{"id":"bgbl1-1964-35-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":35,"date":"1964-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["458                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n6. Nach § 547 wird folgender § 547 a eingefügt:                  11. § 554 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, § 547 a                              ,,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist un-\n(1) Der Mieler ist berechtigt, eine Einrichtung,              wirksam.\"\nmit der er die Sache versehen hat, wegzu-\nnehmen.                                                      12. § 554 b wird wie folgt gefaßt:\n(2) Der Vermieter von Räumen kann die Aus-                                                 ,,§ 554 b\nübung des Wegnahmerechts des Mieters durch\nZahlung einer angemessenen Entschädigung ab-                            Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermie-\nwenden, es sei denn, daß der Mieter ein berech-                   ter von Wohnraum zur Kündigung ohne Einhal-\ntigtes Interesse an der Wegnahme hat.                             tung einer Kündigungsfrist aus anderen als den\nim Gesetz genannten Gründen berechtigt sein\n(3) Eine Vereinbarung, durch die das Weg-\nsoll, ist unwirksam.\"\nnahmerecht des Mieters von Wohnraüi:n aus-\ngeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein an-\n13. § 555 fällt weg.\ngemessener Ausgleich vorgesehen ist.\"\n1. § 549 wird wie folgt geändert:                                14. § 556 a wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                        a) In Absatz 4 wird die Nummer 3 gestrichen.\n,, (2) Entsteht für den Mieter von Wohn-                  b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nraum nach dem Abschluß des Mietvertrages                               ,, (7) Eine entgegenstehende Vereinbarung\nein berechtigtes Interesse, einen Teil des                          ist unwirksam.\"\nWohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu\nüberlassen, so kann er von dem Vermieter              15. Nach § 556 b wird folgender § 556 c eingefügt:\ndie Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt\nnicht, wenn in der Person des Dritten ein                                                ,,§ 556c\nwichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum                            Ist auf Verlangen des Mieters bereits einmal\nübermäßig belegt würde oder sonst dem\ndurch Einigung oder Urteil die Fortsetzung des\nVermieter die Uberlassung nicht zugemutet\nMietverhältnisses bestimmt worden, so kann\nwerden kann. Ist dem Vermieter die Uber-\nder Mieter eine weitere Fortsetzung nur be-\nlassung nur bei einer angemessenen Er-\ngehren, wenn dies durch eine wesentliche\nhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann                     Änderung der Umstände, die nach § 556 a oder\ner die Erlaubnis davon abhängig machen,\n§ 556 b maßgebend waren, gerechtfertigt ist.\"\ndaß der Mieter sich mit einer solchen\nErhöhung einverstanden erklärt. Eine zum               16. In § 557 werden folgende Absätze 2 bis 4 an-\nNachteil des Mieters abweichende Verein-                     gefügt:\nbarung ist unwirksam.\"\n,, (2) Der Vermieter von Wohnraum kann\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                           jedoch einen weiteren Schaden nur geltend\nmachen, wenn die Rückgabe infolge von Um-\n8. Nach § 550 wird folgender § 550 a eingefügt:\nständen unterblieben ist, die der Mieter zu ver-\n,,§ 550 a                               treten hat; der Schaden ist nur insoweit zu\nersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit\nEine Vereinbarung, durch die sich der Ver-\neine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht,\nmieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom\nwenn der Mieter gekündigt hat.\nMieter versprechen läßt, ist unwirksam.\"\n(3) Wird dem Mieter von Wohnraum n~ch\n9. Nach § 552 wird folgender § 552 a eingefügt:                        § 721 oder § 794 a der Zivilprozeßordnung eme\nRäumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von\n,,§ 552 a\nder Beendigung des Mietverhältnisses bis zum\nDer Mieter von Wohnraum kann entgegen                          Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines wei-\neiner vertraglichen Bestimmung gegen eine                          teren Schadens nicht verpflichtet.\nMietzinsforderung mit einer Forderung auf\nGrund des § 538 aufrechnen oder wegen einer                            (4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des\nsolchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht                       Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist\nausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter                      unwirksam.\"\nmindestens einen Monat vor der Fälligkeit des\n17. Nach § 557 wird folgender § 557 a eingefügt:\nMietzinses schriftlich angezeigt hat.\"\n10. § 554 wird wie folgt geändert:                                                                  ,,§ 557 a\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ent-                            (1) 1$t der Mietzins für eine Zeit nach der\nschädigung nach § 557 Satz l\" durch die                      Beendigung des Mietverhältnisses im voraus\nWorte „Entschädigung nach § 557 Abs. 1                       entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Maß-\nSatz 1\" ersetzt.                                             gabe des § 347 oder, wenn die Beendigung we-\ngen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nvertreten hat, nach den Vorschriften über die\n,,3. Eine zum Nachteil des Mieters abwei-                    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nchende Vereinbarung ist unwirksam.\"                    rung zurückzuerstatten."]}