{"id":"bgbl1-1964-42-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":42,"date":"1964-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_42.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Speisesalz","law_date":"1964-08-05T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["586                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen,                     Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der\nwenn sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3                     Ermäßigungsbetrag nach §§ 39 bis 47 anzu-\nvorzunehmenden Abzug seines Zeitwerts ein                       setzen bei einem Viertelj ahrssatz\nAuszahlungsbetrag der Hauptentschädigung er-\nvon     1    vom Hundert  mit 50 vom Hundert,\ngeben würde, der niedriger ist als ein bereits\nvon     1,1 vom Hundert   mit 54 vom Hundert,\nerfüllter Betrag. In diesem Falle ist Minderungs-\nvon     1,2 vom Hundert   mit 58 vom Hundert,\nbetrag der siebzehnte Teil des Zeitwerts im\nvon     1,25 vom Hundert  mit 60 vom Hundert,\nSinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen Abzug\nvon     1,3 vom Hundert   mit 62 vom Hundert,\nder Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung\nvon      1,4 vom Hundert   mit 66 vom Hundert,\ndem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil des\nvon      1,5 vom Hundert   mit 71 vom Hundert,\nZeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid\nvon      1,6 vom Hundert   mit 75 vom Hundert,\nnach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a\nvon      1,7 vom Hundert    mit 79 vom Hundert.\"\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensab-                 b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „u:hd\ngabe nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt                      nach § 47 a\" ersetzt durch die Worte „sowie\nworden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht                     nach §§ 47 a und 47 b\".\n1\nüberschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Ab-           9. In § 249 a Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende\nsatz 1 entsprechend anzuwenden.                             Sätze 1 und 2 ersetzt:\n(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum            „Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die\n31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist              Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten\nist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs-           oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-\nabgabenordnung finden entsprechende Anwen-                  gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940\ndung.\nzugestanden haben, um einen Altsparerzu-\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gel-             schlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die\nten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe              nach den im Geltungsbereich des Grundgeset-\nunterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche                     zes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-\nMark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veran-               hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,\nlagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle               10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Ver-\ndes Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Be-               hältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,\ntrag von 70 000 Deutsche Mark.                              13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Spar-\n(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß.\"                      anlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in\nsolchen Währungen, für welche in der zu § 245\n6. In § 55 c Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:           vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung\n,,Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwen-               getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit\ndung der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet          demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Fest-\ndie Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein             stellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags\nJahr nach der Zustellung des Bescheids über                 der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,\ndie Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-                 der nach Abzug des in der Rechtsverordnung\nschädigung, frühestens jedoch am 31. Dezember               bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20\n1965.\"                                                      verbleibt.\"\n7. In § 113 Abs. 3 Satz 1 und in § 150 Abs. 3              10. § 250 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 werden jeweils die Worte „mindestens                 a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nzwei und höchstens vier Wochen\" ersetzt durch                               „Zuerkennung des Anspruchs\ndie Worte „mindestens acht und höchstens zehn                                    und Zinszuschlag\"\nWochen\".\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n8. § 249 wird wie folgt geändert:                                    ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            tritt ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert\nfür jedes angefangene Vierteljahr; der Zins-\n,, (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthal-            zuschlag ist vorbehaltlich des Absatzes 4\ntene Schäden auch nach §§ 39 bis 47 b bei                  vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.\nder Vermögensabgabe berücksichtigt wor-\nden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen                         (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3\nund des § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszu-\n1. der Zeitwert des Betrags, um den die Ver-              schlag insoweit, als der zuerkannte End-\nmögensabgabe nach §§ 39 bis 47 ermäßigt              grundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. De-\nworden ist,\nzember 1952 eingetretenen Vertreibungs-\n2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um                 schäden beruht, vom Beginn des Vierteljah-\nden der ursprüngliche Vierteljahresbetrag            res ab zu gewähren, in dem diese Schäden\nder Vermögensabgabe nach § 47 a herab-               nach § 12 Abs. 11 als eingetreten gelten.\ngesetzt worden ist, und                              Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953\n3. das Siebzehnfache des Betrags, um den                   eingetretene Vertreibungsschäden mit tat-\nder Vierteljahrsbetrag der Vermögens-                sächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge-\nabgabe nach § 47 b gemindert worden ist.             tretenen Vertreibungsschäden zusammen, ist"]}