{"id":"bgbl1-1964-39-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":39,"date":"1964-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1964-07-08T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n3. a) In§ 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch            c) In § 25 Abs. 4 werden die Worte „Absatz 1\nfolgenden Satz 2 ersetzt:                                 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 durch die\n11\n„Sie sind zur Beförderung von Personen und               Worte „Absätze 1 bis 3\" ersetzt.\nSachen verpflichtet, wenn                           6. a) In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der\n1. den geltenden Beförderungsbedingungen               Bundesgrenzschutz und die Polizei II durch die\nund den behördlichen Anordnungen ent-             Worte „der Bundesgrenzschutz, die Polizei\nsprochen wird,                                    sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver-\nträge in der Bundesrepublik Deutschland\n2. die Beförderung mit den regelmäßigen\nstationierten Truppen\" ersetzt.\nBeförderungsmitteln möglich ist,\nb) In § 30 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2\n3. die Beförderung nicht durch Umstände                folgende Fassung:\nverhindert wird, welche die Unterneh-\n„Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund\nmen nicht abwenden konnten und deren\ndieses Gesetzes werden für den Dienstbereich\nAuswirkungen sie auch nicht abzuhelfen\nder Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche\nvermochten.\"\nVerträge nicht entgegenstehen, der statio-\nb) In § 21 wird nach Absatz 2 folgender neuer                 nierten Truppen durch Dienststellen der\nAbsatz 3 eingefügt:                                       Bundeswehr nach Bestimmungen des Bun-\ndesministers der Verteidigung wahrgenom-\n,, (3) Die Genehmigungsbehörde kann die\nmen. Der Bundesminister der Verteidigung\nUnternehmen auf ihren Antrag ganz oder\nerteilt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nteilweise von den Verpflichtungen nach Ab-\nminister für Verkehr die Erlaubnisse nach§ 2\nsatz 2 befreien, wenn ihnen die Weiter-\nAbs. 7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere\nführung des Betriebes oder die Durchführung\nmilitärische Luftfahrzeuge.\"\nder Beförderungen nicht zugemutet werden\nkann. Die Genehmigung erlischt, wenn die             7. a) § 31 erhält folgenden neuen Absatz 1:\nUnternehmen von den Verpflichtungen zur                       ,, (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem\nAufrechterhaltung des Betriebes und der                    Gesetz werden, soweit es nichts anderes\nDurchführung von Beförderungen im ganzen                   bestimmt, von dem Bundesminister für Ver-\ndauernd befreit werden.\"                                  kehr oder einer von ihm bestimmten Stelle\nc) Der bisherige Absatz 3 des § 21 wird Ab-                   wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung\nsatz 4.                                                    durch Rechtsverordnung, so bedarf diese\nnicht der Zustimmung des Bundesrates. Das\n4. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                     Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-\n,,§ 23 a                              rung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 70) und das Gesetz über das Luftfahrt-\nFür den Betrieb der Luftfahrtunternehmen,                   Bundesamt vom 30. November 1954 (Bundes-\ndie ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich                  gesetzbl. I S. 354) bleiben unberührt.\"\ndieses Gesetzes haben, kann die Genehmigungs-\nbehörde zur Herstellung und Gewährleistung                 b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 des § 31\nder Gegenseitigkeit über die Vorschriften der                 werden Absätze 2, 3 und 4.\n§§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach               c) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 des § 31 wird\ngleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft-                das Wort „Privathubschrauberführer\" ersetzt\nfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Gel-                 durch die Worte „nicht berufsmäßige Führer\ntungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimat-                von Drehflüglern\".\nstaat jener Unternehmen unterliegen.       11\nd) Im neuen Absatz 2 Nr. 11 des § 31 wird das\nWort „Hubschraubern\" ersetzt durch das\n5. a) § 25 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                         Wort „Drehflüglern\".\nb) In § 25 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2               e) In den neuen Absätzen 3 und 4 des § 31\nfolgende Fassung:                                         werden die Worte „Absatzes 1\" und „Ab-\nsatz 1\" durch die Worte „Absatzes 2\" und\n,,Absatz 1 gilt nicht für Landungen von Luft-\n,,Absatz 2\" ersetzt.\nfahrzeugen, wenn\n1. der Ort der Landung infolge der Eigen-        8. a) § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:\nschaften des Luftfahrzeuges nicht vor-            „9. die Voraussetzungen und das Verfahren\nausbestimmbar ist oder                                  für die Einrichtung und Aufhebung von\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit                     Luftsperrgebieten und von Gebieten mit\noder zur Unfallhilfe erforderlich ist.                   Flugbeschränkungen,\".\nIn diesem Falle ist die Besatzung des Luft-            b) In § 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende\nfahrzeuges verpflichtet, dem Berechtigten                 Nummer 9 a eingefügt:\nüber Namen und Wohnsitz des Halters, des                  „9a. die Voraussetzungen und das Verfahren\nLuftfahrzeugführers sowie des Versicherers                       für die Erteilung und den Widerruf der\nAuskunft zu geben; bei einem unbemannten                         in diesem Gesetz vorgesehenen Geneh-\nLuftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechen-                     migungen, Zulassungen und Erlaubnisse\nder Auskunft verpflichtet.\"                                      sowie Befreiungen hiervon,\"."]}