{"id":"bgbl1-1964-31-4","kind":"bgbl1","year":1964,"number":31,"date":"1964-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_31.pdf#page=2","order":4,"title":"Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 3                                2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-\n(1) Bei    der Bodcnnulzungsvorcrhebung werden                  flächen.\njährlich in der Zeit von ,fonuar bis Mai erfaßt                                    § 5\ndie Bodenflüchen, der Rechtsgrund ihres Besitzes\n(1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden\nund ihre Nutzung nach Hauptnutzungsarten und\njährlich im Monat Oktober erfaßt\nKulturarten.\nder Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-\nFerner wird jährlich ermittelt,                            früchten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu-\nob der Betrieb für den Markt erzeugt,                   gung, aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflan-\nzengruppen.\nsowie alle drei Jahre, beginnend 1965,\n(2) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.\nzu welcher Hauptproduktionsrichtung der Betrieb\ngehört und                                              (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-\nob der Betriebsinhaber Vertriebener, Sowjetzonen-    oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-\nflüchtling oder Deutscher aus der Sowjetischen       samtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise\nBesatzungszone Deutschlands oder aus dem So-         land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.\nwjetsektor von Berlin ist. Bei einer Betriebsinha-\nberin, die nicht unter diese Personengruppen fällt,\n§ 6\nwird auch ermittelt, ob ihr Ehemann hierzu gehört.\n(1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich\n(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.        im Monat Februar erfaßt\nDie Bodenflächen werden alle sechs Jahre, begin-\nder Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren und\nnend 1965, an Hand amtlicher Unterlagen festge-            der beabsichtigte Anbau von Gemüse, aufgeglie-\nstellt, wobei den Katasterunterlagen der Vorrang zu\ndert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.\ngeben ist; in den übrigen Jahren werden nur die\nVeränderungen der Flächen ermittelt. In den Län-           (2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem\ndern Berlin, Bremen und Hamburg sowie in den            Auswahlsatz von höchstens 20 °/o der Gemeinden im\nStädten mit mehr als 100 000 Einwohnern findet die      Bundesdurchschnitt durchgeführt.\nErhebung nur alle drei Jahre, beginnend 1965, statt.       (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-\n(3) Auskunftspflichtig sind                          müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.\n1. die Inhaber und Eigentümer von land- oder\nforstwirtschaftlichen Betrieben und von                                 § 7\nGesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder\n(1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im Mo-\nteilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-\nnutzt werden,                                nat Juli erfaßt\n2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-      jährlich\nflächen.                                        der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie der\nbeabsichtigte Anbau von Wintergemüse;\n§ 4                        alle drei Jahre, beginnend 1966,\n(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden           der Anbau von Zierpflanzen.\njährlich im Monat Mai erfaßt                            Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und\ndie Nutzung der Bodenflächen nach Pflanzenarten      Pflanzengruppen aufgegliedert.\nund Pflanzengruppen und die gegenüber der               (2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend\nBodennutzungsvorerhebung eingetretenen Ver-           1966, allgemein und in den übrigen Jahren reprä-\nänderungen.                                          sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 20 0/o\n(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend    der Gemeinden im Bundesdurchschnitt durchgeführt.\n1965, allgemein und in den übrigen Jahren reprä-            (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-\nsentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 10 0/o     müse, Erdbeeren oder Zierpflanzen zu Erwerbs-\nder Auskunftspflichtigen im Bundesdurd1schnitt           zwecken anbauen.\ndurchgeführt. In den Ländern Berlin, Bremen und\nHamburg sowie in Städten mit mehr als 100 000 Ein-                                 § 8\nwohnern wird sie alle sechs Jahre, beginnend 1965,          (1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich\nallgemein und in den übrigen Jahren repräsentativ        in der Zeit von Juli bis August erfaßt\ndurchgeführt. In den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern und Rheinland-Pfalz wird der Anbau von              die Baumschulfläche sowie\nHopfen jährlich allgemein erhoben.                         die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an\nForstpflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk-\n(3) Auskunftspflichtig sind                             malen.\n1. die Inhaber von land- oder forstwirtschaft-      (2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.\nlichen Betrieben und von Gesamtflächen\nab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise           (3) Auskunftspflidltig sind alle Personen, die sich\nland- oder forstwirtschaftlich genutzt wer-   mit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum-\nden,                                          schulerzeugnisse befassen."]}