter über dem Erdboden liegt sowie\ngewichen wird, wenn die Sicherheit auf an-            der Bereich unterhalb dieser Grundfläche ist\ndere Weise gewährleistet ist.                         Gefahrbereich Zone B.\n(4) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Raum-             (2) Abweichend von den für Gef ahrbereiche\ninhalt von mehr als 5 Liter, in denen Schwe-          Zone B geltenden Vorschriften dürfen brenn-\nfelkohlenstoff oder solche brennbare Flüssig-         bare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-\nkeiten gelagert oder befördert werden, die            klasse III im Gefahrbereich gelagert wer-\nmehr als 10 vom Hundert Volumenanteile                den\nvon Flüssigkeiten mit einem Siedepunkt von            1. in unterirdischen Tanks,\nweniger uls 34 Grad Celsius entha.lten, müs-\n2. in oberirdischen Tanks, wenn der Flüssig-\nsen gasdicht sein und dem bei 75 Grad Cel-\nkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt\nsius aufl.retenden Dampfdruck standhalten.\nund die gelagerte Menge 5000 Liter nicht\n(5) Ortsbewegliche Gcfüße zur Lagerung oder              übersteigt,\nBeförderung bnmnbarer Flüssigkeiten, die\n3. oberirdisch in Behältern mit einem Raum-\nunter Lichteinwirkung explosionsgefährliche\ninhalt von insgesamt nicht mehr als 1000\nPeroxyde bilden können, müssen so beschaf-               Liter.                                .\nfen sein, daß sie den Inhalt gegen gefähr-\nliche Lichteinwirkung schützen.                   8.2 Lagerung von Kraftstoff\n7.4 Kennzeichnung der ortsbeweg-                          8.21 Lagerung von Kr af ts toff an\nliclH)n Gefäße                                               öffentlichen Tankstellen\n(1) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung                      An öffentlichen Tankstellen ist der\noder Befiirdenm~J brc:rmbarer Flüssigkeiten                  Kraftstoff in unterirdischen Tanks zu\nder Gruppe A Gdahrklüsse I oder von Azet-                    lagern. Dies gilt nicht für die Lagerung\naldehyd, Azeton oder Azetonmischungen                        in Kleinzapfgeräten und in Tankauto-\nmüssen. in augenfälliger Weise mit dem                       maten, wenn diese so aufgestellt oder\nKennzeichen für leicht entzündliche Stoffe                   gesichert sind, daß sie nicht umstürzen\n(Flammensymbol) versehen sein.                               oder durch Fahrzeuge angefahren wer-\nden können.\n(2) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung\noder Beförderung brennba.rer Flüssigkeiten            8.22 Lagerung von Kraftstoff an\nder Gruppe A Gefahrklasse II oder dm                         Eigen ve rbra uchs tan ks tel1 en\nGruppe B außer Azetaldehyd, Azeton und                       An Eigenverbra.uchstankstellen ist der\nAzetonmischungen müssen mit der Aufschrift                   Kraftstoff in unterirdischen Tanks oder\n,,Feuergefährlich\" versPhen sein.                            oberirdisch in\n(3) Eine Kennzeichnung von Kleinstgefäßen                    1. Tanks oder\nmit einem Rauminhalt von nicht mehr als                  , 2. bruchsicheren ortsbeweglichen Gefä-\n10 Kubikzentimeter ist nicht erforderlich,                      ßen oder","750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n3. Kleinzapfgeräten oder                                (2) Bei Tanks, die unter Anwendung des\n4. Tankautomaten                                        Gaspendelverfahrens befüllt werden, darf\ndie der Tankatmung dienende Leitung in der\nzu lagern. überirdische Lagerbehälter\nZapfsäule enden.\nmüssen so aufgestellt oder gesichert\nsein, daß sie nicht umstürzen oder durch           8.6 Ableitung elektrostatischer Aufla-\nFahrzeuge angefahren werden können.                     dungen\nWerden zur Ableitung elektrostatischer Auf-\n8.3 Ab g a b e e i n r i c h tun g e n f ü r K ra f t s t o ff\nladungen bei der Kraftstoffabgabe elektro-\n(1)  Tanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und                    statisch leitfähige Schläuche verwendet, so\nZapfautomaten sowie Fässer müssen wäh-                         hat der Anlageinhaber deren Leitfähigkeit\nrend der Abgabe von Kraftstoff mit fest                        nachzuweisen.\nangeschlossenen Abgabeeinrichtungen aus-\ngerüstet sein.                                            8.1 F e u e rl ö s c h e r , V e r b o t de s Rau c h e n s\n(1) Zur Bekämpfung eines Tankstellenbran-\n(2) Wird der Kraftstoff durch maschinell an-\ndes müssen geeignete Feuerlöscher vorhan-\ngetriebene Pumpen abgegeben, so müssen für\nden sein.\nden Schlauchauslauf Zapfventile verwendet\nwerden, die in geöffneter Stellung nicht fest-                 (2) Das Rauchen im Arbeitsbereich ist zu\nstellbar sind oder vor vollständiger Füllung                   verbieten. Auf das Verbot muß durch eine\ndes zu befüllendcn Behälters selbsttätig                        deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift\nschließen.                                                      hingewiesen sein.\n8.4 E r r i c h tun g     und Aufs t e 11 u n g von             8.8 Se 1b s tt ä t i g s c h 1i e ß ende Zapf v e n t i 1e\nZapfsäulen, Zapfgeräten und Tank-                              (1) Selbsttätig schließende Zapfventile müs-\nautomaten                                                      sen so beschaffen sein, daß sie aus der Off-\nnung des zu befüllenden Behälters nicht her-\n(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautoma-                     ausgleiten und durch den. beim Schließen des\nten dürfen nicht unter Erdgleiche, insbeson-                   Ventils entstehenden Rückstoß nicht heraus-\ndere nicht in Kellerräumen, errichtet oder                     gedrückt werden können. Sie müssen so ein-\naufgestellt sein.                                              gerichtet sein, daß bei einer Unterbrechung\n(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die                      des Füllvorgangs ein Uberdruck von 6 Atmo-\ndem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt                       sphären im Zapfschlauch nicht überschritten\nvon Menschen dienen, dürfen Zapfsäulen,                        wird.\nZapfgeräte und Tankautomaten über Erd-                          (2) Selbsttätig schließende Zapfventile mit\ngleiche nur errichtet oder aufgestellt sein,                   in geöffneter Stellung feststellbarem Ventil-\nwenn die erforderlichen baulichen und be-                       griff müssen so beschaffen sein, daß das\ntrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen                     selbsttätige Schließen des Zapfventils bei je-\nsind.                                                           der Rastenstellung des Ventilgriffs gewähr-\n(3) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen,                      leistet ist. Das selbsttätige Schließen des\nZapfgeräte oder Tankautomaten dürfen keine                      Zapfventils muß bei einer Durchlaufmenge\nOffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kel-                      von 15 Liter und mehr in der Minute ge-\nlern, Kanalisationseinläufen ohne Abscheide-                    währleistet sein.\nvorrichtungen, Gruben, Schächten und Kanä-                     (3) An Zapfautomaten darf der Griff des\nlen für Kabel oder Rohrleitungen sowie                          Zapfventils nicht feststellbar sein.\nBrunnen vorhanden sein, es sei denn, daß                        (4) Bei der Prüfung vor der Inbetriebnahme\nsie sich mehr als 0,8 Meter über dem Niveau                    hat der Sachverständige festzustellen, ob das\ndes Aufstellungsplatzes der Zapfsäulen, Zapf-                   Zapfventil den Anforderungen der Absätze\ngeräte oder Tankautomaten befinden.                            1 bis 3 nach Bauart und Ausführung ent-\n(4) Sockelschächte von Zapfsäulen sowie Ka-                    spricht und insbesondere auch im Dauerbe-\nnäle für Kabel oder Rphrleitungen, die zu                      trieb keine Minderung seiner Zuverlässig-\nden Zapfsäulen führen, müssen so ausge-                        keit erleidet. Die Prüfung entfällt, wenn für\nführt sein, daß sich in ihnen keine Dampf/                     das Zapfventil Bescheinigungen nach § 7 die-\nLuft-Gemische ansammeln können.                                ser Verordnung vorgelegt werden.\n8.5 Be 1ü f tun g s - und E n tl ü f tun g sein r ich-         8.9 K 1ein z a p f g e r ä t e und T an k au t o m a t e n\ntun gen                                                        8.91 Kleinzapfgeräte\n(1) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen                        (1) Der Rauminhalt der Gefäße von\ndürfen nicht in Zapfsäulen münden. Dies gilt                         Kleinzapfgeräten darf nicht mehr als\nnicht                                                                100 Liter betragen. Dies gilt nicht für\n1. für Belüftungs- und Entlüftungsleitungen                         Kleinzapfgeräte zur Betankung von\nin Eigenverbrauchstankstellen, wenn der                          Sportflugzeugen auf Flughäfen.\nGesamtrauminhalt der angeschlossenen                             (2) Gefäße von Kleinzapfgeräten müs-\nTanks 7000 Liter nicht übersteigt oder                           sen mit einer Belüftungs- und Entlüf-\n2. wenn bei der Befüllung das Gaspendel-                            tungseinrichtung und mit einer flam-\nverfahren angewendet wird.                                      mendurchschlagsicheren Armatur aus-","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                         751\ngerüstet sein.       Flammendurchschlag-                        (4) Zapfautomaten müssen mit\nsicherer Armaturen bedarf es nicht,                             dem deutlich sichtbaren und gut\nwenn die Gefäße so beschaffen sind,                             lesbaren Hinweis versehen sein,\ndaß sie einer Explosion von Dampf/                              daß die Zapfpistole erst betätigt\nLuft-Gemischen im Innern standhalten,                           werden darf, nachdem sie in die\nohne aufzureißen.                                               Offnung des zu befüllenden Kraft-\n8.92 Tankautomaten                                                   stoffbehälters eingeführt ist.\n8.921 A 11 g e m e in e s\nTankautomaten dürfen nur als           9. Tanks auf Fahrzeugen\nGefäßautomaten oder als Zapf-\nautomaten eingerichtet sein. Sie          9.1 Gefahrbereich\nmüssen so beleuchtet sein, daß                (1) Das Innere von Tanks auf Fahrzeugen ist\nihre zweckentsprechende Benut-                Gef ahrbereich Zone A.\nzung ohne zusätzliche Lichtquellen            (2) Das Innere geschlossener Räume, die sich\nerfolgen kann.                                hinter der Schutzwandung der Fahrzeuge\n8.922 Gefäß au t o m a t e n                        befinden, ist Gef ahrbereich Zone B.\n(1) Gefäßautomaten und ihre zur\n9.2 Straßen tank wagen            und    Aufsetz-\nAbgabe bestimmten Kraftstoff-\ntanks\ngefäße dürfen nur verwendet\nwerden, wenn sie nach § 6 dieser               9.21 Allgemeines\nVerordnung der Bauart nach zu-                      (1) Straßentankwagen und zur Beförde-\ngelassen sind.                                      rung von Aufsetztanks bestimmte Fahr-\n(2) Das Automatengehäuse muß,                       zeuge, ausgenommen Sattelanhänger,\nwenn sich in ihm Dampf/Luft-                        müssen mindestens zwei Achsen haben;\nGcmische ansammeln können, so                       Doppelachsen gelten als eine Achse:\nbeschaffen sein, daß es eine, Ex-                   (2) Tanks von Straßentankwagen mit\nplosion im Innern standhält, ohne                   einem Rauminhalt von mehr als 6200\naufzureißen.                                        Liter müssen so unterteilt sein, daß der\n(3) Die Gesamtlagermenge eines                      Rauminhalt jedes Tankabteils 6200 Liter\nGefäßautomaten darf nicht mehr                      nicht übersteigt.\nals 100 Liter betragen.                             (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine\n(4) Auf Kraftstoffgefäße der Auto-                  Anwendung auf Fahrzeuge, die nicht\nmaten finden die Vorschriften der                   zum Verkehr auf öffentlichen Straßen\nNummer 7 Anwendung. Die                             zugelassen sind.\nKraftstoffgefäße müssen so be-\n(4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks\nschaffen sein, daß sie bei geöffne-\ndarf 4600 Liter nicht übersteigen.\ntem Verschluß einer Explosion\nvon Dampf/Luft-Gemischen im In-               9.22 Bauvorschriften für Tanks\nnern standhalten, ohne aufzu-\n9.221 Dichtheit\nreißen. Sie müssen auch nach Be-\nnutzung fest verschließbar und                            Tanks von Straßentankwagen\nmit einem Hinweis versehen sein,                          und Aufsetztanks müssen so be-\ndaß sie nach Gebrauch wieder zu                           schaffen sein, daß\nverschließen sind.                                         1. sie bei den zu erwartenden Be-\n(5) Der Rauminhalt des einzelnen                              anspruchungen       flüssigkeits-\nKraftstoffgefäßes darf nicht mehr                             dicht bleiben und\nals 5,5 Liter betragen. Art und                            2. der mit Flüssigkeit angefüllte\nMenge der Füllung müssen auf                                  Teil des Tanks auch im Brand-\njedem Kraftstoffgefäß durch eine                              falle dicht bleibt.\ndeutlich sichtbare und gut lesbare\nAufschrift angegeben sein.                          9.222 Bau 1ich e Durch b i 1dun g,\nFestigkeit\n8.923 Zapfautomaten\n(1) Zapfautomaten dürfen nur ver-                          (1) Tanks von Straßentankwagen\nwendet werden, wenn sie nach                               und Aufsetztanks müssen baulich\n§ 6 dieser Verordnung der Bauart\neinwandfrei durchgebildet sein.\nnach zugelassen sind.                                      (2) Die Tanks müssen gegen den\n(2) Zapfautomaten müssen mit                               statischen Flüssigkeitsdruck und\neinem selbsttätig schließenden                             die üblichen Verkehrsbeanspru-\nZapfventil ausgerüstet sein.                               chungen widerstandsfähig sein.\n(3) Auf Zapfautomaten mit ober-                            (3) Tanks von Straßentankwagen\nirdischen Lagerbehältern findet                            müssen an ihren Längsseiten und\nNummer 8.91 entsprechende An-                              an ihrer Rückseite gegen Beschä-\nwendung.                                                   digungen geschützt sein.","752                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n9.223 Werkstoffe für Tankwan-                                           tungseinrichtung ausgerü-\ndungen                                                            stet sein, die das Entste-\nNummer 3.24 findet entsprechende                                  hen gefährlicher Uber-\nAnwendung.                                                       drücke und Unterdrücke\nverhindert. Bei unterteil-\n9.224 Herstellung der Tanks                                             ten Tanks findet Satz 1 für\n(l) Nummer 3.25 findet entspre-                                  jedes Tankabteil entspre-\nchende Anwendung.                                                 chende Anwendung.\n(2) Bei Tanks in selbsttragender\n(2) Mehrere Tankabteile\nBauweise muß die einwandfreie                                     eines unterteilten Tanks\nBeschaffenheit der Rund- und                                      dürfen nur dann über eine\nLängsnähte der Tanks sowie der                                    gemeinsame Leitung be-\nsonstigen tragenden Schweiß-                                     lüftet und entlüftet wer-\nnähte mittels Durchstrahlung fest-                                den, wenn sie brennbare\ngestellt sein. Die Filme müssen                                   Flüssigkeiten          gleicher\nmindestens 5 Jahre aufbewahrt                                     Gruppe und Gefahrklasse\nwerden.                                                           oder solche brennbare\n9.225 Unterteilte Tanks                                                 Flüssigkeiten       enthalten,\nNummer 3.26 findet entsprechen-                                   die keine gefährlichen\nde Anwendung.                                                     Verbindungen miteinan-\nder eingehen können.\n9.226 Korrosions s c h u t z\n(1) Tanks von Straßentankwagen                            9.232.2 Abs p e rreinric h tun-\nund Aufsetztanks, deren Werk-                                     gen in Belüftungs-\nstoffe nicht korrosionsbeständig                                  und Entlüftungsein-\nsind, müssen gegen Korrosion                                      richtungen\nvon außen geschützt sein. Kon-                                    (1) Jede Belüftungs- und\ntaktkorrosionen müssen ausge-                                     En tl üf tungseinrich tung\nschlossen sein.                                                   muß mit einer das Auslau-\n(2) Die      Innenwandung       eines                             fen von Flüssigkeiten ver-\nTanks muß mit einem Korrosions-                                   hindernden selbsttätig wir-\nschutz versehen sein, wenn dies                                   kenden        Absperreinrich-\nim Hinblick auf die zu befördern-                                 tung versehen sein. Die\nden brennbaren Flüssigkeiten zur                                  Funktionsfähigkeit          der\nVermeidung von Korrosionen,                                       Absperreinrichtung muß\ndie die Dichtheit des Tanks beein-                                von außen überprüfbar\nträchtigen, erforderlich ist.                                     sein.\n9.227 Ergänzende Vorschriften                                           (2) Selbsttätig wirkende\nfür Aufsetztanks                                                  Absperreinrichtungen\nAufsetztanks müssen so gebaut                                     müssen so beschaffen sein,\nsein, daß sie standsicher sind und                                daß\nauf Fahrzeugen so befestigt wer-                                  1. Flüssigkeiten         durch\nden können, daß sie während der                                      Schwall, bei Schräglage\nBeförderung ihre Lage nicht ver-                                     des       Fahrzeugs     und\nändern. Sie müssen so bescha.ff en                                   umgeschlagenem Fahr-\nsein, daß ihre Sicherheit beim An-                                   zeug nicht ausfließen\nheben und Absetzen erhalten                                          können und\nbleibt.                                                           2. die Funktionssicherheit\n9.23 Ausrüstung der Tanks                                                       der Belüftungs- und\n9.231 Allgemeines                                                          En tl üf tungseinrich tung\nnicht        beeinträchtigt\nTanks von Straßentankwagen und                                       wird.\nAufsetztanks müssen so ausge-\nrüstet sein, daß eine sichere Be-                                 (3) Bei der Prüfung vor\nförderung und Abfüllung brenn-                                    der Inbetriebnahme hat\nbarer Flüssigkeiten gewährleistet                                 der Sachverständige fest-\nist.                                                              zustellen, ob die Absperr-\neinrichtung den Anforde-\n9.232 B e 1ü f tun g s -   und    E n tl ü f -                          rungen der Absätze 1 und\ntun g s einr ich tun gen                                          2 nach Bauart und Aus-\n9.232.1 Allgemeines                                               führung entspricht und\n(1) Tanks von Straßen-                                  insbesondere        auch     im\ntankwagen und Aufsetz-                                  Dauerbetrieb keine Min-\ntanks müssen mit einer                                  derung ihrer Zuverlässig-\nBelüftungs- und Entlüf-                                 keit erleidet. Die Prüfung","Nr. 48 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                        753\nentfällt, wenn für die Ab-                 9.236 Fü 11- und Entleerungs ein-\nsperreinrichtung Beschei-                        ri ch tungen\nnigungen nach § 7 dieser                         (1) Zur Befüllung und Entleerung\nVerordnung          vorgelegt                    muß jeder Tank, bei unterteilten\nwerden.                                          Tanks jedes Tankabteil, mit Ein-\n9.232.3 Flammendurch-                                       richtungen versehen sein, die den\nschlagsichere                                    sicheren Anschluß einer fest ver-\nArmaturen                                        legten Rohrleitung oder einer ab-\nnehmbaren Schlauchleitung er-\nßelüftungs- und Entlüf-                           möglichen. Die Gefahr des Fun-\ntungseinrichtungen müs-                          kenreißens beim Befestigen oder\nsen mit dauerbrandsiche-                         Lösen von Leitungen muß ausge-\nren Armaturen ausgerü-                           schlossen sein; dies gilt auch für\nstet sein.                                       Tankabteile, die der Beförderung\n9.232.4 Anschluß von Gas-                                   brennbarer        Flüssigkeiten der\npendelleitungen                                   Gruppe A Gefahrklasse III die-\nnen, wenn brennbare Flüssigkei-\nBelüftungs- und Entlüf-\nten dieser Gruppe und Gefahr-\ntungseinrichtungen müs-\nklasse zusammen mit solchen der\nsen mit einer Anschluß-\nGruppe A Gefahrklasse I oder II\nmöglichkeit für eine Gas-                         oder der Gruppe B in demselben\npendelleitung        versehen                     Tank befördert werden. Zur Be-\nsein.                                             füllung kann der Tank auch mit\n9.233 Abs p e rrein rich tun gen           an                     einer durch einen Deckel flüssig-\nRohrleitungen                                               keitsdicht verschließbaren Füll-\nöffnung versehen sein, die so be-\n(1) Jeder         Rohrleitungsanschluß\nschaffen sein muß, daß ein un-\nam Timk muß mit einer Absperr-\nbeabsichtigtes Lockern und un-\neinrichtung versehen sein. Die\nbefugtes Offnen des Deckels aus-\nAhsperreinrichtungen müssen sich\ngeschlossen ist.\nunmittelbar am Tank befinden, gut\nzugänglich und leicht zu bedienen                            (2) Bei der Beförderung brenn-\nsein. Gehäuse von Absperrein-                               barer Flüssigkeiten der Gruppe\nrichtungen müssen aus zähem                                 A Gefahrklassen I und II müssen\nWerkstoff bestehen.                                         die Fülleinrichtungen so ausge-\nführt sein, daß gefährliche elek-\n(2) Absperreinrichtungen müssen                             trostatische Aufladungen nicht\ngegen Beschädigungen geschützt                              entstehen können.\nund so beschaffen sein, daß ein\n(3) An Füll- und Entleerungsein-\nu n beabsichtigtes Offnen ausge-\nrichtungen angeschlossene Leitun-\nschlossen ist.\ngen müssen an ihrem freien Ende\n9.234 F 1ü s s i g k e i t s stand anzeige r                      mit einer Absperreinrichtung und\neiner dicht schließenden Ver-\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten\nschlußkappe versehen sein.\nTanks Jedes Tankabteil, muß mit\neiner Einrichtung zur Feststellung                          (4) Ist bei Aufsetztanks die Füll-\ndes Flüssigkeitsstandes versehen                            und Entleerungseinrichtung mit\nsein. Der höchstzulässige Flüssig-                          dem Fahrzeug dauernd fest ver-\nkeitsstand muß augenfällig ange-                            bunden, so muß die Verbindung\ngeben sein.                                                 zwischen dem Aufsetztank und\nder Füll- und Entleerungseinrich-\n(2) Peilöffnungen müssen ver-                               tung biegsam ausgeführt sein.\nschließbar und so beschaffen sein,\ndaß ein unbeabsichtigtes Offnen                       9.237 Ab f ü 11 s i c he run gen\nausgeschlossen ist.                                         (1) Nach Ablauf von drei Jahren\n(3) Flüssigkeitsstandanzeiger dür-                          nach Inkrafttreten dieser Verord-\nfen nicht aus Glas bestehen.                                nung müssen Straßentankwagen\nund Aufsetztanks, auch soweit sie\n9.235 Vorrichtungen zur A blei-                                   zu diesem Zeitpunkt schon betrie-\nt u ng elektrostatischer Auf-                               ben werden, mit Abfüllsicherun-\nladungen                                                    gen ausgerüstet sein, die ein\nTanks von Straßentankwagen so-                              Dberfüllen ortstester Tanks beim\nwie Aufsetztanks müssen mit                                 Befüllen selbsttätig verhindern;\nVorrichtungen versehen sein, die                            § 10 Abs. 1 dieser Verordnung\nden Anschluß einer Einrichtung                              findet keine Anwendung.\nzur Ableitung elektrostatischer                              (2) Bei der Prüfung vor der In-\nAufladungen ermöglichen.                                    betriebnahme hat der Sachver-","754                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nständige festzustellen, ob die Ab-               Straßentankwagen, die ausschließlich\nfüllsicherung der Anforderung                    der Beförderung von Vergaser kraft-\ndes Absatzes 1 nach Bauart und                  stoff en dienen.\nAusführung entspricht und insbe-\nsondPre auch im Dauerbetrieb                9.26 Fahrzeug mit Ausrüstung\nkeine Minderung ihrer Zuverläs-\n9.261 Fahrzeug\nsigkeit erleidet. Die Prüfung ent-\nfällt, wenn für die Abfüllsiche-                        (1) Geschlossene     Fahrerhäuser\nrung Bescheinigungen nach § 7                          müssen auf beiden Seiten mit\ndieser    Verordnung    vorgelegt                       leicht zu öffnenden Türen ver-\nwerden.                                                 sehen sein.\n(2) Die Fahrzeuge müssen auch\n9.238 Einsteige ö ff nun gen                                   mit gefüllten Tanks kippsicher\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten                       sein.\nTanks jedes Tankabt.eil, muß mit                         (3) Fahrzeuge zur Beförderung\nmindestens einer Einsteigeöff-                          von Aufsetztanks dürfen keinen\nnung ausgerüstet sein. Die lichte                       geschlossenen Aufbau haben und\nWeite der Einsteigeöffnung muß                          nicht durch Planen abgedeckt\nbei runder Ausführung minde-                             sein. Aufsetztanks müssen auf\nstens 400 Millimeter und bei ova-                        den ihrer Beförderung dienenden\nler Ausführung mindestens 350                           Fahrzeugen so befestigt werden\nmal 425 Millimeter betragen.                             können, daß sie ihre Lage nicht\n(2) Einsteigeöffnungen    müssen                        verändern.\ndurch einen Deckel flüssigkeits-\ndicht verschließbar und so be-                  9.262 Brandschutz\nschaffen sein, daß ein unbeabsich-                       (1) Nicht     explosionsgeschützte\ntigtes Lockern und unbefugtes                            Kraftmaschinen,      Auspuffrohre,\nOffnen des Deckels ausgeschlos-                          Kraftstoffbehälter für Vergaser-\nsen ist.                                                 kraftstoff und da~ Fahrerhaus\nmüssen vom Tank und von den\n9.239 Sicherung der Zapf einrich-                               Fördereinrichtungen durch eine\ntung                                                    Schutzwandung aus Stahlblech\nZapfeinrichtungen müssen gegen                          getrennt sein. Die Schutzwandung\nBeschädigung gesichert sein.                             darf nur ein nicht öffenbares, dem\nSchutzzweck der Wandung genü-\n9.24 Kennzeichnung der Tanks\ngendes Rückfenster und nicht\n(1) Jeder Tank muß an gut zugäng-                               öff enbare Eckfenster haben.\nlicher Stelle mit einem widerstandsfähi-\n(2) Jedes Fahrzeug muß mit min-\ngen Schild versehen sein, das mit ab-\ndestens einem für die Brand-\nstempelburen Nieten befestigt ist und\nklasse B zugelassenen, ausrei-\nfolgende Angaben enthält:\nchend bemessenen Handf euer-\nHersteller                                                   löscher ausgerüstet sein.\nHerstellungsnummer\nBaujahr                                               9.263 Fördere inri eh tung en\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks                            Fördereinrichtungen müssen so\nRauminhalt jedes Tankabteils                                  beschaffen sein, daß auch bei ge-\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.                            schlossenem Auslauf kein unzu-\n(2) Die Tanks müssen auf beiden Längs-                           lässiger Uberdruck entsteht. För-\nseiten und auf der Rückseite in augen-                           derpumpen müssen leicht zu-\nfälliger Weise mit dem Kennzeichen für                           gänglich sein und von Auspuff-\nleicht entzündliche Stoffe (Flammensym-                          rohren einen ausreichenden Ab-\nbol) versehen sein.                                              stand haben; sie dürfen nicht\nüber     Unterflurmotoren    ange-\n9.25 Vorschriften für Straßentank-                                    bracht sein.\nwagen zur Beförderung von\nniedrig siedenden brennbaren                             9.264 Elektrische Anlagen\nFlüssigkeiten                                                    (1) Elektrische Anlagen ein-\nDienen Straßentankwagen der Beförde-                             schließlich ihrer Anschlüsse hin-\nrung brennbarer Flüssigkeiten, deren                             ter der Schutzwandung des Fahr-\nDampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr                             zeuges müssen so verlegt sein,\nals 1, 1 Atmosphären beträgt, so findet                         daß sie durch brennbare Flüssig-\nNummer 5 entsprechende Anwendung                                keiten nicht angegriffen werden\nmit der Maßgabe, daß die Tanks ihrer                            können und gegen mechanische\nBauart und Ausrüstung nach zur Beför-                           Beschädigungen geschützt sind.\nderung dieser brennbaren Flüssigkeiten                          Ihre ordnungsgemäße Beschaf-\ngeeignet. sein müssen. Dies gilt nicht für                       fenheit muß leicht nachprüfbar","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                                      755\nsein. Anschlüsse und Verbin-                            9.331.3 Anschluß für Gas-\ndungsstellen müssen gegen un-                                      pendelleitungen\nbeabsichtigtes Lockern gesichert                                   Nummer 9.232.4 findet ent-\nsein.                                                              sprechende Anwendung.\n(2) Die rückwärtigen Fahrzeug-\n9.332 Absperrei n r ich tun gen an\nleuchten und andere elektrische\nEinrichtungen einschließlich ihrer                      Rohrleitungen\nZuleitungen und Anschlüsse müs-                         Nummer 9.233 findet entsprechen-\nsen so ausgeführt sein, daß                             de Anwendung.\nDampf/Luft-Gemische durch sie\n9.333 Fl üs si gk e i ts stand anzeige r\nnicht gezündet werden können.\n(1) Ist ein Tank mit einem Flüs-\n9.3 Bohrfeldtankwagen                                                     sigkeitsstandanzeiger                 ausgerü-\n9.31 Allgemeines                                                      stet, so findet Nummer 9.234\n(1) Bohrfeldtankwagen, ausgenommen\nAbs. 2 und 3 entsprechende An-\nSattelanhänger, müssen mindestens                               wendung.\nzwei Achsen haben; Doppelachsen gel-                            (2) Schaugläser müssen gegen den\nten als eine Achse.                                             inneren Uberdruck und Unter-\n(2) Der Rauminhalt der Tanks darf                               druck und die Einwirkungen der\n6200 Liter nicht übersteigen.                                   beförderten brennbaren Flüssig-\nkeiten und deren Dämpfe wider-\n(3) Die Tanks müssen ihrer Bauart und\nstandsfähig und gegen Beschädi-\nAusrüstung nach für die Verwendungs-\ngungen geschützt sein.\nart geeignet sein.\n9.334 Vorri eh tungen zur Ab-\n9.32 Bau vors c h r i f t e n für Tanks                               1eitung elektrostatischer\nDie Nummern 9.221 bis 9.224 und 9.226                           Aufladungen\nfinden entsprechende Anwendung mit                              Nummer 9.235 findet entsprechen-\nder Maßgabe, daß die Tanks gegen die                            de Anwendung.\nBeanspruchungen durch den inneren\nUberdruck und Unterdruck widerstands-                    9 .335 S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n\nfähig sein und einer Explosion im In-                           zum Schutz gegen Gefah-\nnern standhalten müssen, ohne aufzu-                            ren durch inneren\nreißen.                                                         Uberdruck\n(1) Die Nummern 5.411 und 5.412\n9 .33 A u s r ü s tun g d e r Tank s                                  finden       entsprechende             Anwen-\n9.331 Belüftungs- und Ent-                                      dung.\n1üf tun g s e inri eh tun gen                           (2) Bei Tanks, die mit einem\n9.331.1 Allgemeines                                     Druckerzeuger verbunden sind,\ndessen Betriebsdruck 2 Atmo-\n(1) Tanks von Bohrfeld-                        sphären Uberdruck übersteigt,\ntank wagen müssen mit                           muß sich in der Druckleitung\neiner absperrbaren Belüf-                       eine Einrichtung befinden, die\ntungs- und Entlüftungs-                         den Uberdruck selbsttätig auf\neinrichtung     ausgerüstet                     höchstens 1,5 Atmosphären her-\nsein, die das Entstehen                         absetzt.\ngefährlicher Uberdrücke\nund Unterdrücke verhin-                         (3) Jeder Tank .muß zur Druck-\ndert.                                           entlastung mit einer ausreichend\nbemessenen Uberdrucksicherung\n(2) Die Absperreinrichtung\nausgerüstet sein.\nmuß so beschaffen und an-\ngeordnet sein, daß sie                   9.336 Füll- und Entleerungs-\naußer während der Befül-                        einri ch tungen\nlung und Entleerung des                         (1) Zur Befüllung und Entleerung\nTanks zwangsweise ge-                           muß jeder Tank mit Einrichtun-\nöffnet ist. Die jeweilige                       gen versehen sein, die den siche-\nBetriebsstellung der Ab-                        ren Anschluß einer fest verlegten\nsperreinrichtung muß in                         Rohrleitung oder einer abnehm-\naugenfälliger Weise er-                         baren Schlauchleitung ermögli-\nkennbar sein.                                   chen. Die Gefahr des Funkenrei-\n9.331.2 Flammendurch-                                   ßens beim Befestigen oder Lösen\nschlagsichere                                   von Leitungen muß ausgeschlos-\nArmaturen                                       sen sein.\nNummer 9.232.3 findet ent-                      (2) Die Fülleinrichtungen müssen\nsprechende Anwendung.                           so ausgeführt sein, daß gefähr-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nliehe elektrostatische Aufladun-                         den, wenn die Ladefläche aus-\ngen möglichst nicht entstehen                            schließlich nach hinten kippbar\nkönnen.                                                  ist; sie müssen so beschaffen sein,\n(3) An Füll- und Entleerungsein-                        daß der in Ruhestellung befind-\nrichtungen angeschlossene Lei-                           liche Kipprahmen mit dem Fahr-\ntungen müssen an ihrem freien                            zeugrahmen fest verbunden wer-\nEnde mit einer Absperreinrich-                           den kann.\ntung und einer dicht schließenden                        (3) Die Fahrzeuge, müssen auch\nVerschlußkappe versehen sein.                            mit gefülltem Tank kippsicher\n(4) Ist der Tank mit einer Ent-\nsein.\nleerungsklappe ausgerüstet, so                    9.352 Brandschutz\nmuß deren Verschluß so beschaf-                          Nummer 9.262 findet entspre-\nfen sein, daß ein unbeabsichtigtes                       chende Anwendung.\nLockern und unbefugtes Offnen                     9.353 Elektrische Anlagen\nausgeschlossen ist.\nNummer 9.264 findet entspre-\n(5) Ist der Tank zur Entleerung                          chende Anwendung.\nmit einem Schubkolben ausgerü-\nstet, so muß dieser aus Werkstof-       9.4 Eisenbahnkessel wagen\nfen hergestellt sein, die eine              (1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müs-\nFunkenbildung ausschließen. Eine            sen hinsichtlich ihrer Werkstoffe, Bauaus-\nmaschinelle Betätigung des Kol-             führung und Ausrüstung so beschaffen sein,\nbens muß gegen unbeabsichtigtes             daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte\nEinschalten gesichert sein.                 nicht entstehen können.\n(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkessel-\n9.337 G e b 1äse\nwagen auf öffentlichen Straßen verwendete\n(1) Gebläse müssen leicht zugäng-           Fahrzeuge müssen mit mindestens einem\nlich angeordnet und so beschaf-             für die Brandklasse B zugelassenen, aus-\nfen sein, daß Funkenbildungen               reichend bemessenen Handfeuerlöscher aus-\nund gefährliche Erwärmungen                 gerüstet sein.\nausgeschlossen sind. Sie müssen\ngegen Eintritt von Flüssigkeit\n10. Rohrleitungen\naus dem Tank geschützt sein.\n(2) Ansaug- oder Ausstoßstutzen         10.1 Gefahrbereich\ndes Gebläses müsssen mit explo-              Das Innere von Rohrleitungen, die betriebs-\nsionssicheren Armaturen ausge-               mäßig nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt\nrüstet sein.                                 sind, ist Gefahrbereich Zone A.\n9.338 Einsteige ö ff n ung en                  10.2 Bau vors c h r if t e n\nJeder Tank muß mit einer Ein-                 10.21 Dichtheit\nsteigeöffnung ausgerüstet sein,                      Rohrleitungen müssen so beschaffen\nderen lichte Weite mindestens                        sein, daß sie bei den zu erwartenden\n400 Millimeter betragen muß.                         Beanspruchungen        flüssigkeitsdicht\n9.34 Kennzeichnung der Tanks                                     bleiben.\nJeder Tank muß an gut zugänglicher                   10.22 Werkstoffe\nStelle mit einem widerstandsfähigen                         10.221 Allgemeines\nSchild versehen sein, das mit abstem-                               Nummer 3.241 findet entspre-\npelbaren Nieten befestigt ist und fol-                               chende Anwendung.\ngende Angaben enthält:\n10.222 Besondere Vors ehr iften\nHersteller                                                        für geschweißte Rohr-\nHerstellungsnummer                                                leitungen aus Stahl\nBaujahr\nWerkstoffe für Rohre aus\nRauminhalt\nStahl, die für geschweißte\nPrüfdruck.\nRohrleitungen verwendet wer-\n9.35 Fahrzeug mit Ausrüstung                                              den, müssen auch den an die\nVerarbeitung und Schweiß-\n9.351 Fahrzeug\nbarkeit zu stellenden Anfor-\n(1) Geschlossene     Fahrerhäuser                             derungen genügen.\nmüssen auf beiden Seiten mit\nleicht zu öffnendcn Türen ver-                10.23 Herstellung der Rohr-\nsehen sein.                                          leitungen\n(2) Der Tank muß mit dem Fahr-                      10.231 Allgemeines\nzeugrahmen fest verbunden sein.                               (1) Beim Zusammenfügen einer\nAbweichend von Satz 1 dürfen                                  Rohrleitung dürfen die einzel-\nKippfahrzeuge verwendet wer-                                  nen Rohre nicht so bean-","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                         '151\nsprucht oder verformt worden                     2. ein Abstand von mindestens 1 Me-\nsein, daß die Sicherheit der                         ter zu öffentlichen Versorgungs-\nRohrleitung beeinträchtigt ist.                      leitungen vorhanden oder die\n(2) Verbindungsstellen zwi-                          Sicherheit der Versorgungsleitun-\nschen einzelnen Rohren und                           gen auf andere Weise gewähr-\ndie für ihre Herstellung er-                          leistet ist.\nforderlichen Mittel müssen so            10.27 Bemessung des Rohr-\nbeschaffen sein, daß eine                        durchmessers\nsichere Verbindung gewähr-                       (1) Zur Vermeidung von Zündgefah-\nleistet ist und die Dichtheit                   ren durch elektrostatische Aufladun-\nder Rohrleitung nicht beein-                     gen muß der Durchmesser von Rohr-\nträchtigt wird.                                  leitungen für brennbare Flüssigkeiten\n10.232 Ausführung von                                    der Gruppe A Gefahrklasse I oder II\nSchweißverbindungen                             unter Berücksichtigung der Fülleistung\nan Rohrleitungen                                der Fördereinrichtungen ausreichend\naus Stahl                                        bemessen sein. Dies gilt nicht für\nSaugleitungen sowie für andere Lei-\n(1) Die Schweißnähte müssen\ntungen, wenn elektrostatische Aufla-\nunter Verwendung geeigneter\ndungen durch geeignete Maßnahmen\nArbeitsmittel und Zusatzwerk-\nverhindert werden.\nstoffe ausgeführt und nach\nsorgfältiger Vorbereitung der                    (2) Der Rohrdurchmesser von Lüf-\nRohrenden so hergestellt sein,                  tungsleitungen muß so bemessen sein,\ndaß eine einwandfreie Ver-                       daß bei höchster Fülleistung im Tank\nschweißung gewährleistet ist                     kein unzulässiger Uberdruck. durch\nund Eigenspannungen auf das                      den      Staudruck.  des   austreten-\nMindestmaß begrenzt bleiben.                     den Dampf/Luft-Gemisches entstehen\nSie müssen ohne Risse urid                      kann.\nohne wesentliche Bindungsfeh-  11. Betriebsvorsdlriften\nler und Schlack.eneinschlüsse\nausgeführt sein; die Nähte         U.1  Befüllen und Füllungsgrad\nmüssen über den ganzen Quer-            (1) Die Befüllung von Behältern muß so\nschnitt durchgeschweißt sein.           vorgenommen werden, daß Uberfüllungen\n(2) Die Schweißarbeiten müs-            nidlt auftreten.\nsen durch Schweißer, die die            (2) Die Befüllung von Behältern mit\nerforderliche Fertigkeit haben,          brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A\nausgeführt sein.                        Gefahrklasse I oder II muß so vorgenom-\nmen werden, daß Gefahren durdl elektro-\n10.24 Korrosions s eh u tz                              statische Aufladungen nicht entstehen.\n(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe              (3) Bei der Befüllung von Tanks muß\nnicht korrosionsbeständig sind, müs-              sichergestellt sein, daß der Prüfdruck. nidlt\nsen gegen Korrosion von außen ge-                überschritten wird. Tanks, die nidlt mit\nschützt sein.                                     einem Uberdruck. von mindestens 2 Atmo-\n(2) Ist ein mit einer unterirdisch ver-          sphären geprüft worden sind, dürfen nur\nlegten Rohrleitung verbundener Tank              im freien Gefälle befüllt werden; dies gilt\nmit einem kathodischen Korrosions-               nicht, wenn die Tanks unter Verwendung\nschutz ausgerüstet, so soll auch die             einer Abfüllsidlerung nadl Nummer 9.237\nunterirdisch verlegte Rohrleitung                befüllt werden, sowie für Tanks mit voll\nkathodisch geschützt sein.                       aufliegendem Boden.\n(4) Während der Befüllung oberirdisdler·\n10.25 Elek tros ta tis ehe                              und unterirdischer Tanks müssen die der\nLeitfähigkeit                                     Befüllung dienenden Rohrleitungen oder\nRohrleitungen müssen eine ausrei-                 Schläuche fest mit dem Tank und dem zu\nchende elektrostatische Leitfähigkeit            entleerenden Behälter verbunden sein; dies\naufweisen.                                        gilt nicht für Tanks, die nur im freien Ge-\n10.26 Verlegung der Rohrleitungen                        fälle befüllt werden dürfen. Fülleinridltun-\ngen unterirdischer Tanks dürfen nur zur\n(1) Rohrleitungen müssen unter Be-                Bef~llung der Tanks geöffnet werden.\nrücksichtigung der üblicherweise auf-\n(5) Können die bei der Befüllung von\ntretenden Dehnungen so verlegt sein,\nTanks ausströmenden Dampf/Luft-Gemische\ndaß sie ihre Lage nicht verändern.\nnicht gefahrlos abgeleitet werden, so ist\n(2) Unterirdische Ro~rleitungen müs-              das Gaspendelverfahren anzuwenden. An-\nsen so verlegt sein, daß                          schlußstutzen für Gaspendelleitungen sind\n1. die Unversehrtheit der Isolierung             fest verschlossen zu halten und nur zur\nnicht beeinträchtigt is.t und                 Anbringung der Gaspendelleitung zu öffnen.\n~-\n... .i\n·","758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(6) Der höchstzulässige Füllungsgrad von                 (4) Beim Mischen oder Fördern unter Ver-\nTanks, ausgenommen ortsbewegliche Tanks,                 wendung von Druckgas auftretende Dampf/\nmuß unter Berücksichtigung des kubischen                 Luft-Gemische müssen so aus mit flammen-\nAusdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit                 durchschlagsicheren Armaturen ausgerüste-\nund der bei der Lagerung oder Beförderung                ten Offnungen abgeleitet werden, daß Ge-\nmöglichen Erwärmung und einer dadurch                    fahren für Beschäftigte und Dritte nicht\nbedingten Zunahme des Volumens der                       entstehen.\nFlüssigkeit so bemessen sein, daß ein Uber-        11.5 E r w ä r m u n g b r e n n b a r e r\nlaufen ausgeschlossen ist.                               Flüssigkeiten\n(7) Der höchstzulässige Füllungsgrad orts-               Bei der Erwärmung brennbarer Flüssig-\nbeweglicher Tanks und ortsbeweglicher                    keiten muß sichergestellt sein, daß Gefah-\nGefäße muß unter Berücksichtigung des                    ren nicht entstehen und an keiner Stelle im\nkubischen Ausdehnungskoeffizienten der                  Behälter eine Temperatur von mehr als vier\nFlüssigkeit und der bei der Lagerung oder                Fünftel der Zündtemperatur der brennbaren\nBeförderung möglichen Erwärmung und                      Flüssigkeit vorhanden ist.\neiner dadurch bedingten Zunahme des\nVolumens der Flüssigkeit sowie einem An-           11.6 Sicherheitseinrichtungen,\nsteigen des Dampfdruckes so bemessen                     Auffangräume\nsein, daß Uberdrücke, die die Dichtheit                  (1) Sicherheitseinrichtungen müssen so be-\noder Festigkeit des ortsbeweglichen Tanks                trieben, gewartet und unterhalten werden,\noder des ortsbeweglichen Gefäßes beein-                  daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.\nträchtigen, nicht entstehen.                             (2) Vorrichtungen zur Beseitigung von\n11.2 Ab fü 11 e n au s Tanks                                  Wasser aus Auffangräumen sind geschlos-\nDen Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten                 sen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung\nnur unter Verwendung von Vorrichtungen                   von Wasser geöffnet werden. Die Vorrich-\nentnommen werden, die an die Tanks fest                  tungen müssen so gewartet und unterhalten\nangeschlossen sind. Dies gilt nicht für die              werden, daß ihre Funktionsfähigkeit er-\nEntnahme von Proben.                                     halten bleibt.\n11.7 Lagerung und Beförderung\n11.3 Verschluß gegen Flammendurch-\nschlag ungesicherter Offnungen                           brennbarer Flüssigkeiten\nverschiedener Gruppen oder\n(1) Offnungen von Behältern, die gegen                   Gefahrklassen\nFlammendurchschlag nicht gesichert sind,\n(1) Ein Behälter darf mit einer brennbaren\nmüssen, solange sie nicht benutzt werden,\nFlüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als\nfest verschlossen und so gesichert sein, daß\nein unbeabsichtigtes Lockern ihres Ver-                  dem seiner vorherigen Füllung nur befüllt\nschlusses ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht            werden, wenn der Behälter und die zuge-\nfür ortsbewegliche Gefäße, die ausschließ-               hörigen Leitungen und Armaturen voll-\nlich zum Messen und Mischen brennbarer                   ständig entleert worden sind.\nFlüssigkeiten dienen.                                     (2) In einem Tank oder Tankabteil dürfen\n(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen                brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A\nnur zum Peilern oder zur Entnahme von                    Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B\nProben geöffnet werden.                                  nicht wechselweise mit solchen Flüssig-\nkeiten befördert werden, die nur nach Er-\n11.4 Mischen und Fördern mit                                  wärmung pumpfähig sind.\nDruckgas\n11.8 E n t g a s e n , Re in i gen , In s t an d s et z e n ,\n(1) Zum Mischen und Fördern brennbarer\nAußerbetriebsetzen von Tanks\nFlüssigkeiten unter Verwendung von Druck-\ngas dürfen nur nicht brennbare oder die                  (1) Werden Tanks entgast und sind hier-\nVerbrennung nicht unterhaltende Gase ver-               durch in Gef ahrbereichen der Zone C\nwendet werden. Dies gilt nicht für Tanks                 oder der Zone B erhöhte Betriebsgefahren\nvon Bohrfeldtankwagen, die unter Verwen-                 zu befürchten, so hat der nach den Num-\ndung eines Gebläses entleert werden.                     mern 1.424 und 1.423 zulässige Fahrzeug-\nbetrieb zu unterbleiben; nach Nummer\n(2) Unter Verwendung von Druckgas dür-\n1.424 zugelassene elektrische Anlagen sind\nfen brennbare Flüssigkeiten nur in Tanks\nstillzusetzen.\ngemischt werden. Es muß gewährleistet\nsein, daß der höchstzulässige Betriebsdruck              (2) Vor dem Einsteigen in einen Tank müs-\nnicht überschritten werden kann und im                   sen die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-\nMischtank kein explosionsfähiges Dampf/                  men getroffen sein.\nLuft-Gemisch vorhanden ist oder beim                     (3) Vor dem Ausbau geerdeter Anlageteile\nMischvorgang entstehen kann.                             muß eine leitfähige Uberbrückung herge-\n(3) Unter Verwendung von Druckgas dür-                  stellt sein.\nfen Tanks nur entleert werden, wenn sie                  (4) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer\nden Anforderungen an Tanks mit innerem                  Flüssigkeiten mit einem kathodischen Kor-\nUberdruck entsprechen.                                  rosionsschutz ausgerüstet, so sind bei Ar-","Nr. 4B       Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                        759\nbeitcn in Cduhrhereichen, die zu einer                             Beanspruchungen und Wärmeeinwir·\nUntcrlHPchunq des Schutzstromes führen                             kungen, die die Dichtheit oder Festig-\nkönnen, Schul.znwßnahmen zur Vermei-                               keit der Gefäße beeinträchtigen,\ndung zündiiihigcr Funken zu treffen.                               nicht auftreten.\n(5) Timks, die vorübergehc)nd außer Betrieb                        (2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem\n9esdzl W('1·d<:n, sind so zu sichern, daß                          Rauminhalt von mehr als 20 Liter\nCeli:thren fiir Bcschülligle und Dritte nicht                      dürfen in gefülltem Zustand nur mit\nentstehen kijnnen. Blc!ibt ein Tank nach                           nach oben gerichtetem Verschluß\nseiner end~;ültig<.m Außerbetriebsetzung                           gelagert werden. Bei Gefäßen mit\nim Erdreich liegen, so ist er mit einem Füll-                      mehreren Verschlüssen ist der Ver-\nstoff auf zufüllen.                                                  schluß nach oben zu richten, der\n11.9 Ergänzende Vorschriften für                                        betriebsmäßig zum Befüllen und Ent-\nBehälter und Tankstellen                                           leeren des Gefäßes verwendet wird.\n11.91 Ergänzende               Vorschriften für              11.95 Ergänz ende Vorschriften für\noberirdische Tanks                                          Tankstellen\n(1) Oberirdische          Tanks mit voll                     (1) An Tankstellen dürfen Kraft-\naufliegendem I3oden dürfen nicht mit                        stoffe außer in Kraftstoffbehälter von\neinem höheren Druck als dem stati-                          Fahrzeugen nur in ortsbewegliche\nschen Druck der gelagerten brenn-                           Gefäße nach Nummer 7 abgegeben\nbaren Flüssigkeit betrieben werden.                         werden.\n(2) Decken von Schwimmdachtanks                            (2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so\ndürfen nur mit ausdrücklicher Einwil-                       vorgenommen werden, daß Uber-\nligung des Anlageinhabers betreten                          füllungen nicht auftreten.\nwerden; hierauf muß durch eine deut-\n(3) Aus     Behältern von Kleinzapf-\nlich sichtbare und gut lesbare Auf-\ngeräten und Zapfautomaten sowie\nschrift hingewiesen sein.\naus Fässern dürfen Kraftstoffe nur\n11.92 Ergk:inzende Vorschriften für                                unter Verwendung von Vorrichtun-\nTanks mit innerem Oberdruck                                  gen abgegeben werden, die an die\nTanks mit innerem Oberdruck dürfen                          Behälter der Kleinzapfgeräte oder\nnur qeöffnet werden, nachdem der                           Zapfautomaten oder an die Fässer\nDruck vollstöndig abgeblasen ist.                           fest angeschlossen sind.\n11.93 Ergänzende Vorschriften für                                   (4) Bei der Kraftstoffabgabe muß zur\no r t s b e w e g l i c he Tanks                           Ableitung elektrostatischer Aufladun-\n(1) Ortsbewegliche Tanks dürfen nur                        gen eine elektrostatisch leitfähige\nin abgesetztem Zustand befüllt oder                         Verbindung zwischen dem Tank oder\nentleert werden, es sei denn, daß das                      der geerdeten Rohrleitung der Zapf-\nihrer Beförderung dienende Fahrzeug                         säule und dem zu befüllenden Behäl-\nden Anforderungen der Nummer                                ter bestehen.\n9.261 Abs. 1 und der Nummer 9.262                           (5) Ein Fahrzeug darf nur betankt\nentspricht.                                                 werden, wenn sein Motor abge-\n(2) Wä.hrend der Befüllung und Ent-                          stellt ist.\nleerung der Tanks mu.ß die Absperr-                         (6) Abgabeeinrichtungen für Kraft-\neinrichtung in der Belüftungs- und                          stoff müssen gegen Benutzung durch\nEntlüftungseinrichtung geöffnet sein.                       Unbefugte gesichert sein.\n(3) Fremddruck darf nur über Lettun-                       (7) Meßgeräte und Mischkannen dür-\ngen aufgegeben werden, in denen ein                         fen nur leer abgestellt werden.\nOberdruck von :2 AtmosphäPSn nicht\nüberschritten werden kann; der                       11.96 ETg änzende Vorschriften für\n0\nFremddruck ist während der Ent-                            Tanks auf Fahrzeugen\nleerung der Tanks zu überwachen.                            11.961 Allgemeines\n(4) Während der Beförderung müssen                                  (1) Zapfeinrichtungen müssen\ndie Tanks fest geschlossen und so                                    gegen Benutzung durch Unbe-\nauf dem Fahrzeug befestigt sein, daß                                 fugte gesichert sein.\nsie ihre Lage nicht verändern kön-                                   (2) Einrichtungen zum An-\nnen. Absperreinrichtungen müssen                                     schluß einer Leitung müssen,\ngegen unbeabsichtigtes Offnen ge-                                    auch solange sie nicht benutzt\nsichert sein.                                                        werden, gegen Beschädigung\n11.94 Ergänzende Vorschriften für                                           geschützt sein.\nortsbewegliche Gefäße                                                (3) Das Rauchen und der Um-\n(1) Die Lagerung und Beförderung in                                 gang mit offenem Licht auf\nortsbeweglichen Gefäßen muß so vor-                                  und an den Fahrzeugen ist zu\ngenommen werden, daß mechanische                                     verbieten.","760                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(4) Die Mitnahme von Fahr-                             (3) Aufsetztanks müssen wäh-\ngästen ist zu verbieten.                               rend der Beförderung so auf\n11.962 Tank w a g e n                                          dem Fahrzeug bei estigt sein,\ndaß sie ihre Lage nicht ver-\n(1) Tank wagen dürfen nur an\nändern können . Sie dürfen nur\nOrten abgestellt werden, an\nin leerem Zustand und bei ge-\ndenen eine Gefährdung von\nschlossenen       Absperreinrich-\nTankwagen oder ihrer Umge-\ntungen auf- und abgesetzt\nbung nicht zu erwarten ist.\nwerden. Werden mehrere Auf-\nAußerhalb von Lägern und\nsetztanks gleichzeitig auf dem-\neingefriedeten Grundstücken\nselben Fahrzeug befördert, so\ndürfen sie nur vorübergehend\ndarf ihr Gesamtrauminhalt\nabgestellt     werden.    Sattel-\n4600 Liter nicht übersteigen.\nanhtinger dürfen in gefülltem\nZustand nur abgesattelt wer-                            (4) Werden auf Fahrzeugen\nden, wenn hierdurch Gefahren                            mit Aufsetztanks Beiladungen\nfür Beschäftigte und Dritte                             IP-itgeführt, so darf der Auf-\nnicht entstehen.                                        setztank hierdurch nicht ge-\n(2) Bohrfeldtankwagen dürfen                            fährdet werden.\nnur auf hierfür bestimmten\nPlätzen entleert werden.                         11.964 Ei s e n b ahn k e s s e 1w a g e n\n11.963 Aufs e t z t an k s                                     Eisenbahnkesselwagen dürfen\nauf Grundstücken, die dem\n(1} Aufsetztanks dürfen nicht                           allgemeinen Verkehr zugäng-\nmit niedrig siedenden Flüs-                             lich sind, nur bei geschlosse-\nsigkeiten befüllt und nicht                             nem Dom und unter Ver-\nmit innerem Uberdruck: betrie-                          wendung einer in der Ent-\nben werden.                                             leerungseinrichtung angeord-\n(2) Fahrzeuge mit kippbarer                             neten, leicht zu bedienenden\nLadefläche dürfen zur- Beför-                           und schnell schließbaren Ab-\nderung von Aufsetztanks nicht                           sperreinrichtung entleert wer-\nverwendet werden.                                       den.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                            761\nAnhang II\nInhaltsübersicht\n1. AllgemeJne Vorschriften                                        3.27 Verbindungsteile zwischen Tanks\n3.28 Ausrüstung von Heizöltanks bis 2000 Liter\n1.1 Begnffsbestimrnungcn für Behälter und Bruch-\nRauminhalt\nsicherheit\n1.11 Behälter                                          3.3 Kennzeichnung der Tanks\n1.111 Ortsfeste Tanks                             3.4 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher\n1.111.1 Unterirdische Tanks                    Decke (Schwimmdachtanks)\n1.111.2 überirdische Tanks                     3.41 Allgemeines\n1.112 Ortsbewegliche Gefäße                           3.42 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n1.113 Tanks auf Fahrzeugen                            3.43 Flüssigkeitsstandanzeiger\n1.113.1 Tankwagen\n4. Unterirdische Tanks\n1.113.11 Straßentankwagen\n1.113.2 Aufsetztanks                       4.1 Bauvorschriften\n1.113.3 Eisenbahnkesselwagen                   4.11 Dichtheit\n1.114 Tanks mit innerem Uberdruck                     4.12 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n1.12 Bruchsicherheit                                            4.121 Allgemeines\n4.122 Besondere Vorschriften für doppelwan-\n1.2 Sicherheitsanforderungen\ndige Tanks\n1.21 Allgemeines\n4.13 Werkstoffe für Tankwandungen\n1.22 Unterrichtung beschäftigter Personen\n4.14 Herstellung der Tanks\n1.23 Angriffswege zur Brundbek~mpfung und\n4.15 Unterteilte Tanks\nRettungswege\n4.16 Korrosionsschutz\n1.24 Stillsetzen von Fördereinrichtungen\n4.17 Einbau\n1.3 Erdungsmaßnahmen                                           4.18 Domschacht\n4.2 Ausrüstung\n2. Einrichtung von Lägern                                         4.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n2.1 Der Lctgerung dienende Keller- oder oberirdische           4.22 Flüssigkeitsstandanzeiger\nLagerräume                                                 4.23 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n4.24 Uberfüllsicherungen\n2.2 Läger für oberirdische Behälter im Freien                  4.25 Leckanzeigegeräte\n2.21 Allgemeines                                           4.26 Anordnung der Tankanschlüsse\n2.22 Auffangräume                                          4.27 Einsteigeöffnungen\n2.221 Voraussetzung für die Anlegung              4.3 Kennzeichnung der Tanks\n2.222 Fassungsvermögen des Auffangraumes\n2.223 Bauvorschriften\n5. Tanks mit innerem Uberdruck\n2.224 Einrichtung\n2.3 Läger für schwerflüssige Heizöle                       5.1 Sachlicher Geltungsbereich\n2.4 Läger für unterirdische Tanks                          5.2 Bauvorschriften\n5.21 Dichtheit\n3. Oberirdische Tanks                                             5.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n5.23 Werkstoffe für Tankwandungen\n3.1 Bauvorschriften                                            5.24 Herstellung der Tanks\n3.11 Gründung                                              5.25 Korrosionsschutz\n3.12 Dichtheit                                             5.26 Einbau und Domschacht\n3.13 Bauliche Durchbildung, Festigkeit                 5.3 Ausrüstung\n3.14 Werkstoffe für Tankwandungen\n5.31 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen\n3.141 Allgemeines                                          Gefahren durch inneren Uberdruck oder\n3.142 Besondere Vorschriften für geschweißte               Unterdruck\nTanks\n5.311 Einrichtungen zur Uberwachung des\n3.15 Herstellung der Tanks                                            inneren Uberdrucks\n3.151 Allgemeines                                          5.312 Sicherheitsventile\n3.152 Ausführung von Schweißverbindungen                   5.313 Sicherheitseinrichtung gegen Druck-\n3.153 Bewertung von Schweißverbindungen                          unterschreitung\n3.16 Unterteilte Tanks                                          5.314 Abblaseeinrichtungen\n3.17 Korrosionsschutz                                           5.315 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n5.316 Einrichtungen zur Druckminderung\n3.2 Ausrüstung\n5.32 Sonstige Ausrüstung\n3.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n3.22 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen                      5.321 Flüssigkeitsstandanzeiger\n3.23 Flüssigkeitsstandanzeiger                                  5.322 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n3.24 Füll- und Ent:leerungseinrichtungen                        5.323 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n3.25 Uberfüllsicherungen                                        5.324 Verbindungsteile zwischen Tanks\n3.26 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen             5.4 Kennzeichnung der Tanks","162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n6. -- bleibt frei -                                             9.2 Eisenbahnkesselwagen\n7. Ortsbewegliche Gefäße                                    10. Rohrleitungen\n7.1 BauvorschrifLen\n1.0.1 Bauvorschriften\n8. Tankstellen                                                        10.11 Dichtheit\n10.12 Werkstoffe\n8.1 Lagerung von Kraftstoff\n8.2 Abgabeeinrichtungen für Krnitstoff                                   10.121 Allgemeines\n10.122 Besondere Vorschriften für ge-\n9. Tanks auf Fahrzeugen                                                             schweißte Rohrleitungen aus Stahl\n10.13 Herstellung der Rohrleitungen\n9.1 Straßentankwagen und Aufselzlanks\n10.131 Allgemeines\n9.11 AllgcmcinE~s\n10.132 Ausführung von Schweißverbindun-\n9.12 Bauvorschriften für Tanks                                               gen an Rohrleitungen aus Stahl\n9.121 Dichtheit                                           10.14 Korrosionsschutz\n9.122 Bauliche Durchbildung, Festigkeit                   10.15 Verlegung der Rohrleitungen\n9.123 Werkstoffe für Tankwandungen                        10.16 Bemessung des Rohrdurchmessers\n9.124 Herstellung der Tanks\n9.125 Unterteilte Tanks\n9.126 Korrosionsschutz                          11. Betriebsvorschriften\n9.127 Ergi:inzcnde Vorschriften für Aufsetz-        11.1 Befüllen und Füllungsgrad\ntanks                                       11.2  Abfüllen aus Tanks\n9.13 Ausrüstung der Tanks                                11.3  Mischen und Fördern mit Druckgas\n9.131 Allgemeines                                   11.4  Erwärmung brennbarer Flüssigkeiten\n9.132 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun-        11.5  Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume\ngen                                         11.6  Reini.gen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von\nTanks\n9.132.1 Allgemeines\n9.132.2 Absperreinrichtungen                11.7 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tank-\nin Belüftungs- und Entlüftungs-           stellen\neinrichtungen                             11.71 Ergänzende Vorschriften für oberirdische\nTanks\n9.133 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen               11.72 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit\n9.134 Flüssigkeitsstandanzeiger\ninnerem Uberdruck\n9.135 Füll- und Entlecrungseinrichtungen                  11.73 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche\n9.136 Abfüllsicherungen\nGefäße\n9.137 Einsteigeöffnungen                                  11.74 Ergänzende Vorschriften für Tankstellen\n9.138 Sicherung der Zapfeinrichtung                       11.75 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf\n9.14 Kennzeichnung der Tanks                                          Fahrzeugen\n9.15 Fahrzeug mit Ausrüstung                                          11.751 Allgemeines\n9.151 Fahrzeug                                                   11.752 Tankwagen\n9.152 Brandschutz                                                11.753 Aufsetztanks\n9.153 Fördereinrichtungen                                        11.754 Eisenbahnkesselwagen","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                                     763\n1. Allgemeine Vorschriften                                                                              dieser Verord-\nnung sind Tank-\n1.1 Begriffsbestimmungen für Behälter\nwagen, die zum\nund Bruchsicherheit                                                                              Verkehr auf\n1.11 Behälter                                                                                    öffentlichen Stra-\nBehälter im Sinne dieser Verordnung                                                         ßen bestimmt\nsind                                                                                        sind.\n1. ortsfeste Tanks,                                                 1.113.2 Aufsetztanks\n2. ortsbewegliche Gefäße,                                                       Aufsetztanks im Sinne die-\n3. Tanks auf Fahrzeugen,                                                        ser Verordnung sind der\n4. Tanks mit innerem Uberdruck.                                                 Beförderung          brennbarer\n1.111 Ortsfeste Tanks                                                           Flüssigkeiten auf Fahrzeu-\ngen dienende Tanks, die\nOrtsfeste Tanks im Sinne dieser\nihrer Bauart nach dazu be-\nVerordnung sind der Lagerung\nstimmt sind, während der\ndienende Tanks, die ihrer Bauart\nBefüllung,          Beförderung\nnach dazu bestimmt sind, ihren\nund Entleerung mit dem\nStandort betriebsmäßig nicht zu\nFahrzeug fest verbunden\nwechseln.\nzu sein und nur in leerem\n1.111.1 Unterirdische Tanks                                              Zustand auf- und abge-\nUnterirdische Tanks im                                           setzt zu werden.\nSinne dieser Verordnung                              1.113.3 Eisenbahnkessel-\nsind ortsfeste Tanks, die,                                       wagen\nabgesehen vom Dom und\ndem zu ihm führenden                                             Eisenbahnkesselwagen im\nEinsteigeschacht,         vorbe-                                 Sinne dieser Verordnung\nhaltlich der Nummer 2.4,                                         sind      Schienenfahrzeuge,\nallseitig von Erde, Mauer-                                       deren Tanks mit dem Fahr-\nwerk oder Beton· oder                                            werk dauernd fest ver-\nmehreren dieser Stoffe                                           bunden sind.\nvon insgesamt mindestens                    1.114 Tanks mit innerem\n0,3 Meter Dicke umgeben                              Uberdruck\nsind.\nTanks mit innerem Uberdruck im\n1.111.2 0 b e r i r d i s c h e T an k s                      Sinne dieser Verordnung sind\nüberirdische Tanks im                               Tanks, die ihrer Bauart nach dazu\nSinne dieser Verordnung                              bestimmt sind, mit einem inneren\nsind ortsfeste Tanks, die                            Uberdruck von mehr als 0,5 At-\nden Anforderungen der                               mosphäre betrieben zu werden.\nNummer 1.111.1 nicht ent-\nsprechen.                            1.12 Bruchsicherheit\n1.112 Ortsbewegliche Gefäße                                (1) Bruchsicher im Sinne dieser Verord-\nOrtsbewegliche Gefäße im Sinne                       nung sind Behälter, die unter den bei\ndieser Verordnung sind der Lage-                     ihrer Lagerung oder Beförderung übli-\nrung und Beförderung dienende                        cherweise auftretenden mechanischen\nBehälter, die ihrer Bauart nach da-                  Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-\nzu bestimmt sind, ihren Standort                     ben.\nzu wechseln. Tanks auf Fahrzeu-                      (2) Als nicht bruchsicher im Sinne die-\ngen gelten nicht als ortsbeweg-                      ser Verordnung gelten Behälter aus\nliche Gefäße.                                        Glas, keramischen Stoffen oder aus an-\n1.113 Tanks auf Fahrzeugen\nderen Stoffen, die hinsichtlich der Bruch-\nsicherheit vergleichbare Eigenschaften\n1.113.1 Tankwagen                                    aufweisen.\nTank wagen im Sinne die-                    (3) Nicht        bruchsichere ortsbewegliche\nser Verordnung sind Fahr-                   Gefäße, die in bruchsichere flüssigkeits-\nzeuge zur Beförderung                       dichte Ubergefäße fest eingesetzt sind,\nbrennbarer Flüssigkeiten,                   gelten als bruchsicher.\nderen Tanks mit dem Fahr-\nwerk fest verbunden sind.\n1.2 S i c h e r h e i t s a n f o r d e r u n g e n\n1.113.11 Straßentank-\nwagen                     1.21 A 11 g e m e in e s\nStraßentank-                     Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder\nwagen im Sinne                   Beförderung brennbarer Flüssigkeiten","764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nmüssen so errichtet, hergestellt und aus-            3. auslaufende brennbare Flüssigkeiten in-\ngerüstet sein sowie so unterhalten und                  nerhalb des Raumes aufgefangen werden\nbetrieben werden, daß die Sicherheit                    können; Nummer 2.222 Abs. 1 bis 3 findet\nBeschäftigter und Dritter, insbesondere                 entsprechende Anwendung.\nvor Brandgefahren, gewährleistet ist.\n2.2 Läger für oberirdische Behälter im\n1.22 U n t e r r i c h tun g b e s c h ä f ti g t e r\nFreien\nPersonen\nDer Anlageinhaber hat dafür zu sorgen,               2.21 Allgemeines\ndaß Personen, die mit der Lagerung, Ab-                   (1) Grundstücke oder Grundstücksteile,\nfüllung oder Beförderung brennbarer                       auf denen brennbare _Flüssigkeiten in\nFlüssigkeiten oder mit Wartungs-, Bau-                    oberirdischen Behältern im Freien ge-\noder Reparaturarbeiten an Anlagen oder                    lagert werden, dürfen dem allgemeinen\nAnlageteilen beschäftigt werden, über                     Verkehr nicht zugänglich sein.\ndie nach dieser Verordnung zu beach-                      (2) Die Läger müssen so angelegt sein,\ntenden Sicherheitsvorschriften und die                    daß auslaufende brennbare Flüssigkei-\nzur Verhütung und Bekämpfung von                          ten aufgefangen und beseitigt werden\nBränden zu ergreifenden Maßnahmen                         können. Kellerräume, Abwassergruben\nunterrichtet sind.                                        und -leitungen sowie Schächte und Ka-\nnäle für Kabel oder Rohrleitungen müs-\n1.23 Angriffswege zur Brand-                                     sen gegen das Eindringen brennbarer\nbekämpfung und Rettungswege                               Flüssigkeiten geschützt sein.\nAngriffswege zur Brandbekämpfung und\nRettungswege müssen so angelegt und                  2.22 Auffangräume\ngekennzeichnet sein, daß Stellen, an de-                  2.221 Voraussetzung für die\nnen Gefahren entstehen können, mit                              Anlegung\nLösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten                            Werden in einem Lager mehr als\n_schnell und ungehindert erreicht wer-                          40 000 Liter brennbare Flüssigkei-\nden können. Ausgänge von Räumen, in                             ten gelagert, so müssen die Behäl-\ndenen brennbare Flüssigkeiten gela-\nter in Auffangräumen aufgestellt\ngert oder abgefüllt werden, müssen so\nsein. Hierbei werden die Mengen\nangeordnet sein und so freigehalten\nbrennbarer Flüssigkeiten nicht\nwerden, daß die Räume schnell und\nmitgeredmet, die in\nsicher verlassen werden können.\n1. doppelwandigen Tanks oder\n1.24 Stillsetzen von Fördereinrich-                                    2. auf Stützen lagernden und mit\ntungen                                                              oben angebrachten Füll- und\nEinrichtungen zur Förderung brennbarer                              Entleerungseinrichtungen aus-\nFlüssigkeiten müssen im Falle eines                                 gerüsteten Tanks\nBrandes von einem Ort aus stillgesetzt                          mit einem Rauminhalt von nicht\nwerden können, der sdmell und unge-                             mehr als 100 000 Liter je Tank\nhindert erreichbar ist.                                         lagern, wenn in dem Lager nicht\nmehr als 5 Tanks dieser Arten\n1.3 Erdungsmaßnahmen                                                        aufgestellt sind.\nTanks, Rohrleitungen und andere Anlage-\n2.222 Fassungsvermögen des\nteile müssen gegen Korrosionsgefahren durch\nAuffangraumes\nErdströme elektrischer Anlagen gesichert\nsein.                                                                   (1) Das Fassungsvermögen des\nAuffangraumes muß mindestens\n50 vom Hundert des Rauminhalts\nder in ihm aufgestellten Behälter\n2. Einrichtung von Lägern                                                     betragen.\n2.1 Der Lagerung dienende Keller-oder                                       (2) Befinden sich in einem Auf-\noberirdische Lagerräume                                                 fangraum mehr als 2 Tanks, so\ngenügt es, wenn das Fassungsver-\nWerden in Kellerräumen oder oberirdischen                              mögen des Auffangraumes bei\nLagerräumen mehr als 300 Liter brennbare                               Lagerung                  ·\nFlüssigkeiten gelagert, so müssen                                       1. in 3 Tanks\n1. · die Fußböden für die gelagerten brenn-                                               45 vom Hundert,\nbaren Flüssigkeiten undurchlässig und                              2. in 4 Tanks\nmindestens schwer entflammbar sein,                                                   40 vom Hundert,\n2. Abwassergruben und -leitungen sowie                                  3. in 5 oder mehr Tanks\nSchächte und Kanäle für Kabel oder Rohr-                                              35 vom Hundert\nleitungen gegen das Eindringen brennba-                            des Rauminhalts der in ihm aufge-\nrer Flüssigkeiten geschützt sein und                               stellten Behälter beträgt. Hierbei","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                       765\nwc~rdcn bis zu 5 Tanks nicht mit-                2.224 Einri eh tung\ngerechnet, wenn der Rauminhalt                          Die Auffangräume müssen mit\njedes dieser Tanks ein Sechstel                         Einrichtungen zur Beseitigung von\ndes Rauminhalts des größten im                          Wasser versehen sein. Abläufe\nAuffangraum aufgestellten Tanks                         müssen absperrbar sein. Zur Ab-\nnicht erreicht.                                         scheidung brennbarer Flüssigkei-\n(3) Mehrere      Tanks dürfen in                        ten aus dem abzuleitenden Was-\neinem Auffangraum nur aufge-                            ser müssen geeignete Vorrichtun-\nstellt sein, wenn das nach ihrem                        gen vorhanden sein.\nGesamtrauminhalt       erforderliche    2.3 Läger für schwerflüssige Heiz ö 1 e\nFassungsvermögen des Auffang-\nraumes 15 000 Kubikmeter nicht              Die Nummern 2.1 und 2.2 gelten nicht für\ndie Lagerung schwerflüssiger Heizöle, die\nübersteigt.\nnur nach Erwärmung pumpfähig sind.\n(4) Bei der Berechnung des Fas-\nsungsvermögens des Auffangrau-          2.4 Läger für unterirdische Tanks\nmes nach den Absätzen 1 bis 3               Unterirdische Tanks müssen einen Abstand\nwird der Rauminhalt von                     von mindestens 0,4 Meter voneinander haben.\n1. doppelwandigen Tanks und                 Von Grundstücken, die nicht zum Lager ge-\n2. auf Stützen lagernden und mit            hören, müssen unterirdische Tanks einen\noben angebrachten Füll- und             Abstand von mindestens 1 Meter haben.\nEntl eerungseinrichtungen aus-\ngerüsteten Tanks\nmit einem Rauminhalt von nicht\nmehr als 100 000 Liter je Tank       3. Oberirdische Tanks\nnicht mitgerechnet, wenn in dem         3.1 Bauvorschriften\nAuffangraum nicht mehr als 5\nTanks dieser Arten aufgestellt              3.11 Gründung\nsind.                                            überirdische Tanks müssen so gegrün-\ndet sein, daß Verlagerungen und Nei-\ngungen, die die Sicherheit des Tanks\n2.223 Bauvorschriften                                  und sefoer Einrichtungen gefährden,\n(1)  Der Auffangraum kann durch                  nicht eintreten können.\nVertiefung oder durch Wälle oder\nWände gebildet sein.                        3.12 Dichtheit\n(2) Wälle und Wände des Auf-                     (1) überirdische Tanks müssen so be-\nfangrnumes müssen aus nicht                      schaffen sein, daß sie bei den zu erwar-\nbrennbaren Baustoffen bestehen                   tenden Beanspruchungen flüssigkeits-\nund von ausreichender Festigkeit                 dicht bleiben.\nsein. Wälle, Wände und die Sohle                 (2) Ist die Dichtheit eines Tanks von\nmüssen so beschaffen sein, daß                   dem unmittelbaren Aufliegen des\nauslaufende brennbare Flüssig-                   Tankbodens auf einem Tankbett abhän-\nkeiten aufgefangen werden.                       gig, so muß das Tankbett so beschaffen\n(3) Wülle und Wände dürfen vor-                  sein, daß es die Dichtheit des Tanks\nbehaltlich des Absatzes 4 und der                nicht beeinträchtigt.\nNummer 2.224 keine Dffnungen\nhaben.                                      3.13 Bauliche Durchbildung,\nFestigkeit\n(4) Wi111e und Wünde dürfen mit\n(1) überirdische Tanks müssen baulich\nDurchlässen für Rohrleitunaen                    einwandfrei durchgebildet sein.\nversehen sein, wenn diese u~ter\nVerwendung nicht brennbarer                       (2) Die, Tanks müssen gegen den stati•\nStoffe a.b9edichtet sind.                        sehen Flüssigkeitsdruck und betriebs·\nmäßig auftretende Uberdrücke und Un-\n(5) Gebäudewände, die den Auf-                   terdrücke widerstandsfähig sein.\nfangraum       begrenzen,    müssen\n(3) Die Wandungen von Tanks müssen\nfeuerbeständig sein und dürfen\nso beschaffen sein, daß sie bei voll ge-\nkeine Dffnungen haben.\nfülltem Tank an jeder Stelle den nach-\n(6) Ubergiinge müssen aus nicht                   stehend genannten Drücken standhalten,\nbrennburcn Baustoffen bestehen.                  ohne. undicht zu werden oder bleibende\n(7) Ist ein Auffangraum durch                    Formänderüngen aufzuweisen:\nZwischenwälle oder-wände unter-                   1. bei Tanks mit voll aufliegendem Bo-\nteilt, so müssen sie um minde-                       den\nstens ein Viertel und höchstens                      dem statischen Druck der gelagerten\nein Dritte~] niedriger sein_ als die                 brennbaren Flüssigkeit, mindestens\nAußenwülle oder -wände.                              jedoch von Wasser;","766                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n2. bei Tünks mit ebenen Wandungen                            (2) Werkstoffe, die nicht aus-\ndem doppelten statischen Druck der                        schließlich aus Metall bestehen,\ngelagerten brennbaren Flüssigkeit.,                       dürfen nur verwendet werden,\nmindestens jedoch von Wasser;                             wenn sie gemäß § 6 dieser Ver-\nordnung zugelassen sind. Die Zu-\n3. bei Tanks aller übrigen Bauformen                         lassungsbehörde kann gestatten,\neinem Uberdruck von 2 Atmo-                               daß von einzelnen Anforderungen\nsphären.                                                  des Absatzes 1 abgewichen wird,\nwenn die Sicherheit auf andere\nKann bei T-:1nks mit voll aufliegendem                       Weise gewährleistet ist.\nBoden betriebsmüßig vorübergehend\nein Uberdruck von mehr als 500 Milli-                        (3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt\nmeter Wassersäule entstehen, so ist die-                     Absatz 2 nur für die Abdichtungs-\nser Druck dem statischen Flüssigkeits-                       mittel.\ndruck hinzuzurechnen.\n3.142 Besondere Vorschriften für\n(4) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke                        geschweißte Tanks\nder Wandung bei einem Rauminhalt der                         Werkstoffe, die für Wandungen\nTanks von mehr als 3500 Liter minde-                         geschweißter Tanks verwendet\nstens 5 Millimeter, bei geringerem                           werden, müssen auch den an die\nRauminhalt mindestens 3 Millimeter                           Verarbeitung und Schweißbarkeit\nbetragen. Für die Berechnung der nach                        zu stellenden Anforderungen ge-\nden Abslitzen 2 und 3 erforderlichen                         nügen.\nDicke der Wandung darf die zulässige\nBeanspruchung der Stähle mit höch-\nstens zwei Dritteln ihrer Streckgrenze            3.15 Herstellung der Tanks\nangesetzt werden.                                      3.151 Allgemeines\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen                           (1) Beim zusammenfügen eines\nTanks aus Stahl mit einem Rauminhalt                         oberirdischen Tanks dürfen die\nvon nicht mehr als 3500 Liter und einer                      Einzelteile nicht SL, b-eansprucht\nDicke der Wandung von nicht weniger                          oder verformt worden sein, daß\nals 2 Millimeter bis zum Ablauf von                          die Sicherheit des Tanks beein-\ndrei Jahren nach Inkrafttreten dieser                        trächtigt ist.\nVerordnung verwendet werden.                                  (2) Verbindungsstellen zwischen\nTeilen der Tankwandung und die\n(6) Bei Tankbauwerken mit festem Dach                        für ihre Herstellung erforder-\nund einem Rauminhalt von mehr als                            lichen Mittel müssen so beschaf-\n100 000 Liter muß das Tankdach so aus-                       fen sein, daß eine sichere Verbin-\ngebildet sein, daß es bei einem betriebs-                    dung gewährleistet und die\nmäßig nicht vorgesehenen inneren Uber-                        Festigkeit oder Dichtheit des\ndruck aufreißt oder vom Tankmantel                           Tanks nicht beeinträchtigt ist.\nabreißt, bevor dieser gefährdet wird.\n(3) Ecknähte   sind    unzulässig.\n(7) Abweichend von den Absätzen 2                            Böden, Mantel und Mantelschüsse\nbis 5 finden auf unterirdisch eingebaute                      müssen ohne wesentlichen Kan-\nTanks, die, abgesehen vom Dom und                             tenversatz zusammengefügt sein.\ndem zu ihm führenden Einsteigeschacht,                        (4) Bei Verwendung von Alumi-\nnicht allseitig von Erde, Mauerwerk                           niumlegierungen und Reinalumi-\noder Beton oder mehreren dieser Stoffe                        nium muß sichergestellt sein, daß\nvon insgesamt mindestens 0,3 Meter                            bei der Bearbeitung der Bleche\nDicke umgeben sind und auf teilweise                          und bei der Herstellung des\nunterirdisch eingebaute Tanks, Nummer                         Tanks ein Anhaften anderer\n4.121 Abs. 2 bis 4 und Nummer 4.122                           Werkstoffe, das zu Kontaktkorro-\nentsprechende Anwendung.                                      sionen an der Tankwandung füh~\nren kann, ausgeschlossen ist.\n3.14 Werkstoffe für Tankwandungen\n3.141 Allgemeines                                      3.152 Ausführung von\nSchweißverbindungen\n(1) Werkstoffe für Tankwandun-\ngen müssen mechanischen, ther-                          (1} Die Schweißnähte des Tank-\nmischen und chemischen Beanspru-                       mantels müssen als doppelseitig\nchungen standhalten, gegen die                         geschweißte Stumpfnähte ausge-\ngelagerten brennbaren Flüssigkei-                      führt sein. Dies gilt nicht für\nten undurchlässig und beständig                        Heizöltanks mit einem Raum-\nsowie in erforderlichem Maße                            inhalt von nicht mehr als 2000\nalterungsbeständig sein.                               Liter.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                      767\n(2) Abweichend von Absatz 1                 3.17 Korrosionsschutz\ndürfen bei einem Tank aus Stahl\nmit voll aufliegendem Boden, des-                (1) überirdische Tanks, deren Werk-\nsen Blechdicke nicht mehr als                    stoffe nicht korrosionsbeständig sind,\n15 Millimeter beträgt, die Rund-                 müssen gegen Korrosion von außen ge-\nnähte des Tankmantels als bei-                   schützt sein.\nderseitige      Uberlappungsnähte\nausgeführt sein.                                 (2) Auf unterirdisch eingebaute Tanks,\ndie, abgesehen vom Dom und dem zu\n(3) Boden- und Dachnähte dürfen                  ihm führenden Einsteigeschacht, nicht\nunabhängig von der Blechdicke                    allseitig von Erde, Mauerwerk oder\nals einseitige Uberlappungsnähte,                Beton oder mehreren dieser Stoffe von\nBoden- und Dachrundnähte als                      insgesamt mindestens 0,3 Meter Dicke\nKehlnähte ausgeführt sein.                        umgeben sind und auf teilweise unter-\nirdisch eingebaute Tanks, findet Num-\n(4) Die Schweißnähte müssen un-                  mer 4.16 Abs. 1 entsprechende Anwen-\nter Verwendung geeigneter Ar-                    dung. Bei teilweise unterirdisch einge-\nbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe                 bauten Tanks müssen Vorkehrungen\nausgeführt und nach sorgfältiger                 getroffen sein, die das Eindringen von\nVorbereitung der Einzelteile so                   Flüssigkeiten zwischen Behälterwan-\nhergestellt sein, daß eine ein-                   dung und Isolierung verhindern.\nwandfreie Verschweißung ge-                       (3) Die Innenwandung eines Tanks muß\nwährleistet ist und Eigenspan-\nmit einem Korrosionsschutz versehen\nnungen auf das Mindestmaß be-                     sein, wenn dies im Hinblick auf die zu\ngrenzt bleiben. Sie müssen ohne\nlagernden brennbaren Flüssigkeiten zur\nRisse und ohne wesentliche Bin-\nVermeidung von Korrosionen, die die\ndungsfehler und Schlackenein-                     Dichtheit des Tanks beeinträchtigen,\nschlüsse ausgeführt sein; Stumpf-                 erforderlich ist.\nnähte müssen über den ganzen\nQuerschnitt durchgeschweißt sein.\n(5) Die Schweißarbeiten müssen          3.2 Ausrüstung\ndurch Schweißer, die die erforder-\nliche Fertigkeit haben, unter                3.21 Belüftungs- und Entlüftungsein-\nUberwachung durch sachkundiges                    richtungen\nSchweiß auf sich tspersonal ausge-\nführt sein.                                       (1) überirdische Tanks müssen mit\neiner nicht absperrbaren Belüftungs-\nund Entlüftungseinrichtung ausgerüstet\nsein, die das Entstehen gefährlicher\n3.153 Bewertung von             Schweiß-                 Uberdrücke und Unterdrücke verhindert.\nverbindungen                                      Bei unterteilten Tanks findet Satz 1 für\nSchweißnähte, die den Vorausset-                  jedes Tankabt.eil entsprechende Anwen-\nzungen der Nummer 3.152 ent-                      dung.\nsprechen, dürfen bei der Berech-                  (2) Mehrere Tanks dürfen nur dann\nnung der Tankwandung mit einer                    über eine gemeinsame Leitung belüftet\nWertigkeit von höchstens 0,8 an-                  und entlüftet werden, wenn sie brenn-\ngesetzt werden. Sie dürfen mit                   bare Flüssigkeiten enthalten, die keine\neiner Wertigkeit von höchstens                   gefährlichen Verbindungen miteinander\n0,9 angesetzt werden, wenn die                   eingehen können. Bei unterteilten\nLängsnähte vollständig und jede                   Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil\nRundnaht stichprobenweise, min-\nentsprechende Anwendung.\ndestens zu 10 vom Hundert ihres\nUmfangs, einer zerstörungsfreien                  (3) Belüftungs- und Entlüftungseinrich-\nPrüfung unterzogen worden sind                    tungen dürfen nicht in geschlossene\nund die Prüfung keine wesent-                    Räume münden'; ihre Austrittsöffnun-\nlichen Mängel erkennen läßt.                     gen müssen ·gegen das Eindringen von .\nFremdkörpern, insbesondere von Regen-\nwasser, geschützt sein.\n3.16 Unterteilte Tanks\n3.22 Absperreini·ichtungen an Rohr-\nZur Unterteilung eines oberirdischen                     leitungen\nTanks in Tankabt.eile dürfen nur vVerk-\nstoff e verwendet werden, die den An-                    Jeder Rohrleitungsanschluß am Flüssig-\nforderungen der Nummer 3.14 entspre-                     keitsraum eines Tanks muß mit einer\nchen.                                                    Absperreinrichtung versehen sein. Die","768                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAbsperreinrichtungen müssen sich mög-                          geführt sein, daß durch die Bewegung\nlichst nühe am Tank befinden, gut zu-                          eines Tanks andere Tanks nicht gefähr-\ngünglich und leicht zu bedienen sein.                          det werden können.\nGchüuse        von        Absperreinrichtungen\nmüssen aus zähem Werkstoff bestehen.                     3.28 Ausrüstung         von    Heizöltanks\n3.23 F 1ü s s i g k e i t s s t an da n zeige r                      bis 2000 Liter Rauminhalt\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks                         Auf <~inzeln benutzte oberirdische Tanks\njedes Tankabteil, muß mit einer Ein-                           zur Lagerung von Heizöl mit einem\nrichtung zur Feststellung des Flüssig-                         Rauminhalt von nicht mehr als 2000 Li-\nkeitsstandes versehen sein. Der höchst-                         ter finden Nummer 3.21 Abs. 1 und\nzulässige Flüssigkeitsstand muß augen-                          Abs. 3 erster Halbsatz, Nummer 3.22\nfällig angegeben sein.                                          Satz 1 und die Nummern 3.24 und 3.26\nkeine Anwendung.\n(2) Flüssigkeitsstandgläser, die sich im\nArbeits- oder Verkehrsbereich befinden,\nmüssen gegen Beschädigungen ge-                       3.3 Kennzeichnung der Tanks\nschützt und in Abschnitte von nicht\nmehr als 2,5 Meter Länge unterteilt                       (1) J.eder Tank muß an gut zugänglicher\nsein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht                  Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild\nmit Sicherheitseinrichtungen ausgerü-                     versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-\nstet, die das Ausfließen brennbarer                       ten befestigt ist und folgende Angaben ent-\nFlüssigkeiten bei Beschädigung des                        hält:\nStandglases selbsttätig verhindern, so                       Hersteller\nmüssen sie mit schnell schließbaren Ab-                      Hers tel1 ungsn ummer\nsperreinrichtungen versehen sein.                            Baujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks\n3.24 F ü 11 - u n d E n tl e e r u n g s e in r ich -             Rauminhalt jedes Tankabteils.\ntungen\nZur Befüllung und Entleerung muß                          (2) Bei Tanks, die einem in Atmosphären\njeder Tank, bei unterteilten Tanks                        Uberdruck bemessenen Prüfdruck unterzogen\njedes Tankabteil, mit Einrichtungen                       worden sind, müssen die Angaben des Ab-\nversehen sein, die den sicheren An-                       satzes 1 auf dem Schild durch\nschluß einer fest verlegten Rohrleitung                      Prüfdruck in Atmosphären Uberdruck\noder einer abnehmbmen Schlauchlei-                        ergänzt sein.\ntung ermöglichen.                                         (3) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegen-\n3.25 D b er f ü 11 sicher u n gen\ndem Boden müssen die Angaben des Absat-\nzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt sein:\nDberfüllsicherungen dürfen nur ver-\nwendet werden, wenn ihre Funktions-                          Durchmesser des Tanks in Meter\nsicherheit gewährleistet ist.                                höchstzulässige Füllhöhe in Meter\nhöchstzulässiger Dberdruck in Millimeter\n3.26 Einsteige - und Bes ich t i g u n g s -                      \\Vassersäule\nöffnungen                                                    höchstzulässiger Unterdruck in Millimeter\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks                       Wassersäule\njedes Tankabteil, muß mit mindestens                         höchstzulässiges spezifisches Gewicht\neiner Einsteigeöffnung ausgerüstet sein.                     höchstzulässige Pumpenleistung beim Be-\nDie lichte Weite der Einsteigeöffnung                        füllen und beim Entleeren in Liter je\nmuß bei Tanks mit einem Rauminhalt                           Minute\nvon                                                          zulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n1. nicht mehr als 16 000 Liter minde-                     (4) An Tanks, deren Wandung nicht erst am\nstens 500 Millimeter,                                 Betriebsort zusammengefügt worden ist,\n2. \"'llehr als 16 000 Liter mindestens 600                müssen zusätzlich eingeschlagen sein:\nMillimeter\nHersteller oder Herstellerzeichen\nbetragen.                                                    Herstellungsnummer\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen                          Baujahr\nbei Tanks mit einem Durchmesser von                          Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-\nnicht mehr als 1000 Millimeter Off-                          inhalt jedes Tankabteils.\nnungen, durch die der Innenraum be-\nsichtigt werden kann.                                     (5) Auf den Tanks muß die Gruppe und Ge-\nfahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augen-\n3.27 Verbindungsteile zwischen                                 fällig angegeben sein.\nTanks                                                     (6) Auf oberirdische Tanks mit einem Raum-\nEinrichtungen, die mehrere Tanks mit-                     inhalt von nicht mehr als 2000 Liter, die aus-\neinander verbinden, müssen so aus-                        schließlich der Lagerung von Heizöl dienen,","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                       769\nfinden die Absii tze 2 bis 4 keine        Anwen-           4.12 Bauliche Durchbildung, Festig-\ndung. Das Schild braucht nicht mit         abstem-                keit\npelbaren Nieten versehen zu sein;         es muß\n4.121 Allgemeines\nzustHzlich die Aufschrift „Nur für         Heizöl\"\ntragen.                                                                 (1) Unterirdische Tanks müssen\nbaulich einwandfrei durchgebildet\nsein.\n3.4 Besondere Vorschriften für Tanks\nmit beweglicher Decke {Schwimm-                                        (2) Die Tanks müssen einem Prüf-\ndachtanks)                                                              druck von 2 Atmosphären Uber-\ndruck standhalten, ohne undicht\n3.41 Allgemeines                                                        zu werden oder bleibende Form-\n(1) Das Schwimmdach muß so ausge-                                änderungen aufzuweisen.\nführt sein, daß                                                   {3) Bei Tanks aus Stahl muß die\n1. eine ausreichende Abdichtung gegen                            Dicke der Wandung mindestens\nden Tankmantel und die sichere Auf-                           5 Millimeter betragen. Für die\nund Abwärtsbewegung gewährleistet                             Berechnung der nach Absatz 2 er-\nsind und                                                      forderlichen Dicke der Wandung\n2. seine Schwimmfähigkeit und Sicher-                             darf die zulässige Beanspruchung\nheit auch durch die sieb aus Eigen-                           der Stähle mit höchstens zwei\ngowirht. Schneelast oder sich ansam-                          Dritteln ihrer Streckgrenze ange-\nmelndes Wasser ergebenden Bela-                               setzt werden.\nstungen nicht beeinträchtigt wird.\n(4) Tanks, die nicht erst in der\n{2) Das Schwimmdach muß so auf Stüt-                              Tankgrube zusammengefügt wer-\nzen sicher absetzbar sein, daß es in sei-                         den, müssen so abgesenkt werden\nner tiefsten Betriebsstellung einen                               können, daß die Tankwandung\nfreien Durchqang unter dem Dach er-                               und ihre Isolierung nicht beschä-\nmöglicht                                                          digt werden.\n(3) Das Schwimmdach muß gegen Dreh-\nbewegunqen und Herausgleiten aus                            4.122 Besondere Vorschriften für\nseiner Führung gesichert sein.                                    doppelwandige Tanks\n{1) Doppelwandige Tanks sind\n3.42 Belüftungs- und                Entlüftungs-                        Tanks, die mit einer mindestens\neinrichtungen                                                     bis zur höchstzulässigen Füllhöhe\nSchwimmdachtanks müssen mit einer                                 des Tanks reichenden Umhüllung\nBelüftungs- und Entlüftungseinrichtung                            oder Einlage versehen sind.\nausgerüstet sein, cfü~ das Entstehen ge-                          (2) Die Umhüllung oder Einlage\nfährlicher Uberdrücke und Unterdrücke                             des Tanks muß so beschaffen sein,\nverhindert. Wird die Belüftungs- und                              daß sie bei den zu erwartenden\nEntlüftungseinrichtung durch Lüftungs-                            Beanspruchungen flüssigkeitsdicht\nstutzen gebildet, die betriebsmäßig das                           bleibt.\nTankinnere mit der Außenluft verbin-\nden, so müssen sie gegen das Eindrin-\ngen von Fremdkörpern, insbesondere                    4.13 Werkstoffe für Tankwandungen\nvon Regenwasser, geschützt sein.                           Nummer 3.14 findet entsprechende An-\nwendung.\n3.43 Flüssigkeitsstandanzeiger\nJeder Tank muß mit einer Einrichtung                  4.14 Herste 11 ung der Tanks\nzur Feststellung des flüssigkeitsstandes\nund des Dachs Landes versehen sein.                        Nummer 3.15 findet entsprechende An-\nDer höchstzulässige Flüssigkeitsstand                      wendung. Genietete Tanks dürfen nicht\nund der höchstzulässige Dachstand müs-                     verwendet werden.\nsen augenfällig angegeben sein.\n4.15 U n t e r t e i lt e Tanks\nNummer 3.16 findet entsprechende An-\n4. Unterirdische Tanks                                                  wendung.\n4.1 Bauvorschritten\n4.11 D i c h t h e i t                                     4.16 Korrosions s c h u t z\nUnterirdische Tanks müssen so beschaf-                     (1) Unterirdische Tanks, deren Werk-\nfen sein, daß sie bei den zu erwarten-                     stoffe nicht korrosionsbeständig sind,\nden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht                      müssen gegen die sich aus der unter-\nbleiben.                                                   irdischen Lagerung ergebenden beson-","770                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nderen Korrosionsgefahren von außen                        (3) Belastungen dürfen durch den Dom-\ndurch eine auf ihre einwandfreie Be-                      schacht nicht so auf den Tank übertra-\nschaffenheit geprüfle Isolierung ge-                      gen werden können, daß die Unver-\nschützt sein.                                             sehrtheit der Wandung oder der Isolie-\nrung beeinträchtigt wird.\n(2) Nummer 3.17 Abs. 3 findet entspre-\nchende Anwendung.\n4.2 Ausrüstung\n4.17 Einbau\n4.21 Belüftungs- und            Entlüftungs-\n(1) Die Unversehrtheit des Tanks und                      einrichtungen\nseiner Isolierung muß unmittelbar vor\ndem Absenken in die Tankgrube durch                      Nummer 3.21 findet entsprechende An-\neinen Sachkundigen festgestellt und be-                  wendung. Dies gilt nicht bei einwandi-\nscheinigt worden sein.                                    gen Tanks, die mit einem Unterdruck\nerzeugenden Leckanzeigegerät ausge-\n(2) Ist die Wandung des Tanks beschä-                     rüstet sind, sofern gewährleistet ist,\ndigt, so darf der Tank nicht eingebaut                   daß gefährliche Unterdrücke nicht ent-\nwerden, es sei denn, daß eine Prüfung                    stehen.\ndurch einen Sachverständigen im Sinne\ndes § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbe-                4.22 Fl üs s i gk ei t s stand anzeige r\nordnung stattgefunden und er die Eig-                     Nummer 3.23 Abs. 1 findet entspre-\nnung des Tanks für den unterirdischen                    chende Anwendung.\nEinbau bescheinigt hat.\n(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet                4.23 Füll- und         Entleerungs e inr ich-\nsein, daß der Tank beim Einbau nicht                     tung en\nbeschädigt wird und eine Veränderung\nseiner Lage nach der Verfüllung der                       (1) Nummer 3.24 findet entsprechende\nTankgrube nicht zu erwarten ist.                         Anwendung.\n(4) Der Tank muß so eingebaut sein,                       (2) Die Fülleinrichtungen müssen ver-\ndaß ein Abstand von mindestens 1 Me-                     schließbar sein.\nter zu öffentlichen Versorgungsleitun-\n4.24 Ub e rfü 11 siehe runge n\ngen vorhanden oder die Sicherheit der\nVersorgungsleitungen auf andere Weise                    Nummer 3.25 findet entsprechende An-\ngewährleistet ist.                                       wendung.\n(5) Der Tank muß unter Aufsicht eines               4.25 Leckanzeigegeräte\nSachkundigen und unter Verwendung\nvon Geräten, durch die die Isolierung                    Leckanzeigegeräte dürfen nur verwen-\nnicht beschädigt werden kann, in die                      det werden, wenn sie nach § 6 dieser\nTankgrube abgesenkt werden.                              Verordnung der Bauart nach zugelassen\nsind.\n(6) Vor dem Verfüllen der Tankgrube\nsind Transportösen und andere Eisen-                4.26 Anordnung der Tankanschlüsse\nteile, die aus der Isolierung heraus-                    Tankanschlußstutzen dürfen nur im\nragen, gegen Korrosion zu schützen.                       Domdeckel oder im Scheitel des Tanks\n(7) Der Tank muß nach dem Verfüllen                      angeordnet sein.\nder Tankgrube von einer mindestens\n200 Millimeter dicken Schicht nicht                 4.27 Einsteige ö ff nun gen\nbrennbarer Stoffe umgeben sein, die die                   Nummer 3.26 Abs.          findet entspre-\nIsolierung nicht gefährden.                               chende Anwendung.\n4.18 Domschacht\n4.3 Kennzeichnung der Tanks\n(1) Ist über dem Tank ein Domschacht                (1) Jeder Tank muß am Flansch der Ein-\nangelegt, so muß dieser so geräumig                 steigeöffnung mit einem widerstandsfähigen\nsein, daß die erforderlichen Arbeiten               Schild versehen sein, das mit abstempel-\nund Prüfungen im Schacht ungehindert                baren Nieten befestigt ist und folgende An-\ndurchgeführt werden können und alle                 gaben enthält:\nRohranschlüsse zugänglich sind.\nHersteller\n(2) Die Offnung des Domschachtes muß                   Herstellungsnummer\nso gesichert sein, daß Gefahren für Be-                Baujahr\nschtiftigte und Dritte nicht bestehen und              Rauminhalt, bei unterteilten Tanks\nWasser möglichst nicht in den Dom-                     Rauminhalt jedRs Tankabteils\nschacht eindringen kann.                               Prüfdruck.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                       771\n(2) Am Rand des Flansches der Einsteige-                   5.25 Korrosions s eh u tz\nöf fnung müssen zusätzlich eingeschlagen\nAuf oberirdische Tanks mit innerem\nsein:\nUberdruck findet Nummer 3.17, auf\nHerstellerzeichen                                             unterirdische Tanks mit innerem Uber- ·\nHerstellungsnummer                                            druck Nummer 4.16 und auf mit inne-\nBaujahr                                                       rem Uberdruck betriebene Tanks von\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks                            Straßentankwagen Nummer 9.126 ent-\nRauminhalt jedes Tankabteils.                                 sprechende Anwendung.\n5.26 Einbau und Domschacht\n5. Tanks mit innerem Dberdruck\nAuf unterirdische Tanks mit innerem\n5.1 Sa c h 1ich er Ge 1tun g s b er eich                             Uberdruck finden die Nummern 4.17\nDie Vorschriften dieser Nummer gelten für                        und 4.18 entsprechende Anwendung.\noberirdische und unterirdische Tanks sowie\nfür Tanks von Straßentankwagen, die mit\neinem inneren Uberdruck von mehr als 0,5               5.3 Ausrüstung\nAtmosphäre betrieben werden.\n5.31 Sicherhei tseinrich tun gen zum\nSchutz gegen Gefahren durch\n5.2 Bau vors c h r i f t e n                                         inneren Uberdruck oder Unter-·\n5.21 D i c h t h e i t                                           druck\nTanks mit innerem Uberdruck müssen                         5.311 Einrichtungen zur Uber-\nso beschaffen sein, daß sie bei den zu                            wachung des inneren Uber-\nerwartenden Beanspruchungen flüssig-                               drucks\nkeitsdicht bleiben.\nTanks mit innerem Uberdruck\nmüssen mit einer Einrichtung ver-\n5.22 Bauliche Durchbildung, Festig-\nsehen sein, durch die der innere\nkeit\nUberdruck überwacht und mit\n(1) Tanks mit innerem Uberdruck müs-                              dem höchstzulässigen Betriebs-\nsen baulich einwandfrei durchgebildet                             druck verglichen werden kann.\nsein.\n(2) Die Tanks müssen gegen die Bean-                     , 5.312 Sicherheitsventile\nspruchungen durch den inneren Uber-                               Tanks mit innerem Uberdruck\ndruck widerstandsfähig sein. Sie müssen                         . müssen mit einem Sicherheits-\neinem den höchstzulässigen Betriebs-                              ventil ausgerüstet sein, das die\ndruck um 30 vom Hundert übersteigen-                              Uberschreitung des höchstzulässi-\nden Prüfdruck, mindestens jedoch einem                            gen Betriebsdrucks verhindert.\nUberdruck von 2 Atmosphären stand-\nhalten, ohne undicht zu werden oder                        5.313 Sicherheitseinrichtung ge-\nbleibende Formänderungen aufzuweisen.                              gen Druckunterschreitung\n(3) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke                             Tanks, in denen die Entstehung\nder Wandung mindestens 5 Millimeter,                              eines Unterdrucks nicht ausge-\nbei oberirdischen Tanks aus Stahl mit                             schlossen ist und die gegen Un-\neinem Rauminhalt von nicht mehr als                               terdruck nicht widerstandsfähig\n1000 Liter mindestens 3 Millimeter be-                            sind, müssen mit einer Einrich-\ntragen. Für die Berechnung der Wan-                               tung versehen sein, die das Ent-\ndung darf die zulässige Beanspruchung                             stehen eines gefährlichen Unter-\nder Stähle mit höchstens zwei Dritteln                            drucks verhindert.\nihrer Streckgrenze angesetzt werden.\n5.314 Abblaseeinrichtungen\n(4) Auf unterirdische Tanks mit inne-\nrem Uberdruck findet Nummer 4.121                                 (1) Tanks mit innerem Uberdruck,\nAbs. 4 entsprechende Anwendung.                                   die betriebsmäßig geöffnet wer-\nden oder für die nach § 4 dieser\n5.23 Werkstoffe für Tankwandungen                                       Verordnung anstelle eines Sicher-\nNummer 3.14 findet entsprechende An-                              heitsventils eine andere Sicher-\nwendung.                                                          heitseinrichtung zugelassen ist,\nmüssen mit einer von Hand be-\n5.24 H e r s t e 11 u n g d e r Tanks                                   dienbaren Abblaseeinrichtung ver-\nNummer 3.15 findet entsprechende An-                              sehen sein.\nwendung. Unterirdische Tanks mit inne-                            (2) Abblaseeinrichtungen dürfen\nrem Uberdruck dürfen nicht genietet·                              nicht in geschlossene Räume\nsein.                                                             münden; ihre Austrittsöffnungen","772                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nmüssen gegen das Eindringen von                         5.323 Einsteige - und Bes ich t i-\nFremdkörpern, insbesondere von                                 g u n g s ö ff nun gen\nRegenwasser, geschützt sein.                                   (1) überirdische und unterirdische\nTanks mit innerem Uberdruck\n5.315 Absperreinrichtungen                 an                         müssen mit mindestens einer Ein-\nRohrleitungen                                                  steigeöffnung ausgerüstet sein.\nJeder Drmkleitungsanschluß eines                               Die lichte Weite der Einsteige-\nTanks muß mit einer Absperrein-                                öffnung muß bei Tanks mit einem\nrichtung versehen sein. Nummer                                 Rauminhalt von\n3.22 Satz 2 und 3 findet entspre-                              1. nicht mehr als 16 000 Liter min-\nchende Anwendung.                                                  destens 500 Millimeter,\n2. mehr als 16 000 Liter minde-\nfJ.316 Einrichtung zur Druck-                                             stens 600 Millimeter\nminderung                                                      betragen.\nBei Tanks, d0.ren höchstzulässiger                             (2) Abweichend von Absatz 1\nBetriebsdruck um mehr als 2 At-                                genügen bei Tanks mit einem\nmosphären geringer ist als der                                 Durchmesser von nicht mehr als\nDruck des Druckerzeugers, muß                                  800 Millimeter Offnungen, durch\nsich in der Druckleitung eine Ein-                             die der Innenraum besichtigt wer-\nrichtung befinden, die den Uber-                               den kann.\ndruck selbsttätig so weit herab-                               (3) Auf mit innerem Uberdruck\nsetzt, daß der für den Tank höchst-                            betriebene Tanks von Straßen-\nzulässige Betriebsdruck nicht über-                            tankwagen findet Nummer 9.137\nschritten wird. Sind mehrere                                   entsprechende Anwendung.\nTanks mit einem gleichen höchst-\nzulässigen Betriebsdruck an eine                        5.324 Verbindungs teile zwischen\nDruckleitung angeschlossen, so                                 Tanks\ngenügt eine Druckmindereinrich-                                Auf oberirdische Tanks mit inne-\ntung in der gemeinsamen Druck-                                 rem Uberdruck findet Nummer\nleitung.                                                       3.27 entsprechende Anwendung.\n5.32 Sonstige Ausrüstung                                  5.4 Kennzeichnung der Tanks\n5.321 F 1ü s s i g k e i t s stand anzeige r            (1) Jeder Tank muß an gut 'zugänglicher\nStelle mit einem widerstandsfähigen Schild\n(1) Auf oberirdische Tanks mit                   versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-\ninnerem Uberdruck findet Num-                     ten befestigt ist und folgende Angaben ent-\nmer 3.23, auf unterirdische Tanks                 hält:\nmit innerem UberdrucJ{ Nummer\n3.23 Abs. 1 entsprechende Anwen-                     Hersteller\ndung. Schaugläser müssen gegen                       Herstellungsnummer\nden inneren Uberdruck und die                       Baujahr\nEinwirkungen der            gelagerten              Rauminhalt\nbrennbaren Flüssigkeit wider-                       Betriebsdruck\nstandsfähig und gegen Beschädi-                     Prüfdruck\ngungen geschützt sein.                               zulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n(2) Auf mit innerem Uberdruck                    (2) Bei    unterirdischen Tanks müssen am\nbetriebene Tanks von Straßen-                    Rand des Flansches der Einsteigeöffnung zu-\ntankwagen findet Nummer 9.134                    sätzlich eingeschlagen sein:\nentsprechende Anwendung.                             Herstellerzeichen\nHerstellungsnummer\nBaujahr\n5.322 F ü 11- und E n tl e er u n g sein -\nRauminhalt.\nrichtungen\n(1) Auf oberirdische Tanks mit\ninnerem Uberdruck findet Num-\nmer 3.24, auf unterirdische Tanks         6. -- bleibt frei -\nmit innerem Uberdruck Nummer\n4.23 entsprechende Anwendung.\n(2) Auf mit innerem Uberdruck            7. Ortsbewegliche Gefäße\nbetriehene Tanks von Straßen-\ntankwagen findet Nummer 9.135               7.1 Bauvorschriften\nAbs. 1 und 2 entsprechende An-                   (1) Ortsbewegliche Gefäße          einschließlich\nwendung.                                        ihrer Verschlüsse müssen so beschaffen sein,","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                        773\ndaß sie während der Lagerung und Beförde-                     (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine\nrung bis zu einer Flüssigkeitstemperatur von                  Anwendung auf Fahrzeuge, die nicht\n50 Grad Celsius flüssigkeitsdicht bleiben.                   zum Verkehr auf öffentlichen Straß~n\nzugelassen sind.\n(2) Werkstoffe    für ortsbewegliche Gefäße\nmüssen mindestens schwer entflammbar sein.                    (4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks\nSie müssen den zu erwartenden mechani-                       darf 6200 Liter nicht übersteigen.\nschen, thermischen und chemischen Bean-\nspruchungen standhalten und gegen die ge-\n9.12 Bauvorschriften für Tanks\nlagerte oder beförderte brennbare Flüssig-\nkeit ausreichend undurchlässig und bestän-                    9.121 Dichtheit\ndig sein.·                                                          Tanks von Straßentankwagen und\n(3) Ortsbewegliche Gefäße, die unter Druck                          Aufsetztanks müssen so beschaf-\nentleert werden, müssen gegen die Bean-                             fen sein, daß\nspruchungen durch den Druck widerstands-                             1. sie bei den zu erwartenden\nfähig sein.                                                             Beanspruchungen flüssigkeits-\ndicht bleiben und\n2. der mit Flüssigkeit angefüllte\nTeil des Tanks auch im Brand-\n8. Tankstellen\nfalle dicht bleibt.\n8.1 Lagerung von Kraftstoff\nAn Tankstellen ist der Kraftstoff in unter-                   9.122 Bauliche Durchbildung,\nirdischen Tanks oder oberirdisch in                                  Festigkeit\nl. Tanks oder                                                        (l) Tanks von Straßentankwagen\n2. bruchsicheren ortsbeweglichen        Gefäßen                      und Aufsetztanks müssen baulich\noder                                                             einwandfrei du!chgebildet sein.\n3. Kleinzapfgeräten oder                                             (2) Die Tanks müssen gegen den\nstatischen Flüssigkeitsdruck und\n4. Tankautomaten                                                     die üblichen Verkehrsbeanspru-\nzu lagern. überirdische Lagerbehälter müssen                         chungen widerstandsfähig sein,\nso aufgestellt oder gesichert sein, daß sie\nnicht umstürzen oder durch Fahrzeuge an-                             (3) Tanks von Straßentankwagen\ngefahren werden können.                                              müssen an ihren Längsseiten und\nan ihrer Rückseite gegen Beschä-\n8.2 Abgab eeinr i eh t ungen          für    Kraft-                      digungen geschützt sein.\nstoff\n9.123 Werkstoffe für\nTanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und                               Tankwandungen\nZapfautomaten sowie Fässer müssen wäh-\nrend der Abgabe von Kraftstoff mit fest an-                         Nummer 3.14 findet entsprechende\ngeschlossenen Abgabeeinrichtungen ausge-                             Anwendung.\nrüstet sein.\n9.124 Herstellung der Tanks\n(1) Nummer 3.15 findet entspre-\nchende Anwendung.\n9. Tanks auf Fahrzeugen\n(2) Bei Tanks in selbsttragender\n9.1 Straßentankwagen              und     Aufsetz-                       Bauweise muß die einwandfreie\ntanks                                                                Beschaffenheit der Rund- und\nLängsnähte der Tanks sowie der\n9.11 Allgemeines                                                     sonstigen tragenden Schweiß-\n(1) Straßentankwagen und zur Beförde-                          nähte     mittels   Durchstrahlung\nrung von Aufsetztanks bestimmte Fahr-                          festgestellt sein. Die Filme müs-\nzeuge, ausgenommen Sattelanhänger,                             sen mindestens 5 Jahre aufbe-\nmüssen mindestens zwei Achsen haben;                           wahrt werden.\nDoppelachsen gelten als eine Achse.\n9.125 Unterteilte Tanks\n(2) Tanks von Straßentankwagen mit\neinem Rauminhalt von mehr als 6200                             Nummer 3.16 findet entsprechende\nLiter müssen so unterteilt sein, daß der                       Anwendung.\nRauminhalt jedes Tankabteils 6200\nLiter nicht übersteigt. Dies gilt nicht für             9.126 Korrosionsschutz\nzylindrische Tanks, die einem inneren                          (1) Tanks von Straßentankwagen\nUberdruck von mindestens 3 Atmosphä-                           und Aufsetztanks, deren Werk-\nren standhaJtcn.                                               stoffe nicht korrosionsbeständig","774                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nsind, müssen gegen Korrosion                            9.132.2 Absperre in ri eh tun-\nvon außen geschützt sein. Kon-                                  gen in Belüftungs-\ntaktkorrosionen müssen ausge-                                   und Entlüftungsein-\nschlossen sein.                                                 richtungen\n(2) Die     Innenwandung      eines                              (1) Jede Belüftungs- und\nTanks muß mit einem Korrosions-                                      Entlüftungseinrichtung\nschutz versehen sein, wenn dies                                   muß mit einer das Aus-\nim Hinblick auf die zu befördern-                                laufen von Flüssigkeiten\nden brennbaren Flüssigkeiten                                    verhindernden selbsttätig\nzur Vermeidung von Korrosio-                                     wirkenden           Absperrein-\nnen, die die Dichtheit des Tanks                                  richtung versehen sein.\ngefährden, erforderlich ist.                                     Die        Funktionsfähigkeit\nder       Absperreinrichtung\nmuß von außen überprüf-\n9.127 Ergänzende Vorschriften\nbar sein.\nfür Aufsetztanks\n(2)   Selbsttätig wirkende\nAufsetztanks müssen so gebaut                                         Absperreinrichtungen\nsein, daß sie standsicher sind und\nmüssen so beschaffen sein,\nauf Fahrzeugen so befestigt wer-\ndaß\nden können, daß sie während der\nBeförderung ihre Lage nicht ver-                                  1. Flüssigkeiten           durch\nändern. Sie müssen so beschaffen                                      Schwall, bei Schräglage\nsein, daß ihre Sicherheit beim                                        des Fahrzeugs und um-\nAnheben und Absetzen erhalten                                         geschlagenem Fahrzeug\nbleibt.                                                               nicht ausfließen kön-\nnen und\n2. die Funktionssicherheit\n9.13 Ausrüstung der Tanks                                                        der Belüftungs- und\nEntlüftungseinrichtung\n9.131 Allgemeines\nnicht         beeinträchtigt\nTanks von Straßentankwagen                                            wird.\nund Aufsetztanks müssen so aus-\n(3) Bei der Prüfung vor\ngerüstet sein, daß eine sichere\nder Inbetriebnahme hat\nBeförderung       und     Abfüllung\nder Sachverständige fest-\nbrennbarer Flüssigkeiten gewähr-\nzustellen, ob die Absperr-\nleistet ist.\neinrichtung den Anforde-\nrungen der Absätze 1 und\n9.132 Belüftungs-         und     Entlüf-                               2 nach Bauart und Aus-\ntungseinrichtungen                                                führung entspricht und\ninsbesondere         auch     irn\n9.132.1 Allgemeines                                              Dauerbetrieb keine Min-\n(1) Tanks von Straßen-                                  derung ihrer Zuverlässig-\ntankwagen und Aufsetz-                                 keit erleidet. Die Prüfung\ntanks müssen mit einer                                  entfällt, wenn für die Ab-\n·Belüftungs- und Entlüf-                                 sperreinrichtung Beschei-\ntungseinrichtung    ausge-                              nigungen nach § 7 dieser\nrüstet sein, die das Ent-                               Verordnung            vorgelegt\nstehen gefährlicher Uber-                                werden.\ndrücke und Unterdrücke\nverhindert. Bei unterteil-\nten Tanks findet Satz 1                 9 .133 Ab s p e r r e in r i c h tun g e n    an\nfür jedes Tankabteil ent-                      Rohrleitungen\nsprechende Anwendung.                          (1) Jeder Rohrleitungsanschluß\nam Tank muß mit einer Absperr-\n(2) Mehrere Tank.abteile                       einrichtung versehen sein. Die\neines unterteilten Tanks                       Absperreinrichtungen müssen sich\ndürfen nur dann über eine                      unmittelbar am Tank befinden,\ngemeinsame Leitung be-                         gut zugänglich und leicht zu be-\nlüftet und entlüftet wer-                      dienen sein. Gehäuse von Ab-\nden, wenn sie brennbare                        sperreinrichtungen müssen aus\nFlüssigkeiten    enthalten,                    zähem Werkstoff bestehen.\ndie keine gefährlichen\nVerbindungen miteinan-                         (2) Absperreinrichtungen müssen\nder eingehen können.                           gegen Beschädigungen geschützt","N :. 4B •    Tag d:c:•r /\\usgabe: Bonn, den 16. September 1964                       175\n11wl      ·,q  hr!c.;dit1[fen sein, daß ein                        (2) Bei der Prüfung vor der Inbe-\n11:,b· ;IJ•.;:chliq;,,c; Offnen ausge-                             triebnahme hat der Sachverstän-\n';·:lii,J'>Scr, ist.                                               dige festzustellen, ob die Abfüll-\nsicherung der Anforderung des\n9.134 !;1iis       ic1k('il:;·~id1ldi.l1JL.Ciger                         Absatzes 1 nach Bauart und Aus-\nführung entspricht und insbeson~\n(1 J ,!qlcr      T,rnk, bei mücrt~,illen\n'f;inki-; jcd,'.;,, 'L1nk,.1l.iloiI, muß mit                       dere auch im Dauerbetrieb keim::\nMinderung ihrer Zuverlässigkeit\ne:iiwr 1':inrichtimu zur Fcslstellung\nd(•s Fl i·1:;siqk C!i ts~;tandr)s vorsehen\nerleidet. Die Prüfung entfälit,\nwenn für die Abfüllsicherung Be-\nst:in. Der höchsi.zulüssi~JC Flüs-\nscheinigungen nach § 7 dieser\nsi~Jk ~•ilsst<tnd n111ß i_!LHJ(;ntällig an-\ngcq<:lwn S()in.\nVerordnung vorgelegt '.Verden.\n(2)      Peibflnunucn rnüssen ver-                          9.137 Einsteigeöffnungen\nsdllid}bar und so b('schaffen sein,\nd,lfl ein unb,,,1bsichtlqtes Offnen                                (1) Jeder Tank, bei unterteilten\naus[ieschlosscn ist.                                               Tanks jedes Tankabteil, muß mit\nmindestens einer Einsteigeöff-\n(:1) r:rnssiqkeitsstanda.nzelger dür-                              nung ausgerüstet sein. Die lichte\nfr•n nicht ,nis Glas bestehen.                                     Weite der Einsteigeöffnung muß\nbei runder Ausführung mindestens ,\n9.1J5 Füll-•        und Entle(~rungsein-                                 400 Millimeter und bei ovali~r\nrichtungcn                                                         Ausführung mindestens 350 mal\n(1) Zllr Befüllung und Enlleerung                                  425 Millimeter betragen.\n1nu ß jnder Tilnk, lH'i unterteilten                                (2) Einsteigeöffnungen müssen\nTunks jedes Tankabteil, mit Ein-                                   durch einen Deckel flüssigkeits-\nrichiungcn versehen sein, die den                                  dicht verschließbar und so be-\nsid1crr'11 Anschluß einer fest ver-                                schaffen sein, daß ein unbeabsich-\nlcrJtcn Rohrleitung oder einer ab-                                 tigtes Lockern und unbefugtes\nnclnnbaren Schlauchleitung er-                                     Offnen des Deckels ausgeschlos-\nrniiqlidwn. Zur Befüllung kann                                     sen ist.\nU<~r Tank uuch mit eintc)r durch\nci11cn Dcckd flüssiqkeitsdicht ver-\nsd1 licßbaren Füllöffnung verse-                            9.138 Sicherung der Zapfeinrich-\nhen sein, diP so beschuffen sc~in                                  tung\nmuß, daß <:in tuibcabsichtigtes                                    Zapfeinrichtungen müssen gegen\nLockern und unbefugtes Offnen                                      Beschädigung gesichert sein.\ndes Deckels üusgeschlosscn ist.\n(2)      i\\n FüJl- und Entleernngs-\n9.14 Kennzeichnung der 1:anks\nJeitungcn angeschlossene Leitun-\n~Jen müssen an ihrem freien Ende                            Jeder Tank muß an gut zugänglicher\nmit einer Absperreinrichtung und                            Stelle mit einem widerstandsfähigen\neiner dicht schlic:~ßenden Ver-                             Schild versehen sein, das mit abstempel~\nschlußkappe versehen sein.                                  baren Nieten befestigt ist und folgende\n(3)    Ist bei Aufsetztanks die Füll-                       Angaben enthält:\nund Entlecrungseinrichtung mit                                Hersteller\ndem Fahrzeug dauernd fest ver-                                Herstellungsnummer\nbunden, so muß die Verbindung                                 Baujahr\nzwisd1cn dem Aufsctztank und                                  Rauminhalt, bei unterteilten Tanks\nder Füll- und Entleerungseinrich-                             Rauminhalt jedes Tankabteils\ntung biegsam ausgeführt sein.                                 Zulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n9.136 Abfüllsicherungen                                      9.15 Fahrzeug mit Ausrüstung\n(1) Nach Ablauf von drei Jahren                             9.151 Fahrzeug\nnach Inkrafttreten dieser Verord-                                  (1) Geschlossene Fahrerhäuser\nnung müssen Straßentankwagen                                       müssen auf beiden Seiten mit\nund Aufsetztanks, auch soweit sie                                  leicht zu öffnenden Türen ver-\nzu diesem Zeitpunkt schon betrie-                                  sehen sein.\nben werden, mit Abfüllsicherungen\nausgerüstet sein, die ein Dberfül-                                 (2) Die Fahrzeuge müssen auch\nlen ortsfester Tanks beim Be-                                      mit gefüllten Tanks kippsicher\nfüllen selLsttfüig verhindern; § 10                                sein.\nAbs. 1 dieser Verordnung findet                                    (3) Aufsetztanks müssen auf den\nk(!ine Anwendung,                                                  ihrer    Beförderung    dienenden","776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nFahrzeugen so befestigt werden              10.13 Her$tellung        der    Rohrleitun-\nkönnen, daß sie ihre Lage nicht                   gen\nverändern.\n10.131 Allgemeines\n9.152 Brandschutz                                                (1) Beim Zusammenfügen einer\nRohrleitung dürfen die einzel-\nJedes   Fahrzeug muß mit min-                             nen Rohre nicht so bean-\ndestens einem für die Brand-                              sprucht oder verformt worden\nklasse B zugelassenen, ausrei-                            sein, daß die Sicherheit der\nchend bemessenen Handfeuer-                               Rohrleitung beeinträchtigt ist.\nlöscher ausgerüstet sein.\n(2) Verbindungsstellen zwi-\n9.153 Förderei n f'i c h tun gen                                 schen einzelnen· Rohren und\ndie für ihre Herstellung erfor-\nFördereinrichtungen müssen so                             derlichen Mittel müssen so be-\nbeschaffen sein, daß auch bei ge-                         schaffen sein, daß eine sichere\nschlossenem Auslauf kein unzu-                            Verbindung gewährleistet ist\nlässiger Uberdruck entsteht. För-                         und die Dichtheit der Rohrlei-\nderpumpen müssen leicht zu-                               tung nicht beeinträchtigt wird.\ngänglich sein und von Auspuff-\nrohren einen ausreichenden Ab-                    10.132 Ausführung von\nstand haben.                                              Schweißverbindungen\nan Rohrleitungen aus\n9.2 Eisen b ahn k esse I w a gen                                           Stahl\n(1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müs-                                 (1) Die Schweißnähte müssen\nsen hinsichtlich ihrer Werkstoffe, Bauaus-                             unter Verwendung geeigneter\nführung und Ausrüstung so beschaffen sein,                             Arbeitsmittel und Zusatzwerk-\ndaß Gefahren für Beschäftigte und Dritte                               stoffe ausgeführt und nach\nnicht entstehen können.                                                sorgfältiger Vorbereitung der\nRohrenden so hergestellt sein,\n(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkessel-                               daß eine einwandfreie Ver-\nwagen auf öffentlichen Straßen verwendete                              schweißung gewährleistet ist\nFahrzeuge müssen mit mindestens einem für                              und Eigenspannungen auf das\ndie Brandklasse B zugelassenen, ausreichend                            Mindestmaß begrenzt bleiben.\nbemessenen Handfeuerlöscher ausgerüstet                                Sie müssen ohne Risse und\nsein.                                                                  ohne wesentliche Bindungs-\nfehler und Schi ackeneinschl üsse\nausgeführt sein. Die Nähte\nmüssen über den ganzen Quer-\n10. Rohrleitungen                                                              schnitt durchgeschweißt sein.\n10.1 Bauvorschriften                                                        (2) Die Schweißarbeiten müs-\nsen durch Schweißer, die die\n10.11 Dichtheit                                                      erforderliche Fertigkeit haben,\nRohrleitungen müssen so beschaffen                            ausgeführt sein.\nsein, daß sie bei den zu erwartenden\nBeanspruchungen       flüssigkeitsdicht\nbleiben.                                        10.14 Korrosionsschutz\n(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe\n10.12 Werkstoffe                                             nicht korrosionsbeständig sind, müs-\nsen gegen Korrosion von außen ge-\n10.121 Allgemeines\nschützt sein.\nNummer 3.141 Abs. 1 und 2\n(2) Ist ein mit einer unterirdisch ver-\nfindet entsprechende Anwen-\ndung.                                          legten Rohrleitung verbundener Tank\nmit einem kathodischen Korrosions-\n10.122 Besondere Vorschriften                         schutz ausgerüstet. so so11 auch die\nfür geschweißte Rohrlei-                       unterirdisch    verlegte     Rohrleitung\ntungen aus Stahl                               kathodisch geschützt sein.\nWerkstoffe für Rohre aus\nStahl, die für geschweißte              10.15 Verlegung der Rohrleitungen\nRohrleitungen verwendet wer-\nden. müssen auch den an die                   (1) Rohrleitungen müssen unter Be-\nVerarbeitung und Schweißbar-                  rücksichtigung der üblicherweise auf-\nkeit zu stE~llenden Anforde-                  tretenden Dehnungen so verlegt sein,\nrungen genügen ..                             daß sie ihre Lage nicht verändern.","NJ-. A8 -- Tag tier Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                                    777\n(2) Unterirdische Rohrleitungen müs-               Lagerung oder Beförderung möglichen Er-\nsen so verle~Jt sein, daß                          wärmung und einer dadurch bedingten Zu-\nnahme des Volumens der Flüssigkeit so-\n1. die Unversehrtheit der Isolierung\nwie einem Ansteigen des Dampfdruckes so\nnicht beein1rtichligt ist und\nbemessen sein, daß Uberdrücke, die die\n2. ein Abstand von mindestens 1 Me-                Dichtheit oder Festigkeit des ortsbeweg-\nter zu öffentlichen Versorgungs-                lichen Gefäßes beeinträchtigen, nicht ent-\nleitungen vorhanden oder die                    stehen.\nSicherheit der Versorgungsleitun-\ngen auf andere Weise gewähr-\nleistet ist.                              11.2 Abfüllen aus Tanks\nDen Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten\n10.16 Bemessung           des    Rohrdurch-               nur unter Verwendung von Vorrichtungen\nmessers                                            entnommen werden, die an die Tanks fest\nDer Rohrdurchrncsser von Lüftungs-                 angeschlossen sind. Dies gilt nicht für die\nleitungen muß so bemessen sein, daß                Entnahme von Proben.\nbei höchster Fülleistung im Tank\nkein unzulässiger Uberdruck durch\nden Staudruck der austretenden Luft          11.3 Mischen und Fördern mit Druckgas\nentstehen kann.                                    (1) Unter Verwendung von Druckgas dür-\nfen brennbare Flüssigkeiten nur in Tanks\ngemischt werden. Es muß gewährleistet\nsein, daß der höchstzulässige Betriebsdruck\nnicht überschritten werden kann.\n11. Betriebsvorschriften                                           (2) Unter Verwendung von Druckgas dür-\nfen Tanks nur entleert werden, wenn sie\n11.1 Befüllen und Füllungsgrad                                 den Anforderungen an Tanks mit innerem\nUberdruck entsprechen.\n(1) Die BefülluntJ     von Behäitern muß so\nvorgenommen werden, daß Uberfüllungen\nnicht auftreten.\n11.4 Erwärmung brennbarer Flüssigkei-\n(2) Bei   der Befüllung von Tanks muß                     ten\nsichergestellt sein, daß der Prüfdruck nicht\n(1) Bei der Erwärmung brennbarer Flüssig-\nüberschritten wird. Tanks, die nicht mit\nkeiten muß sichergestellt sein, daß Gefah-\neinem Uberdruck von mindestens 2 Atmo-\nsphären geprüft worden sind, dürfen nur                   ren nicht entstehen.\nim freien Gefälle befüllt werden; dies gilt               (2) Die Heizeinrichtung im Tank darf eine\nnicht, wenn die Tanks unter Verwendung                    Oberflächentemperatur von höchstens 200\neiner Abfüllsicherung nach Nummer 9.136                   Grad Celsius annehmen, jedoch die brenn-\nbefüllt werden sowie für Tanks mit voll                   bare Flüssigkeit nicht auf ihren Flamm-\naufliegendem Boden.                                       punkt erwärmen.\n(3) Während      der Befüllung oberirdischer\nund unterirdischer Tanks müssen die der\n11.5 S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n ,\nBefüllung dienenden Rohrleitungen oder\nAuffangräume\nSchläuche fest mit dem Tank und dem zu\nentleerenden Behälter verbunden sein;                     (1) Sicherheitseinrichtungen müssen so be-\ndies gilt nicht für Tanks, die nur im freien              trieben, gewartet und unterhalten werden,\nGefälle befüllt werden dürfen. Fülleinrich-               daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.\ntungen unteri.rdischer Tanks dürfen nur zur\nBefüllung der Tanks geöffnet werden.                       (2) Vorrichtungen zur Beseitigung von\nWasser aus Auffangräumen sind geschlos-\n(4) Der höchstzulässige Füllungsgrad von                  sen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung\nTanks muß unter Berücksichtigung des ku-                  von Wasser geöffnet werden. Die Vorrich-\nbischen      Ausdehnungskoeffizienten      der            tungen müssen so gewartet und unterhalten\nFlüssigkeit und der bei der Lagerung oder                 werden, daß ihre Funktionsfähigkeit erhal-\nBeförderung möglichen Erwärmung und                       ten bleibt.\neiner dadurch bedingten Zunahme des Vo-\nlumens der Flüssigkeit so bemessen sein,\ndaß ein Uberlaufon ausgeschlossen ist.               11.6 Reinigen, Instandsetzen,                          Außer-\nbetrieb setzen von Tanks\n(5) Der höchstzulässige Füllungsgrad orts-\nbeweglicher Gefäße muß unter Berücksichti-                 (1) Vor dem Einsteigen in einen Tank müs-\ngung des kubischen Ausdehnungskoeffi-                     sen die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-\nzienten der Flüssigkeit und der bei der                   men getroffen sein.","778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Tanks, die vorübergehend außer Be-                       (3) Aus Behältern von Kleinzapfge-\ntrieb gesetzt werden, sind so zu sichern,                    räten und Zapfautomaten sowie aus\ndaß Gefahren für Beschäftigte und Dritte                     Fässern dürfen Kraftstoffe nur unter\nnicht entstehen können. Bleibt ein Tank                      Verwendung von Vorrichtungen ab-\nnach seiner endgültigen Außerbetriebset-                     gegeben werden, die an die Behälter\nzung im Erd.reich liegen, so ist er mit einem                der Kleinzapfgeräte oder Zapfautoma-\nFüllstoff aufzufüllen.                                       ten oder an die Fässer fest ange-\nschlossen sind.\n(4) Abgabeeinrichtungen     für  Kraft-\n11.7 Ergänzende Vorschriften             für Be-                  stoffe müssen gegen Benutzung durch\nhälter und Tankstellen\nUnbefugte gesichert sein.\n11.71 Ergänzende       Vorschriften für\noberirdische Tanks                               11.75 Ergänzende        Vorschriften für\n(1) überirdische Tanks mit voll auf-                   Tanks auf Fahrzeugen\nliegendem Boden dürfen nicht mit\n11.751 Allgemeines\neinem höheren Druck als dem stati-\nschen Druck der gelagerten brenn-                              (1) Zapfeinrichtungen müssen\nbaren Flüssigkeit betrieben werden.                           gegen Benutzung durch Unbe-\nfugte gesichert sein.\n(2) Decken    von Schwimmdachtanks\ndürfen nur mit ausdrücklicher Ein-                             (2) Einrichtungen    zum An-\nwilligung des Anlageinhabers betre-                           schluß einer Leitung müssen,\nten werden; hierauf muß durch eine                             auch solange sie nicht benutzt\ndeullich sichtbme und gut lesbare                             werden, gegen Beschädigung\nAufschrift hingewiesen sein.                                   geschützt sein.\n11.752 Tank wagen\n11.72 Ergänzende Vorschriften für\nTanks mit innerem Uberdruck                                   Tankwagen dürfen nur an Or-\nten abgestellt werden, an de-\nTanks mit innerem Uberdruck dürfen                            nen eine Gefährdung von Tank-\nnur geöffnet werden, nachdem der                               wagen oder ihrer Umgebung\nDruck vollständig abgeblasen ist.                              nicht zu erwarten ist. Außer-\nhalb von Lägern und eingefrie-\n11.73 Ergänzende       Vorschriften für                              deten Grundstücken dürfen sie\nortsbewegliche Gefäße                                          nur vorübergehend abgestellt\nwerden. Sattelanhänger dürfen\n(1) Die Lagerung und Beförderung in                            in gefülltem Zustand nur ab-\nortsbeweglichen Gefäßen muß so                                 gesattelt werden, wenn hier-\nvorgenommen werden, daß mecha-                                 durch Gefahren für Beschäf-\nnische Beanspruchungen und Wärme-                              tigte und Dritte nicht entste-\neinwirkungen, die die Dichtheit oder                           hen.\nFestigkeit der Gefäße beeinträchtigen,\nnicht auftreten.                                       11.753 Aufsetztanks\n(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem                            (1) Aufsetztanks dürfen nicht\nRauminhalt von mehr als 20 Liter dür-                          mit innerem Uberdruck betrie-\nfen in gefülltem Zustand nur mit nach                          ben werden.\noben gerichtetem Verschluß gelagert                            (2) Fahrzeuge mit kippbarer\nwerden. Bei Gefäßen mit mehreren                               Ladefläche dürfen zur Beförde-\nVerschlüssen ist der Verschluß nach                            rung von Aufsetztanks nur\noben zu richten, der betriebsmäßig                             verwendet werden, wenn die\nzum Befüllen und Entleeren des Ge-                             Kippvorr-ichtung gegen unbe-\nfäßes verwendet wird.                                          absichtigtes    Inbetriebsetzen\ngesichert ist und der in Ruhe-\n11.74 Ergänzende Vorschriften für                                    stellung befindliche Kipprah-\nTankstellen                                                    men mit dem Fahrzeugrahmen\nfest verbunden werden kann.\n(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe\naußer in Kraftstoffbehälter von Fahr-                          (3) Aufsetztanks müssen wäh-\nzeugen nur in ortsbewegliche Gefäße                            rend der Beförderung so auf\nnach Nummer 7 abgegeben werden.                                dem Fahrzeug befestigt sein,\ndaß sie ihre Lage nicht verän-\n(2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so                          dern können. Sie dürfen nur\nvorgenommen werden, daß Uberfül-                              in leerem Zustand und bei ge-\nlungcn nicht auftreten.                                       schlossenen Absperreinrichtun-","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964                    119\ngen auf- und abgesetzt werden.                11.754 Eisenbahnkesselwagen\nWerden mehrere Aufsetztanks                          Eisenbahnkesselwagen dürfen\ngleichzeitig auf demselben                           auf Grundstücken, die dem all-\nFahrzeug befördert, so darf                          gemeinen Verkehr zugänglich\nihr Gesamtrauminhalt 6200 Li-                        sind, nur bei geschlossenem\nter nicht übersteigen.                               Dom und unter Verwendung\n(4) Werden auf Fahrzeugen                            einer in der Entleerungsein-\nmit Aufsetztanks Beiladungen                         richtung angeordneten, leicht\nmitgeführt, so darf der Auf-                         zu bedienenden und schnell\nsetztank hierdurch nicht ge-                         schließbaren Absperreinrich-\nfährdet werden.                                      tung entleert werden.","780                                          Bundes~resetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nEINBANDDECKEN                                           für den Jahrgang 1963\nTeil I:    3,- DM (1 Einbanddecke)           einschließlich Porto und Verpackung\nTe i I II: 6,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I lagen der\nNr. 12/64, die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen der Nr. 11/64 II bei.\nAusführung : H.albleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den verqanqenen Jahren\nLieferunq erfolgt qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n„Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTFACH\nHerausgebe 1 : Dei Bundesminister de, Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundes!]esetzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je anqefongene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25."]}