{"id":"bgbl1-1964-38-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":38,"date":"1964-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1964-07-22T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["498                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(4) Bedingungen und Auflagen einer nach Ab-         auch dessen Beauftragte die Befugnisse nach Satz 1.\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1 erteilten Erlaubnis müssen inhalt-  Personen, die die tatsächliche Gewalt über die An-\nlich mindestens den im Land Niedersachsen gelten-       lagen, Vorrichtungen oder Wasserfahrzeuge aus-\nden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten     üben, haben den in Satz 1 und 2 bezeichneten Beam-\nTitels und des Zweiten Abschnitts des Neunten Titels    ten und Beauftragten die Ausübung ihrer Befugnisse\ndes Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen        sowie das Verlassen der Anlagen, Vorrichtungen\nStaaten vom 24. Juni 1865 {Gesetzessammlung             und Wasserfahrzeuge zu ermöglichen.\nS. 705) und der auf Grund seines § 197 erlassenen\nVerordnungen genügen.                                                             § 5\n(5) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewinnung        Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-\nvon Bodenschätzen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann       waltungsakte werden auch im Bereich des deutschen\nvon der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht         Festlandsockels nach dem Verwaltungsvollstrek-\nwerden. Die Höhe des Entgelts bemißt sich nach          kungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I\ndem Förderzins, der an dem dem Ort der Gewinnung        S. 157) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April\nnächstgelegenen Punkte des deutschen Küstenge-          1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) und dem Gesetz über\nwässers herkömmlich zu zahlen wäre. Von der             den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher\nMöglichkeit des Satzes 1 ist Gebrauch zu machen,        Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen.\nwenn andernfalls die Wettbewerbslage der in den         Der unmittelbare Zwang wird von den in § 4 Abs. 1\ndeutschen Küstengewässern fördernden Unterneh-          bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes ange-\nmen wesentlich beeinträchtigt würde. Das Entgelt        wandt.\nist an das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld zu\nentrichten; an wen das Oberbergamt vereinnahmte                                   § 6\nEntgelte abzuführen hat, regelt das in § 16 Abs. 2\nvorgesehene Gesetz.                                        Haben Vollzugsbeamte des Bundes die Vollzie-\nhung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n§ 3                          Verwaltungsakt.es vergeblich versucht, so übernimmt\ndie vom Bundesminister der Verteidigung bestimmte\n(1) Wird im Bereich des deutschen Festlandsockels    Kommandostelle der Seestreitkräfte der Bundeswehr\nunbefugt eine der in § 1 bezeichneten Handlungen        auf Ersuchen der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Be-\nvorgenommen, so ordnet das Deutsche Hydrogra-           hörde die Vollziehung des Verwaltungsakt.es. Die\nphische Institut nach Anhörung des Oberbergamtes        Angehörigen der Bundeswehr, denen die Komman-\nin Clausthal-Zellerfeld ihre Unterlassung an. Sind      dostelle die Vollziehung übertragen hat, sind be-\nbereits Anlagen oder Vorrichtungen vorhanden, die       fugt, zur Durchführung dieser Aufgabe unmittelba-\nder Vornahme einer solchen Handlung dienen, so          ren Zwang nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 bezeich-\nist zugleich die Beseitigung der Anlagen und Vor-       neten Gesetzes anzuwenden.\nrichtungen anzuordnen.\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-                                 § 7\nordnungen nach Absatz 1 Satz 1 haben keine auf-\nschiebende Wirkung.                                        (1) Wer vorsätzlich einer vollziehbaren Anord-\nnung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit\n§ 4                          Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis\nzu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser\n(1) Im Bereich des deutschen Festlandsockels         Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nüberwachen die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes\nüber den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffent-          (2) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\nlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom       Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\n10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) bezeichneten   straft, wer vorsätzlich im Zusammenhang mit einer\nVollzugsbeamten, daß                                    Handlung nach § 1 die See durch 01 verschmutzt.\n1. dem Verbote des § 1 nicht zuwidergehandelt wird,\nWer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. Bedingungen und Auflagen nach § 2 Abs. 3 er-\nfüllt werden und\n§ 8\n3.- nach § 3 Abs. 1 erlassene Anordnungen durchge-\nführt werden.                                         (1) Die Strafvorschriften des § 7 gelten auch für\ndenjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ\n(2) Zur Durchführung der ihnen nach Absatz 1 ob-     einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen\nliegenden Aufgaben sind die Vollzugsbeamten des         Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter\nBundes befugt, Anlagen und Vorrichtungen, die zur       einer Personenhandelsgesellschaft oder als gesetzli-\nVornahme einer in § 1 bezeichneten Handlung ge-         cher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch\neignet sind, sowie Wasserfahrzeuge, die der Unter-      dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-\nhaltung oder dem Betriebe derartiger Anlagen und        tretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.\nVorrichtungen oder unmittelbar der Vornahme der\nbezeichneten Handlung dienen, zu betreten und zu           (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nuntersuchen. Zur Dberwachung der Erfüllung von          gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nBedingungen und Auflagen einer vom Oberberg-            Betriebs oder eines Teiles des Betriebs eines ande-\namt in Clausthal-Zellerfeld erteilten Erlaubnis haben   ren beauftragt ist."]}