{"id":"bgbl1-1964-44-5","kind":"bgbl1","year":1964,"number":44,"date":"1964-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_44.pdf#page=2","order":5,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nrepublik Deutschland zu leisten; sie wird von der           Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenord-\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter-          nung findet statt; an die Stelle des Finanzamtes tritt\nmittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) verwaltet.              dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.\n(2) Die Kaution beträgt bei Einfuhr- und Ausfuhr-         (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der\nlizenzen,\nZollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in\n1. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz          einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert\nnicht im voraus festgesetzt wird,                     worden, so wird der Abschöpfungs bescheid von Amts\nzwei Deutsche Mark je Tonne,       wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid\nersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird die Ver-\n2. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz           jährung der Abschöpfungsschuld unterbrochen.\nim voraus festgesetzt wird,\nzwanzig Deutsche Mark je Tonne           (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-\nträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhr-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft             lizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des\nund Forsten (Bundesminister) kann durch Rechtsver-           Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates           der Zollstelle nicht mit der Begründung angefoch-\nbedarf, die Höhe der Kaution anderweitig festsetzen,         ten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene\nsoweit dies nach Verordnungen des Rates oder der            Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann\nKommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-              nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des\nschaft erforderlich oder zugelassen ist.                    Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhr-\n(3) Für die Entscheidung über den Verfall der          lizenz erhoben werden.\nKaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.\nDie Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik\nDeutschland.                                                                            § 6\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstat-\n§ 3                            tungen (§ 4) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der\nFinanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide\n(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-\nüber Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch\nzeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorratsstelle\ndie erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet\nerrechnet und durch Aushang in ihrem Diensl-\ndas Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-\ngebäude bekanntgegeben. Sie werden nach Maß-\nordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-\ngabe der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8\nscheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an\nAbs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG geändert.\ndie Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-         Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft             nung statt.\nund der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor-                                         § 7\nschriften zu erlassen, die zur Durchführung des Ar-             (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\ntikels 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG und             nung mit Zustimmung des Bundesrates die Bestim-\nder dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen                mungen erlassen, die zur Durchführung solcher Ver-\nerforderlich sind.                                           ordnungen und Entscheidungen und Richtlinien des\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die Ab-         Rates und der Kommission erforderlich sind, die der\nschöpfungssätze und die Prämien auf Antrag in der            Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-\nEinfuhrlizenz fest, soweit dies in Verordnungen des          organisation für Reis nach den Bestimmungen des\nRates oder der Kommission zugelassen ist.                    Zweiten Teiles Titel II des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt;\ndabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die\nfür die Durchführung zuständige Stelle bestimmt\n§ 4\nwerden.\nDer Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-               (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach\nzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-            Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.\nmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über\ndie Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren\nbei Erstattungen nach Artikel 15 der Verordnung                                         § 8\nNr. 16/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vor-                 Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit\nratsstelle als die für die Durchführung zuständige           den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-\nStelle bestimmt werden.                                      zen für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland im\nRahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n§ 5\nund der Französischen Republik zur Regelung der\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die    Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nFestsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien               S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine\nin Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) ist der Rechtsweg zu         Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen\nden Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben.             gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-"]}