{"id":"bgbl1-1964-34-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":34,"date":"1964-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ndie der Postsachenbeförderung über Land dienen              (2) Das Fahr- und Aufsichtspersonal der Post ist\nund zusätzlich zur Beförderung von nicht mehr als        berechtigt, zu diesem Zweck den Fahrgästen be-\nvier Fahrgästen bestimmt sind.                           stimmte Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen\nSitzplatz besteht nicht. Schwerbeschädigten mit\n§ 2                         amtlichem Ausweis sind die gekennzeichneten Sitz-\nplätze freizugeben.\nAnspruch auf Beförderung\n(3) Verletzt ein Fahrgast die ihm nach Absatz 1\n(1) Im Kraftpost- und Kraftsonderpostverkehr be-      obliegenden Pflichten oder fügt er sich nicht den zur\nsteht ein Anspruch auf Beförderung, soweit nach          Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des\nden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes        Betriebes ergehenden Anordnungen des Fahr- oder\nvom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) und         Aufsichtspersonals der Post, so kann er von der\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen behörd-         Beförderung ausgeschlossen werden.\nlichen Anordnungen eine Beförderungspt1icht ge-\ngeben ist.\n§ 5\n(2) Im Landkraftpostverkehr besteht ein Anspruch\nauf Beförderung, soweit die postbetrieblichen Ver-                           Gebührenpflicht\nhältnisse die Beförderung zulassen.                         (1) Für die Beförderung im Postreisedienst sind die\n(3) Das Fahr- und Aufsichtspersonal der Post ist      Gebühren zu entrichten, die sich aus der Postreise-\nberechtigt, Fahrgäste auf bestimmte Wagen zu ver-        gebührenordnung ergeben. Gebührenschuldner ist\nweisen.                                                  der Fahrgast oder derjenige, auf dessen Antrag die\nBeförderung durchgeführt wird.\n(4) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen\nbesteht nicht. Sachen können befördert werden,              (2) Der Fahrgast muß bei Beginn der Fahrt im\nBesitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahr-\nwenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und\ndie Rücksichtnahme auf andere Fahrgäste es ge-           ausweis ist dem Fahr- und Aufsichtspersonal der\nstatten. Das gleiche gilt für die Mitnahme von           Post vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändi-\ngen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzu-\nHunden. Hunde, die zur Begleitung blinder Fahr-\ngäste mitgeführt werden (Blindenführhunde), sind         bewahren.\nzur Beförderung stets zugelassen.                           (3) Das Fahrgeld soll abgezählt entrichtet werden.\n(4) Verletzt der Fahrgast die ihm gemäß Absatz 2\n§ 3                         obliegenden Pflichten, so gilt er als Fahrgast ohne\nAusschluß von der Beförderung               gültigen Fahrausweis.\n(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit                                § 6\noder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste                              Handgepäck\ndarstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.\nDies gilt insbesondere für                                  (1) Der Fahrgast kann unter den Voraussetzungen\ndes § 2 Abs. 4 Satz 2 Gepäck bis zu einem Gesamt-\n1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Ge-         gewicht von 50 Kilogramm mit in den Wagen\ntränke oder anderer berauschender Mittel stehen,     nehmen (Handgepäck).\nund Personen mit ekelerregenden oder an-\nsteckenden Krankheiten,                                (2) Der Fahrgast hat das Handgepäck so unter-\nzubringen und zu beaufsichtigen, daß andere Per-\n2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd-       sonen nicht belästigt oder gefährdet werden.\nliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende\nStoffe mit sich führen,                                (3) Läßt der Fahrgast Handgepäck im Wagen\nzurück, so wird er aufgefordert, es innerhalb einer\n3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei            bestimmten Frist bei einer von der Post benannten\ndenn, daß sie zur Mitführung solcher Waffen         Postdienststelle abzuholen. Verweigert der Fahrgast\namtlich befugt sind.                                 die Annahme, so ist die Post berechtigt, das Hand-\n(2) Stoffe der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnetep. Art   gepäck öffentlich zu versteigern und den Erlös zur\nsind auch nicht zur Beförderung als Reisegepäck          Postunterstützungskasse zu vereinnahmen; Hand-\n(§ 7) oder Kraftpostgut (§ 8) zugelassen. Werden in     gepäck, das offenbar wertlos ist, kann vernichtet\neinem Gepäckstück oder Kraftpostgut Stoffe dieser       werden. Das gleiche gilt, wenn der Fahrgast, der\nArt vermutet, so kann vom Fahrgast oder Aufliefe-       das Handgepäck zurückgelassen hat, nicht zu er-\nrer die Angabe des Inhalts verlangt werden. Wird        mitteln ist. In diesem Falle ist das Handgepäck vor\ndie Angabe verweigert, so ist das Gepäckstück oder       der Versteigerung oder Vernichtung durch Aushang\nKraftpostgut von der Beförderung ausgeschlossen.          im dienstleitenden Postamt mit der Aufforderung\nan den Berechtigten aufzubieten, es innerhalb\n§ 4\n6 Wochen abzuholen.\n§ 7\nAllgemeine Pflichten der Fahrgäste\n(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung                            Reisegepäck\nder Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen so zu ver-          (1) Der Fahrgast kann unter den Voraussetzun-\nhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Be-        gen des § 2 Abs. 4 Satz 2 Gepäck bis zu einem Ge-\ntriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf    samtgewicht von 50 Kilogramm beim Fahrpersonal\nandere Personen gebieten.                                aufliefern (Reisegepäck). Der Fahrgast hat das"]}