{"id":"bgbl1-1964-28-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":28,"date":"1964-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften","law_date":"1964-06-10T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["346                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\nBetriebe mit eigenen oder von ihnen auf               (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der\nAbzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und           Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-\nAnhängern,                                        kehrsträger.\"\n2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-\nben übliche Beförderung von land- und          6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1\nforstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er-      erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1\" gestrichen.\nzeugnissen für andere Betriebe dieser Art      7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nim Rahmen der Nachbarschaftshilfe.\n„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in\n§ 89b                                Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im                 und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-                und Entgelten anbietet oder vermittelt oder\nschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und                  wer solche Verträge abschließt oder erfüllt\nForsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a                oder\".\nNr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates festsetzen.                          8. § 102 erhält folgende Fassung:\n(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von                                ,,§ 102\ndieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht                Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den\nhat, kann die Landesregierung im Benehmen mit           allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die\nden Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft         zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\nund für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-\nEntgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung           laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-\nfestsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen        wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in\nTeil des Landes Geltung haben sollen; die Lan-          § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-\ndesregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste        stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,\nLandesbehörde weiter übertragen.                        die Genehmigungsbehörde (§ 92).\"\n(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die\nSelbstkosten für die Beförderung und die Belange     9. § 103 a erhält folgende Fassung:\nder Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen.                             ..§ 103 a\n§ 89c                             Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-\nzeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-\nWer Beförderungen nach § 89 a durchführt,\ngungsurkunde und die Beförderungspapiere,\nunterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen\nderen Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt\nVorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-\nwerden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den\nbehörde, in deren Bezirk der land- oder forst-\nGüterfernverkehr bleiben unberührt.\"\nwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-\nten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.\"\n4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts                          Artikel 2\nwird Dritter Titel.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n5. § 90 erhält folgende Fassung:                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n,,§ 90                      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk-           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-\nliniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der\nGenehmigung. Sie wird dem Unternehmer für                                  Artikel 3\nseine Person, für die Einrichtung und den Betrieb\nder Linie, die Streckenführung und für die Zahl,        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nArt und das Fassungsvermögen der Kraftfahr-          dung in Kraft.\nzeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22\nsind unmittelbar und die Vorschriften des § 20\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh-        Bonn, den 8.' Juni 1964\nmer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-\ntet, wenn                                                            Der Bundespräsident\n1. die Beförderung mit den regelmäßig für                             Lübke\ndie Linie verwendeten Beförderungs-\nmitteln möglich ist und                       Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n2. die Beförderung nicht durch Umstände                               Mende\nverhindert wird, die der Unternehmer\nnicht abzuwenden und denen er auch                 Der Bundesminister für Verkehr\nnicht abzuhelfen vermag.                                          Seebohm"]}