{"id":"bgbl1-1964-33-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":33,"date":"1964-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nGesetz\nzur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen\nin der Fassung vom 3. Juli 1964 *)\n§ 1                            rungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit\nVersicherungsunternehmen können wegen ihrer                    zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie\nVerbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversiche-                 unbezahlt war.\nrungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des               § 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b\nWährungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor-                   entsprechend anzuwenden.\nschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,\nnur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in                                          § 4\nAnspruch genommen werden.                                                          (gestrichen)\n§ 2\n§  5\nWar der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948\nnoch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus                 (1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erben-\nder Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn            gemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2\nSatz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a\na) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen           und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Per-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder            son eines Mitberechtigten gegeben sind.\nOrt der Niederlassung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes oder in einem Staat hatte, der die Re-             (2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten\ngierung der Bundesrepublik Deutschland an-               Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1\nerkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohn-            Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und h\nsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort            als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller\nder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt            Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Ge-\nbegründet hat oder begründet, oder                       meinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort\nder Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buch-\nb) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich           stabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeich-\ndieses Gesetzes gezahlt worden sind und das              neten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Geset-\nVersicherungsverhältnis weder spätestens zum             zes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der\n20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der            Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.\nDritten Durchführungsverordnung zum Umstel-\nlungsgesetz (Versicherungsverordnung) als ge-                                       § 6\nkündigt gilt.\n(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versiche-\nIst der Versicherungsfall eingetreten und steht der          rungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses\nAnspruch aus der Versicherung nicht dem Versiche-            Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen\nrungsnehmer zu, so können die Versicherungs-                  au: ein Versicherungsunternehmen. außerhalb des\nunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in             Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen wor-\nAnspruch genommen werden, wenn nur der sonst                  den, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Gel-\naus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzun-            tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versiche-\ngen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er            rungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948\nden Anspruch aus der Versicherung durch eine von              erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher\ndem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezem-              Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig-\nber 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden er-              keit Ansprüche gegen das Versicherungsunterneh•\nworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt            men außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nunberührt.                                                    infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder\n§ 3                       Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen\nIst der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948            können.\neingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht                 (2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das\nwerden, wenn                                                  Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit\na) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-             einem Versicherungsunternehmen außerhalb des\nsicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden            Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden\nAufenhalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im             (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem             gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nStaat hatte, der die Regierung der Bundesrepu-            zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir-\nblik Deutschland anerkannt hat,                           kung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die\nVersicherungssummen des ursprünglichen und des\nb) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Vor-\nneuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses\naussetzungen gegeben sind, oder\ndes neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn\nc) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs·-                der Berechtigte die Leistung aus der Anschluß-\nbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und           versicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte\nbei Eintritt des Versicherungsfalls das Versiehe-        die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7602-5                         nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil"]}