{"id":"bgbl1-1964-37-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":37,"date":"1964-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses","law_date":"1964-07-18T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["490                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden                                      § 2\nBuchstaben d und e.                                                Ubergangsvorschriften\ne) Nach Buchstabe e werden ein Komma und\n(1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigtenzu-\nfolgender Buchstabe f eingefügt:\nlagen werden, soweit sie durch diese Verordnung\n„f) wenn Blindheit mit dem                        eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-\nVerlust oder der Ge-                          gesteUt.\nbrauchsunfähigkeit von\nzwei Gliedmaßen zu-                             (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\nsc1mmentrifft,              um 20 Punkte\".    auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-\ntrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                          res nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, so\n,,§ 5                         beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühe-\nstens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen\n(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird\nerfüllt sind.\nbei mindestens 130 Punkten            nach Stufe I,\nbei mindestens 160 Punkten            nach Stufe II,\nbei mindestens 190 Punkten            nach Stufe III,                            § 3\nbei mindestens 220 Punkten            nach Stufe IV,                       Berlin-Klausel\nbei mindestens 250 Punkten            nach Stufe V\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\ngewährt.\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des         (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\nAnspruchs auf eine Pflegezulage wird                  Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbei Pflegezulage nach Stufe III\nmindestens nach Stufe I,\nbei Pflegezulage nach Stufe IV                                                   §4\nmindestens nach Stufe II,\nInkrafttreten\nbei Pflegezulage nach Stufe V\nmindestens nach Stufe III     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ngewährt.\"                                             nuar 1964 in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1964\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}