{"id":"bgbl1-1964-26-1","kind":"bgbl1","year":1964,"number":26,"date":"1964-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1964-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1964/bgbl1_1964_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1964-05-14T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I\ngetroffene Verfügung unter Lebenden erwor-            6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 2 bis 4\"\nben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt          ersetzt durch die Worte,,§§ 2 und 3      11\n•\nunberührt.\"\n7. § 10 erhält folgende Absätze 2 bis 4:\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                ,, (2) Soweit ein Versicherungsunternehmen bis\n,,§ 3\nzum 31. Dezember 1963 noch nicht anerkannt\nhatte, daß es aus den in Absatz 1 Satz 1 be-\nIst der V crsicherungsfall vor dem 21. Juni           zeichneten Verbindlichkeiten nach den Vor-\n1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend\nschriften dieses Gesetzes in Anspruch genom-\ngemauht werden, wenn\nmen werden kann, findet eine Berichtigung\na) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des           der Umstellungsrechnung nicht mehr statt. Den\nVersicherungsfalls seinen Wohnsitz oder           Versicherungsunternehmen werden in Höhe des\ndauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der           Betrags, der zur Deckung der nach Satz 1 nicht\nNiederlassung im Geltungsbereich dieses           in die Umstellungsrechnung einzustellenden\nGesetzes oder in einem Staat hatte, der           Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichs-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         forderungen gegen den Bund zugeteilt. Für\nland anerkannt hat,                               diese Ausgleichsforderungen gilt folgendes:\nb) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten                   1. Die Versicherungsunternehmen haben\nVoraussetzungen gegeben sind, oder                             die Ausgleichsforderungen für die in\nc) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Gel-                            der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum\ntungsbereich dieses Gesetzes gezahlt wor-                      1. Juli 1964 anerkannten Ansprüche zum\nden sind und bei Eintritt des Versiche-                        1. Juli des auf diesen Zeitpunkt fol-\nrungsfalls   das    Versicherungsverhältnis                    genden Kalenderjahrs, für die später\nweder gekündigt noch eine seit zwölf Mo-                       in einem Kalenderjahr anerkannten\nnaten oder länger fällige Folgeprämie un-                      Ansprüche jeweils bis zum 1. Juli des\nbezahlt war.                                                   folgenden Kalenderjahrs zu berechnen\n§ 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a\nund anzumelden. Bei der Berechnung\nund b entsprechend anzuwenden.     11                                 sind bereits fällige Ansprüche mit\nihrem Nennbetrag anzusetzen; als\n3. § 4 wird gestrichen.                                                  Deckungsrückstellung für noch nicht\nfällige Verbindlichkeiten und als Rück-\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\nstellung für Verwaltungskosten sind\n,,§ 5                                         die Beträge anzusetzen, die sich für\n(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Er-                      den Tag des Entstehens der Aus-\nbengemeinscha ften gelten die Voraussetzungen                         gleichsforderungen nach den Grund-\ndes § 2 Satz 1 Buchslabe a und des § 3                                sätzen des der Umstellungsrechnung\nSatz 1 Buchstabe a und b als erfüllt, wenn sie                        zugrunde gelegten Geschäftsplans er-\nmindestens in der Person eines Mitberechtigten                        geben. Die Berechnung bedarf der Be-\ngegeben sind.                                                         stätigung durch die Versicherungsauf-\nsich ts behö rde.\n(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesam-\nten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2                        2. Die Ausgleichsforderungen gelten als\nSatz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe                       am 1. Juli des Jahres entstanden, in\na und b als erfüllt, wenn sie entweder in der                         dem       das     Versicherungsunterneh-\nmen den Anspruch anerkannt hat, und\nPerson aller Mitberechtigten gegeben sind oder\nsind von diesem Zeitpunkt an jährlich\nwenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand\nmit dreieinhalb vom Hundert zu ver-\nihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem\nzinsen; die Zinsen sind halbjähr-\nder in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1\nlich zu zahlen. § 5 Abs. 4, § § 6, 7\nBuchstabe a und b bezeichneten Zeitpunkte im\nAbs. 1 des Rentenaufbesserungsge-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem\nsetzes in der Fassung vom 15. Februar\nStaat hatte, der die Regierung der Bundes-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) gelten\nrepublik Deutschland anerkannt hat.   11\nentsprechend.\n5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Sätze 2 bis 4:                   (3) Soweit den Versicherungsunternehmen\n,,Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Lei-          Ausgleichsforderungen nach § 5 Abs. 3 und § 9\nstung aus der Anschlußversicherung nicht er-             Abs. 1 des Gesetzes zur Aufbesserung von\nhalten hat. Hat der Ben~chtigte die Leistung             Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-\naus der Anschlußversicherung teilweise nicht             rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen\nerhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des         vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nursprünglichen Betrags der Versicherungs-                S. 1074) und nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1\nsumme nicht erloschen, der dem nicht erhalte-            des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von\nnen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag ent-                Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-\nspricht. Satz 2 und 3 gilt nur, wenn anzunehmen          rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen\nist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb             vom 19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161)\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffe-           zuzuteilen sind, gilt für Anmeldung und Ent-\nner Maßnahmen Leistungen aus der Anschluß-               stehung der Ausgleichsforderungen Absatz 2\nversicherung nicht mehr erhalten wird.\"                  entsprechend."]}