{"id":"bgbl1-1964-4-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":4,"date":"1964-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964","law_date":"1964-01-21T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["34                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis 59,       Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung\n62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes           stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das\nsinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz-        Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der\nGesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in         Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn\nSatz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungs-        und soweit dies für die Durchführung der Verwal-\nbilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die     tung oder zur Abwendung von Nachteilen für die\nletzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit        Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn\nauf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist,       die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für\ntritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte  das jeweils laufende Jahr uriter Berücksichtigung\nJahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auf-       anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung un-\nlösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt       billiger Härten geboten ist.\ndas Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2            (3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichs-\nAbs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungs-         markverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfül-\ngesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der        len, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark,\nUmstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiund-       der sich aus der Anwendung des Umstellungsgeset-\nvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-         zes und der dazu ergangenen Durchführungsvor-\nlungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen         schriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur\nder Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken-          dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine\nBilanz-Gesetzes.                                        Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit\nder Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus\nGuthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben\nZweiter Abschnitt                       in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmark-\nVerwaltung des Vermögens von Kreditinstituten         betrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Gut-\nhaben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf\n§ 4                            eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt\n(1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von         § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungs-\nKreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945     ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fas-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes           sung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546),\nhatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für      zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten\ndas Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unter-        Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\nstanden, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-     zes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\nwesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut      entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkraft-\nseinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Ge-      tretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert\nsetzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünf-     zu verzinsen.\nunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um-              (4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem ver-\nstellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut aner-       walteten Vermögen zu decken.\nkannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der            (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder,\nnach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-        die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9\nordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Alt-         der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung\nbankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu        zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Alt-\neiner weiteren Entscheidung des Bundesaufsichts-         bankengesetzes bestellt worden waren.\namts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestel-\nlung und Abberufung des Treuhänders im Bundes-                                     § 6\nanzeiger bekannt.\nHat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die\n(2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung           in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-\nder Bestellung endigt das Amt des bisher zur Ver-        ordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des\nwaltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des          Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt,\nBürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe           so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im\nentsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Ver-         Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geld-\nmögen unverzüglich an den Treuhänder herauszu-           wesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\ngeben ist.                                               vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)\n(3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-         nicht begründet worden.\nwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)\ngilt sinngemäß.                                                                    § 7\n§ 5                               Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem\n9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen\n(1) Der Treuhänder hat      die Verwaltung nach       Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember\nWeisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichts-          1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts\namts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut       für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar\nbei den der Durchführung seiner Aufgaben dienen-         unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten\nden Rechtshandlungen gerichtlich und außergericht-       dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Ge-\nlich.                                                    setzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine\n(2) Uber Vermögenswerte, die der Verwaltung           früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bank-\ndes Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck        geschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts\nder Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden,      für das Kreditwesen nach §§ 32 und 33 des Gesetzes\ndie vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind;           über das Kreditwesen."]}