{"id":"bgbl1-1964-32-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":32,"date":"1964-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 Abs. 1 und § 116 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung","law_date":"1964-06-19T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["418                             ;.  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar           Lehrer der ·Zahnheilkunde und für Zahnärzte.\nund zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr              Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgen-\nbis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzu-             den Wochentagen stattfinden.\nreichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei aus-             (3) Wer an einer deutschen Universität oder\nreichender Begründung berücksichtigt werden;             Hochschule auf 9rund einer Prüfung in den\ndie Entscheidung trifft der Vorsitzende.                 Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben\n(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaft-            hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht\nlichen Vorprüfung hat. der Studierende nach-             Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.\nzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeug-              (4) In Ausnahmefällen kann der Studierende\nnisses mindestens zwei Semester an deutschen             von der Prüfung in solchen Fächern befreit wer-\nUniversitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde                den, die Gegenstand einer anderen an einer\nstudiert hat.                                            deutschen Universität oder Hochschule vollstän-\n(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 be-           dig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt\nzeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nach-              für Fächer, die Gegenstand einer an einer aus-\nweises der notwendigen Lateinkenntnisse nach             ländischen Universität oder Hochschule vollstän•\n§ 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen,           dig bestandenen Prüfung w~ren, wepn diese Prü-\ndaß der Studierende                                      fung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.\na) folgende Vorlesungen gehört hat:\n§' 22\nwährend eines Semesters eine Vor-\nlesung über Zoologie oder Biologie,            (1} Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit\nwährend zweier Semester je eine Vor-        ,nicht genügend' beurteilt worden, so ist die\nlesung über Physik und Chemie;              Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie\nmuß in diesem Fach wiederholt werden.\nb) während eines Semesters an· einein\nphysikalischen und einem chemischen            (2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist\nPraktikum regelmäßig und mit Erfolg         im ganzen nicht bestanden und muß in allen\nteilgenommen hat.                           Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil\n(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch                     a) in einem Fach ,schlecht' oder\ndie Studienbücher, die Teilnahme an den prak-                    b) in zwei Fädlern ,mangelhaft' oder\ntischen Ubungen durch Zeugnisse nach Muster 1                       ,nicht genügend'\nnachgewiesen.                                            lautet.\n(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit          Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald fest-\nangerechnet werden, während der der Studie-              steht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.\nrende nach Erlangung des Reifezeugnisses                    (3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst\na) an einer ausländischen Universität oder       nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Mo-\nHochschule Zahnheilkunde studiert hat       naten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt\noder                                        die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet\nb) an einer deutschen oder ausländischen         ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger\nUniversität oder Hochschule ein dem         Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von\nzahnärztlichen verwandtes Studium be-       sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht voll-\ntrieben hat.                                ständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern\nals nicht bestanden und darf _nicht wiederholt\n§ 20                           werden. Die Frist kann bei länger dauernder\n(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelas-         Krankheit oder bei Behinderung aus anderen\nsen ist und die Prüfungsgebühren entrichtet hat,         zwingenden Gründen verlängert werden.\nwird von dem Vorsitzenden mindestens acht                    (4} Die Wiederholungsprüfung findet in An-\nTage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe            wesenheit des Vorsitzenden des Prüfungs-\nder für die einzelnen Fächer festgesetzten Prü-           ausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.\nfungszeiten zur Prüfung geladen.\n(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht be-\n(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste            steht, hat die naturwissenschaftlidle Vorprüfung\nPrüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.                  nidlt bestanden. Er wird zu einer nochmaligen\nnaturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelas-\n§ 21                            sen. Das gilt audl, wenn der Studierende nach\nerneutem zahnärztlidlem Studium die Zulassung\n(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung um-\nzur naturwissenschaftlichen . Vorprüfung be-\nfaßt folgend~ Fächer:\nantragt.\nI. Physik,\n§  23\nII. Chemie,\n(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wieder-\n. III. Zoologie.\nholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeug-\nAn die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch          nis mit einem Urteil nadl § 13 aus, das unmittel-\neine Prüfung in Biologie treten.                         bar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die\n{2) Die Prüfung ist als ein einheitlidtes Ganzes       Urteile dürfen den übrigen Prüfern nidlt zu:.\nanzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und        gänglich gemacht werden."]}