{"id":"bgbl1-1964-40-3","kind":"bgbl1","year":1964,"number":40,"date":"1964-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_40.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zum Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen","law_date":"1964-07-28T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerordnung\nzmn SchuJ.ze 9egen die bösartige Faulbrut und die lVHlbenseuche der Bienen\nVom 28. Juli 1964\nSnmmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-19\nAuf Grund de~; § 10 J\\bs. 2 und des § 79 Abs. 1 des        1. der Besitzer an dem Bienenstand ein gut sicht-\nViehseuchen~JcscLt.('.S vom 26. Juni 1909 (Reichsge-             bares Schild mit der deutlichen und haltbaren\nsetzbl. S. SFJ), zukl.1/.t gcjndcrt durch das Gesetz zur         Aufschrift bösartige Faulbrut\" anzubringen hat,\nII\nAndenmg des Vidiseudwngesetzes vom 23. August\n2. der Bienenstand ohne Genehmigung der zuständi-\n1956 (Bund()sncsd:;:hJ. l S. 74]), in Verbindung mit\ngen Behörde nur von dem Tierarzt, dem Besitzer,\nArtikel 129 Abs. 1 des Grund~Jesetzes wird mit Zu-\nseinem Vertreter und den mit der Beaufsichti-\nstimmung des Bundesrates verordnet:\ngung, Wartung und Pflege der Bienenvölker be-\ntrauten Personen betreten werden darf,\n1. Anzeigepflicht                        3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienen-\nbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs,\nHonig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und ge-\n§ 1\nbrauchte Gerätschaften, die sich in dem Bienen-\nFür die Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen              stand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem\nwird die An:zei~Jepfhcht im Sinne des § 9 des Vieh-              Grundstück befinden, nicht von ihrem Standort\nseuchengesetzes eingeführt.                                      entfernt werden dürfen,\n4. Bienenvölker, Bienen, Bienenbrut nicht in den\nBienenstand verbracht werden dürfen,\nII. Vorläufige Maßregeln\n5. Bienenbrut, Waben, Wabenteile verseuchter oder\nseuchenverdächtiger Bienenvölker sowie Futter-\n§ 2\nvorräte aus Bienenwohnungen verseuchter oder\n(1) Ist der Ausbrncb oder der Verdacht des Aus-               seuchenverdächtiger Bienenvölker nicht und le-\nbruchs der bösartigen Faulbrut oder der Milben-                  bende Bienen nur nach Durchführung eines\nseuche zur amtlichen Kenntnis gelangt, so hat die                Kunstschwarrnverfahrens in unverseuchte Bienen-\nzuständige Behörde dafür zu sorgen, daß vor der                  wohnungen des Bienenstandes verbracht werden\namtstierärztlichen Untersuchung keine Veränderun-                dürfen,\ngen an dem verseuchten oder verdächtigen Bienen-\n6. in dem Bienenstand gewonnener Honig nicht ver-\nstand vorgenommen, insbesondere Bienenvölker,\nfüttert werden darf,\nlebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wa-\nbenteile, Wabenabfälle, vVachs, Honig, Futtervor-             7. aus Bienenwohnungen entfernte Waben und Wa-\nräte, gebrauchte Bienenwohnungen sowie gebrauch-                 benteile sowie Gefäße und Gerätschaften, die\nte Gerätschaften nicht entfernt werden.                          Honig enthalten oder denen Honig anhaftet, so\naufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugäng-\n(2) Bienenstand im Sinne dieser Verordnung sind\nlich sind,\ndie Grundstücksfltichen, Räume und Einrichtungen,\nauf oder in denen Bienenvölker gehalten werden.               8. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaf-\nten nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\narztes und unter amtlicher Uberwachung zu rei-\n§ 3                                nigen und zu entseuchen sind,\nIst zu befürchten, daß sich die Seuche ausgebreitet        9. Waben aus verseuchten Bienenwohnungen, Vor-\nhat, so kann die zuständige Behörde eine amtliche                ratswaben und Wachs zu entseuchen oder un-\nUntersuchung sämtlicher Bienenvölker des verdäch-                schädlich zu beseitigen sind.\ntigen Gebietes anordnen.\n§ 5\nIII. Besondere Schutzmaßregeln gegen die bösartige               Von dem Verbot des Entfernens nach § 4 Nr. 3\nFaulbrut                           sind auszunehmen:\n1. Wachs, Waben, Wabenteile oder Wabenabfälle,\n§ 4\nwenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die\nFür den mit bösartiger Faulbrut verseuchten Bie-              über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung\nnenstand hat die zuständige Behörde anzuordnen,                  des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung\ndaß                                                               11 Seuchenwachs\" abgegeben werden, und","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1964                         563\n2. Honig, der nach näherer Anweisung des beam-          2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be-\nteten Tierarztes gekocht worden und nicht zur           stimmt ist.\nVerfütterung an Bienen bestimmt ist.\n§ 11\n(1) Die zuständige Behörde kann nach Anhören\n§ 6\ndes beamteten Tierarztes für Bienenvölker, Bienen,\n(1) Die zuständige Behörde hat nach Anhören des      Bienenwohnungen und Gerätschaften Ausnahmen\nbeamteten Tierarztes die Tötung der erkrankten Bie-     von den Vorschriften des § 9 zulassen, wenn eine\nnenvölker anzuordnen. Sie kann statt der Tötung         Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist. Die\neine Behandlung der erkrankten Bienenvölker zu-         Ausnahmegenehmigung kann mit weiteren Auflagen\nlassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten           und Bedingungen verbunden werden.\nTierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu er-           (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nwarten ist.                                             Gerätschaften und zur Zeit unbenutzte Bienenwoh-\n(2) Die zuständige Behörde hat frühestens zwei,      nungen vor dem Entfernen nach Anweisung des\nspätestens zwölf Monate nach der Tötung oder Be-        beamteten Tierarztes unter amtlicher Uberwachung\nhandlung eine Nachuntersuchung aller Völker des         zu reinigen und zu entseuchen sind.\nBienenstandes anzuordnen.                                  (3) Sollen Bienenvölker, Bienen und Bienenwoh-\nnungen aus einem Sperrbezirk in ein anderes Land\n§ 7                          der Bundesrepublik verbracht werden, so dürfen\nDie zuständige Behörde hat anzuordnen, daß der       Ausnahmen nach Absatz 1 nur zugelassen werden,\nBesitzer nach näherer Anweisung des beamteten           wenn die zuständige Behörde dieses Landes ihre\nTierarztes tote Bienen, tote Bienenbrut, Abfälle von    Zustimmung erteilt hat.\nWaben und aus Bienenwohnungen sowie im Falle\ndes § 6 die erkrankte Bienenbrut zu vergraben oder\nzu verbrennen hat.                                             IV. Besondere Schutzmaßregeln gegen die\nMilbenseuche\n§ 8\n§ 12\n(1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienen-\nstand amtlich festgestellt, so hat die zuständige Be-      Für den mit Milbenseuche verseuchten Bienen-\nhörde die Bildung eines Sperrbezirkes anzuordnen,       stand hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß\nder das Gebiet in einem Umkreis von 1 km um den         1. der Besitzer an dem Bienenstand ein gut sicht-\nBienenstand erfassen soll.                                  bares Schild mit der deutlichen und haltbaren\n(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wander-          Aufschrift „Milbenseuche\" anzubringen hat,\nbienenstand amtlich festgestellt, so kann auch um       2. Bienenvölker und Bienen aus dem Bienenstand\ndie früheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes          nicht entfernt und nur mit Genehmigung der zu-\nein Sperrbezirk nach Absatz 1 gebildet werden,              ständigen Behörde in den Bienenstand verbracht\nwenn anzunehmen ist, daß die Seuche bereits an den\nwerden dürfen.\nfrüheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht\nhat.                                                                             § 13\n§ 9                            (1) Die zuständige Behörde hat nach Anhören des\nFür den Sperrbezirk ist anzuordnen, daß              beamteten Tierarztes\n1. sämtliche Bienenvölker im Sperrbezirk auf das        1. die Behandlung aller Bienenvölker oder\nVorhandensein von bösartiger Faulbrut amts-         2. die Tötung der verseuchten und die Behandlung\ntierärztlich untersucht werden,                         der übrigen Bienenvölker oder\n2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienen-      3. die Tötung aller Bienenvölker\nbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs,       des Bienenstandes anzuordnen.\nHonig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und Ge-\nrätschaften nicht aus den Bienenständen entfernt       (2) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nwerden dürfen,                                      der Besitzer die toten Bienen nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes zu verbrennen hat.\n3. Bienenvölker oder Bienen nicht in den Sperrbe-\nzirk verbracht werden dürfen.                          (3) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nvon allen behandelten Völkern des verseuc-.. ten Bie-\nnenstandes Proben des Wintertotenfalles zur Unter-\n§ 10                         suchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungs-\nVon dem Verbot des Entfernens nach § 9 Nr. 2         anstalt einzusenden sind.\nsind auszunehmen:\n§ 14\n1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle,\nwenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die           (1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand\nüber die erforderliche Einrichtung zur Entseu-      amtlich festgestellt, so hat die zuständige Behörde\nchung des Wachses verfügen, unter der Kenn-         die Bildung eines Sperrbezirkes anzuordnen, dessen\nzeichnung „Seuchenwachs\" abgegeben werden.          Umfang nach Anhören des beamteten Tierarztes","564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nunter Berücksichtigung der Seuchenlage und der              schädlich beseitigt sind sowie die Entseuchung\nörtlichen Verhä.ltnisse festzulegen ist.                    nach Anweisung des beamteten Tierarztes und\n(2) Ist die Milbenseuche in einem Wanderbienen-          unter amtlicher Uberwachung ausgeführt und\nstand amtlich festgestellt, so kann auch um die frü-        durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist,\nheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes ein             oder\nSperrbezirk nach Absatz 1 gebildet werden, wenn an-     2. wenn\nzunehmen ist, daß die Seuche bereits an den frühe-\na) die erkrankten Völker eingegangen oder ge-\nren Standorten im Bienensta.nd geherrscht hat.\ntötet und unschädlich beseitigt und bei Milben-\nseuche ferner die übrigen Völker des ver-\n§ 15                                  seuchten Bienenstandes behandelt sind, oder\nFür den Sperrbezirk ist anzuordnen, da.ß                 b) bei bösartiger Faulbrut die erkrankten Völker\n1. Bienenvölker und Bienen nicht aus den Bienen-                und bei -Milbenseuche sämtliche Völker des\nständen entfernt werden dürfen,                             verseuchten Bienenstandes behandelt sind\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Sperrbe-            und in jedem Falle die Nachuntersuchung (§ 6\nzirk verbracht werden dürfen.                           Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16) einen negativen Befund\ngezeigt hat.\n§ 16\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß                   VI. Allgemeine Schutzmaßregeln gegen die\n1. von Bienenvölkern des Sperrbezirkes Proben des               bösartige Faulbrut und die Milbenseuche\nWintertotenfalles zur Untersuchung an eine von\nihr bestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden                                 § 20\nsind und in dem auf die erste Untersuchung fol-        (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\ngenden Winter bei den untersuchten Bienenvöl-\nkern eine Nachuntersuchung vorzunehmen ist,         1. Personen, die Bienenvölker an einen anderen Ort\nauf Bienenweiden verbringen, unverzüglich nach\n2. für den ganzen Bereich oder für Teilgebiete des          dem Eintreffen der für den neuen Standort zu-\nSperrbezirkes eine vorbeugende Behandlung der           ständigen Behörde ein Zeugnis des für den Her-\nverdächtigen Bienenvölker durchzuführen ist.            kunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vor-\nlegen müssen, aus dem hervorgeht, daß die Bienen\n§ 17                              als seuchenfrei befunden sind und der Herkunfts-\n(1) Die zuständige Behörde kann nach Anhören             ort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbe-\ndes beamteten Tierarztes Ausnahmen von den Vor-             zirk, Milbenseuche-Sperrbezirk oder Milbenseuche-\nschriften des § 15 zulassen, wenn eine Seuchenver-          Beobachtungsgebiet liegt,\nschleppung nicht zu befürchten ist. Die Genehmigung     2. das Zeugnis nach Nummer 1 nicht vor dem\nkann mit Auflagen und Bedingungen verbunden                 1. März des laufenden Kalenderjahres ausgestellt\nwerden.                                                     und nicht älter als sechs Monate sein darf,\n(2) Sollen Bienenvölker und Bienen aus dem           3. der Besitzer an dem Wanderbienenstand ein gut\nSperrbezirk in ein anderes Land der Bundesrepublik          sichtbares Schild mit seinem Namen und seiner\nverbracht werden, so darf die Ausnahme nach Ab-             Anschrift sowie der Angabe der Zahl .der Völker\nsatz 1 nur zugelassen werden, wenn die zuständige           in deutlicher und haltbarer Aufschrift anzubringen\nBehörde dieses Landes ihre Zustimmung erteilt hat.          hat,\n4. die Besitzer von Wanderbienenständen zu er-\n§ 18                              möglichen haben, daß auch in ihrer Abwesenheit\n(1) Wird ein Sperrbezirk gebildet, der ein Gebiet        die Bienenvölker von dem beamteten Tierarzt\nvon weniger als 5 km im Umkreis um den Bienen-              zum Zwecke der Seuchenbekämpfung untersucht\nstand erfaßt, so ist das angrenzende Gebiet bis zu          werden können.\neiner Entfernung von 5 km um den Bienenstand zum           (2) Ein Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 1, daß die Bie-\nBeobachtungsgebiet zu erklären.                         nen frei von Milbenseuche sind, kann auf Grund\n(2) Für das Beobachtungsgebiet oder für Teile des    des negativen Ergebnisses der Untersuchung des\nBeobachtungsgebietes können die Maßregeln nach          Wintertotenfalles aller Völker des Bienenstandes\n§§ 15 und 16 angeordnet werden. § 17 gilt ent-          im letzten Winter erteilt werden.\nsprechend.\n(3) Werden Bienenvölker an einen anderen Ort\nauf Bienenweiden verbracht, so hat die für den\nV. Aufhebung der Schutzmaßregeln              neuen Standort zuständige Behörde das Zeugnis\n(Absatz 1 Nr. 1) einzubehalten und den Ort, den\n§ 19                          Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort\nder Wanderung oder auf dem Wanderbienenstand\nDie Seuche gilt als erloschen, und die angeordne-    festgestellte Bienenseuchen einzutragen und das\nten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,                    Zeugnis dem Besitzer wieder auszuhändigen, wenn\n1. wenn sämtliche Bienenvölker des verseuchten          die Bienenvölker aus dem Verwaltungsbezirk ver-\nBienenstandes eingegangen oder getötet und un-     bracht werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1964                              565\n(4) Die zustündige Behörde kann Ausnahmen von        1. Verordnung über die Einführung der Anzeige-\nden Vorschriften des Absatzes l Nm. 1 bis 4 für das          pflicht für Bienenseuchen in Baden vom 16. März\nVerbringen nach einem Ort desselben Bundeslandes             1929 (Reichsgesetzbl. I S. 79),\nzulassen.\n2. Verordnung über die Einführung der Anzeige-\npflicht für die Faulbrut der Bienen in Württem-\nberg vom 8. April 1929 (ReichsgesetzbL I S. 85),\nVII. SchJuJlbestimmungen\n3. Verordnung über die Einführung der Anzeige-\npflicht für die Faulbrut der Bienen im Freistaat\n§ 21\nBraunschweig vom 15. Mai 1931 (Reichsge-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-         setzbl. I S. 159),\nleitungsrJesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n4. Verordnüng über die Einführung der Anzeige-\nsctzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\npflicht für die Faulbrut und die Nosemaseuche\nsetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom\n23. August 1956 auch im Land Berlin.                         der Bienen in Hessen vom 11. November 1933\n(Reichsgesetzbl. I S. 969)\nsowie die zur Inkraftsetzung dieser Verordnungen\n§ 22                           ergangenen Vorschriften.\n(1) Diese Verordnung tritt neun Monate nach dem          (2) Landesrechtliche Vorschriften, die eine Anzei-\nTage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten      gepflicht für weitere Bienenseuchen vorsehen, blei-\naußer Kraft:                                             ben unberührt.\nBonn, den 28. Juli 1964\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nHüttebräuker"]}