{"id":"bgbl1-1964-30-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":30,"date":"1964-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_30.pdf#page=7","order":2,"title":"Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)","law_date":"1964-06-19T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":7,"num_pages":34,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                            371\n1. Flugzeuge,                                       (2) Muster von Luftfahrtgeräten nach § 1 Abs. 1\n2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flug-            Nr. 7 und 13 sind zugelassen, wenn nach der Prüf-\nschrauber),                                   ordnung für Luftfahrtgerät ein Musterprüfschein\n3. Luftschiffe,                                   erteilt und ein Gerätekennblatt festgelegt ist.\n4. Motorsegler,                                      (3) Die Zulassungsbehörde kann die Musterzulas-\n5. Segelflugzeuge,                                sung ganz oder teilweise widerrufen, wenn die\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\n6. bemannte Ballone,                              haben oder nachträglich entfallen sind, oder wenn\n7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Flug-          festgestellte Mängel des Musters, welche die Luft-\ngewicht,                                      tüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach\n8. Personenfallschirme,                           der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden\n9. Startgeräte,                                   Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungs-\n10. Flugmotoren,                                   schein (Absatz 1) oder der Musterprüfschein (Ab-\nsatz 2) ist einzuziehen.\n11. Propeller,\n12. Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luft-\nfahrzeuge nach Nr. 1 bis 6 bestimmt sind,                                 § 5\n13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach                    Änderung der Musterzulassung\nder Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüf-\npflichtig ist.                                   Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist\nder Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüf-\n(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeuges        ordnung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden\nkann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 9            Musterprüfung erbracht, ändert die Zulassungs-\nbis 13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen            behörde die Musterzulassung oder erteilt eine an-\nwerden; sie gilt dann nur für die Verwendung der          dere Musterzulassung. Die Vorschriften der §§ 3\nGeräte in Luftfahrzeugen dieses Musters.                  und 4 sind sinngemäß anzuwenden.\n(3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke hergestellt\nwerden und deren Nachbau nicht vorgesehen ist,            2. Verkehrs zu 1a s s u n g des Luftfahrt gerät s\nsind von der Musterzulassung befreit.\n§ 6\n§ 2                                            Umfang der Zulassung\nZulassungsbehörde\nLuftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-\nDie Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-             dürfen, sind\nBundesamt erteilt.                                             1. Flugzeuge,\n§ 3                               2. Drehflügler,\nZulassungsantrag                          3. Luftschiffe,\n4. Motorsegler,\nDer Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt-\ngerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 muß             5. Segelflugzeuge,\nenthalten                                                      6. bemannte Ballone,\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-                7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,\nstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist,      8. Personenfallschirme,\nauch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,                   9. Startgeräte,\n2. den Nachweis, daß                                       10. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der\na) das Muster die Anforderungen der Ver-                    Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\nkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät erfüllt,\n§ 7\nb) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs\nso gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb                       Zulassungsbehörde\nentstehende Geräusch das nach dem jewei-           Die Verkehrszulassung wird\nligen Stand der Technik unvermeidbare Maß\nnicht übersteigt,                                  1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motor-\nsegler, Flugmodelle mit mehr als 20 kg Flug-\n3. bei Funkgerät ferner den Nachweis der Bau-                  gewicht, Personenfallschirme und Startgeräte\nmusterprüfung durch die Deutsche Bundespost.               mit Ausnahme der Startwinden für Segelflug-\nzeuge sowie sonstiges prüfpflichtiges Luftfahrt-\n§ 4\ngerät von dem Luftfahrt-Bundesamt,\nMusterzulassung und Widerruf                    2. für Ballone, Segelflugzeuge und Startwinden für\n(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Muster eines                Segelflugzeuge von der Luftfahrtbehörde des\nLuftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulas-               Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohn-\nsungsscheines zu und legt das zugehörige Geräte-                 sitz oder Sitz hat, oder in dem das Luftfahrt-\nkennblatt sowie die Betriebsgrenze fest. Sie gibt die            gerät erstmalig in Betrieb genommen werden\nMusterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer                soll,\nbekannt.                                                  erteilt.","372                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 8                                    3. die Versicherungsbestätigung nach § 103\nZulassungsantrag für Flugzeuge, Drehflügler,                        Abs. 4 oder der Hinterlegungsschein nach\nLuftschiffe und Motorsegler                             § 10.5;\n4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luft-\n(1) Der AntrarJ auf Verkehrszulassung von Flug-\nfahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungs-\nzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern\nbereichs dieser Verordnung in einem öffent-\nmuß enthalten\nlichen Register eingetragen war;\n1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar                5. gegebenenfalls der Nachweis der Geneh-\na) bei natürlichen Personen den Familien-                   migung der Deutschen Bundespost zur\nnamen, Vornamen, Beruf und die An-                      Errichtung und zum Betrieb der Bordfunk-\nschrift sowie andere, den Eigentümer                     anlage.\ndeutlich kennzeichnende Merkmale, so-                                    § 9\nweit dies zur Klarstellung erforderlich\nist,                                                    Zulassungsantrag für Segelflugzeuge,\nbemannte Ballone, Personenfallschirme\nb) bei juristischen Personen und Gesell-\nund nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem\nschaften des Handelsrechts die Firma\nsonstigem Luftfahrtgerät\noder den Namen sowie den Sitz, bei\neiner offenen Handelsgesellschaft ferner         (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segel-\ndie Namen aller Gesellschafter und bei      flugzeugen, bemannten Ballonen, Personenfall-\neiner Kommanditgesellschaft oder einer       schirmen und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem\nKommanditgesellschaft auf Aktien die        sonstigem Luftfahrtgerät muß enthalten\nNamen aller persönlich haftenden Ge-                 1. die Angaben zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei\nsellschafter,\nSegelflugzeugen auch Nr. 7,\nc) bei mehreren Eigentümern die Anteile                  2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht\nder Berechtigten in Bruchteilen oder das                 zum Verkehr zugelassen ist,\nfür    die Gemeinschaft maßgebende\n3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vor-\nRechtsverhältnis;\nschlag für den Namen.\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des\n(2) Dem Antrag sind beizufügen\nEigentümers; bei juristischen Personen oder\nGesellschaften des Handelsrechts die An-                 1. bei Segelflugzeugen, bemannten Ballonen\ngabe der Staatsangehörigkeit der Vertre-                     und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem\ntungsberechtigten oder persönlich haftenden                  sonstigem Luftfahrtgerät die in § 8 Abs. 2\nPersonen und auf Verlangen einen Auszug                      Nr. 1, 2 und 3 genannten Nachweise; ge-\naus dem Vereins-, Handels- oder Genossen-                    gegebenenfalls auch der Nachweis nach § 8\nschaftsregister; die deutsche Staatsangehö-                  Abs. 2 Nr. 5;\nrigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;                  2. bei Personenfallschirmen die in § 8 Abs. 2\n3. bei juristischen Personen und Gesellschaf-                    Nr. 2 und 3 genannten Nachweise.\nten d~s Handelsrechts die Erklärung, wem\n§ 10\nder überwiegende Teil ihres Vermögens\noder Kapitals sowie die tatsächliche Kon-                     Verkehrszulassung und Widerruf\ntrolle darüber zusteht und die Erklärung            (1) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät\nüber die Staatsangehörigkeit dieser Perso-       durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach\nnen; die den Erklärungen zugrunde liegen-        Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Ver-\nden tatsächlichen Behauptungen sind auf          wendungszweck {Kategorie) fest.\nVerlangen nachzuweisen;\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des\n4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außer-        Luftfahrtgeräts mitzuführen.\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung nicht in einem öffentlichen Register            (2) Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 7 und 9 sowie Fall-\neingetragen ist; die Erklärung ist auf. Ver-     schirme, die zur Rettung aus Luftnot bestimmt sind,\nlangen glaubhaft zu machen;                      sind zugelassen, wenn ein Prüfschein nach der Prüf-\nordnung für Luftfahrtgerät erteilt ist. Soweit § 43\n5. die Angabe des Verwendungszweckes;                Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes den Abschluß\n6. den Namen, Vornamen, Beruf und die An-            einer Haftpflichtversicherung vorschreibt, wird der\nschrift des Halters, wenn der Eigentümer         Prüfschein durch die Zulassungsbehörde erst aus-\nnicht zugleich Halter ist;                      gehändigt, wenn die Versicherungsbestätigung nach\n§ 103 Abs. 4 oder der Hinterlegungsschein nach § 105\n7. den regelmäßigen Standort des Luftf ahr-         vorgelegt worden ist.\nzeugs.\n(3) Die Zulassung kann eingeschränkt, mit Auf-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                           lagen verbunden und befristet werden. Die Zu-\n1. der Nachweis des         Eigentumserwerbs an     lassungsbehörde kann sie widerrufen, wenn die\ndem Luftfahrzeug,                               Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\nhaben oder nachträglich nicht nur vorübergehend\n2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der        entfallen sind. Die Zulassung ist zu widerrufen,\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät (Prüfschein);    wenn eine Anzeige nach § 104 eingeht.","Nr. 30 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                          373\n(4) Ist die Zulassung widerrufen, so hat die Zu-          (2) Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn die\nlassungsbehörde das Lufttüchtigkeitszeugnis (Ab-           Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Luftverkehrs-\nsatz 1) oder den Prüfschein (Absatz 2) einzuziehen.        gesetzes nicht erfüllt sind, oder das Luftfahrzeug\naußerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung\n§ 11\nin einem öffentlichen Register eingetragen ist\nAnzeigepflichten\n§ 15\nDer Halter des Luftfahrtgeräts hat der Zulassungs-\nInhalt der Eintragung\nbehörde unverzüglich anzuzeigen\nDas Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung ein\n1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit\nbesonderes Blatt der Luftfahrzeugrolle. Die Ein-\nbeeinträchtigen oder beeinträchtigen können,        tragung des Luftfahrzeugs muß enthalten\nsoweit sie nicht durch die vorgeschriebene\nInstandhaltung zu beheben sind,                        1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle,\n2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts               2. das Staatszugehörigkeits-     und  Eintragungs-\neines der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahr-            zeichen des Luftfahrzeugs,\nzeuge und der Segelflugzeuge.\n3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,\n4. die Werknummer der. Zelle des Luftfahrzeugs,\n§ 12\n5. den Namen, Beruf und Wohnsitz oder Sitz des\nVorläufige Verkehrszulassung                        Eigentümers sowie andere, den Eigentümer\n(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise                deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies\ninsbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-,                zur Klarstellung erforderlich ist; steht das\nVorführungs- und Uberführungszwecke vorläufig                     Eigentum an dem Luftfahrzeug mehreren Per-\nzum Verkehr zugelassFm werden, wenn die Haft-                    sonen gemeinschaftlich zu, so sind in der Ein-\nptlichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der                 tragung die Anteile der Berechtigten nach\nNachweis erbracht ist, daß die Verwendung des                     Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maß-\nLuftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck un-                  gebende Rechtsverhältnis zu bezeichnen.\nbedenklich ist.\n(2) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät                                 § 16\ndurch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum                          Änderung der Eintragung\nVerkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann\n(1) Wer als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ein-\nallgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und be-\ngetragen ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt jede\nfristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Für\nÄnderung der in der Luftfahrzeugrolle eingetrage-\nFlüge im Rahmen einer Musterprüfung, sowie einer\nnen Tatsachen sowie jede Änderung der in§ 3 Abs. 1\nergänzenden oder vereinfachten Musterprüfung er-\ndes Luftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzun-\nteilt das Luftfahrt-Bundesamt an Stelle der in § 1\ngen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der An-\nNr. 2 bezeichneten Behörde die vorläufige Verkehrs-\nzeige ist der Eintragungsschein vorzulegen, es sei\nzulassung.\ndenn, daß nach Absatz 2 der Erwerber zur Vorlage\n(3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie § 11        verpflichtet ist.\nsind sinngemäß anzuwenden.\n(2) Wer das Eigentum an einem eingetragenen\nLuftfahrzeug oder einen Anteil an einem solchen\n§ 13                           Luftfahrzeug erwirbt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt\nLufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr          den Erwerb unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige\nmuß die Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und\nFür Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll,\nAbs. 2 Nr. 1 enthalten. Mit der Anzeige ist der Ein-\nkann das Luftfahrt-Bundesamt ein Lufttüchtigkeits-\ntragungsschein vorzulegen.\nzeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende\nBescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der               (3) Auf Grund der Anzeige ist die Eintragung in\nLufttüchtigkeit erbracht ist.                              der Luftfahrzeugrolle und im Eintragungsschein zu\nberichtigen.\n3. L uf tf ahr zeug rolle und Kennzeichen\n§ 17\n. §  14                                          Löschung der Eintragung\nEintragung                            Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen\n(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motor-      und der Eintragungsschein einzuziehen, wenn\nsegler sind bei der Verkehrszu]assung von dem                 1. das Luftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zu-\nLuftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luft-                   gelassen ist oder die Lufttüchtigkeit nicht nur\nfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor                vorübergehend entfallen ist,\nder Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.            2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Luft-\nDem Eigentümer wird ein Eintragungsschein nach                    verkehrsgesetzes nicht mehr vorliegen, oder\nder Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei           3. das Luftfahrzeug entgegen den Vorschriften des\ndem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.                        § 14 Abs. 2 eingetragen ist.","374                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 18                                   3. Flugdienstberater,\nEinsicht in die Luftfahrzeugrolle                     4. Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen\nFlugmodellen und nach § 6 Nr. 10 zulas-\nDie Einsicht in die Luftfahrzeugrolle ist jedem                     sungspflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät.\ngestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Ein-\ntragung zu erteilen und zu beglaubigen.                        (2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.\n§ 19                                                       § 22\nKennzeichen                                              Erlaubnisbehörde\nBei der Verkehrszulassung, im Falle des § 14                (1) Die Erlaubnis wird\nAbs. 1 Satz 2 bei der Eintragung, wird dem Luftfahr-                1. für Privatflugzeugführer,     Berufsflugzeug-\nzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vor-                      führer 2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer\nläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein                       von Drehflüglern, Führer von Motorseglern,\nvorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kenn-                     Segelflugzeugführer, Freiballonführer und\nzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staats-                         Fallsch.irrnabspringer von der Luftfahrt-\nzugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der                         behörde des Landes, in dem der Bewerber\nAnlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.                                     a) seinen Wohnsitz hat oder\nb) ausgebildet ist,\n2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für\nZweiter Abschnitt                                   Flugsicherung,\n3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linien-\nLuftfahrtpersonal                                 flugzeugführer, berufsmäßige Führer von\nDrehflüglern,      Flugnavigatoren,    Flug-\ningenieure, Führer von Luftschiffen, Steue-\n1. Betätigung als Luftfahrtpersonal                                     rer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-\nmodellen und nach § 6 Nr. 10 zulassungs-\n§ 20\npflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät sowie\nErlaubnis als Luftfahrer                              für Prüfer von Luftfahrtgerät und Flug-\n(1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind                   dienstberater von dem Luftfahrt-Bundesamt\nerteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der Er-\n1. Flugzeugführer       und  Führer   von  Dreh-    laubnis und die Erteilung besonderer Berechtigungen.\nflüglern,\n2.  Flugnavigatoren,                                    (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr 1 sowie\nErweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu\n3.  Flugingenieure,                                 können auch von der Erlaubnisbehörde eines ande-\n4.  Bordfunker,                                     ren Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1\n5.  Führer von Luftschiffen,                        Satz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.\n6.  Führer von Motorseglern,                            (3) Für den Bundesgrenzschutz ist der Bundes-\n1.  Segelflugzeugführer,                            minister für Verkehr Erlaubnisbehörde.\n8.  Freiballonführer.                                   (4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaub-\nnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\n(2) Art, Umfang und fachliche Voraussetzung der          von der für den Wohnsitz des Antragstellers zu-\nErlaubnis bestimmen sich nach der Prüfordnung für            ständigen Erlaubnisbehörde, in den Fällen des Ab-\nLuftfahrtpersonal.                                           satzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zustän-\n(3) Angehörige des technischen Personals be-              digen Erlaubnisbehörde erteilt.\ndürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich            (5) Absatz 4 gilt sinngemäß für den Widerruf der\nmit eigener Kraft fortbewegt, einer Erlaubnis nicht,        Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29 Abs. 3.\nwenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und\nvon dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unter-                                          §  23\nnehmer eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter\ndessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt                                       Mindestalter\nwird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das          (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaub-\ngleiche gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luft-         nis beträgt\nfahrerschein die Musterberechtigung für das ent-\n1. für Segelflugzeugführer und Fallschirm-\nsprechende Muster nicht eingetragen ist.\nabspringer 17 Jahre,\n2. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige\n§ 21                                       Führer von Drehflüglern, Führer von Motor-\nErlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal                        seglern und Bordfunker 18 Jahre,\n3. für Berufsflugzeugführer, berufsmäßige Füh-\n(1) Einer Erlaubnis als sonstiges Luftfahrtpersonal                  rer von Drehflüglern, Flugnavigatoren,\nbedj_irfen                                                              Flugingenieure, Führer von Luftschiffen,\n1. Fallschirmabspringer,                                        Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen\n2. Prüfer für Luftfahrtgerät,                                    Flugmodellen und nach § 6 Nr. 10 zu.las-","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                            315\nsungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät,       (4) Der Ausbildungsleiter hat jeden neu aufge-\nFreiballonführer, Prüfer für Luftfahrtgerät  nommenen Bewerber spätestens acht Tage nach\nund Flugdienstberater 21 Jahre.              Ausbildungsbeginn der für den Ausbildungsbetrieb\nzuständigen Erlaubnisbehörde zu melden. Der Mel-\n(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-\ndung sind die in Absatz 3 genannten Unterlagen\ndung beträgt\nbeizufügen. Die Erlaubnisbehörde untersagt die\n1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,             Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung,·\n2. für Fallschirmabspringer und Bordfunker        wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Ab-\n16 Jahre,                                    sätze 1 und 2 nicht erfüllt.\n3. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige\nFührer von Drehflüglern und Führer von                                   § 25\nMotorseglern 17 Jahre,\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\n4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3\n19 Jahre.                                         (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann\nschon vor Ablegung der nach der Prüfordnung für\nDie Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall einen frühe-\nLuftfahrtpersonal vorgeschriebenen Prüfungen ge-\nren Ausbildungsbeginn zulassen.\nstellt werden. Ist für die Erlaubnis eine Prüfung\nnicht vorgeschrieben, so ist der Antrag nach Ab-\n§ 24                          schluß der in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\nvorgeschriebenen Ausbildung zu stellen.\nVoraussetzungen für die Ausbildung\n(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur          (2) Dem Antrag sind beizufügen\nzulässig, wenn                                                    1. die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bezeichneten\nUnterlagen, es sei denn, der Antrag wird\n1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23                   bei der in § 24 Abs. 4 bezeichneten Erlaub-\nAbs. 2 besitzt,\nnisbehörde gestellt; die Erlaubnisbehörde\n2. der Bewerber körperlich tauglich ist,                     kann die Vorlage eines neuen Tauglich-\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewer-                 keitszeugnisses verlangen, wenn das nach\nber als ungeeignet oder in sonstiger Weise                § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärztliche Zeug-\nals unzuverlässig erscheinen lassen, die                 nis älter als ein Jahr ist;\nbeabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtperso-           2. eine Erklärung über die Staatsangehörig-\nnal auszuüben,                                           keit, die auf Verlangen nachzuweisen ist;\n4. bei einem minderjährigen Bewerber der                  3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter\ngesetzliche Vertreter zustimmt.                          Ausbildungsnachweis über die theoretische\n(2) Tatsachen, die den Bewerber als ungeeignet                    und praktische Ausbildung;\nerscheinen lassen sind insbesondere Trunksucht,                   4. der Nachweis der Vorbildung nach der\nEntmündigung, eine erhebliche gerichtliche Be-                       Prüfordnung für Luftfahrtpersonal;\nstrafung oder mehrt ache rechtskräftig festgestellte              5. zwei Paßbilder.\nerhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.\n(3) Soweit nach der Prüfordnung für Luftfahrt-\n(3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn der        personal eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der\nAusbildung folgende Unterlagen vorliegen:                 Erteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden kann,\n1. die Geburtsurkunde;                            ist der Nachweis durch die früheren Luftfahrer-\nscheine oder andere Beweismittel zu führen. Ist\n2. das Tauglichkeitszeugnis einer fliegerärzt-    dieser Nachweis nicht möglich, so kann die frühere\nlichen Untersuchungsstelle, wenn der Be-      Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft gemacht werden.\nwerber sich als Luftfahrer oder Fallschirm-\nabspringer ausbilden lassen will; das\nZeugnis ist nicht erforderlich bei Bewer-                                 § 26\nbern, die eine gültige Erlaubnis als Flug-          Erteilung der Luftfahrerscheine und sonstigen\nzeugführer oder Führer von Drehflüglern                                Ausweise\nbesitzen und die Ausbildung für eine an-\ndere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit       (1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,\nnicht für diese Tätigkeit ein höherer Taug-   wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie\nlichkeitsgrad vorgeschrieben ist. Wenn der    die in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be-\nBewerber sich nur als Segelflugzeugführer,    stimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\nFallschirmabspringer oder Freiballonführer\n(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines\nausbilden lassen will und er nicht älter als\nAusweises nach der Prüfordnung für Luftf ahrtperso-\n45 Jahre ist genügt das Tauglichkeitszeug-\nnal erteilt. Die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis\nnis eines amtlich bestellten ärztlichen Sach-\nist in dem Ausweis einzutragen. Das gleiche gilt für\nverständigen;\nbesondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der\n3. eine Erklärung über schwebende Strafver-       Erlaubnis, wenn der Bewerber die in der Prüf-\nfahren;                                       ordnung für Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen\n4. bei einem minderjährigen Bewerber eine         Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der Ausweis ist\namtlich beglaubigte Zustimmungserklärung      bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mit-\ndes gesetzlichen Vertreters.                  zuführen.","376                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 27                         Einzelfall anerkannt werden, wenn die Voraus-\nErlaubnisse der Bundeswehr               ·setzungen für ihre Erteilung den deutschen Vor-\nschriften entsprechen. Die Anerkennung kann ein-\n(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis      geschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden\nzu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt be-  werden. § 26 Abs. 2 Satz 4 ist sinngemäß anzuwen-\nrechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses     den.\nim gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen\n(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Erlaub-\nLuftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahr-\nnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Aus-\nzeugführer im gewerblichen Luftverkehr oder als\nFluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrt-    weise.\n§ 29\ngerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustim-\nmung und nach näherer Weisung des Luftfahrt-             Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Erlaubnis\nBundesamtes ausgeübt werden.                               (1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 4\n(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehr-          zuständigen Behörde zu widerrufen und. der Ausweis\ndienststelle erteilt die Erlaubnisbehörde dem In-      einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, daß\nhaber einer militärischen Erlaubnis eine ent-          der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit ungeeignet ist.\nsprechende zivile Erlaubnis nach dieser Verordnung         (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der\nohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähi-        Ausweis einzuziehen, wenn der Erlaubnisbehörde\ngung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit   Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem aus-\nals Berufsflugzeugführer, als berufsmäßiger Führer      reichenden Können des Inhabers der Erlaubnis recht-\nvon Drehflüglern, als Flugingenieur und als Prüfer     fertigen, und wenn eine von ihr angeordnete fliege-\nvon Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge     rische Uberprüfung entweder verweigert wird oder\nnach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechti-       ergibt, daß der Inhaber der Erlaubnis ein aus-\ngung kann von dem Nachweis der hierfür nach der         reichendes Können nicht mehr besitzt.\nPrüfordnung für Luftfahrtpersonal vorausgesetzten          (3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der\nVorbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse abhängig        Erlaubnis auf Zeit angeordnet oder die Erlaubnis\ngemacht werden.                                         auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt be-\n(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist       schränkt werden, wenn dies ausreicht, um die\ndem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf An-       Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrecht\ntrag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheini-       zu erhalten. Der über die Erlaubnis ausgestellte Aus-\ngen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang       weis ist für die Zeit des Ruhens der Erlaubnis ein-\nihm die Erlaubnis erteilt war.                          zuziehen und im Falle der Beschränkung zu berich-\n(4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber         tigen oder durch einen neuen Ausweis zu ersetzen.\neiner Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine\nseiner militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaub-    2. Ausbildung von Luftfahrern und\nnis nach dieser Verordnung, sofern die Voraus-               Falls chi rm abspringe rn\nsetzungen für die Verlängerung dieser Erlaubnis                                   §  30\nnach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal erfüllt\nErlaubnis und Lehrberechtigung\nsind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten\nnach der Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt        (1) Die Ausbildung von Luftfahrern und Fall-\nist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die    schirmabspringern darf nur in Ausbildungsbetrieben\nErlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die      (Luftfahrerschulen) durchgeführt werden, die dafür\nVoraussetzungen für die Erneuerung der beantrag-        eine Erlaubnis besitzen.\nten Erlaubnis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinn-      (2) Führer von Luftschiffen und Freiballonführer\ngemäß.                                                  können auch außerhalb der in Absatz 1 'bezeichneten\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind sinn-  Luftfahrerschulen ausgebildet werden.\ngemäß auf Angehörige des Bundesgrenzschutzes                (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet\nanzuwenden.                                             der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-\n§ 28                          genommen werden, die hierfür eine Lehrberechti-\nAusländische Erlaubnisse                 gung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den\nVorschriften der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung       erteilt.\nerteilte Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal berech-                                 § 31\ntigen nur zum Betrieb von Luftfahrzeugen, die in\nErlaubnisbehörde\ndem Staat, der die Erlaubnis erteilt oder als gültig\nanerkannt hnl, eingetragen sind. Voraussetzung              (1) Die Erlaubnis wird\nhierfür ist, daß die Anforderungen, nach denen die              1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflug-\nErlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt ist, den               zeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse,\nauf Grund des Artikels 33 des Abkommens über die                  nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern,\nInternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944                Segelflugzeugführer, Freiballonführer und\n(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411) aufgestellten Min-               Fallschirmabspringer ausbilden, von der\ndestanforderungen entsprechen.                                     Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die\n(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 können vom Bun-                  Ausbildung durchgeführt werden soll,\ndesminister für Verkehr für den Betrieb von Luft-              2. für andere Luftfahrerschulen von dem\nfahrzeugen, die im Geltungsbereich dieser Ver-                    Luftfahrt-Bundesamt\nordnung zugelassen sind, allgemein oder im              erteilt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                             377\n(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache              2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrei\ndie Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig,                    und sonstiges Lehrpersonal geeignet sind\nso ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in                und\nderen Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.              3. die Einrichtung des Betriebes den Vor-\nIm Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehör~                   schriften für Luftfahrerschulen nach An-\nden der beteiligten Uinder im gerJem::,eitigen Ein-                      2 entspricht.\nvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zustündige Be-\nhi)rde.                                                      (2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung be-\nstimmter .Arten von Luftfahrern oder für die Aus-\n§ 32                          bildung von Fallschirmabspringern nrteilt. Sie kann\nAntrag auf Ert.eHung der fülarnbnis           eingeschränkt, mit „L\"H\"·-''--'.'· insbesondere hinsicht-\nlich des Abschlusses           Unfallversicherung, ver-\n(1) Der Anlraq auf ErtcHunu der Frhmbnis muß           bunden und bQfristet werden. In der Erlaubnis wird\nenthdli:cn                                                der Ort der               bestimmt.\n1. den I\"fomcn, V\\/ohnsitz oder Sitz des Antrag-     (3) Änderungen des Namens der Luftiahrerschule\nstellers, bei juristischen Personen und        und der Aufnahmebedingungen sowie Anderungen\nGesell schal tcn des lfondelsrech ts dußerdem  des Betriebszustandes, insbesondere ein 'Nechsel des\nNarrwn und Wohnr:;itz der vertrctungs-         Ausbildungsleiters, des Fluglehrers und des sonsti-\nbPrcchl.ig len Personen, sowie auf Verlangen   gen Lehrpersonals, sind mit den Untenagen nach § 32\neinen Auszug aus de.m Vereins-, Handels-       Abs. 2 der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das gleiche\noder Genossenschaftsregister;                  gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine juristische\n2. die Angabe der Slaatsangehörigkeit, sofern      Person, ein nicht rechtsfähiger Verein od(~r eine Ge-\nder Antragsteller eine natürliche Person ist;  sellschaft ist, bei einem \\1\\/ echsel der vertretungs-\ndie Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen      berechtigten Personen.\nnachzuweisen;\n3. die Namen des Ausbildungsleiters, der                                     § 34\nFluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals                Erleichterungen für den Luftsport\nunter Angabe der Lehrfächer,                      (1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach\n4. die Angaben über die Aufnahmebedingun-          § 33 zur Ausbildung von Segelflugzeugführern oder\ngen, über das Ziel, den Gang und die Dauer     Fallschirmabspringern in den ihnen angeschlossenen\nder Ausbildung, die Zahl der gleichzeitig      Vereinen erteilt werden, sofern bei Durchführung\naufzunehmenden Schüler und die Ausbil-         der Ausbildung innerhalb des Verbandes die Sicher-\ndungskosten;                                   heit und Ordnungsmäßigkeit des Ausbildungs-\n5. die Angaben über die Ausbildungsräume,          betriebes gewährleistet ist.\nLehrmittel, das Ubungsgelände und die             (2) Die Erlaubnisbehörde kann Befreiungen von\nsonstigen Einrichtungen nach Anlage 2;         den Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und\n6. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-          Abs. 2 und des § 33 Abs. 3 gewähren, soweit die\nstungsfähigkeit des Antragstellers;            besonderen Umstände des Ausbildungsbetriebes dies\n7. die Erklärung, daß ausreichende personelle,     rechtfertigen.\ntechnische und organisatorische Voraus-                                  § 35\nsetzungen vorhanden sind, um die Luft-\ntüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge                       Beginn der Ausbildung\njederzeit aufrechtzuerhalten und einen            Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,\nsicheren     Betrieb    durchzuführen;    ent- wenn die Erlaubnisbehörde dies auf Grund einer\nsprechende Nachweise sind der Erlaubnis-       Abnahmeprüfung gestattet. In den Fällen des § 34\nbehörde vor der Abnahmeprüfung vorzu-          kann von der Abnahmeprüfung abgesehen werden.\nlegen.\n§ 36\n(2) Dem Antrag sind die Luftfahrerscheine oder\namtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrer-                                   Aufsicht\nscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters,            (1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über\nder Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals bei-       den Ausbildungsbetrieb, sofern der Bund oder das\nzufügen.                                                  Land in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eine an-\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß die        dere Behörde dafür bestimmen.\nNachweise nach Absatz 1 Nr. 7 durch Vorlage eines            (2) Der Inhaber der Erlaubnis hat der Erlaubnis-\nGutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes geführt wer-         behörde einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht\nden.                                                      vorzulegen.\n§ 37\n§ 33\nWiderruf\nErteilung und Umfang der Erlaubnis\nDie Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis wider-\n(1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,         rufen, wenn die Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1) für\nwenn                                                      ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nach-\n1. durch die vorgesehene Ausbildung eine           träglich nicht nur vorübergehend entfallen sind; sie\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder    kann sie widerrufen, wenn länger als ein Jahr von\nOrdnung nicht zu befürchten ist,               der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.","378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nDritter Abschnitt                                    schutzbereich gegebenenfalls mit einem\nVorschlag für Höhenfestlegungen nach\nFlugplätze                                       §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,\ndie Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die\n1. Flughäfen                                                            Bebauungszone mit Bauhöhen und die\nLuftfahrthindernisse    im   Bauschutz-\n§ 38                                         bereich, bei Wasserflughäfen außerdem\nBegriffsbestimmung und Einteilung                            die Wassertiefen, die Stromrichtung\nund -geschwindigkeit, die Fahrrinnen\n(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und\nund die Anker- und Anlegestellen für\nUmfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-\nWasserfahrzeuge,\nrung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des\nLuftverkehrsgesetzes bedürfen.                                     b) einen Lageplan des Gebietes bis minde-\nstens 2 km von den Enden der Start-\n(2) Die Flughäfen werden genehmigt als                              und Landeflächen und bis mindestens\n1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Ver-                      1,5 km beiderseits der Anfluggrund-\nkehrsflughäfen),                                             linien im Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500\nmit den unter Buchstabe a bezeichneten\n2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonder-                      Eintragungen,\nflughäfen).\n7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittel-\n§  39                                        linie der Start- und Landeflächen mit\nGenehmigungsbehörde                                   den Sicherheitsflächen und Anflug-\n(1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von                        sektoren im Längenmaßstab 1 : 25 000\nder Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das                    und im Höhenmaßstab 1 : 2500; die\nGelände liegt.                                                         höchsten Erhebungen in den genannten\nFlächen und Sektoren sowie die tief-\n(2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz-                   sten Vertiefungen in den genannten\nbereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungs-                       Flächen zu beiden Seiten der Schnitt-\nbehörde die Behörde des Landes, in dem der über-                       linie sind deutlich unterscheidbar auf\nwiegende Teil des Geländes liegt. Die Genehmigung                      die Längsschnitte zu projizieren,\nbedarf der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der\nb) je einen Längsschnitt durch die unter\nbeteiligten Länder.\nBuchstabe a bezeichneten Mittellinien\nbis mindestens 2 km von den Enden der\n§  40                                        Start- und Landeflächen im Längenmaß-\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                           stab 1 : 5000 und im Höhenmaßstab\n1 : 500 oder im Längenmaßstab 1 : 2500\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung                         und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit den\nmuß enthalten                                                          unter Buchstabe a zweiter Halbsatz be-\n1. den    Namen, Wohnsitz oder Sitz des                        zeichneten Eintragungen,\nAntragstellers, bei juristischen Personen               c) Querschnitte durch die Start- und\nund Gesellschaften des Handelsrechts                        Landeflächen und die Sicherheitsflächen\naußerdem den Namen und Wohnsitz der                         im Maßstab 1 : 2500,\nvertretungsberechtigten Personen, sowie\nauf Verlangen einen Auszug aus dem                   8. bei Flughäfen, die in mehrerer.. Stufen\nVereins-, Handels- oder Genossenschafts-                ausgebaut werden, in den nach Nummer 5\nregister,                                               bis 7 beizubringenden Unterlagen eine be-\nsonders herausgehobene Darstellung der\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, so-                 ersten Ausbaustufe,\nfern der Antragsteller     eine  natürliche\nPerson ist,                                          9. ein Gutachten des Deutschen Wetter-\ndienstes über die flugklimatologischen\n3. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-\nVerhältnisse und über die Möglichkeiten\nstungsfähigkeit des Antragstellers,\neiner Flugwetterberatung,\n4. die Angaben über die best8henden ört-\nlichen und baulichen Verhältnisse des               10. das Gutachten\nGeländes, bei Wasserflughäfen auch über                 a) eines technischen Sachverständigen\nden Verkehr von Wasserfahrzeugen,                           über das Ausmaß des Lärms, d3r in der\n5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen                     Umgebung des Flughafens zu erwarten\nund Betriebseinrichtungen sowie der be-                     ist, und\nabsichtigten Flug- und Flughafenbetriebs-               b) eines medizinischen Sachverständigen\nabwicklung,                                                 über die Auswirkung dieses Lärms auf\ndie Bevölkerung.\n6. a) einen    Ubersichtsplan im Maßstab\n1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus      (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere\ndem ersichtlich sind die Grenzen des      Unterlagen, insbesondere auch Sachverständigen-\nFlughafens, die Anfluggrundlinien, die    gutachten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl\nEinzelheiten des Ausbauplans, der Bau-    der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                        379\n§ 41                                                      § 44\nÄnderungsanträge                                          Betriebsaufnahme\nDie Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter-                (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen\nlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzu-             werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf\nreichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder        Grund einer Abnahmeprüfung gestattet.\nder Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder\ngeändert werden soll.                                         (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-\nkanntmllchung der Betriebsaufnahme in dem Amts-\n§ 42                           blatt des Bundesministers für Verkehr und in den\nAmtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-\nErteilung und Umfang der Genehmigung,\nbereich erstreckt.\nFestlegung des Ausbauplans\n(3) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt ferner\n(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine\nAnlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann          bei Eröffnung des Betriebes die Bekanntmachung der\nGenehmigung und der Betriebsaufnahme in den\nmit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von\nNachrichten für Luftfahrer. Die Bekanntmachung\nLärmauswirkungen auf die Umgebung des Flug-\nhafens, verbunden und befristet werden.                    muß die Angaben nach § 42 Abs. 2 enthalten.\n(4) Absatz 1 und 3 sind sinngemäß auf die Geneh-\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\nmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderun-\n1. die Bezeichnung des Flughafens,\ngen der Anlage und des Betriebes anzuwenden. Die\n2. die Lage des Flughafens,                       Genehmigungsbehörde veranlaßt eine entsprechende\n3. die geographische Lage und Höhe des Flug-      Bekanntmachung in diesen Fällen nach der Ab-\nhafenbezugspunkts,                             nahmeprüfung in dem Amtsblatt des Bundesmini-\n4. die Angabe, zu welcher Klasse des An-          sters für Verkehr und in den Amtsblättern der\nhangs 14 des Abkommens über die Inter-         Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt.\nnationale Zivilluftfahrt der Flughafen,        Von einer Bekanntmachung in den Amtsblättern an-\ngegebenenfalls entsprechend seiner ersten      derer Länder als des Landes, das die Genehmigung\nAusbaustufe, gehört,                           erteilt hat, kann abgesehen werden, wenn die Erwei-\n5. die Richtung und Länge der Start- und          terung oder Änderung dort keine Auswirkungen hat.\nLandebahnen,\n§  45\n6. die Angaben über den Umfang der ersten\nAusbaustufe, falls der Flughafen in mehre-               Pflichten des Flughafenunternehmers\nren Stufen ausgebaut wird,                        (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen\n7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flug-     in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ord-\nhafen benutzen dürfen, sowie gegebenen-        nungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den\nfalls die Angabe, daß die Landung von Fall-    Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen,\nschirmabspringern gestattet ist,               sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzu-\n8. den Zweck, dem der Flughafen dienen soll,      zeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flug-\n9. eine Auflage zum Abschluß einer Haft-          hafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.\npflichtversicherung mit Festle,1ung der Höhe      (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte\nder Versicherungssumme.                        bauliche und betriebliche Erweiterungen und Ände-\n(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des\nrungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzu-\nAusbauplans zu verbinden.                                  zeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-\nhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Wei-\n(4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-          sung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu\nkanntmachung der Genehmigung in dem Amtsblatt              machen.\ndes Bundesministers für Verkehr und in den Amts-\n(3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen\nblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-\nbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die An-          der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sach-\ngaben nach Absatz 2 enthalten.                             kundige Personen für die Leitung des Verkehrs und\nBetriebes des Flughafens zu bestellen. Diese Be-\n§ 43\nstellung bedarf der Bestätigung durch die Genehmi-\ngungsbehörde.\nFlughafenbenutzungsordnung\n§ 46\n(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat\nder Flughafenunternehmer der Genehmigungs-                                 Sicherung von Flughäfen\nbehörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrs-             (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen\nflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für         so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte\ndas Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-           verhindert wird.\nzeugen sowie für die Benutzung von Fluggast-\neinrichtungen zur Genehmigung vorzulegen.                    (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonde-\nren Fällen den Flughafenunternehmer von der Ver-\n(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-          pflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auf-\nkanntmachung der Benutzungsordnung und der                erlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder\nRegelung der Entgelte in den Nachrichten für Luft-        sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zu-\nfahrer.                                                   gänglichen Teile des Flughafens und in Abständen","380                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nvon 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahr-                                       § 51\nwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden                   Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nangebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm\nhoch sein und die Beschriftung                              (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\neines Landeplatzes für Landflugzeuge muß ent-\n„Flugplatz                      halten\nBetreten durch Unb(~fugte verboten\"                  1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechenden\ntragen.\nAngaben und Nachweise;\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflug-               2. a) einen      Ubersichtsplan   im   Maßstab\nhäfen nur hinsichtlich der zugehörig(m Landeflächen.\n1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus\n(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch                       dem ersichtlich sind der Landeplatz mit\nVerbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flug-                        seiner Umgrenzung und dem anschlie-\nhafens ist Unbefugten verboten.                                         ßenden Gebiet bis zu einer Entfernung\nvon 3 km, die Anfluggrundlinien, die\n§ 47                                       Start- und Landeflächen, die Bebauungs-\nAufsicht                                     zone mit Bauhöhen, die Luftfahrthinder-\nnisse und - soweit vorgesehen - die\n(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nach-                     Start- und Landebahnen, die Rollbahnen,\nzuprüfen, ob                                                             der beschränkte Bauschutzbereich mit\n1. der bauliche und betriebliche Zustand des                   dem Bezugspunkt des Landeplatzes so~\nFlughafens entsprechend der Genehmigung                    wie ein Vorschlag für Höhenfestlegun-\nfortbesteht,                                                gen nach §§ 13 und 15 des Luftverkehrs-\n2. die erteilten Auflagen eingehalten werden                    gesetzes, bei Wasserlandeplätzen außer-\nund                                                         dem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a\n3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durch-                   für Wasserflughäfen vorgeschriebenen\ngeführt wird. Sie kann die hierfür notwen-                  zusätzlichen Angaben;\ndigen Auskünfte verlangen und ist berech-               b) einen Lageplan des Gebietes bis minde-\ntigt, ihre Nachprüfungen auf dem Flughafen                 stens 1 km von den Enden der Start- und\ndurchzuführen.                                              Landeflächen und bis mindestens 0,5 km\nbeiderseits der Anfluggrundlinien im\n(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur                           Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500 mit den\nWahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen                            unter Buchstabe a bezeichneten Eintra-\nbleibt unberührt.                                                       gungen;\n§  48                               3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anflug-\nWiderruf der Genehmigung                              grundlinie bis mindestens 3 km von\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-                          den Enden der zugehörigen Start-\nmigung widerrufrm, wenn die Voraussetzungen für                         und Landeflächen im Längenmaßstab\nihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nach-                         1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2500\nträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder                    unter Kenntlichmachung der An- und\ndie erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.                        Abflugflächen; die höchsten Erhebungen\nin einer Fläche mit der vorgenannten\n(2) Der Widerruf oder das Erlöschen der Geneh-                       Länge der jeweiligen Anfluggrundlinie\nmigung aus anderen Gründen ist bekanntzumachen;                         und mit einer Breite von je 150 m beider-\n§ 44 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.                             seits dieser Linie sind deutlich unter-\nscheidbar auf die Längsschnitte zu proji-\n2. Landeplätze                                                          zieren; das gleiche gilt für die tiefsten\n§ 49                                       Vertiefungen in einer Fläche mit einer\nLänge bis mindestens 250 m von den\nBegriffsbestimmung und Einteilung                          Enden der zugehörigen Start- und Lande-\n(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und                    fläche und mit einer Breite von minde-\nUmfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-                       stens je 75 m beiderseits der Anflug-\nrung durch einen Bauschutzbereich · nach § 12 des                       grundlinie;\nLuftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur                    b) je einen Längsschnitt durch die unter\nals SegelfluggPlände dienen.                                            Buchstabe a) bezeichneten Anfluggrund-\n(2) Die Landeplätze werden genehmigt als                             linien bis mindestens 1 km von den\n1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs                        Enden der Start- und Landeflächen im\n(Verkehrslandeplätze),                                     LäI:i.genmaßstab 1 : 5000 und im Höhen-\nmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaßstab\n2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonder-\nlandeplätze).                                              1 : 2500 und im Höhenmaßstab 1 : 250\nmit den unter Buchstabe a bezeichneten\n§ 50                                       Eintragungen;\nGenehmigungsbehörde                              c) Querschnitte durch die Start- und Lande-\nDie Genehmigung eines Landeplatzes wird von                          flächen im Maßstab 1 : 2500;\nder Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in d<~m das             4. das Gutachten eines Sachverständigen über\nGelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.                          die Eignung des Landeplatzes;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                              381\n5. ein Gutachten des Deutschen Wetter-                                       § 55\ndienstes über die flugklimatologischen Ver-                     Genehmigungsbehörde\nhältnisse des Landeplatzes und seiner Um-\ngebung.                                         Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird\nvon der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-\ndas Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde\nAusnahmen von den Antragserfordernissen des\nAbsatzes 1 zulassen.                                                                  § 56\n(3) Für Landeplütze, die nicht oder nicht nur dem             Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nVerkehr von Landflugzeugen dienen sollen, be-\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nstimmt die c;cnebmigungsbehörde die Antrags-\nmuß enthalten\nerfordernisse.\n1. die§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechen-\n§ 52                                     den Angaben,\nErteilung und Umfang der Genehmigung                    2. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-\nstungsfähigkeit des Antragstellers, wenn\n(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für                     das Segelfluggelände einen beschränkten\nseine Anlcgung und seinen Betrieb zu erteilen; sie                   Bauschutzbereich erhalten soll,\nkann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung\nvon Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines                      3. a) einen      Ubersichtsplan     im    Maßstab\nLandeplatzes verbunden und befristet werden.                             1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus\ndem erslchtlich sind das Segelflug-\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten                            gelände mit seiner Umgrenzung und\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 ent-                    dem anschließenden Gebiet bis zu einer\nsprechenden Angaben,                                         Entfernung von 1 km, die An- und\n2. die Richtung und Länge der Start- und                        Abflugrichtungen, die Luftf ahrthinder-\nLandeflächen und gegebenenfalls der Start-                   nisse und - soweit vorgesehen - der\nund Landebahnen,                                             beschränkte Bauschutzbereich mit dem\n3. gegebenenfalls die Bestimmung eines be-                      Bezugspunkt des Segelfluggeländes, so-\nschränkten Bauschutzbereiches.                               wie einen Vorschlag für Höhenfest-\nlegungen nach §§ 13 und 15 LuftVG,\n(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die\nBekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2                         b) einen Lageplan des Gebietes bis minde-\nenthalten.                                                               stens 1 km von den Enden und bis min-\ndestens 0,5 km von den Seiten der Start-\nund Landeflächen im Maßstab 1 : 5000\n§ 53\noder 1 : 2500, aus dem ersichtlich sind die\nAnzuwendende Vorschriften                                unter Buchstabe a bezeichneten Eintra-\n(1) Für die Bt~tricbsuufnahme und die Pflichten des                  gungen und die Start- und Landeflächen,\nLandeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, 3                       die Aufstellplätze für Startwinden und\nund 4 Satz 1 und § 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht                     die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,\n§ 47 und für den Widerruf der Genehmigung § 48                   4. das Gutachten eines Sachverständigen über\nsinngemctß anzuwenden. Die Genehmigungsbehörde                       die Eignung des Segelfluggeländes.\nkann den Landeplatzhalter von der Verpflichtung,             (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-\neine Regelung für die Entgelte vorzulegen, befreien.      den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde\n(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46       Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-\nAbs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die          satzes 1 zulassen.\nSicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande-\nplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden                                        §  57\nkönnen. Das Betreten der eingefriedeten oder durch\nVerbotsschilder gekennzeichneten Teile dPs Lande-                Erteilung und Umfang der Genehmigung\nplatzes ist Unbefugten verboten.                             (1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist\n(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der       für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen;\nGenehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen            sie kann mit Auflagen verbunden und befristet\nals Flugleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der    werden.\nBestätigung durch die Genehmigungsbehörde.                   (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 8 ent-\n~3. Segelfluggelände                                                 sprechenden Angaben,\n2. gegebenenfalls die Bestimmung eines be-\n§ 54                                      schränkten Bauschutzbereichs,\nBegriffsbestimmung                            3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahr-\nSegelfluggelände sind Flugplütze, die für Start und               zeuge, die das Segelfluggelände benutzen\nLandung von Segelflugzeugen und Motorseglern, die                     dürfen,\nnicht mit eiqener Krc1ft starten, bestimmt sind.                  4. die Angabe der Startarten.","382                                   Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(3) Die Gcrwhmigungsbehürde macht die Geneh-                 tahrtbehörde des Landes; in dem das Unter-\nmigung des Seg(dfluggelündes bei Eröffnung des                   nehmen seinen Sitz hat,\nBetriebes in den Nachrichten für Luftfahrer be-              2. für andere Luftfahrtunternehmen und Flug-\nkannt; bei lfostimmung eines beschränkten Bau-\nlinien von dem Bundesminister für Verkehr\nschutzbereicbe.c; ver,rnlaßl sie ferner die Bekannt-\nmachung in d()!l Amtsblüttern der Länder, auf die          erteilt.\nsich der Ballschutzbereich erstreckt Die Bekannt-\nmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2                                         § 62\nund 3 enthalten                                                   Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n§ 58                             (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nBetrieb des Segelfluggi~fändes              muß enthalten\n(1) Auf den Betrieb des SegeHluggeländes sind                   1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-\n§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. l und 2 und § 53 Abs. 3                     tragstellers, bei juristischen Personen und\nsinngemäß anzuwc!nden. Für den Halter eines Segel-                    Gesellschaften des Handelsrechts außerdem\nfluggeländes besteht keine Betriebspflicht                            den Namen und Wohnsitz der vertretungs-\nberechtigten Personen sowie einen Auszug\n(2) Schleppflugzeuge und Motorsegler, die mit                      aus dem Vereins-, Handels- oder Genossen-\neigener Kraft starten, bedürfen bei Benutzung eines                   schaftsregister,\nSegelfluggeländes einer Außenstart- und -lande-\nerlaubnis.                                                         2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des\nAntragstellE~rs, bei juristischen Personen\n§  59                                      oder Gesellschaften des Handelsrechts der\nSicherung des Segelfluggeländes                           Staatsangehörigkeit der vertretungsberech-\ntigten Personen,\nFür die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46\nAbs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-                    3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunter-\nden, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile                       nehmens sowie der Gebiete, in welchen ge-\ndes Segelfluggelä.ndes und auf bestimmte Zeiten                       flogen werden soll\nbeschränkt werden können. Das Betreten der ein-                    4. die Angaben über die zur Verwendung\ngefriedeten oder durch Verbotsschilder gekenn-                        vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere\nzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefug-                   Anzahl, Muster und Kategorien,\nten verboten.\n5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter\n§ 60                                       Angabe der erteilten Erlaubnisse und be-\nsonderen Berechtigungen,\nAnzuwendende Vorschriften\n6. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-\nFür die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen                     stungsfähigkeit des Antragstellers, auf Ver-\noder Anderungen der Anlage oder des Betriebes des                     langen der Genehmigungsbehörde, den Ge-\nSegeltluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3                  sellschaftsvertrag, die letzte Bilanz ein-\nund § 44 Abs. 4 Satz 3, für die Aufsicht § 47 und für                 schließlich Gewinn- und Verlustrechnung\nden Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß                           sowie die Angaben über die Kapitalzusam-\nanzuwenden.                                                           mensetzung des Unternehmens, sein An-\nlagevermögen und die geplanten Betriebs-\nmittel, ferner die Angaben über die vorge-\nVierter Abschnitt                                 sehenen Flugpreise und Beförderungsbe-\ndingungen,\nVerwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n7. den Nachweis des Abschlusses der gesetz-\nlich vorgeschriebenen Unfallversicherung\n1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien                                für Fluggäste,\n§ 61                                   8. den Nachweis, daß ausreichende personelle,\ntechnische und organisatorische Voraus-\nGenehmigungsbehörde\nsetzungen vorhanden sind, um die Luft-\nDie Genehmigung wird                                               tüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge\nl. für Luftfahrtunternehmen, die nur                               jederzeit aufrechtzuerhalten und einen\nsicheren Betrieb durchzuführen,\nct) Gelegenheitsverkehr mit Flugzeugen bis zu\n5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht oder               9. den Nachweis, daß die Ausrüstung der\nDrehfl üg lern,                                            Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Ver-\nwendung den Vorschriften für den Betrieb\nb) Linienverkehr      mit Luftfahrzeugen nach\ndes Luftfahrzeugs entspricht und die Führer\nBuchstabe a, der nicht über das Land\nder Luftfahrzeuge die erforderlichen Be-\nhinausgeht, in dem das Unternehmen seinen\nrechtigungen besitzen.\nSitz hat, betreiben,\neinschließlich der Fluglinien der in Buchstabe b       (2) Der Antrag auf Genehmigung einer Fluglinie\ngenannten Luftfahrtunternehmen von der Luft-         muß Angaben enthalten über","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                         383\n1. die Linienführung,                                 von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der\n2. den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinien-          Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.\nverkehrs,\n3. den Flugplan,                                                                      § 67\n4. die Flugpreise und Beförderungsbedingun-                   Antrag auf Erteilung der Genehmigung\ngen,\n5. die zur Verwendung vorgesehenen Flug-                Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß\nzeugmuster.                                        enthalten\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-                 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-\ngaben und Unterlagen verlangen, die für eine Ent-                  stellers, bei juristischen Personen und Gesell-\nscheidung über Anträge nach den Absätzen 1 und 2                   schaften des Handelsrechts außerdem den\nerforderlich sind. Sie kann forner verlange1i, daß                 Namen und Wohnsitz der vertretungsberech-\ndie Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6, 8 und 9 durch                   tigten Personen sowie einen Auszug aus dem\nVorlage eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundes-                     Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-\namtes geführt werden.                                              register,\n2. die Angabe des Zwecks der Flüge sowie der\n§ 63\nGebiete, in welchen geflogen werden soll,\nGenehmigung und        V✓iderrnf\n3. die Angaben über die zur Verwendung vorge-\n(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-                      sehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,\nbunden und befristet werden.                                       Muster und Kategorien,\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-                4. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luft-\ngung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für                      fahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung\nihre Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich                den Vorschriften für den Betrieb der Luftfahr-\nnicht nur vorübergehend entfallen sind oder die er-                zeuge entspricht und die Führer der Luftfahr-\nteilten Auflagen nicht eingehalten werden; sie kann                zeuge die erforderlichen Berechtigungen be-\ndie Genehmigung widerrufen, wenn länger als zwei                   sitzen.\nJahre von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht\nworden ist.                                                                                  §  68\n§ 64                                           Anzuwendende Vorschriften\nAnzeigepflichten                           Auf die Genehmigung, ihren Widerruf, Ände-\nÄnderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen-             rungsanzeigen und die Aufsicht sind §§ 63 bis 65\nstand der Genehmigung waren, sind von dem In-                sinngemäß anzuwenden.\nhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde\nunverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Ge-\n3. S e 1b s t k o s t e n fl ü g e\nnehmigung eine juristische Person oder eine Gesell-\nschaft des Handelsrechts, so sind Veränderungen\n§ 69\nhinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen\nebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.                                   Genehmigungsbehörde\nDie Genehmigung von Anderungen des Fluglinien-                  Die Genehmigung für Selbstkostenflüge wird von\nplans sowie von sonstigen Änderungen oder der                der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der An-\nbeabsichtigten Einstellung des Betriebs einer Flug-          tragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.\nlinie ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils\nvorgesehenen Zeitpunkt zu beantragen.\n§  70\n§ 65\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung\nAufsicht\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nDie Genehmigungsbehörde ist berechtigt, nachzu-           muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4\nprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Ertei-           enthalten.\nlung der Genehmigung maßgebend waren, fortbe-\nstehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß                     (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-\ndurchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendi-            gaben und Unterlagen fordern, die für eine Ent-\ngen Auskünfte verlangen und Uberprüfungen der                scheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforder-\nLuftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.              lich sind, insbesondere den Nachweis des Abschlus-\nses einer Unfallversicherung der Fluggäste durch\nVorlage des Versicherungsscheines oder einer\n2. G e w e r b s m ä ß i g e V e r w e n du n g v o n Luft - Deckungszusage der Versicherung.\nfahrzeugen für sonstige Zwecke\n§ 66                                                             § 71\nGenehmigungsbehörde                                        Anzuwendende Vorschrfüen\nDie Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwen-                   Auf die Genehmigung, ihren Widerruf und die\ndung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke wird             Aufsicht sind §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwPndAn.","384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§ 72                              (2) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund\nAufzeichnungen                       einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen,\nkann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die\nDer Halter des Luftfahrzeugs hat bei genehmi-          Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teil-\ngungspflichtigen Selbstkoslf,:nflügen Aufz-eichnungen     weise durch die Ausschreibung ersetzt werden.\nzu führen, aus denen Flugstrecke, Flugzeug und\nKosten je Flugstunde für jeden Tag ersichtlich sind.         (3) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flug-\nErklärungen der beförderten Personen über den von         modelle teilnehmen, die nicht der Verkehrszulas-\nihnen entrichteten Kostenbeitrag sind beizufügen.         sungspflicht unterliegen, bedürfen nicht der Geneh-\nDie Au.fzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde          migung.\nvom Halter des Luftfahrzeugs halbjährlich vorzu-\n§ 75\nle~en.\nAnzuwendende Vorschriften\nAuf die Genehmigung, ihren Widerruf und die\n4. Luftfahrt ver ans t a 1tun gen\nAufsicht sind §§ 63 mld 65 sinngemäß anzuwenden.\n§  73\nGenehmigungsbehörde                    5. Mitführen gefährlicher Güter\n(1) Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltun-\ngen· wird                                                                           §  76\nBegriffsabgrenzung\n1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über\nein Land hinausgehen, von der Luftfahrt-          Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung\nbehörde des Landes, in dem die Veranstal-      sind\ntung stattfinden soll,                            1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,\n2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein\n2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe,\nLand hinausgehen, von dem Bundesminister\ndie leicht entzündbar, selbstentzündlich, ent-\nfür Verkehr\nzündend, ätzend, giftig, radioaktiv oder\nerteilt.\nmagnetisch sind oder zur Polymerisation nei-\n§ 74                                  gen soweit es sich nicht um geringe Mengen\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                      handelt; die üblicherweise für den täglichen\nGebrauch verwendet werden,\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nist acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter           3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzünd-\nAusfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu                      liche oder die Verbrennung unterstützende\nstellen.                                                         Gase entwickeln,\n(2) Er muß enthalten                                      4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge-\nlöste Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veran-               des Luftfahrzeugs gehören,\nstalters und des verantwortlichen Leiters;\n5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug\n2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort               oder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer\nder Veranstaltung, das Programm und die               die Sicherheit beeinträchtigenden Weise be-\nEinwilligung des Flugplatzhalters; findet             schädigen können oder andere schädliche oder\ndie Veranstaltung nicht von einem geneh-              belästigende Merkmale besitzen, die sie zu\nmigten Flugplatz aus statt, so sind eine              Beförderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet\nSkizze des in Aussicht genommenen Ge-                 machen.\nländes mit Angabe seiner Abmessungen\nund ein Gutachten über seine Eignung so-\n§ 77\nwie der Nachweis des Benutzungsrechts\nbeizufügen;                                                        Erlaubnispilkht\n3. die Muster und Kennzeichen der zur Ver-            Gefährliche Güter, die in Luftfahrzeugen ohne Er-\nwendung bestimmten Luftfahrzeuge oder,         laubnis mitgeführt werden dürfen, sind\nwenn dies bei Antragstellung noch nicht\n1. gefährliche Güter im Rahmen einer nach § 20\nmöglich ist, allgemeine Angaben über An-\nAbs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes geneh-\nzahl und Muster der beteiligten Luftfahr-\nmigten Verwendung,\nzeuge;\n2. Waffen, die der Mitführende nach anderen\n4. auf Verlanw~n der Genehmigungsbehörde\nden Namen und die Luftfahrerscheine oder              Rechtsvorschriften tragen darf.\namtlich beglaubigte Abschriften der Luft-\nfahrerscheine der beteiligten Luftfahrer so-                              § 78\nwie die Vereinbarungen des Veranstalters\nmit den Lultfahrern, Luftfahrtunternehmen,                     Erlaubnis und Widerruf\nsonstigen an den Vorführungen in der Luft         (1) Die Erlaubnis wird von dem Bundesminister\nund am Boden Beteiligten und den Haft-         für Verkehr erteilt, Sie kann mit Auflagen verbun-\npflicht- und Unfallversicherern.               den und befristet werden.","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                         385\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn                         (2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere\n1. g(~währleiste1 ist, dciß die Güter so be-        Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funkr..aviga-\nmessPr1 und so verpackt sind, daß die            tionseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür\nSicherheit des Luflverkehrs nicht gefährdet      durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung der\nwird und                                        Bundesanstalt für Flugsicherung einzuholen. Für die\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich         Uberwachung gilt Absatz 1 Satz 3.\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des              {3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.\nLuf ttahrzeughalters und seiner Bediensteten\n(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungs-\noder der Personen ergeben, die gefährliche\naufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Per•\nGüter mit sich führen.\nsonal muß sachkundig sein und seine Befähigung der\n(3) Andere Rechtsvorschriften über die Beförde-          Bundesanstalt für Flugsicherung nachweisen.\nrung gefährlicher Güter bleiben unberührt.\n(4) Auf den Widerruf ist § 63 Abs. 2 sinngemäß                                       § 82\nanzuwenden.                                                                 Zustimmung und Widerruf\n(1) Auf die Zustimmung und ihren Widerruf ist\n6. Mitführen von Funkgeräten                                 § 63 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Werden technische Mängel an den Funk-\n§ 79                           anlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb\nErlaubnispflicht                     festgestellt oder werden die Funkanlagen miß-\nbräuchlich für andere als in der Genehmigungs-\n(1) Die Erlaubnis, Funkgeräte (Funksende- und\nurkunde der Deutschen Bundespost angegebene\nEmpfangsgeräte) in Luftfahrzeugen mitzuführen,\nZwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbe-\nwird erteilt, wenn Sicherheit oder Ordnung im Luft-\nschadet von Maßnahmen der Deutschen Bundespost\nverkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nwiderrufen werden.\n(2) Ohne Erlaubnis dürfen mitgeführt werden\n1. Funkgeräte, die zur Ausrüstung des Luft-\nfahrzeugs gehören,                               8. Luftbildwesen\n2. andere Funkgeräte, die auf Grund ihrer\nUnterbringung im Luftfahrzeug oder aus                                       § 83\nanderen Gründen während c:ie~ Fluges nicht              Erlaubnispflicht und Umfang der Erlaubnis\nin Betrieb genommen werden können.\n(1) Die   Erlaubnis zu Lichtbildaufnahmen von\n(3) § 78 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.                 einem Luftfahrzeug aus (Luftbildaufnahmen) außer-\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes iföer Fernmelde-         halb des Fluglinienverkehrs wird als allgemeine\nanlagen vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8)          oder besondere Erlaubnis sowie als Aufnahme-\nbleiben unberührt.                                            erlaubnis in Luftbildsperrgebieten erteilt.\n(2) Die allgemeine Erlaubnis berechtigt zur ge-\n§  80                           werblichen Herstellung von Luftbildaufnahmen\nErlaubnisbehörde                      außerhalb von Luftbildsperrgebieten Sie gilt als\nGrunderlaubnis nach Artikel 42 Buchstabe a des\nDie Erlaubnis wird\nZusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den\n1. im Verkehr aus dem oder in den Geltungs-                Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nbereich dieser Verordnung von dem Bundes-             stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-\nminister für Verkehr,                                 republik Deutschland stationierten ausländischen\n2. im übrigen Verkehr von der Erlaubnisbehörde             Truppen vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II\ndes Landes, in dem das Funkgerät an Bord ge-          s.  1218).\nnommen wird,                                             (3) Die besondere Erlaubnis berechtigt zur Her-\nerteilt.                                                      stellung von Luftbildaufnahmen außerhalb von\nLuftbildsperrgebieten nach Maßgabe der in der Er-\nlaubnis enthaltenen Beschränkungen.         '\n7. Einrichtung von Bodenfunkstellen\n(4) Die Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebie-\n§ 81                            ten berechtigt zu Luftbildaufnahmen nach Maßgabe\nder in der Erlaubnis enthaltenen Beschränkungen.\nErforderliche Zustimmung\n(1) Bodenfunk.stellen für den Flugfunksprechver-                                       § 84\nkehr, die nicht von rler Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung                                  Erlaubnisbehörde\nder zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes ein-                 Die Erlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde des\ngerichtet und b<!lricbcn werden. Vor Erteilung der            Landes erteilt, in dem der Antragsteller seinen\nZustimrnun~J ir;t die Bundesanstalt für Flugsicherung         Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen\nzu hören. Di,~ lirnfende Uberwachung des Betriebes            Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Geltungsbereichs\nobliegt der LuJl:fahrtbehörde nach den Richtlinien            dieser Verordnung, so ist der Bundesminister für\nder Bundc%rnstalt für Flugsicherung.                          Verkehr Erlaubnisbehörde.","386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n§  85                                                   § 86\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis                                    Erlaubnis\n(1) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Er-             (1) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Gebiete\nlaubnis muß enthalten                                        oder Objekte beschränkt, mit Auflagen verbunden\nund befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn es\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-\naus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nstellers, bei juristischen Personen oder Ge-\nnung notwendig ist.\nsellschaften des Handelsrechts Angaben\nüber Gegenstand und Umfang des Unter-              (2) Ist der Inhaber der Erlaubnis eine juristische\nnehmens und über die finanzielle Leistungs-      Person oder eine Gesellschaft des Handelsrechts,\nfähigkeit, sowie auf Verlangen einen Aus-       so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungs-\nzug aus dem Vereins-, Handels- oder              berechtigten Personen der Erlaubnisbehörde mitzu-\nGenossenschaftsregister und eine Satzung,        teilen.\n2. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die\nStaatsangehörigkeit der für den Luftbild-                                 § 87\nbetrieb verantwortlichen und der zur\nAufnahmetätigkeit vorgesehenen Personen;                      Durchführung von Bildflügen\nvon ihnen sind die Geburtsurkunden oder             (1) Bildflüge dürfen nur von Flughäfen oder von\namtliche Personalausweise und je ein Paß-        hierfür zugelassenen Landeplätzen aus durchgeführt\nbild beizufügen,\nwerden. Bei der Abfertigung ist der Luftaufsichts-\n3. das Verzeichnis aller bis zur Freigabe mit        stelle die Erlaubnis zusammen mit einer von dem\nder Bearbeitung der Luftbildaufnahmen be-        Fotografen abzugebenden schriftlichen Erklärung,\nfaßten Personen unter Angabe ihrer An-           daß sich außer den angegebenen Lichtbildgeräten,\nschrift, ihrer Staatsangehörigkeit und des       Magazinen und Kassetten keine weiteren Lichtbild-\nGeburtsortes und -datums,                        geräte, Magazine und Kassetten an Bord befinden,\nvorzulegen.\n4. den Nachweis geeigneter Räumlichkeiten\nund Einrichtungen, welche die sachgemäße            (2) Soll auf einem anderen als dem Startflugplatz\nBearbeitung und sichere Aufbewahrung der         gelandet werden, so darf zum Bildflug nur abge-\nAufnahmen gewährleisten.                         fertigt werden, wenn die Uberwachung und Abferti-\ngung auf dem Landeflugplatz unmittelbar nach der\n(2) Der Antrag auf Erteilung der besonderen               Landung sichergestellt ist. In diesem Falle ist dem\nErlaubnis muß enthalten\nFotografen eine Durchschrift der Erklärung nach\n1. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die                Absatz 1 mit Sichtvermerk der Luftaufsichtsstelle\nStaatsangehörigkeit derjenigen Person, für       zur Vorlage bei der Kontrolle am Landeflugplatz\nwelche die Erlaubnis ausgestellt werden          auszuhändigen.\nsoll, unter Beifügen einer Geburtsurkunde\n(3) Nach der Landung hat der Fotograf der Luft-\noder eines amtlichen Personalausweises\naufsichtsstelle eine Meldung über die Durchführung\nund eines Paßbildes,\ndes Bildflugs abzugeben, aus der sich ergeben muß,\n2. den Zweck und Umfang der Aufnahme-                daß nur die erlaubten Objekte aufgenommen wur-\ntätigkeit.                                       den. Abweichungen vom Flugplan bei der Durch-\nführung des Bildflugs sind zu begründen.\nIn den Fällen des § 87 Abs. 4 kann auf Unterlagen\nverzichtet werden.                                              (4) Die Erlaubnisbehörde kann von den Ver-\npflichtungen nach Absatz 1 bis 3 in besonders be-\n(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufnahme-                 gründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Luft-\nerlaubnis in Luftbildsperrgebieten muß enthalten             bildaufnahmen für amtliche Vermessungszwecke,\nfür Luftbildaufnahmen aus Ballonen, zur Registrie-\n1. die Angaben und Unterlagen zu Absatz 2,\nrung luftsportlicher Leistungen und in Fällen aktu-\n2. den Namen und die Anschrift des Auftrag-          eller Berichterstattung, Befreiung gewähren.\ngebers,\n3. den Namen und die Anschrift der Personen,                                  § 88\ndie für die Aufnahmetätigkeit und die\nBearbeitung der Aufnahmen vorgesehen                        Freigabe der Luftbildaufnahmen\nsind,\n(1) Luftbildaufnahmen, die in den Verkehr ge-\n4. die Einzelheiten des aufzunehmenden Ob-           bracht werden sollen, sowie Luftbildaufnahmen aus\njektes mit genauer Markierung des auf-           Luftbildsperrgebieten sind nach .ihrer Herstellung\nzunehmenden Gebietes auf einer Karte mit         unter Angabe des Aufnahmedatums, des Aufnahme-\nMaßstab bis zu 1 : 250 000,                      ortes und des dargestellten Objektes der Erlaubnis-\nbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der\n5. den Start- und Landeflugplatz, Zeitpunkt          Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Luftbildauf-\ndes Fluges oder der Flüge, die Abflugzeit,       nahmen bis zu ihrer Freigabe unter Verschluß zu\nFlugstrecke, Flughöhe, Landezeit.                halten.","Nr. 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                          387\n(2) Lultbildaufna hmen sind freizugeben, wenn         (4) Der bisherige Inhaber einer widerrufenen oder\neine GeUihrdung der öffentlichen Sicherheit und       erloschenen Erlaubnis, dessen Rechtsnachfolger oder\nOrdnung nicht eintritt. Freigegebene Luftbildauf-     eine sonstige Person oder Stelle, an die Rechte zur\nnahmen erhalten einen Freigabevermerk mit Nume-       Auswertung der Luftbildaufnahmen sowie danacu\nrierung. Veröffentlichungen und Vervielfältigungen    hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen über-\nmüssen einen Vermerk über die Freigabe tragen.        tragen sind, bleiben nach § 88 verpflichtet. Nicht zur\nNichtfreigcgebenc Luftbildaufnahmen können ein-       Freigabe vorgelegte Luftbildaufnahmen sind der\ngezogen werden                                        Erlaubnisbehörde auf Verlangen zur Vernichtung\nzu übergeben.\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann bei Luftbildauf-\nnahmen für amtliche Vermessungszwecke und in\nFällen aktueller Rerichterslattung von der Verpflich-\ntung zur Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder       9. Au s fl u g deutscher Lu f tf a h r zeuge\nteilweise absehen und eine allgemeine Freigabe\nerteilen, soweil dadurch die öffentliche Sicherheit                            § 90\nund Ordnung nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht                        Erlaubnisbehörde\nfür Luftbildaufnahmen aus Luftbildsperrgebieten\nDie Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des\n(4) Luftbildaufnahmen für Vermessungs- und ähn-    Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesminister\nliche Zwecke sind der Erlaubnisbehörde mit einer      für Verkehr erteilt.\nLandkarte, in welcher der Flugstreifen und die\nBildmitte eingetragen sind, vorzulegen. Die Frei-\n§ 91\ngabe wird in diesen Fällen auf der Landkarte ver-\nmerkt. Werden ;m Auftrage einer Behörde derartige               Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nLuftbildaufnahmen gefertigt. die schutzbedürftige\nObjekte zeigen, so können sie mit dem Vermerk            (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist\n\"VS-Nur für den Dienstgebrauch\" oder entsprechend     spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des\nder Schutzbedürftigkeit mit erhöhtem Geheimhal-       beabsichtigten Fluges bei der Erlaubnisbehörde zu\ntungsgrad freigegeben werden. Sollen solche Auf-      stellen.\nnahmen oder Ausschnitte davon dritten Personen,          (2) Der Antrag muß enthalten\ndie nicht im Behördenauftrag handeln, zugänglich\ngemacht werden, so ist ein neues Freigabeverfahren           1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den\nerfo rder lieh                                                  Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers und\ndes Luftfahrzeugführers, sowie auf Ver-\n(5) Luftbildaufnahmen, die von militärischen Luft-           langen der Erlaubnisbehörde Angaben über\nfahrzeugen aus hergestellt sind und Dritten für nicht           Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz\nmilitärische Zwecke zugänglich gemacht werden                   der weiteren Insassen,\nsollen, sind durch die zivile Erlaubnisbehörde frei-\n2. das Eintragungszeichen, die Art und das\nzugeben.\nMuster des Luftfahrzeugs,\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß auf Zeich-         3. den Reiseweg und das Reiseziel unter An-\nnungen und Abbildungen, die nach Luftbildaufnah-                gabe der geplanten Zwischenlandungen,\nmen hergestellt sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für        4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ab-\namtliche Kartenwerke und andere behördliche oder                flugs und des Rückflugs,\nim behördlichen Auftrag hergestellte Karten und\nPläne, denen Luftbilder mit Freigabevermerken zu;.           5. den Zweck des Flugs.\ngrunde liegen.\n§ 92\n§ 89                                         Erlaubnisfreier Ausflug\nWiderruf und Erlöschen                    (1) Der Erlaubnis nach § 90 bedarf es nicht für\n(1) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis        Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre         Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Inter-\nErteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich    nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit-\nweggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht    gliedsstaat) liegt. der mit der Bundesrepublik\neingehalten werden.                                   Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.,\nsowie für Flüge im Fluglinienverkehr.\n(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die\nTätigkeit auf dem Gebiet des Luftbildwesens auf-         (2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des\ngibt. Das gleiche gilt, wenn die für das Luftbild-    Absatzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzu-\nwesen verantwortliche Person aus dem Unter-           holen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht\nnehmen des Inhabers der Erlaubnis ausscheidet.        besteht, daß der Flug die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu\n(3) Wird die Erlaubnis widerrufen oder erlischt    dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Arti-\nsie, so ist die Erlaubnisurkunde unverzüglich der     kels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach deut-\nErlaubnisbehörde zurückzugeben                        schen Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.","388                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch         Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-\nBekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen          langen.\nnach Absatz 1 für Ausflüge nach bestimmten Staaten\nzeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Inter-         (3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß\nessse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landes-       für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Lan-\nverteidigung der Bundesrepublik notwendig ist.           dungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheits-\nverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vor-\nliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn\n§ 93                          des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr\nals vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn\nErteilung der Erlaubnis und Widerruf           der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde\neingegangen sein.\n(1) Die Erlaubnis wird für den einzelnen Flug\noder allgemein oder für den Flug nach bestimmten\n(4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-\nStaaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden\nzu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste\nund befristet werden.\nneu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis           Abschrift des Chartervertrages und eine Bescheini-\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre            gung darüber, daß der Unfallversicherungsschutz\nErteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich nicht     nach § 99 Abs. 3 besteht, beizufügen. Der Antrag\nnur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten      muß in diesem Fall spätestens zehn Tage vor Beginn\nAuflagen nicht eingehalten werden.                       des beabsichtigten Einfluges bei der Erlaubnis-\nbehörde eingegangen sein. Neuaufnahme von Flug-\ngästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste\nvorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses\nmit einem demselben Unternehmen gehörenden oder\n10. Einflug aus l ä n d i scher Lu f tf a h r zeuge      für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht\n§ 94                           wurden.\nErlaubnisbehörde                        (5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des\nmehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte\nDie Erlaubnis zum Einflug und zum Verkehr nach\nim nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom\n§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem\n30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 821) fallen,\nBundesminister für Verkehr unbeschadet der Vor-\nfinden Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwen-\nschrift des § 97 erteilt.\ndung.\n§ 95\n§ 96\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\nErlaubnisfreier Einflug\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum               und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis\nEinflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem\nWege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnis-           (1) Der Einflug bedarf nicht der Erlaubnis, soweit\nbehörde zu stellen.                                      dies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahr-\nzeugs und die Bundesrepublik Deutschland verbind-\n(2) Der Antrag muß enthalten                          liches Abkommen gestattet ist und zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Heimatstaat\n1. den Namen und die Anschrift des Luftfahr-\ndiplomatische Beziehungen unterhalten werden.\nzeughalters,\n2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staats-         (2) Bei Flügen, bei denen die Voraussetzungen\nzugehörigkeits- und Eintragungszeichen des    des Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des\nLuftfahrzeugs,                                Gelegenheitsverkehrs soweit sie nicht unter Arti-\nkel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerb-\n3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum       liche Rechte im nichtpianmäßigen Luftverkehr in\nund Uhrzeit und den voraussichtlichen\nEuropa vom 30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II\nZeitpunkt des Weiter- oder Rückflugs,\nS. 821) fallen, bedarf der Einflug der Erlaubnis.\n4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflug-\nplatz oder -flugplätze im Bundesgebiet,          (3) Bei dem Einflug von Luftfahrzeugen, welche\nZielflugplatz,                                die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und\nEintragungszeichen eines Mitgliedsstaates der Inter-\n5. die Anzahl der Flurrnäste und Art und         nationalen Zivilluftfahrt-Organisation führen, mit\nMenge der Fracht, den Zweck des Fluges,\ndem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische\ninsbesondere bei Beförderung einer ge-        Beziehungen unterhält, gilt die Erlaubnis für den\nschlossenen Gruppe, Angabe, wo die Grup-      Einflug im Gelegenheitsverkehr, mit Ausnahme der\npe ursprünglich zusammengestellt wurde,       Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag\n6. bei Charterung den Namen, die Anschrift       rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen\nund den Geschäftszweig des Charterers.        Zeit des Einfluges abgelehnt wird.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                           389\n§ 97                           durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der\nAusländische militärische Luftfahrzeuge\nBundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Ab-\nkommen allgemein oder auf Grund einer besonde-\n(1) Die Erlaubnis zum Einflug ausländischer mili-     ren Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich\ntärischer Luftfahrzeuge erteilt der Bundesminister       auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungs-\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-         bereich dieser Verordnung zu landen und die Ertei-\nminister für Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß          lung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.\nanzuwenden.\n(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung tritt in     Zustimmung der für die Paßnachschau zuständigen\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der      Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt\nin § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten     werden.\nErlaubnisbehörde.\n§ 98                           11. Grenzabfertigung\nAnzuwendende Vorschriften                                            § 101\nFür die Erteilung der Erlaubnis ist § 93 sinngemäß              Anflug von Grenzübergangsstellen\nanzuwenden.\n(1) Der Einflug in den oder der Ausflug aus dem\n§ 99                           Geltungsbereich dieser Verordnung ist nur nach\noder von einem Flugplatz, der als Grenzübergangs-\nKennzeichen und Versicherungsnachweis            stelle zugelassen ist, und zwar ohne Zwischen-\nausländischer Luftfahrzeuge                landung zwischen dem Flugplatz und der Bundes-\n(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutliche       grenze zulässig.\nund gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Fest-        (2) Der Bundesminister des Innern kann von der\nstellung während des Fluges ermöglichen. Die im         Vorschrift des Absatzes 1 allgemein Ausnahmen\nEintragungsstaat für den internationalen Luftver-       zulassen. Für den nichtgewerblichen Luftverkehr\nkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die        kann im Einzelfall ferner die Grenzschutzdirektion\nBescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtig-       solche Ausnahmen zulassen.\nkeit, sind mitzuführen.\n(3} Die zollrechtlichen Vorschriften über den Zoll-\n(2) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner   flugplatzzwang und die Befreiung davon bleiben\neine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur          unberührt.\nDeckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem\nBetrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug\nnicht beförderten Personen entstehen, eine Haft-\nFünfter Abschnitt\npflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinter-\nlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit\ngeleistet ist. Die Bescheinigung muß das höchst-                Haftpflicht- und Unfallversicherung,\nzulässige Fluggewicht des Luftfahrzeugs, die Ver-                             Hinterlegung\nsicherungssumme und die Dauer des Versicherungs-         1. Haftpflichtversicherung\nschutzes enthalten und entweder in deutscher,\nenglischer, französischer oder spanischer Sprache                                  § 102\nausgestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung                                Versicherer\nnicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach\nseiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser             (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-\nVerordnung nur dann weiter betrieben werden,             fahrzeughalters ist mit einem im Geltungsbereich\nwenn für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung     dieser Verordnung zugelassenen Versicherer zu\nabgeschlossen wird.                                    · schließen.\n(3) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförde-        (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungs-\nrung von Personen und Sachen im Fluglinienverkehr        verträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge\nnur zwischen Orten im Geltungsbereich dieser Ver-        nach § 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung\nordnung ist ferner eine Bescheinigung darüber mit-       einer im Ausland abgeschlossenen Haftpflichtver-\nzuführen, daß eine den deutschen Vorschriften ent-       sicherung verweigert werden, wenn in dem Staat,\nsprechende Unfallversicherung zugunsten der im           in dem das ausländische Luftfahrzeug eingetragen\nGeltungsbereic dieser Verordnung neu aufzuneh-           ist, eine im Geltungsbereich dieser Verordnung\nmenden Fluggäste abgeschlossen ist. Aus der Be-          abgeschlossene Versicherung eines deutschen Luit-\nscheinigung muß hervorgehen, daß aus der Ver-            f ahrzeugs nicht anerkannt wird.\nsicherung auch dann Zahlungen geleistet werden,\nwenn eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteht.                                   § 103\nVertragsinhalt\n§ 100\n(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die\nUnberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge\nsich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den\n(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den      Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder\nGeltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies         ergebende Haftung decken.","390                                Bundesgesetzblatt, Jahrg·ang 1964, Teil I\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme           Rechts. Die Hinterlegung ist durch den Hinter-\nbestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme          legungsschein nachzuweisen. Für die Höhe der zu\nder in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luft-       hinterlegenden Summe gilt § 103 sinngemäß.\nverkehrsgesetzes.\n(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,   3. U n f a 11 v e r s i c h e r u n g\nDrachen, Flugmodellen und Fallschirmen, die zu\nUbungs- und Vorführungszwecken sowie zum Ab-                                            § 106\nwerfen von Sachen verwendet werden, muß min-               (1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Flug-\ndestens für folgende Haftungssummen Deckung             gäste in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von\nnachgewiesen werden:                                    dem Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen Be-\n1. für den Fall, daß eine Person getötet oder    förderung betrieben werden.\nverletzt wird, bis zu fünfunddreißigtausend      (2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten\nDeutsche Mark Kapital; dies gilt auch für     muß nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht\nden Kapitalwert einer als Entschädigung       zustehen, den Anspruch auf die Versicherungs-\nfestgesetzten Rente;                          summe selbständig gegen den Versicherer geltend\n2. für den Fall, daß mehrere Personen durch       zu machen. Im übrigen ist § 102 sinngemäß anzu-\ndasselbe Ereignis getötet oder verletzt       wenden.\nwerden, unbeschadet der Grenze in Num-\nmer 1 bis zu insgesamt fünfundsiebzig-\ntausend Deutsche Mark Kapital; dies gilt                          Sechster Abschnitt\nauch für den Kapitalwert der als Entschädi-               Kosten, Ordnungswidrigkeiten\ngung festgesetzten Renten;                                      und Schlußvorschriften\n3. für den Fall, daß Sachen beschädigt wer-\nden, bis zu insgesamt fünftausend Deutsche                                     § 107\nMark.                                                                         Kosten\nFür Drachen und Flugmodelle ist Gruppenversiche-           Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-\nrung zulässig.                                           lungen der Luftfahrtbehörden werden nach der\nKostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.\n(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-\nsicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-\nschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos                                         § 108\nzu erteilen. In der Versicherungsbestätigung ist zu                         Ordnungswidrigkeiten\nbescheinigen, daß ein Haftpflichtversicherungsver-\ntrag besteht, der den Erfordernissen der Absätze 1          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1\nbis 3 entspricht.                                        Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n(5) Als Versicherungsnachweis ist bei dem Be-                 1. als Halter von Luftfahrtgerät entgegen\ntrieb des Luftfahrzeugs eine Bescheinigung des Ver-                  der Vorschrift des § 11 Mängel oder Stand-\nsicherers mitzuführen, aus der das Kennzeichen oder                  ortveränderungen nicht unverzüglich an-\nin den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Art des                      zeigt;\nLuftfahrzeuges und die nach der Anlage 1 Ab-\n2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ent-\nschnitt IV Nr. 3 vorgeschriebene Beschriftung, die\ngegen den Vorschriften\nVersicherungssumme, die Dauer des Versicherungs-\nschutzes und bei den in Absatz 2 genannten Luft-                     a) des § 16 Abs. 1 eine Änderung ·nicht\nfahrzeugen das höchstzulässige Fluggewicht er-                           unverzüglich anzeigt oder den Eintra-\nsichtlich sind. Die Bescheinigung ist den zuständigen                    gungsschein nicht vorlegt,\nBehörden auf Verlangen vorzuzeigen.                                  b) des § 19 das Kennzeichen oder das\nStaatszugehörigkeitszeichen nicht nach\nMaßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug\n§ 104\nführt;\nAnzeigepflicht                              3. als Erwerber eines eingetragenen Luft-\nDer Versicherer und der versicherte Halter haben                 fahrzeugs oder eines Anteils an einem\nder Zulassungsbehörde (§ 7) jede Unterbrechung des                   solchen Luftfahrzeug entgegen der Vor-\nVersicherungsschutzes sowie jede Beendigung des                       schrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 den\nVersicherungsverhdltnisses unverzüglich anzuzei-                      Erwerb nicht unverzüglich anzeigt oder\ngen.                                                                 den Eintragungsschein nicht vorlegt;\n4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes ent-\ngegen den Vorschriften\n2. Hinterlegung\na) des § 24 Abs. 1 und 3 einen Bewerber\n§ 105                                           ausbildet,\nFür die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeug-                     b) des § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene\nhalters durch Hinterlegung von Geld oder Wert-                           Meldung nicht oder nicht fristgemäß\npapieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen                        erstattet,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                           391\nc) des § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen             12. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftbild-\nMitteilungen nicht macht,                           aufnahmen entgegen den Vorschriften\nd) des § 35 mit der Ausbildung beginnt,                  a) des § 87 Abs. 1 Satz 1 einen Bildflug\nehe die Erlaubnisbehörde dies gestat-                   von einem hierfür nichtzugelassenen\ntet;                                                    Landeplatz aus durchführt,\n5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen                 b) des § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3\nden Vorschriften                                            die erforderlichen Erklärungen nicht,\nunrichtig oder unvollständig abgibt,\na) des § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtig-\nc) des § 88 Abs. 1 Satz 2 nicht frei ge-\nkeitszeugnis,\ngebene Luftbildaufnahmen nicht unter\nb) des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über                   Verschluß hält,\ndie vorläufige Verkehrszulassung,                   d) des § 89 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Frei-\nc) des § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungs-                   gabe vorgelegte Luftbildaufnahmen der\nschein,                                                 Erlaubnisbehörde nicht auf Verlangen\nübergibt;\nd) des § 103 Abs. 5 Satz 1 die Bescheini-\ngung über die Haftpflichtversicherung,          13. als Führer eines ausländischen Luftfahr-\nzeugs im Geltungsbereich dieser Verord-\nbeim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mit-\nführt;                                                   nung entgegen den Vorschriften\na} des § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug\n6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals                        führt, das keine deutlich und gut sicht-\na) entgegen den Vorschriften des § 26                        baren Kennzeichen trägt,\nAbs. 2 Satz 4 den erforderlichen Aus-                b} des § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erfor-\nweis oder des § 28 Abs. 2 Satz 3 die                     derlichen Urkunden mit sich führt,\nBescheinigung über die Anerkennung                   c} des § 99 Abs. 2 Satz 3 ein Luftfahrzeug\nnicht mitführt oder                                      weiter betreibt,\nb) entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 2               d) des § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich\nSatz 2 einer bei der Anerkennung aus-                    auf dem nächstgelegenen Flugplatz\nländischer Ausweise erteilten Auflage                    landet,\nzuwiderhandelt;                                      e) des § 101 Abs. 1 einen nicht als Grenz-\n7. als Halter eines Flugplatzes entgegen den                     übergangsstelle zugelassenen Flugplatz\nVorschriften                                                 benutzt oder zwischen diesem und der\nBundesgrenze landet;\na) der § 45 Abs. 1, §§ 53 oder 58 den\nFlughafen, den Landeplatz oder das              14. als Versicherer oder als Halter eines Luft-\nSegelfluggelände nicht in betriebf}-                 fahrzeugs entgegen der Vorschrift des\nsicherem Zustand erhält oder den Flug-               § 104 der Zulassungsbehörde die Unter-\nhafen oder Landeplatz nicht ordnungs-                brechung des Versicherungsschutzes oder\ngemäß betreibt,                                      die Beendigung des Versicherungsverhält-\nb) der § 45 Abs. 2, § 53 oder 58 Erweite-                nisses nicht unverzüglich anzeigt.\nrungen oder Änderungen der Geneh-           (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,\nmigungsbehörde nicht oder nicht recht-   7, 9 bis 11 und 14 gelten auch für denjenigen, der\nzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen\nnicht kenntlich macht,                   Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.\n8. entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 4,\nDiesen Personen steht gleich, wer mit der Leitung\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbe-\nfugt Flugplätze betritt;                     oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines\nTeils des Unternehmens beauftragt oder von diesem\n9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber         ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\neiner Genehmigung nach § 20 Abs. 1           wortung Pflichten zu erfüllen, die diese Rechts-\nSatz 2 des Luftverkehrsgesetzes entgegen     verordnung auferlegt. Dies gilt auch dann, wenn\nder Vorschrift des § 64 Änderungen nicht      die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-\noder nicht rechtzeitig anzeigt;               nis begründen sollte, unwirksam ist.\n10. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen\n§ 109\nder Vorschrift des § 72 die vorgeschrie-\nbenen Aufzeichnungen nicht führt oder sie                        Schlußvorschriften\nder Behörde nicht, unrichtig, unvollständig      (1} Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem\noder nicht fristgemäß vorlegt;                Tage ihrer Verkündung in Kraft. An Luftfahrzeugen,\n11. entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 1       die bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen sind, dürfen\noder 2 Bodenfunkstellen für den Flugfunk-     die Kennzeichen und das Staatszugehörigkeits-\nsprechverkehr oder besondere Geräte zur       zeichen bis zum 31. Dezember 1965 noch in der bisher\nFlugsicherung, namentlich Funknaviga-         vorgeschriebenen Form weitergeführt werden.\ntionseinrichtungen, ohne die erforderliche       (2) Mit dem Inkrafttreten       dieser  Verordnung\nZustimmung einrichtet oder betreibt;          treten außer Kraft","392                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n1. die n ich l lwrcits durch die Luftverkehrs-                 3. die Vorschriften über Anlage und Betrieb\nOrdnung vom 10. August 1963 (Bundes-                          von Flughäfen vom 21. August 1936 (,,Nach-\ngesetzbl. J S. 652) außer Kraft g·esetzten                    richten für Luftfahrer\" S. 659).\nVorsduillcn der Verordnung über Luft-                      4. die Auflagen für die vom Reichsminister\nverkehr vom 21. August 1936 (Reichsgesetz-                    der Luftfahrt genehmigten Luftfahrtunter-\nblatt I S. G59) '.!) in der Fassung der Ande-                 nehmen vom 21. August 1936 (,,Nachrichten\nrungsvcronJnunqen vom 31. März, 12. Juli,                     für Luftfahrer\" S. 659),\n15. Dezember 1937 (Reichsgcsetzbl. I S. 432,               5. die Muster für das Verleihungsverfahren\nBl5, nWl), 30. Septernhcr 1938 (Reichsge-                     für Flugfunkanlagen vom 21. August 1936\nsdzbJ. I S. 1327), 21. Au9ust 1951 (Bundes-                   L,Nachrichten für Luftfahrer\" S. 659).\ngcs()l.1/,hl. I S. 749), 5. ]\\fovember 1954 (Bun-      (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung\ndesqcselzhl. I S. 302), 21. Juni 1955 (Bundes-       rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-\ngeselzbl I S. 321) und 15. September 1957            nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen\n(Bundcsgc!scdzbl. I S. 1371) mit Ausnahme            Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Ver-\ndes 9 112 und df)f Anh1gc 3,                         ordnung anzugleichen.\n2. die Vorsehrillen für Luflfahrerschulen (Flie-                                 § 110\ngerc;c:hulen vom 21. August 1936 (,,Nachrich-          Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nten liil Lullfohrer\" S. G59),                        der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nBonn, den 19. Juni 1964\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n2) Bundesgesel1/.bl. 111 rlfi-1-1","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                                            333\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 1)\nVorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis\nsowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen\n1. Eintragungsschein und Lufttikhtigkeitszeugnis             auf dunklem Grunde unverwischbar auszu-\nführen und in deutlich sichtbarem. Zustand zu\n1. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeug-            erhalten.\nnis sind nach den dieser Anlage beigefügten\nMustern zu erteilen:                                      (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in\nRechteckform einnehmen und möglichst in\nfür Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und         der Weise angebracht werden, daß sie durch\nMotorsegler nach Muster 1 und 2,                    Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buch-\nfür Segelflugzeuge und bemannte Ballone             stabe D ist· durch einen waagerechten Strich\nnach Muster 3 und 4.                                in der Länge einer Buchstabenbreite vom\nEintragungszeichen zu trennen. Das Schrift-\n2. Das Lu.fttüchtigkeitszeugnis für Personenfall-         bild soll nicht mit den Außenkanten eines\nschirm.e ist nach Muster 5, das für Luftfahrt-         Bauteiles zusammenfallen. Die auf den\ngerät nach § 6 Nr. 10 ist form.los zu erteilen.        Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei\ngleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder-\nund Hinterkante möglichst gleich weit ent-\nII. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen .            fernt sein. Die Oberkante der Buchstaben\nmuß nach der Vorderkante der Flügel ge-\n1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe           richtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs\nund Motorsegler führen als Staatszugehörig-            jeder senkrechten Kante mindestens ein\nkeitszeichen die Bundesflagge und den Buch-            Streifen von 5 cm freibleiben.\nstaben D sowie als besondere Kennzeichnung                (3) Die Höhe der Schriftzeichen muß min-\n(Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.          destens betragen\n2. Folgende Buchstaben werden als erste Buch-                    bei, Flugzeugen über 5, 7 t\nstaben des Eintragungszeichens verwendet:                     höchstzulässiges Fluggewicht,\nfür Flugzeuge über 20 t höchstzulässiges                   bei Drehflüglern und am Leit-\nFluggewicht                               A,               werk der Luftschiffe . . . . . . . . . . 30 cm,\nvon 14 bis 20 t                  B,               am Rumpf von Flugzeugen bis\n5,7 t höchstzulässiges Flugge-\nvon 5,7 bis 14 t                 C,\nwicht und von Motorseglern . . 15 cm.,\neinmotorig bis 2 t               E,\nan den Flügeln von Flugzeugen\neinmotorig von 2 bis 5,7 t       F,               bis 5,7 t höchtszulässiges Flug-\nmehrmotorig bis 2 t              G,               gewicht und von Motorseglern\nmehrmotorig von 2 bis 5, 7 t      I,              und an der Hülle von Luft-\nDrehflügler                               H,               schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm.\nLuftschiffe                               L,        Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme\nMotorsegler                               K.        des Buchstaben I und der Zahl 1 soll zwei\nDrittel der Schrifthöhe, der Abstand der\n3.    (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motor-               Schriftzeichen voneinander ein Viertel der\nsegler führen den Buchstaben D und das Ein-            Breite eines Schriftzeichens betragen. Die\ntragungszeichen an beiden Seiten des                   Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem\nRumpf es (Muster 6 und 7). Flugzeuge bis               Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.\n5,7 t höchstzulässiges Fluggewicht und Motor-\nsegler führen den Buchstaben D und das Ein-        5.     (1) Segelflugzeuge führen den Buchstaben\ntragungszeichen außerdem auf der unteren               D und eine Kennzahl entsprechend Num-\nSeite des linken Flügels (Muster 8).                   mer 3 Abs. 1 und Nummer 4.\n(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D                (2) Die Kennzahl wird von der Zulassungs-\nund das Eintragungszeichen beiderseits auf             behörde aus der ihr zu diesem Zweck von\nder Hülle derart, daß die Zeichen von der              dem Bundesminister für Verkehr zugeteilten\nSeite und vom Boden aus sichtbar sind, oder            Zahlenreihe erteilt.\nan beiden Seiten des Seitenleitwerks und\nauf der linken Unterseite des Höhenleit-            6.    (1) Bemannte Ballone führen den Buch-\nwerks (Muster 9 und 10).                               staben D und einen Namen entsprechend\nNummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz. Der von\n4.    (1) Der Buchstabe D und das Eintragungs-            dem Eigentümer vorgeschlagene Name be-\nzeichen sind entweder in dunkler Blockschrift          darf, der Genehmigung der Zulassungsbe-\nauf hellem Grunde oder in heller Blockschrift          hörde.","394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nIII. Bundesflagge                                               Muster und Werknummer des Luftfahrzeugs\nangegeben sind, muß an zugänglicher Stelle\n1.    (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und          in der Nähe des Haupteinstiegs fest mit dem\nSegelflugzeuge führen die Bundesflagge im               Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und\nFarbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks            seine Beschriftung müssen dauerhaft und\nmöglichst in der oberen Hälfte, Drehflügler             feuerfest sein.\nauf beiden Seiten des Rumpfes in Flugrich-\ntung hinter dem Buchstaben D und dem Ein-            3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle\ntragungszeichen (Muster 6, 7 und 10).                   mit einem Gewicht von 5 kg und mehr sowie\n(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform             Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sicht-\nund auf beiden Seiten in gleicher Größe an-             barer Stelle den Namen und die Anschrift\nzubringen. Das Verhältnis der Gesamthöhe                des Eigentümers in dauerhafter und feuer-\nzur Gesamtlänge der drei gleich breiten Farb-           fester Beschriftung führen.\nstreifen soll etwa 3 : 5, die Gesamthöhe\n4.    (1) Für die Reklamebeschriftung an Luft-\nmindestens 15 cm betragen.\nfahrzeugen stehen die Flächen zu Verfügung,\n2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge.               die für die Kennzeichnung nicht benötigt\nwerden. Abweichungen hiervon kann die Zu-\nIV. Gemeinsame Vorschriften                                     lassungsbehörde genehmigen. Die Erkenn-\nbarkeit der Kennzeichen darf durch die\n1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung             Reklame nicht beeinträchtigt werden.\nder Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-\nzeichen an der vorgeschriebenen Stelle oder                (2) Flugzeuge, die im Fluglinienverkehr\nin der vorgeschriebenen Form infolge ihrer              Verwendung finden, dürfen eine Reklamebe-\nBauart oder aus sonstigen Gründen nicht                 schriftung nicht erhalten. Die Anbringung des\nmöglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die             Firmenzeichens einschließlich Namen der\nZulassungsbehörde Abweiämngen von Ab-                   Flugzeuge und der Luftfahrtunternehmen in\nschnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1          dem international üblichen Umfang gilt nicht\nzulassen.                                               als Reklamebeschriftung.\n2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buch-              5. Zulassungsbehörde ist die für die Verkehrs-\nstabe D und das Eintragungszeichen sowie                zulassung zuständige Behörde.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                                              395\nLuftfahrzeugrolle                                                                                                                 Art des Luftfahrzeugs\nAircraft Reqister                                        BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                   Class of Aircraft\nBand:              Blatt:\nFederal Republic of Germany\nVolume:            l'aqe:\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office of Civil Aeronautics\nMuster 1\n(-•\nH\n(Vorderseite)\nEINTRAGUNGSSCHEIN\nCertificate of Registration\n1. Staatszugehörigkeits- und                                        2. Hersteller:                                                      3. Werknqmmer:\nEintragungszeichen:                                                ManuJacturer                                                        Serial Nr.:\nNationality and Reqistration Marks:\nMuster:\n0 -........................................................ ..     Manufacturers Designation:\n4. Eigentümer:\nName of owner:\n5. Anschrift des Eigentümers:\nAddress of owner:\n6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle de,r Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie\ndem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.\nlt is hereby certified that the above described aircraft has been duly entered on                    the Register of the Federal Republic of Germany in accordance\nwilh the Convention on Intcrnntional Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for\nits execution.\nDill.um der Ausstellung:                                                                        Unterschrift:\nDate of issue:                                                                         Signature:\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nEintragungen über Eigentumswechsel:\nEntries on change of owncrship:                                                                                                           Muster 1\n(Rückseite)\nRechte an deut schen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Arti-\n1\nkel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).\nRights in aircraft registered in the Federal Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Article III (1)\nof the Convention on the International Recognition of Rights in Aircraft).","396                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nNummer:                                                                                                                       Art des Luftfahrzeugs\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nNumber:                                                                       Federal Republic of Germany\nClass of Aircraft\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office of Civil Aeronautics\nMuster 2\n(Vorderseite)\nL UFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS\nCertificate of Airworthiness\n1. Staatszugehörigkeits- und                                     2. Hersteller:                                          3.   Werknummer:\nEintragungszeichen:                                             Manufacturcr:                                              Serial Nr.:\nNationality and Rcnistration Marks:\nMuster:                                                   Baujahr:\nD -.........................................................    Manufaclurcrs Designation:                                Year of construction:\n4. Kategorie:\nCategory:\n5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner\nDurchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es\nin Ubereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehal-\nten und betrieben wird.\nThis Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated\n7 December 1944 and pursuant lo the German Aeronautics Act and Ute regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be\nairworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.\n6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen uhd angeordneten Nachprüfungen durch-\ngeführt sind.                                                                   ·\nThe aircraft shall not he operated, unless lhe prcscribed inspections are completed.\nDatum der Ausstellung:                                                        Unterschrift:\nDate of issuc:                                                      Signature:\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nBeschränkungen:\nRestrictions:                                                                                                               Muster 2\n(Rückseite)\nBemerkungen:\nRemarks:","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juni 1964                                                                                     397\nEintragungsverzeichnis                                                                                                                                                              Art des Luftfahrzeugs\nAircrafl Register                                                                                                                                                             Class of Aircraft\nBand:                          ßlatt:\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nVolumc:                         !>a~Je:                                              Federal Republik of Germany\nLAND:\nLand:                                                                                                          Muster 3\n(Vorderseite)\nEINTRAGUNGSSCHEIN\nCertificate of Registration\n1. Staatszugehörigkeits- und                                            2.  Hersteller:                                                                                             3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                                                     Manufacturer:                                                                                                Serial Nr.:\nNationality and Registration Marks:\nBaumuster:                                                                                                   Baujahr:\nD - -........,. ...............................,. ............... .     Designation:                                                                                                 Y ear of constrilction:\n4. Eigentümer:\nName of owner:\n5. Anschrift des Eigentümers:\nAddress of owner:\n6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in das Verzeichnis des Landes .................................................... .\n(Bundesrepublik Deutschland) in Ubereinstimmung mit ..................................................................................................................................... .\n......................................................... den in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften eingetragen ist.\nIt is hereby certified that the describcd aircraft has been duly entered on the register of the Land ........................................................ (Federal Republic\nof Germany) in accordance .................................................................................................................................... with the German Civil Air Regulations.\nDatum der Ausstellnnq:                                                                                                           Unterschrift:\nDate of issuc:                                                                                                          Signaturei\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nEintragungen über Eigentumswechsel:\nEntrics     011    chanqe of owncr:;hip:                                                                                                                                                       Muster 3\n(Rückseite)","398                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nNummer:                                                                                                                                                                 Art des Luftfahrzeugs\nNumber:                                                              BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                                              Class of Aircraft\nFederal Republic of Germany\nLAND: ............................................................................ .\nLand:                                                                                             Muster 4\n(Vorderseite)\nLUFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS\nCertificate of Airworthiness\n1. Staatszugehörigkeits- und                                         2. Hersteller:                                                                                 3. Werknummer:\nEin~ragungszeichen:                                               Manufacturer:                                                                                   Serial Nr.:\nNationality and Registration Marks:\nMuster:                                                                                         Baujahr:\nD - -.........................................................    Manufacturers Designation:                                                                      Year of construction:\n4. Kategorie:\nCategory:\n5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner\nDurchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es\nin Dbereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehal-\nten und betrieben wird.\nThis Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated\n7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be\nairworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.\n6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-\ngeführt sind.\nThe aircraft shall not be operated, unless the prescribed inspections are completed.\nDatum der Ausstellung:                                                                                              Unterschr.ift:\nDate of issue:                                                                                             Signature:\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nBeschränkungen:\nes tri ctions:                                                                                                                                                             Muster 4\n(Rückseite)\nBemerkungen:\nRemarks:","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964                       399\nBUNDESREPUBLIK                                               Hersteller:\nDEUTSCHLAND\nGeräte-Nr.:\nLuftfahrt-Bundesamt\nBaumuster:\nMuster 5\nWerknummer:                  Baujahr:\nHalter:\nAnschrift:\nLufttüchtigkeitszeugnis\nfür                                        Der Fallschirm wird als lufttüchtig\nangesehen, wenn er vorschriftsmäßig\nFallschirme                                               nachgeprüft, gewartet und verwendet\nwird.\nNr ..................................................\nDatum\nder Ausstellung\nUnterschrift\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis\nist in der Fallschirmtasche\nStempel\nmitzuführen","400          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nMuster 6\nD-AICD","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 401\nMuster 7\nD-HABC\nMuster 8\nD-EF&H\nAnsicht von unten","402      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nMuster 9\nu\nm\nCC\n...J\n1\nQ","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: B~nn, den 27. Juni 1964 403\nMuster 10\n~\nD-LABC\nc _________________\nSeitenansicht\nc ______.----------\nAnsicht von unten","404                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)\nVorschriften für Luftfahrerschulen\nI.                                        7. Die erforderlichen Einrichtungen für Unfall-\nhilfe müssen vorhanden sein.\nAusbildungsbetriebe für Flugzeugführer\n(Fliegerschulen)                                   8. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll so\ngroß sein, daß der Betrieb zeitweise mit einer\nDie Einrichtung und Lehrmittel der Fliegerschulen                             geringen Zahl von Schülern fortgeführt wer-\nmüssen folgenden Anforderungen entsprechen:                                      den und die Verpflichtung zur Ausbildung\n1. Ausbildungsflugzeuge müssen in der für eine                              den Schülern gegenüber eingehalten werden\nfortlaufende Ausbildung erforderlichen Zahl                             kann. Zu diesem Zweck muß die Möglichkeit\nzur Verfügung stehen. Zur Ausbildung dürfen                            bestehen, beschädigte Flugzeuge schnell in-\nnur Flugzeuge verwendet werden, die in die                              stand zu setzen und nicht mehr verwendungs-\ndeutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.                            fähige Flugzeuge bald zu ersetzen.\n2. Die Ausbildungsflugzeuge müssen den Anfor-                           9. Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei\nderungen der Sicherheit und dem Ausbil-                                Jahre als Fluglehrer tätig gewesen sein.\ndungszweck entspr~chen.                                            10. Für den Fachunterricht müssen geeignete\n3. Bei Ausbildungsflügen sind Fallschirme in da-                            Lehrkräfte verpflichtet sein. Dieser Unterricht\nfür geeigneten Flugzeugen mitzuführen; eine                            kann auch vom Ausbildungsleiter oder von\nausreichende Anzahl von Fallschirmen ist                                einem Fluglehrer erteilt werden, soweit sie\nhierfür bereitzuhalten.                                                für das jeweilige Fachgebiet die erforderlichen\nFachkenntnisse besitzen.\n4. Für je 10 Flugschüler soll ein Fluglehrer zu-\nständig sein.\n5. Die Schüler müssen die wesentlichen Teile                                                           II.\nder Flugzeuge und die zur Aufrechterhaltung\nder Lufttüchtigkeit erforderlichen Arbeiten                       Ausbildungsbetriebe für sonstige Luftfahrer und\nkennenlernen können; zu diesem Zweck muß                                              Fallschirmabspringer\neine für den Unterricht geeignete Sammlung\nvon Zeichnungen, Einzelteilen und Modellen                        Auf Schulen für Führer von Drehflüglern, Segel-\nsowie eine ausreichende Werkstatt für In-                      flugzeugführern und Fallschirmabspringer ist Ab-\nstandsetzungen vorhanden sein; ferner müs-                      schnitt I sinngemäß anzuwenden. Bei der Ausbildung\nsen die für die theoretische Ausbildung                         von Segelflugzeugführern soll für je 20 Schüler ein\nnotwendigen Lehrräume, Lehrmittel und Lehr-                     Fluglehrer vorhanden sein.\nbücher nachgewiesen werden.\n6. Es muß gewährleistet sein, daß für die je-                                                        III.\nweilige Ausbildung geeignete Flugplätze be-\nnutzt werden können. Bei der Auswahl der                          Die Erlaubnisbehörde kann von den Anforderun-\nFlugplätze sind die geringen Erfahrungen                        gen der Abschnitte I und II Erleichterungen zulas-\nder Flugschüler zu berücksichtigen.                             sen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.\nHerausgeber : Der Bnnde~minister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach BezahlunQ auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}