{"id":"bgbl1-1964-29-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":29,"date":"1964-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["354                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nder Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach          Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemessung\nAblauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für        der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt wer-\nAbnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich            den, als wären sie bereits im Jahr der Fertig-\n2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7          stellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die       und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch\nHerstellungskosten bei einem Einfamilienhaus           mindestens die Absetzungen für Abnutzung\noder einer Eigentumswohnung die Grenze von             nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3\n150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilien-         gelten entsprechend bei Ausbauten und Erwei-\nhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark,             terungen im Sinn des Absatzes 2 und für den\nso sind auf den übersteigenden Teil der Her-           Ersterwerber im Sinn des Absatzes 3, für den\nstellungskosten die Vorschriften des § 7 Abs. 4         Ersterwerber jedoch mit der Maßgabe, daß er\nanzuwenden.                                            auch die vom Bauherrn nicht ausgenutzten er-\nhöhten Absetzungen nachholen kann.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nsprechend für Herstellungskosten, die für Aus-             (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3\nbauten und Erweiterungen an einem Ein- oder             sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne\nZweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-            Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als\nnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-             Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in\noder Zweifamilienhaus oder die Eigentums-               ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen\nwohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt           für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung\nworden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die          untergestellt werden kann. Räume für die Unter-\nausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile         stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht\nzu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken                  Wohnzwecken dienend zu behandeln.\ndienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach\nSatz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen wer-                (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1\nden können, ist der Restwert den Anschaffungs-          bis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Ein-\noder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem           familienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder\nan deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;          für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau\ndie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind             oder die Erweiterung eines Ein- oder eines\neinheitlich für das gesamte Gebäude nach dem           Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswoh-\nsich hiernach ergebenden Betrag und dem für das        nung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.           die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,\nkönnen erhöhte Absetzungen nach den Absät-\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilien-          zen 1 bis 3 für insgesamt zwei der in Satz 1\nhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-         bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen,\ntumswohnung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1              Ausbauten oder Erweiterungen geltend machen.\ninnerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung      Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein•\nauf einen anderen über, so kann der Rechts-            siedlungen und Kaufeigentumswohnungen. kann\nnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber) die er-         abweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von\nhöhten Absetzungen im Sinn des Absatzes 1               ihm erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsied-\nvornehmen, soweit der Bauherr sie nicht geltend        lungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr\ngemacht hat. Für den Ersterwerber treten an            der Fertigstellung und im folgenqen Jahr erhöhte\ndie Stelle der Herstellungskosten die Anschaf-         Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert\nfungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhteq.           geltend machen.\nAbsetzungen vorgenommen, so tritt für den                 (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Aus-\nErsterwerber an die Stelle des Jahres der Fer-         bauten und Umbauten, bei denen der Antrag auf\ntigstellung das Jahr des Ersterwerbs. Hat der          Baugenehmigung vor dem 10. Oktober 1962 ge-\nBauherr erhöhte Absetzungen vorgenommen, so            stellt worden ist, sind die Vorschriften des § 7 b\nkann der Ersterwerber sie vom Jahr des Erst-           in den bisherigen Fassungen mit der Maßgabe\nerwerbs an bis zum Ablauf des Zeitraums gel-           weiter anzuwenden, daß für die vom Restwert\ntend machen, in dem für den Bauherrn ohne die          vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzung die\nVeräußerung erhöhte Absetzungen in Betracht            Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend\ngekommen wären; nach Ablauf dieses Zeitraums           gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Aus-\nbemessen sich die Absetzungen für Abnutzung            bauten und Umbauten, die in Berlin (West) er-\nbis zum siebenten auf das Jahr des Ersterwerbs         richtet worden sind, gilt Satz 1 mit der Maß-\nfolgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom achten          gabe, daß an die Stelle des 10. Oktober 1962 der\nauf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr an         1. Januar 1965 tritt und daß auch die Vorschrift\nnach Absatz 1 Satz 2.                                  des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Einkommen-\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-        steuergesetzes vom 15. August 1961 (Bundes-\nsern und Eigentumswohnungen im Sinn des Ab-            gesetzbl. I S. 1253) weiter anzuwenden ist. Bei\nsatzes 1 Satz 1 kann der Bauherrr erhöhte Ab-          Gebäuden und Eigentumswohnungen, bei denen\nsetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und       der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-\nin den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt          tober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt\nhat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der         worden ist und die nicht in Berlin (West) er-\nFertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei       richtet worden sind, sind die Vorschriften des\nkönnen nachträgliche Herstellungskosten vom            § 54 weiter anzuwenden.\""]}