{"id":"bgbl1-1964-40-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":40,"date":"1964-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_40.pdf#page=14","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1964-07-31T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["566                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung*)\nVom 31. Juli 1964\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                         b) In Nummer 34 werden die Worte „Buch-\n7, 10, 17 und 26 des Außenwirtschaftsgesetzes vom                                     II\nstabe a gestrichen.\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet\ndie Bundesregierung:                                                  6. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 1                                     „Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August                          (Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der Einfuhr-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert                        liste). von Schrottblöcken aus legiertem Stahl\ndurch die Vierte Verordnung zur Änderung der                              (aus Warennummer 7315 48) sowie von ge-\nAußenwirtschaftsverordnung vom 17. Dezember 1963                          brauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter\n(Bundesgesetzbl. I S. 888), wird wie folgt geändert:                      Länge, nicht gerichtet oder mit angestückten Tei-\nlen, und von gebrauchten Schienen bis zu 2,50\n1. In § 5 Abs. 2 werden hinter den Worten „Teil I                       Meter Länge (aus Warennummern 7316 12 und\nAbschnitt C\" die Worte „und D\" eingefügt.                            7316 16) das europäische Gebiet eines Mitglied-\n2. In§ 9 Abs. 3 wird als Satz 2 angefügt:                               staates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl Versendungsland, so hat der Einfüh-\n,,Dies gilt nicht für die Ausfuhr von Saatgut\".\nrer dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                        vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für\na) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                           die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An-\n11\n,,6. Geschenke bis zu einem Wert von fünf-                       lage E 5 vorzulegen.\nhundert Deutsche Mark je Ausfuhr-\nsendung.\"                                               7. Hinter § 35 a wird folgender § 35 b eingefügt:\nb) Absatz 1 Nr. 41 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 35b\n„41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet\neingeführt worden sind und unver-                       Einfuhr von Kaffee aus den Mitgliedstaaten des\nverändert in das Versendungsland                          Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962\nwieder ausgeführt werden, wenn sie                         (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Waren-\nnoch nicht oder zur vorübergehenden                     nummern 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste),\nZollgutverwendung einfuhrrechtlich                      von Auszügen oder Essenzen aus Kaffee ohne\nabgefertigt worden sind;                                Zusatz von Kaffeemitteln sowie von Zuberei-\nb) Waren, die unter den sonstigen in                       tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nBuchstabe a bezeichneten Voraus-                        Essenzen (Warennummer 2102 11) ist der Zoll-\nsetzungen in ein anderes als das                        stelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung\nVersendungsland wieder ausgeführt                       ein Ursprungszeugnis oder Wiederausfuhr-\nwerden;\"                                                zeugnis vorzulegen, wenn das Versendungsland\nc) In Absatz 3 werden hinter der Zahl „41                11\ndie      der Waren ein Mitgliedstaat des Internationalen\nWorte „Buchstabe b eingefügt. 11                                 Kaffee-Ubereinkommens 1962 (Bundesgesetzbl.\n1963 II S. 915) ist; an Stelle des Ursprungs-\n4. In § 27 Abs. 3 wird hinter Nummer 2 die fol-                         zeugnisses oder Wiederausfuhrzeugnisses kön-\ngende Nummer 2 a eingefügt:                                          nen auch Ersatz-Ursprungszeugnisse oder Ersatz-\n„2 a. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus                        Wiederausfuhrzeugnisse vorgelegt werden.\neinem Zollaufschublager durch Anschrei-\nbung in einen ihm bewilligten aktiven                            (2) Das Ursprungszeugnis, das Wiederausfuhr-\nVeredelungsverkehr oder Umwandlungs-                          zeugnis und die Ersatzzeugnisse werden auf\nverkehr oder eine ihm bewilligte Zollgut-                     Vordrucken in der von den Mitgliedstaaten des\nverwendung überführt worden sind, mit                         Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962\nder Abgabe der Zollanmeldung,             11\n•\nvereinbarten Fassung von einer berechtigten\nStelle ausgestellt. Der Bundesminister für Wirt-\n5. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 schaft gibt die Vordrucke und die berechtigten\na) Nummer 33 Buchstabe d erhält folgende Fas-                        Stellen im Bundesanzeiger bekannt.\nsung:\n(3) Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses,\n,,d) Warenmuster und -proben, Vorbilder;                         Wiederausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses\nWaren, die zur Erprobung oder Unter-                       ist nicht erforderlich\nsuchung verwendet, bearbeitet oder ver-\narbeitet werden,           11\n•\n1. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 300 kg,\nnichtenthülstem Kaffee bis zu 375 kg, geröste-\n•) Andert Bundcsgeselzbl. III 7400-1-1                                        tem Kaffee bis zu 252 kg, löslichem oder","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1964                          567\nflüssigem Kaffee bis zu 100 kg und Kaffee-              (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und\nfrüchten (Kaffeekirschen) bis zu 600 kg Rein-        Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und\ngewicht je Einfuhrsendung;                           Dienstleistungen sowie aus geleisteten und ent-\n2. bei der Einfuhr von Mustern;                          gegengenommenen Vorauszahlungen im Waren-\nund Dienstleistungsverkehr.\n3. bei Einfuhren im erleichterten Verfahren nach\n§ 32 Abs. 1 Nrn. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25,          (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige,\n27, 28, 33 Buchstaben 1, n bis p, u und v,           deren Guthaben und Forderungen zusammen-\nNr. 34 und Abs. 2;                                   gerechnet oder deren Verbindlichkeiten bei Ab-\nlauf des Monats jeweils mehr als einhundert-\n4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen,\ntausend Deutsche Mark betragen.\nZollgutlagern und Zollaufschublagern ohne\nEinfuhrabfertigung nach § 32 a Satz 1.                  (4) Gebietsansässige, die nach den Absätzen 1\nbis 3 meldepflichtig sind, haben gleichzeitig mit\nDie Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder-\ndieser Meldung jeweils ihre gesamten Forde-\nausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist\nrungen     und    Verbindlichkeiten    gegenüber\njedoch erforderlich bei der Einfuhr zur aktiven\nGebietsfremden nach dem Stand des letzten\nLohnveredelung und nach passiver Lohnverede-\nWerktages des Vormonats mit dem Vordruck\nlung nach § 33 Abs. 1 und§§ 33 a und 33 b.\n,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber\n(4) § 29 findet keine Anwendung.\"                     Gebietsfremden' (Anlage Z 5 a) in doppelter Aus-\nfertigung zu melden.\"\n8. § 48 Abs. 2 wird gestrichen.\n10. In § 65 Abs. 1 wird das Wort „zweitausend\"\n9. § 62 erhält folgE-~nde Fassung:                           durch das Wort „dreitausend\" ersetzt.\n,,§ 62                        11. Die Anlage Z 5 wird wie folgt geändert:\nMeldung der Forderungen und Verbindlichkeiten             a) Im Kopf wird das Wort „Vierteljährliche\"\n(1) Gebietsansässige,     ausgenommen Geld-                durch das Wort „Monatliche\" ersetzt.\ninstitute, haben monatlich bis zum zehnten Tage           b) In dem Kasten in dem rechten oberen Teil\ndes folgenden Monats                                          wird das Wort „Kalendervierteljahres\" durch\n1. bei gebietsfremden Geldinstituten unter-                   das Wort „Kalendermonats\" ersetzt.\nhaltene Guthaben,\n2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten, die                                  § 2\nsie an Gebietsfremde gewährt haben,                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. Verbindlichkeiten aus kurzfristigen Krediten,     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndie sie bei Gebietsfremden aufgenommen           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nhaben,                                           Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nnach dem Stand des letzten Werktages des Vor-\nmonats mit dem Vordruck ,Kurzfristige Forde-                                    § 3\nrungen      und     Verbindlichkeiten     gegenüber     Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von §\nGebietsfremden' (Anlage Z 5) in doppelter Aus-       Nr. 7 am Tage nach der Verkündung in Kraft. §\nfertigung zu melden.                                 Nr. 7 tritt am 1. Oktober 1964 in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1964\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nAnlage umseitig","568                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAnlage Z 5a\nIn zweifacher A usferligung\nAn die\nLandeszentrd lban k               Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden\nHauptstelle\nZwejgstcllc                                  Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtscha.ftsverordnung\nMonatliche Meldung nach dem Stand vom ........................,. ...... .,............... .,....... .,....................... .\nzur Weiterleitung an die         N,Jme oder Firma des Meldepflichtigen ................,........,......................... .,........................................ ..\nDeutsche Bundesbank Vs 74        3ewcrbe\nFrankfurt (Main)                 Anschrift ........................................,. ....................... Telefon ................,........ I-Iausapp ........ .,........,...... ..\nForderungen                                                               Betrag in DM                         Verbindlichkeiten                                                                     in DM\n(ohne Pfennige)                                                                                                        (ohne\n1. Forderungen an Gebietsfremde aus Warenliefe-                                                                1. Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden\nrungen und Leistungen                                                                                          aus Warenlieferungen und Leistungen\n2. An Gebietsfremde geleistete Anzahlungen (für                                                                2. Von Gebietsfremden empfangene Anzahlungen\nWareneinfuhr etc.)                                                                                             (für Warenausfuhr etc.)\n3. Guthaben bei gebietsfremden Geldinstituten                                                                  3. Sonstige Verbindlichkeiten*) gegenüber Gebiets-\nfremden\n4. Sonstige Forderungen*) an Gebietsfremde\na) kurzfristige Verbindlichkeiten\na) kurzfristige Forderungen\n(bis 1 Jahr)\n(bis 1 Jahr)\nb) mittelfristige Verbindlichkeiten\nb) mittelfristige Forderungen\n(über 1 Jahr bis 4 Jahre)\n(über 1 Jahr bis 4 Jahre)\nc) langfristige Verbindlichkeiten\nc) langfristige Forderungen\n(über 4 Jahre)\n(über 4 Jahre)\nOrt und Tag                                                                                                                                Unterschrift\n*) Ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen bzw. Verbindlichkeiten\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}