{"id":"bgbl1-1964-3-2","kind":"bgbl1","year":1964,"number":3,"date":"1964-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_3.pdf#page=11","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1964-01-13T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":11,"num_pages":14,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                            19\nDritter Abschnitt                                     die den ersten Ausgang überwachende\nAusgangszollstelle,\nAnmeldestellen                                      im Freihafen Hamburg das Freihafen-\n§ 24\namt,\nAnmeldestellen                                  jedoch im Eisenbahnverkehr\ndie den letzten Ausgang überwachende\n(1) Anmeldestelle ist\nAusgangszollstelle;\n1. bei der Einfuhr                                         c) von Waren des Zwischenauslandsver-\na) von Waren, die mit Zollbehandlung                       kehrs, die im Ausland verblieben sind,\nerstmalig in eine Einfuhrart eingehen                      die den Ausgang überwachende Zoll-\noder aus einer Einfuhrart in eine andere                   stelle;\nübergehen,\nd) von Waren, die bei der Post zur Beför-\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenz-              derung ins Ausland eingeliefert wer-\nkontrollstelle,                                      den,\nbei ·waren, für welche die Zollanmel-                      die Einlieferungspostanstalt;\ndung auf Grund einer Vereinbarung\nnach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes bei             3. bei der Durchfuhr\neiner anderen als der abfertigenden                  a) von Waren im Seeumschlag,\nZollstelle abzugeben ist, sowie bei                        die die Verladung überwachende Zoll-\nWaren, die von der Gestellung befreit                      stelle,\nsind,\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet\ndie überwachende Zollstelle;                         nach See,\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2                       die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nals Einfuhr auf Lager anzumelden sind,                     im Freihafen Hamburg das Freihafen-\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenz-                  amt;\nkontrollstelle,                                   b) von anderen Waren,\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-                     die Ausgangszollstelle oder Grenz-\namt;                                                    kontrollstelle,\nc) von Waren, die in einem Zollfreigebiet                  beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet\nohne Zollbehandlung erstmalig in eine                   nach See,\nEinfuhrart eingetwn,                                       die Zollstelle des Zollfreigebietes,\ndie ZolJstelle des Zollfreigebietes,                    im Freihafen Hamburg das Freihafen-\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-                     amt.\namt,\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-\nim Freihafen Bremen, soweit die Wa-      berührt.\nren nicht gleichzeitig .einfuhrrechtlich\nabgefertigt werden, das Statistische\nLandesamt Bremen;                                         Vierter Abschnitt\nd) von Waren, die vom Bundesminister der\nZeitpunkt der Anmeldung\nVerteidigung oder von einer ihm nach-\ngeordneten Stelle eingeführt werden,                                  § 25\nder Bundesminister für Wirtschaft;                     Zeitpunkt der Anmeldung\n2. bei der Ausfuhr                                  (1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen\na) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr                1. die Einfuhr\nnach den Buchstaben b bis d,\na) von Waren, für welche die Zollanmel-\ndie Ausgangszollstelle; Ausgangszoll-                dung auf Grund einer Vereinbarung\nstelle ist auch die Grenzkontrollstelle,             nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes nicht\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet                    gleichzeitig mit dem Zollantrag oder bei\nnach See,                                                einer anderen als der abfertigenden\nZollstelle abzugeben ist, sowie bei\ndie Zollstelle des Zollfreigebiet.es,                 Waren, die von der Gestellung befreit\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-                    sind,\namt;                                                    zugleich mit der Zollanmeldung, spä-\nb) von Waren, die nach einer Beförderung                      testens jedoch am 3. Werktag des auf\nim Zwiscihenauslandsverkehr ohne wei-                      die Anschreibung oder Gestellung der\nteren als den durch die Beförderung be-                    Waren folgenden Monats;\ndingten Aufenthalt im Erhebungsgebiet                    § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu-\nwieder ausgeführt werden,                                wenden;","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\na-1) von Waren, für die ein Zollantrag und                     das  Versendungsland,\neine Zollanmeldung mehrere Gestel-                       das  ·Empfangsland, falls die Waren\nlungen umfassen darf,                                    zur  Durchfuhr bestimmt sind, und\nzugleich mit dem Zollantrag und der                   die  Eingangszollstelle,\nZollanmeldung, spätestens jedoch\nam 3. Werktag des auf die Gestel-               b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart\nlung der Waren folgenden Monats;                    angemeldet werden,\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß an-\ndas Herstellungs-(U rsprungs-)land,\nzuwenden;                                          c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart an-\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als                  gemeldet worden sind,\nEinfuhr auf Lager anzumelden sind,                          das Herstellungs-(Ursprungs-)land und\ndie zuletzt angemeldete Einfuhrart.\nzugleich mit dem Antrag auf Einfuhr-\nabfertigung;                               (2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht,\nc) von Waren, die in einem Zollfreigebiet      so hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollniederla-\nohne Zollbehandlung erstmalig in eine       gen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgutla-\nEinfuhrart eingehen,                        gern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und\nNr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager-\ninnerhalb von drei Tagen nach dem\nVerbringen;                             zollstelle mitzuteilen, wenn sie nicht in der Lager-\nbuchführung oder entsprechenden Anschreibungen\n2. die Ausfuhr                                    bereits festgehalten werden. Werden Waren, die\na) von Massengütern in einem vereinfach-       auf eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom\nten Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2      jeweiligen Einlagerer an eine andere Person ver-\nder Außenwirtschaftsverordnung              äußert oder werden solche Waren auf ein anderes\nZollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die\nspätestens bis zum 2. Werktag des fol-  Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c\ngenden Monats;                          der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu-      schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er-\nwenden;                                     sichtlich sind.\nb) von Waren, die aus einem Zollfreige-           (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein\nbiet nach See ausgehen,                     Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte\nvor Beginn der Verladung;               unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1\nc) von Waren des Zwischenauslandsver-                 1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzuge-\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,                ben,\nunverzüglich nach Bestimmungsände-                   ob die vVaren auf ein Lager, zur aktiven\nrung;                                                Veredelung oder zum Gebrauch oder Ver-\nbrauch oder mit welcher anderen Bestim-\n3. die Durchfuhr                                               mung sie in das Zollfreigebiet verbracht\na) von Waren im Seeumschlag und beim                        werden sollen, oder die Anschrift des\nAusgang im Luftverkehr                                   Empfängers der Waren im Erhebungsge-\nvor Beginn der Verladung;                            biet, wenn die Bestimmung der Waren\nim Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-\nb) von anderen Waren                                        kannt ist;\nbeim Ausgang.\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum un-\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben               mittelbaren Ausgang nach See bestimmt\nunberührt.                                                         sind, unverzüglich dem Empfänger im Er-\nhebungsgebiet mitzuteilen,\nob und zu welcher Einfuhrart die Waren\nFünfter Abschnitt                                  zuletzt angemeldet worden sind, sowie\ndas Herstellungs-(U rsprungs-)land.\nSicherung der Anmeldung                        (4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-\nkehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle durch-\n§ 26\ngeführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf\nSicherung im Zollverkehr                 der Ausfertigung der internationalen Zollanmel-\ndung, die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines An-\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-\nmeldescheines tritt,\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-\nmeldung anzugeben,                                                 den Eingangsbahnhof und\nden Ausgangsbahnhof.\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder\nob es ausländische Waren sind;                    (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem\nZollverkehr befinden, hat aui Anfordern der Zoll-\n2. bei ausländischen ·waren außerdem,             stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart     über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Wa-\nangemeldet worden sind,                      ren zu geben.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                          21\n§  27                           (4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-\nSicherung im Freihafenverkehr               wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein\nder Name und die Anschrift des Ausstel-\n(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von                     lers,\nSee in einen Freihafen eingegangen sind, unmittel-\nbar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai                  die Anzahl und die Art der Packstücke,\naus in das Zollgebiet verbracht, so hat der Waren-               die Benennung der Ware und -- soweit be-\nführer der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage               kannt - die Nummer des Warenverzeich-\nder Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der                 nisses für die Außenhandelsstatistik,\nWiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen,\ndaß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff                    das Rohgewicht,\noder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhan-                  die Einfuhrart, zu der die Waren ange-\nden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.                      meldet worden sind,\n(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland                  das Datum der Abgabe der Waren und die\nerstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-               Buchnummer oder andere Kennzeichen.\nedelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der\nLagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren           (5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in\nin einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben           die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine\nAnschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.\ndas Datum der Ubernahme und die Buch-        des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats\nnummer oder andere Kennzeichen,              der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-\ndie Anschrift des Verfügungsberechtigten,    meldestelle zu übergeben.\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,          (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,\ndie Benennung der Ware und - soweit be-      befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der\nkannt -- die Nummer des Warenverzeich-       Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes\nnisses für die Außenhandelsstatistik,        Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib\nder Waren zu geben.\ndas Rohgewicht.\nDie Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz-                              § 28\nten Tage des Monats angenommenen Waren zu ent-           Lad ungsverzeidmisse, örtliche Schiffsmeldestellen\nhalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum\n(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-\n2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1\nzeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher\nBuchsta.be c genannten Anmeldestelle zu übergeben.\nSprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur\n(3) Werden Vvaren, die als Einfuhr auf Lager oder   Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die\nals Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet          Benennung der geladenen \"'\\Naren in deutscher\nworden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver-      Sprache zu fordern.\nedelungsbetrieb im FrP-ihafen zur Weitergabe an\n(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See\neinen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie·•\nin einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-\nfenrng als Schiffs- nnd Luftfohrzeugbedarf - , so hat\nstelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus\nder die Wawn ab~JPhende Lagerinhaber oder Be-\nGründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung\ntriebsinhaber in einer AusJage:nmgsmeldung die\nauf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7\nentnommenen Waren aufzuführen. Die Auslage-\nAbs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der\nrungsmeldung ist dern Beförderungspapier oder\nörtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine\nBegleitpapier,\nordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-\n1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,      pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\nfür den die Waren übernehmenden Lager-\n(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-\ninhaber oder Betriebsinhaber,\npflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen ver-        den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.\nbracht werden,\nfür die Zollstelle des Freihafens, beim\nAusgang nach See aus dem Freihafen                          Sechster Abschnitt\nHamburg, für das Freihafenamt Hamburg,\nbeim Verbringen der Waren auf die InsJl              Erleichterungen und Befreiungen\nHelgoland ohne Zollbehandlung, für die                      von der Anmeldung\nin § 30 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a genann-\nten Anmeldestellen                                                   § 29\nbeizufügen.                                                     Andere Papiere als Anmeldescheine\nWird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-        An die Stelle von Anmeldescheinen treten\nfertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-\ngesteJlt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-      1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unter-\nrungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für             lagen\neinfuhrrechtlich abgc~fertigte Waren, die im Frei-           a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien\nhafen verbleiben oder die nach See ausgehen.                     Verkehr von Waren des Buchhandels, von","22                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nErzeugnissen des graphischen Gewerbes,                b) in den Freihäfen Bremen und Bremer-\nvon Mikrofilmen und von Briefmarken bis                    haven liegt und die Waren unmittelbar\nzu einem Wert von einschließlich eintau-                   nach See ausgehen.\nsend Deutsche Mark, ausgenommen Brief-\nLiegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b\nnwrken in den Füllen des § 30 Abs. 1\nund c im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-\nNr. 1 a,\npapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor,\nb) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf             so sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von An-\nLager angemeldeten Waren in eine andere        meldescheinen Nachweisungen auszufüllen und ab-\nEinfuhrart - bei Kraftfahrzeugen auch in        zugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch\neine formlose vorübergehende Zollgutver-        Unterschrift zu bestätigen.\nwendung - , ausgenommen bei Lieferung\nsolcher Waren als Schiffs- und Luftfahr-                                    § 30\nzeugbedarf mich § 19 oder bei Lieferung\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\nauf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1\nNr. 7,                                            (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:\nc) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur ak-                1. Waren der gewerblichen Wirtschaft mit\ntiven Veredelung angemeldeten Waren in                     einem Wert von mehr als fünfzig Deut-\nden freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen                   sche Mark bis zu einem Wert von ein-\nauch in eine formlose vorübergehende                       schließlich zweihundert Deutsche Mark je\nZoJlgutverwendung - , ausgenommen bei                      Einfuhrsendung, die in- einem erleichterten\nLieferung solcher Waren als Schiffs- und                   Einfuhrverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3\nLuftfahrzeugbedarf nach § 19 oder bei Lie-                 der Außenwirtschaftsverordnung einge-\nferung auf die Insel Helgoland nach § 30                   führt werden, und deren Zollabfertigung\nAbs. 1 Nr. 7,                                              die Deutsche Bundespost beantragt, sind\ndurch das Verzollungspostamt dem Sta-\nd) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang\ntistischen Bundesamt unter Angabe des\nvon Waren unter zollamtlicher Uberwa-                      Versendungslandes, der Benennung der\nchung - ausgenommen im Seeumschlag-,\nWare, des Gewichtes - ist dieses nicht\nauch wenn die Waren über ein Zollfrei-                     bekannt, der Menge in einem anderen\ngebiet nach See ausgehen, jedoch nicht bei\nhandelsüblichen Maßstab            und des\nAusgang über den Freihafen Hamburg,                        Grenzübergangswertes laufend nachzu-\ne) bei der Vernichtung eingeführter Waren                      weisen.\nunter zollamtlicher Uberwachung oder bei              1 a. Briefmarken und andere Waren der Tarif-\nihrer Veräußerung durch die Zollbehörde                    nummer 99.04 des Zolltarifs, die durch den\nsowie bei ihrem Untergang;                                 Briefmarkenhandel auf dem Postwege zur\nvorübergehenden Zollgutverwendung -\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die\nauch in Sendungen mit einem Wert von\nEinfuhr auf UNESCO-Coupons,\nweniger als fünfzig Deutsche Mark -\nbei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-                   eingeführt worden sind und in den freien\nlichen,     erzieherischen   oder   kulturellen              Verkehr entnommen werden, sind vom\nZwecken,       wenn    für   ihre  Beschaffung               Zollbeteiligten monatlich mit einer Sam-\nUNESCO-Coupons           ausgegeben    worden                melanmeldung der zuständigen Zollstelle\nsind;                                                        zugleich mit der Zollanmeldung, späte-\nstens jedoch am 5. des auf die Entnahme\n3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus                  folgenden Monats anzumelden.\ndieser die erforderlichen Angaben ersichtlich\nsind,                                                       2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-\nhandels (Waren des Kapitels 6 des Zoll-\nbei der Durchfuhr und bei dem Durchgang                      tarifs), die auf Einfuhrverträge durch meh-\nvon Waren, die über den Freihafen Ham-                       rere Einführer in einer Sammelsendung\nburg nach See ausgehen;                                      eingeführt werden, dürfen vom Zollbetei-\nligten als gemeinsamen Bevollmächtigten\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und\nmit einem Anmeldeschein angemeldet\neine Ausfertigung des Absetzantrages, wenn\nwerden, soweit die Waren unmittelbar\naus diesen die erforderlichen Angaben ersicht-\nbei der ersten Gestellung auf eine Zoll-\nlich sind,\nanmeldung zum freien Verkehr abgefertigt\nbei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen,                     werden und dabei Zusammenstellungen\nsoweit solche Antrüge vorgelegt werden;                      oder Durchschriften der Rechnungen dem\nAnmeldeschein angeheftet werden, aus\n5. eine Ausfertigung der internationalen Zoll-                     denen die Anschrift jedes Einführers so-\nanmeldung                                                       wie die für ihn bestimmten Waren nach\nbei der Durchfuhr im öffentlichen Eisenbahn-                 Gewicht und Wert ersichtlich sind.\nverkehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle,\n3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirt-\nwenn der Empfangsbahnhof\nschaftsverordnung an Stelle des Einführers\na) im Ausland liegt,                                         die Einfuhrerklärung abgibt, ist an Stelle","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                        23\ndes Einführers Ausstellungspflichtiger für                 hafenamt, im Freihafen Bremen dem\nden Anmeldeschein; dabei darf ein An-                      Statistischen Landesamt Bremen, un-\nmeldeschein auch Waren umfassen, die für                   verzüglich, spätestens mit dem Ver-\nmehrere Einführer bestimmt sind, wenn                       bringen der Waren an Bord des\nsie gleichzeitig auf einen Zollantrag und                   Fahrzeugs,\neine Einfuhrerklärung abgefertigt werden.\nDie Pflicht des Einführers zur Ausstellung            b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung\ndes Anmeldescheines bleibt unberührt, so-                   dem Zollamt Helgoland zugleich mit\nweit die in Satz 1 bezeichnete Person ihrer                 der Abgabe des Zollpapiers\nAusstellungspflicht nicht ordnungsmäßig               anzumelden. Zur Benennung der Waren\nnachkommt.                                            -   außer bei bearbeiteten Erdölen und\n4. Kontingentswaren aus dem Währungs-                    Schieferölen oder wenn nur eine Waren-\ngebiet des französischen Franken, die auf             art geliefert wird - genügt die Angabe\nGrund von Artikel 63 des Saarvertrages\nSchokolade,\nin das Saarland eingeführt werden, sind,\nWhisky,\nauch wenn die Sendung einen Wert von                        Weinbrand,\nweniger als fünfzig Deutsche Mark hat,\nanderer Branntwein,\nohne Angabe des Grenzübergangswertes\nLikör,\n- ausgenommen bei Waren nach passiver\nRauchtabak,\nVeredelung --, der Wertstellung, des\nZigarren,\nZielortes und des Anlasses der Waren-\nZigaretten,\nbewegung anzumelden; dabei dürfen\nsonstige Nahrungs- und Genußmittel,\nKraftfahrzeugersatzteile und -zubehör -\nandere Waren.\nausgenommen Bereifungen, vollständige\nMotoren und Rundfunkempfänger - , auch                Die Angabe des Rohgewichts und der\nwenn sie zu verschiedenen Warenarten                  Wertstellung entfällt.\ngehören, mit der Benennung „Kraftfahr-\nzeugersatzteile und -zubehör\" angemeldet           8. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-\nwerden, soweit die Ausgleichsteuer nach               meldet worden sind und in einem Zoll-\neinem pauschalierten Steuersatz berechnet             freigebiet ohne Zollbehandlung in eine\nwird.                                                 aktive Veredelung übergehen, sind vom\nInhaber des Veredelungsbetriebes mit\n5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt                einer Sammelanmeldung der Zollstelle des\nwerden und bei ihrer Entnahme aus der                 Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg\nLeitung in eine Einfuhrart eingehen, sind             dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen\nvom Zollbeteiligten mit einer Sammelan-               dem Statistischen Landesamt Bremen, mo-\nmeldung der überwachenden Zollstelle zu-              natlich bis zum 5. des folgenden Monats\ngleich mit der Zollanmeldung, spätestens              anzumelden.\njedoch monatlich bis zum 5. des folgenden\nMonats anzumelden.                                 9. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und\nBaugerätschaften, die zu einer vorüber-\n6. vVaren, die als Einfuhr auf Lager oder als            gehenden Verwendung ausgeführt oder\nEinfuhr zur aktiven Veredelung ange-                  nach vorübergehender Verwendung im\nmeldet worden sind und in einem Zoll-                 Ausland eingeführt werden, können mit\nfreigebiet --:- ausgenommen bei Entnah-               der Benennung „Montagegut\" und der\nmen zum Gebrauch oder Verbrauch auf                   Angabe der Gesamtmenge in kg und des\nder Insel Helgoland - ohne Zollbehand-                Gesamtgrenzübergangswertes angemeldet\nlung in den freien Verkehr entnommen                  werden, wenn dem Anmeldepapier eine\nwerden, sind vom Lagerinhaber oder                    Aufstellung angeheftet ist, aus der die\nBetriebsinhaber mit einer Sammelanmel-                genaue Benennung der einzelnen Waren\ndung der Zollstelle des Zollfreigebietes,             und ihre Anzahl ersichtlich sind. Bel der\nim Freihafen Hamburg dem Freihafenamt,                Einfuhr ist außer dem Herstellungs-(Ur-\nim Freihafen Bremen dem Statistischen                 sprungs-)land das Versendungsland anzu-\nLandesamt Bremen, monatlich bis zum 5.                geben. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß\ndes folgenden Monats anzumelden.                      für „Waren zum Errichten und Ausstatten\nvon Messe- und Ausstellungsständen\" im\n7. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als\nAusland, ausgenommen die zur Ausstel-\nEinfuhr zur aktiven Veredelung angemel-\nlung bestimmten Waren. Die Sätze 1 bis 3\ndet worden sind und zum Gebrauch oder\ngelten nicht für Waren, die nach den Vor-\nVerbrauch auf die Insel Helgoland gelie-\nschriften des Außenwirtschaftsrechts zur\nfert werden, sind vom Lieferer mit An-\nmeldeschein                                           Einfuhr oder Ausfuhr einer Genehmigung\nbedürfen.\na) bei der Lieferung aus einem Zollfrei-\ngebiet ohne Zollbehandlung                    10. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten\nder Zollstelle des Zollfreigebietes,            und Landkarten, die\nim Freihafen Hamburg dem Frei-                  a) in Drucksachensendungen,","24                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nb) in anderen Sendungen im Werte bis                                 Nahrungs- und Genußmittel,\neinschließlich fünfzig Deutsche Mark je                         Bunkerkohle,\nAusfuhrsendung                                                   Marinedieselöl,\nausgeführt werden, sind vom Ausstel-                                 andere Dieselkraftstoffe,\nlungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2                              Flugbenzin,\nmit einer Sammelanmeldung der für ihn                                Flugturbinenkraftstoff,\nzuständigen Zollstelle monatlich bis zum\n5. des folgenden Monats anzumelden,                                  Schmieröle,\nwenn im Laufe eines Monats -            ohne                         Schmiermittel,\nRücksicht auf die Anzahl der Sendungen                               andere Waren.\nund etwa verschiedene Verbrauchsländer                        Die Angabe der Länder, des Rohgewichtes\n- insgesamt der Wert von fünfhundert                          und der Wertstellung entfällt.\nDeutsche Mark überschritten wird. Zur\nBenennung der Ware genügt die Angabe               (2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-\nBücher, Broschüren und ähnliche Drucke,      pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich\nZeitungen, andere periodische Druck-          bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen\nschriften, auch mit Bildern,                 nach Absatz 1 Nm. 1 a, 5 und 11 zu vermerken\n,,Sammelamneldung nach AHStatDV\". Eine Anmel-\nBilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und       dung nach Absatz 1 Nm. 1 a, 4, 6, 8 und 10 darf\nMaibücher für Kinder,                         auch Waren umfassen, die aus mehreren Herstel-\nNoten, handgeschrieben oder gedruckt,         lungs-(Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern ein-\nmit oder ohne Bilder,                         geführt oder für mehrere Käuferländer ausgeführt\nwerden, wenn für jede Warenart die Mengen- und\nkartographische Erzeugnisse.                  Wertangaben nach Ländern aufgegliedert sind.\nDie Angabe des Verbrauchslandes, des\nRohgewichtes und des Grenzübergangs-\nwertes entfällt.                                                                § 31\n11. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt                       Befreiungen von der Anmeldung\nwerden, sind vom Ausstellungspflichtigen\nnach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-           Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage\nanmeldung der für ihn zuständigen Zoll-          (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort\nstelle mit Abschluß der Lieferung, späte-       bezeichneten Voraussetzungen.\nstens jedoch monatlich bis zum 5. des\nfolgenden Monats anzumelden.\n12. Waren, die durchgeführt werden, sind mit\nder Benennung, die bekannt oder aus den                             Siebenter Abschnitt\nZoll-, Beförderungs- oder Begleitpapieren\nersichtlich ist, anzumelden. Die Menge der               Uberga.ngs- und Schlußvorschriften\nWaren ist nach dem Rohgewicht anzu-\ngeben, bei Pferden und bei Wasserfahr-                                         § 32 1 )\nzeugen jedoch die Stückzahl; die Angabe\ndes Grenzübergangswertes entfällt.                                   Ubergangsvorschriften\n13. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeug-\n(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-\nbedarf geliefert werden - ausgenommen           ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser\nLieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind      Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-\ngegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-\na) von selbstausrüstenden Reedern, selbst-      ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nausrüstenden       Luftfahrtunternehmen     Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\noder gewerbsmäßigen Schiffsausrüstern       vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger\nmit einer Sammelanmeldung der für           Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.\nsie zuständigen Zollstelle, im Freihafen\nHamburg dem Freihafenamt, monatlich            (2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer\nbis zum 5. des auf die Lieferung fol-       öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder\ngenden Monats,                              einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts\nbefunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1\nb) von sonstigen Lief erern mit Anmelde-        oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-\nschein der überwachenden Zollstelle,        ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in\nim Freihafen Hamburg dem Freihafen-         den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-\namt, unverzüglich nach der Lieferung        schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als\nder Waren an Bord des Fahrzeuges an-        Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit\nzumelden. Zur Benennung der Waren\ngenügt -      außer bei Heizöl -     die\n1) § 32 betrifft die Dbergangsvorschriften der AHStatDV in der Fas-\nAngabe                                         sung vom 2. April 1962.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                                          25\nsie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-                                    § 34 2 )\nden sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84\nInkrafttreten\nAbs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-\nvormerklager als zu einer bleibenden Zollgutver-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwendung abgefertigt gelten.                             kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,\nsoweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die\n§ 33                          Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nGeltung in Berlin                   die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-\nkehrs vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzei-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nger Nr. 145 vom 1. August 1957) außer Kraft.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 15 des Gesetzes\n2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-        1962 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-\nrung ergibt sich aus Artikel 4 der in der vorangestellten Bekannt-\nverkehrs auch im Land Berlin.                              machung näher bezeichneten Anderungsverordnung.\nAnlage umstehend","26                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nAnlage\n(zu § 31 AHStatDV)\nBefreiungsliste\nI. Einfuhr,_ Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),\nDurchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven\nVeredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden\nsolJen, sowie Waren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-\nrungspapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich\nerklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2\nder Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die\nVoraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus\nsonstigen Umständen ergeben.\nEinfuhr       Ausfuhr       Durchfuhr\n(E)          (A)            (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\n1. Sendungen jeder Art mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-\nzig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nrn. 1 a,\n4 und 10 bleibt unberührt                                                    E            A\n2. Geschenke\na) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen             E             A             D\nb) für natürliche Personen in den z. Z. unter fremder Verwaltung\nstehenden deutschen Gebieten                                                           A\nc) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt werden und\nweder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-\nstimmt sind, im Werte bis einschließlich fünfhundert Deutsche\nMark je Sendung                                                          E\n3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und\nErinnerungszeichen                                                           E             A             D\n4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                       E             A             D\n5. Elektrischer Strom                                                           E             A             D\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-\nnale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere                                      E             A             D\nPostsendungen, Briefmarken\n7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-\nordnung vom 29. November 1961 (l3undesgesetzbl. I S. 1937)\nnicht Zollgut werden; § 30 Abs. 1 Nr. 1 a bleibt unberührt               E\nb) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;\n§ 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt                                                    A\nc) Durchfuhrsendungen, die unveründert mit der Post ausgehen,\nohne Rücksicht c.mf das Beförderung,;millel, mit dem sie ein-\ngegangen sind                                                                                         D\n8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer ~9,04 des Zoll-\ntarifs zu oder nud1 vorübc~r9cltcnder Zoll9utverwendung                      E             A\n9. Briefmarken und Gilnzsaclwn zu Tauschzwecken sowie die dazu\ngehörenden Alben                                                             E             A","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                21\nEinfuhr  Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)       (D)\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut\n10. Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbrcrnch oder Gebrauch während der Reise\noder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-\nlichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem\nZweck vorausgc~sandt oder nachgesandt werden; außerdem andere\ndurch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren\nim Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark                         E       A         D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und\nLasttiere nebst Zubehör, ausgenommen als Handelsware; Be-\nförderungsmittel und Lademittel sind auch dann befreit, wenn sie\nwährend der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden                 E       A         D\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-\ngeliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit\ndiese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen\nVereinbarungen vorgesehen ist                                            E       A         D\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nnach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar\ngeworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im\nAusland anfallen                                                         E\nc) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und\nLademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nmittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-\nbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-\nbesserung im Erhebungsgebiet anfallen                                    E\n13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-\nbesserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird                             E       A\n14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-\nführt oder von inldndischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt\nwerden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur\nDurchführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren\nZurücklieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile                   E       A\n15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu\nderen Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur\nBehandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während\nder Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie\nFutter- und Streumittel für mi I geführte Tiere                              E       A         D\n16. Waren des freien Verkehrs, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nan Bord deutscher Fahrzeuge sowie an Bord fremder Binnenschiffe\ng e 1 i e f er t werden                                                              A\n17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist                                     E       A         D\nUmschließungen\n18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie\ndiese verwendet werden, sowie Paletten, ausgenommen als\nHandelsware; diese Umschließungen und Paletten sind auch\ndann befreit, wenn sie während der Verwendung instandgesetzt\nwerden                                                                   E       A         D\nb) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel\naa) in       denen   oder mit   denen Waren   befördert  werden          E       A         D\nbb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförde-\nrung von Waren gedient haben                                     E       A\ncc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits\naußerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,\nfalls sie zusammen mit den Waren eingehen                        E","28                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)   (A)       (D)\ndd) die durch Auspacken, Umpücken oder Teilen von Waren im\nErlwbun~J~~iebicl freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt\nworden sind                                                         E\nsowie zur Frischhaltung bc~igepacktes Eis                                E     A         D\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater\nNatur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                                E     A\n20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-\nnisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,\nBeschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-\nverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-\ngebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-\nunternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von\nBehörden                                                                     E     A\n21. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften\nfür Warenmuster abgefertigt werden; bei inländischen Mustern\nunter der Auflage, daß der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die\nim Ausland verbliebenen Muster dem Statistischen Bundesamt un-\nverzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeits-\nablauf des Zollpassierscheinheftes anmeldet                                  E     A\nFotografien, Pläne, Tonträger, kinematographische Filme\n22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge\nje Aufnahme enlhalten; Enlwürfe, technische Zeichnungen, Plan-\npausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie\nnicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte,\nsoweit sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrektur-\nbogen                                                                    E     A\nb) Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten; Fernsehbandauf-\nzeichnungen, soweit sie nicht Gegenstand eines Handels-\ngeschäfts sind                                                            E     A\nc) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die\ndazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung; belichtete oder entwickelte Positivfilme und\nbespielte Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur\neigenen Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines\nHandelsgeschäfts sind                                                     E     A\nd) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem\nAusland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt\nund nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn\nder Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der\nEntwicklung mit umfaßt                                                    E     A\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom\ninländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht\nzuslcllbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet\ngelangten und die wieder ausgeführt werden                                     A\nb) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-\nsehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-\nbefördert werden                                                         E\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel\nfür öffentliche Einrichtungen\n24. Dienst9egcnsUinde im Verkehr dl~r Behörden; Gegenstände im\nzwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr                            E     A\n25. Baubedarf, Betriebsmittel uud andere Dienstgegenstände für An-\nsc;hlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen,\nZollstellen und Postanstalten                                                E     A","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                29\nEinfuhr  Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)       (D)\n26. Baubeddrf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,\nKraftwerke, Briicken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits\nder Grenze errichlot, betrieben oder benutzt werden                         E       A\n27. Kabel, die zur IJerslcllung oder Ausbesserung von Seekabel-\nverbind1mw:n m1sgeführt werden, soweit die Arbeiten für\nRechnung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenom-\nrn,!n werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und\n0usqcwedis,\\llen einvcführlen I-ü1belstücke                                 E       A\nDiplomaten- und Konsularnut\n28. Diplomalen9ut und Konsular9ut sowie Gut, das auf Grund von\nz,vischenstac:Jtlichen Verträ9c~n diesen gleichgestellt ist                 E       A         D\n29. vVaren für     den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes\nStaatsoberhaupt wi:ihrend sc~ines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet           E\nHeirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaitsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum\nHandel bestimmt                                                             E       A         D\n31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt                E       A         D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen\nTeil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen\nWaren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhebungsgebietes\neinführen; von solchen Schiffen ,:rnfgefischtes und an Land ge-\nbrachtes seetriftiges Gut                                                   E\n33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges\nGut                                                                         E\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch\nzwischenstaalliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder\nin benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-\nverkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark\ntäglich nicht übersteigt                                                E       A\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die -als Teil des Lohnes\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen\noder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden                           E       A\n35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der\nGrenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh                  E       A\n36. Ober die Grcm:e gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken\ngrenzdurchschniltener Betriebe, wenn die Grundstücke von der\nanderen Seite der Grenze uus bewirtsdrnftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPlli:lnzgut, Düngemittel und Schddlingsbekämpfungsmittel zur Be-\nwirtschaftung solcher Grundstücke                                            E       A\n37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenslaatlicher Abkommen im\nkleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch\nnur soweit Zöllfreiheit vorgesehen ist                                       E       A\n38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrqmblik Deutschl,rnd und dem Königreich der Niederlande über\nden Abhau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich Wegbcru-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf\nGrund ~ihnlidicr Vertr;ige frei von Eingangs- und Ausgangs-\nabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                         E       A\n39. Dcputalkohle                                                                 E       A","30                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)   (A)       (D)\nAbgabenbegünstigler Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen\ndem Saarland und Frankreich\n40. Der abgabenbegünsligte Warenverkehr zwischen dem Saarland\nund Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-\nzeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden             E     A\nAbfälle\n41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr\nauf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind - , die bei der Beförderung oder Lagerung an-\nfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-\nwertbar sind                                                             E\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und\nWert nicht gewerblich verwertbar sind                                    E\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-\nfallen                                                                   E\nBrieftauben\n42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind                                      E     A         D\nSärge, Urnen, Grabschmuck\n43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-\nstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern\nund Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind                      E     A         D\nVerteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer\nMitglieder\n44. a) DienstgegensUinde des Bundesministers der Verteidigung und\nseiner ihm nachgeordneten Stellen zum oder nach Gebrauch\nim Ausland                                                               E     A         D\nb) Waren, die der Bundesminister der Verteidigung und seine\nihm nachgeordneten Stellen im Rahmen des Abkommens zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe\nvorn 30. Juni. 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1049) einführen               E\n45. Waren, die\na) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen\nerteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des\nErhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen                      E     A         D\nb) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nzu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch\neinführen oder wieder ausführen                                          E     A\nc) Mitglieder der ausländischen Slreitk.räfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nim Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt\nsind                                                                           A\nDurchfuhrsendungen\n46. Waren,\na) die von See eingehen und ohne Umladung nach See ausgehen                                  D\nb) die aus dem Ausland durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Urn-\nladung nach dem Ausland befördert werden                                                 D\nc) die als Luftfrachtsendungen ohne Umladung durch das Er-\nhebungsgebiet befördert werden                                                           D\nd) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                   D\ne) die als Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in Ge-\npäckwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                                  D\nf) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                   D\ng) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-\ngrenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden                              D","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964                            31\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:\n1.   Der Ubcrgang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung ange-\ngerneldct worden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2.   der UlJergi:lng von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3.    der Ubc:rgang von Waren, die als JJinfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n3 a. der vorübc!rgehende Ubergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder\n11eringfügig instandgesetzt werden sollen;\n4.   der lJIJergung von 'Nuren des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\nc1us einem Freihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;\n5.   Waren im Zwischenauslandsverkehr.","32                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                             Tag des\nBezc-üchnung der Verordnung                                                     Bundesanzeiger                             Inkraft-\nNr.             vom                       tretens\nSchiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Hamburg für die Tankschiffahrt auf der Elbe\nVom 16. Dezember 1963                                                                                                  3. 1. 64                    1. 1. 64\nVerordnung zur Aufhebung der Fleischbescha.u-Zollordnung\nVom 20. Dezember 1963                                                                                  2               4. 1. 64                    5. 1. 64\nSchiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser über Signale\nund Fahrregeln beim Einlaufen in das Wendebecken beim\nUberseehafen in Bremen und beim Passieren der Einfahrt in\nden Uberseeha.fen\nVom 10. Dezember 1963                                                                                  3               7. 1. 64                   15. 3.64\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz\nan die Moselschiffahrt über das Schließen der Luken auf Tank-\nschiffen\nVom 9. Dezember 1963                                                                                  4                8. 1. 64                     1. 1. 64\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz\nan die Rheinschiffahrt über die Fahrt zu Berg zwischen Ober-\nwesel und der Kauber Pfalz\nVom 23. Dezember 1963                                                                                 4                8. 1. 64                    9. 1. 64\nNeunte Verordnung zur Änderung der Eichordnung\nVom 3. Januar 1964                                                                                     6              10. 1. 64                   24. 1. 64\nVerordnung Nr. 31/63 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 27. Dezember 1963                                                                                  7              11. 1. 64                  Siehe § 4\nVerordnung über eine Statistik des Güterverkehrs mit Kraft-\nfahrzeugen\nVom 8. Januar 1964                                                                                     7              11. 1. 64                     1. 1. 64\nDritte .Änderungsverordnung zur 4. BAA-FeststellungsDV\nVom 2. Januar 1964                                                                                     8              14. 1. 64                   23.3.57\nHerausgeber: Der Bunrlcsminister der Justiz. -             Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrucke;·ci.\nDas Bundcsgesetzbl,1lt erscheint in d1ei Teilen. Jn Teil I und II w<,rden die Gesetze und           crcJrünur1c;c ,n in zeitlicher Rcihenfo]gt; m:ch fö,<,r\n0\nAusfertigunq verküudpt. ln Teil III wird <fos als forlgr,ltend festgestellte Bundesrecht auf Grund dec.                    über ~ie_ :::ia1:nm1m1g des B~r:des-\nrechts vom 10. Juli l!J5H (Bundc,sq<•scl.ziJL 1 S. 437) rwch Sachgebieten geordnet veröflentlicht. Bezuc1sbed.in()L'J1<:jer !ur fe,l III          den verla(f.\nBezu!1sbcdinqun,ien für Teil 1 und [I: Lauf c n der n <\"zu g nur durch die Post. Bezugspreis                             lür Tei: I ,md           Je Dc/f\nEinzelstücke je anriefunqrme 21 Seiten DM 0,40 gegen Vorernsendung des erforderlichen Retraqes auf Postschecb:onto\nKöln 3 99 oder nad1 Dczc1hlung auf Grund einer Vorausrnchmmg. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich"]}