{"id":"bgbl1-1964-27-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":27,"date":"1964-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1964-05-27T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["338                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\n(2) Die §§ 42 und 86 Abs. 2 gelten entspre-             (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz-\nchend.\"                                                    blatt I S. 814), geändert durch Gesetz vom 23. April\n2. In § 94 Abs. 1 wird in der Klammer hinter den              1963 (Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie folgt ge-\nWorten „gemeingefährliche              Handlungen\"   die   ändert:\nZahl „311\" gestrichen.                                      1. § 40 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 Satz 2 erhalten\n3. In § 140 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder                  folgende Fassung:\neine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den                  „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nverbrecherischen und gemeingefährlichen              Ge-       vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den\nbrauch von Sprengstoffen\" gestrichen.                          Tod eines Menschen verursacht.\"\n4. In § 325 werden die Worte „311 bis 313\" ersetzt            2. In § 51 Abs. 3 werden die Worte ,,§§ 5 bis 13 des\ndurch die Worte „311, 312,313\".                               Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-\ngefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\" ersetzt\nArtikel 2                            durch die Worte ,,§§ 9, 11 des Gesetzes gegen den\nverbrecherischen und gemeingefährlichen Ge-\nÄnderung des Gesetzes gegen den verbredlerisdlen                  brauch von Sprengstoffen\".\nund gemeingefährlichen Gebrauch\nvon Sprengstoffen 3)\nDas Gesetz gegen. den verbrecherischen und ge-                                     Artikel 4\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom                     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 5)\n9. Juni 1884 {Reichsgesetzbl. S. 61), geändert durch\nVerordnung vom 8. August 1941 (Reichsgesetzbl. I                  § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie\nS. 531), wird wie folgt geändert:                             folgt geändert:\n1. Die §§ 5 bis 8, 10, 12 und 13 werden aufgehoben.            1. Die Worte „der Zerstörung durch explodierende\nStoffe (§ 311 StGB), wenn die Strafe aus § 307\n2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „ist mit Gefäng-                 StGB zu entnehmen ist\" werden ersetzt durch die\nnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu be-                Worte „der Herbeiführung einer Explosion mit\nstrafen\" ersetzt durch die Worte „wird mit Ge-                Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 Strafgesetzbuch)•.\nfängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft\".                                                2. Nach den Worten w(§§ 341,239 Abs. 3 Strafgesetz-\nbuch)\" wird das Komma durch einen Punkt er-\n3. § 11 erhält folgende Fassung:                                   setzt.\n,,§ 11                        3. Die Worte „der Tötung durch Sprengstoffe (§ 5\nAbs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Sprengstoffgesetz)• wer-\n(1) Gegenstände, auf die sich eine in § 9 mit               den gestrichen.\nStrafe bedrohte Handlung bezieht, können ein-\ngezogen werden. Sie sind einzuziehen, wenn der\nSchutz der AUgemeinheit mit Rücksicht auf die                                     Artikel 5\nArt der Gegenstände oder auf die Besorgnis, daß                                  Land Berlin\nsie der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nHandlungen dienen, es erfordert.\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Die §§ 42 und 86 Abs. 2 des Strafgesetz-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbuches gelten entsprechend.\"\nArtikel3                                                 Artikel 6\nÄnderung des Atomgesetzes')                                          Inkrafttreten\nDas Gesetz über die friedliche Verwendung der                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nKernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren                in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Juni 1964\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n3) Bundesgesetzbl. III 453-8\n4) Bundesgesetzbl. III 751-1\n5) Bundesgesetzbl. III 300-2"]}